{"status":"available","doknr":"OLD288265","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0218.2K5144.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"2 K 5144/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 8. Juli 1959 geborene Klägerin, die als angestellte Lehrerin im Dienste \ndes Beklagten steht, erwarb am 16. Juni 1978 die allgemeine Hochschulreife und \nbestand am 11. Juli 1983 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I in den Fächern Geografie und Kunst mit der Note „gut\". Nach \nAbleistung des Vorbereitungsdienstes vom 15. Juni 1984 bis 6. Juni 1986 legte die \nKlägerin am 11. Juni 1986 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I ab, die sie mit der Gesamtnote - befriedigend - (10 Rangpunkte) \nbestand.\n\n3\n\nMit LID-Bogen 110 vom 31. Januar 1997 bewarb sich die Klägerin erstmals um \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst. Auf diese Bewerbung teilte der Beklagte \nmit Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. Oktober 1997 der Klägerin mit, \ndass sie im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens vom 18. August 1997 nicht \nhabe berücksichtigt werden können. Außerdem wies der Beklagte die Klägerin darauf \nhin, dass sie mit der von ihr beantragten Aufnahme in die Interessentendatei an allen \nEinstellungsverfahren teilnehme, in denen ihre Lehrbefähigung relevant sei, es mithin \neiner neuen Bewerbung nicht bedürfe und sie über die Modalitäten des nächsten \nEinstellungsverfahrens unaufgefordert unterrichtet werde. Mit LID-Bögen 110 Ä vom \n1. Dezember 1997 und 1. Januar 1999 bestätigte die Klägerin ihre Bereitschaft für \neine Einstellung in den Schuldienst. Mit Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 11. Juli 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie zum \n14. August 2000 in ein bis zum Ablauf des Schuljahres 2000/2001 befristetes \nAngestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst einzustellen. Das ihr \ndieserhalb unterbreitete Einstellungsangebot lehnte die Klägerin indes unter dem 18. \nJuli 2000 mit Rücksicht auf die Betreuung ihrer am 25. Mai 1993 geborenen Tochter, \ndie gerade eingeschult worden war, ab.\n\n4\n\nMit Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. Januar 2001 teilte der \nBeklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie baldmöglichst in ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst einzustellen, und, \nsofern sie nach Ablauf des Schuljahres 2001/2002 die laufbahnrechtlichen und \ndienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle, eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe erfolgen solle. Nachdem die Klägerin das ihr dieserhalb \nunterbreitete Einstellungsangebot unter dem 31. Januar 2001 angenommen hatte, \nstellte der Beklagte die Klägerin durch Arbeitsvertrag vom 7. Februar 2001 \nunbefristet als angestellte Lehrkraft in den Schuldienst ein.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2002 beantragte die Klägerin alsdann ihre \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Den Antrag lehnte der Beklagte \ndurch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. August 2002 ab im \nWesentlichen mit der Begründung: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO könne als \nLaufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wer \ndas 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Weil die Klägerin ihr 35. Lebensjahr \nmit Ablauf des 7. Juli 1994 vollendet habe, habe sie zum Zeitpunkt ihrer Einstellung \nam 12. Februar 2001 die Altersgrenze von 35 Jahren bereits überschritten. Zwar \ngebe es Ausnahmeregelungen, nach denen trotz Überschreitens der \nHöchstaltersgrenze eine Verbeamtung erfolgen könne. So habe das Ministerium für \nSchule, Wissenschaft und Forschung mit Runderlassen vom 22. Dezember 2000 - \n121 - 22/03 Nr. 1050/00 - und 23. April 2001 vorübergehend eine weitere allgemeine \nAusnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zugelassen. Danach \nkönnten neue Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt der Sekundarstufen I \nund II oder für beide Lehrämter mit bestimmten Mängelfächern auch nach \nÜberschreiten der Höchstaltersgrenze um längstens 10 Jahre noch in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Die Klägerin verfüge zwar über \ndas in dem Runderlass vom 22. Dezember 2000 u.a. aufgeführte Mangelfach Kunst, \nhabe aber mit Datum vom 26. Januar 2001 ein Einstellungsangebot für ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst erhalten und auch \nangenommen. Die Einstellung sei seinerzeit im Rahmen der sog. Vorgriffseinstellung \nerfolgt. Das bedeute, dass selbst bei Vorliegen aller laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen in ihrem, der Klägerin, Fall, eine Übernahme in ein \nBeamtenverhältnis zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, da hierfür \nkeine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Aufgrund jenes \nEinstellungsangebotes sei die Klägerin seit dem 12. Februar 2001 unbefristet im \nAngestelltenverhältnis beschäftigt. Dieser Umstand stehe einer Verbeamtung der \nKlägerin entgegen, denn der Erlass vom 22. Dezember 2000 sage dieserhalb \nausdrücklich aus, dass die entsprechende Ausnahmeregelung nur zur Gewinnung \nneu einzustellender Bewerber gelte. Laufbahnrechtliche überaltete Lehrerinnen und \nLehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt würden, wie dies vorliegend \nder Fall sei, würden dagegen von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst. Die in \njenem Erlass enthaltene Ausnahmeregelung für im Rahmen der sog. \nVorgriffseinstellung eingestellte Lehrkräfte erfülle die Klägerin ebenfalls nicht. Denn \nvon dieser Regelung würden nur diejenigen Lehrkräfte erfasst, die zum Zeitpunkt \nihrer Einstellung als Angestellte noch nicht überaltert im Sinne der \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften gewesen seien, bei einer anschließenden \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis die in den §§ 6, 52 LVO vorgesehene \nHöchstaltersgrenze jedoch überschritten hätten. Die Klägerin erfülle die \nVoraussetzungen dieser Aufnahmeregelung nicht, denn sie sei bereits bei ihrer \nEinstellung im Angestelltenverhältnis älter als 35 Jahre gewesen. \n\n6\n\nDagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. November 2002 im \nWesentlichen mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zurückwies. \nErgänzend führte der Beklagte aus: Tatsächlich hätte die Klägerin zunächst ein für \nein Jahr befristetes Angebot erhalten müssen. Das Ministerium für Schule, \nWissenschaft und Forschung habe jedoch mit Erlass vom 18. Januar 2001 - 525-11-\n04/3-2001 - zugelassen, dass die zugewiesenen Stellen für Vorgriffseinstellungen \nauch für unbefristete Einstellungen von Angestellten hätten genutzt werden können. \nDaraufhin sei der Klägerin am 26. Januar 2001 im Wege der Vorgriffseinstellung ein \nunbefristetes Angestelltenverhältnis angeboten worden, welches Angebot die \nKlägerin am 31. Januar 2001 auch ohne Vorbehalte angenommen habe. \n\n7\n\nDaraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt im \nWesentlichen vor: Sie habe einen Anspruch auf Verbeamtung aufgrund des \nMangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000. Nach diesem Erlass sei eine \nVerbeamtung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulässig. Dieses Lebensjahr \nhabe sie, die Klägerin, noch nicht vollendet. Sie weise auch das Mangelfach Kunst \nauf. Weiter bestreite sie, dass sie im Rahmen einer sog. Vorgriffseinstellung \neingestellt worden sei. Klassische Vorgriffseinstellungen seien bislang so erfolgt, \ndass ein auf ein Schuljahr befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei mit \nder Option auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bei Bewährung. Sie, \ndie Klägerin, sei dagegen nicht befristet auf ein Schuljahr mit der Möglichkeit der \nÜbernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden. Vielmehr sei ihr \nunter dem 26. Januar 2001 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten worden. \nAufgrund des Mangelfacherlasses hätte statt des Abschlusses eines unbefristeten \nArbeitsvertrages mit Übernahmeoption nach Ablauf des Schuljahres 2001/02 originär \ndie Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen müssen. Es gehe nicht an, \nihr, der Klägerin, stattdessen vorzuhalten, sie könne nicht mehr verbeamtet werden, \nweil sie zuvor im Angestelltenverhältnis gestanden habe und es sich mithin nicht um \neine Neueinstellung handele. Abgesehen davon schließe der Erlass vom 22. \nDezember 2000 nur diejenigen Lehrkräfte von der Verbeamtung aus, die bereits am \n22. Dezember 2000 im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen seien.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 2. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 19. November 2002 zu verpflichten, sie, die Klägerin, in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund tritt dem Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen unter Bezugnahme auf \nden Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen entgegen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den \nInhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte \nAnspruch auf Verbeamtung nicht zu. \n\n17\n\nNach den §§ 49, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen \nder Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) darf für die \nLaufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe \neingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese durch \nRechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) geregelte Altersgrenze steht mit \ndem höherrangigen Recht in Einklang. Derartige an das Alter des Bewerbers \nanknüpfende Beschränkungen sollen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf \nVersorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und \neine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Juli 2000 - \n2 C 21.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2001, 32, und vom \n18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22.\n\n19\n\nDanach ist die im Jahr 1959 geborene Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zu übernehmen, weil sie das 35. Lebensjahr bereits 1994 vollendet \nhat.\n\n20\n\nDa die Voraussetzungen anderer Ausnahmeregelungen nicht vorliegen und auch \nnicht geltend gemacht werden, kommt im vorliegenden Fall als Grundlage für eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis nur eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze aufgrund des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Betracht. In \nAnwendung dieser Vorschrift hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innen- und \ndem Finanzministerium mit Erlass vom 22. Dezember 2000, ergänzt durch Erlass \nvom 23. April 2001, eine allgemeine Ausnahme im Hinblick auf Lehrer zugelassen, \ndie - wie die Klägerin - die Lehramtsbefähigung für so genannte Mangelfächer \nbesitzen. Diese Ausnahme gilt nach der ausdrücklichen Regelung unter Nr. I.2. des \nErlasses vom 22. Dezember 2000 jedoch nur zur Gewinnung neu einzustellender \nBewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht \nerfasst werden. \n\n21\n\nNach dieser Regelung, die nicht gegen höherrangiges Recht verstößt,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 6 B 493.01 -,\n\n23\n\nkommt eine Verbeamtung der Klägerin nicht in Betracht, denn sie war zum \nZeitpunkt ihres Antrages vom 16. Juli 2002 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 7. \nFebruar 2001 bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im \nSchuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Dass Nr. 1.2 des Erlasses vom \n22. Dezember 2000 nur die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen angestellten \nLehrkräfte von der Verbeamtung ausschließt, ist dem Wortlaut dieses Erlasses nicht \nzu entnehmen und obergerichtlich in dieser allgemeinen Form nicht gesagt worden. \nEine solche Auslegung folgt auch nicht zwingend aus der vom OVG NRW in seinem \no. g. Beschluss vom 18. Mai 2001 dargelegten Zweckbestimmung dieser \nRegelung.\n\n24\n\nDemgegenüber verfängt der Einwand der Klägerin nicht, sie hätte damals statt \naufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages sogleich in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe eingestellt werden müssen. Dem steht einmal entgegen, dass die Klägerin das \nihr unter dem 26. Januar 2001 unterbreitete Einstellungsangebot, das nicht wie das \nEinstellungsangebot vom 11. Juli 2000 auf die Einstellung in ein befristetes, sondern \nauf die Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis gerichtet war, ohne \nEinschränkung angenommen hat. Zum anderen konnte seinerzeit selbst beim \nVorliegen aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen eine Einstellung der Klägerin \nunter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfolgen, weil die \nhaushaltsrechtlichen Gegebenheiten - Fehlen der hierfür erforderlichen Stellen - dies \nnicht zuließen.\n\n25\n\nDie Klägerin kann auch nicht aufgrund von Ziff. III des Runderlasses vom 22. \nDezember 2000 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Die nach \ndieser Regelung zugelassene Ausnahme von der laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO) gilt nur für die \nBewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen sog. „Vorgriffseinstellungen\" zum \nZeitpunkt ihrer Einstellung als Angestellte/Angestellter noch nicht überaltert im Sinne \nder laufbahnrechtlichen Vorschriften sind, bei der anschließenden Übernahme in das \nBeamtenverhältnis die in den §§ 6, 52 LVO vorgesehene Höchstaltersgrenze jedoch \nüberschritten haben. Die Klägerin gehört nicht zu dem von dieser Regelung erfassten \nPersonenkreis, denn sie hatte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des \nArbeitsvertrages vom 7. Februar 2001 die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze \nüberschritten.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-18/2-k-5144-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-18/2-k-5144-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288265","retrieved":"2026-07-09 03:06:46.736969+00:00"}}