{"status":"available","doknr":"OLD289340","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1216.11K24.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"11 K 24/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.06.2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der C. vom 27.11.2001 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger stellte im Jahr 2001 beim Beklagten einen Antrag für den Neubau \neines Wohnheimes für geistig Behinderte in H. . Mit Bescheid vom 05.06.2001 \nerteilte der Beklagte dem Kläger die begehrte Baugenehmigung und forderte dafür \nmit Bescheid vom selben Tag die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 7.630,52 EUR \n(entspricht: 14.924,00 DM).\n\n3\n\nGegen die Gebührenfestsetzung legte der Kläger am 27.06.2001 Widerspruch \nein, zu dessen Begründung er angab, dass er - der Kläger - als Gemeindeverband \nauf Grund der Regelung des § 8 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen von der Zahlung der Baugenehmigungsgebühr befreit sei.\n\n4\n\nDie C. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n27.11.2001 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei \nzwar als Gemeindeverband im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) tätig geworden, jedoch komme eine \nGebührenbefreiung auf Grund der Regelung des § 8 Abs. 2 GebG NRW letztlich \nnicht in Betracht. Danach trete eine Befreiung von der \nGebührenzahlungsverpflichtung dann nicht ein, wenn die in Abs. 1 der Vorschrift \ngenannten Begünstigten berechtigt seien, die von ihnen zu zahlenden Gebühren \nDritten aufzuerlegen oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet \nwerden könnten. Für die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 2, 2. Alternative \nGebG NRW sei es weder notwendig, dass die Gebühr unmittelbar weitergegeben \nwerde, noch dass der Dritte bereits feststehe. Es sei außerdem nicht erforderlich, \ndass die Gebühr als solche und damit individualisierbar einem Dritten angelastet \nwerden könne. Vielmehr könne sie als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, \nBeiträge oder private Entgelte einfließen. Nach dem Sinn und Zweck dieser \nRegelung solle der Bürger, der am Ende der Kostenkette stehe und mit seinem \nVerhalten letztendlich die Gebühr verursacht habe, keinen Vorteil daraus ziehen, \ndass der primäre Kostenschuldner ein gebührenbefreiter Verwaltungsträger sei. Der \nKläger sei mit Blick auf die Regelung des § 8 Abs. 2, 2. Alternative GebG NRW nicht \ngebührenbefreit, weil er die ihm auferlegten Gebühren im Rahmen der Kalkulation \nder Pflegesätze auf die Heimbewohner umlegen könne. Die Höhe der Gebühr sei \nvom Kläger nicht in Frage gestellt worden und Berechnungsfehler seien auch \nansonsten nicht ersichtlich.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 04.01.2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Der Gebührenbescheid des Beklagten sei rechtswidrig. Die \nihm - dem Kläger - zustehende Gebührenbefreiung sei nicht auf Grund der in § 8 \nAbs. 2 GebG NRW getroffenen Regelung entfallen. Es sei ihm nicht möglich, die \nstreitige Gebühr an Dritte weiterzugeben. Das Wohnheim, für dessen Genehmigung \nder Beklagte die streitige Gebühr erhoben habe, sei primär für geistig behinderte \nMenschen konzipiert und werde vom Westfälischen Pflege- und Förderzentrum \nM. - einem von ihm, dem Kläger, eingerichteten und finanzierten \nunselbständigen Eigenbetrieb - unterhalten und betreut. Hierfür würden vom Pflege- \nund Förderzentrum Pflegesätze erhoben. Entgegen der Auffassung des Beklagten \nsei es ihm nicht möglich, die geforderten Gebühren über diese Pflegesätze auf die \nzukünftigen Heimbewohner umzulegen. Bei den Bewohnern der Einrichtung handele \nes sich um Förderfälle. Die für ihre Unterbringung anfallenden Pflegesätze seien im \nWege der Eingliederungshilfe von ihm, dem Kläger, in seiner Funktion als \nüberörtlicher Träger der Sozialhilfe gezahlt worden und würden auch in Zukunft so \nentrichtet. Davon betroffen seien ca. 96 % der abzurechnenden \nBetreuungsverhältnisse. In den restlichen Fällen würden aber auch nur Teile der \nKosten von den Wohnheiminsassen etwa nach einer Erbschaft für einen kurzen \nZeitraum selbst getragen. Im Einzelfall könne darüber hinaus gemäß § 43 a SGB XI \neine Teilleistung der Pflegekasse (10 % der Aufwendungen) hinzukommen, deren \nHöhe zur Zeit einen Betrag von 256,00 EUR monatlich nicht übersteigen dürfe.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.06.2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der C. vom 27.11.2001 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung seines Antrages bezieht er sich zunächst auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide und gibt ergänzend an: Entscheidend für die \nKostenschuldnereigenschaft des Klägers sei, dass dieser grundsätzlich die \nMöglichkeit habe, die auferlegten Gebühren als Rechnungsfaktor in allgemeine \nGebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen zu lassen. Die bei gesetzlichen \nRegelungen typischerweise generalisierende und pauschalierende Fassung -hier des \n§ 8 Abs. 2 GebG NRW- spreche Fälle wie den vorliegenden zwar nicht ausdrücklich \nan, jedoch könne bereits aus dem Gesamtzusammenhang zwanglos auf die zuvor \nangeführte Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden. Einrichtungen wie die \nhier in Rede stehende refinanzierten sich regelmäßig über ihre Pflegesätze, die den \njeweiligen Kostenträgern in Rechnung gestellt würden. In diesen Fällen solle nach \ndem Willen des Gesetzgebers die Gebührenbefreiung entfallen. Daran könne der \nUmstand, dass vorliegend möglicherweise der Kostenträger selbst \nGebührenschuldner sei, nichts ändern. Soweit der Kläger geltend mache, dass nur in \n4% der unterzubringenden Fälle ein Kostenersatz möglich sei, so sei nicht ersichtlich, \ndass der Gesetzgeber die persönliche Gebührenfreiheit davon habe abhängig \nmachen wollen, ob der Gebührenschuldner seine Ansprüche auch durchsetzen \nkönne.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist begründet. Der \nangefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.06.2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der C. vom 27.11.2001 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n14\n\nDie vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte \nBaugenehmigungsgebühr für das vom Kläger inzwischen erstellte Wohnheim für \ngeistig Behinderte in H. , über deren Entstehung dem Grunde und der Höhe nach \nzwischen den Parteien kein Streit besteht, ist rechtswidrig, weil der Kläger \npersönliche Gebührenbefreiung für sich in Anspruch nehmen kann. Gemäß § 8 Abs. \n1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV.NRW S. 524) sind die \nGemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre \nwirtschaftlichen Unternehmen betrifft, von Verwaltungsgebühren befreit. Die \nTatbestandsvoraussetzungen dieser Befreiungsnorm liegen ersichtlich vor, was auch \nvom Beklagten nicht angegriffen wird. Es liegt auf der Hand, dass die vom Beklagten \nvorgenommene Amtshandlung kein wirtschaftliches Unternehmen des Klägers \nbetraf.\n\n15\n\nLiegen somit die Voraussetzungen der persönlichen Gebührenbefreiung nach § 8 \nAbs. 1 Nr. 4 GebG NRW im hier zur Entscheidung stehenden Fall dem Grunde nach \nvor, so ist diese auch nicht nach der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 GebG NRW \nwieder entfallen.\n\n16\n\nNach dieser Vorschrift tritt die (persönliche) Befreiung nicht ein, soweit die in Abs. \n1 dieser Vorschrift Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren \nDritten aufzuerlegen, oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag \nbelastet werden können. Hierdurch soll verhindert werden, dass - letztlich zu Lasten \nder öffentlichen Hand - von der Gebührenfreiheit eines Hoheitsträgers im Ergebnis \nallein Dritte profitieren, auf welche der fragliche Gebührenbetrag andernfalls \nabgewälzt werden könnte.\n\n17\n\nDie in der ersten Alternative dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen \nliegen nicht vor. Insoweit ist anerkannt, dass hiervon lediglich diejenigen Fälle erfasst \nwerden, in denen die Gebühren unmittelbar, ohne zuvor im Rahmen einer \nKalkulation in Gemeinkosten ein- und unterzugehen, einem bereits feststehenden \nDritten auferlegt werden können.\n\n18\n\nVgl. Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 1. Aufl. 2000, Anm. 18 zu § 8; s. auch \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom \n25.09.1995 - 2 S 250/95 - (zu einer vergleichbaren Regelung des \nbaden-württembergischen Landesrechts) mit weiteren Nachweisen.\n\n19\n\nDiese Möglichkeit bestand im vorliegenden Fall ersichtlich nicht.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten sind indessen auch die in der zweiten \nAlternative der Regelung in § 8 Abs. 2 GebG NRW aufgeführten Voraussetzungen \nnicht gegeben. Die entsprechende Bestimmung geht auf das Erste Gesetz zur \nModernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom \n15.06.1999 (GV NRW S. 386) zurück und sollte über den oben dargestellten \neingeschränkten Regelungsbereich der ersten Alternative in § 8 Abs. 2 GebG NRW \nhinausgehend den Anwendungsbereich der Bestimmung erweitern. Hierzu heißt es \nin der Gesetzesbegründung: „Die Änderung soll bewirken, dass in Zukunft auch \nsolche Fälle erfasst werden, in denen die Gebühr über eine zwischengeschaltete \nStelle einem Dritten auferlegt werden soll. Dabei braucht der Dritte, der letztlich mit \nden Kosten belastet werden wird, zunächst noch nicht festzustehen. Auch ist nicht \nerforderlich, dass die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten \nangelastet wird. Sie kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, \nBeiträge oder private Entgelte einfließen.\"\n\n21\n\nVgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/3730.\n\n22\n\nInsofern lockerte der Gesetzgeber lediglich die Anforderungen an eine - den \nWegfall der persönlichen Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 GebG NRW \nrechtfertigende - Möglichkeit einer Refinanzierung der jeweiligen Gebühren; er \nänderte jedoch nichts an dem Grundsatz, dass die Gebührenfreiheit nur dann entfällt, \nwenn der hiervon (an sich) Begünstigte befugt ist, die Gebühr „weiterzureichen\", so \ndass die Belastung durch den Gebührenbetrag letztlich bei einem Dritten \nverbleibt.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall kann nicht die Rede davon sein, dass der Kläger in der \nLage gewesen wäre, die ihm vom Beklagten für die Genehmigung eines \nWohnheimbaus abgeforderte Gebühr in diesem Sinne Dritten anzulasten. Als dritte \nPersonen kommen insoweit nach Lage der Dinge allein die in jenem Wohnheim \nuntergebrachten geistig Behinderten oder die an deren statt Zahlungspflichtigen in \nBetracht. Sofern der Kläger befugt wäre, von diesen Behinderten oder sonst wie \nPflichtigen ein kostendeckendes Entgelt zu erheben, welches den Aufwand für seine \nbaulichen Investitionen einschließlich Baugenehmigungsgebühren umfasste, dürfte \ner sich im Verhältnis zum Beklagten mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 8 Abs. 2 \nzweite Alternative GebG NRW auf eine Gebührenbefreiung kaum berufen \nkönnen.\n\n24\n\nSo liegt der Fall hier indessen nicht. Zwar stellt das Westfälische Pflege- und \nFörderzentrum M. , welches der Kläger - wohl zum Zwecke eines transparenten \nund effizienten Ressourcenverbrauchs - als unselbständigen Eigenbetrieb \neingerichtet hat, für die Unterbringung der geistig Behinderten in dem hier fraglichen \nWohnheim kostendeckende Pflegesätze in Rechnung. Diese werden jedoch nicht \nvon jenen Behinderten oder anderen an deren Stelle Zahlungspflichtigen, sondern \ntatsächlich vom Kläger beglichen. Der Kläger übernimmt diese Belastung auch nicht \nfreiwillig, sondern er ist hierzu auf Grund der Bestimmungen in §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. \n1 Satz 1 sowie § 100 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verpflichtet. Hiernach \nhat der überörtliche Träger der Sozialhilfe - im vorliegenden Fall der Kläger (vgl. § 1 \ndes Gesetzes zur Ausführung des BSHG für das Land Nordrhein-Westfalen) - geistig \nBehinderten, die der Unterbringung in einem Heim bedürfen, in vollem Umfang Hilfe \nzu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen, \nalso den Hilfeempfängern beziehungsweise deren Ehegatten oder - im Falle der \nMinderjährigkeit - Eltern, die Aufbringung der Mittel für die Unterbringung zu einem \nTeil zuzumuten ist. Die Leistungspflicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe \nentfällt (ausnahmsweise) dann, wenn den in § 28 genannten Personen die volle \nAufbringung der aufzuwendenden Kosten zuzumuten ist oder sie diese tatsächlich \nselbst zahlen oder von Dritten erhalten.\n\n25\n\nVgl. Schoch, in: Lehr- und Praxiskommentar (LPK BSHG), 6. Aufl. \n2003, § 43 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen.\n\n26\n\nDer Kläger hat insoweit glaubhaft und unwidersprochen dargelegt, dass \nLetzteres nur in einer geringen Zahl von Fällen - 4% der betroffenen \nBetreuungsverhältnisse - vorkomme und insoweit auch nur für kurze Zeiträume \ngezahlt werde.\n\n27\n\nIn der übergroßen Mehrzahl der Betreuungsfälle ist der Kläger nach alledem \nunumschränkt leistungsverpflichtet; er ist folglich daran gehindert, eine an den \nBeklagten zu entrichtende Baugenehmigungsgebühr den in § 28 BSHG genannten \nPersonen, die allein als „Dritte\" im Sinne des § 8 Abs. 2 GebG NRW in Betracht \nkommen, anzulasten. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass jene Personen \nnach Maßgabe der Bestimmung in § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu den Kosten der Hilfe \n„beizutragen\" haben. Denn die Höhe dieses - von vornherein nicht auf \nKostendeckung abzielenden - Kostenbeitrags orientiert sich nicht an dem \ntatsächlichen Aufwand des Sozialhilfeträgers, der im vorliegenden Falle dann etwa \nauch eine an den Beklagten entrichtete Verwaltungsgebühr umfasste. Maßgebend \nfür die Berechnung jenes Kostenbeitrags ist vielmehr gemäß §§ 79 ff. BSHG allein \ndas - wiederum auf der Grundlage von §§ 76 ff BSHG zu ermittelnde - Einkommen \ndes jeweils Betroffenen. Bei dieser Sachlage kann ersichtlich nicht die Rede davon \nsein, dass der Kläger befugt wäre, seine Unkosten durch ein von Dritten zu \nerhebendes Entgelt zu decken, bei dem die streitige Verwaltungsgebühr - im Sinne \nder oben zitierten Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 GebG NRW - als \nRechnungsfaktor von Bedeutung wäre.\n\n28\n\nSoweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, es reiche - unabhängig von \nden konkreten Finanzierungsmodalitäten - nach dem Willen des Gesetzgebers für \neinen Wegfall der Gebührenbefreiung aus, dass Einrichtungen der hier fraglichen Art \nregelmäßig durch Pflegesätze refinanziert würden, vermag die Kammer dem nicht zu \nfolgen. Abgesehen davon, dass sich für den behaupteten gesetzgeberischen Willen \nkeinerlei Anhaltspunkte finden, steht dem auch der Wortlaut des § 8 Abs. 2 GebG \nNRW entgegen, der eindeutig fordert, dass der zu zahlende Gebührenbetrag an \nDritte weitergegeben werden kann. Insofern ist es völlig unerheblich, in welcher \näußeren Form ein gebührenbefreiter Hoheitsträger etwa eine Einrichtung finanziert \noder refinanziert. Entscheidend ist allein seine Befugnis, die mit der Einrichtung \nverbundenen Kosten - wenigstens im Ergebnis - Dritten anzulasten.\n\n29\n\nWas schließlich den Einwand des Beklagten betrifft, dass der Wegfall der \npersönlichen Gebührenfreiheit nicht davon abhängig sein dürfe, ob der \nGebührenschuldner seine Ansprüche gegenüber Dritten auch tatsächlich \ndurchsetzen könne, so liegt dieser neben der Sache. Allerdings ist dem Beklagten \ninsoweit uneingeschränkt beizupflichten, als die Bestimmungen in § 8 Abs. 1 und 2 \nGebG NRW in der Tat nicht auf eine irgendwie geartete Regelung von Ausfallrisiken \nabzielen. Es verbleibt auch in Ansehung dieser Bestimmungen bei dem Grundsatz, \ndass zunächst derjenige das Risiko des Ausfalls mit einer Forderung trägt, dem die \nForderung zusteht. Indessen geht es im vorliegenden Fall nicht im Sinne einer \nRisikoabwägung darum, ob und in welchem Umfang der Kläger ihm zustehende \nAnsprüche Dritten gegenüber durchsetzen könnte. Vielmehr ermangelt es dem \nKläger bereits dem Grunde nach an derartigen Ansprüchen, nachdem er mit \nRücksicht auf das einschlägige, oben im Einzelnen dargelegte Fachrecht - von \nwenigen Ausnahmefällen abgesehen - von vornherein nicht befugt ist, die Kosten \ndes hier fraglichen Wohnheims einschließlich der streitigen Gebühren Dritten \naufzuerlegen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die \nNebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-12-16/11-k-24-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-12-16/11-k-24-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289340","retrieved":"2026-07-09 03:08:19.736875+00:00"}}