{"status":"available","doknr":"OLD288586","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0203.4K129.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"4 K 129/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung des \nBeklagten, mit der ihr aufgegeben wird, eine Anschüttung sowie eine grenzständig \nerrichtete Mauer zu entfernen. Sie ist Eigentümer des Grundstücks G1. Das \nGrundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Östlich schließt sich das im Eigentum \ndes Ehemannes der Klägerin stehende Grundstück S1. 1 (G 2) an. Im \nGartenbereich ihres Grundstücks hat die Klägerin eine großflächige Anschüttung \ndurchgeführt, die sich auf dem östlichen Nachbargrundstück fortsetzt. Dabei ist eine \nebene Fläche auf der Höhe des Erdgeschossfußbodens des Nachbarwohnhauses \nS2.-------straße 1 entstanden. Die Anschüttung reicht an die Grenze zum nördlichen \nNachbargrundstück heran und wird dort durch eine bis zu 2,50 m hohe Mauer aus \nPflanzkübelsteinen abgefangen. Von der nordöstlichen Ecke des Wohnhauses \nverläuft senkrecht zur nördlichen Grundstücksgrenze eine weitere Mauer aus \nPflanzkübelsteinen. Die westlich der Mauer vorgenommene Anschüttung, die \nebenfalls an die nördliche Grundstücksgrenze heranreicht, erreicht eine Höhe von ca. \n0,70 m. \n\n3\n\nBei einer Ortsbesichtigung am 26. Juni 2002 stellte der Beklagte die Vornahme \nder Anschüttung und die Errichtung der Mauer auf dem oben genannten Grundstück \nfest. Daraufhin hörte er die Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2002 zum Erlass \neiner beabsichtigten Ordnungsverfügung an. Dazu führte er aus: Die Mauer und die \nAnschüttung seien sowohl formell als auch materiell rechtswidrig errichtet worden. \nNach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) lösten sie \neine Abstandfläche von mindestens 3 m zum Nachbargrundstück aus. Des weiteren \nsei die Standsicherheit gemäß § 15 BauO NRW in Frage gestellt. Daher sei es \nbeabsichtigt, der Klägerin mittels Ordnungsverfügung aufzuheben, das Gelände \nwieder auf das Ursprungsgelände abzutragen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 23. August 2002 äußerte sich die Klägerin zur beabsichtigten \nOrdnungsverfügung wie folgt: Auf den Nachbargrundstücken sei das \nUrsprungsgelände abgetragen worden. Unter Berücksichtigung des \nUrsprungsgeländes überschreite die reale Höhe der Stützwand an keiner Stelle die \nHöhe von 2,0 m. Die Errichtungen von Stützmauern und Anschüttungen seien bis zu \neiner Höhe von 2,0 m genehmigungsfrei. Eine Abstandsfläche werde somit nicht \nausgelöst, weshalb die errichtete Stützmauer einschließlich der Anschüttung nicht \nrechtswidrig erstellt worden sei. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 6. September 2002 forderte der Beklagte die \nKlägerin auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung die \nStützmauer zu entfernen (Nr. 1), die Anschüttung innerhalb des 3 m-Bereichs zu dem \nNachbargrundstücken (Flurstücke 350 und 483) bis auf das Ursprungsgelände \nabzutragen (Nr. 2) und durch einen öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur \nnachzuweisen, dass die Anschüttung bis auf diese Höhe wieder abgetragen wurde \n(Nr. 3). Für den Fall, dass die Klägerin den Forderungen nicht nachkommen sollte, \ndrohte er ihr für die Anordnungen unter den Nrn. 1 und 2 eine Zwangsgeld von je 500 \nEuro und für die Anordnung unter Nr. 3 ein Zwangsgeld von 250 Euro an. Er \nbegründete diese Entscheidung wie folgt: Bei einer Ortsbesichtigung habe er \nfestgestellt, dass entlang der Grundstücksgrenzen zu dem Nachbargrundstück G3 \neine Stützmauer aus Pflanzsteinen in einer Höhe bis ca. 2,50 m errichtet worden sei \nund hinter dieser Stützmauer das Gelände angeschüttet worden sei. Der Fuß der \nStützmauer liege unmittelbar an den Nachbargrenzen. Mit den materiell-rechtlichen \nVorschriften sei die Errichtung der Stützmauer und die Anschüttung nicht in Einklang \nzu bringen, denn nach § 6 Abs. 10 BauO NRW lösten sie eine Abstandsfläche von \nmindestens 3 m zum Nachbargrundstück aus. Des weiteren sei die Standsicherheit \ngem. § 15 BauO NRW in Frage gestellt. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher \nVorschriften habe Vorrang vor dem Interesse der Klägerin an der Beibehaltung eines \nrechtswidrigen Zustandes. \n\n6\n\nGegen die Ordnungsverfügung legte die Klägerin mit Schreiben vom \n26. September 2002 Widerspruch ein, den der Landrat des N. Kreises mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Dezember 2002 als unbegründet zurückwies. Dazu \nführte er aus: \nDie Ordnungsverfügung beruhe auf § 61 Abs. 1 BauO NRW. Da eine bauliche \nAnlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet worden sei \nund diese Anlage auch nachträglich nicht genehmigungsfähig sei, sei der Beklagte \nbefugt gewesen, mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen einzugreifen. Wie der \nBeklagte vor Ort festgestellt habe, sei die Mauer und die Geländeanfüllung an der \nhöchsten Stelle 2,50 m hoch. Sie sei somit kein genehmigungsfreies Bauvorhaben \nnach § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW und bedürfe einer Baugenehmigung. Eine \nGenehmigung könne für dieses Vorhaben aber nicht erteilt werden, da es gegen § 6 \nAbs. 1 und 10 BauO NRW verstoße, wonach vor Außenwänden von Gebäuden und \nbaulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, \nAbstandflächen einzuhalten seien, die gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW grundsätzlich \nauf dem Grundstück selbst liegen müssten. Die von der Klägerin errichtete \nErdanschüttung liege mit dem Mauerfuß unmittelbar an der Nachbargrenze und halte \nkeine Abstandflächen ein. Dies sei jedoch erforderlich, da von dem Bauwerk \nWirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Die Mauer sei keine ohne Abstandfläche \nzulässige Stützmauer im Sinne des § 6 Abs. 11 Nr. 2 BauO NRW, da sie nicht zur \nAbstützung des natürlichen Geländes diene, sondern zur Abstützung von \nErdanschüttungen. Auf die Einhaltung von Abstandflächen könne daher nicht \nverzichtet werden. Erforderlich im Sinne des § 61 Abs. 1 BauO NRW sei die \nMaßnahme, die zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands notwendig sei, \ndie aber auch über dieses Maß nicht hinausgehe. Die von dem Beklagten verfügte \nBeseitigung sei in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, da eine \nGenehmigungsfähigkeit nicht vorliege. Eine Aufhebung des baurechtswidrigen \nZustandes könne nur durch Beseitigung der baulichen Anlage erreicht werden. Die \nVorlage eines Vermessungsnachweises sei erforderlich, um zu belegen, dass die \nAufschüttung tatsächlich bis auf das Ursprungsgelände abgetragen worden sei.\n\n7\n\nHiergegen hat die Klägerin am 14. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung trägt sie vor: Der Rückbau möge unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zwar geeignet und auch erforderlich sein, um \nden beabsichtigten Erfolg sicherzustellen, er sei jedoch keinesfalls angemessen. Er \nwürde die Klägerin in eine wirtschaftliche Notlage bringen, die unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an der Änderung des vorhandenen Zustandes nicht \nhinzunehmen sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der \nOrdnungszweck der betroffenen Normen und insbesondere deren drittschützender \nCharakter hier nicht tangiert werde. Die Nachbarn seien durch die Anschüttung in \nkeiner Weise beeinträchtigt. Im Übrigen gebe es im gesamten Erschließungsgebiet \nzahlreiche baurechtswidrige, zumindest jedoch baurechtlich bedenkliche Zustände. \nAus Gründen des Rechtsfriedens greife der Beklagte unter Abwägung aller \nInteressen nicht in jedem Fall ein. Es sei davon auszugehen, dass auch im \nvorliegenden Fall keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen ergriffen worden wäre, \nwenn nicht die Nachbarn der Klägerin mit ihren Interventionen beim Beklagten das \nVerfahren in Gang gebracht hätten. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. September 2002 und \nden Widerspruchsbescheid des Landrates des N. Kreises vom \n16. Dezember 2002 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. \n\n13\n\nAufgrund des Beschlusses der Kammer vom 10. September 2003 hat der \nBerichterstatter die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen. Wegen der \ndabei getroffenen Feststellungen wird auf das Terminprotokoll (Bl. 32 bis 37 der \nGerichtsakte) Verwiesen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin \nwird durch die angefochtene Verfügung des Beklagten und den \nWiderspruchsbescheid nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt im Sinne von \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat der \nKlägerin zu Recht aufgegeben, die grenzständig errichtete Mauer sowie die \nAnschüttung innerhalb des 3 m-Bereichs zu den Nachbargrundstücken auf das \nUrsprungsgelände wieder abzutragen. \n\n17\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. September 2002 findet ihre \nrechtliche Grundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die \nBauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber \nzu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; in \nWahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter \ndenen hiernach ein bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht kommt, sind erfüllt, \nweil die Mauer und die Anschüttung im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten \nden einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach.\n\n18\n\nDie Klägerin ist nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Errichtung einer \nMauer nebst Anschüttung an der Grundstücksgrenze. Ob das Vorhaben einer \nbauaufsichtlichen Genehmigung bedurfte oder genehmigungsfrei ausgeführt werden \nkonnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach § 65 Abs. 1 BauO NRW entbindet \ndie Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens nicht von der Verpflichtung zur \nEinhaltung der Anforderungen, die in der BauO NRW oder in anderen öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften gestellt werden.\n\n19\n\nDie Mauer und die dahinter vorgenommene Anschüttung sind materiell \nbaurechtswidrig, da sie die gemäß § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen zu \ndem Nachbargrundstück nicht einhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 \nSatz 4 BauO NRW müssen Gebäude von den Grundstücksgrenzen, die nicht an \nöffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen \nWasserflächen liegen, einen Abstand von mindestens 3 m einhalten, wenn nicht \nwegen der Höhe des Gebäudes größere Abstände erforderlich sind. Nach § 6 \nAbs. 10 BauO NRW gilt dies nicht nur für Gebäude, sondern auch für sonstige \nbauliche Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden \nausgehen. Als bauliche Anlagen gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW \nauch Aufschüttungen. Im vorliegenden Fall gehen von der durch die Klägerin \nerrichteten Mauer nebst Anschüttung Wirkungen wie von Gebäuden aus, sodass sie \nin einem Abstand von weniger als 3 m zur Nachbargrenze unzulässig ist.\n\n20\n\nDie Beantwortung der Frage, ob eine baurechtlich relevante Anlage unter § 6 \nAbs. 10 BauO NRW fällt, richtet sich danach, wie sich die betreffende Anlage auf die \ndurch § 6 BauO NRW geschützten Belange auswirkt. Die Schutzzwecke dieser \nVorschrift liegen darin, dass durch Mindestabstände der Gefahr der \nBrandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der \nunangemessenen optischen Beengung und der Störung des Wohnfriedens \nvorgebeugt und ganz allgemein vermieden werden soll, dass die Lebensäußerungen \nder in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv \naufeinander einwirken,\n\n21\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 62 Nr. 133.\n\n22\n\nAls Auslegungshilfe können die Verwaltungsvorschriften zu § 6 Abs. 10 \nBauO NRW herangezogen werden. Danach können Wirkungen wie von Gebäuden \nausgehen von baulichen Anlagen, die höher sind als 2 m, sowie von Terrassen, die \nmehr als 1 m über der Geländeoberfläche liegen. Selbst von Aufschüttungen mit \neiner Höhe von weniger als 1 m können in besonderen Fällen Wirkungen wie von \neinem Gebäude ausgehen, beispielsweise, wenn der Boden in hängigem Gelände \ngegenüber einem tiefer liegenden Grundstück aufgeschüttet wird. \n\n23\n\nTerrassen wirken auf Nachbargrundstücke nicht in erster Linie durch ihre \nkörperliche Existenz, sondern vor allem durch ihre Nutzungsmöglichkeit, indem sich \nauf ihr typischerweise Menschen aufhalten, deren Lebensäußerungen unter dem \nGesichtspunkt des Sozialabstandes abstandsrechtlich relevant sind. Das gleiche gilt \nfür sonstige Anschüttungen, wenn sie dazu dienen, Personen den Aufenthalt im \ngrenznahen Bereich zu ermöglichen. Dabei ist bei einer Anhebung des Niveaus um \nmehr als 1 m regelmäßig von einer gebeäudegleichen Wirkung auszugehen,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2002 - 7 B 1280/01 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 Rdnr. 266.\n\n25\n\nMit der Anschüttung hat die Klägerin auf ihrem Grundstück eine ebene, mit \nRasen bewachsene Gartenfläche geschaffen, mit der die Grundstücksnutzung \nerleichtert werden soll. Sie ermöglicht es ihr, sich in der Nähe der Grenze \naufzuhalten und Einblicke auf das Nachbargrundstück zu nehmen, wodurch der \nWohnfrieden in erheblichem Maße gestört wird. Der Anschüttung kommt eine \ngebäudegleiche Wirkung zu, da der östliche Teil in der Nähe der Grundstücksgrenze \neine Höhe von ca. 2,5 gegenüber der ursprünglichen Geländehöhe erreicht. \n\n26\n\nDem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten \nBeweisantrag, der das ursprüngliche Geländeniveau sowie die Höhe der \nAnschüttung thematisiert, ist aus mehreren Gründen nicht nachzugehen. Zum einen \nkommt es nicht darauf an, ob die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung, die \nHöhe der Anschüttung übersteige die Höhe von 2,0 m nicht, zutrifft, denn eine \nGeländeauffüllung, die objektiv dem Aufenthalt von Menschen dient, löst regelmäßig \nbereits ab einer Höhe von 1 m Abstandflächen aus. Etwas anderes ergibt sich auch \nnicht aus der Regelung des § 6 Abs. 11 Nr. 2 BauO NRW, wonach Stützmauern bis \nzu einer Höhe von 2 m über der Geländeoberfläche an der Grenze ohne eigene \nAbstandfläche zulässig sind. Der von der Klägerin errichteten Mauer aus \nPflanzkübelsteinen kommt diese Privilegierung nicht zu, da Stützmauern im Sinne \nder Vorschrift nur solche Mauern sind, die der Abstützung des natürlichen Geländes \ndienen. Wenn mit der Mauer eine unzulässige Anschüttung abgestützt wird, ist sie \nselbst ohne Einhaltung von Abstandflächen unzulässig,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -; \nBRS 50 Nr. 185.\n\n28\n\nEbenso unerheblich ist es, ob auf den Nachbarparzellen - wie der Ehemann der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - vor Jahrzehnten \nAbgrabungen durchgeführt wurden. Maßgebliche Geländeoberfläche für die \nErmittlung einzuhaltender Abstände ist regelmäßig gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die \nnatürliche Geländeoberfläche. Was als natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist, \nbeurteilt sich nicht nach dem Zustand, der vor jeder Bebauung bestanden hat, \nsondern nach dem Zustand, der vor der Durchführung der hier streitigen \nBaumaßnahme vorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen \nBeteiligten unangefochten hingenommen worden sind,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 -; \nBeschluss vom 2. Januar 2002 - 7 B 1280/01 -.\n\n30\n\nMaßgeblich sind demnach die Geländeverhältnisse, die bis zur Durchführung der \nAnschüttung in der Örtlichkeit bestanden haben, denn die möglicherweise vor \nJahrzehnten durchgeführten Abgrabungen sind ersichtlich von allen Beteiligten \nbeanstandungslos hingenommen worden. Dieses Geländeniveau ist dem amtlichen \nLageplan zu entnehmen, der im Freistellungsverfahren bezüglich des Umbaus und \nder Erweiterung des Wohnhauses eingereicht wurde. Danach lag das \nUrsprungsgelände in der Nähe zur nördlichen Grenze 210,42 m über NN. Die \nöstliche Teil der Anschüttung liegt dagegen auf der gleiche Höhe wie die Oberkante \ndes Erdgeschossfußbodens des östlichen Nachbarhauses, also bei 213,0 m über \nNN, sodass er eine Höhe von ca. 2,5 m erreicht. \n\n31\n\nWirkungen wie von Gebäuden gehen nicht nur von dem östlichen Teil, sondern \nauch von dem westlichen, ca. 0,70 m hohen Teil der Anschüttung aus. Es handelt \nsich um eine einheitliche, terrassenförmig gestaltete bauliche Anlage, die \nbaurechtlich nicht in zwei getrennt voneinander zu betrachtende Bereiche aufgeteilt \nwerden darf. Der Böschungsfuß einer Anschüttung, die Abstandsflächen auslöst, darf \nauch dann nicht in dem Bereich von 3,0 m zur Nachbargrenze liegen, wenn die \nAnlage in der einzuhaltenden Abstandfläche noch keine Höhe erreicht, die für sich \ngenommen Abstandflächen auslöst,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 7 E 547/99 -. \n\n33\n\nFolglich werden von der gesamten Anschüttung die erforderlichen \nAbstandflächen zum Nachbargrundstück nicht eingehalten. \n\n34\n\nDie Verfügung ist ermessensfehlerfrei unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit ergangen. Da die Mauer und die Anschüttung die erforderliche \nAbstandfläche zum Nachbargrundstück nicht einhält, war es geboten, der Klägerin \ndie Beseitigung der baulichen Anlage aufzugeben. Bei Verletzung der \nAbstandflächenvorschriften steht dem betroffenen Nachbarn stets ein \nBeseitigungsanspruch zu, ohne dass eine tatsächliche Beeinträchtigung seiner \nRechte festgestellt werden müsste. Die für die Beseitigung voraussichtlich zu \nveranschlagenden Kosten fallen nicht zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht. Eine \nbaurechtswidrig errichtete Anlage kann nicht deshalb bestehen bleiben, weil für die \nBeseitigung erhebliche finanzielle Mittel aufzuwenden wäre, denn ansonsten würde \nderjenige, der in besonders kostenspieliger Weise die baurechtlichen Vorschriften \nverletzt, privilegiert.\n\n35\n\nDie vom Beklagten ferner angeordnete Maßnahme, durch einen öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur nachzuweisen, dass die Anschüttung auf die \nUrsprungshöhe abgetragen wurde, ist ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage \ngedeckt. \n\n36\n\nDie Androhung der Zwangsgelder entspricht den einschlägigen Vorschriften des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n38\n\nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-03/4-k-129-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-03/4-k-129-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288586","retrieved":"2026-07-09 03:07:14.884058+00:00"}}