{"status":"available","doknr":"OLD289501","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1205.13K3076.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"13 K 3076/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25. April 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 verurteilt, es zu \nunterlassen, Beihilfeanträge des Klägers nebst dessen Beihilfeakten zwecks \nBearbeitung dem Kreis T1 zu überlassen.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten.\n\n3\n\nAnfang April 2003 wies die Beklagte ihre Bediensteten per Rundschreiben darauf \nhin, dass die Bearbeitung von Beihilfeanträgen mit Wirkung vom 01. Mai 2003 auf \nden Kreis T1 übertragen werde. Hintergrund bildete eine entsprechende \nVereinbarung über die Bearbeitung von Beihilfeanträgen zwischen der Beklagten und \ndem Kreis T1, die auf der Grundlage des Gesetzes über die kommunale \nGemeinschaftsarbeit getroffen wurde und auf deren näheren Inhalt Bezug \ngenommen wird.\n\n4\n\nDaraufhin begehrte der Kläger von der Beklagten unter Berufung auf das \nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, seine Beihilfeanträge auch \nzukünftig durch ihre Mitarbeiter bearbeiten und entscheiden zu lassen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 25. April 2003 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers \nab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die persönlichen Daten \ndes Klägers beim Kreis T1 in gleicher Weise wie bei ihr geschützt seien.\n\n6\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die \nWeitergabe seiner höchstpersönlichen Daten an den Kreis T1 nicht mit den \nVorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Personalakten vereinbar sei.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück und führte zur Begründung sinngemäß im Wesentlichen aus: Die Übertragung \nder Beihilfebearbeitung auf den Kreis T1 sei anders als die Übertragung auf Private \ndeshalb zulässig, weil sie auf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beruhe. Die \nDatenschutzbestimmungen würden auch beim Kreis T1 eingehalten, gleiches gelte \nfür die Anforderungen an die Führung von Beihilfeakten.\n\n8\n\nAm 05. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein bisheriges \nVorbringen ergänzt und vertieft.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheids vom 25. April 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 \nzu verurteilen, es zu unterlassen, seine (des \nKlägers) Beihilfeanträge nebst Beihilfeakten \nzwecks Bearbeitung dem Kreis T1 zu \nüberlassen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung ihres Antrags nimmt sie Bezug auf die Argumentation in dem \nWiderspruchsbescheid und macht ergänzend geltend, dass die Vorschriften des \nLandesbeamtengesetzes über die Personalakten eine Übertragung von Aufgaben in \ndiesem Bereich nicht von vornherein ausschlössen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n17\n\nStatthaft ist eine allgemeine Leistungsklage in Gestalt der vorbeugenden \nUnterlassungsklage. Die analog § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) erforderliche Klagebefugnis des Klägers folgt jedenfalls aus dem auch im \nBeamtenrecht anwendbaren Recht auf informationelle Selbstbestimmung,\n\n18\n\nvgl. allgemein Kathke in: Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 2, \nTeil C, Vor §§ 102 ff. Rz. 13 ff.\n\n19\n\ngegebenenfalls konkretisiert durch die §§ 102a, 102d des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG).\n\n20\n\nDas nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) auch bei \nLeistungsklagen erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden.\n\n21\n\nEin angesichts des begehrten vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliches \nqualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls zu bejahen. Zunächst ist das nach \nAnsicht des Klägers zu unterlassende Verwaltungshandeln hinreichend konkret, weil \ndie Beklagte und der Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die \nBearbeitung von Beihilfen (im Folgenden: Vereinbarung) geschlossen haben, die \nnach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung B1 (Nr. 33/2003) \ninzwischen in Kraft getreten ist (vgl. § 7 der Vereinbarung), die eine Bearbeitung von \nBeihilfeanträgen der Bediensteten der Beklagten durch den Kreis vorsieht (§ 1 Abs. 1 \nder Vereinbarung) und die zu diesem Zweck die Überlassung der Beihilfeakten an \nden Kreis regelt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung). Da die Beklagte ferner alle \nihre Bediensteten darauf hingewiesen hat, dass ab dem 01. Mai 2003 der Kreis für \ndie Bearbeitung der Beihilfeanträge zuständig sei, und damit zu verstehen gegeben \nhat, dass sie zukünftig entsprechend der Vereinbarung verfahren wird, kann dem \nKläger nicht angesonnen werden, zunächst einen Beihilfeantrag bei der Beklagten zu \nstellen, um erst nach der Weiterleitung an den Kreis und damit nach der (möglichen) \nVerletzung seiner Rechte um Rechtsschutz nachzusuchen.\n\n22\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n23\n\nDer angegriffene Bescheid vom 25. April 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, \nseine Beihilfeanträge nebst der Beihilfeakten zwecks Bearbeitung an den Kreis zu \nleiten. Die Führung der Beihilfeakte des Klägers durch den Kreis ist mangels \n(formeller) gesetzlicher Grundlage rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem \nRecht auf informationelle Selbstbestimmung.\n\n24\n\nVorauszuschicken ist zunächst, dass die Unterlagen über Beihilfen nach § 102a \nSatz 1 LBG als Teilakte zu führen sind, die nach § 102 Abs. 2 Satz 1 LBG eine \nUntergliederung der Personalakte darstellt. Die Führung von Personalakten und \nderen Verwendung im weiteren Sinne sind in den §§ 102 ff. LBG dezidiert geregelt. \nDiese Regelungen gelten sämtlich auch für Beihilfeakten, soweit nicht § 102a LBG \nSonderregelungen enthält.\n\n25\n\nWeiterhin ist vorauszuschicken, dass die Bearbeitung von Beihilfeanträgen der \nBediensteten der Beklagten durch den Kreis in dem durch die Vereinbarung \ngeregelten Umfang (vgl. § 1 Abs. 2) nur dann möglich und sinnvoll ist, wenn dem \nKreis die Beihilfeakten im Sinne von § 102a Satz 1 LBG zur Verfügung stehen und er \ndiese (weiter)führt. Dass die Bearbeitung der Beihilfeanträge durch den Kreis mit der \nFührung der Beihilfeakten verbunden ist, ergibt sich explizit aus § 3 der \nVereinbarung, der in seinem Abs. 2 Satz 1 die Übergabe der Beihilfeakten der \nBeklagten an den Kreis vorsieht und der in den folgenden Bestimmungen detaillierte \nRegelungen zur Aktenführung durch den Kreis enthält, wobei in Abs. 3 im \nWesentlichen die Vorgaben des § 102a LBG übernommen werden.\n\n26\n\nEine Aktenführung (der Beihilfeakte) durch den Kreis ist jedoch nicht \nzulässig.\n\n27\n\nDen §§ 102 ff. LBG ist es immanent, dass sie in Bezug auf Personalakten das \nVerhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn regeln. Auch wenn sich \ndiese Vorschriften im Abschnitt über die Rechte des Beamten (Abschnitt III, Nr. 2) \nbefinden und in § 102 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG geregelt wird, dass über jeden \nBeamten eine Personalakte zu führen ist, ohne dass ausdrücklich ein Adressat \ndieser Verpflichtung genannt wird, ist es angesichts der Qualifizierung des \nBeamtenverhältnisses als (besonderes) Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 48 \nBRRG, § 85 LBG) zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn unzweifelhaft, \ndass die Verpflichtung zur Personalaktenführung und die weiteren damit in \nZusammenhang stehenden, im Einzelnen in den §§ 102 ff. LBG geregelten \nVerpflichtungen allein den Dienstherrn des Beamten treffen. Dementsprechend \nbezieht sich beispielsweise die in § 102 Abs. 3 Satz LBG geregelte \nZugangsbeschränkung auf Beschäftigte des Dienstherrn des Beamten,\n\n28\n\nvgl. Kathke, aaO., § 102 Rz. 156; \nOberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 23. September 2003 - 15 A 1973/98 -, \nS. 9 des Abdrucks; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 19. April 2002 - 2 A 10209/02 - in: Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 2002, 368 (368).\n\n29\n\nund zwar auf Beschäftigte der personalaktenführenden Behörde (des Dienstherrn), \nwährend sich die Vorlage an andere Behörden oder Dritte nach § 102d LBG \nbestimmt.\n\n30\n\nVgl. Kathke, aaO., § 102 Rz. 137.\n\n31\n\nDie allgemein in § 102 Abs. 3 Satz 1 LBG geregelte Zugangsbeschränkung auf \nbestimmte Beschäftigte des Dienstherrn gilt in verstärktem Maße für Beihilfeakten, \ndie nach § 102a Satz 3 LBG einem weitergehenden Zugangsverbot unterliegen.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 \n- 15 A 1973/98 -, S. 8 f. des Abdrucks; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April \n2002 - 2 A 10209/02 -, aaO.\n\n33\n\nBerücksichtigt man schließlich, dass die detaillierten Aktenführungsregelungen \ndarauf zurückgehen, dass als Folge verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zum \nRecht auf informationelle Selbstbestimmung das Persönlichkeitsrecht des Beamten \nim Rahmen einer effektiven Verwaltung von Personalakten möglichst umfassend \ngesichert werden sollte,\n\n34\n\nvgl. Kathke, aaO., Vor §§ 102 ff. Rz. 3 f., \n13 ff.,\n\n35\n\ndann ist es unzweifelhaft, dass vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen \nausschließlich der Dienstherr des Beamten, d.h. ist hier die Beklagte, die \nPersonalakten einschließlich der Beihilfeakten führen darf, eine Führung der \nBeihilfeakte durch den Kreis also unzulässig ist.\n\n36\n\nBestätigt wird dieses Ergebnis mit Blick auf § 102d LBG. Wenn der Gesetzgeber \nin dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt hat, dass die Vorlage der Personalakte \nohne Einwilligung des Beamten nur gegenüber bestimmten Behörden (Abs. 1 Satz 1 \nund 2) oder Ärzten (Abs. 1 Satz 3) zu bestimmten Zwecken zulässig ist und an Dritte \nlediglich Auskünfte aus der Personalakte mit Zustimmung des Beamten erteilt \nwerden dürfen (Abs. 2), d.h. eine Vorlage der Personalakte gegenüber Dritten \nunzulässig ist, dann ergibt sich daraus, dass die Übertragung der gesamten \nAktenführung erst recht nicht zulässig ist. Denn wenn der Gesetzgeber dem \nDienstherrn durch § 102d LBG bereits bei der Verwendung der Personalakte relativ \nenge Grenzen gesetzt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er eine \nAktenführung durch andere als den Dienstherrn zulassen wollte.\n\n37\n\nZur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass § 102d LBG als \nErmächtigungsgrundlage für eine Aktenführung durch den Kreis bereits deshalb \nausscheidet, weil die Vorschrift nach den vorstehenden Ausführungen nur bestimmte \nVerwendungsarten der Personalakte regelt, nicht jedoch die Weitergabe oder \nÜbertragung zum Zwecke der (generellen) Aktenführung. Selbst wenn man davon \nausginge, dass mit der Vorlage von Akten im Sinne von § 102d Abs. 1 Satz 1 bis 3 \nLBG auch die Aktenführung mit umfasst wäre, lägen die weiteren Voraussetzungen \nder Vorschrift hier nicht vor.\n\n38\n\nEine andere Ermächtigungsgrundlage, die eine Übertragung der Führung der \nBeihilfeakten zuließe, enthält das Landesbeamtengesetz nicht. Vielmehr ergibt sich \naus einer systematischen Betrachtung der §§ 94 ff. LBG, dass eine Übertragung \nnicht zulässig ist. Die Verpflichtung zur Gewährung von Besoldung (§ 95 LBG), \nVersorgung (§ 96 LBG) und sonstigen Leistungen (§ 97 LBG) trifft nach § 94 LBG \nden Dienstherrn des Beamten. Von der Rechtsnatur her sind Beihilfeleistungen als \nFürsorgeleistungen im Sinne von § 97 LBG zu qualifizieren. Denn sie werden nicht \nauf Grund der Besoldungsgesetze (§ 95 LBG) oder des \nBeamtenversorgungsgesetzes (§ 96 Abs. 1 LBG) gewährt, sondern ergeben sich aus \nder Beihilfenverordnung (BVO), die ihrerseits auf dem sich im Unterabschnitt des \nLandesbeamtengesetzes über Fürsorge und Schutz des Beamten befindlichen § 88 \nSatz 4 LBG beruht. Eine Möglichkeit für den Dienstherrn, Zuständigkeiten im Bereich \nder nach § 94 LBG zu gewährenden Leistungen zu übertragen, was gegebenenfalls \ndie Übertragung der Aktenführung mit einschließt, hat der Gesetzgeber jedoch \nlediglich in § 96 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LBG für die Versorgungsberechtigten der \nGemeinden u.a. vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass eine Übertragung von \nZuständigkeiten einschließlich des Rechts der Aktenführung im Bereich der \nBesoldung und der sonstigen Leistungen, zu den nach den vorstehenden \nAusführungen die Beihilfeleistungen gehören, nicht zulässig ist.\n\n39\n\n§ 15 Abs. 2 BVO scheidet als Grundlage für eine Aktenführung durch den Kreis \nebenfalls aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verordnungsgeber mit § 15 \nAbs. 2 BVO auch die Frage der Aktenführung inzident dahingehend geregelt hat, \ndass die die Beihilfefestsetzung übernehmende Stelle zugleich für die Aktenführung \nzuständig wird, ist diese Bestimmung unwirksam. Zum einen halten sich Regelungen \nzur Aktenführung nicht im Rahmen dessen, was der Verordnungsgeber nach der \nErmächtigungsgrundlage des § 88 Satz 4 LBG, näher konkretisiert durch die Sätze 1, \n2, 3 und 5 dieser Vorschrift, durch die Beihilfenverordnung regeln darf. Unabhängig \ndavon kann die durch das Landesbeamtengesetz als Gesetz im formellen Sinne \nfestgelegte Aktenführung durch den Dienstherrn ohnehin nicht durch eine \nRechtsverordnung der Exekutive geändert werden.\n\n40\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf \ndie Kommentarliteratur („Schütz, Beamtenrecht, § 102 LBG NRW, Rdz. 156\") berufen \nkann, weil die dortigen Äußerungen im Hinblick auf die hier zu entscheidende \nRechtsfrage zumindest inkonsequent sind. Zwar wird in dem zitierten Kommentar \nallgemein zu Personalakten die Auffassung vertreten, dass ein Outsourcing in Sinne \ndes Einsatzes externer EDV-Unternehmen zulässig sei, wenn es sich um \nEinrichtungen gemäß § 11 Abs. 2 NRW DSG handele, weil deren Beschäftigte \nebenfalls den besonderen Sanktionsdrohungen unterlägen (gemeint sind disziplinar- \nbzw. arbeitsrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen das \nPersonalaktengeheimnis).\n\n41\n\nVgl. Kathke, aaO., § 102 Rz. 157, nicht wie von \nder Beklagten zitiert Rz. 156.\n\n42\n\nDieser Ansatz lässt sich mit der vorstehenden Rz. 156 jedoch kaum in Einklang \nbringen. Dort wird zum einen darauf hingewiesen, dass sich die Regelung in § 102 \nAbs. 3 LBG über den Zugang zu Personakten implizit auf Beschäftigte des \nDienstherrn beziehe. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass § 102d LBG einem \nOutsourcing entgegenstehe, weil dessen Voraussetzungen für eine Übermittlung von \nPersonalaktendaten durch Auskunft tatsächlich nicht erfüllbar erschienen. Wenn \njedoch die §§ 102 ff. LBG, wie bereits oben dargelegt, ausschließlich die \nPersonalaktenführung durch den Dienstherrn des jeweiligen Beamten regeln, folgt \ndaraus im Umkehrschluss, dass ein Outsourcing, das zu einer Personalaktenführung \ndurch andere (Dritte) führt, nicht bzw. nur auf Grund einer gesonderten gesetzlichen \nGrundlage möglich ist. Darauf, ob möglicherweise bei einer Aktenführung durch den \nDritten die Einhaltung der Vorschriften der §§ 102 ff. LBG in gleicher Weise wie bei \neiner Aktenführung durch den Dienstherrn selbst gewährleistet ist, kommt es nicht \nan. Ebenfalls irrelevant ist, dass bei der Bearbeitung der Beihilfeanträge durch den \nKreis die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten würden, weil die \nbeamtenrechtlichen Vorschriften der §§ 102 ff. LBG die allgemeinen \ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen verdrängen.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 \n- 15 A 1973/98 -, S. 8 des Abdrucks mit \nweiteren Nachweisen. \n\n44\n\nAuf die sich aus den §§ 102 ff. LBG ergebende Unzulässigkeit der Aktenführung \ndurch andere als den Dienstherrn kann sich der Kläger schließlich auch berufen, weil \nes sich um eine beabsichtigte Folge des geltenden Personalaktenrechts handelt, die \ngerade dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Beamten dient.\n\n45\n\nVgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom \n19. April 2002 - 2 A 10209/02 -, insoweit nur in \njuris unter Nr. MWRE 105140200 veröffentlicht.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-12-05/13-k-3076-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-12-05/13-k-3076-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289501","retrieved":"2026-07-09 03:08:34.310040+00:00"}}