{"status":"available","doknr":"OLD288081","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0227.3K3657.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-02-27","aktenzeichen":"3 K 3657/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war - laut seiner Jagdsteuererklärung vom Juli 2002 - im Steuerjahr \n2003 im Jagdbezirk P. jagdausübungsberechtigt, wobei die Eigenjagdfläche \n100 ha und die Fremdfläche 6 ha (Pachtpreis: 6,65 EUR / ha) betrugen.\n\n3\n\nDie Jagdsteuersatzung des Märkischen Kreises vom 26. April 1990 in der \nFassung der Änderungsatzung vom 13. Juli 2001 (JStS 2001) enthält in § 3 folgende \nRegelung:\n„Steuermaßstab\n\n4\n\n(1) Steuermaßstab ist der Jagdwert.\n\n5\n\n(2) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende \nEntgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch \nohne den etwa übernommenen Wildschadenersatz). Im Falle der Unterverpachtung \ngilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt.\n\n6\n\n(3) Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich \naus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwert[ ] aller verpachteten Jagdbezirke \nim Kreis ergibt. Dieser auf volle Euro aufgerundete Wert wird erstmals aus den \nJagdwerten des Jagdjahres 2000 ermittelt und alle fünf Jahre mit Wirkung für die \nnächsten Steuerjahre neu festgesetzt.\"\n\n7\n\nMit Steuerbescheid vom 25. April 2003 setzte der Beklagte auf der Grundlage \nder JStS 2001 hinsichtlich des Steuerjahres 2003 Jagdsteuern für den Jagdbezirk \nP. in Höhe von 447,98 EUR (davon 7,98 EUR für die Pachtfläche) fest.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 2003 erhob der Kläger gegen den Steuerbescheid \nvom 25. April 2003 - sinngemäß - Widerspruch. Zur Begründung führte er in dem \nbetreffenden Schreiben und in der Folgezeit im wesentlichen aus, er sei \ngrundsätzlich bereit, Jagdsteuer zu zahlen, allerdings nicht auf der Basis des Jahres \n2000, sondern auf der Berechnungsgrundlage des Stichtages 1. April 2003. \nJagdpachtverträge würden üblicherweise auf 9 Jahre abgeschlossen. Daraus folge, \ndass jährlich ca. 11% der Verträge zum 1. April, dem Beginn des Jagdjahres, neu \nabgeschlossen würden. Seit dem Jahre 2000 seien die Jagdpachtpreise deutlich \ngesunken. Im Hinblick darauf habe der Beklagte den durchschnittlichen Jagdwert pro \nHektar und die daraus abgeleitete Jagdsteuer jährlich zum 1. April neu zu \nberechnen. Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 geregelte fünfjährige Bindung laufe \ndem steuerrechtlichen Grundsatz zuwider, dass jeweils der für die Steuer angesetzte \nMaßstab zu ändern sei, soweit sich die zugrunde liegenden tatsächlichen \nVerhältnisse änderten.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Er führte aus, der Wert im Sinne des § 3 Abs. 3 \nSatz 2 JStS 2001 betrage 22,00 EUR. Bei einer Eigenjagdfläche von 100 ha ergebe \nsich ein Jagdwert von 2.200,00 EUR und bei einem Steuersatz von 20% mithin eine \nJagdsteuer für die Eigenjagdfläche in Höhe von 440,00 EUR. Der Jagdwert für die \nFremdfläche von 6 ha belaufe sich bei einem Pachtpreis von 6,65 EUR pro Hektar \nauf 39,90 EUR, so dass sich bei einem Steuersatz von 20% eine Jagdsteuer für die \nFremdfläche in Höhe von 7,98 EUR ergebe.\n\n10\n\nGegen den Steuerbescheid vom 25. April 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. September 2003 hat der Kläger am \n25. September 2003 unter dem Aktenzeichen 3 K 3657/03 Klage erhoben. Zur \nBegründung macht er geltend, er beanstande die in § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 \ngetroffene Regelung. Diesbezüglich wiederholt er seine im Verwaltungsverfahren \nvorgenommenen Darlegungen und führt ergänzend dazu aus, auch der \nGesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung rechtfertige die in § 3 Abs. 3 Satz 2 \nJStS 2001 getroffene Regelung nicht, da das Jagdsteuerregister des Märkischen \nKreises durch ständige Neuverpachtungen ohnehin jedes Jahr aktualisiert werden \nmüsse. Ebenso wenig überzeugend sei das Argument, der fünfjährige \nSteuerrhythmus wirke sich nicht nur zu Lasten des Steuerpflichtigen aus, sondern bei \nsteigenden Pachtpreisen auch zu seinen Gunsten. Wenn der Beklagte bei \nsteigenden Pachtpreisen freiwillig durch Nichtanpassung der maßgeblichen Werte \nauf Steuern verzichte, so folge daraus nicht zwangsläufig, dass auch der \nSteuerpflichtige bei sinkenden Pachtpreisen gezwungen sei, mehr Steuern zu zahlen \nals zwingend erforderlich.\n\n11\n\nUnter dem 30. September 2003 ist dem Kläger nochmals ein vom \n29. September 2003 datierender Widerspruchsbescheid des Beklagten, der inhaltlich \ndem Widerspruchsbescheid vom 1. September 2003 entspricht, zugestellt worden. \nGegen den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003 - bzw. den zugrunde \nliegenden Ausgangsbescheid in der Gestalt des betreffenden \nWiderspruchsbescheides - hat der Kläger am 7. Oktober 2003 unter dem \nAktenzeichen 3 K 3780/03 Klage erhoben.\n\n12\n\nDurch Beschluss vom 26. Februar 2004 sind die Klageverfahren 3 K 3657/03 und \n3 K 3780/03 miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 3 K 3657/03 \nfortgeführt worden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n14\n\n den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2003 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 1. und 29. September 2003 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt - sinngemäß -,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung wiederholt er im wesentlichen das bereits in seinen \nWiderspruchsbescheiden Ausgeführte.\n\n18\n\nDer Kläger hat mit Erklärungen vom 24. September 2003, 2. Oktober 2003 und \n16. Februar 2004 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \nDer Beklagte hat mit Erklärungen vom 13. Februar 2004 und 18. Februar 2004 auf \ndie Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend \nauf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.\n\n22\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist nicht begründet. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtmäßig und der Kläger daher dadurch nicht in seinen \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDer Bescheid vom 25. April 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom \n1. und 29. September 2003 findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. Oktober 1969 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 - GV. NRW. \nS. 718 - (KAG) i.V.m. der JStS 2001.\n\n24\n\nDie Wirksamkeit der JStS 2001 begegnet - jedenfalls soweit ihre Vorschriften \nvorliegend einschlägig sind - keinen Bedenken. Als wirksam erweist sich \ninsbesondere auch der in § 3 JStS 2001 normierte Steuermaßstab. Die vom Kläger \ninsoweit erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n25\n\nDer in der JStS 2001 geregelte Grundmaßstab bei verpachteten Jagden ist der \nPachtpreis einschließlich der Nebenleistungen, die der Jagdpächter erbringt, mit \nAusnahme des Wildschadenersatzes. Dieser Pachtpreis einschließlich \nNebenleistungen erschöpft zwar nicht den ganzen Aufwand, den der Jagdberechtigte \nerbringt, um die Jagd auszuüben, und der der Besteuerung zugrunde gelegt werden \ndürfte, sondern - typisierend - nur einen charakteristischen Teil dieses Aufwandes. \nDies begegnet keinen Bedenken und ist systemgerecht.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1996, 693 \n(694); Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1993, 189 (190).\n\n27\n\nEbenso systemgerecht ist es, dass da, wo kein Pachtpreis gezahlt wird, nämlich \nbei nicht verpachteten Jagden, für den unanwendbaren Maßstab des § 3 Abs. 2 \nSatz 1 JStS 2001 ein Ersatzmaßstab gebildet wird, der ebenfalls an den \nPachtpreisen und damit an dem typischen Aufwand ausgerichtet ist. Für die \nErmittlung des Steuermaßstabs für die nicht verpachteten Jagden auf die \ndurchschnittlich gezahlten Pachtpreise und Nebenleistungen abzustellen, bedeutet \nkeine Abkehr von dem Prinzip, dass der Aufwand besteuert wird, sondern ist lediglich \neine der besonderen Art und Weise, in der dieser Aufwand erbracht wird, \nangepasste, typisierende Ermittlung des Aufwandes.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, NVwZ-RR \n1996, 693 (694); Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 -, \nNWVBL 1993, 189 (190 f.).\n\n29\n\nEbenso wenig zu beanstanden ist, dass in § 3 Abs. 3 Satz 1 JStS 2001 auf die \nJagdwerte aller verpachteten Jagdbezirke im Kreis - und nicht nur auf die \nverpachteten „gleichgearteten\" Jagdbezirke,\n\n30\n\nzu Satzungsbestimmungen im letztgenannten Sinne vgl. etwa OVG \nNRW, Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 413/93 -, NVwZ-RR 1996, 693 \n(693); Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 -, NWVBL 1993, \n189 (190), -\n\n31\n\nabgestellt wird. Die Ermittlung des maßgeblichen Aufwandes unter Rückgriff \nnicht nur auf die „gleichgearteten\", sondern auf alle verpachteten Jagdbezirke \nbewegt sich innerhalb des dem Satzungsgeber zukommenden \nGestaltungsspielraums. Sie ist - jedenfalls - durch Praktikabilitätserwägungen \ngedeckt. Denn die Bestimmung der „gleichgearteten\" Jagdbezirke kann mit \nerheblichem Aufwand verbunden sein, weil sie die genaue Kenntnis der insoweit \nmaßgeblichen tatsächlichen Umstände voraussetzt. Zudem dürfte eine vergleichende \nBetrachtung der in Rede stehenden Art nicht ohne Wertungen auskommen, was ihre \nDurchschaubarkeit erschwert. Das Abstellen auf alle verpachteten Jagdbezirke \nerlaubt hingegen eine einfachere und zudem erheblich transparentere \nAufwandsermittlung, die an Hand einer entsprechenden Auflistung der einzelnen \nJagdbezirke nebst dazugehörigen Entgelten ohne weiteres nachvollzogen werden \nkann.\n\n32\n\nAuch der Kläger hat letztlich gegen die Maßstabsregelungen des § 3 Abs. 2 und \nAbs. 3 Satz 1 JStS 2001 keine Einwände erhoben.\n\n33\n\nSoweit er § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 für unwirksam hält, hat sein Vorbringen \nkeinen Erfolg. § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 trifft eine Regelung hinsichtlich der \nzeitlichen Abstände, in denen der Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden nach den \nin § 3 Abs. 3 Satz 1 JStS 2001 normierten Modalitäten zu bestimmen ist. Nach § 3 \nAbs. 3 Satz 2 JStS 2001 wird der Wert im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 JStS 2001 \nnicht, wie es der Kläger für angezeigt hält, jährlich, sondern nur alle fünf Jahre \nermittelt und mit Wirkung für die nächsten (fünf) Steuerjahre neu festgesetzt, wobei \ndie erste Ermittlung aus den Jagdwerten des Jagdjahres 2000 erfolgt(e). Nach § 5 \nAbs. 1 Satz 2 JStS 2001 ist Steuerjahr das Jagdjahr (1. April bis 31. März) oder das \nPachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl \nbezeichnet, in dem es beginnt. Die erste Wertfestsetzung erfolgte danach für die \nSteuerjahre 2001 bis 2005. Die nächste Wertermittlung ist dementsprechend aus den \nJagdwerten des Jagdjahres 2005 (1. April 2005 bis 31. März 2006) vorzunehmen, \nund der betreffende Wert ist für die Steuerjahre 2006 bis 2010 festzusetzen.\n\n34\n\nDie in § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 getroffene Regelung, der zufolge die \nWertermittlung lediglich im Fünfjahresturnus erfolgt, ist entgegen der Auffassung des \nKlägers wirksam. \n\n35\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 - \n(S. 8 f. des amtlichen Urteilsumdrucks), zu einer entsprechenden - in \nder betreffenden Entscheidung nicht beanstandeten - \nSatzungsbestimmung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 JStS).\n\n36\n\nDem Satzungsgeber ist bei der Regelung des Steuermaßstabes als \nBemessungsgröße für die Jagdsteuer ein Gestaltungsspielraum eröffnet. Die \nGestaltungsfreiheit wird ihrerseits begrenzt durch den Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit, der sachlich nicht zu rechtfertigende gleichheitswidrige \nDifferenzierungen bei der Bemessung des Aufwands ausschließt.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1992 - 22 A 2993/91 -, \nNWVBL 1993, 189 (190); ausführlich zu dem Gestaltungsspielraum des \nSatzungsgebers und dessen Grenzen ferner: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 \n- 11 C 8/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 929 \n(931).\n\n38\n\nMit der Schaffung der hier streitgegenständlichen Regelung ist der dem \nSatzungsgeber zustehende Gestaltungsspielraum nicht überschritten worden. Zwar \nbeinhaltet die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 insofern eine \nUngleichbehandlung von Eigenjagden gegenüber verpachteten Jagden, als bei \nletzteren eine Veränderung der für die Ermittlung des Jagdwertes maßgeblichen \ntatsächlichen Umstände, wie sich aus der Regelung des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 \nSatz 1 JStS 2001 ergibt, nicht nur im Fünfjahresturnus, sondern (steuer-)jährlich \nberücksichtigt werden kann bzw. zu berücksichtigen ist. Diese Ungleichbehandlung \nist jedoch zum einen bereits weitgehend theoretischer Art, da, was auch der Kläger \nnicht verkennt, die Pachtdauer üblicherweise nicht lediglich ein Jahr, sondern neun \nJahre beträgt. Darüber hinaus ist sie sachlich gerechtfertigt, und zwar - entgegen der \nAuffassung des Klägers - zum einen durch Praktikabilitätserwägungen. Die \nVerkürzung des in § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 normierten Fünfjahresturnus auf ein \nJahr hätte einen gesteigerten Verwaltungsaufwand zur Folge. Es wäre jährlich die \nAnzahl der verpachteten Jagdbezirke nebst Pachtpreisen und Nebenleistungen als \nGrundlage für die Errechnung des durchschnittlichen Pachtpreises pro Hektar zu \naktualisieren, und der jeweils ermittelte Wert wäre beim Erlass der jährlichen \nSteuerbescheide zu berücksichtigen. Auch wenn die Durchführung dieser \nMaßnahmen durch die Möglichkeit des Einsatzes von Rechenprogrammen erleichtert \nist, so ist der zu betreibenden Aufwand dennoch nicht nur unwesentlich, da der \nbetreffende Vorgang gesteigerte Sorgfaltsanforderungen und grundsätzlich auch \neine (ggf. nochmalige) Überprüfung der verarbeiteten Daten erfordert. Gegen eine \nVerkürzung des hier in Rede stehenden fünfjährigen Intervalls könnte überdies - von \nanderen Steuerpflichtigen als dem Kläger - eingewandt werden, dass durch eine \nentsprechende Bestimmung die Kontinuität und damit einhergehend die \nBerechenbarkeit bzw. Voraussehbarkeit der Steuerbelastung nicht in gleicher Weise \ngewährleistet seien wie durch die gegenwärtige Regelung. Angesichts dessen ist die \nEntscheidung des Satzungsgebers dafür, nur eine in einem Fünfjahresturnus \nerfolgende Ermittlung des Wertes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 JStS 2001 \nvorzusehen, sachlich gerechtfertigt.\n\n39\n\nSie führt darüber hinaus auch nicht zu Nachteilen auf Seiten der \nSteuerpflichtigen, die zu den - vorstehend erläuterten - Vorteilen der Typisierung \nnicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Soweit der Kläger in diesem \nZusammenhang geltend gemacht hat, ein Fallen der Pachtpreise könne aufgrund der \nRegelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 JStS 2001 nicht zeitnah berücksichtigt werden mit \nder Folge einer überhöhten, den tatsächlichen Verhältnissen nicht in ausreichender \nWeise Rechnung tragenden Besteuerung, greift sein Vorbringen nicht durch. Den \nNachteilen, die durch die streitgegenständliche Intervallregelung für die \nSteuerpflichtigen bei einem Fallen der Pachtpreise eintreten, stehen nämlich die \nVorteile gegenüber, die in gleicher Weise für die Steuerpflichtigen aus der \nbetreffenden Bestimmung bei einem Steigen der Preise resultieren. Da die \nEigenjagdinhaber ihre Eigenjagden in der Regel über einen weit längeren Zeitraum \nals fünf Jahre innehaben, spricht alles dafür, dass sich Schwankungen der \nPachtpreise im Regelfall ausgleichen. \n\n40\n\nVor diesem Hintergrund erweist sich die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 \nJStS 2001 als durch den dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraum \ngedeckt.\n\n41\n\nAus den vorgenannten Gründen verstößt die in Rede stehende Bestimmung \nauch nicht gegen Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) bzw. das daraus \nresultierende Erfordernis, nur den von dem Jagdausübungsberechtigten betriebenen \nAufwand zu besteuern. Denn wie bereits angesprochen, sind Typisierungen und \nPauschalierungen bei der Ermittlung des betreffenden Aufwandes in den vorstehend \ndargelegten Grenzen zulässig, und diese Grenzen sind hier entsprechend dem \nsoeben Ausgeführten nicht überschritten.\n\n42\n\nWeitere Einwände gegen die streitgegenständliche Satzung hat der Kläger nicht \nerhoben, so dass, da auch keine sonstigen offensichtlichen Mängel erkennbar sind, \nfür eine darüber hinausgehende „Fehlersuche\" kein Anlass,\n\n43\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, \nKommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2002, 213 (216),\n\n44\n\nbesteht.\n\n45\n\nDie Jagdsteuer ist schließlich in dem angegriffenen Steuerbescheid unter \nBerücksichtigung der Vorgaben der JStS 2001 zutreffend ermittelt und festgesetzt \nworden. Der Jagdwert im Sinne des § 3 Abs. 1 JStS 2001 beläuft sich hinsichtlich der \nEigenfläche von 100 ha bei einem Wert von 22,00 EUR / ha auf 2.200,00 EUR und \nhinsichtlich der Fremdfläche von 6 ha bei einem Pachtpreis von 6,65 EUR / ha auf \n39,90 EUR, insgesamt mithin auf 2.239,90 EUR. Bei einem Steuersatz von 20% (§ 5 \nAbs. 1 Satz 1 JStS 2001) ergibt sich der festgesetzte Steuerbetrag in Höhe von \n447,98 EUR.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-27/3-k-3657-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-27/3-k-3657-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288081","retrieved":"2026-07-09 03:06:30.554724+00:00"}}