{"status":"available","doknr":"OLD289187","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1222.9K447.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"9 K 447/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nSoest vom 27. Dezember 2001 wird aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu einem Viertel, \nder Kläger zu drei Vierteln.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 0 geborene Kläger ist in der Justizvollzugsanstalt X. inhaftiert.\nBeginnend im Jahre 1989 war er in der Vergangenheit durch den Beklagten von\nder Rundfunkgebührenpflicht befreit. Zuletzt wurde die Befreiung mit Bescheid\ndes Beklagten vom 6. Oktober 1999 für den Zeitraum von Oktober 1999 bis\nSeptember 2002 ausgesprochen. Dem entsprechenden Antrag des Klägers war\nseinerzeit eine Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt X. vom 24. September\n1999 beigefügt, ausweislich derer dem Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt\nvon 282,90 DM als tatsächliches Arbeitseinkommen zur Verfügung stand.\n\n3\n\nNachdem seit Beginn des Jahres 2001 an die Insassen der\nJustizvollzugsanstalt erhöhte Arbeitsentgelte ausgezahlt wurden, beantragte\nder Kläger unter dem 27. Juni 2001 seine weitere Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht. Dem Beklagten lag dabei eine Bescheinigung der\nJustizvollzugsanstalt X. vom 27. Juni 2001 vor, nach deren Inhalt der Kläger\nnach Abzug des Überbrückungsgeldes ein monatliches Arbeitsentgelt nach §\n43 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) in Höhe von 640 ,- DM erhielt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. August 2001 erklärte der Beklagte, die dem Kläger mit\nBescheid vom 6. Oktober 1999 gewährte Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht zum Ablauf des Monats Juni 2001 zu widerrufen. Er\nführte aus : Die Befreiungsvoraussetzungen seien entfallen, da das vom Kläger\nerzielte Einkommen die für ihn maßgebliche Einkommensgrenze\nüberschreite.\n\n5\n\nMit Bescheid vom gleichen Tage lehnte der Beklagte die vom Kläger\nbeantragte weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab\n\n6\n\nAm 20. August 2001 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung\ner im Wesentlichen geltend machte : Die Berechnung des Beklagten sei\nunzutreffend. Im Strafvollzug stelle in erster Linie das StVollzG die\nRechtsgrundlage dar. Danach entfalle aber für den geschlossenen Vollzug die\nMöglichkeit der Berechnung von Sachbezugswerten für Verpflegung und\nUnterkunft, die der Beklagte voraussetze.\n\n7\n\nIm Zuge des Widerspruchsverfahrens holte der Landrat des Kreises Soest\nals Widerspruchsbehörde bei der Justizvollzugsanstalt X. eine Aufstellung über\ndas monatliche Arbeitseinkommen des Klägers im Zeitraum von Juli 2000 bis\nJuli 2001 ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 mit, er\nerfülle bereits seit März 2001 nicht mehr die Voraussetzungen für eine\nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, sodass nunmehr auch ein\nrückwirkender Widerruf der Befreiung zum Ablauf des Monats Februar 2001\nbeabsichtigt sei. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich zu diesen Gegebenheiten\nzu äußern.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 2001 berief sich der Kläger darauf, dass die\nBerücksichtigung des eineinhalbfachen Regelsatzes und die Berücksichtigung\nvon Sachbezügen unzulässig seien.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2001 wies der Landrat des\nKreises Soest den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide des\nBeklagten vom\n3. August 2001 als unbegründet zurück. Zugleich änderte er den\nWiderrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001 dahingehend ab, dass er\nerklärte, den Widerruf der Befreiung rückwirkend mit Ablauf des Monats März\n2001 auszusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt : Die\nfür den Kläger maßgebliche Einkommensgrenze ermittele sich aus dem\nEineinhalbfachen des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand (bis zum 30.\nJuni 2001: 825,- DM, ab dem 1. Juli 2001: 841, 50 DM) sowie den Kosten der\nUnterkunft, die bei Strafgefangenen nach einem Erlass des Ministerpräsidenten\ndes Landes vom 2. April 1996 in Höhe des in der Sachbezugsverordnung\nvorgesehenen Wertes für \"freie Unterkunft\" anzusetzen seien. Letztere\nKostenposition verhalte sich allerdings kostenneutral, da sie auch bei der\nEinkommensermittlung als von Seiten Dritter gewährte Sachleistung\nBerücksichtigung finde. Nach den zum 1. Januar 2001 angepassten Größen der\nSachbezugsverordnung beliefen sich die Unterkunftskosten auf 359,- DM\nmonatlich.\nDanach verlaufe die Einkommensgrenze für den Kläger bis zum 30. Juni 2001\nbei 1.184,00 DM, ab dem 1. Juli 2001 bei 1.200,50 DM. Dieser\nEinkommensgrenze sei das gesamte monatlich verfügbare Einkommen des\nKlägers gegenüberzustellen. Neben dem Arbeitsentgelt seien dies die\nSachbezüge für Unterkunft und \"freie Verpflegung\" (370,40 DM monatlich). Die\nAnwendung der Sachbezugsverordnung sei auch bei Strafgefangenen im\nInteresse eines vereinfachten und verwaltungsökonomischen Verfahrens\ngeboten, da allen Besonderheiten des Einzelfalles bei der\nEinkommensermittlung nicht Rechnung getragen werden könne und von daher\ndie Verwendung von Pauschalsätzen unumgänglich sei. Aus diesen beiden\nPositionen errechne sich ein monatliches Teileinkommen des Klägers in Höhe\nvon 729,40 DM, zu dem das nach sozialhilferechtlichen Maßstäben um eine\nArbeitsmittelpauschale geminderte Arbeitseinkommen des Klägers\nhinzuzurechnen sei. Das über das Überbrückungsgeld hinausgehende Haus-\nund Eigengeld könne in seiner gesamten Höhe als Einkommen angerechnet\nwerden. Es sei zulässig, aus den monatlich schwankenden Einkünften ein\naussagekräftiges Durchschnittseinkommen zu bilden. Nach Auskunft der JVA\nX. habe das Arbeitseinkommen des Klägers im Monat Februar 2001 die\nkritische Berechnungsgröße überschritten und sich für die Monate Februar\n2001 bis Juni 2001 auf durchschnittlich monatlich 573,31 DM belaufen. Das\nsich nach Berücksichtigung der Sachbezüge ergebende Gesamteinkommen\nvon durchschnittlich 1.302,71 DM monatlich überschreite die\nEinkommensgrenze. Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Befreiung\nvon der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (BefreiungsVO)\nende die Befreiung, wenn Tatsachen einträten, nach denen die\nVoraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegfalle.\nDarüber sei der Kläger im letzten Befreiungsbescheid belehrt worden. Eine\nMitteilung des Klägers über sein gestiegenes Einkommen sei unterblieben,\nsodass die Rundfunkgebühren ab dem Ersten des auf die Änderung der\nmaßgeblichen Verhältnisse folgenden Monats wieder zu entrichten seien. Die\nBefreiung für den Kläger werde ab März 2001 widerrufen, da zu seinen\nGunsten davon ausgegangen werde, dass ihm das für den Monat Februar 2001\nerzielte Arbeitsentgelt erst im März 2001 als bereites Mittel zur Verfügung\ngestanden habe. Zu der für den Kläger nachteiligen Abänderung der\nAusgangsentscheidung sei er im Rahmen seiner Sachherrschaft über das\nWiderspruchsverfahren befugt.\nHinsichtlich des neuerlichen Antrages vom 27. Juni 2001 sei festzustellen, dass\ndie für das zweite Halbjahr 2001 geltende Einkommensgrenze ebenfalls\ndeutlich überschritten werde, sodass der Kläger wiederum die wirtschaftlichen\nVoraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht\nerfülle.\n\n10\n\nAm 8. Februar 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu\nderen Begründung er im Wesentlichen ergänzend vorträgt : Er stelle in Abrede,\ndass bei einem in Haft befindlichen Menschen ebenso wie bei einem in Freiheit\nlebenden Menschen ein eineinhalbfacher Regelsatz herangezogen werden\ndürfe. Zudem sei es bei Strafgefangenen des geschlossenen Vollzugs nicht\nzulässig, Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft zu bilden. Denn bis\nzum Inkrafttreten eines besonderen Bundesgesetzes, welches die Entrichtung\neines Haftkostenbeitrages vorsehe, gelte die über § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG\nfixierte Übergangsfassung des Gesetzes, die der Tatsache Rechnung trage,\ndass es den Gefangenen bei der derzeitigen Höhe ihrer Bezüge nicht möglich\nsei, einen Beitrag zu den Haftkosten zu leisten. Gefangene, die nur Bezüge\nnach dem StVollzG erhielten, müssten daher keine Haftkosten entrichten, wobei\ndie in § 50 Abs. 1 StVollzG verwendete Formulierung insofern fehlerhaft sei, als\ndamit nur der Lebensunterhalt des Gefangenen als Teilmenge der insgesamt\nentstehenden Haftkosten gemeint sei. Anderes gelte nur für Gefangene, die\nandere Entgelte bezögen, da bei ihnen das Gesamteinkommen zur Entrichtung\neines Haftkostenbeitrages ausreichen könne. Bei der Bemessung dieser\nHaftkostenbeiträge könne auf die Sachbezugsverordnung zurückgegriffen\nwerden, während deren Werte für ihn nur eine rein rechnerische Größe seien.\nNach allem dürfe bei der Berechnung seiner Einkommensgrenze und seines\nEinkommens nur das tatsächlich erzielte Entgelt herangezogen werden. Dieses\nsei so gering, dass die Befreiungsvoraussetzungen für ihn weiterhin gegeben\nseien.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß - ,\n\n12\n\n1. den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001\nin der\nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des\nKreises\nSoest vom 27. Dezember 2001 aufzuheben,\n2. den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides\nvom\n3.August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des\nLandrates des Kreises Soest vom 27. Dezember 2001 zu\nverpflichten, ihn weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht zu\nbefreien und die von ihm gezahlten Rundfunkgebühren\nzurückzuerstatten.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen\n\n15\n\nund nimmt im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide\nBezug.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens\nder Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Kreises Soest\nBezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.\n\n19\n\nI.\n\n20\n\nIm Hinblick auf den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3. August 2001\nist die nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige\nAnfechtungsklage begründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3.\nAugust 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des\nKreises Soest vom\n27. Dezember 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten\n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nFür den vom Beklagten und - unter \"Verböserung\" des\nAusgangsbescheides - der Widerspruchsbehörde ausgesprochenen Widerruf\nder Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fehlt es an einer\nErmächtigungsgrundlage. \n\n22\n\nEine Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf findet sich zunächst nicht in\nder BefreiungsVO. Der insoweit in Betracht kommende § 5 Abs. 5 Satz 3 der\nBefreiungsVO regelt lediglich, dass die Befreiung \"endet\", wenn Tatsachen\neintreten, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht entfällt. Vor dem Hintergrund des vorhandenen\nbestandskräftigen Bewilligungsbescheides kann dieses \"Enden\" jedoch nicht\nautomatisch erfolgen, vielmehr ist die Kammer insoweit zu der Überzeugung\ngelangt, dass es eines weiteren Umsetzungsaktes durch die Behörde bedarf,\nmit der der ursprüngliche Bewilligungsbescheid beseitigt wird. Hierüber trifft die\nBefreiungsVO jedoch keine Aussage. Zu einem Widerruf wird in der Vorschrift\nnicht ermächtigt, schon gar nicht - wie hier - für vergangene Zeiträume. \n\n23\n\nEtwas anderes geht auch nicht aus Ziffer 4.6 der Verwaltungsvorschriften\nzur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen hervor.\nSoweit dort\ndarauf abgestellt wird, dass in den Fällen, in denen eine unverzügliche\nMitteilung\nüber veränderte Verhältnisse unterbleibt, die Rundfunkgebühren ab dem Ersten\ndes auf die maßgebliche Veränderung folgenden Monats zu entrichten sind,\nwird nicht mitgeteilt, wie dies angesichts des bestandskräftigen\nBefreiungsbescheides rechtlich bewirkt werden soll. Dass der\nBefreiungsbescheid wirksam mit einer auflösenden Bedingung (4.6 der\nVerwaltungsvorschrift : \"Maßgabe\") versehen wäre, lässt sich ebenfalls nicht\nannehmen, denn gerade im Falle der einkommensabhängigen Befreiung von\nder Rundfunkgebührenpflicht ist für den Empfänger der Begünstigung - wie der\nvorliegende Fall verdeutlicht - häufig nicht erkennbar, wann die Tatsachen\neingetreten sein sollen, die die Befreiung beenden könnten. Eine solche\n\"Maßgabe\" im Bewilligungsbescheid sieht sich daher durchgreifenden\nBedenken hinsichtlich der Bestimmtheit ausgesetzt.\n\n24\n\nAuch die eine Aufhebung von Verwaltungsakten im allgemeinen\nVerwaltungsrecht regelnden Bestimmungen der §§ 48 und 49 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bilden für die von der Behörde\ngetroffene Maßnahme keine Ermächtigungsgrundlage. Denn bis auf die\nVerwendung des Begriffes \"Widerruf\" finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür,\ndass sich der Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde des Instrumentariums\nder genannten Vorschriften bedienen wollte. Beide Normen werden weder in\nBezug genommen, noch wird unter die strengen Voraussetzungen für die\nRücknahme bzw. den Widerruf eines Verwaltungsaktes subsumiert. Es wird\nnicht einmal erkennbar, dass überhaupt beabsichtigt war, den\nBewilligungsbescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1999 zu beseitigen. \n\n25\n\nAn einer Ermächtigungsgrundlage fehlt es schließlich auch, soweit es um\ndie in die Vergangenheit gerichtete, von der Widerspruchsbehörde\nausgesprochene \"Verböserung\" des Widerrufsbescheides des Beklagten vom\n3. August 2001 geht. Insoweit war - unabhängig von den vorstehenden\nErwägungen - die Widerspruchsbehörde bereits vor dem Hintergrund nicht zu\neiner \"Verböserung\" berechtigt, als ihr materiell- rechtlich die Zuständigkeit für\ndie zu regelnde Rechtsmaterie nicht zusteht und sich die Möglichkeit der\n\"Verböserung\" nicht schon allein aus der Zuständigkeit als\nWiderspruchsbehörde herleiten lässt.\n\n26\n\nBei dieser Sachlage ist der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 3.\nAugust 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember\n2001 aufzuheben mit der Folge, dass die dem Kläger mit Bescheid vom 6.\nOktober 1999 erteilte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht weiterhin in\ndem dort vorgesehenen Zeitraum (bis September 2002) Bestand hatte.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nIm Hinblick auf den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. August\n2001 ist die Klage bereits unzulässig. Vor dem Hintergrund der obigen\nAusführungen zu I.) war der Kläger noch bis einschließlich September 2002 von\nder Rundfunkgebührenpflicht befreit, sodass es für die von ihm erhobene Klage\nam Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn das Ziel, auch nach Juni 2001 von der\nRundfunkgebührenpflicht befreit zu sein, ist für den Kläger bereits erreicht.\n\n29\n\nSofern das Begehren des Klägers als auch auf über den Monat September\n2002\nhinausgehende Zeiträume gerichtet zu verstehen ist, ist über diese Zeiträume\nweder vom Beklagten noch von der Widerspruchsbehörde entschieden worden,\nsodass es jedenfalls an der Prozessvoraussetzung der Durchführung eines\nordnungsgemäßen Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO mangelt.\n\n30\n\nDie von ihm schließlich noch begehrte Rückerstattung der an die GEZ\ngezahlten Rundfunkgebühren kann der Kläger im vorliegenden Verfahren und\nvom Beklagten nicht erreichen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und\nversteht sich vor dem Hintergrund der erheblich größeren zeitlichen\nErstreckung des Verpflichtungsbegehrens und der weiterhin vom Kläger\nverlangten Rückerstattung von Rundfunkgebühren.\n\n32\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n33\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim\nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:\nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der\nBerufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil\nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die\nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\n34\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche\nSchwierigkeiten aufweist,\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des\nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten\nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und\nauf dieser Abweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender\nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die\nEntscheidung beruhen kann. \n\n35\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1,\n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg)\neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n36\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen\nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum\nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der\nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können\nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie\nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte\noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen\nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des\nLandes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n37\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden. \n\n38\n\n Peters Hustert Camen \n\n39\n\nBeschluss:\n\n40\n\nFerner hat die Kammer beschlossen : \n\n41\n\nDer Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des\nGerichts-\nkostengesetzes auf 581,40 EUR, also in Höhe des dreifachen\nJahreswertes der zu entrichtenden Rundfunkgebühr\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-12-22/9-k-447-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-12-22/9-k-447-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289187","retrieved":"2026-07-09 03:08:06.202050+00:00"}}