{"status":"available","doknr":"OLD287734","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0317.10K182.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"10 K 182/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das entsprechende \nHochschulzertifikat auszuhändigen, das seine erfolgreiche Teilnahme an dem nach \n§ 89 des Universitätsgesetzes NRW begonnenen und unter der Geltung des § 90 \ndes Hochschulgesetzes NRW fortgeführten und abgeschlossenen viersemestrigen \nweiterbildenden Studium \"Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und \nOrganisationen\" bescheinigt, welches die Beklagte in Zusammenarbeit mit der \nDeutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie, U, durchgeführt hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahren tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur \nHälfte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nahm ab dem Wintersemester 1999/2000 an dem viersemestrigen\nweiterbildenden Studium \"Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und\nOrganisationen\" bei der Beklagten teil. Dieses weiterbildende Studium war ein vom L\nM Institut für Psychologie des Fachbereichs Erziehungs-, Sozial- und\nGeisteswissenschaften der Beklagten in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft\nfür Verhaltenstherapie (DGVT), U, mit der der Kläger unter dem 30. Oktober 1999\neinen Weiterbildungsvertrag abschloss, entwickeltes Weiterbildungsangebot, das\nerstmals zum Wintersemester 1998/99 angeboten worden war. Es verknüpfte\ngrundlegende Konzepte psychosozialer Beratung mit professionellen\nHandlungskompetenzen auf der Ebene der Arbeit mit Einzelnen und Gruppen, der\nFörderung sozialer Beziehungen und sozialer Netzwerke, der sozialraumbezogenen\nPrävention und Intervention sowie der Beratung im institutionellen und\norganisatorischen Kontext. Nach erfolgreichem Abschluss erhielten die Teilnehmer\nein Zertifikat. Dieses weiterbildende Studium führte die Beklagte in einer Erprobungs-\nbzw. Pilotphase ohne gültige Studienordnung durch, eine solche trat erst am\n04. März 2002 in Kraft. Das weiterbildende Studium wird von der Beklagten nicht\nmehr angeboten.\n\n3\n\nAuf Grund bestandskräftiger Gebührenbescheide vom 07. Dezember 1999,\n10. Mai 2000, 15. Dezember 2000 und 20. April 2001 entrichtete der Kläger\nStudiengebühren in Höhe von jeweils 2.000,00 DM bzw. 1.022,58 EUR, ingesamt\n4.090,32 EUR für das weiterbildende Studium an die Beklagte.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 24. Juni 2001 bat der Kläger die Beklagte um Übersendung\nder für das Weiterbildungsangebot einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung\nsowie der Gebührenordnung. Auf weitere Anfrage vom 14. August 2001 teilte der\nRektor der Beklagten mit Schreiben vom 05. September 2001 dem Kläger u.a. mit,\nzwar arbeite die Beklagte mit der DGVT als externem Kooperationspartner\nzusammen, gleichwohl handele es sich um ein ausschließlich in der Trägerschaft der\nBeklagten stehendes und somit öffentlich rechtliches Weiterbildungsstudium. Die\nStudienordnung und Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an\ndiesem Weiterbildungsstudium sei vom L M Institut erstellt und liege der Verwaltung\nzur Prüfung vor. Bislang sei das Weiterbildungsstudium in einer Pilotphase zur\nErprobung durchgeführt. Diese, der Ständigen Kommission für Weiterbildung der\nHochschule angezeigte und von dieser gebilligte Pilotphase habe die Funktion, das\nvorgesehene Curriculum zunächst auf seine Bewährung in der Praxis zu erproben\nund die Durchführungsmodalitäten in der Zusammenarbeit mit dem\nKooperationspartner DGVT zu entwickeln. Die Frage der Gestaltung der\nAbschlusszertifikate von Weiterbildungsstudien in Kooperation mit einem Dritten sei\ndurch einen Beschluss des Senats der Hochschule vom 06. Dezember 1995 für alle\nFachbereiche der Beklagten bindend festgelegt worden.\n\n5\n\nDer Kläger reichte im August 2001 seine Fallarbeit \"Reflexion praktischer\nBeratung bei der Stadt Dortmund, angeregt durch das Beispiel innerbetrieblicher\nSuchtkrankenhilfe\" ein. Diese wurde von dem Erstgutachter, Herrn Diplom-Pädagoge\nF, Mitglied der Weiterbildungsleitung, mit Gutachten vom 22. Oktober 2001 und von\nHerrn S, Geschäftsführer des L M Instituts für Psychologie, mit Zweitgutachten vom\n02. November 2001 begutachtet. Mit Schreiben des L M Instituts für Psychologie vom\n12. November 2001 wurde der Kläger vom Inhalt der Gutachten in Kenntnis gesetzt\nsowie auf Überarbeitungsnotwendigkeiten hingewiesen, wofür ihm eine Frist bis\nEnde Januar 2002 eingeräumt wurde. Die Überarbeitung nahm der Kläger nicht\nvor.\n\n6\n\nMit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 14. Dezember 2001 führte der\nKläger aus: Die Klägerin berufe sich bezüglich der Überarbeitungsnotwendigkeiten\narglistig auf § 10 einer Studien- und Prüfungsordnung, die für sein Studium und für\ndie Abschlussarbeit nicht gelte. Aufgrund der Anmelde- und\nEinschreibungsbestimmungen stehe ihm mit der Teilnahme an dem Kolloquium und\nder Anfertigung des Fallberichts ein Hochschulzertifikat zu.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 17. Januar 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er im\nWesentlichen weiter ausführt: Seine Abschlussarbeit entspreche in vollem Umfange\nden Anforderungen, die an eine Abschlussarbeit dieses Weiterbildungsstudiums\ngestellt werden könnten. Es hätten weder eine Studien- und Prüfungsordnung noch\nKriterien für das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Prüfung vorgelegen, damit\nhandele es sich nicht um eine ordentliche universitäre Prüfung. Mit dem von der\nBeklagten verwandten Ausdruck \"Pilotphase\" solle der Anschein erweckt werden,\ndas Studium habe ohne Studien- und Prüfungsordnung durchgeführt werden können,\num so Verstöße gegen das Hochschulgesetz bzw. die Grundordnung der Beklagten\nzu verschleiern. Soweit die Beklagte behaupte, der Pilotphase habe ein \"Entwurf\"\neiner Studien- und Prüfungsordnung zugrunde gelegen, stimme dieser Entwurf\nweder mit den Einschreibebestimmungen noch mit den in der Pilotphase gegebenen\nAuskünften über die angeblichen Regularien des Studiums und insbesondere nicht\nmit den tatsächlich durchgeführten Studiendurchgängen, Abschlussverfahren und\nZertifizierungen überein. Zudem sei unklar, welche der verschiedenen\nEntwurfsfassungen der Studien- und Prüfungsordnung letztlich verabschiedet\nworden sei und damit auch, welche Entwurfsfassung für sein weiterbildendes\nStudium angeblich angewandt worden sei.\n\n8\n\nHabe eine gültige Studienordnung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, verstoße die\nBegutachtung nur seiner Abschlussarbeit gemäß den Vorgaben (des Entwurfes) der\nStudienordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei eine unzulässige\nRückwirkung. Vielmehr habe diese Begutachtung allein auf der Grundlage der\nwährend des Studiums mitgeteilten Regularien und vor allem auf der Grundlage des\ntatsächlich durchgeführten Studiums zu erfolgen. Auch anläßlich seines Kolloquiums\nam 19. Mai 2001 sei er über die Regularien zur Erstellung der schriftlichen\nAbschlussarbeit nicht in Kenntnis gesetzt worden. Um endlich verbindliche\nRegularien zu erhalten, habe er vor der Erstellung seiner schriftlichen\nAbschlussarbeit die Studien- und Prüfungsordnung - erfolglos - verlangt.\n\n9\n\nDamit könne eine Abschlussarbeit eines solchen (Prüfungs-) Verfahrens nicht als\nnachbesserungswürdig kritisiert oder als nicht bestanden bewertet werden. Er habe\ndas fälschlich als \"Prüfung\" bezeichnete Verfahren bereits durch seine bloße\nTeilnahme wie schon beim Kolloquium bestanden und sein Weiterbildungsstudium\nerfolgreich abgeschlossen. Es sei ein \"schriftlicher Bericht\" über einen \"Beratungsfall\"\nzu leisten gewesen. Ein solcher Fallbericht sei weder ein Gutachten noch eine\nwissenschaftliche Arbeit im engeren Sinne. Der wissenschaftliche Anspruch an die\nAbschlussarbeit könne vor allem nicht höher sein als etwa das Ausmaß an\nWissenschaftlichkeit, dass das Studium selbst aufweise. Anderen Teilnehmer sei\ntrotz gleicher oder gleichartiger \"Mängel\" in ihrer Abschlussarbeit eine Überarbeitung\nnicht auferlegt worden. Bei einigen Absolventen sei nicht einmal eine Begutachtung\nvorgenommen worden. Die wenigen formalen Mängel, insbesondere die\nangesprochenen fünf Mängel betreffend die Zitate und die Zitierweise, beträfen nicht\ndie Wissenschaftlichkeit der Arbeit und könnten eine Zurückweisung bzw. ein\nNichtbestehen nicht rechtfertigen, sondern sich allenfalls auf eine - nicht\nvorgesehene - Benotung auswirken. Sein Fallbericht sei anzunehmen. \n\n10\n\nDas vorgesehene Zertifikat entspreche nicht den Senatsbeschlüssen von 1992\nund 1995 bezüglich der einheitlichen Gestaltung der Zertifikate. Diese definierten die\nWeiterbildungsstudien im eigentlichen Sinne nach § 89 des Gesetzes über die\nUniversitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom\n03. August 1993 als Weiterbildungsstudien für besondere Gasthörer. Für\nWeiterbildungsstudien nach § 89 UG, bei denen keine Leistungsnachweise und\nPrüfungsleistungen erbracht werden könnten, werde die erfolgreiche Teilnahme\nzertifiziert. Hingegen werde für Weiterbildungsstudien, die mit einer\nAbschlussprüfung bzw. -leistung endeten, das Zertifikat als Zeugnis ausgestellt. \n\n11\n\nAbweichend von den Anmelde- und Einschreibebestimmungen sowie den\ngeltenden Senatsbeschlüssen und Rahmenrichtlinien der Beklagten handele es sich\nnach der konkreten Durchführung offenbar nicht um ein bei der Beklagten übliches\npostgraduales Weiterbildungsstudium nach § 89 UG mit Abschlussprüfung, sondern\nlediglich um eine Weiterbildung mit Präsenzveranstaltungen. Eine Zwischenprüfung\nsei in den Einschreibeunterlagen angekündigt, aber nie durchgeführt worden. Mithin\ngenüge die bloße Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen, um an den\nsogenannten Abschlussprüfungen, für die keinerlei vorher festgelegten und\ngeltenden Regularien und Kriterien existierten, teilnehmen zu können. Damit\nentspreche das in Rede stehende Zertifikat allenfalls einem Weiterbildungsangebot\nohne Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen. Demgemäß sei das Zertifikat als\nbloße Teilnahmebescheinigung in jedem Falle auszuhändigen. \n\n12\n\nDie Beklagte habe die entsprechende Gegenleistung zu den von ihm gezahlten\nGebühren nicht erbracht. Das Studium habe in Qualität, Umfang und Stellenwert\nnicht den Einschreibebestimmungen entsprochen. Das Weiterbildungsstudium nach\n§ 89 UG sei fälschlich als postgraduales Studium deklariert worden, zumal für die\nEinschreibung noch ein Hochschulabschluss erforderlich gewesen sei. Das Studium\nsei als Kombination aus Präsenz- (321 Std.) und Fernstudium (320 Std.) deklariert\nworden. Es habe eine Zwischen- und Abschlussprüfung durchgeführt und ein\nHochschulzertifikat erteilt werden sollen. An besonderen \"Gasthörergebühren\"\neinschließlich der Kosten für die Präsenzveranstaltung seien 8.000,00 DM erhoben\nworden. Es habe sich jedoch nicht um ein postgraduales Studium gehandelt, dieses\nsei nicht einmal bei der Beklagten richtlinienkonform etabliert gewesen. Die für jede\nPräsenzveranstaltung zu entrichtende Tagungspauschale sei in den Gebühren nicht\nenthalten gewesen. Die besonderen Gasthöhrergebühren seien mehr als doppelt so\nhoch gewesen wie für vergleichbare Weiterbildungsstudien. Nach seinen\nBerechnungen beliefen sich die Kosten bei durchschnittlich 17 Teilnehmern auf\nlediglich 4.767,00 DM. Die in den Einschreibeunterlagen und im formalen Rahmen\ndes Studiums festgelegten Inhalte (z.B. Organisationsberatung) und\nDurchführungsformen (z.B. Fernstudium) sowie Prüfungen seien nicht durchgeführt\nworden. Die Gebührenerhebung sei ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt, der\ndamalige Gebührenbeschluss betreffe ein Studium, das es offiziell nicht gegeben\nhabe. Wenn ihm das Zertifikat nicht ausgehändigt werde, seien die von ihm\nentrichteten Gebühren und alle weiteren Kosten zu erstatten.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n1. \"die Abschlussarbeit wird als Fallbericht von der Beklagten\nangenommen, wie es bei allen anderen Absolventen auch\ngehandhabt wurde,\nder Verwaltungsakt (d.h. vor allen die \"Forderung einer\nNachbesserung\") wird aufgehoben,\ndas Zertifikat, das lediglich eine Teilnahmebescheinigung darstellt,\nwird ausgehändigt,\n\n15\n\n2. \n\n16\n\n3. das Gericht stellt den \"Status\" dieses \"Weiterbildungsstudiums\nnach § 89 UG für Besondere Gasthörer\" fest, der diesem WB-\nStudium und seiner Abschlussprüfung aufgrund der\nEinschreibebestimmungen (und des \"formalen Rahmens\") gemäß\ndem damals geltenden Universitätsgesetz und den\nSenatsbeschlüssen sowie den entsprechenden Richtlinien der\nFernUniversität zukommt,\n\n17\n\n4. \n\n18\n\n5. die Beklagte erbringt die in den Einschreibeunterlagen und im\n\"formalen Rahmen\" zugesagte Gegenleistung entsprechend den\ndamals geltenden Richtlinien der FernUniversität. Ersatzweise\nerstattet die Beklagte nicht gerechtfertigte Gebühren und ersetzt den\nentstandenen Schaden.\"\n\n19\n\n6. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung trägt sie vor: Für ein weiterbildendes Studium nach § 90 HG\n(zuvor § 89 UG) könne die Hochschule nach § 90 Abs. 2 Satz 4 HG (zuvor § 89\nAbs. 5 Satz 3 UG) Regelungen zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am\nweiterbildenden Studium treffen. Anders als bei Weiterbildungsstudiengängen (§ 90\nAbs. 2 Satz 5 i.V.m §§ 84, 88 HG), die durch Prüfungs- und Studienordnungen\ngeregelt würden, stehe der Hochschule bei einem weiterbildenden Studium ein\nErmessen bezüglich der Erstellung einer Studienordnung und Ordnung zur\nFeststellung der erfolgreichen Teilnahme zu. Regelmäßig werde von der Beklagten\nfür weiterbildende Studien eine Studienordnung und Ordnung zur Feststellung der\nerfolgreichen Teilnahme erstellt und in Kraft gesetzt. Dies sei auch vorliegend nach\nAblauf der Pilotphase erfolgt. In einer Entwurffassung habe diese Ordnung bereits\nbei der erstmaligen Durchführung des Weiterbildungsstudiums bestanden. Im Wege\nder Selbstbindung habe sich das L M Institut bei der Gestaltung des\nWeiterbildungsstudiums und dem Ablauf der Prüfungen an den im Entwurf\nvorliegenden und nunmehr in Kraft gesetzten Regelungen der Studienordnung und\nOrdnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme orientiert. Diese Regularien\nseien auf die Studierenden des Weiterbildungsstudiums gleichmäßig angewandt und\numgesetzt worden. Die Studierenden seien auch regelmäßig über den Ablauf des\nWeiterbildungsstudiums informiert worden. Über die Regularien zur Erstellung der\nschriftlichen Abschlussarbeit (Fallbericht) sei der Kläger in seinem Kolloquium am\n19. Mai 2001 in Kenntnis gesetzt worden. \n\n23\n\nDer Kläger habe an einem wissenschaftlichen Weiterbildungsstudium\nteilgenommen. Das nach der erfolgreichen Teilnahme auszustellende Zertifikat\nerhalte seinen Wert u.a. dadurch, dass die Abschlussleistungen die Anforderungen\nan ein solches Studium in formaler und inhaltlicher Hinsicht erfüllten. Hiernach sei die\nBegutachtung der Abschlussarbeit des Klägers gemäß den Bestimmungen der für\ndas weiterbildende Studium einschlägigen Regelungen der Studienordnung und\nOrdnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme, dort insbesondere §§ 7 bis\n10, vom 04. März 2002 erfolgt. Der Fallbericht als schriftlicher Teil der\nAbschlussprüfung dieses Weiterbildungsstudiums müsse wie bei allen\nwissenschaftlichen Weiterbildungsstudien der Hochschule wissenschaftlichen\nMaßstäben genügen. Der Grundsatz erfordere auch die Wahrung formaler\nAnforderungen. Demgemäß beinhalte die Studienordnung die Möglichkeit von\nWiederholungsprüfungen und Nachbesserungen schriftlicher Arbeiten. Wäre nach\nder Studienordnung lediglich die Alternative \"bestanden\" oder \"nicht bestanden\"\nvorgesehen, hätte das Begutachtensergebnis im Falle des Klägers möglicherweise\n\"nicht bestanden\" gelautet. Auch habe die Weiterbildungsleitung äußerst sorgfältig im\nvorhinein angemessene und einheitliche Bewertungskriterien festgelegt. Die\nGutachter hätten zu Recht formale Mängel der Abschlussarbeit kritisiert. Der Kläger\nhabe diese Kritik nicht in Zweifel gezogen. Da bislang eine Überarbeitung des\neingereichten Fallberichts nicht erfolgt sei - diese Möglichkeit werde dem Kläger nach\nwie vor eingeräumt -, könne dieser nicht mit \"bestanden\" bewertet werden, so dass\ndas beantragte Abschlusszertifikat derzeit nicht ausgestellt werden könne. Auch\nkönne sich der Kläger nicht auf die Begutachtung anderer Fallarbeiten berufen, ein\nBezug sei nicht erkennbar. \n\n24\n\nDer Kläger sei als besonderer Gasthörer für das weiterbildende Studium\n\"Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen\" nach § 90 des\nHochschugesetzes NRW (zuvor § 89 Universitätsgesetzes NRW) zugelassen\ngewesen. Für den erfolgreichen Abschluss dieses Weiterbildungsstudiums werde ein\nZertifikat vergeben. Dieses beinhalte in der originalen Fassung u.a. die Formulierung\n\"Der Erfolg des Studiums wurde durch die Teilnahme an einem eintägigen\nAbschlusskollquium und einen Fallbericht überprüft.\" Da das Weiterbildungsstudium\nin Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie angeboten\nworden sei, würden im Kopf des Abschlusszertifikates sowohl die Beklagte mit ihrem\nInstitut \"L M Institut für Psychologie\" als auch die Deutsche Gesellschaft für\nVerhaltenstherapie aufgeführt. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten 12 K\n4696/01 und 12 L 1602/01 ergänzend Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n28\n\nDie mehrere Klagebegehren umfassende Klage (vgl. § 44 VwGO) hat teilweise\nErfolg.\n\n29\n\nSoweit der Kläger ausweislich des klarstellenden Schriftsatzes vom 21. Juli 2003\nbeantragt (Antrag zu 1.), die von der Beklagten erhobene Forderung einer\nNachbesserung seiner Abschlussarbeit aufzuheben, seine Abschlussarbeit als\nFallbericht anzunehmen und das Zertifikat, das eine Teilnahmebescheinigung\ndarstelle, auszuhändigen, sowie (Antrag zu 2.) den Status des\nWeiterbildungsstudiums nach § 89 des\nUniversitätsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UG NRW) für besondere Gasthörer\nfestzustellen, der diesem Weiterbildungsstudium und seiner Abschlussprüfung\naufgrund der Einschreibebestimmungen (und des \"formalen Rahmens\") gemäß dem\ndamals geltenden Universitätsgesetz und den Senatsbeschlüssen sowie den\nentsprechenden Richtlinien der Beklagten zukommt, ist das Begehren des Kläger\ngemäß § 88 VwGO zusammenfassend dahingehend auszulegen, dass er\nmaßgeblich die Aushändigung eines Zertifikates als Abschlussnachweis des von ihm\nabsolvierten weiterbildenden Studiums \"Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern\nund Organisationen\" erstrebt. Denn dieses Begehren umfasst die zunächst inzidenter\nzu klärenden Fragen, ob der Aushändigung des Zertifikates die Forderung einer\nNachbesserung entgegensteht oder der vom Kläger erstellte Fallbericht von der\nBeklagten angenommen werden muss. \n\n30\n\nErstrebt der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren eine Klärung dahin, dass\nder von der Beklagten in dem weiterbildenden Studium geforderten Abschlussarbeit\nund dem Kolloquium nicht die Qualität einer Prüfung im eigentlichen Sinne zukomme\nund das Abschlusszertifikat lediglich eine Teilnahmebescheinigung darstelle, so sind\nauch dies Vorfragen bezüglich des Begehrens auf Aushändigung des\nentsprechenden Zertifikates und von diesem umfasst. Denn auch insoweit ist zu\nklären, welcher rechtliche Rahmen für das vom Kläger absolvierte weiterbildende\nStudium gilt und ob er alle (Prüfungs-) Anforderungen zur Ausstellung bzw.\nAushändigung des Zertifikates erfüllt hat. Dass der Kläger darüber hinaus trotz des\nGrundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO)\neinen eigenständigen, Kosten verursachenden Feststellungsantrag weiter verfolgen\nwollte, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.\n\n31\n\nIst die Aushändigung des in Streit stehenden Abschlusszertifikates eine\nRealhandlung, ist die Klage als - u.a in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2\nVwGO erwähnte bzw. vorausgesetzte - allgemeine Leistungsklage statthaft und auch\nim Übrigen zulässig. \n\n32\n\nMit diesem Begehren hat die Klage auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat\ngegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Aushändigung des streitbefangenen\nAbschlusszertifikates bezüglich des weiterbildenden Studiums \"Beratung in\npsychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen\". Denn er hat sämtliche\nAnforderungen, die zur Erlangung dieses Zertifikates ihm gegenüber zulässigerweise\ngestellt werden können, erfüllt. Die Beklagte verweigert die Aushändigung des\nZertifikates zu Unrecht.\n\n33\n\nDer Kläger hat alle Anforderungen des weiterbildenden Studiums \"Beratung in\npsychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen\" erbracht, soweit diese\nerkennbar geworden sind und diesem weiterbildenden Studium (vgl. § 90 Abs. 1\nAbs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen [Hochschulgesetz - HG] vom 14. März 2000 [GV NRW S. 190/SGV NRW\n223]) nachvollziehbar zugrunde gelegt werden können. \n\n34\n\nZunächst hat der Kläger - unstreitig - sämtliche von der Beklagten geforderten\nbzw. angebotenen Studienleistungen sowie die Abschlussleistung \"Kolloquium\"\nerbracht. Gleiches gilt jedoch auch hinsichtlich seiner schriftlichen Abschlussarbeit,\ndem \"schriftlichen Bericht über einen Beratungsfall\". Die Beklagte ist gehindert,\ndiesbezüglich unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 der Studienordnung und Ordnung zur\nFeststellung der erfolgreichen Teilnahme am Weiterbildenden Studium \"Beratung in\nPsychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen\", Schwerpunkt \"Psychosoziale\nBeratung\" vom 04. März 2002 (im Folgenden: Studienordnung) eine Überarbeitung\ndurch den Kläger zu fordern und die Aushändigung des Abschlusszertifikates zu\nverweigern. Denn diese Studienordnung ist auf das weiterbildende Studium des\nKlägers offenkundig nicht anwendbar. Er hat sein zum Wintersemester 1999/2000\nbegonnenes weiterbildendes Studium bereits zum Ende des Sommersemesters 2001\nvollständig abgeschlossen. Die erfolgreiche Teilnahme des Klägers am\nabschließenden Kollo-quium erfolgte am 19. Mai 2001, den von ihm angefertigten\nFallbericht reichte er im August 2001 bei der Beklagten ein. Demgemäß scheidet\neine (echte rückwirkende) Anwendung der erst zum 04. März 2002 in Kraft\ngetretenen Studienordnung, insbesondere der den Kläger belastenden Regelung des\n§ 10, auf diesen vollständig abgeschlossenen Sachverhalt aus.\n\n35\n\nEbenso wenig ist erkennbar, dass die Beklagte dem Kläger einen grundsätzlich\ninhaltsgleichen \"Entwurf\" dieser Studienordnung als Vorläuferregelung\nentgegenhalten kann. Denn die Beklagte hat nicht ansatzweise nachvollziehbar\ndarzulegen vermocht, dass der Kläger als Teilnehmer an der \"Pilotphase\" dieses\nweiterbildenden Studiums von einem solchen Entwurf Kenntnis gehabt hat bzw. ihm\ngegenüber ein solcher Entwurf als verbindliche Grundlage für das weiterbildende\nStudium mitgeteilt und ausgehändigt worden ist. Gerade das erfolglose Bemühen\ndes Klägers um Erhalt der dem weiterbildenden Studium zu Grunde liegenden\nRegelungen und Bestimmungen belegt, dass selbst zum Ende des weiterbildenden\nStudiums des Klägers ein diesbezügliches (Regelungs-) Vakuum fortbestand.\nWeiterhin vermag die Beklagte ihre Forderung einer Überarbeitung bzw. ihre\nWeigerung, das Zertifikat auszuhändigen, auch nicht auf die Behauptung zu stützen,\nder Kläger sei am Rande des Kolloquiums vom 19. Mai 2001 über die Regularien zur\n\"Erstellung\" der schriftlichen Abschlussarbeit in Kenntnis gesetzt worden. Denn die\nBeklagte hat auch insoweit nicht darlegen können, welchen konkreten Inhalt diese\nMitteilung gehabt haben soll und dass der Kläger in zumutbarer Weise davon hätte\nKenntnis nehmen können, sodass er eine solche Mitteilung gegen sich gelten lassen\nmüsste; eine diesbezügliche Dokumentation besteht nicht. Im Übrigen behauptet die\nBeklagte nicht einmal, den Kläger über die Regularien einer Begutachtung,\ninsbesondere die Möglichkeit einer negativen bzw. dilatorischen Begutachtung und\nderen eventuelle Folgen hinreichend sorgfältig und nachvollziehbar aufgeklärt bzw. in\nKenntnis gesetzt zu haben.\n\n36\n\nAus vorgenannten Gründen kann sich die Beklagte gegenüber dem Kläger auch\nnicht darauf berufen, sich bei der Gestaltung des weiterbildenden Studiums und dem\nAblauf der \"Prüfungen\" in der Pilotphase im Wege der Selbstbindung an dem Entwurf\nder Studienordnung orientiert und die Regularien auf die Studierenden gleichmäßig\nangewandt und umgesetzt zu haben. Dieser interne Umstand lässt ebenso wenig\neinen Rückschluss darauf zu, der Kläger habe die erforderliche Kenntnis von\nangeblichen Prüfungsregularien gehabt bzw. haben müssen, demgemäß könnten\ndiese ihm entgegengehalten werden.\n\n37\n\nDas Nachbesserungsverlangen der Beklagten und die Weigerung der\nZertifikatsaushändigung sind auch nicht unter Rückgriff auf allgemeine\nprüfungsrechtliche Grundsätze zu rechtfertigen. Denn die Beklagte ist in Anbetracht\nder besonderen Einzelfallumstände gegenüber dem Kläger gehindert, an dessen\nAbschlussbericht prüfungsrechtliche Anforderungen im eigentlichen Sinne zu stellen.\nDie Beklagte hat es - wie dargelegt - jedenfalls in Bezug auf den Kläger und das von\nihm absolvierte weiterbildende Studium unterlassen, gemäß der Ermächtigung des\n§ 90 Abs. 2 Satz 4 HG NRW (vormals § 89 Abs. 5 Satz 3 UG NRW) Regelungen zur\nFeststellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden Studium zu treffen.\nDemgemäß bestimmt sich der (prüfungs-) rechtliche Rahmen des vom Kläger\nabsolvierten weiterbildenden Studiums hinsichtlich eventueller Abschlussleistungen\nallein nach den für einen objektiven Dritten erkennbaren Bedingungen und\nAnforderungen. Diese resultieren jedoch lediglich aus den wenigen, dem Kläger\n(unstreitig) zugegangenen bzw. bekannten Informationsmaterialien und Unterlagen\nder Beklagten betreffend das in Rede stehende weiterbildende Studium. Dabei\nerschließt sich allein aus der dem Kläger überlassenen, vom Rektor der Beklagten\nherausgegebenen allgemeinen Beschreibungs- und Informationsbroschüre\n\"Weiterbildungsstudium \"Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und\nOrganisationen\", Fachberatung für psychosoziale Entwicklung\" vom Juni 1999, die\nder Kläger auszugsweise in Kopie in dem von ihm vor dem erkennenden Gericht\ngeführten, abgeschlossenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 12 L 1602/01\nvorgelegt hat, insbesondere dort aus der Beschreibung \"Formaler Rahmen\", dass ein\nweiterbildendes Studium im Sinne des bis zum 31. März 2000 geltenden § 89 UG\nNRW angestrebt war. Insbesondere wird darin als Abschluss ein\n\"Hochschulzertifikat\" angekündigt bzw. ausgewiesen. Unter dem Gliederungspunkt\n\"Struktur\" finden sich u.a. die Angaben \"Zwischenprüfung mit Dokumentation des\nKenntnisstandes\" und \"Abschlussprüfung mit schriftlichem Bericht über einen\nBeratungsfall und mündlichem Kolloquium\". Zwar sind dort \"Prüfungen\" erwähnt,\njedoch ist nicht ersichtlich, dass dies auch Prüfungen i.e.S. sein sollten. Dies ergibt\nsich bereits daraus, dass die angekündigte Zwischenprüfung überhaupt nicht\nstattgefunden hat. Insoweit verbleibt eine nicht prüfungsrelevante Anforderung einer\n\"Dokumentation des Kenntnisstandes\". Der Punkt \"Abschlussprüfung\" beschränkt\nsich neben dem vom Kläger erfolgreich absolvierten mündlichen Kolloquium lediglich\nauf einen \"schriftlichen Bericht über einen Beratungsfall\". Diese Umschreibung läßt\nes jedoch nicht zu, prüfungsrechliche Maßstäbe anzulegen. Denn ein \"schriftlicher\nBericht über einen Beratungsfall\" hat lediglich deskriptiv-dokumenta-rischen\nCharakter. Insoweit ist dem Kläger zu folgen, wenn er ausführt, seine\nAbschlussarbeit entspreche in vollem Umfange den Anforderungen, die an eine\nAbschlussarbeit dieses Weiterbildungsstudiums gestellt werden könnten; denn ein\nsolcher Fallbericht sei weder ein Gutachten noch eine wissenschaftliche Arbeit im\nengeren Sinne. Dass die vom Kläger erstellte Abschlussarbeit als solche nicht dem\nErfordernis eines \"schriftlichen Berichts über einen Beratungsfall\" genügt, hat der\nBeklagte weder dargelegt noch ist dies im Übrigen erkennbar. Insbesondere\nerschließt sich dies nicht aus den fraglichen Gutachten, die zu der Abschlussarbeit\ndes Klägers erstellt worden sind. Diese belegen vielmehr, dass der Kläger den\ngeforderten studiengang- und themenbezogenen schriftlichen Bericht erbracht hat.\nDie in den Gutachten aufgezeigten Mängel führen jedenfalls nicht dazu, den \"Bericht\"\nals unbrauchbar oder verfehlt zu qualifizieren. Ob anderes zu gelten hätte, wenn die\nArbeit des Klägers als gänzlich unlesbar, wirr oder sonst grundlegend verfehlt\nkritisiert worden wäre, bedarf hier nicht der Klärung. \n\n38\n\nAbweichendes ergibt sich weiterhin nicht aus dem Hinweis in der Übersicht\n\"Formaler Rahmen\" bezüglich des Abschlusses \"Hochschulzertifikat\". Auch daraus\nlassen sich weitergehende prüfungsrechtliche Anforderungen an den schriflichen\nBericht des Klägers (sowie des Kolloquiums) nicht herleiten. Denn insoweit hat die\nBeklagte gerade zum Ausdruck gebracht, dass das weiterbildende Studium nicht mit\neinem Hochschulzeugnis (mit entsprechend vorgelagerten Prüfungen) abschließt.\nAuch der vom Beklagten in der Einleitung der erwähnten Broschüre verwandte\nAusdruck \"mediengestützes postgraduales Studium\" führt nicht zu einer\nentsprechenden Qualifizierung. Hierfür ist allein der (feststellbare) materielle Gehalt\neines Weiterbildungsangebotes entscheidend, wobei vorliegend eine Einstufung als\npostgradualer Studiengang aufgrund der aufgezeigten Gesamtumstände\nausscheidet, insbesondere auch mangels Erwähnung des von dem zu diesem\nZeitpunkt noch geltenden § 89 Abs. 4 Satz 4 UG NRW geforderten\nberufsqualifizierenden Abschlusses in dem \"Formalen Rahmen\" der vorerwähnten\nBroschüre. Vielmehr steht der dort von der Beklagten angekündigte Abschluss\n\"Hochschulzertifikat\" in Übereinstimmung mit der von der Beklagten praktizierten\nErteilung von Weiterbildungszertifikaten. Danach ist das Zertifikat über den\nAbschluss eines weiterbildenden Studiums nach den entsprechenden\nVorläuferregelungen des § 90 HG NRW, § 89 WissHG und § 89 UG NRW, eine\nBescheinigung für besondere Gasthörer, die im eigentlichen Sinne an einer dem § 89\nWissHG entsprechenden Weiterbildungsveranstaltung mit Erfolg teilgenommen\nhaben. \n\n39\n\nVgl. Schreiben des Prorektors für Weiterbildung der FernUniversität\nin Hagen vom 29. Juni 1992 , s. beigezogenes Verfahren 12 K 4696/01,\ndort Bl. 87. Ausweislich des Protokollentwurfs der 76. Sitzung vom\n04. Dezember 1995 der Ständigen Kommission für Weiterbildung hat\ndiese der Beibehaltung der Klassifikation der Weiterbildungszertifikate\nzugestimmt, s. beigezogenes Verfahren 12 K 4696/01, dort Bl. 92.\n\n40\n\nHandelt es sich demgemäß um ein weiterbildendes Studium im Sinne vom § 90\nHG (vormals § 89 UG) und hat der Kläger die für eine erfolgreiche Teilnahme\nvorausgesetzten Anforderungen - soweit sich diese auf Grund der besonderen\nSituation bestimmen lassen - sämtlich erfüllt, hat er gegenüber der Beklagten einen\nAnspruch auf Aushändigung des entsprechenden Zertifikates, welches ihm die\nerfolgreiche Teilnahme des nach § 89 UG NRW begonnenen und unter der Geltung\ndes § 90 HG NRW fortgeführten und abgeschlossenen weiterbildenden Studiums\n\"Beratung in psychosozialen Tätigkeitsfeldern und Organisationen\", das gemäß § 89\nAbs. 1 Satz 2 UG NRW, § 90 Abs. Abs. 1 Satz 2 HG NRW zulässigerweise in\nZusammenarbeit mit einer Einrichtung in privatrechtlicher Form, der Deutschen\nGesellschaft für Verhaltenstherapie, durchgeführt worden ist, dokumentiert.\n\n41\n\nSoweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die zugesagte\nGegenleistung entsprechend den damals geltenden Richtlinien zu erbringen (Antrag\nzu 3.), ist die insoweit statthafte allgemeine Leistungsklage bereits wegen fehlenden\nRechtsschutzinteresses unzulässig. Denn die Beklagte ist - wie ausgeführt -\nverpflichtet, dem Kläger aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen weiterbildenden\nStudiums das entsprechende Zertifikat auszuhändigen. Der Kläger hat nicht\ndargelegt, dass er darüber hinaus ein selbstständiges, rechtlich anerkennens- und\nschützenswertes Interesse hat, die seiner Behauptung nach von der Beklagten nicht\nordnungsgemäß erbrachten Ausbildungsleistungen im Nachhinein in natura\neinzufordern. Zudem ist das Verhalten des Klägers rechtsmißbräulich. Ihm war der\nPilotcharakter des weiterbildenden Studiums hinlänglich bekannt bzw. erkennbar.\nGleichermaßen waren ihm die von ihm nunmehr geltend gemachten Defizite schon in\nden einzelnen Phasen der Ausbildung bekannt, wie insbesondere an der nicht\nerfolgten Zwischenprüfung zu ersehen ist. In dieser dem Kläger ersichtlichen\nPilotphase traf ihn die erhöhte Obliegenheit, die seiner Auffassung nach\nfestgestellten Mängel unverzüglich gegenüber der Beklagten anzuzeigen und zu\nrügen bzw. die Beklagte zur Erbringung der nach seiner Auffassung zugesagten\nGegenleistungen bzw. Beseitigung der angeblichen Defizite aufzufordern. Dies hat\nder Kläger - soweit ersichtlich - unterlassen. Dass er dies erst nunmehr im\nNachhinein vorträgt und geltend macht, ist treuwidrig und steht dem von ihm geltend\ngemachten Anspruch gleichermaßen entgegen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der\nKläger zu einer Annahme der von ihm eingeforderten \"zugesagten Gegenleistungen\"\nüberhaupt bereit wäre, wie sich an seiner Bemerkung im Erörterungstermin, sich\nberuflich umorientiert zu haben, es komme nicht darauf an, ob er heute oder später\nein Zertifikat ausgestellt bekomme, ersehen läßt. Schließlich steht dem klägerischen\nBegehren auch der Umstand der Unmöglichkeit entgegen. Denn dieses\nweiterbildende Studium wird von der Beklagten nicht mehr angeboten, die Pilotphase\ndieses weiterbildenden Studiums ist - wie dem Kläger bekannt - ersatzlos\nausgelaufen.\n\n42\n\nDer vom Kläger weiterhin hilfsweise gestellte Antrag auf Ersatz nicht\ngerechtfertigter Gebühren (Antrag zu 3.) ist als allgemeine Leistungsklage statthaft\nund auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger\nsteht der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu.\n\n43\n\nDem auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützen\nBegehren auf Erstattung nicht gerechtfertigter Gebühren - nach den Darlegungen\ndes Klägers in Höhe von 1.653,00 EUR (3.233,00 DM) - steht von vornherein\nentgegen, dass die vom Kläger geleisteten (Studien-) Gebühren in Höhe von\ninsgesamt 4.090,34 EUR (8.000,00 DM) mittels vier bestandskräftiger\nGebührenbescheide auf der Grundlage des § 2 a des Hochschulgebührengesetzes\nerhoben worden sind. Stellen diese Gebührenbescheide den Rechtsgrund für die\nvom Kläger erhobenen Gebühren dar, ist somit für einen Erstattungsanspruch kein\nRaum. Der Kläger wäre ggfls. gehalten (gewesen), sich zunächst mittels geeigneter\nVerwaltungsverfahren gegen die Gebührenbescheide zu wenden. Demgemäß\nkommt auch eine Umdeutung des klägerischen Begehrens hin zu einem\nAnfechtungs- bzw. Verpflichtungsbegehren nicht in Betracht.\n\n44\n\nVgl. hierzu allgemein: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,\nKommentar, 13. Auflage München 2003, § 42 Rdnr. 18.\n\n45\n\nSoweit der Kläger darüber hinaus einen \"entstandenen Schaden\" ersetzt\nverlangt, ist die hilfsweise erhobene Klage bereits unzulässig. Der Kläger hat hierzu\nnichts vorgetragen und die Behauptung eines \"entstandenen Schadens\" nicht\nansatzweise substantiiert dargelegt.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift\nsind die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen\naufzuteilen, wenn der Klage nur teilweise stattgegeben bzw. die Klage nicht in vollem\nUmfange abgewiesen wird. Dabei bestimmt sich das Verhältnis zwischen Obsiegen\nund Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der Beteiligten und der\nUrteilsformel. Vorliegend folgt hieraus die aus dem Tenor ersichtliche\nKostenentscheidung, wobei das Gericht das Obsiegen bzw. Unterliegen der\nBeteiligten jeweils zu gleichen Teilen gewichtet hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-03-17/10-k-182-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-03-17/10-k-182-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287734","retrieved":"2026-07-09 03:05:59.947092+00:00"}}