{"status":"available","doknr":"OLD289502","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1205.12K4477.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"12 K 4477/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihre Klage - gegen die \nBeklagten zu 1) und 2) - zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der \nBeklagten jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die \nKläger jeweils selbst.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen einen Beschluss des Beklagten zu 3) vom \n10. Oktober 2002 betreffend den Beitritt der Gemeinde Möhnesee zum \nSparkassenzweckverband der Stadt T und der Gemeinden C, M und X sowie die \nVereinigung der Sparkasse N mit der Sparkasse T1.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. September 2002 legte die Klägerin zu 1) dem Beklagten \nzu 2) dar, sie habe der Presse entnommen, dass die Entscheidung über die Fusion \nder Sparkasse N auf der Tagesordnung der Ratssitzung vom 10. Oktober 2002 \nstehe. Sie beantragte vorsorglich, diese Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu \nbehandeln und führte hierzu aus: Die bisher vorliegenden Fakten seien für eine \nEntscheidung nicht ausreichend. Sie habe daher einen Fragenkatalog beschlossen. \nHierzu werde um mündliche Beantwortung in der kommenden Sitzung gebeten. \nGleichzeitig bitte sie sicherzustellen, dass die wesentlichen mündlichen Aussagen \nauch schriftlich als Tischvorlage vorhanden seien. Sie beantrage die Beantwortung \ndieser Fragen in öffentlicher Sitzung; ihres Erachtens gebe es keine zwingenden \nGründe, die einer Beratung und Beschlussfassung auch der Fusionsvereinbarung in \nöffentlicher Sitzung entgegenstünden. Dem Schreiben beigefügt war ein 84 Fragen \numfassender Katalog, der im Wesentlichen Fragen zu folgenden Themen zum Inhalt \nhatte: wirtschaftliche Entwicklung der Sparkasse N in der Vergangenheit, Ursachen \nund Verantwortliche für Gewinneinbrüche bei der Sparkasse N in den letzten Jahren \nnebst diesbezüglichen strafrechtlichen Konsequenzen, Aussichten für die \nwirtschaftliche Entwicklung der Sparkasse in der Zukunft (mit und ohne Fusion), \nVerlauf der bisherigen Fusionsverhandlungen, Zustandekommen des Entwurfs des \nFusionsvertrages sowie Auswirkungen der Fusion auf Personal- und Filialbestand \nder Sparkasse und auf die Gewerbesteuereinnahmen.\n\n4\n\nDie Tagesordnung zur Ratssitzung am 10. Oktober 2002, zu der mit Schreiben \nvom 30. September 2002 geladen wurde, enthielt als Tagesordnungspunkte des \nnichtöffentlichen Sitzungsteils den Punkt 3 „Sparkassenangelegenheit\" mit den \nUnterpunkten 3 a) „Antrag der T\" und 3 b) „Fusion der Sparkasse N mit der \nSparkasse T1\" und als Tagesordnungspunkt des öffentlichen Sitzungsteils den Punkt \n9 „Vereinigung der Sparkasse N mit der Sparkasse T1\".\n\n5\n\nIn der Sitzungsvorlage zu Punkt 3 a) ist zur Begründung ausgeführt: Mit \nSchreiben vom 24. September 2002 habe die T beantragt, die Entscheidung über die \nFusion im öffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln und gebeten, als \nEntscheidungsgrundlagen 84 Fragen in der Sitzung zu beantworten. Diesem Antrag \nkönne nicht entsprochen werden, da ansonsten eine Reihe von Interna bekannt \ngegeben werden müssten, die im Hinblick auf § 22 des Sparkassengesetzes (SpkG) \nnicht unbefugt verwertet werden dürften. Es sei zu befürchten, dass durch deren \nWiedergabe und die sich anschließende Diskussion der Ruf der Sparkasse, ihrer \nMitarbeiter und Organe in der Öffentlichkeit geschädigt werde, was zu einem \nVertrauensschwund bei den Kunden führen könne. In einer öffentlichen Diskussion \nseien geheimhaltungsbedürftige Beiträge und Informationen von öffentlich \nzugänglichen Informationen praktisch nicht zu trennen. Daher sei nur folgende \nVerfahrensweise möglich: Beantwortung der von der T gestellten Fragen und die \nKenntnisnahme und Diskussion einer umfangreichen Verwaltungsvorlage im \nnichtöffentlichen Teil und Beschlussfassung über die Vereinigung auf Grundlage \neiner gesonderten Vorlage im öffentlichen Teil der Sitzung. Bei der Diskussion im \nöffentlichen Teil werde insoweit strenge Diskussionsdisziplin hinsichtlich \nschutzwürdiger Daten und Informationen erwartet. \n\n6\n\nDie Sitzungsvorlage zu Punkt 3 b) enthielt Ausführungen der Verwaltung zur \nEntstehungsgeschichte der Fusionspläne, zur Rentabilitätssituation und - entwicklung \nder Sparkasse N, zum Ablauf der Fusionsverhandlungen sowie eine Bewertung der \nFusion aus Sicht der Verwaltung u.a. im Hinblick auf die künftigen \nEinflussmöglichkeiten der Gemeinde, die Arbeitsplatzsicherung, die \nGewerbesteuereinnahmen und die künftige Versorgung der Bürger vor Ort. Die \nSitzungsvorlage zu Punkt 9 enthielt ebenfalls Ausführungen zu den meisten in der \nVorlage zu Punkt 3 b) behandelten Gesichtspunkten, die allerdings jeweils in \nunterschiedlichem Umfang gekürzt wurden.\n\n7\n\nAusweislich der Niederschrift über die Ratssitzung vom 10. Oktober 2002 \nentschied der Rat unter Punkt 3 a) und b) des nichtöffentlichen Sitzungsteiles \nzunächst über die Befangenheit von sechs Ratsmitgliedern, die selbst bzw. deren \nVerwandte bei der Sparkasse N beschäftigt waren. Es wurde jeweils festgestellt, \ndass die Ratsmitglieder nicht befangen seien. Im Folgenden heißt es in der \nNiederschrift:\n\n8\n\n „Der Tagesordnungspunkt wird sodann ausgiebig diskutiert. Die Entscheidung ist \nlt. Tagesordnungspunkt für die öffentliche Sitzung vorgesehen.\n\n9\n\nWegen der fortgeschrittenen Zeit werden vom Rat keine Bedenken erhoben, die \nnicht öffentliche Sitzung jetzt abzubrechen und nach dem öffentlichen Teil \nfortzusetzen. Von der T wird beantragt, die Sitzung bis 18.15 Uhr zu unterbrechen.\" \n\n10\n\nIm sich anschließenden öffentlichen Sitzungsteil beschloss der Rat unter dem \nTagesordnungspunkt 9 - ausweislich der Niederschrift nach „weiterer Diskussion\" - \nden Beitritt der Gemeinde Möhnesee zum Sparkassenzweckverband und die \nVereinigung der Sparkasse N mit der Sparkasse T2 sowie den Abschluss eines \nentsprechenden öffentlich- rechtlichen Vertrages mit dem \nSparkassenzweckverband.\n\n11\n\nNachdem der Beklagte zu 2) nach Einholung verschiedener Stellungnahmen zu \ndem Ergebnis gekommen war, dass eine Beanstandung des Ratsbeschluss \ninsbesondere im Hinblick auf eine Mitwirkung befangener Ratsmitglieder nicht zu \nerfolgen habe, wurde der Fusionsvertrag am 24. Oktober 2002 unterzeichnet.\n\n12\n\nEinen am 28. Oktober 2002 gestellten Antrag der Klägerin zu 1) auf Erlass \neinstweiliger Anordnungen lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom \n29. Oktober 2002 (Az.: 12 L 1880/02) ab.\n\n13\n\nDie Klägerin zu 1) hat am 8. November 2002 gegen die Beklagte zu 1) Klage \nerhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ratsbeschluss vom \n10. Oktober 2002 sei rechtswidrig bzw. unwirksam, da an dem Beschluss sechs \nbefangene Ratsmitglieder mitgewirkt hätten und er unter Verstoß gegen den \nGrundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen gefasst worden sei. Die \nRatsmitglieder, die selbst bzw. deren Angehörige bei der Sparkasse N beschäftigt \ngewesen seien, seien befangen gewesen. Sie hätten einen unmittelbaren Vorteil von \nder Fusionsentscheidung gehabt, da im Fusionsvertrag u.a. eine für die \nBeschäftigten günstige Kündigungsschutzregelung enthalten gewesen sei und auch \nsämtliche Angestellte im Vorfeld zum Ausdruck gebracht hätten, dass der sichere \nFortbestand ihrer Arbeitsplätze von der Fusion der Sparkassen abhänge. Sie sei \nauch berechtigt, den Verstoß gegen die Befangenheitsvorschriften als Verstoß gegen \neigene Rechte geltend zu machen, da diese Vorschriften auch das \nFunktionsinteresse einer Fraktion im Rat schützten. Sie müsse als Fraktion \nInteressenkollisionen innerhalb des Rates offen legen können, da der Anschein \nfehlender Unvoreingenommenheit der Ratsmitglieder vermieden werden müsse und \nanderenfalls keine hinreichende Kontrolle der Einhaltung der \nBefangenheitsvorschriften stattfinde. Der gefasste Beschluss verstoße zudem gegen \ndas Prinzip der Öffentlichkeit von Ratssitzungen. Entgegen ihrem Antrag vom 24. \nSeptember 2002 sei ihr Fragenkatalog einschließlich Diskussion und Beratung in \nnichtöffentlicher Sitzung abgehandelt worden. Nach ausführlicher Diskussion der \nTagesordnungspunkte 3 a) und 3 b) sei die Sitzung öffentlich fortgeführt worden. \nUnter Ziffer 9 der Tagesordnung sei über die Fusion der Sparkasse N mit der \nSparkasse T2 kurz beraten und sodann über die Anträge abgestimmt worden. Die \nBeantwortung der Fragen in öffentlicher Sitzung sei möglich gewesen, ohne \nschutzwürdige Interessen Dritter zu verletzen. Soweit überhaupt \ngeheimhaltungsbedürftige Tatbestände durch die Fragen tangiert worden seien, \nhätten die Fragen auf eine Art und Weise beantwortet werden können, mit der die \nBerührung von sensiblen Daten vermieden worden wäre. Soweit der Bürgermeister \nder Überzeugung gewesen sei, dass einzelne Fragen nicht in öffentlicher Sitzung \nhätten behandelt werden dürfen, hätten diese einzelnen Fragen in einem weiteren \nTagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden können. Sie habe \ndas Recht, an der Aufklärung der Umstände und Hintergründe mitzuwirken, die zu \nder Fusion geführt hätten. Ihr sei als Fraktion die Öffentlichkeitsarbeit als subjektives \nOrganrecht zugewiesen. Vor dem Hintergrund der gleichzeitigen Verletzung der \nBefangenheitsvorschriften werde die Notwendigkeit der Behandlung des \nTagesordnungspunktes in öffentlicher Sitzung besonders deutlich. Es bestehe auch \nein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses, \nda es in den Kommunen des Kreises T3 weitere Fusionsbestrebungen gebe und \nzudem in einem weiteren Verfahren die Folgen der Rechtswidrigkeit des Beschlusses \nfür die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge zu prüfen wären.\n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 ist der Kläger zu 2) dem Verfahren auf \nKlägerseite beigetreten. Die Kläger haben ihre Klage mit gleichem Schriftsatz zudem \nauf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert und zur Begründung ausgeführt: Sowohl die \nErstreckung der Klage auf die Beklagten zu 2) und 3) als auch der Beitritt des \nKlägers zu 2) seien sachdienlich, da der Streitstoff identisch sei, das Verfahren nicht \nverzögert und eine endgültige Beilegung des Rechtsstreites hierdurch gefördert \nwerde. Der Kläger zu 2) sei als Ratsmitglied ebenfalls befugt, die angeführten \nRechtsverstöße geltend zu machen, zumal durch die Mitwirkung befangener \nRatsmitglieder die freie Willensbildung des einzelnen Ratsmitglieds beeinträchtigt \nwerde.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, \nsoweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtet hat. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\nfestzustellen, dass der Ratsbeschluss des Rates der Gemeinde Möhnesee \nvom 10. Oktober 2002 über den Beitritt der Gemeinde Möhnesee zum \nSparkassenzweckverband der Stadt T und der Gemeinden C, M und X, über \ndie Aufnahme der Sparkasse N durch die Sparkasse T2 und über den \nAbschluss des öffentlich- rechtlichen Vertrages zwischen dem \nSparkassenzweckverband der Stadt T und der Gemeinden C, M und X und \nder Gemeinde N ihre organschaftlichen Mitwirkungsrechte verletzt,\n\n18\n\nDer Beklagte zu 3) beantragt,\n\n19\n\n die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt er aus: Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle bereits \nein Feststellungsinteresse der Kläger, da weder eine Wiederholungsgefahr noch ein \nRehabilitationsinteresse oder ein Interesse an einem Präjudiz bestehe. Zudem hätten \ndie Kläger die Möglichkeit gehabt, sich unter Einschaltung der Kommunalaufsicht \ngegen den Ratsbeschluss zu wehren. Auch fehle es an der Klagebefugnis, da die \nVorschriften über die Befangenheit weder Ratsmitgliedern noch Fraktionen subjektive \nOrganrechte vermittelten. Der subjektiven Klageänderung werde im Übrigen nicht \nzugestimmt. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, da eine Mitwirkung \nbefangener Ratsmitglieder ebenso wenig vorgelegen habe wie ein Verstoß gegen \nden Grundsatz der Öffentlichkeit von Ratssitzungen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDa die Kläger ihre gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage \nzurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen, vgl. § 92 Abs.3 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n24\n\nDie gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als \nkommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage teilweise bereits unzulässig und \nim Übrigen unbegründet.\n\n25\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit die Kläger geltend machen, der Ratsbeschluss \nvom 10. Oktober 2002 verletzte sie in ihren organschaftlichen Mitwirkungsrechten, da \nsechs befangene Ratsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten. Insoweit \nfehlt es bereits an der im Rahmen einer kommunalverfassungsrechtlichen \nFeststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis der Kläger. Eine Klage auf \nFeststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb \nkommunaler Organe („kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage\") ist in \nentsprechender Anwendung des § 42 Abs.2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei \nder geltend gemachten Rechtsposition um eine durch das Innenrecht eingeräumte \nZuständigkeit handelt, die dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges \nsubjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Ob das \nder Fall ist, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen \nNorm zu ermitteln.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n22. Dezember 1988 - 7 B 208.87 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1989, S. 470; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, Nordrhein- Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 2002, S.31 ff.\n\n27\n\nNach diesem Maßstab sind die Kläger in Bezug auf die gerügte Mitwirkung \nbefangener Ratsmitglieder am streitgegenständlichen Ratsbeschluss nicht \nklagebefugt. Die unberechtigte Mitwirkung eines wegen Befangenheit nach §§ 31, 43 \nAbs.2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) \nauszuschließenden Ratsmitgliedes verletzt keine im \nKommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzbaren Mitgliedschaftsrechte der \nübrigen Ratsmitglieder\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, \nNVwZ- Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 1998, S.325 f.\n\n29\n\noder der Ratsfraktionen.\n\n30\n\nDer Ausschluss befangener Ratsmitglieder bezweckt, Ratsmitglieder von der \nAbstimmung im Einzelfall fernzuhalten, um im öffentlichen Interesse eine \nunvoreingenommene, nicht durch unsachliche Motive bestimmte Beschlussfassung \ndes Rates sicherzustellen. Mittelbare Auswirkungen eines Ausschlusses auf \norganschaftliche Rechtspositionen des einzelnen Ratsmitglieds - wie etwa auf das \nStimmgewicht des einzelnen Ratsmitglieds - sind nur nicht bezweckte Nebenfolgen, \nRechtsreflexe der Befangenheitsvorschriften,\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, \na.a.O.\n\n32\n\nso dass dem Kläger zu 2) als Ratsmitglied insoweit kein wehrfähiges subjektives \nOrganrecht zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Klägerin zu 1), da die \nunberechtigte Mitwirkung eines im öffentlichen Interesse auszuschließenden \nRatsmitglieds sich allenfalls mittelbar auf die einer Ratsfraktion zugewiesenen \nMitwirkungsrechte - etwa bei der Willensbildung und Entscheidung des Rates - \nauswirkt, so dass beiden Klägern insoweit die Klagebefugnis fehlt.\n\n33\n\nSoweit die Kläger geltend machen, der Ratsbeschluss vom 10. Oktober 2002 \nverletze ihre organschaftlichen Mitwirkungsrechte, da er unter Verstoß gegen den \nGrundsatz der Sitzungsöffentlichkeit zustande gekommen sei, ist die Klage zulässig, \naber unbegründet.\n\n34\n\nDie Kläger sind insoweit zunächst klagebefugt, da Ratsmitgliedern und \nRatsfraktionen grundsätzlich ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht auf \nWahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit in § 48 Abs.2 Satz 1 GO NRW \ndurch den Rat zusteht,\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, \na.a.O.\n\n36\n\nund eine Verletzung dieser Rechte durch den Ratsbeschluss vorliegend \nzumindest möglich erscheint.\n\n37\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der \nstreitige Ratsbeschluss über die Sparkassenfusion mittlerweile außenwirksam \nvollzogen ist. Insoweit kann den Klägern nach Auffassung der Kammer ein Interesse \nan der begehrten Feststellung der Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte trotz des \nmittlerweile erfolgten Vollzugs des Ratsbeschlusses nicht grundsätzlich \nabgesprochen werden, da eine entsprechende Feststellung zumindest geeignet \nwäre, dazu beizutragen, dass ihre subjektiven Mitwirkungsrechte in Zukunft \nunabhängig vom konkreten Einzelfall sensibler beachtet werden, was für die \nAnnahme eines Feststellungsinteresses ausreicht.\n\n38\n\nDie Klage ist schließlich auch in Ansehung dessen zulässig, dass der Kläger zu \n2) dem Verfahren erst nach Klageerhebung durch die Klägerin zu 1) beigetreten und \ndie Klage auch erst nachträglich auf den Beklagten zu 3) erstreckt worden ist. Zwar \nhaben die Beklagten in die hierin liegenden subjektiven Klageänderungen im Sinne \ndes § 91 Abs.1 VwGO nicht eingewilligt, doch hält die Kammer die Klageänderung \nbzw. -erweiterung auf der Kläger- wie auf der Beklagtenseite für sachdienlich. Die \nSachdienlichkeit einer Klageänderung ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte \nKlage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung die \nendgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst \nzu erwartender Prozess vermieden wird.\n\n39\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 91 Rz.19.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da durch die Klageänderung der \nProzessstoff nicht wesentlich erweitert wird und eine Klärung der Rechtsverhältnisse \nauch im Hinblick auf das einzelne Ratsmitglied und im Hinblick auf den nunmehr \nbeklagten Rat, dem die geltend gemachte Rechtsverletzung als Organ gerade \nangelastet wird, einer endgültigen Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den \nBeteiligten dienlich ist.\n\n41\n\nSoweit die Kläger sich auf eine Verletzung ihres organschaftlichen Rechtes auf \nWahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit berufen, ist die Klage jedoch \nunbegründet. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob neben der Beschlussfassung \nauch - wie die Kläger meinen - die dem Ratsbeschluss vom 10. Oktober 2002 \nzugrundeliegende Beratung (vollständig) im öffentlichen Teil der Ratssitzung hätte \nerfolgen müssen. Denn die Kläger können sich auf einen etwaigen Verstoß gegen \ndie Vorschriften über die Sitzungsöffentlichkeit durch die Beratung der Angelegenheit \nlediglich im nichtöffentlichen Sitzungsteil nicht mehr berufen.\n\n42\n\nSoweit die Kläger geltend machen, die Angelegenheit habe vollständig in \nöffentlicher Sitzung beraten werden müssen, setzen sie sich hiermit nämlich in \nWiderspruch zu ihrem eigenen Vorverhalten im Rahmen der Ratssitzung am 10. \nOktober 2002, so dass sich ihr Vorbringen, sie seien durch die Beratung im \nnichtöffentlichen Sitzungsteil in ihren Mitwirkungsrechten verletzt worden, als Verstoß \ngegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben \ndarstellt. Insoweit ist anerkannt, dass der Geltendmachung einer Rechtsposition der \nGrundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall entgegenstehen kann, wenn sich der \nBerechtigte mit seiner Rechtsausübung treuwidrig in Widerspruch zu seinem eigenen \nVorverhalten setzt („venire contra factum proprium\").\n\n43\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 6 B 75/94 -, \nabrufbar in JURIS; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 4 B \n10/97 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, S. 329.\n\n44\n\nDies ist vorliegend anzunehmen. Auf den Antrag der Klägerin zu 1), die \nSparkassenfusion in öffentlicher Sitzung zu beraten, hat der Bürgermeister in der \nSitzungsvorlage zu Punkt 3 a) der Tagesordnung unter Berufung auf seiner Ansicht \nnach geheimhaltungsbedürftige Umstände ausgeführt, die Angelegenheit könne \nallenfalls teilweise in öffentlicher Sitzung angehandelt werden. Dieses Vorgehen \nhaben die Kläger akzeptiert. Die Kläger haben ausweislich der Niederschrift über die \nRatssitzung vom 10. Oktober 2002 bei der Beratung des Tagesordnungspunktes 3 \nkeine Entscheidung des Rates über diese vermeintlich rechtsfehlerhafte Behandlung \nder Angelegenheit durch den Bürgermeister herbeigeführt, namentlich keinen \nGeschäftsordnungsantrag auf Beratung der Angelegenheit im öffentlichen \nSitzungsteil gestellt, vgl. § 13 Abs.1 Satz 2 lit. f) der Geschäftsordnung für den Rat \nder Gemeinde Möhnesee vom 28. Oktober 1999 i.d.F. vom 15. Februar 2001 (GO \nRat). Vielmehr haben sie sich, nachdem vom Rat zunächst über die Befangenheit \neinzelner Ratsmitglieder entschieden worden war, rügelos auf die folgende \nausgiebige Sachdiskussion eingelassen und damit den Anschein erweckt, mit der \nvom Bürgermeister vorgesehenen Verfahrensweise einverstanden zu sein. Dies gilt \numso mehr, als nach Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung im \nVorfeld der Ratssitzung zwischen den Vorsitzenden der Ratsfraktionen über diese \nVerfahrensweise Einvernehmen hergestellt wurde. Haben die Kläger danach die \nvorgesehene Verfahrensweise akzeptiert, ohne sich der ihnen zur Verfügung \nstehenden Mittel gegen den nunmehr gerügten Verfahrensfehler zu bedienen und \nohne insbesondere den Rat hiermit zu befassen, sondern sich vielmehr auf eine \nabsprachegemäße Sachdiskussion im nichtöffentlichen Sitzungsteil eingelassen, ist \nes ihnen unter dem Gesichtspunkt des Widerspruchs zu ihrem eigenen Vorverhalten \nnach Treu und Glauben verwehrt, sich nunmehr auf eine diesbezügliche Verletzung \nvon Organrechten durch den Rat zu berufen. \n\n45\n\nSoweit die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließlich \nausgeführt haben, sie seien auch in ihren Informationsrechten verletzt worden, weil \ndie von der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der Sparkassenfusion gestellten \nFragen im Vorfeld der Beschlussfassung inhaltlich nicht hinreichend beantwortet \nworden seien, vermag dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage \nzu führen, weil eine unzureichende Information durch die Verwaltung ersichtlich keine \nVerletzung organschaftlicher Rechte der Kläger durch den beklagten Rat, sondern \nallenfalls durch den Bürgermeister darstellt. Ergänzend ist insoweit allerdings \nanzumerken, dass dieses Vorbringen auch einer aufrechterhaltenen Klage gegen \nden Beklagten zu 2) voraussichtlich nicht zum Erfolg verholfen hätte, da es sich \ninsoweit um eine wesentliche Änderung des Prozessstoffes und damit um eine \nunzulässige Klageerweiterung gehandelt hätte.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs.2, 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n47\n\nDie Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-12-05/12-k-4477-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-12-05/12-k-4477-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289502","retrieved":"2026-07-09 03:08:34.404474+00:00"}}