{"status":"available","doknr":"OLD289065","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2004:0109.12K1734.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2004-01-09","aktenzeichen":"12 K 1734/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist fraktionsloses Ratsmitglied im Rat der Stadt Siegen und begehrt \ndie Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, von ihm gestellte Anträge in die \nTagesordnung von Ratssitzungen aufzunehmen.\n\n3\n\nMit Schreiben jeweils vom 2. Dezember 2002 beantragte der Kläger gegenüber \ndem Beklagten, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rates der Stadt \nSiegen am 18. Dezember 2002 u.a. folgende Punkte aufzunehmen:\n\n4\n\n- Streichung einer Bestimmung der Haus- und Badeordnung für die Hallenbäder \nder Stadt Siegen\n\n5\n\n- Änderung des § 9 Abs.1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Siegen \n(GO Rat) dahingehend, dass - entgegen der bisherigen Regelung, nach der \nfristgemäße schriftliche Anträge von einer Fraktion oder von mindestens 1/5 der \nMitglieder des Rates in die Tagesordnung einer Ratssitzung aufzunehmen sind - \nfristgemäße schriftliche Anträge von Mitgliedern des Rates der Stadt Siegen in die \nTagesordnung einer Sitzung aufzunehmen seien.\n\n6\n\nZur Begründung des letzteren Antrags führte der Kläger aus: Durch die Änderung \ndes Kommunalwahlgesetzes in Bezug auf die Aufhebung der 5 %- Sperrklausel \nseien auch Personen oder Gruppen als Mandatsträger in Kommunalparlamenten \nvertreten. Diesen Personen und Gruppen im Rat der Stadt Siegen würden keine \nAntragsrechte eingeräumt, weil die Geschäftsordnung und die Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) die aktuelle Rechtsprechung ignorierten. \nHierdurch verstoße die Stadt Siegen gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG).\n\n7\n\nHierauf entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 im \nWesentlichen: Er beabsichtige, die Zuschrift des Klägers nicht auf die Tagesordnung \nder nächsten Ratssitzung zu setzen. Auch nach nochmaliger Rücksprache mit der \nKommunalaufsicht werde ein Antragsrecht einzelner Stadtverordneter nicht gesehen. \nVielmehr wünsche die Gemeindeordnung, dass Anträge von Fraktionen oder aber \nvon einem gewissen Quorum von Personen gestellt werden könnten. Die \nFestschreibung dieses Quorums auf 1/5 der Mitglieder des Rates sei keine \nunzulässige Einschränkung in der Ausübung des Mandates.\n\n8\n\nDie beantragte Aufnahme der beiden Punkte in die Tagesordnung der \nRatssitzung am 18. Dezember 2002 unterblieb daraufhin. Hinsichtlich der Änderung \nder Haus- und Badeordnung verwies der Beklagte im Nachgang zur Ratssitzung \nerneut darauf, dass der Kläger mangels Fraktionsstatus nach den Bestimmungen der \nGeschäftsordnung und der Gemeindeordnung nicht antragsberechtigt sei, weshalb \neine Aufnahme in die Tagesordnung nicht erfolgt sei.\n\n9\n\nZur Begründung seiner am 6. Mai 2003 erhobenen Klage führt der Kläger im \nWesentlichen aus: Aus der Ablehnung seiner beiden Anträge ergebe sich, dass der \nBeklagte auch in Zukunft nicht gewillt sei, seinen Anträgen zur Tagesordnung zu \nentsprechen. Er habe jedoch einen Anspruch auf die Aufnahme von ihm gestellter \nAnträge in die Tagesordnung. Dieser ergebe sich zwar nicht aus § 48 Abs.1 Satz 2 \nGO NRW, da diese Vorschrift ein Quorum von mindestens einem Fünftel der \nRatsmitglieder bzw. einen Antrag aus einer Fraktion voraussetze. Doch ergebe sich \naus Art. 38 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Art. 28 Abs.1 des Grundgesetzes für die \nBundesrepublik Deutschland (GG) ein Antragsrecht des einzelnen Stadtverordneten \nzur Tagesordnung von Ratssitzungen. Zu den Rechten der Abgeordneten des \nBundestages aus Art. 38 Abs.1 Satz 2 GG gehöre das Recht, parlamentarische \nInitiativen zu ergreifen. Hierunter falle auch das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu \nstellen, da jeder Abgeordnete das Recht haben müsse, für ihn wesentliche Themen \nim Plenum zur Sprache zu bringen. Dieses Recht werde für den einzelnen \nAbgeordneten des Bundestags durch § 20 Abs.2 Satz 3, § 20 Abs.4 der \nGeschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) realisiert, wonach der \neinzelne Abgeordnete einen Anspruch auf Aufnahme eines Antrags in die \nTagesordnung bzw. auf Entscheidung des Plenums hierüber habe. Angesichts dieser \neinfachgesetzlichen Gewährung eines Antragsrechts für einzelne Abgeordnete habe \ndas Bundesverfassungsgericht daher bislang offengelassen, ob die Gewährung von \nTagesordnungsinitiativrechten einzelner Abgeordneter verfassungsrechtlich geboten \nsei. Daher könne dem Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als \nes die Einschränkung des Tagesordnungsinitiativrechts des einzelnen \nStadtratsmitglieds unter Verweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichtes als gerechtfertigt angesehen habe. Bestehe danach ein \nverfassungsrechtlich gewährleistetes Initiativrecht des einzelnen \nBundestagsabgeordneten bezüglich der Tagesordnung, so seien diese Grundsätze \nauch auf die Mitglieder einer Kommunalvertretung anwendbar. Dies folge aus dem \nHomogenitätsprinzip des Art.28 Abs.1 GG, nach dem insbesondere die \nWahlgrundsätze zur Wahl des Bundestages auf die Wahlen in \nKommunalvertretungen anwendbar seien. Seien danach sowohl der Bundestag als \nauch Kommunalvertretungen Repräsentanten des ganzen Volkes und folge hieraus \ndie Repräsentationsfunktion aller Mitglieder der Vertretungen, richteten sich auch die \nMitgliedschaftsrechte des einzelnen Stadtverordneten nach denen des \nBundestagsabgeordneten. Das dem einzelnen Ratsmitglied mithin \nverfassungsrechtlich garantierte Initiativrecht werde durch § 48 Abs.1 der GO NRW \neingeschränkt, da dieses sein Recht nicht wahrnehmen könne, wenn es nicht die \nUnterstützung einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder für seinen Antrag \ngewinne. Dies stelle letztlich einen Entzug des Initiativrechts dar. Diese \nEinschränkung sei verfassungsrechtlich jedoch nicht gerechtfertigt. Insbesondere \nkönne sie nicht mit dem Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Plenums \nbegründet werden, da diese durch ein Antragsrecht des einzelnen Stadtverordneten \nnicht erheblich beeinträchtigt sei. Der Rat werde durch einen Tagesordnungspunkt \nzeitlich nicht zwingend lange aufgehalten. Hätten die anderen Ratsmitglieder kein \nInteresse an der Debatte, würden sie sehr schnell zur Abstimmung schreiten und den \nAntrag ablehnen. Das Interesse des fraktionslosen Stadtverordneten, das Thema in \ndie Öffentlichkeit zu bringen, sei damit gewahrt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, \ndass selbst im Bundestag, wo nach § 20 GO BT mehr als 600 einzelne Abgeordnete \ndas Recht hätten, Anträge zur Tagesordnung zu stellen, kein Funktionsverlust \nfeststellbar sei, was in einem Gemeinderat umso weniger zu erwarten sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Ablehnung seines Antrages vom 2. Dezember 2002 \nbetreffend die Haus- und Badeordnung für die Stadt Siegen zur Tagesordnung \nder Ratssitzung am 18. Dezember 2002 durch den Beklagten rechtswidrig \nwar,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, seine Anträge in die \nTagesordnung der Ratssitzungen aufzunehmen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung macht er geltend: Ein Anspruch einzelner Stadtverordneter auf \ndie Durchsetzung eines Tagesordnungspunktes ergebe sich weder aus § 48 Abs.1 \nSatz 2 GO NRW noch insbesondere aus Art.38 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Art.28 Abs.1 Satz \n2 GG. Zwar umfasse das den Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch Art. \n38 Abs.1 Satz 2 GG gewährleistete freie Mandat Initiativrechte wie insbesondere das \nRecht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese Grundsätze gälten über Art. 28 \nAbs. 1 Satz 2 GG auch für Stadtverordnete, so dass dem Kläger grundsätzlich ein \nAntragsrecht bezüglich der Tagesordnung zustehe. Dieses Antragsrecht sei jedoch \nnicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern durch § 48 Abs.1 Satz 2 GO NRW und die \nGeschäftsordnung des Rates im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rates \nbeschränkt. Der Landesgesetzgeber habe die den Ratsmitgliedern zustehenden \nBeteiligungsrechte im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Gemeinderates an die \nErreichung eines bestimmten Quorums gebunden. Würde man jedem einzelnen \nStadtverordneten ein Recht auf Durchsetzung eines begehrten \nTagesordnungspunktes gewähren, so müsste der Rat eventuell über sehr viele \nTagesordnungspunkte entscheiden, für deren sachliche Behandlung gerade kein \ngesteigertes Interesse bestehe, was eine nicht unerhebliche zeitliche \nBeeinträchtigung der Ratssitzungen zur Folge habe. Eine Abstimmung und \nAussprache über einen Tagesordnungspunkt mache nur Sinn, wenn für die sachliche \nBehandlung ein hinreichend gewichtiges Interesse im Stadtrat vorhanden sei.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 17. Juni 2003 hat die erkennende Kammer einen Antrag des \nKlägers, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen \nvon ihm gestellten Antrag vom 3. Juni 2003 auf die Tagesordnung der Ratssitzung \nvom 18. Juni 2003 zu setzen, abgelehnt (Az.: VG Arnsberg 12 L 1001/03).\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (12 K 1734/03 und \n12 L 1001/03) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.\n\n23\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag als kommunalverfassungsrechtliche \nFeststellungsklage statthaft, da der Kläger der Sache nach geltend macht, der \nBeklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Antrag betreffend die Streichung einer \nBestimmung der Haus- und Badeordnung in die Tagesordnung der Ratssitzung am \n18. Dezember 2002 aufzunehmen und habe daher durch die Ablehnung seine ihm \nals Ratsmitglied zustehenden organschaftlichen Mitwirkungsrechte verletzt. Damit \nbegehrt er die Feststellung des Bestehens eines konkreten organschaftlichen \nRechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe, die mit der \nkommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage verfolgt werden kann. Der \nKläger ist insoweit auch klagebefugt, da es zumindest möglich erscheint, dass er als \nRatsmitglied kraft Verfassungsrechts einen Anspruch auf die Aufnahme des \nbetreffenden Punktes in die Tagesordnung hatte. Es besteht schließlich auch ein \nhinreichendes Interesse an der begehrten Feststellung, obwohl die Ratssitzung vom \n18. Dezember 2002 mittlerweile durchgeführt wurde, da der Beklagte es aus \ngrundsätzlichen Erwägungen ablehnt, Tagesordnungsanträge des Klägers zu \nberücksichtigen, soweit diese nicht von einer Fraktion oder einem Fünftel der \nRatsmitglieder unterstützt werden, so dass auch in Zukunft mit einer Ablehnung von \nTagesordnungsanträgen (allein) des Klägers durch den Beklagten zu rechnen \nist.\n\n24\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet, denn der Kläger hatte \nkeinen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufnahme des betreffenden Punktes in \ndie Tagesordnung der Ratssitzung, so dass dessen Ablehnung ihn nicht in seinen \norganschaftlichen Mitwirkungsrechten verletzte. Ein entsprechender Anspruch ergibt \nsich zunächst nicht aus § 48 Abs.1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 9 Abs.1 der GO Rat. \nDanach hat der Bürgermeister Vorschläge bzw. Anträge in die Tagesordnung \naufzunehmen, die ihm von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion \nvorgelegt werden. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber die Ausübung der \nden Ratsmitgliedern aus ihrem Status als Vertreter der Gemeindebürger (Art.28 \nAbs.1 Satz 2 GG) zufließenden Beteiligungsrechte im Interesse der Arbeitsfähigkeit \ndes Gemeinderates an die Erreichung eines bestimmten Quorums gebunden.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n14. Dezember 1992 - 7 B 50/92 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.)1993, S. 891 f. (zu § 34 Abs.5 der Gemeindeordnung für das \nLand Rheinland- Pfalz).\n\n26\n\nDa der Kläger seinen Antrag vom 2. Dezember 2002 bezüglich der Änderung der \nHaus- und Badeordnung ohne Unterstützung weiterer Ratsmitglieder gestellt und das \nerforderliche Quorum mithin nicht erreicht hatte, hatte er nach § 48 Abs.1 Satz 2 GO \nNRW i.V.m. § 9 Abs.1 GO Rat keinen Anspruch auf die Aufnahme des Antrags in die \nTagesordnung.\n\n27\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art.38 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Art. 28 \nAbs. 1 GG. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob sich aus diesen Bestimmungen - wie \ndie Beteiligten übereinstimmend meinen - das prinzipielle Recht eines einzelnen \nRatsmitglieds auf Aufnahme seiner Vorschläge in die Tagesordnung einer \nRatssitzung ableiten lässt. Jedenfalls wäre ein entsprechendes Recht durch die \nRegelung des § 48 Abs.1 Satz 2 GO NRW gesetzlich dahingehend beschränkt, dass \ndie Ausübung an die Erreichung des vorgesehenen Quorums bzw. die \ngemeinschaftliche Wahrnehmung durch eine Fraktion gebunden wird. Gegen diese \nRegelung bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. \nInsoweit ist anerkannt, dass parlamentarische Mitwirkungsbefugnisse im Interesse \neiner sachgerechten Aufgabenerfüllung des Plenums der gemeinschaftlichen \nWahrnehmung durch eine Fraktion oder ein Quorum vorbehalten bleiben können. \nAllerdings darf - gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der \nFunktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, \nan der Willensbildung und Entscheidungsfindung mitzuwirken, dadurch nicht in Frage \ngestellt werden.\n\n28\n\nBVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 80, S.188, 219; Urteil \nvom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, S. 304, 321 f.\n\n29\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Ausgestaltung der \nMitwirkungsrechte des einzelnen Ratsmitglieds durch § 48 Abs.1 Satz 2 GO NRW als \nverfassungsrechtlich unbedenklich, soweit hierdurch - worauf es vorliegend allein \nankommt - ein Anspruch auf Aufnahme eines Vorschlags lediglich eines einzelnen \nfraktionslosen Ratsmitglieds in die Tagesordnung ausgeschlossen wird. Im Interesse \nder Arbeitsfähigkeit eines Gemeinderates ist es sachlich gerechtfertigt, einen \nAnspruch auf Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung nur unter der \nVoraussetzung der Unterstützung durch eine Fraktion oder ein Quorum \neinzuräumen, da hierdurch sichergestellt wird, dass nur über Tagesordnungspunkte \nzu beraten ist, an denen ein hinreichendes Interesse der Ratsmitglieder besteht. Im \nFalle eines Antragsrechtes jedes einzelnen Ratsmitglieds wäre der Rat hingegen \nmöglicherweise im Einzelfall genötigt, sich fortwährend trotz Fehlen eines \nsubstantiellen Interesses mit von einzelnen Ratsmitgliedern eingebrachten \nTagesordnungspunkten zu befassen, wodurch zudem der zeitliche Rahmen der \nRatssitzungen gesprengt werden könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass \nRatsmitglieder - abweichend etwa zu Abgeordneten des Bundestages - regelmäßig \neinem Hauptberuf nachgehen und die für Ratssitzungen - die gewöhnlich am späten \nNachmittag stattfinden - zur Verfügung stehende Zeit daher knapper ist, was eine \nentsprechende Ausgestaltung der Beteiligungsrechte von Ratsmitgliedern im \nInteresse der Arbeitsfähigkeit eines Gemeinderates umso eher rechtfertigt. Auch \nbleibt es dem einzelnen, auch fraktionslosen Ratsmitglied unbenommen, für seine \nAnträge zu werben, um die erforderliche Unterstützung einer Fraktion oder eines \nQuorums zu gewinnen, so dass seine Mitwirkungsrechte durch die getroffene \nRegelung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Im Ergebnis scheidet danach \nvorliegend jedenfalls auch ein Anspruch des Klägers auf Aufnahme seines \nVorschlags in die Tagesordnung aus Art.38 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG \naus, so dass die Ablehnung seines Tagesordnungsantrags durch den Beklagten ihn \ninsgesamt nicht in seinen organschaftlichen Mitwirkungsrechten verletzte.\n\n30\n\nNach alledem erweist sich die Klage auch mit ihrem - zulässigen - Hilfsantrag als \nunbegründet, da nach dem Gesagten keine Verpflichtung des Beklagten besteht, \nAnträge allein des Klägers in die Tagesordnung der Ratssitzungen \naufzunehmen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-01-09/12-k-1734-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2004-01-09/12-k-1734-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289065","retrieved":"2026-07-09 03:07:56.321620+00:00"}}