{"status":"available","doknr":"OLD288357","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0213.12K1504.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"12 K 1504/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens betreffend\nden Erhalt des Stadtbades X.\n\n3\n\nAm 7. Dezember 2001 beschloss der Aufsichtsrat der Stadtwerke X, die\nEigentümerin des Stadtbades X ist, das Stadtbad zum 31. Januar 2003 zu schließen\nund das Grundstück im Rahmen eines Investorenwettbewerbs zu veräußern.\n\n4\n\nMit Ratsbeschluss vom 6. Mai 2002 nahm der Beklagte den Beschluss des\nAufsichtsrates vom 7. Dezember 2001 zur Kenntnis und begrüßte die Durchführung\ndes Investorenwettbewerbs.\n\n5\n\nIm Oktober 2002 initiierten die Kläger das „Bürgerbegehren für den Erhalt des\nStadtbades in X\". Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens\nlautet:\n\n6\n\n„Soll die Stadt Witten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu erreichen, dass\ndas Stadtbad weiterbetrieben und kostengünstig saniert wird, und sollen diese\nMaßnahmen so finanziert werden, dass es zu keinen erheblichen Einschränkungen\nder Leistungen für die Bürger an anderer Stelle kommt ?\"\n\n7\n\nZur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Der Aufsichtsrat der Stadtwerke habe im\nDezember 2001 die Schließung und den Verkauf des Stadtbades beschlossen. Mit\ndem Stadtbad drohe X eine dringend benötigte Schwimmstätte und ein\nerhaltenswertes Gebäude zu verlieren. Die wirtschaftliche Begründung für den\nVerkauf sei unzureichend, die Kostenschätzung für eine reine Sanierung sei\nüberhöht. Der Rat der Stadt X habe den Beschluss des Aufsichtsrates lediglich zur\nKenntnis genommen und der Schließung formal nicht zugestimmt. Das\nBürgerbegehren richte sich darauf, dass die Bürger anstelle des Rates entscheiden,\nob die Stadt für den Erhalt und die Sanierung des Bades Sorge trägt. Um dies zu\ngewährleisten, könne die Stadt z.B. die Stadtwerke zu einer Sanierung bewegen\noder das Bad in eine andere Trägerschaft überführen. Näheres könne durch eine\nSanierungsplanung und ein Finanzierungskonzept geregelt werden, das\nFinanzierungsbeiträge von den Stadtwerken und den Bürgern einschließe.\n\n8\n\nUnter der Überschrift „Kostendeckungsvorschlag\" wurde u.a. ausgeführt: Die\nUmsetzung des Stadtbaderhaltes führe je nach Konzept nicht notwendig zu Kosten\noder indirekten Belastungen für den kommunalen Haushalt. Die Kosten einer\nInstandsetzung und Modernisierung des Bestandes ohne umfangreiche\nErweiterungen würden auf ca. 4 Mio. Euro geschätzt, hinzu kämen die Kosten für die\nHerrichtung und Modernisierung der ungenutzten Nebengebäude. Die\nInvestitionskosten könnten von den Stadtwerken aufgebracht werden. Durch\nLandeszuschüsse und Bürgeranteile könnten etwa 1 Mio. Euro aufgebracht werden.\nZur Refinanzierung komme u.a. die Vermietung der hergerichteten, jetzt\nleerstehenden Gebäudeteile (weit über 1.500 qm) in Betracht, durch die\nMieteinnahmen in Höhe von mindestens 120.000,00 Euro im Jahr erzielt würden.\nDurch weitere Sparmaßnahmen der Stadtwerke bzw. der Stadt selbst ließe sich die\njährliche Restbelastung senken; die nicht gedeckten Betriebskosten würden wie\nbisher von den Stadtwerken getragen. Sollte die Stadt das Bad zurückerwerben,\nwerde von ähnlich hohen Deckungsbeiträgen ausgegangen.\n\n9\n\nAm 2. Dezember 2002 reichten die Kläger als Vertreter des Bürgerbegehrens\ndas Bürgerbegehren nebst Unterschriftenlisten beim Beklagten ein.\n\n10\n\nMit Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2002 stellte der Beklagte fest, dass das am\n2. Dezember 2002 eingereichte „Bürgerbegehren für den Erhalt des Stadtbades in X\"\nunzulässig sei. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage u.a.: Das\nBürgerbegehren sei verfristet, da ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen\nBeschluss des Rates richte, innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag\neingereicht werden müsse. Der Rat habe in seiner Sitzung vom 6. Mai 2002 den\nAufsichtsratsbeschluss vom 7. Dezember 2001 zur Kenntnis genommen und die\nDurchführung des Investorenwettbewerbs begrüßt. Diese Willenserklärung des Rates\nbedeute, das Stadtbad zu schließen sowie Grundstück und Gebäude einer anderen\nNutzung zuzuführen. Hiergegen richte sich das Bürgerbegehren, so dass es binnen\ndrei Monaten seit dem 6. Mai 2002 hätte eingereicht werden müssen. Das am 2.\nDezember 2002 eingereichte Bürgerbegehren sei daher verfristet. Daneben sei die\nFragestellung des Bürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt. Der Gegenstand der\nEntscheidung müsse sich unzweideutig aus dem Text des Bürgerbegehrens ergeben\nund die gestellte Frage müsse eine Entscheidung zum Inhalt haben. Ziel eines\nBürgerbegehrens könne nicht sein, dem Rat lediglich Vorgaben für eine von ihm zu\ntreffende Entscheidung zu machen. Die Frageinhalte „geeignete Maßnahmen\nergreifen, um zu erreichen\" und „kostengünstige Sanierung\" stellten lediglich\nVorgaben für den Rat dar, die zur Umsetzung des Anliegens weiterer Beschlüsse\ndes Rates bedürften. Diese notwendigen Beschlüsse blieben sowohl für den Bürger\nals auch für den Rat im Unklaren, so dass der Grundsatz der Bestimmtheit nicht\nerfüllt sei. Schließlich sei der Kostendeckungsvorschlag unzureichend. Es seien\nneben den Herstellungs- und Anschaffungskosten auch die Folgekosten (Betriebs-\nund Investitionskosten) zu beziffern. Ein kostendeckender Betrieb des Stadtbades\nsei nicht zu realisieren. Bei einem weiteren Betrieb des Bades sei mit\nMindereinnahmen für den äußerst angespannten städtischen Haushalt von etwa\n500.000,00 Euro aufgrund einer reduzierten Gewinnausschüttung der Stadtwerke X\nGmbH zu rechnen. Die Bürgerinitiative mache keinen konkreten Vorschlag, wie der\nEinnahmeausfall kompensiert werden solle. Die Aussage, die Maßnahmen so zu\nfinanzieren, „dass es zu keinen erheblichen Einschränkungen der Leistungen für die\nBürger an anderer Stelle kommt\", lasse die Finanzierung offen. Auch der beigefügte\nKostendeckungsvorschlag enthalte nur programmatische Ansätze, die weitere\nDurchführungsbeschlüsse des Rates erforderten.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 2003 teilte der Bürgermeister den Klägern mit, dass\ndas Bürgerbegehren die erforderliche Zahl von Unterschriften zwar erreicht, der Rat\njedoch mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 festgestellt habe, dass das\nBürgerbegehren unzulässig sei und verwies hinsichtlich der Begründung auf die\nBeschlussvorlage.\n\n12\n\nZur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führten die Kläger im\nWesentlichen aus: Das Bürgerbegehren sei nicht verfristet, da es an einem\nRatsbeschluss über die Auflösung des Stadtbades fehle. In seinem Beschluss vom 6.\nMai 2002 habe der Rat den Aufsichtsratsbeschluss vom 7. Dezember 2001 lediglich\nzur Kenntnis genommen, aber keine eigenständige Entscheidung über die\nSchließung getroffen. Die Fragestellung sei auch hinreichend bestimmt, da ein\nsachgemäßes Verständnis eindeutig ergebe, was gemeint sei: Das Stadtbad solle\nnicht geschlossen, sondern weiter betrieben werden. Auch der\nKostendeckungsvorschlag sei hinreichend. Hieran dürften bei Bürgerbegehren keine\nallzu strengen Anforderungen gestellt werden, da es Bürgern nicht möglich sei,\ndetaillierte Angaben über das Finanzgebaren der Stadt bzw. der Stadtwerke GmbH\nzu machen. \n\n13\n\nMit Beschluss vom 24. Februar 2003 lehnte die erkennende Kammer einen\nAntrag der Kläger auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel, die Stadt\nWitten zu verpflichten, die Demontierung und Veräußerung des Stadtbades\neinstweilen zu verhindern, ab (Az.: Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg 12 L\n239/03).\n\n14\n\nMit Ratsbeschluss vom 12. März 2003, der den Klägern durch\nWiderspruchsbescheid vom 17. März 2003 mitgeteilt wurde, wies der Beklagte den\nWiderspruch der Kläger zurück.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer am 17. April 2003 erhobenen Klage machen die Kläger\nergänzend im Wesentlichen geltend: Die Fragestellung des Bürgerbegehrens sei\nhinreichend bestimmt. Zielsetzung der Fragestellung sei eindeutig der Erhalt und die\nSanierung des Stadtbades durch Maßnahmen der Stadt. Eine genaue Festlegung\nder Maßnahmen sei nicht erfolgt, da die Stadt nicht Eigentümerin des Bades sei,\nsondern lediglich Gesellschafterin der Stadtwerke GmbH. Zum Erhalt des Stadtbades\nkämen daher verschiedene Alternativen in Betracht wie z.B. Übernahme durch die\nStadt, Einwirkung auf die Stadtwerke über die Gesellschafterversammlung oder\nVerpflichtung der Stadtwerke auf die Einhaltung bestehender Betreiberverträge, die\nim Sinne der Kommune und einer optimalen Wirtschaftlichkeit nicht eindeutig durch\ndas Bürgerbegehren festgelegt werden sollten. Eine umsetzungsreife Planung für die\nSanierung und deren Finanzierung liege seitens der Stadt derzeit nicht vor und\nmüsse bei Erfolg des Bürgerbegehrens noch erfolgen. Der Erhalt des Bades solle\nnach der Fragestellung nicht zu Einschränkungen der Leistungen für die Bürger an\nanderer Stelle führen. Auch aus diesem Grund habe sich eine Festlegung auf\nspezifische Teilmaßnahmen verboten. Nach Durchführung der Planungsmaßnahmen\nkönne sich trotz aller Anstrengungen erweisen, dass eine Umsetzung der\nZielsetzung des Bürgerbegehrens finanziell nicht möglich sei. Einem solchen\nErgebnis habe nicht vorgegriffen werden sollen. Gerade weil die Stadt noch keine\nBeschlüsse zur Einleitung einer Erhaltungsplanung getroffen habe, habe das\nBürgerbegehren über den bestehenden Verfahrensstand nicht hinausgreifen können\nund habe die Fragestellung allgemein gehalten werden müssen. Eine alternative\nPlanung zur Umsetzung und Finanzierung sei im Rahmen eines Bürgerbegehrens\nnicht zu leisten. Die Fragestellung sei jedoch hinreichend bestimmt, da sie sich\neindeutig auf den Erhalt des Stadtbades richte und diesen unter der Bedingung\nfordere, dass es nicht zu Einschränkungen der kommunalen Leistungen für die\nBürger an anderer Stelle komme. Sie sei mindestens so bestimmt, wie eine\nentsprechende Ratsentscheidung es in diesem Verfahrensstadium gewesen wäre.\nAuch der Rat würde nicht von vorneherein alle Details bestimmen, sondern der\nVerwaltung den Auftrag erteilen, entsprechend tätig zu werden. Auch der\nDeckungsvorschlag sei hinreichend, da er ausführlich aufzeige, wie eine Deckung\nder Finanzierung möglich sei. Er verzichte bewusst auf eine kleinliche Vorrechnung\neinzelner Spareffekte, weil es in diesem Falle notwendig auf die Schnürung eines\nergebnisoptimierten Gesamtpakets ankomme. Der angespannten Finanzlage der\nStadt werde dadurch Rechnung getragen, dass ein Erhalt des Stadtbades nur\ninsofern und insoweit gefordert werde, als dies nicht zur Streichung an anderer Stelle\nführe. Wegen dieses Vorbehalts seien auch etwaige Unschärfen im\nKostendeckungsvorschlag unschädlich. Das Bürgerbegehren sei auch nicht\nverfristet, weil es sich um ein initiierendes Bürgerbegehren handele, da der Rat die\nSchließung des Bades bislang nicht beschlossen habe, obwohl dies bei der\nSchließung einer öffentlichen Einrichtung zwingend erforderlich sei. Daher bestünden\nauch die vertraglichen Betreiberpflichten der Stadtwerke GmbH gegenüber der Stadt\nunverändert fort. Insbesondere stelle der Beschluss vom 6. Mai 2002 keinen\nBeschluss zur Schließung des Bades dar, da der Aufsichtsratsbeschluss dort\nlediglich zur Kenntnis und nicht etwa zustimmend zur Kenntnis genommen worden\nsei. Eine Zustimmung lasse sich auch nicht aus der Beschlussfassung zum\nInvestorenwettbewerb herleiten, da sich der Rat auch nach Durchführung des\nWettbewerbs immer noch zum Fortbetrieb des Bades habe entschließen können. Da\nein förmlicher Ratsbeschluss zur Schließung des Bades bislang nicht vorliege,\nverstießen der Verkauf und Abriss des Stadtbads gegen die Gemeindeverfassung\nsowie gegen die fortbestehenden vertraglichen Betreiberpflichten der Stadtwerke\nGmbH. Durch die Beseitigung des Bades ohne entsprechenden Ratsbeschluss\nwürden die Rechte der Bürgerschaft sowie ihre Rechte als Vertreter des\nBürgerbegehrens verletzt, da durch eine Beseitigung des Bades ihr\nRechtsschutzbedürfnis entfallen könne und der Rat durch seine\nNichtbeschlussfassung zugleich verhindere, dass ein weiteres kassierendes\nBegehren eingeleitet werde. Sie seien vorliegend auch befugt, die Verletzung der\nRechte der Bürgerschaft anstelle der Ratsmitglieder geltend zu machen, da ein\nBürgerentscheid an die Stelle eines Ratsbeschlusses trete. Es bestehe auch\nweiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Zwar sei das Stadtbad zum 31.\nJanuar 2003 geschlossen und mit der Demontage der Einrichtung begonnen worden,\njedoch sei das Grundstück bislang nicht veräußert worden und die Bausubstanz des\nBades unversehrt, so dass ein Erhalt des Bades nach wie vor möglich sei.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2003\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2003 zu der\nFeststellung zu verpflichten, dass das am 2. Dezember 2002\neingereichte Bürgerbegehren für den Erhalt des Stadtbades in X\nzulässig ist,\n\n18\n\n2. den Beklagten zu der Feststellung zu verpflichten, dass ein Verkauf\noder Abriss des Stadtbades durch die Stadtwerke X GmbH bis zum\nVorliegen eines Ratsbeschlusses über die Aufhebung der öffentlichen\nEinrichtung Stadtbad X und die Entbindung der Stadtwerke von der\nvertraglichen Verpflichtung, das Stadtbad zu betreiben, unzulässig\nist,\n\n19\n\nsowie hilfsweise,\n\n20\n\nden Beklagten zu verpflichten, einen Ratsbeschluss über die\nAufhebung der öffentlichen Einrichtung Stadtbad X und über die\nAufhebung der vertraglichen Bindungen bezüglich der Verpflichtung der\nStadtwerke zum Betrieb des Stadtbades in X herbeizuführen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf seine bisherigen Ausführungen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des\nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDie Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. als Verpflichtungsklage zulässig, aber\nunbegründet.\n\n28\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das\nBürgerbegehren zum Erhalt des Stadtbades in X zulässig ist. Der Beklagte hat zu\nRecht festgestellt, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist, so dass die\nRatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2002 und vom 12. März 2003, den Klägern\nmitgeteilt durch Bescheide vom 13. Januar 2003 bzw. vom 17. März 2003,\nrechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs.5 Satz 1\nVwGO. \n\n29\n\nDas Bürgerbegehren ist zum einen unzulässig, weil die Fragestellung des\nBürgerbegehrens nicht hinreichend bestimmt ist, vgl. § 26 Abs.1, Abs.2 Satz 1 der\nGemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW).\n\n30\n\nDie Fragestellung eines Bürgerbegehrens muss auf eine konkrete\nSachentscheidung gerichtet sein, da die Fragestellung im Erfolgsfall Grundlage für\neinen entsprechenden Bürgerentscheid ist, der eine abschließende Entscheidung der\nBürgerschaft über eine bestimmte Sachfrage trifft und im Erfolgsfall in seiner Wirkung\neinem entsprechenden Ratsbeschluss gleichsteht. Aus der Fragestellung muss\ndeutlich werden, was die Folge eines entsprechenden Ratsbeschlusses oder eines\nerfolgreichen Bürgerentscheids wäre; es muss klar sein, was im Erfolgsfall durch wen\nzu veranlassen wäre. Zwar mögen zur Vermeidung übergroßer Hürden auf dem Weg\nzur Mitentscheidung der Bürgerschaft gewisse Ungenauigkeiten der Formulierung\ndes Anliegens hinzunehmen sein. Der Gegenstand der Entscheidung muss sich aber\nstets unzweideutig aus dem Text des Bürgerbegehrens ergeben. Denn dieser ist\nGrundlage sowohl der Entscheidung des einzelnen Bürgers für oder gegen das\nBürgerbegehren als auch der des Rates über die Feststellung der Zulässigkeit des\nBegehrens oder eine diesem entsprechende eigene Entscheidung sowie eines\nBürgerentscheids. Lässt der Text eine auf eine konkrete Sachentscheidung\ngerichtete Fragestellung nicht erkennen, ist das Bürgerbegehren unzulässig. Zum\nMindestinhalt eines Bürgerbegehrens zählt neben einer auf eine konkrete\nSachentscheidung der Bürgerschaft gerichteten Fragestellung darüber hinaus auch\ndie Darstellung des Entscheidungsgegenstandes. Nur eine eindeutige Umschreibung\ndes Entscheidungsgegenstandes im Bürgerbegehren gewährleistet, dass eine dem\nBürgerbegehren entsprechende Entscheidung des Rates oder ein erfolgreicher\nBürgerentscheid dem Willen der Bürgerschaft entsprechen.\n\n31\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG\nNRW), Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, Die Öffentliche Verwaltung\n(DÖV) 2002, S. 961 f.\n\n32\n\nDen aufgezeigten Anforderungen genügt das vorliegende Bürgerbegehren in\nzweierlei Hinsicht nicht.\n\n33\n\nZum einen ist die Formulierung der Fragestellung, ob die Stadt „geeignete\nMaßnahmen\" ergreifen solle, um zu erreichen, dass das Stadtbad weiterbetrieben\nund saniert wird, nicht hinreichend bestimmt. Hieraus wird nicht hinreichend deutlich,\nwelche konkreten Maßnahmen zur Erreichung des benannten Ziels im Erfolgsfalle\nvon der Stadt zu veranlassen wären. Dabei ist den Klägern zwar zuzugeben, dass in\neinem Bürgerbegehren - soweit allein eine reine Sanierung des Stadtbades in Rede\nstünde - keine detaillierte Umschreibung etwa einzelner technischer\nSanierungsmaßnahmen enthalten sein muss. Doch die in der Fragestellung gewählte\nFormulierung „geeignete Maßnahmen\" beschränkt sich nicht auf reine\nSanierungsmaßnahmen, sondern lässt vielmehr Raum für viel weitreichendere\nKonzepte, um das erstrebte Ziel des Weiterbetriebs und der Sanierung des\nStadtbades letztlich zu erreichen. Dies wird auch durch die Ausführungen in der\nBegründung und zum Kostendeckungsvorschlag verdeutlicht, nach denen die\nSanierung des Bades unter zusätzlicher Herrichtung und Modernisierung bisher\nungenutzter Nebengebäude im Umfang von weit über 1.500 qm erreicht werden soll,\nwobei eine eindeutige Festlegung allein auf dieses Modell auch unter\nBerücksichtigung der Ausführungen zum Kostendeckungsvorschlag jedoch nicht\nerfolgt. Durch die Eingangsformulierung zum Deckungsvorschlag, die Umsetzung\ndes Stadtbaderhaltes führe „je nach Konzept\" nicht notwendig zu Kosten für den\nHaushalt, wird in Zusammenschau mit dem Begriff „geeignete Maßnahmen\" vielmehr\ndeutlich, dass auch eine bloße Sanierung ohne zusätzliche Nutzbarmachung bisher\nungenutzter Gebäudeteile als mögliche Maßnahme angesehen wird, insbesondere\nsofern sie kostengünstiger wäre. Überdies wird im Bürgerbegehren auch der\nRückerwerb des Bades durch die Stadt als mögliche Maßnahme genannt, durch die\ndas angestrebte Ziel erreicht werden könne. Insoweit ist jedoch erforderlich, dass aus\ndem Bürgerbegehren selbst zumindest die Grundzüge eines Sanierungskonzeptes\nhinreichend deutlich werden. Bei der bloßen Sanierung eines bestehenden\nGebäudes, einer Sanierung mit gleichzeitiger Nutzbarmachung weiterer 1.500 qm\nGebäudeflächen und einer Sanierung mit gleichzeitigem Rückerwerb des Bades\ndurch die Stadt, die alle unter den Begriff „geeignete Maßnahmen\" gefasst werden\nkönnen, der auch weitere, andersartige Modelle nach dem Gesagten letztlich nicht\nausschließt, handelt es sich jedoch um bereits in Grundzügen völlig unterschiedliche\nKonzepte, die hinsichtlich der Gestaltung des Standortes, der Art und des Umfangs\ndes jeweils erforderlichen Verwaltungs- und Planungsaufwandes sowie der zu\nerwartenden Kosten erheblich divergieren. Daher würde mit einer Verpflichtung der\nStadt, „geeignete Maßnahmen\" zum Erhalt des Stadtbades zu ergreifen, die all diese\nund weitere Alternativen zulässt, letztlich keine abschließende Sachentscheidung\ndarüber getroffen werden, wie der Weiterbetrieb des Bades konkret erreicht werden\nsoll; es bliebe bereits im Grundsatz unklar, welche Maßnahmen von der Stadt im\nErfolgsfall zu ergreifen wären. Soweit die Kläger anführen, die offengehaltene\nFormulierung sei einerseits im Interesse der Stadt gewählt worden, um diese nicht\nvon vorneherein auf ein - möglicherweise im Vergleich teureres - Konzept\nfestzulegen und sie sei andererseits dem Umstand geschuldet, dass die Stadt nicht\nEigentümerin des Bades sei und eigene Konzepte, auf die habe zurückgegriffen\nwerden können, bislang nicht entwickelt habe, ist dies zwar nachvollziehbar. Diese\nAusführungen verdeutlichen aber gerade, dass auch die Kläger selbst letztlich nicht\ndavon ausgehen, ein zumindest in Grundzügen feststehendes Konzept als\nGrundlage einer abschließenden Sachentscheidung präsentiert zu haben, sondern\ndass sie vielmehr die Stadt zur Entwicklung entsprechender Konzepte bewegen\nwollen, auf deren Grundlage eine abschließende Sachentscheidung zum Erhalt des\nStadtbades erst zu treffen wäre. Mit einem Bürgerbegehren wird jedoch nicht\nbezweckt, dass die Bürger dem Rat Vorgaben für eine von ihm noch zu treffende\nEntscheidung machen, sondern allein, dass die Bürger die eigentlich vom Rat zu\ntreffende, abschließende Entscheidung an dessen Stelle selbst treffen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, Deutsches\nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1998, S.785 f.\n\n35\n\nDem steht nicht entgegen, dass sich der Rat im Rahmen seiner Zuständigkeit in\neinem von ihm zu treffenden Beschluss darauf beschränken darf, allgemeine Ziele\nund Absichten zu formulieren, ohne stets eine Entscheidung in der Sache zu treffen.\nDenn § 41 Abs.1 GO NRW überantwortet dem Rat die Allzuständigkeit für\ngrundsätzlich alle Angelegenheiten der Gemeinde. Dies beinhaltet die Befugnis zu\numfassender Beschlussfassung. Im Unterschied hierzu knüpft die in § 26 Abs.1 GO\nNRW gewählte gesetzliche Formulierung an eine konkrete durch die Bürgerschaft zu\ntreffende Sachentscheidung an,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, a.a.O.\n\n37\n\ndie mit der vorliegenden Fragestellung nach dem Gesagten nicht bezeichnet\nist.\n\n38\n\nZum anderen ist die Fragestellung insoweit nicht hinreichend bestimmt, als ihr\nGegenstand das Ergreifen von Maßnahmen ist, um eine „kostengünstige\" Sanierung\nzu erreichen, die so finanziert werden sollen, dass es zu „keinen erheblichen\nEinschränkungen der Leistungen für die Bürger an anderer Stelle\" kommt. Damit wird\n- wovon auch die Kläger ausgehen - die Bedingung zum Ausdruck gebracht, dass\nMaßnahmen zum Erhalt des Bades nur dann ergriffen werden sollen, wenn eine\nSanierung „kostengünstig\" möglich ist und nicht zu „erheblichen Einschränkungen\"\nder Leistungen an anderer Stelle führt. Insbesondere aus Sicht der das Begehren\nunterzeichnenden Bürger steht danach das Ergreifen von Maßnahmen zum Erhalt\ndes Bades unter diesen Vorbehalten. Es sind dem Bürgerbegehren jedoch keine\nfassbaren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, bis zu welcher Grenze eine Sanierung\nnoch als „kostengünstig\" anzusehen bzw. ab wann dieser Rahmen überschritten ist.\nEbenso wenig wird deutlich, welche Einschränkungen an anderer Stelle noch\nhinzunehmen wären bzw. ab welcher Grenze anderweitige Einschränkungen so\nerheblich wären, dass Maßnahmen zu unterbleiben hätten. Je nach ihrer finanziellen\nSituation, ihrem Interesse am Bad und dem Umfang, in dem sie anderweitige\nLeistungen der Stadt in Anspruch nehmen, dürften die einzelnen Bürger jedoch ganz\nunterschiedliche Vorstellungen darüber haben, ob im Einzelfall noch von einer\nkostengünstigen Sanierung bzw. unerheblichen Einschränkungen anderweitiger\nLeistungen gesprochen werden kann oder ob diese Grenzen überschritten sind.\nDaher wäre im Erfolgsfall unklar, bis zu welcher Kostengrenze bzw. unter\nInkaufnahme welcher anderweitigen Einschränkungen die Durchführung von\nErhaltungsmaßnahmen dem Willen der Bürgerschaft noch entspräche bzw. ab wann\nErhaltungsmaßnahmen zu unterbleiben hätten. Auch aus diesem Grund ist die\nFragestellung des Bürgerbegehrens daher zu unbestimmt.\n\n39\n\nDas Bürgerbegehren ist darüber hinaus unzulässig, weil es an einem nach den\ngesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten\nder verlangten Maßnahme fehlt, den ein Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs.2 Satz 1\nGO NRW enthalten muss. Das Gesetz verlangt mithin Angaben darüber, welche\nKosten auf der Ausgabenseite mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese auf\nder Einnahmenseite im Rahmen des Haushaltsrechts gedeckt werden können. An\nden vor diesem Hintergrund erforderlichen Kostendeckungsvorschlag dürfen\nallerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es muss\nberücksichtigt werden, dass die Initiatoren des Bürgerbegehrens in der Regel mit\ndem kommunalen Haushaltsrecht nicht vertraut sind und nicht über Fachwissen\nverfügen. Deshalb genügen überschlägige, aber schlüssige Angaben über die\ngeschätzte Höhe der anfallenden Kosten und die Folgen der Umsetzung der\nMaßnahme für den Gemeindehaushalt. Soweit die Maßnahme nicht nur einmalige\n(Herstellungs- oder Anschaffungs-) Kosten, sondern darüber hinaus Folgekosten\n(Betriebs- und Investitionskosten) verursacht, ist auch insoweit eine höhenmäßig\nbezifferte Prognose und ein Vorschlag zur Deckung dieser Kosten notwendig.\n\n40\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2003 - 10 ME 82/03 -,\nZeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2003, S.342 ff.; Hessischer\nVerwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 23. November 1995 - 6 TG\n3539/95 -, NVwZ- RR (Rechtsprechungsreport) 1996, S.409; VG Düsseldorf,\nUrteil vom 13. Februar 1998 - 1 K 5181/96 -, Nordrhein- Westfälische\nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, S.368, 369\n\n41\n\nDiesen Anforderungen genügt der Kostendeckungsvorschlag des vorliegenden\nBürgerbegehrens nicht. Abgesehen davon, dass es - auch im Hinblick auf die\nKostendeckung - an einer eindeutigen Festlegung auf ein bestimmtes\nSanierungskonzept fehlt, sind bereits die vorhandenen Angaben zu den mit der\nMaßnahme verbundenen Kosten unzureichend. Es werden lediglich die Kosten einer\nInstandhaltung und Modernisierung des Bades auf ca. 4 Mio. Euro beziffert und\nausgeführt: „hinzu kommen die Kosten für die Herrichtung und Modernisierung der\nungenutzten Nebengebäude\". Danach fehlt es zum einen an einer auch nur\nüberschlägigen Bezifferung dieser weiteren Kosten, die angesichts der\nherzurichtenden Gebäude mit einer Fläche von weit über 1.500 qm auch nicht\nvernachlässigenswert sind. Daneben fehlen jedwede auch nur überschlägige\nAngaben zu den im Falle eines Weiterbetriebs zu erwartenden laufenden\nBetriebskosten. Darüber hinaus sind auch die Angaben zur Einnahmenseite\nunzureichend. Abgesehen von den Landeszuschüssen und Bürgeranteilen sowie\nden zu erwartenden zusätzlichen Mieteinnahmen werden die weiteren\nFinanzierungsbeträge, die insbesondere durch Sparmaßnahmen erreicht werden\nsollen, nicht quantifiziert, so dass im Ergebnis unklar bleibt, in welchem Umfang eine\nDeckung erreicht werden soll und auf welche Summe sich die nicht gedeckten, nach\ndem Deckungsvorschlag von den Stadtwerken zu tragenden Investitions- und\nBetriebskosten in etwa belaufen sollen, was umso weniger hinnehmbar erscheint, als\ndie Stadt nach Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung seit zwei\nJahren ohne genehmigten Haushalt ist. \n\n42\n\nErweist sich das Bürgerbegehren danach wegen mangelnder Bestimmtheit der\nFragestellung und wegen des Fehlens eines hinreichenden\nKostendeckungsvorschlags als unzulässig, kann im Ergebnis offen bleiben, ob das\nBürgerbegehren zudem gemäß § 26 Abs.3 GO NRW verfristet ist.\n\n43\n\nDer auf die Fassung eines die Unzulässigkeit des Verkaufs bzw. des Abrisses\ndes Stadtbades feststellenden Ratsbeschlusses gerichtete Klageantrag zu 2. ist\nwegen fehlender Klagebefugnis der Kläger bereits unzulässig. Es handelt sich\ninsoweit - mangels Verwaltungsaktcharakters eines entsprechenden\nRatsbeschlusses - um eine auf die Fassung des entsprechenden Ratsbeschlusses\ngerichtete allgemeine Leistungsklage, die in entsprechender Anwendung des § 42\nAbs.2 VwGO nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch das abgelehnte\noder unterlassene Verwaltungshandeln in seinen Rechten verletzt zu sein; ein\nRechtsanspruch der Kläger auf eine entsprechende Beschlussfassung des\nBeklagten müsste danach zumindest möglich erscheinen. Eine Rechtsgrundlage für\neinen entsprechenden Anspruch der Kläger ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Da\ndas Bürgerbegehren nach dem Vorstehenden unzulässig ist, können die Kläger\nhieraus keine entsprechende Rechtsposition herleiten und sich danach allenfalls auf\nihre Rechte als einzelne Gemeindebürger berufen. Eine Rechtsgrundlage für einen\nAnspruch des einzelnen Gemeindebürgers auf die von den Klägern begehrte\nBeschlussfassung ist jedoch ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Kläger geltend\nmachen, ein Verkauf oder Abriss des Stadtbades ohne vorherigen Ratsbeschluss\nüber die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung verstoße gegen § 41 Abs.1 Satz 2\nlit l) GO NRW, ergibt sich hieraus bereits deshalb kein Anspruch des einzelnen\nBürgers auf die begehrte Beschlussfassung, da der dort zugunsten des Rates\nnormierte Entscheidungsvorbehalt dem Schutz der Interessen des Rates und der\nAllgemeinheit, nicht aber dem Schutz der Interessen des einzelnen Bürgers zu\ndienen bestimmt ist.\n\n44\n\nDer auf die Fassung eines Ratsbeschlusses über die Aufhebung der öffentlichen\nEinrichtung Stadtbad und die Aufhebung der vertraglichen Betreiberpflichten der\nStadtwerke GmbH gerichtete Hilfsantrag ist mangels Klagebefugnis ebenfalls\nunzulässig, da auch insoweit keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger\nauf eine entsprechende Beschlussfassung des Beklagten ersichtlich ist; ein solcher\nkann sich nach dem Gesagten weder aus dem unzulässigen Bürgerbegehren noch\naus § 41 Abs.1 Satz 2 lit l) GO NRW ergeben.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n46\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-13/12-k-1504-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-13/12-k-1504-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288357","retrieved":"2026-07-09 03:06:54.856444+00:00"}}