{"status":"available","doknr":"OLD288168","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0225.9K5205.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"9 K 5205/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist der Sohn der im Jahre 1913 geborenen Frau F. S. (im\nFolgenden: Hilfeempfängerin). Die Hilfeempfängerin befindet sich seit Juli 1998 im\nPflegeheim St. Jakobus in C. und erhält seit dem 24. Dezember 1999 Hilfe zur\nPflege in Einrichtungen zu Lasten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. \n\n3\n\nAnlässlich einer Vorsprache am 30. Dezember 1999 teilte der Kläger als Betreuer\nder Hilfeempfängerin mit, ihm sei Weihnachten 1998 von seiner Mutter ein Sparbuch\ngeschenkt worden. Dies habe am Auflösungstag (18. Mai 1999) ein Guthaben in\nHöhe von 10.042,83 DM ausgewiesen. Mit diesem Geld habe er im Juli/August 1999\neine Urlaubsreise in Holland gemacht, bei der er unter anderem ein Schiff für eine\nRundreise gechartert habe. Belege über diesen Urlaub werde er suchen und\ngegebenenfalls nachreichen.\n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers leitete der Beklagte mit Bescheid vom\n7. August 2002 Ansprüche der Hilfeempfängerin nach § 528 des Bürgerlichen\nGesetzbuches (BGB) gegenüber dem Kläger auf sich über. Zur Begründung führte er\naus, dass die Hilfeempfängerin am 18. Mai 1999 Sparvermögen in Höhe von\n10.042,83 DM auf den Kläger übertragen habe. Dieser Sachverhalt sei als\nSchenkung zu werten. Durch diese Schenkung sei die Hilfeempfängerin nicht mehr in\nder Lage, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie könne deshalb\ngemäß §§ 528, 529 BGB die Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften\nüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Diesen\nAnspruch auf Schenkungsrückforderung leite er auf sich über. Der Übergang des\nAnspruchs werde nur in dem Umfang gefordert, in dem die Hilfeempfängerin ihr\nEinkommen und Vermögen einzusetzen habe bzw. einen Kostenbeitrag oder\nAufwendungsersatz leisten müsse. Die Überleitung werde beschränkt auf die bisher\nentstandenen bzw. noch entstehenden Sozialhilfeaufwendungen.\n\n5\n\nZur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger\ngeltend, dass er nach dem Erhalt des Sparbuchs von einer Darmkrebserkrankung\nerfahren habe. Er habe deshalb für sich und seine Lebensgefährtin für drei Wochen\neine Yacht in Holland mit einem Kostenaufwand von 2.500,00 DM pro Woche\ngechartert und während des Urlaubs auch den Rest des Geldes aufgebraucht.\n\n6\n\nDer Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abteilung Soziales, Pflege und\nRehabilitation, wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom\n22. November 2002 mit folgenden Maßgaben zurück:\n\n7\n\n„1. Übergeleitet werden sämtliche Ansprüche der Frau F. S. gegen\nSie auf Herausgabe der Zuwendung, eventueller Surrogate und der\ngezogenen Nutzungen sowie auf Wertersatz, soweit sie sich aus § 528\nAbs. 1 BGB, insbesondere § 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Absätze 1 und\n2 BGB ergeben.\n\n8\n\n2. Die vorgenannten Ansprüche werden auf den F1. -S1. -Kreis\nübergeleitet.\n\n9\n\n3. Der Übergang der Ansprüche wird nur in dem Umfang bewirkt, als bei\nrechtzeitiger Leistung durch Sie an Frau F. S. Sozialhilfe nicht\ngewährt worden oder durch Frau F. S. ein Aufwendungsersatz\nzu leisten gewesen wäre (§ 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG).\n\n10\n\n4. Die Überleitung der vorstehend genannten Ansprüche wird in der Höhe\nbegrenzt auf die für Frau F. S. geleisteten Sozialhilfeauf-\nwendungen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG), soweit sie nicht durch vorrangig\neinzusetzende, anderweitige Mittel bereits gedeckt sind.\"\n\n11\n\nZur Begründung führte die Widerspruchsbehörde im wesentlichen aus: Nach\nAuswertung der Fakten stelle sich die Zuwendung der Hilfeempfängerin als eine\nSchenkung im Sinne des § 516 BGB dar. Der Anspruch auf Herausgabe des\nGeschenkten gemäß § 528 Abs. 1 BGB werde auf den Beklagten übergeleitet. Die\nVoraussetzungen für eine Überleitung gemäß § 90 BSHG seien gegeben. Es müsse\ndavon ausgegangen werden, dass der Hilfeempfängerin die im Tenor des\nWiderspruchsbescheides genannten Ansprüche gegen den Kläger zustünden.\nZumindest sei dies nicht für jedermann ersichtlich ausgeschlossen. Im Streitfall\nkönne eine Klärung dieser Frage ohnehin nur in einem zivilgerichtlichen Verfahren\nerfolgen. Die Anspruchsüberleitung bewirke lediglich den Gläubigerwechsel. Von\ndem in § 90 Abs. 1 BSHG eingeräumten Ermessen werde Gebrauch gemacht, um\nden in § 2 BSHG normierten Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe\nwiederherzustellen. Besondere Gesichtspunkte, die es ausnahmsweise geboten\nerscheinen ließen, von einer Überleitung abzusehen, seien weder ersichtlich noch\nvorgetragen. Die von dem Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte beträfen\nausschließlich die übergeleiteten Ansprüche in ihrem Bestand und Umfang, ihnen\nkomme bei der Abwägung der privaten gegen die öffentlichen Belange kein\nausschlaggebendes Gewicht zu.\n\n12\n\nAm 27. Dezember 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt\nund wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit näheren\nAusführungen macht er weiter geltend, dass die Überleitung nicht hinreichend\nbestimmt und unverhältnismäßig sei. Der Anspruchsübergang auf den Beklagten sei\nferner wegen unbilliger Härte ausgeschlossen. Zudem habe der Beklagte selbst\nfestgestellt, dass von ihm aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse kein Unterhaltsbeitrag gefordert werden könne.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2002 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-\nLippe vom 22. November 2002 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen\nBescheiden und verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Überleitung.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, hier insbesondere auf das\nProtokoll über den durchgeführten Erörterungstermin, sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landschaftsverbandes Westfalen-\nLippe Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dem Kläger kommt insbesondere die\nfür eine solche Klage nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche\nKlagebefugnis zu. Die hier angefochtene Überleitungsanzeige ist ein Verwaltungsakt,\nder nicht nur im Verhältnis zum Hilfeempfänger Wirkungen entfaltet; er ergeht\nvielmehr auch an den Drittschuldner (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 des\nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - \"an den anderen\"). Die Überleitungsanzeige\ngreift - als privatrechtsgestaltender Verwaltunsgsakt - in das zwischen dem Kläger\nund der Hilfeempfängerin bestehende Rechtsverhältnis ein und entfaltet damit im\nHinblick auf den Drittschuldner belastende Wirkung. Angesichts der\nAdressatenstellung des Drittschuldners und der vorbezeichneten Rechtsnatur der\nÜberleitungsanzeige ist eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht völlig\nausgeschlossen; dieser kann folglich geltend machen, durch die Überleitungsanzeige\nin eigenen Rechten verletzt zu sein. \n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Mai 1993\n- 5 C 7.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1993, 1269 ff.\n(1270).\n\n22\n\nDem Kläger kommt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, denn er\nkann sein Klageziel nicht auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen. Er\nbraucht sich insbesondere nicht darauf verweisen zu lassen, dass ihm Rechtsschutz\ngegenüber einer Inanspruchnahme durch den Beklagten auch noch im Rahmen\neines von diesem gegebenenfalls zu führenden Zivilrechtsstreits verbleibe. Denn nur\nim vorliegenden Verfahren kann der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die\nÜberleitung überprüfen lassen. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 5 C 37.88 -,\nFürsorgerechtliche\nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43,\nS. 104 (105). \n\n24\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Die Überleitungsanzeige des Beklagten vom\n7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des\nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 22. November 2002 ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Überleitungsanzeige ist § 90 BSHG in der\nFassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I\nS. 1088). Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann der Träger der Sozialhilfe unter den dort\nim Einzelnen genannten Voraussetzungen durch schriftliche Anzeige gegenüber\ndemjenigen, gegen den der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird,\neinen Anspruch hat, bewirken, dass der Anspruch des Hilfeempfängers gegen den\nSchuldner auf ihn - den Träger der Sozialhilfe - übergeht. Die danach an den Erlass\neiner Überleitungsanzeige zu stellenden rechtlichen Anforderungen sind hier erfüllt.\n\n26\n\nDie Überleitungsanzeige, vor deren Erlass der Kläger nach § 24 Abs. 1 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und\nSozialdatenschutz - (SGB X) angehört wurde (vgl. Schreiben vom 17. April 2002) und\ndie in formeller Hinsicht dem Schriftformerfordernis aus § 90 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 BSHG genügt, begegnet im Hinblick auf die Einhaltung der\nBestimmtheitsanforderungen in § 33 SGB X keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines\nVerwaltungsakts besagt, dass die getroffene Regelung vollständig, klar und\nunzweideutig erkennbar sein muss, so dass der Betroffene sein Verhalten danach\nrichten kann. In Bezug auf eine Überleitungsanzeige ist danach zu fordern, dass in\ndem angefochtenen Bescheid sowohl die Leistungen, deretwegen übergeleitet wird,\nder Beginn der Leistungsgewährung sowie die Person des Hilfeempfängers\nbezeichnet werden. Ferner sind der übergeleitete Anspruch sowie Gläubiger und\nSchuldner des Anspruchs konkret zu bezeichnen. Unter dem Gebot hinreichender\nBestimmtheit ist weiterhin zu verlangen, dass der Zeitraum, für den übergeleitet\nwerden soll, genau angegeben wird. Die Überleitung muss ferner hinreichend\ndeutlich zum Ausdruck bringen, dass der Anspruchsübergang nur bis zur Höhe der\n- anderweitig nicht gedeckten - Sozialhilfeaufwendungen herbeigeführt werden soll.\n\n27\n\nDiesen Anforderungen wird die streitbefangene Überleitungsanzeige gerecht.\nDer angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides benennt die\nHilfeempfängerin (die Mutter des Klägers) und die Art der ihr geleisteten Hilfe (Hilfe\nzur Pflege in Einrichtungen) und den Beginn der Hilfegewährung\n(24. Dezember 1999). Den übergeleiteten Anspruch konkretisiert er nach möglichen\nAnspruchsgrundlagen und im Hinblick auf Gläubiger und Schuldner dieses\nAnspruchs. Die unterbliebene Bezifferung der Sozialhilfeleistungen ist nicht zu\nbeanstanden, da die Überleitung lediglich \"dem Grunde nach\" bewirkt werden kann.\nDies gilt insbesondere, als vorliegend die Hilfegewährung im Zeitpunkt des\nAusgangsbescheides noch andauerte.\n\n28\n\nDie Überleitung wurde ferner im Einklang mit § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG nur bis\nzur Höhe der ungedeckten Sozialhilfeleistungen vorgenommen. Der Übergang der\nmöglichen Ansprüche ist weiterhin entsprechend § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG auch nur\ninsoweit bewirkt worden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen, also bei\nrechtzeitiger Zahlung durch den Kläger, entweder die Sozialhilfe nicht gewährt\nworden wäre oder in den Fällen etwa des § 29 BSHG Aufwendungsersatz hätte\ngeleistet werden müssen. Eine dahingehende Beschränkung ergibt sich eindeutig\naus dem Tenor des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002. Unabhängig\ndavon, ob § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG drittschützende Wirkung hat und somit im\nRahmen der hier vorliegenden Anfechtungsklage des Drittschuldners überhaupt zu\nprüfen ist, \n\n29\n\noffenlassend BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 4 C 37.88 -,\nFEVS 43, S 104; bejahend BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993\n- 5 C 7.91 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1994,\nS. 31 (32),\n\n30\n\nsind die Voraussetzungen gegeben. Da der Schenkungsrückforderungsanspruch\naus § 528 BGB vorliegend auf Geld gerichtet ist, wäre die Sozialhilfebedürftigkeit der\nMutter des Klägers nicht eingetreten, wenn der übergeleitete Anspruch rechtzeitig\nerfüllt worden wäre. Die der Mutter des Klägers im Falle rechtzeitiger Erfüllung\nzufließenden Geldleistungen hätten Einkommen dargestellt, \n\n31\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 -,\nBVerwGE 108, 296; -5 C 14/98-, FEVS 51, 51;- 5 C 16/98-,\nNJW 1999, 3210\n\n32\n\ndas gemäß den §§ 28, 84, 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BSHG vollständig zur Deckung\ndes Bedarfs hätte eingesetzt werden müssen. \n\n33\n\nDie übrigen Einwendungen des Klägers, mit denen er sich gegen das Bestehen\nder übergeleiteten Ansprüche wendet, wirken sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der\nÜberleitungsanzeige aus. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen eine\nÜberleitungsanzeige ist grundsätzlich unerheblich, ob der übergeleitete Anspruch\nnach Grund und Höhe besteht. Die Überleitung führt lediglich zu einem\nGläubigerwechsel dergestalt, dass der Träger der Sozialhilfe durch den\nAnspruchsübergang die Stellung eines Abtretungsempfängers erlangt. Ein\nübergeleiteter zivilrechtlicher Anspruch verliert durch die Überleitung nicht seine\nzivilrechtliche Natur. Dementsprechend bleiben Inhalt und Höhe des Anspruchs\ndurch die Überleitung unberührt, so dass der Streit über Bestehen und Höhe des\nübergeleiteten Anspruchs nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern allein vor dem\nZivilgericht auszutragen ist, wenn der übergeleitete Anspruch von dem neuen\nGläubiger gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Erlass der\nÜberleitungsanzeige kann der Träger der Sozialhilfe unterstellen, dass der\nüberzuleitende Anspruch besteht. Für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der\nÜberleitungsanzeige gilt dasselbe. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 - V C 35.78 -, FEVS 27, 441\nf.\n\n35\n\nAllenfalls dann, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht,\nkann dies den rechtlichen Bestand der Überleitungsanzeige beeinflussen, weil in\neinem solchen Ausnahmefall das mit der Überleitung verfolgte Ziel der\nWiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe ohne Zweifel nicht verwirklicht\nwerden kann und eine gleichwohl erlassene Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos\nwäre.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 -, a.a.O.\n\n37\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Auffassung des Klägers jedoch\nnicht vor. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker, soweit er nach der\nVollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu\nbestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den\nVorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die\nHingabe des Sparguthabens an den Kläger stellt sich - wie zwischen den Beteiligten\nunstreitig - als Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar. Darüber hinaus spricht alles\ndafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs\nnach § 528 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Ob und in wie weit der Kläger die Einrede der\nEntreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB erheben kann, ist dagegen gegenwärtig\nnicht abschließend zu beurteilen. So ist der Kläger über die bloße Behauptung\nhinaus schon jeden Nachweis darüber schuldig geblieben, dass er tatsächlich - wie\nangegeben - das zugewendete Geld für eine Urlaubsreise aufgebraucht hat.\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist - sofern dieser Gesichtspunkt überhaupt\nBedeutung erlangen kann - zudem auch nicht evident, dass eine Rückforderung des\nGeschenkes wegen unbilliger Härte in Folge des Heranwachsens des Klägers als\nKriesgshalbwaise ausgeschlossen sein könnte. Zur Klärung wird eventuell ein\nzivilgerichtliches Verfahren beitragen müssen, in dem auch das Bestehen des\nAnspruchs und die genaue Anspruchshöhe festzustellen sein werden. Auf diesen\nAspekt hat bereits die Widerspruchsbehörde in dem Widerspruchsbescheid\nhingewiesen, zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO\nauf die Ausführungen in der Widerspruchsentscheidung Bezug genommen. Im\nRahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung wird ferner das Vorbringen des\nKlägers zu würdigen sein, seine fehlende Leistungsfähigkeit sei hinsichtlich der\nErbringung eines Unterhaltsbeitrages behördlicherseits festgestellt worden.\n\n38\n\nErmessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht zu erkennen, es reicht\ngrundsätzlich für eine ordnungsgemäße Ermessensübung aus, dass zur Begründung\nder Überleitung auf die Wiederherstellung des Grundsatzes des Nachrangs der\nSozialhilfe verwiesen wird, verbunden mit der Feststellung, dass die Überleitung für\nden Betroffenen keine besondere Härte darstellt und nicht unbillig ist.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-25/9-k-5205-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-25/9-k-5205-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288168","retrieved":"2026-07-09 03:06:38.314456+00:00"}}