{"status":"available","doknr":"OLD288420","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0211.1L2122.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"1 L 2122/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. Dezember 2003 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2003 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber \nnicht begründet. \n\n5\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Grundverfügung (Ziffer I. und II. der Verfügung vom 16. \nDezember 2003) hat keinen Erfolg. Denn der Antragsgegner hat die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO \ngenügenden Weise begründet. Ferner überwiegt das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung das private Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes. Hierfür ist \nmaßgeblich, dass sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen \nsummarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 16. Dezember 2003 als rechtmäßig erweist und auch im \nÜbrigen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der \nOrdnungsverfügung Vorrang vor den privaten Interessen der Antragstellerin \neinzuräumen ist.\n\n6\n\nRechtsgrundlage des Widerrufs der Erlaubnis vom 14. Juni 2000 für den \nGaststättenbetrieb (Schankwirtschaft in Form einer Bar mit Filmvorführungen) in \nM. , ist § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes (GastG). Hiernach ist die Erlaubnis \nzu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der \nErlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach der \nletztgenannten Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb \nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Bei summarischer Beurteilung spricht alles \ndafür, dass diese tatbestandlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Antragstellerin ist \nals unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen. Sie bietet nicht mehr die \nGewähr, ihren Gaststättenbetrieb in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu \nbetreiben.\n\n7\n\nEs spricht viel dafür, dass die Antragstellerin bereits allein deshalb unzuverlässig \nist, weil sie in der Vergangenheit den Gaststättenbetrieb entgegen der ihr erteilten \nErlaubnis tatsächlich nicht selbst oder durch ihre offizielle Stellvertreterin Frau H. \ngeführt hat, sondern lediglich als „Strohfrau\" für Herrn X. . aufgetreten ist. \nInsoweit wird auf die Begründung des - noch nicht rechtskräftigen - Urteils des \nAmtsgerichts Lippstadt vom 23. September 2003 - 20 Ls 310 Js 62/03 - 11/03 - \nBezug genommen. In diesem Urteil wird unter Verweis auf die Einlassungen und das \nVerhalten der Antragstellerin und des Herrn X. in der Strafverhandlung vom 16. \nund 23. September 2003, der Aussage der Frau D. vom 31. März 2003 und der \nAussagen des Herrn H1. vom 10. Januar 2003 und vom 23. September 2003 \nnachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin tatsächlich die Bar nicht selbst \nbetreibt, sondern dass der Betrieb von Herrn X. und evtl. dessen \nLebensgefährtin Frau T. , der früheren Stellvertreterin der Antragstellerin, geführt \nund die Antragstellerin nur als Konzessionsträgerin vorgeschoben wird. Es ist \nallerdings auch nicht völlig auszuschließen, dass sich die Antragstellerin in der \nStrafverhandlung bewusst so verhielt, als habe sie keinerlei wirklichen Bezug zu dem \nBarbetrieb, um einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen.\n\n8\n\nDoch selbst wenn dies so sein sollte und die Antragstellerin nicht nur „Strohfrau\" \nfür Herrn X. ist, wäre die Antragstellerin als unzuverlässig anzusehen. Dies \nergibt sich daraus, dass die Antragstellerin entweder selbst gewerbsmäßige Beihilfe \nzum illegalen Aufenthalt von Ausländerinnen geleistet hat oder dass sie dem Herrn \nX. hierzu bewusst oder unter Verletzung der ihr obliegenden Aufsichtspflicht \nGelegenheit gegeben hat. Das Gericht hat unter Würdigung der beigezogenen \nAuszüge aus der Strafakte 310 Js 62/03 die Überzeugung gewonnen, dass im \nBarbetrieb der Antragstellerin Ausländerinnen ohne gültige Aufenthalts- und \nArbeitserlaubnis als Animierdamen beschäftigt wurden. Außerdem wurde ihnen die \nGelegenheit gegeben, in den Räumen oberhalb der Bar der Prostitution \nnachzugehen. Insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Gründen des o.g. \nUrteils des Amtsgerichts Lippstadt vom 23. September 2003. Die \nProstitutionsausübung steht ohne Zweifel in engem Zusammenhang mit dem \nBarbetrieb, denn die Frauen hielten sich in der Bar auf, sprachen dort potentielle \nFreier an, die an der Theke das Entgelt für den Geschlechtsverkehr zahlten, und der \nSchlüssel zu den oberhalb gelegenen Räumen wurde ebenfalls an der Theke \naufbewahrt. Wenn die Antragstellerin nicht selbst diesen Ablauf gesteuert hat, hat sie \nzumindest geduldet, dass Herr X. Ausländerinnen ohne legalen \nAufenthaltsstatus Gelegenheit gab, Einkünfte durch Prostitution zu erzielen. Als \nInhaberin der Gaststättenerlaubnis oblag es der Antragstellerin, den Betrieb so zu \nbeaufsichtigen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere \ndes Ausländerrechts gewährleistet war. Dieser Aufsichtspflicht ist die Antragstellerin \nnicht nachgekommen, denn sonst wäre es nicht zu den oben beschriebenen \nZuständen gekommen.\n\n9\n\nVor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, ob der Widerruf der \nGaststättenerlaubnis auch auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 Ziffer 1 GastG, einer \nErmessensvorschrift, möglich wäre, weil der Gaststättenbetrieb unter Verstoß gegen \ndie Auflagen I. und II. der Erlaubnis vom 14. Juni 2000 geführt worden sein \ndürfte.\n\n10\n\nDie Aufforderung, den Gaststättenbetrieb innerhalb von zwei Wochen nach \nZustellung der Widerrufsverfügung zu schließen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 \nGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) und ist \nrechtmäßig. Insbesondere gab die der Antragstellerin eingeräumte Frist dieser \nausreichend Gelegenheit, ihren Betrieb abzuwickeln.\n\n11\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage fällt die Interessenabwägung im Übrigen zu \nLasten der Antragstellerin aus. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, den \nweiteren Betrieb der Bar durch die Antragstellerin in dem unter Umständen langen \nZeitraum bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über ihr \nRechtsmittel zu verhindern. Nur so kann die mit großer Wahrscheinlichkeit drohende \nGefahr weiterer Gesetzesverstöße abgewehrt werden. Diese Gefahr besteht auch \nvor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin behauptet, vom 1. Februar 2004 an \nHerrn X. nicht mehr zu beschäftigen. Zum einen ist allein auf Grund dieser \nBehauptung nicht gewährleistet, dass Herr X. . tatsächlich keinen Einfluss auf \nden Gaststättenbetrieb mehr haben wird. Zum anderen besteht auf Grund des \nVerhaltens der Antragstellerin in der Vergangenheit die begründete Befürchtung, \ndass sich die Antragstellerin auch unabhängig von der Person des Herrn X. \nnicht rechtstreu verhalten wird. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin \nhaben demgegenüber zurückzutreten. \n\n12\n\nDer (sinngemäß gestellte) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgeldes von 2.5000 EUR für \nden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schließungsverfügung (Ziffer III. der \nVerfügung vom 16. Dezember 2003) ist ebenfalls unbegründet. Denn diese auf den \n§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beruhende \nZwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtmäßig.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung, die auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes \nberuht, entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli \n1996 - 4 B 812/96 -, Gewerbearchiv 1996, 474 und Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit von Januar 1996; NVwZ 1996,563). Danach würde für \ndie Anfechtung des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis im Hauptsacheverfahren \nein Betrag von mindestens 10.000 EUR (früher: 20.000 DM) zu Grunde gelegt. \nDieser Betrag ist im Hinblick auf die nur vorläufige Bedeutung einer Entscheidung im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-11/1-l-2122-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-11/1-l-2122-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288420","retrieved":"2026-07-09 03:07:00.483721+00:00"}}