{"status":"available","doknr":"OLD287735","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0317.1K3266.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"1 K 3266/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. Juli 2001 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt worden ist, dass in Bezug auf die \nBeigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen \nFöderation vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden wie \nfolgt aufgeteilt: Die Beklagte und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten \njeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zur Hälfte und \ndie Beigeladenen zu je einem Sechstel.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nNach eigenen Angaben wurden der Beigeladene zu 1) am 9. November 1970 in L/U, die \nBeigeladene zu 2) am 17. September 1980 in L/ U und die Beigeladene zu 3) am \n10. September 2000 in O/ J geboren. Die Beigeladenen sind nach eigenen Angaben russische \nStaatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie geben an, bis zum Juni 2001 im \nDorf L in U gelebt zu haben. In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2001 seien sie mit einem \nPKW zur Grenze nach J gebracht worden und von dort aus mit einem LKW illegal auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland gereist zu sein. Am 4. Juli 2001 haben sie ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte beantragt.\n\n3\n\nBei seiner persönlichen Anhörung trug der Beigeladene zu 1) im Wesentlichen Folgendes \nvor: 1995 sei er von maskierten russischen Soldaten, die auf der Suche nach \ntschetschenischen Kämpfern gewesen seien, befragt und misshandelt worden. 1999 sei ihr \nneues Haus bei einer Bombardierung zerstört worden. Von da an hätten sie in dem älteren \nHaus gelebt. Er habe U verlassen, um seinen Stamm fortzuführen und seinen Kindern eine \nbessere Zukunft zu bieten. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder seien in \nTschetschenien geblieben. Er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nmitgenommen, als Geisel genommen oder sogar getötet zu werden. In Kulari habe er eine \neigene Karosseriewerkstatt betrieben. Die Personalpapiere seien bei der Bombardierung im \nJahre 1999 verbrannt.\n\n4\n\nDie Beigeladene zu 2) trug ergänzend vor: Der Hauptgrund für ihre Flucht sei der Krieg. \nDas Leben in U sei sehr schwer. Besonders habe sie Angst davor, dass das russische Militär \nihren Mann mitnehmen könnte. Sie habe sowohl Angst vor den russischen Soldaten als auch \nvor den tschetschenischen Kämpfern. Es sei ihnen auch wirtschaftlich nicht besonders gut \ngegangen. Sie hätten zwar zu essen gehabt und ihr Mann habe etwas Geld verdient. \nAußerdem hätten sie humanitäre Hilfe bekommen und einen Garten gehabt. Ihre Tochter, die \nBeigeladene zu 3), habe sie in J zur Welt gebracht. Sie sei drei Tage lang in J gewesen.\n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den \nAsylantrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 18. Juli 2001 ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Russischen \nFöderation vorlägen.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 3. August 2001 Klage gegen die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, erhoben. Zur Begründung trägt er im \nWesentlichen vor, dass für Tschetschenen eine inländische Fluchtalternative in der \nRussischen Föderation eröffnet sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 18. Juli 2001 aufzuheben, soweit die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation \nbejaht worden sind.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beigeladenen beantragen ebenfalls unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten (vgl. §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 74 Abs. 1 Halbsatz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes -AsylVfG -) ist begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. Juli 2001 ist rechtswidrig und verletzt die durch § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG \ngeschützte Rechtsstellung des Klägers, soweit darin festgestellt worden ist, dass in \nBezug auf die Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich \nder Russischen Föderation vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). \nDie Beigeladenen haben keinen Anspruch auf die vorbezeichnete, in dem Bescheid \ndes Bundesamtes vom 18. Juli 2001 getroffene Feststellung. Die Voraussetzungen \neines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, dessen materielle \nVoraussetzungen hinsichtlich der tatbestandlich notwendigen politischen Verfolgung \ndenen des Art. 16 a Abs. 1 GG entsprechen,\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, \n\n17\n\nliegen hier nicht vor. \n\n18\n\nPolitisch verfolgt ist derjenige, dem in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an unverfügbare Merkmale, \ndie sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach \nArt und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die \nBewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. Angriffe auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit sind in \ndiesem Sinne regelmäßig asylerheblich. Sonstige Verfolgungsmaßnahmen sind \nasylerheblich, wenn sie den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. An einer gezielten Verfolgung \nfehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem \nHeimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den \nallgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Politische \nVerfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung; Verfolgungshandlungen Dritter \nkönnen nur dann politische Verfolgung sein, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind. \nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. \n\n19\n\nEine politische Verfolgung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder \nlokalen Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die \ngruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. Notwendig ist dabei, dass die \nVerfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielen und \nsich so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das wird vor allem bei gruppengerichteten \nMassenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile \ndesselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine \nMinderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, \ndass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben \noder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 = EZAR 202 Nr. 23; BVerfG, Beschluss \nvom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216, 232.\n\n20\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist \nausgeschlossen, wenn im Heimatland eine inländische Fluchtalternative besteht. Das \nAsylgrundrecht verheißt nur demjenigen in Deutschland Schutz, der sein Heimatland \nin auswegloser Lage verlassen hat, weil er landesweit von politischer Verfolgung \nbedroht war. Des subsidiären asylrechtlichen Schutzes in Deutschland bedarf \nhingegen grundsätzlich nicht, wem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine \nverfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer \nregionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines \nHeimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm \nam Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren \nGefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen \nund am Herkunftsort so nicht bestünden.\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \nBVerwGE 105, 204, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, \nBVerwGE 108, 84; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 343.\n\n21\n\nEin verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche \nExistenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch \nZuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige \nerlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der \ninländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden \nBetrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, \nVerelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu \nerwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums\".\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128/02-, ZAR 2002, \n369.\n\n22\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist ihm Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. \n1 AuslG zu gewähren, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Schutz wird ihm bereits \ndann zuteil, wenn er vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher \nwäre oder - anders ausgedrückt - politische Verfolgung nicht mit hinreichender \nSicherheit auszuschließen wäre. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. \nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, \nvom 3. November 1992 - 9 C 21/92 - BverwGE 91, 150, 154 und vom 5. \nJuli 1994 - 9 C 1/94 - EZAR 202 Nr. 24.\n\n23\n\nHiervon ausgehend haben die Beigeladenen die Russische Föderation weder \nvorverfolgt verlassen, noch droht ihnen dort bei einer Rückkehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n24\n\nDies gilt zunächst für ihre individuellen Asylgründe:\n\n25\n\nSoweit der Beigeladene zu 1) vorträgt, er sei 1995 durch russische Soldaten \nüberfallen worden, ist dies irrelevant, da dieser Umstand schon allein wegen des \ngroßen zeitlichen Abstandes offenbar nicht kausal für die spätere Ausreise im Jahre \n2001 war.\n\n26\n\nSoweit die Beigeladenen vortragen, ihr Haus sei 1999 bombardiert worden, so \nliegt hierin keine gezielte Verfolgung. Vielmehr stellt sich die Zerstörung des Hauses \nals eine allgemeine Folge des (Bürger)kriegs dar.\n\n27\n\nDie Beigeladenen haben auch unter dem Gesichtspunkt einer \nGruppenverfolgung im oben erläuterten Sinne keinen Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n28\n\nDabei kann es offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer (regional begrenzten) \nGruppenverfolgung in U für tschetschenische Volkszugehörige oder zumindest für \nmännliche Tschetschenen im wehrfähigen Alter zum Zeitpunkt der Ausreise der \nBeigeladenen erfüllt waren oder gegenwärtig sind. Denn das Gericht hat die \nÜberzeugung gewonnen, dass die Beigeladenen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise eine \ninländische Fluchtalternative hatten und auch gegenwärtig eine inländische \nFluchtalternative für Tschetschenen aus U in anderer Teilen der Russischen \nFöderation besteht.\n\n29\n\nVgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss \nvom 3. Juli 2003 - 13 LA 90/03 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, \nUrteile vom 24. April 2003, - 1 LB 213/01 - und - 1 LB 212/01 -; \nVerwaltungsgericht (VG) Augsburg, Urteil vom 12. August 2003 - Au 3 \nK 03.30188-; VG Regensburg, Entscheidung vom 2. Mai 2003 - RN 5 K \n03.30496 -. \n\n30\n\na.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2003 - 25 K 7112/01.A -; \nVG Weimar, Urteil vom 5. Mai 2003 - 7 K 20250/02 -; VG Kassel, Urteil \nvom 15. April 2003 - 2 E 2303/01.A -; VG Bayreuth, Urteil vom 20. März \n2003 - B 6 K 02.31001 -;\n\n31\n\ndifferenzierend: VG München, Urteile vom 8. April 2003 - M 16 K \n02.50239 - und - M 16 K 02.50415 -\n\n32\n\nEs gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Tschetschenen, auch \nwenn sie - wie die Beigeladenen - ursprünglich in U gelebt haben und dort auch \nnoch formell registriert sind, in der Russischen Föderation außerhalb U im Jahre \n2001 einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren \noder heute sind. \n\n33\n\nZwar ist nicht zu verkennen, dass in der Russischen Föderation nicht nur in der \nBevölkerung, sondern auch bei staatlichen Stellen vielfach Vorbehalte gegen \nTschetschenen bestehen, die nicht selten zu willkürlichen, auch gewalttätigen \nMaßnahmen gegen Angehörige diese Volkes führen. Die Art bzw. Intensität und - mit \nBlick auf die Zahl der Flüchtlinge aus dem Kaukasus und speziell aus \nTschetschenien in der Russischen Föderation - auch die Häufigkeit derartiger \nMaßnahmen rechtfertigen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht die \nAnnahme, Verfolgungsschläge von asylerheblichem Gewicht seien jedenfalls \naußerhalb TU so häufig, dass jedes Gruppenmitglied die begründete Furcht haben \nmuss, selbst Opfer solcher Übergriffe zu werden. Dabei berücksichtigt das Gericht \ndie folgenden Auskünfte und Berichte zur Lage in der Russischen Föderation:\n\n34\n\nVgl. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen \n(UNHCR): Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen \nFöderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien \ngegenüber dem Verwaltungsgericht von Januar 2002; Stellungnahme \nzur Situation tschetschenischer Binnenvertriebener und zum \nRegistrierungssystem vom 29. Oktober 2003 an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof, abgedruckt in Asylmagazin (Zeitschrift) 2003, \nHeft 12, Seite 22 f;\n \nAuswärtiges Amt (AA): Lageberichte Russische Föderation, speziell zur \nSituation in Tschetschenien, vom 16. Februar 2004, vom 27. November \nund vom 7. Mai 2002, vom 24. April 2001, vom 15. November und vom \n15. Februar 2000; Lageberichte Russische Föderation (allgemein) vom \n28. August 2001 und vom 22. Mai 2000; Auskünfte vom 19. Januar \n2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, vom 22. Oktober 2003 an das VG \nKöln, vom 29. April 2003 an das VG Göttingen, vom 26. April 2002 an \ndas VG Karlsruhe, vom 23. November und vom 16. August 2000 an das \nVG Schleswig, vom 15. August 2000 an das VG Arnsberg, vom 30. Juni \n2000 an das VG Stuttgart, vom 28. Januar 2000 an das VG Augsburg; \n\n35\n\n amnesty international (ai), Jahresbericht 2001 Russland, \nStellungnahme vom 8. Oktober 2001 zum Lagebericht Russische \nFöderation (Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 24. April \n2001, Auskünfte vom 20. Februar 2002 an das VG Braunschweig, vom \n12. Januar 2001 an das VG Ansbach sowie Pressemitteilung vom \n28. Februar 2000.\n \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Russische \nFöderation, Die Geiselnahme von Moskau - Auswirkungen auf die \nrussische Innenpolitik und den Tschetschenien-Konflikt -, Dezember \n2002, sowie: Russische Föderation, Allgemeine politische Situation, die \nGeiselnahme von Moskau, Menschenrechtslage in Tschetschenien, \nAsylverfahren vom April 2003; sowie: Russische Föderation - \nInformation - , Tschetschenien - Das russische Militär, Aktuelle \nEntwicklung seit dem Verfassungsreferendum im März 2003, \nAsylverfahren, November 2003 (jeweils mit Auswertungen weiterer \nErkenntnisquellen);\n\n36\n\nGesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Stellungnahme zur \nSituation tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der \nRussischen Föderation von Oktober 2003.\n\n37\n\nAus all diesen Erkenntnissen ergibt sich zwar, dass es immer wieder zu \ndiskriminierenden Maßnahmen und Übergriffen gegen Kaukasier, insbesondere \ngegen Tschetschenen, kommt, von denen nicht alle, aber doch einige die Schwelle \ndes asylrechtlich Relevanten überschreiten. Angesichts der Größe der Russischen \nFöderation und des Umstandes, dass mehrere 100.000 Flüchtlinge und andere \nPersonen aus Tschetschenien in anderen Teilen Russlands leben, lässt sich nicht \nfeststellen, dass jedem Tschetschenen ohne weiteres die aktuelle Gefahr droht, \nselbst von Maßnahmen asylerheblicher Intensität betroffen zu sein. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass Ausweiskontrollen, kurzzeitige Festnahmen, \nHausdurchsuchungen, die Auferlegung von Bußgeldern wegen (dauernden) \nAufenthaltes an einem Ort, an dem man nicht registriert ist, und auch das Verlangen \nvon Bestechungsgeldern in der Regel noch nicht asylrechtlich relevant ist. \nDementsprechend hat die Kammer in der Vergangenheit eine Gruppenverfolgung \nvon Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens in \nunterschiedlichen Fallkonstellationen abgelehnt.\nVgl. Urteil vom 6. März 2003 - 1 K 4313/99.A -, betreffend die Situation \nethnischer Tschetschenen in der Russischen Föderation, die aus \nRegionen außerhalb Tschetscheniens stammen und vor allem nicht in \nTschetschenien leben; Urteil vom 24. September 2003 - 1 K 759/02.A - \nbetreffend Tschetschenen, die zwar aus Tschetschenien stammen, im \nLaufe des Jahres 2001 jedoch in einer anderen Region der Russischen \nFöderation (in jenem Fall im Großraum Rostow) zumutbare \nLebensbedingungen gefunden hatten; Urteile vom 17. September 2003 \n- 1 K 3212/01.A - und vom 28. Januar 2004 - 1 K 252/02.A - betreffend \nTschetschenen aus Tschetschenien, bei denen eine individuelle \nBetroffenheit von unmittelbaren schwerwiegenden \nGefährdungssituationen nicht glaubhaft ist.\n\n38\n\nDie Annahme einer inländischen Fluchtalternative scheidet auch nicht deshalb \naus, weil nach den oben zitierten Auskünften und Berichten Tschetschenen aus U \nwenig Aussicht haben, außerhalb ihrer Heimatregion als Binnenflüchtlinge anerkannt \nzu werden. Eine solche Flüchtlingsanerkennung bringt zwar etliche Vorteile mit sich, \nist aber zur Erlangung des wirtschaftlichen Existenzminimums nicht notwendig. \nEbenso wenig scheidet die Annahme einer inländischen Fluchtalternative deshalb \naus, weil - ungeachtet der verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit - \nTschetschenen vielfach Schwierigkeiten haben, am Ort ihres tatsächlichen \nAufenthaltes offiziell registriert zu werden und damit Zugang zu bestimmten \nSozialleistungen (Sozialhilfe, Zugang zu staatlich geförderten Wohnungen und zum \nkostenlosen Gesundheitssystem) zu erlangen. Zum einen wird der legale Zuzug von \nTschetschenen zwar besonders in Großstädten wie N3 und St. Q erschwert, \nwährend aber inT , etwa in E oder in der Wolgaregion, eine Registrierung leichter \nzu erlangen ist, wenn auch teilweise erst nach Intervention einflussreicher Personen \noder nach Zahlung von Bestechungsgeldern. Nach dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 16. Februar 2004 hat selbst die russische \nMenschenrechtsorganisation Memorial die Frage bejaht, ob eine legale \nNiederlassung von U in der Russischen Föderation möglich ist. Zum anderen dürfte \nein wirtschaftliches Existenzminimum auch dann erworben werden können, wenn \neine offizielle Registrierung verweigert wird. In allen Teilen der Russischen \nFöderation leben tausende Menschen, ohne offiziell am Ort ihres tatsächlichen \nAufenthaltes registriert zu sein. Auch eine zwangsweise Rückführung dieser \nPersonen an den Ort ihrer Registrierung ist nicht feststellbar.\nVgl. z.B. UNHCR, Stellungnahme zur Situation tschetschenischer \nBinnenvertriebener und zum Registrierungssystem vom 29. Oktober \n2003 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, abgedruckt in \nAsylmagazin (Zeitschrift) 2003, Heft 12, Seite 22 f; Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 16. Februar 2004, S. 19\n \nSelbst wenn für die Beigeladenen in der Russischen Föderation außerhalb U das \nwirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet wäre, käme eine Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht. Die existentielle \nGefährdung wäre nicht verfolgungsbedingt, sondern würde verfolgungs-unabhängig \nin größerem, zumindest aber in gleichem Maße auch am Herkunftsort der \nBeigeladenen in U bestanden haben und auch heute noch bestehen. Die dortige \nwirtschaftliche Situation war und ist äußerst schlecht. Die Grundversorgung der \nBevölkerung mit Nahrungsmitteln war und ist mangelhaft und die Infrastruktur, \ninsbesondere die Versorgung mit Strom und Wasser, weitgehend zerstört. Auch die \nmedizinische Versorgung in Tschetschenien war und ist unzureichend. Die \nSicherheitslage war und ist - unabhängig von Übergriffen durch staatliche Stellen - \nprekär.\nVgl. insbesondere: UNHCR: Stellungnahme über Asylsuchende aus der \nRussischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in \nTschetschenien gegenüber dem Verwaltungsgericht von Januar 2002, \ninsbes. S. 5 f. der deutschen Übersetzung; \nAA: Lageberichte Russische Föderation, speziell zur Situation in \nTschetschenien, vom 16. Februar 2004, vom 27. November und vom \n7. Mai 2002 und vom 24. April 2001\n\n39\n\nDie Beigeladenen wären also aufgrund der allgemeinen Auswirkungen des 2. \nTschetschenienkriegs auch in Tschetschenien selbst existentiellen Gefahren \nausgesetzt. Wenn aber der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative \neiner existentiellen Gefährdung ausgesetzt ist, die in gleichem Maße \n(verfolgungsunabhängig) auch am Herkunftsort bestehen würde, liegt der Grund \ndafür, dass der Betroffene außerhalb seines Herkunftsstaates Schutz sucht, nicht in \nder drohenden politischen Verfolgung, sondern in der auch in anderen Landesteilen \ndrohenden sonstigen existentiellen Gefährdung. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, \nDVBl. 2004, 111.\n\n41\n\nEine Schutzgewährung kommt in diesen Fällen nicht nach Art. 16 a des \nGrundgesetzes oder § 51 Abs. 1 AuslG, sondern nur auf der Grundlage anderer \nRechtsvorschriften in Betracht.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO in \nVerbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-03-17/1-k-3266-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-03-17/1-k-3266-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287735","retrieved":"2026-07-09 03:06:00.041563+00:00"}}