{"status":"available","doknr":"OLD288585","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0203.11K2609.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-02-03","aktenzeichen":"11 K 2609/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.11.2001 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 verpflichtet, dem \nKläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der \nKosten der von ihm in der sozialpädagogischen Praxis E. in N. durchgeführten \naußerschulischen Legasthenie-Therapie für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum \n30.06.2002 zu bewilligen.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten einer \nvon dem Kläger durchgeführten außerschulischen Legasthenie-Therapie zu \nübernehmen.\n\n3\n\nBei dem am 12.11.1992 geborenen Kläger besteht nach einem \nUntersuchungsbericht der Westf. Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nPsychotherapie in N. (WKP N.) vom 18.07.2001 eine Lese- und Rechtschreibstörung. \nIn einem von dieser Klinik angeforderten Schulbericht ist unter anderem ausgeführt, \ndass der Kläger seinen zu Beginn des 2. Schuljahres erlebten Leistungstiefpunkt \nerfreulicherweise durch die Stärkung seines Selbstbewusstseins habe überwinden \nkönnen; er habe eine höhere Leistungsbereitschaft aufgebaut und dadurch im \nallgemeinen zufriedenstellende und gute Lernergebnisse erzielen können. In dem \nZeugnis vom 29.06.2001 heißt es zur Lernentwicklung und zum Leistungsstand, dass \nder Kläger trotz der festgestellten Legasthenie die beim Schreiben bekannter Diktate \nund beim Abschreiben von Texten auftretenden Fehler durch gezielte, den Unterricht \nbegleitende Fördermaßnahmen habe reduzieren können. Der Kläger wurde in die 3. \nKlasse versetzt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 12.07.2001 beantragte die Mutter des Klägers beim \nBeklagten für ihren Sohn die Übernahme der Kosten einer außerschulischen \nLegasthenie-Therapie und verwies auf eine Stellungnahme der Klassenlehrerin vom \ngleichen Tag, die dringend empfahl, neben der schulinternen Förderung möglichst \nrasch ergänzende außerschulische Fördermaßnahmen in Anspruch zu nehmen. In \neinem sodann vom allgemeinen sozialen Dienst des Jugendamtes erstellten \nSozialbericht führte die zuständige Fachkraft im Hinblick auf die Lese-Rechtschreib-\nStörung des Klägers aus, dieser sei sich seiner Problematik bewusst und es falle ihm \noft schwer, mit dieser Situation umzugehen; im sozialen Bereich sei er unauffällig \nund habe gute Kontakte zu Gleichaltrigen. Der vom Jugendamt um eine fachärztliche \nBeurteilung gebetene Facharzt für Psychiatrie T. 2 des Gesundheitsamtes des \nBeklagten äußerte nach Durchsicht des Berichts der WKP N. sowie des \nSozialberichts, der Kläger sei aufgrund einer mittelgradigen Legasthenie von einer \nBehinderung bedroht und gehöre zum Personenkreis nach § 35a KJHG. Seit \nSeptember 2001 führte der Kläger eine außerschulische Legasthenie-Therapie in \neiner sozialpädagogischen Praxis in N. durch. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 15.11.2001 lehnte der Beklagte den Hilfeantrag des Klägers \nab. Zur Begründung legte er dar, dass die Diagnose einer Lese-Rechtschreib-\nStörung allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a KJHG \nbegründe. Eine Förderung durch das Jugendamt erfolge nur, wenn sich durch die \nLegasthenie eine seelische Störung entwickele, die ihrerseits die Teilnahme am \nLeben in der Gemeinschaft in sozialer, schulischer und beruflicher Hinsicht \nerschwere. Hier seien aufgrund der guten Erfolge des schulischen Förderunterrichts \nkeine Hinweise darauf gegeben, dass bei dem Kläger eine Störung der seelischen \nGesundheit vorliege oder dass seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestört \nsei. Hiergegen erhob die Mutter des Klägers am 26.11.2001 Widerspruch und führte \naus, dass bei ihrem Sohn neben der Legasthenie eine Reihe psychischer Störungen \nvorlägen. Sie reichte außerdem eine fachärztliche Bescheinigung der WKP Marsberg \nvom 12.12.2001 und einen korrigierten Schulbericht ein.\n\n6\n\nIm Rahmen des Widerspruchsverfahrens schaltete der Beklagte das Schulamt \nfür den N. ein, das am 22.04.2002 einen weiteren Bericht der Grundschule vorlegte. \nDanach nahm der Kläger in den letzten 8 ½ Monaten an der seiner Klasse laut \nStundenplan zustehenden wöchentlichen Förderstunde regelmäßig teil; die erzielten \nLernfortschritte hätten aber nicht ausgereicht, um dem Kläger den Anschluss an die \ndurchschnittliche Rechtschreibleistung der Klasse zu ermöglichen. Besondere \nsoziale und psychische Auffälligkeiten seien mit Ausnahme der Tatsache, dass \nvermehrte Zuwendung und Aufmerksamkeit die Rechtschreibleistung des Klägers \nerkennbar verbessert habe, nicht zu beobachten gewesen. In einem ergänzenden \nSozialbericht des Jugendamtes vom 06.06.2002 ist ausgeführt, dass die \nLegasthenie-Problematik durch die Schule, die sich mit der Therapeutin des Klägers \naustausche, abgedeckt sei; eine soziale Beeinträchtigung habe nicht festgestellt \nwerden können.\n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n10.06.2002 aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Die WKP N. habe in \nihrer ergänzenden Stellungnahme zwar bescheinigt, dass die Teilhabe des Klägers \nam Leben in der Gesellschaft durch die festgestellte Legasthenie erheblich \nbeeinträchtigt sei, jedoch fehle es an der Feststellung entsprechender Anzeichen für \neine soziale Beeinträchtigung. Eine solche lasse sich insbesondere aufgrund des \naktuellen Sozialberichtes des Jugendamtes nicht nachweisen. Der Kläger gehe \ngerne zur Schule und treffe sich in seiner Freizeit mit Freunden aus der \nNachbarschaft. Im letzten Zeugnis werde sein freundschaftliches und \nkameradschaftliches Verhältnis zu seinen Mitschülern und die aktive Beteiligung am \nUnterricht sowie sein selbstständiges, konzentriertes und ausdauerndes \nArbeitsverhalten beschrieben.\n\n8\n\nMit seiner am 09.07.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Er trägt vor, dass sich die Legasthenie auch auf seine seelische Gesundheit \nauswirke. Mitte des Jahres 2001 habe er begonnen, nachts in Trance ähnlichem \nZustand durch das Haus zu wandern. Außerdem seien Einschlafstörungen und \nrezidivierende Kopfschmerzen aufgetreten. Diese Störungen seien seelischer und \npsychosomatischer Art. Die bislang seitens der Schule angebotenen \nFördermaßnahmen seien für ihn nicht ausreichend gewesen, um die bestehenden \nSchwierigkeiten zu beseitigen. Nach allgemeiner Einschätzung der eingeschalteten \nFachleute sei vielmehr eine professionelle und integrative Lerntherapie außerhalb \nder Schule erforderlich. Der Beklagte verkenne, dass der Begriff der Teilhabe am \nLeben in der Gesellschaft nicht das gesellige Beisammensein von Freunden \nbezeichne. Gemeint sei vielmehr, ob er in der Lage sei, den allgemeinen und \ninsbesondere beruflichen Anforderungen der Gesellschaft sowie der von ihr \naufgestellten Normen gerecht zu werden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.11.2001 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 zu \nverpflichteten, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII \nin Form der Übernahme der Kosten der von ihm in der \nsozialpädagogischen Praxis E. in N- durchgeführten außerschulischen \nLegasthenie-Therapie für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum \n30.06.2002 zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung seines Antrages führt der Beklagte aus, die WKP Marsberg \nhabe zwar bei dem Kläger unzweifelhaft eine Lese- und Rechtschreibschwäche \ndiagnostiziert, soweit diese Klinik aber weiter festgestellt habe, dass durch diese \nLegasthenie die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft erheblich \nbeeinträchtigt sei, habe sie unberücksichtigt gelassen, dass diese Beurteilung bzw. \nFeststellung nicht im Kompetenzbereich des Psychiaters liege. Das Gutachten des \nJugendpsychiaters diene lediglich der Feststellung der gesundheitlichen \nBeeinträchtigung, während die Ermittlung der sozialen Beeinträchtigung vorrangig im \nKompetenzbereich der Fachkräfte des Jugendamtes liege, wie auch der \nLandschaftsverband in einem Rundschreiben dargelegt habe. Das Jugendamt selbst \nhabe bereits in seinem Sozialbericht vom 07.09.2001 festgehalten, dass der Kläger \nim sozialen Bereich unauffällig sei, und im Sozialbericht vom 06.06.2002 habe \nfestgestellt werden können, dass er gerne zur Schule gehe und in der Nachbarschaft \neinige Freunde habe. Eine soziale Beeinträchtigung hätten die zuständigen \nFachkräfte des Jugendamtes nicht festgestellt. Auch nach Auswertung der \nvorliegenden Schulzeugnisse lasse sich eine soziale Beeinträchtigung tatsächlich \nnicht nachweisen. Letztlich würden auch in dem Gutachten der WKP N- in Bezug auf \ndie allgemeinen Angstsymptome sowie auf das Vorliegen depressiver Symptome \nimmer nur unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Werte festgestellt. Die \nschulischen Fördermaßnahmen hätten im übrigen auch ausgereicht, um einer \neventuell drohenden seelischen Beeinträchtigung des Klägers ausreichend entgegen \nzu wirken.\n\n14\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines \nkinderpsychiatrischen Gutachtens der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des \nKindes- und Jugendalters L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas vorliegende Gutachten Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von \nEingliederungshilfe gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII in Form der Übernahme der \nKosten der von ihm durchgeführten Legasthenie-Therapie für die Zeit von September \n2001 bis zum 30.06.2002.\n\n19\n\nGemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit \nlänger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht \n(Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder \neine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei der Bestimmung des auf \nGrund dieser Anspruchsnorm leistungsberechtigten Personenkreises hat sich der \nGesetzgeber bei der zum 01. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung der Norm an \nder Terminologie des 9. Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und \nTeilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und insbesondere an der dort in § 2 \nenthaltenen Legaldefinition der Behinderung orientiert.\n\n20\n\nVgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches \n- 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) \n- Bundestagsdrucksache 14/5074 zu Art. 8 des Gesetzes; Harnach-\nBeck, in: Jans/Happe/Saurbier: SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: \nMai 2003, Rdnr. 20 vor § 35 a.\n\n21\n\nNach dieser Gesetzesbegründung ist ein untypischer Gesundheitszustand im \nSinne der gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch den Verlust oder die \nBeeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten, die mit einem normalerweise \nvorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind. Die in § 35 a Abs. 1 \nNr. 1 SGB VIII als erste Leistungsvoraussetzung benannte Störung der seelischen \nGesundheit betrifft damit medizinisch fassbare und feststellbare Normabweichungen, \nwie sie in dem Kapitel V der 10. Revision der Internationalen Klassifikation der \nKrankheiten (ICD 10) der Weltgesundheitsorganisation verzeichnet sind. Bei der \nBezeichnung der konkret vorliegenden Störung der seelischen Gesundheit ist auf \nden vierstelligen Schlüssel dieser Internationalen Klassifikation zurück zu greifen. \n\n22\n\nVgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: \nAugust 2003, § 35 a, Rdnr. 15; Kunkel: Welche Bedeutung hat das \nSGB IX für die Jugendhilfe?, in: Zeitschrift für Sozialhilfe und \nSozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 2001, S. 707 (708).\n\n23\n\nDamit eine Zugehörigkeit zum Personenkreis der seelisch Behinderten \nfestgestellt werden kann, muss aus der (mit hoher Wahrscheinlichkeit) mehr als \nsechs Monate andauernden psychischen Störung oder Erkrankung eine \nErschwerung für das Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 SGB \nVIII resultieren. \n\n24\n\nWeiter gehören zum Personenkreis des § 35 a SGB VIII auch die von einer \nseelischen Behinderung Bedrohten. Insofern besteht der Anspruch auf \nEingliederungshilfe bereits dann, wenn auf Grund eines Abweichens der seelischen \nGesundheit im Sinne der Regelung in Abs. 1 Nr.1 der genannten Norm eine \nBeeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist. Die \nBedrohung von Behinderung bezieht sich also nicht auf den zu erwartenden Eintritt \neiner seelischen Krankheit, sondern auf die Erwartung einer Beeinträchtigung der \nTeilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das bedeutet für die Annahme einer \ndrohenden Behinderung, dass entweder eine mehr als sechs Monate andauernde \nseelische Störung oder Krankheit bereits vorliegt oder eine solche mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu prognostizieren ist. \n\n25\n\nVgl. Stähr, aaO., § 35 a, Rdnr. 33.\n\n26\n\nDie Prognose bezieht sich dabei lediglich auf die mutmaßliche Dauer einer \nbereits vorliegenden seelischen Erkrankung beziehungsweise Störung.\n\n27\n\nVgl. Vondung in: Kunkel, Lehr- und Prasixkommentar zum SGB VIII, \n2. Auflage 2003, § 35 a, Rdnr. 6 c; Harnach-Beck, in: \nJans/Happe/Saurbier, aaO, § 35 a Rdnr. 46.\n\n28\n\nDementsprechend droht einem Kind oder Jugendlichen eine seelische \nBehinderung im Sinne des § 35 a Abs. 1 SGB VIII dann, wenn der Betreffende \nseelisch erkrankt oder gestört ist, dieser Zustand bereits länger als sechs Monate \nandauert oder mit hoher Wahrscheinlichkeit andauern wird und infolgedessen eine \nBeeinträchtigung der Teilhabe an der Gesellschaft zu erwarten ist.\n\n29\n\nAusgehend hiervon war der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum zum \nPersonenkreis der von einer seelischen Behinderung bedrohten Kinder zu zählen. \nDie Ursache für diese drohende Behinderung ist in der bei dem Kläger \ndiagnostizierten Lese-Rechtschreib-Störung zu sehen.\n\n30\n\nDiese Lese- und Rechtschreibschwäche stellt allerdings als solche noch keine \npsychische Störung dar und kann deswegen auch nicht mit einer bestehenden oder \ndrohenden seelischen Behinderung gleichgesetzt werden. Bei der Legasthenie \nhandelt es sich um eine Teilleistungsstörung, bei der der normale Erwerb von \nbestimmten schulisch relevanten Fertigkeiten - hier des Lesens und der \nRechtschreibung - trotz zumindest normaler Intelligenz beeinträchtigt ist. Derartige \nFunktionsbeeinträchtigungen können indessen zu psychischen Störungen führen, \nwenn - durch die Funktionsbeeinträchtigung bedingt - ausgeprägte emotionale \nProbleme oder Verhaltensauffälligkeiten hinzukommen.\n\n31\n\nVgl. Harnach-Beck, in: Jans/Happe/Saurbier, aaO., § 35 a Rdnr. 39 f. \nund 39; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.03.2001 - 1 TZ 2872/00 -, \nin: Rechtsprechungsreport zur Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ-RR) 2002, S. 126 f.\n\n32\n\nLetzteres ist beim Kläger der Fall. Bei ihm hatte sich auf Grund der Legasthenie \nin dem Zeitpunkt, in dem seine Mutter beim Beklagten Eingliederungshilfe \nbeantragte, bereits eine Anpassungsstörung leichter Ausprägung (ICD F 10 F 43.25) \nherausgebildet, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige in seinem \nGutachten vom 23.10.2003 festgestellt hat. Als äußere Anzeichen dieser Störung \nsind die bei dem Kläger in dieser Zeit vermehrt zu beobachten gewesenen \nKopfschmerzen, Einschlafstörungen sowie das Schlafwandeln anzusehen. Das \nVorliegen dieser psychosomatischen Beschwerden bestätigte auch die WKP \nMarsberg in ihrem Untersuchungsbericht vom 18.07.2001. Nicht nur der \nuntersuchende Arzt dieser Klinik und Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \n-psychotherapie U, sondern auch der Facharzt für Psychiatrie T. des \nGesundheitsamtes des Beklagten kamen nach Auswertung der von der WKP \nMarsberg erhobenen Befunde zu dem Schluss, dass der Kläger zum Personenkreis \ndes § 35 a Abs. 1 SGB VIII gehöre. Die diagnostizierte Anpassungsstörung zählt zu \ndenjenigen Beeinträchtigungen, bei deren Vorliegen die seelische Gesundheit des \nbetroffenen Kindes im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das \nLebensalter typischen Zustand abweicht.\n\n33\n\nVgl. Stähr, aaO., § 35 a Rdnr. 20; Wiesner, bei: \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kommentar, \n2. Aufl. 2000 aaO., § 35 a Rdnr. 75.\n\n34\n\nDiese Abweichung der seelischen Gesundheit bestand beim Kläger auch mit \nhoher Wahrscheinlichkeit auch länger als 6 Monate. Insoweit ist in dem Gutachten \nvom 23.10.2003 ausgeführt, dass sich die psychischen und psychosomatischen \nSymptome bei dem Kläger in den ersten 3 Grundschulklassen, also über einen \nZeitraum von mehr als 6 Monaten, entwickelt hätten.\n\n35\n\nDem Kläger drohte ferner auf Grund der durch die Legasthenie hervorgerufenen \nStörung seiner seelischen Gesundheit eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am \nLebe in der Gemeinschaft, sodass im Zeitpunkt der Beantragung der \nEingliederungshilfe in seiner Person auch die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 \nNr. 2 SGB VIII erfüllt waren. Ein Teilhabeerschwernis im Sinne dieser Bestimmung \nliegt vor, wenn das betroffene Kind in einem für ihn zentralen Lebensbereich die \nüblicherweise auftretenden Anforderungen nicht erfüllen kann. Die Schule stellt einen \nsolchen Lebensbereich dar, der für die erfolgreiche Eingliederung eines Schulkindes \nin das Leben in der Gemeinschaft zentrale Bedeutung hat.\n\n36\n\nVgl. Harnach-Beck, aaO., § 35 a Rdnr. 43; VG Hannover, Urteil vom \n18.12.2000 - 3 A 6386/99 - in: NVwZ - RR 2002, S. 128.\n\n37\n\nFür den Kläger bestand mit Rücksicht auf die diagnostizierte Teilleistungsstörung \nund die Anpassungsstörung die beachtliche Gefahr, in der Schule den Anschluss an \ndas Leistungsniveau der Mitschüler zu verlieren und damit dauerhaft in die \nnaturgemäß emotional sehr belastende Position eines Versagers und sozialen \nAußenseiters einzurücken. So wies seine Klassenlehrerin in ihren Stellungnahmen \nvom 12.07.2001 und vom 22.04.2002 auf die Notwendigkeit einer ergänzenden \naußerschulischen Fördermaßnahme hin, damit der Kläger den Anschluss an die \nDurchschnittsleistung der Klasse finde. Allein mit der eingeschränkten schulischen \nFörderung könne ihm der Anschluss an die durchschnittliche Rechtschreibleistung \nder Klasse nicht ermöglicht werden. U. von der WKP N. äußerte in seiner \nnachgereichten fachärztlichen Bescheinigung vom 12.12.2001 ebenfalls die \nAuffassung, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft ohne die \nGewährung von Eingliederungshilfe erheblich beeinträchtigt werde. Zu der gleichen \nEinschätzung gelangte des weiteren die fallzuständige Fachkraft des Allgemeinen \nSozialen Dienstes in dem Sozialbericht vom 07.09.2001. Dort heißt es, nur durch \neine spezielle Lerntherapie könne eine drohende seelische Behinderung abgewendet \nwerden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige begründete die von ihm \nebenfalls gesehene Bedrohung der Teilhabe des Klägers am Leben in der \nGemeinschaft mit den Rückwirkungen der Legasthenie auf sein Selbstwertgefühl. \nFerner wies dieser Gutachter - ebenso wie U.. - darauf hin, dass die ausgeprägte \nNeigung des Klägers, als sozial erwünscht und angepasst zu erscheinen, es ihm \nzusätzlich erschwere, mit einer Ausgrenzung im schulischen Bereich fertig zu \nwerden. \n\n38\n\nDiese Aussagen in dem medizinischen Gutachten vom 23.10.2003 werden auch \nnicht durch die Argumentation des Beklagten relativiert, dass Feststellungen zum \nVorliegen der Voraussetzung des § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in erster Linie in den \nKompetenzbereich des Jugendamtes selbst fielen und dass nach den \nSozialberichten vom 07.09.2001 und vom 06.06.2002 eine Beeinträchtigung der \nTeilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft nicht zu erwarten sei. Der erste \nSozialbericht enthält nämlich übereinstimmend mit den medizinischen Gutachten \nvom 18.07.2001 und vom 23.10.2003 die Aussage, der Kläger benötige zur \nAbwendung einer drohenden seelischen Behinderung Leistungen der \nEingliederungshilfe. Bei der Auswertung des zweiten Sozialberichts ist in Rechnung \nzu stellen, dass dieser erstellt wurde, als der Kläger bereits seit ca. 9 Monaten an \neiner außerschulischen Legasthenie-Therapie teilgenommen hatte, so dass die \npositiven Aussagen in diesem Bereicht letztlich auch als Beleg für den Erfolg dieser \nTherapie gewertet werden können. Die in dem Gutachten vom 23.10.2003 \ngezogenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII beruhen im übrigen auf der Auswertung der \ngesamten in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Berichte und Gutachten sowie \ninsbesondere auf der Erhebung umfangreicher eigener Befunde einschließlich \nGesprächen mit der Mutter des Klägers und dessen Legasthenie-Therapeuten. \nAnhaltspunkte dafür, dass dem Verfasser dieses Gutachtens die fachliche \nKompetenz für eine sachgerechte Beurteilung der Fähigkeit des Klägers zur Teilhabe \nam Leben in der Gemeinschaft fehlen könnte, sind weder dargetan noch sonst \nersichtlich.\n\n39\n\nSind hiernach die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII für das Bestehen \neines Eingliederungshilfeanspruches erfüllt, kann sich der Beklagte seiner \nVerpflichtung, selbst auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII die erforderliche \ntherapeutische Förderung des Klägers sicherzustellen, auch nicht unter Hinweis auf \neine sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergebenden vorrangige Leistungspflicht der \nSchule entziehen. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, \ninsbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, durch \ndas SGB VIII nicht berührt. Leistungen anderer dürfen nicht versagt werden, weil \nnach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Damit besteht auch \nein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Leistungspflicht, die die Schule gerade \nauch gegenüber Kindern mit Legasthenie hat.\n\n40\n\nVgl. Wiesner aaO., § 35 a, Rdnr. 25; Schellhorn: SGB VIII, \nKommentar, 2. Aufl. 2000, § 35 a, Rdnr. 11.\n\n41\n\nIn dem insoweit maßgeblichen Runderlass des Kultusministeriums vom \n19.07.1991 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen \nSchwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens ist festgelegt, dass die \nSchule die Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben \ngezielt fördern muss, wobei allgemeine, im Rahmen der Stundentafel \ndurchzuführende und zusätzliche, über die Stundentafel hinausgehende \nFördermaßnahmen in Betracht kommen. Diese zusätzlichen Fördermaßnahmen \nkönnen nach Ziffer 3.4 des Erlasses je nach Bedarf bis zu 3 Wochenstunden \numfassen. \n\n42\n\nAnerkannt ist allerdings weiterhin, dass ein Hilfe Suchender nur dann darauf \nverwiesen werden darf, Leistungen vorrangig verpflichteter Träger in Anspruch zu \nnehmen, wenn der durch die Eingliederungshilfe abzudeckende Bedarf auf diese \nWeise tatsächlich und insbesondere auch rechtzeitig befriedigt werden kann. Hierbei \nhat der Betroffene auch zukünftige Möglichkeiten zur Bedarfsbefriedigung mit in \nBetracht zu ziehen. Allerdings sind damit nur solche Möglichkeiten gemeint, die nach \nLage des einzelnen Falles geeignet sind, in angemessener Frist zur Deckung des \nkonkreten Bedarfes zu führen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1993 - 5 C 38/93 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 12.06.2002 - 16 A 5013/00 - und Beschluss vom \n28.06.1996 - 8 B 822/96 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 47 (1997), S. 153 \nff.\n\n44\n\nVorliegend indessen vermochte der von der Schule nur angebotene einstündige \nFörderunterricht die vom Kläger benötigte lerntherapeutische Betreuung nicht zu \nersetzen. Dies hat die vom Kläger besuchte Grundschule selbst in ihrer gegenüber \ndem Schulamt erstellten Auskunft vom 22.04.2002 klargestellt.\n\n45\n\nDie von der Mutter des Klägers ausgewählte Hilfemaßnahme, nämlich die \nFörderung des Klägers in der sozialpädagogischen Praxis E. in N., ist schließlich für \nden im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum als die in erster Linie in \nBetracht zu ziehende Art der Hilfegewährung anzusehen. Die Eignung dieser \ntherapeutischen Maßnahme zur Abdeckung des bei dem Kläger bestehenden \nEingliederungshilfebedarfs wird auch in dem Gutachten vom 23.10.2003 \nfestgestellt.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO -. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-03/11-k-2609-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":14},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-02-03/11-k-2609-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288585","retrieved":"2026-07-09 03:07:14.795836+00:00"}}