{"status":"available","doknr":"OLD289041","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0112.5K4073.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-01-12","aktenzeichen":"5 K 4073/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Verfahrensbeteiligten wird zur gütlichen Beilegung des vorliegenden \nRechtsstreits folgender\n\nVergleichsvorschlag\n\nunterbreitet:\n\nDer Beklagte hebt seinen Widerspruchsbescheid vom 30. September 2003 auf \nund ist bereit, über den Widerspruch des Klägers vom 17. August 2003 vor dem \nHintergrund der Gründe dieses Beschlusses ohne Berücksichtigung der \nKindergeldleistungen als Einkommen des Klägers erneut zu entscheiden.\n\nDer Rechtsstreit ist erledigt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das entsprechend § 188 VwGO Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nWesentlicher Streitpunkt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, ob \nder Beklagte zu Recht das Kindergeld, welches für den Kläger an dessen Vater \ngezahlt wird, als Einkommen des Klägers und damit die Leistungen der \nGrundsicherung mindernd angerechnet hat. \n\n3\n\nNach der derzeitigen Rechtsauffassung des Gerichts spricht vieles dafür, dass \ndiese Anrechnungsweise nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben des \nGesetzes über eine bedarforientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung (GSiG) steht. Vielmehr ist im Grundsicherungsrecht Kindergeld \ngrundsätzlich zunächst als Einkommen des Kindergeldberechtigten, der einer \nEinsatz- bzw. Bedarfsgemeinschaft angehört, zu berücksichtigen. Denn im \nAnwendungsbereich des Grundsicherungsgesetzes sind diesbezüglich dieselben \nrechtlichen Erwägungen maßgeblich wie im Sozialhilferecht.\n\n4\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 53, 237, gilt für die \nZurechnung von Kindergeld als Einkommen bei Einsatz- bzw. \nBedarfsgemeinschaften folgendes:\n\n5\n\nBei der Beantwortung der damit noch nicht ohne weiteres auch \ngeklärten Frage, als wessen Einkommen das Kindergeld jeweils \nanzusehen ist, ist vom Individualisierungsgrundsatz auszugehen, der \nein Strukturprinzip des Sozialhilferechts darstellt.\n\n6\n\nVgl. dazu und zum Folgenden insgesamt: Lutter, Kindergeld und\nWohngeld in der Bedarfsberechnung für die Hilfe zum Lebensunterhalt,\nZFSH/SGB 1997, 387, sowie ferner Rothkegel, Die Strukturprinzipien\ndes Sozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 41 ff.\n\n7\n\nDanach hat jeder Hilfe Suchende grundsätzlich einen eigenen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 -, FEVS \n26,99,\n\n9\n\nwobei der jeweilige Bedarf, das jeweilige Einkommen (eigenes oder \nnach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zurechenbares) und ein sich daraus \nergebender Anspruch eines jeden Hilfe Suchenden gesondert zu \nermitteln sind. Das gilt auch für Personen, die in einer \nBedarfsgemeinschaft leben.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37.97 -, \nBVerwGE 108, 36 = FEVS 49, 307; VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 27.11.1991 - 6 S 1220/91 -, FEVS 42, 284, \n287, und Nds. OVG, Beschluss vom 29.8.1988 - 4 B \n202/88 -, FEVS 38, 145.\n\n11\n\nDerjenige ist nicht Hilfeempfänger, dessen eigenes Einkommen \nausreicht, seinen Bedarf zu decken. Es verbietet sich deshalb, die Hilfe \nfür eine Familie insgesamt festzusetzen mit der Folge, dass auch \nderjenige Hilfeempfänger wird, dessen eigenes Einkommen ausreicht, \nseinen Bedarf zu decken.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37.97 -, \nund Nds. OVG, Beschluss vom 29.8.1988 - 4 B 202/88 -, \njeweils a.a.O.\n\n13\n\nVerfügt ein Hilfe Suchender über eigenes Einkommen, muss er sich \ndieses grundsätzlich auch zurechnen lassen. Er hat es regelmäßig \nzuerst für seinen eigenen notwendigen Lebensunterhalt einzusetzen, \nauch wenn er sich dadurch außerstande setzt, Schuldverpflichtungen \nzu erfüllen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 114.81 -, \nFEVS 32, 405, 409; Hamb. OVG, Urteil vom 14.9.1993 - \nBf IV 24/91 -, FEVS 44, 469.\n\n15\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung war dementsprechend \ngeklärt, dass das auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes in \nseiner früheren Fassung geleistete Kindergeld Einkommen des \nKindergeldberechtigten gewesen ist, und zwar in der Regel Einkommen \nder Eltern bzw. eines Elternteils. Einkommen des Kindes konnte es in \ndiesem Regelfall - davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen das Kind \nselbst ausnahmsweise kindergeldberechtigt gewesen ist - nur dadurch \nwerden, dass der Kindergeldberechtigte es zweckorientiert durch einen \nweiteren Zuwendungsakt an das Kind weitergibt.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1980 - 5 C 73.79 -, \nFEVS 28, 177, 180 ff., und Urteil vom 8.2.1980 - 5 C \n61.78 -, FEVS 28, 265, 268 ff.\n\n17\n\nFür das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG gilt nichts anderes. \nDafür, dass auch das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG Einkommen \ndes Kindergeldberechtigten ist, und zwar in der Regel der Eltern bzw. \neines Elternteils, lässt sich wiederum ein normatives Argument \nanführen, wenn auch erst für die Zeit ab 1.1.2000: Insoweit bestimmt \nnämlich der durch Art. 3 des Gesetzes zur Familienförderung vom \n22.12.1999, BGBl. I S. 2552, eingefügte § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG \nbezogen auf die durch dasselbe Gesetz vorgenommene Erhöhung des \nKindergeldes, dass für minderjährige unverheiratete Kinder ein Betrag \nin Höhe von monatlich 20 DM bei einem Kind und von monatlich 40 DM \nbei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt vom Einkommen \nabzusetzen ist.\n\n18\n\nDie in § 48 Abs. 1 SGB I getroffene Regelung spricht für den \nRegelfall, in dem - wie seinerzeit Frau L. gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 64 \nAbs. 2 Satz 1 EStG - ein Elternteil kindergeldberechtigt ist, nicht gegen \neine Einordnung des Kindergeldes als Einkommen dieses Elternteils. \nNach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I kann das Kindergeld unmittelbar an \nKinder ausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte seiner \ngesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Das gilt nach Satz 3 \nder Vorschrift auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels \nLeistungspflicht nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe \neines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die \nAuszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Da die Grenze der \nLeistungspflicht im Unterhaltsrecht deutlich über der \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit liegt, kann daraus keine \nVerpflichtung des Kindergeldberechtigen hergeleitet werden, das \nKindergeld sogar dann an das Kind weiterzugeben, wenn er dadurch \nselbst sozialhilfebedürftig würde.\n\n19\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.2.2000, a.a.O.\n\n20\n\nWie dargelegt, wird von einem Hilfe Suchenden erwartet, sein \nEinkommen zunächst für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen. \nNach der Rechtsprechung des BVerwG\n\n21\n\n- vgl. Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37.97 -, a.a.O. -\n\n22\n\nverstößt es gegen das in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht \nauf Achtung und Schutz der Menschenwürde, wenn derjenige, der sich \nim Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen kann, verpflichtet würde, \nseine Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er dadurch \nselbst mittellos und auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Frage, unter \nwelchen Voraussetzungen im Einzelnen Kindergeld als an das Kind \nweitergegeben angesehen werden kann mit der Folge, dass es als \ndessen Einkommen zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung \nunterschiedlich beurteilt. Teils wird - ohne dass auf die Bedarfssituation \ndes Kindergeldberechtigten Rücksicht genommen wird - eine \nWeitergabe bereits dann anerkannt, wenn es für eine Bedarfsdeckung \ndes Kindes benötigt wird, teils wird eine Weitergabe auch bei \nbestehendem Bedarf des Kindes nur dann angenommen, wenn und \nsoweit der Bedarf des Kindergeldberechtigten selbst gedeckt ist.\n\n23\n\nVgl. die Nachweise u.a. für die höchstrichterliche und \ndivergierende obergerichtliche Rechtsprechung bei \nLutter, a.a.O., Fn. 18 und 19.\n\n24\n\nIn jedem Fall ist es erforderlich, dass der Kindergeldberechtigte das \nKindergeld zweckorientiert durch einen gesonderten Zuwendungsakt an \ndas Kind weitergibt. Das bloße \"Wirtschaften aus einem Topf\" genügt \nnicht den zu stellenden Anforderungen. Insoweit folgt der Senat der \nRechtsprechung des BVerwG in dessen Urteil vom 7.2.1980 - 5 C \n73.79 -, FEVS 28, 177, 180 ff..\n\n25\n\n(es folgt die auszugsweise Wiedergabe der \nEntscheidungsgründe dieses Urteils)\n\n26\n\nDieser insbesondere von Lutter (a.a.O.) für das neue \nKindergeldrecht in Erinnerung gerufenen Rechtsauffassung ist auch der \nfrüher für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des OVG NRW in \nseinem Beschluss vom 8.12.1997 - 8 B 2289/97 - gefolgt. Auch er hat \nnicht ausreichen lassen, dass das Kindergeld ohne erkennbare \nZuwendungsakte für den Lebensunterhalt der \nGesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt worden ist.\n\n27\n\nDiese Rechtsprechung entspricht der vom Verwaltungsgericht Arnsberg bereits \nim Urteil vom 15. Januar 2001 - 14 K 4759/99 - geäußerten Rechtsauffassung. \n\n28\n\nEine andere Beurteilung ist nicht aufgrund der vom Beklagten in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 30. September 2003 benannten Entscheidung des \nBundeserwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, FEVS 53, 113, geboten. \nIn diesem Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich damit befasst, \nob das Berufungsgericht zu Recht nicht „das gesamte Kindergeld als bei der \nBerechnung der Sozialhilfe der Kläger anzurechnendes Einkommen berücksichtigt \nhat\" und - wie der Leitsatz des Gerichts schon wiedergibt - entschieden, dass der \nKindergeldberechtigte oder seine Kinder das auf den Hilfeanspruch anzurechnende \nKindergeld nicht durch Überlassung an den nicht hilfebedürftigen Ehegatten mindern \nkönne. Mit der Frage, ob das Kindergeld ausschließlich Einkommen der dortigen \nKlägerin zu 1 (der kindergeldberechtigten Mutter) oder aber der Kläger zu 2 und 3 \n(der Kinder) gewesen ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht \nauseinandergesetzt, sondern die Frage vielmehr - vom Standpunkt der \nRevisionsinstanz aus gesehen zu Recht - unbeantwortet gelassen. Diese \nRechtsprechung entspricht im Übrigen der oben dargestellten obergerichtlichen \nRechtsprechung des OVG NRW, die eine Anrechnung von Kindergeld als \nEinkommen des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen durchaus für rechtlich \nzutreffend erachtet. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht gegeben, \ndenn für einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt des Kindergeldes an \nden Kläger oder eine Auszahlung unmittelbar an den Kläger selbst ist nichts \nvorgetragen oder sonst ersichtlich.\nEine andere Einschätzung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Kläger nicht \nSozialhilfe, sondern Leistungen der Grundsicherung begehrt. Insoweit hat für die \nAnrechnung von Kindergeld als Einkommen im Grundsicherungsrecht nichts anderes \nzu gelten als im Sozialhilferecht. Die maßgebliche Sachlage, die als \nAnknüpfungspunkt für die hier streitige Rechtsfrage in Betracht kommt - Zahlung von \nKindergeld an die Eltern eines Kindes, das um Fürsorgeleistungen nachsucht - \nentspricht der in der o.g. Entscheidung des OVG NRW vom 29. Mai 2001. Der dort \nherangezogene Individualisierungsgrundsatz als Strukturprinzip der Sozialhilfe hat \nauch nach der Konzeption des Grundsicherungsgesetzes entsprechende Geltung, \ndenn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des Grundsicherungsgesetzes \netwas anderes regeln wollte, als dass jeder Antragsteller/Leistungsberechtigte einen \neigenen Grundsicherungsanspruch hat. \n\n29\n\nAuch das vom OVG NRW aufgegriffene Argument, § 76 Abs. 2 Nr. 5 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) spreche für die Berücksichtigung von \nKindergeldzahlungen beim Bezugsberechtigten, ist hier einschlägig. Denn diese \nBestimmung der Sozialhilfe gilt gemäß § 3 Abs. 2 GSiG für \nGrundsicherungsleistungen entsprechend. \n\n30\n\nSchließlich entspricht diese Auslegung im Ergebnis auch der zu dieser Frage \nbisher - soweit ersichtlich - bekannt gewordenen Rechtsprechung zum \nGrundsicherungsrecht. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seiner Entscheidung \nvom 10. Juli 2003 - AN 4 K 03.00575 - JURIS-Nr. MWRE114730300 - zwar die \nAnsicht vertreten, dass nach dem Bundessozialhilfegesetz Kindergeld „dem \nbedürftigen Kind zuzurechnen\" sei. Allerdings sei - so das Verwaltungsgericht \nAnsbach weiter - diese Überlegung mangels Geltung des § 16 BSHG im \nGrundsicherungsrecht nicht einschlägig, so dass es bei der Anrechung als \nEinkommen bei dem Kindergeldberechtigten verbleiben müsse.\n\n31\n\nVor dem Hintergrund dieser Überlegungen wird den Verfahrensbeteiligten der \nVergleichsvorschlag unterbreitet. Es wird höflich gebeten, hierzu bis zum \n\n32\n\n 0\n(Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.\n\n33\n\nGegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-01-12/5-k-4073-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-01-12/5-k-4073-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289041","retrieved":"2026-07-09 03:07:54.413867+00:00"}}