{"status":"available","doknr":"OLD289742","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1125.11K4251.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-11-25","aktenzeichen":"11 K 4251/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in T. einen Schlachtbetrieb. Im Zeitraum vom 05.02.2001 bis \n30.04.2001 schlachtete der Kläger 33 Rinder im Alter zwischen 24 und 40 Monaten, \ndie der Beklagte daraufhin im Rahmen von Schnelltests auf Bovine Spongiforme \nEnzephalopathie (BSE) untersuchen ließ. Die erforderlichen Untersuchungen führte \ndas Staatliche Veterinäruntersuchungsamt B. im Auftrag des Beklagten durch. Mit \nHeranziehungsbescheid vom 23.05.2001 setzte der Beklagte gegen den Kläger für \ndie 33 durchgeführten Schnelltests Untersuchungsgebühren in Höhe von insgesamt \n3.440,58 DM (=1.759,14 EUR) - je Schnelltest einen Betrag von 104,26 DM (=53,01 \nEUR) - fest.\n\n3\n\nDen vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 19.09.2001 zurück und gab zur Begründung im \nWesentlichen an: Nach den einschlägigen Vorschriften des Fleischhygienerechts sei \nbei jedem geschlachteten und zur Lebensmittelgewinnung vorgesehenen Tier eine \namtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchzuführen. Zwingender \nBestandteil dieser Untersuchung sei die Durchführung eines BSE-Tests. Danach \nmüsse jedes geschlachtete Rind in einem Alter von über 30 Monaten (ab dem \n31.01.2001: über 24 Monate) einem amtlichen BSE-Schnelltest unterzogen werden. \nDafür seien auf der Grundlage der einschlägigen - rückwirkend zum 06.12.2000 in \nKraft gesetzten - Gebührensatzung des I. vom 21.03.2001 die im angefochtenen \nBescheid festgesetzten Gebühren vom Kläger als Kostenschuldner erhoben worden. \nDie Höhe der Gebühren ergebe sich zum einen aus den vom Kreis an das Staatliche \nVeterinäruntersuchungs amt B. abzuführenden Untersuchungsgebühren und zum \nanderen aus den tarifvertraglich festgelegten Personalkosten des \nUntersuchungspersonals für die Probeentnahme.\n\n4\n\nDagegen hat der Kläger am 22.10.2001 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Der Gebührenbescheid vom 23.05.2001 sei rechtswidrig. \nDas zu Grunde liegende Satzungsrecht sei nichtig. Angesichts der Tragweite der \ndiesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Problematik der BSE-Krise mit ihren \ngesamtstaatlichen Auswirkungen sei bereits fraglich, ob der I. dafür überhaupt \nsatzungsbefugt sei. Satzungsautonomie bestehe grundsätzlich für die \nGebietskörperschaften soweit eigene Angelegenheiten betroffen seien. Bei der \neuropäischen Dimension der BSE-Krise und den insoweit auch auf EU und \nBundesebene ergangenen Regelungen bestehe offenkundig übergeordnetes \nAllgemeininteresse an einer gesetzlichen Regelung, die insoweit auch die Frage der \nKostentragungspflicht betreffen müsse. Das Rechtsstaatsprinzip verlange insoweit \neine Regelung des Gesetzgebers, weil es sich gerade nicht um eine ausschließliche \neigene Angelegenheit der Gebietskörperschaften handele. Unabhängig davon seien \ndie Kosten für die Bewältigung der BSE-Krise fehlerhaft verteilt worden. Es sei nicht \nnachvollziehbar, dass die Schlachtbetriebe mit den durch die BSE-Problematik \nanfallenden Kosten belastet würden. Die Schlachtbetriebe seien weder Verursacher \ndieser Problematik, noch seien sie durch die BSE-Tests begünstigt, weil diese \nausdrücklich für den Verbraucherschutz angeordnet worden seien. Eine \nKostenbeteiligung der Verursacher (Landwirtschafts- und Futtermittelindustrie) sei \noffenbar aus politischen Gründen nicht durchsetzbar gewesen, sodass letztlich das \nschwächste Glied in der von der BSE-Krise Betroffenen mit den Kosten belastet \nwerde. Des weiteren verstoße die Gebührenregelung in der Satzung des Beklagten \ngegen den Grundsatz des sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nergebenden Grundsatzes der Gebührengerechtigkeit, weil darin bei der \nGebührenerhebung nicht nach der Leistungsfähigkeit der Betriebe differenziert \nwerde. Angesichts der Erkenntnis, dass Kleinbetriebe finanziell besonders betroffen \nseien, hätte solch eine Differenzierung getroffen werden müssen. Demgegenüber \nwürden die leistungsstarken Großbetriebe sogar begünstigt. Seiner - des Klägers - \nKenntnis nach würden den Großbetrieben im Kreisgebiet mit hohen Schlachtzahlen \nund demgemäss mit einer hohen Anzahl von Testverfahren geringere Testgebühren \neingeräumt. Darüber hinaus würden in den Großbetrieben überwiegend Tiere \ngeschlachtet, die älter als 30 Monate seien. Die BSE-Kontrolle dieser Tiere werde \nzudem mit Mitteln der EU bezuschusst. Bei seinem Betrieb hingegen handele es sich \num einen Kleinbetrieb, in dem Rinder im wesentlichen für den Verkauf in dem \nbetriebseigenen Fachgeschäft geschlachtet werden. Die geschlachteten Rinder \nseien nicht älter als 30 Monate gewesen. Ab dem 31.01.2001 werde der BSE-Test \nauch bei Schlachtrindern durchgeführt, die älter als 24 Monate seien. Die in der \nSatzung des Beklagten vom 21.03.2001 enthaltene Rückwirkungsanordnung dieser \nerweiterten Prüfungspflicht zum 01.01.2001 sei rechtswidrig. Insoweit liege eine \nechte Rückwirkung vor, die grundsätzlich unzulässig sei, weil sie den \nVertrauensschutz zugunsten derjenigen Schlachter verletze, die - wie er - \nausschließlich Rinder unter 30 Monaten schlachteten. Im übrigen sei der Beklagte \nauf der Grundlage des geltenden Kommunalabgabenrechts nicht befugt, Gebühren \nfür die BSE-Schnelltests zu verlangen, weil diese nicht von ihm, sondern vom \nStaatlichen Veterinäruntersuchungsamt B. durchgeführt worden seien. \nDementsprechend habe nicht der Beklagte eine besondere gebührenpflichtige \nLeistung erbracht, sondern allein das Veterinäruntersuchungsamt. Der Beklagte \nerhebe somit Gebühren für Amtshandlungen Dritter. Einen entsprechenden \nGebührentatbestand dürfe er in seiner Gebührensatzung indessen nicht normieren. \nSchließlich sei die Höhe der ausschließlich nach dem Kostendeckungsprinzip \nerhobenen Gebühren nicht nachvollziehbar. Der Gebührenanteil für Personalkosten \nwerde nicht näher begründet und bleibe unklar.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 23.05.2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2001 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr führt im wesentlichen aus: Die bundesrechtlichen Regelungen des \nFleischhygienegesetzes (FlHG) und der Fleischhygieneverordnung (FlHVO) seien \neine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die vom Kläger in Frage gestellten \nsatzungsrechtlichen Vorschriften des I.es. Der Kreis sei nach § 22 a FlHG i.V.m. § 1 \nAbs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und \nGeflügelfleischhygiene zuständig für die Durchführung der amtlichen \nUntersuchungen. Am 26.11.2000 sei erstmals in der Bundesrepublik Deutschland bei \neinem Rind der Ausbruch von BSE amtlich festgestellt worden. Daraufhin sei als \nSchutzmaßnahme gegen BSE mit Wirkung vom 06.12.2000 die Verordnung zur \nfleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE in Kraft \ngetreten. Danach habe jedes geschlachtete Rind in einem Alter von über 30 Monaten \nim Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einem amtlichen BSE-\nSchnelltest unterzogen und vorläufig sicher gestellt werden müssen. Diese \nVerordnung sei mit Wirkung vom 31.01.2001 dahingehend erweitert worden, dass ein \nBSE-Schnelltest bereits bei Schlachtrindern mit einem Alter von über 24 Monaten zu \nerfolgen habe. Ein BSE-Test bei über 24 Monate alten Rindern sei dementsprechend \nzwingender Bestandteil der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für \nderen Durchführung die Kreisordnungsbehörde zuständig sei. Die entnommenen \nProben würden im Auftrag des I.es vom Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt B. \nauf BSE überprüft. Die von den Schlachtern für die BSE-Untersuchungen erhobene \nGebühr setze sich aus der Kostenforderung des Veterinäruntersuchungsamtes und \neigenen Personalkosten in des Kreises zusammen. Maßgebend für letztere Kosten \nseien wiederum die tarifvertraglich festgelegten Vergütungen für das amtliche \nUntersuchungspersonal (Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der \namtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe für \ndie Entnahme des Proben- und Untersuchungsmaterials -Gehirnmasse- für die BSE-\nTests) einschließlich der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Die \nGebührensatzung sei hinsichtlich der BSE-Tests mit Beschluss des Kreistages des I. \nvom 20.03.2001 durch Einfügung eines eigenen Gebührentatbestandes (§ 11 d) \ngeändert und mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2001 versehen worden. Diese \nÄnderung entfalte zwar eine echte Rückwirkung, die jedoch zulässig sei, weil die \nBetroffenen mit solch einer Regelung hätten rechnen müssen und ihnen daher keine \nschutzwürdige Vertrauensposition zustehe. Nach Bekanntwerden des ersten BSE-\nFalles seien die mit BSE im Zusammenhang stehenden Probleme in den Mittelpunkt \nder öffentlichen Diskussion geraten. In sämtlichen Medienberichten und öffentlichen \nMitteilungen der Bundesregierung, der Landesregierungen und der Fachverbände \nder Fleischwirtschaft sei auf die Notwendigkeit einer Untersuchung von älteren \nSchlachtrindern und die damit verbundene Gebührenproblematik hingewiesen \nworden. Auf Grund dieser Diskussion habe auch der Kläger mit einer \nGebührenerhebung rechnen müssen. Darüber hinaus sei der Kläger - wie auch \nandere Betroffene - rechtzeitig vor der ersten gebührenpflichtigen Rinderschlachtung \nmit Schreiben vom 05.12.2000 und vom 27.12.2000 auf die zukünftige Verpflichtung \nzur Gebührenzahlung hingewiesen worden. Diese Schreiben hätten sich auf Grund \nder zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage auf die Untersuchungspflicht von über \n30 Monate alten Rindern bezogen. Doch auch mit Blick auf die Absenkung des \nTestalters auf 24 Monate habe kein Vertrauensschutz entstehen können. Zum einen \nhabe dem Kläger auf Grund der weiterhin heftig geführten öffentlichen Diskussion \nund den entsprechenden Veröffentlichungen eine Senkung des Testalters vor \nDurchführung der ersten Schlachtung bekannt sein müssen. Darüber hinaus seien \nsämtliche Schlachtbetriebe im I. durch ein Rundschreiben vom 30.01.2001 über \ndiese Problematik informiert worden. Diese Information sei also ebenfalls vor der \nersten gebührenpflichtigen Untersuchung erfolgt. In diesem Zusammenhang sei noch \nfestzuhalten, dass die Behauptung des Klägers, er habe ausschließlich unter 30 \nMonate alte Tiere geschlachtet, nicht zutreffend sei. Vielmehr ergebe sich aus den \nUnterlagen (Schlachtstatistik) über die vom Kläger im Jahr 2001 durchgeführten \nSchlachtungen, dass er regelmäßig auch Tiere, die älter als 30 Monate gewesen \nseien, geschlachtet habe.\n\n10\n\nAuch die weiteren Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der \nGebührenbescheide seien nicht berechtigt. Zunächst sei festzuhalten, dass die \nSchlachtbetriebe völlig frei entscheiden könnten, welche landwirtschaftlich Nutztiere \nsie schlachten und in welchem Alter der Tiere dies geschehe. Der I. führe die \nSchlachttier- und Fleischuntersuchung daher auch nicht von Amts wegen oder im \nfreien Ermessen durch. Vielmehr finde eine Untersuchung erst nach der freiwilligen \nEntscheidung eines Schlachtbetriebes statt, ein Rind im untersuchungspflichtigen \nAlter schlachten zu wollen und es als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. In \ndiesem Fall obliege dem Schlachtbetrieb die gesetzliche Verpflichtung zur \nDurchführung eines BSE-Tests. Erst nach einer entsprechenden Anmeldung und \nBeantragung werde das Kreisveterinäramt tätig. Die gebührenpflichtige \nAmtshandlung werde daher entgegen der Auffassung des Klägers ausschließlich auf \neigenen Antrag hin durchgeführt. Ferner erfolge die Untersuchung auch zu Gunsten \ndes Klägers. Schlachtrinder mit einem Alter über 24 Monate dürften nach geltender \nGesetzeslage u.a. erst nach Vorliegen eines negativen BSE-Testergebnisses als \nLebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Indem der I. die Schlachttier- und \nFleischuntersuchung durchführe und das Fleisch bei negativem Testergebnis \nfreigebe, schaffe er damit die Voraussetzung für wirtschaftliche Verwertung des \nFleisches durch die Schlachtbetriebe. Damit liege der Vorteil der durchgeführten \nUntersuchung beim Kläger. Der Gebührenerhebung stehe auch eine Leistung des I. \ngegenüber. Allein der I. und nicht das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt sei \noriginär für die Durchführung der BSE-Tests zuständig. Die Tatsache, dass sich der \nKreis bei der Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben des Staatlichen \nVeterinäruntersuchungsamtes als sachverständigem Dritten bediene, habe keinen \nEinfluss auf die ausschließlich zwischen dem Kreis und dem Kläger bestehenden \nöffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen. Die seitens des Staatlichen \nVeterinäruntersuchungsamtes dem Kreis in Rechnung gestellten Gebühren seien als \neigene Verwaltungskosten des I. für die Durchführung der BSE-Tests anzusehen und \nseien daher im Rahmen der kostendeckenden Gebührenerhebung zu \nberücksichtigen. \n\n11\n\nDie Betreiber von Schlachtbetrieben würden auch nicht einseitig belastet. \nUnabhängig davon, dass dieser Behauptung des Klägers eine rein \ngesellschaftspolitische Dimension beizumessen, rechtlich aber unbeachtlich sei, \ntreffe sie auch nicht zu. Vielmehr sei in der Praxis festzustellen, dass die vom Kläger \nangesprochene Kostenbelastung letztlich die Landwirtschaft treffe, weil die BSE-\nTestkosten als Vorkosten der Schlachtbetriebe den Landwirten im Rahmen der \nVerkaufsverhandlungen erlösmindernd abgezogen würden. Ferner verstoße die \nGebührenerhebung auch nicht gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, \nweil sie zwischen Groß- und Kleinbetrieben differenziere und Großbetrieben letztlich \ngeringere Testkosten in Rechnung gestellt würden. In der Gebührensatzung des \nKreises sei gerade keine unterschiedlich hohe Gebührenerhebung von Groß- und \nKleinbetrieben vorgesehen. Die Untersuchungsgebühr sei vielmehr unabhängig von \nder Betriebsart und für alle Schlachtungen im I. 1 gleichbleibend. Die Zuständigkeit \ndes I. 1 zum Erlass der Gebührensatzung ergebe sich aus den einschlägigen \nbundes- und landesrechtlichen Regelungen. Diesbezüglich stehe dem I. 1 auch kein \nErmessenspielraum zu, weil er letztlich auf Grund kommunal- und \nhaushaltsrechtlicher Vorschriften (z. B. § 53 Abs. 1 der Kreisordnung i.V.m. § 76 Abs. \n2 der Gemeindeordnung) verpflichtet sei, kostendeckende Gebühren zu erheben. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.05.2001 findet seine \nRechtsgrundlage in den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 11 d und 16 Satz 1 \nder Satzung des I.es über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach \ndem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 14.12.1999 in der Fassung der \n- rückwirkend zum 06.12.200 in Kraft getretenen - 3. Änderungssatzung vom \n21.03.2001 (GS). Danach sind für die Durchführung eines BSE-Schnelltests \nGebühren in Höhe von 104,26 DM (= 53,01 EUR) zu erheben (§ 11 d GS). \nGebührenschuldner sind - unter anderem - die natürlichen oder juristischen \nPersonen, die eine nach dieser Satzung gebühren- und kostenpflichtige \nAmtshandlung veranlasst haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative GS). Die \nGebühren werden unmittelbar nach Durchführung der Untersuchung fällig (§ 16 Satz \n1 GS).\n\n16\n\nDiese Satzungsregelungen stehen in Einklang mit höherrangigem Recht. Dabei \nsind, was zunächst die grundsätzliche Frage der Erhebung einer Gebühr für BSE-\nTests gemäß § 11 d GS betrifft, einschlägig die Bestimmungen in § 24 Abs. 1 und 2 \nSatz 1 des Fleischhygiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n08.07.1993 (BGBl. I S. 1196) mit der Änderung vom 17.07.1996 (BGBl. I S. 991, 999) \n- FlHG - sowie die landesrechtlichen Regelungen in §§ 1 und 2 des Gesetzes über \ndie Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16.12.1998 (GV NRW S. \n775 und GV NRW 1999 S. 62) - FlGFlHKostG NRW -, § 1 Abs. 1 der Verordnung \nüber die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene - \nFlGFlZustVO NRW - vom 19.01.1999 (GV NRW S. 41) und § 1 Abs. 2 g der \nVerordnung über die Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und \nGeflügelfleischhygiene vom 06.05.1999 (GV NRW S. 156) - FlGFlHKostG-VO NRW - \nin der Fassung der - rückwirkend zum 06.12.2000 in Kraft getretenen - Zweiten \nVerordnung zur Änderung der FlGFlHKostG-VO NRW vom 19.04.2001 - 2. \nÄnderungsverordnung FlGFlHKostG-VO NRW - (GV NRW S. 191).\n\n17\n\nBundesrecht bestimmt in § 24 FlHG, dass für Amtshandlungen nach diesem \nGesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften \nkostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden (Abs. 1), wobei die \nkostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt werden (Abs. 2 Satz 1). \nDie einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Kreise und \nkreisfreien Städte die Erhebung von Gebühren nach § 24 FlHG durch Satzung regeln \n(§ 1 FlGFlHKostG NRW), soweit ihnen als Ordnungsbehörden Aufgaben auf dem \nGebiet des Fleischhygienerechts übertragen sind, was in Ansehung der in § 1 Abs. 1 \nFlGFlZustVO NRW getroffenen Regelung in Bezug auf die Kreisordnungsbehörden \nder Fall ist. Gemäß § 2 FlGFlHKostG NRW sind gebührenpflichtige Amtshandlungen \ndie nach dem FlHG durchzuführenden Untersuchungs- und \nÜberwachungsmaßnahmen (Abs. 1), wobei die Bestimmung der kostenpflichtigen \nTatbestände dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \nübertragen ist (Abs. 2). In § 1 Abs. 2 g FlGFlHKostG-VO NRW endlich ist die \nfleischhygienerechtliche Untersuchung an geschlachteten Rindern auf BSE als \nkostenpflichtiger Tatbestand einer Amtshandlung nach dem FlHG aufgeführt. \n\n18\n\nAuf der Grundlage dieser Normenkette war der I. als zuständige \nSonderordnungsbehörde zunächst grundsätzlich befugt, durch Satzung die \nErhebung von Gebühren für fleischhygienerechtliche Amtshandlungen zu regeln. Im \nHinblick auf die letztgenannte Ermächtigung in § 1 Abs. 2 g FlGFlHKostG-VO NRW \ndurfte er namentlich auch Gebühren für BSE-Tests in das entsprechende \nSatzungswerk mit auf nehmen. Dabei fußt diese landesrechtliche Ermächtigung, was \ndie Qualifizierung von derartigen Tests als Amtshandlungen nach dem FlHG betrifft, \nihrerseits auf einschlägigem Bundesrecht.\n\n19\n\nDieses bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz FlHG, dass Rinder, deren \nFleisch zum Genuss von Menschen bestimmt ist, nach der Schlachtung einer \namtlichen Untersuchung unterliegen (Fleischuntersuchung). Das Bundesministerium \nfür Gesundheit wird gemäß § 5 Nrn. 1 und 4 und § 22 d Nr. 4 FlHG ermächtigt, durch \nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, die im Falle der Dringlichkeit \ngemäß § 22 e Abs. 1 FlHG nachgeholt werden kann, unter anderem die \nhygienischen Mindestanforderungen festzusetzen, unter denen Fleisch gewonnen \nwird (§ 5 Nr. 1), und das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und für die \nÜberwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen (§ 5 Nr. 4) \nsowie der Probenahmen (§ 22 d Nr. 4) zu regeln, soweit es zum Schutz der \nVerbraucher oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen \nGemeinschaft erforderlich ist. Die auf der Grundlage dieser Ermächtigung - zunächst \nohne Zustimmung des Bundesrates - erlassene Verordnung zur \nfleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-\nVO) vom 01.12.2000 (BGBl. I S. 1659) sah in §§ 1 und 2 die Durchführung von \nProbeentnahmen und BSE-Tests bei Rindern im Alter von über 30 Monaten vor, \nwobei diese Altersgrenze durch die Erste Verordnung zur Änderung der BSE-VO \nvom 25.01.2001 - 1. BSE-ÄndVO - (BGBl. I, 164) auf 24 Monate gesenkt wurde.\n\n20\n\nDie BSE-VO trägt den genannten Maßgaben des FlHG Rechnung und ist auch \nim übrigen mit höherrangigem Bundes- und Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies gilt \nzunächst in formeller Hinsicht. Insoweit ist im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß \ngegen das Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes - GG - \nunschädlich, dass die Eingangsformel der Verordnung den Hinweis auf einen - nicht \nexistierenden - § 20 d Nr. 4 FlHG enthält, statt den zutreffenden § 22 d Nr. 4 FlHG zu \nzitieren. Dieser Mangel bewirkt - egal ob ihm ein Druckfehler oder ein \nRedaktionsversehen zu Grunde liegt - nicht die Unwirksamkeit der BSE-VO. Eine \nentsprechend weitreichende Rechtsfolge ist bei Berücksichtigung von Sinn und \nZweck des Zitiergebotes in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht geboten.\n\n21\n\nDem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung tragend dient das Zitiergebot des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 3 GG dem Zweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz \nauf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu \nmachen. Dabei soll das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht nur dabei \nhelfen, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar zu \nmachen. Es soll darüber hinaus auch die Feststellung ermöglichen, ob der \nVerordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen \nErmächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte. Die Exekutive muss durch die \nBenennung der Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen \nNormsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. \nFerner dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens \ngegenüber dem Adressaten der Verordnung, damit dieser kontrollieren kann, ob die \nVerordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Das Zitiergebot \nerfordert vor allem, dass die einzelne Vorschrift des Gesetzes genannt wird, in \nwelcher die Ermächtigung enthalten ist. Nur so ist auch sichergestellt, dass die \nAdressaten einer Rechtsverordnung deren Rechtsgrundlagen erkennen und ihre \nEinhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen können. Bei einer Verordnung, \ndie auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, sind diese vollständig zu zitieren \nund bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen sind diese \ngemeinsam anzugeben. Die Missachtung des Zitiergebotes durch den \nVerordnungsgeber führt zur Nichtigkeit der Verordnung.\n\n22\n\nVgl. zum Ganzen: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom \n06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) \n1999, 1266, 1270.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall hat der Verordnungsgeber der BSE-VO das Zitiergebot nicht \nim Sinne dieser Rechtsprechung missachtet, sondern sich ersichtlich nur bei der \nBezifferung der Rechtsgrundlage „vertan\", wie bereits daraus folgt, dass die \nfehlerhaft zitierte Bestimmung des § 20 d Abs. 4 FlHG tatsächlich nicht existiert. Der \nGesamtzusammenhang der BSE-VO macht stattdessen deutlich, dass der \nVerordnungsgeber sich - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - bei Erlass \nder Verordnung des ihm durch die Ermächtigungsnorm aufgegebenen \nNormsetzungsprogramms bewusst gewesen ist. So greift er in der Überschrift des \n§ 2 BSE-VO („Probenahme und Laboruntersuchung\") den Wortlaut der Ermächtigung \nin § 22 d Nr. 4 FlHG (...wird ermächtigt......4. das Verfahren der Probenahme zu \nregeln....\") ausdrücklich auf und bezieht sich auch in der Regelung selbst hierauf. \nAngesichts dessen kann es ungeachtet fehlerhafter Zitierweise keinem vernünftigen \nZweifel unterliegen, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 2 BSE-VO \n(unter anderem) den durch § 22 d Nr. 4 FlHG vorgegebenen \nErmächtigungstatbestand ausfüllen wollte. Es ist weiterhin auch nicht ersichtlich, \ndass durch das Fehlzitat die Auffindbarkeit der letztgenannten Ermächtigungsnorm \nund deren Nachprüfbarkeit durch die Adressaten der Rechtsverordnung in \nentscheidender Weise gelitten hätten. Durch den Buchstabenzusatz zu dem in der \nEingangsformel der BSE-VO irrtümlich mit der Zahl „20\" benannten Paragraphen \n(„d\") und die Nennung der Nummerierung („Nr. 4\") einerseits sowie die bereits \ndargestellte ausdrückliche Bezugnahme auf die „Probenahme\" als \nRegelungsgegenstand andererseits musste sich dem aufmerksamen Leser der \nVerordnung der § 22 d Nr. 4 FlHG als tatsächlich einschlägige \nErmächtigungsgrundlage vielmehr geradezu aufdrängen.\n\n24\n\nAbgesehen von alledem geht das Bundesverfassungsgericht in seiner \nRechtsprechung selbst davon aus, dass Druckfehler und andere offenbare \nUnrichtigkeiten in Gesetzestexten jederzeit ohne erneute Einschaltung des \ngesetzgebenden Organs korrigiert werden können, sofern der materielle Normgehalt \nhierdurch nicht angetastet wird.\n\n25\n\nVgl. Beschluss vom 15.02.1978 - 2 BvL 8/74 -, Entscheidungen des \nBVerfG (BVerfGE) 48, 1, 18f; s. ferner Brenner in: V. Mangoldt/ \nKlein/Starck, Bonner GG III, 4. Auflage 2001, RdNr. 33 zu Art. 82; \nMaurer in: Bonner Kommentar zum GG, Loseblattsammlung, RdNr. \n116 zu Art. 82.\n\n26\n\nZwar ist eine derartige Berichtigung der BSE-VO bisher nicht ausdrücklich erfolgt. \nAndererseits hat der Verordnungsgeber in der Ersten Verordnung zur Änderung von \nVerordnungen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) \nvom 13.12.2001 (BGBl. I 3631), in deren Art. 7 die Bestimmung in § 2 BSE-VO \nwesentlich umgeformt worden ist, im Einleitungssatz die Ermächtigungsnorm des \n§ 22 d Nr. 4 FlHG zutreffend aufgeführt. Insofern hat er das Fehlzitat zumindest \nmittelbar korrigiert (auch wenn es in der nachfolgenden Bekanntmachung der \nNeufassung der BSE-Untersuchungsverordnung vom 20.09.2002, BGBl. I 3730, im \nHinblick auf die hier fragliche erste Fassung der BSE-VO vom 06.12.2000 wieder \nunverändert auftaucht).\n\n27\n\nDie BSE-VO durfte ferner auf Grund der Bestimmung in § 22 e Abs. 1, 1.Alt. \nFlHG ohne Zustimmung des Bundesrates ergehen. Hiernach können - abweichend \nvon den Regelungen der §§ 5 Nr. 1 und 4, 22 d Nr. 4 FlHG - Rechtsverordnungen \nnach diesem Gesetz auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, \nwenn unter anderem Gefahr im Verzug ist. Gefahr im Verzug im Sinne der \ngenannten Norm war im vorliegenden Fall gegeben, nachdem - wie allgemein \nbekannt - am 24.11.2000 der erste BSE-Fall im Bundesgebiet aufgetreten und damit \ndas Scheitern des Versuchs deutlich geworden war, ein Übergreifen von BSE auf \nDeutschland zu verhindern. Angesichts der spätestens seit 1997 bekannten \nGefährlichkeit der BSE-Erreger für den menschlichen Organismus als \n(mutmaßlichen) Auslöser einer tödlichen neuen Variante der Creutzfeld-Jakob-\nKrankheit (cVJK),\n\n28\n\nvgl. hierzu die zusammenfassende Darstellung in der ersten Begrün- \ndungserwägung der Entscheidung 98/272/EG der Kommission \nvom 23.04.1998 über die epidemiologische Überwachung der TSE \nund zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG - Entscheidung \n98/272/EG -, (Abl. L 122/59); siehe ferner die Darstellung im „Epi- \ndemiologischen Bulletin 4/2001\" des Robert-Koch-Instituts vom \n26.01.2001 (S. 23, 25f),\n\n29\n\nwar daraufhin sofortiges Handeln des zuständigen Bundesministeriums zum \nSchutze der Verbraucher,\n\n30\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom \n29.04.2002 \n- 4 BS 371/01 -,\n\n31\n\naber auch - im Hinblick auf einen infolge der allgemeinen Verunsicherung der \nKäufer zusammenbrechenden Rindfleischmarkt - zum Schutze der Erzeuger \ndringend geboten. Diese Reaktion konnte nach Lage der Dinge unter \nBerücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sinnvoller Weise nur \ndarin bestehen, unverzüglich im Rahmen des wissenschaftlich Möglichen die \nVermarktung von Fleisch zu verhindern, welches von erkrankten Rindern herrührte. \nWenn der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang zur Identifizierung von \nerkrankten Tieren gemäß § 1 Abs. 1 BSE-VO in Verbindung mit Anhang IV Teil A der \n- bereits zitierten - Entscheidung 98/272/EG in der Fassung der Entscheidung \n2000/374/EG der Kommission vom 05.06.2000 zur Änderung der Entscheidung \n98/272/EG - Entscheidung 2000/374/EG - (Abl. L 135/27) auf Diagnosemethoden \nzurückgriff, welche von der Europäischen Kommission als „auf Grund ihrer hohen \nEmpfindlichkeit und Spezifität für den Nachweis von BSE-Erregern beim Tier im \nklinischen Krankheitsstadium für besonders geeignet befunden\" worden waren (so \nwörtlich in der vierten Begründungserwägung der letztgenannten Entscheidung \n2000/374/EG), so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Abgesehen \ndavon hat die Kommission in der wenig später - am 06.12.2000 - veröffentlichten \nEntscheidung 2000/764/EG vom 29.11.2000 über die Untersuchung von Rindern auf \nBSE und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG - Entscheidung 2000/764/EG - \n(Abl. L 305/35), mit welcher die Entscheidung 98/272/EG erneut abgeändert wurde, \nselbst angeordnet, dass die entsprechenden Testverfahren bei der vorbeugenden \nUntersuchung von für den menschlichen Verzehr zu schlachtenden Rinder \nverwendet wird (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung).\n\n32\n\nDie sich aus § 22 e Abs. 1 Satz 2 FlHG ergebende Befristung der Geltungsdauer \nder „Eilverordnung\" auf sechs Monate hat der Verordnungsgeber ausweislich der \nRegelung in § 4 Abs. 2 BSE-VO beachtet, so dass insoweit aus formeller Sicht \nebenfalls nichts gegenüber dieser Rechtsverordnung zu erinnern ist.\n\n33\n\nAuch in materieller Hinsicht steht das sich aus § 1 Abs. 1 BSE-VO ergebende \nGebot, Rinder im Alter von über 30 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung \nauf BSE zu testen, im Einklang mit höherrangigem Bundes- und Gemeinschaftsrecht. \nEs handelt sich hierbei um eine Bestimmung, die entsprechend der - \nbundesgesetzlichen - Verordnungsermächtigung in § 5 Nr. 4 FlHG das Verfahren für \ndie amtliche Untersuchung (im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FlHG) regelt, indem es \ndiese konkretisiert. Das entsprechende Gebot war - wie oben bereits dargelegt - \nauch zum Schutze der Verbraucher erforderlich.\n\n34\n\nDas Untersuchungsgebot steht auch nicht im Widerspruch zu europäischem \nGemeinschaftsrecht. Allerdings rechtfertigte es die zum Zeitpunkt der Verkündung \nder BSE-VO mit deren Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 05.12.2000 noch in \nder Änderungsfassung der Entscheidung 2000/374/EG geltende Entscheidung \n98/272/EG nicht, ausnahmslos alle mehr als 30 Monate alten Rinder vor ihrer \nSchlachtung für den menschlichen Verzehr auf BSE hin zu testen. Vielmehr \nbeschränkte sich diese Entscheidung in Ansehung von (äußerlich) gesunden Tieren \nauf die Anordnung eines durch Stichproben gesicherten Überwachungsprogramms. \nNachdem im November 2000 mit dem ersten BSE-Fall im Bundesgebiet deutlich \ngeworden war, dass diese Tierkrankheit auf Deutschland übergegriffen hatte, war die \nBundesrepublik auf der Grundlage der - gemäß Art. 18 der Richtlinie 64/433/EWG \ndes Rates vom 26.06.1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die \nGewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch - Richtlinie 64/433/EWG - \nin der Kodifizierungsfassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29.07.1991 \n(Abl. L 268/69) anwendbaren - Bestimmung in Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 4 der \nRichtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11.12.1989 zur Regelung der \nveterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel - Richtlinie \n89/662/EWG - (Abl. L 395/13) jedoch befugt, weitergehende Maßnahmen zu \nergreifen. Die genannte Bestimmung sieht insoweit vor, dass der Mitgliedsstaat im \nFalle einer Viehseuche im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom \n21.12.1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft - Richtlinie \n82/894/EWG - (Abl. L 378/58) in der geänderten Fassung der Entscheidung \n98/12/EG der Kommission vom 15.12.1997 (Abl. L 4/63) bei Vorliegen \nschwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und \nTier vorsorgliche Maßnahmen ergreifen kann, solange die von der Kommission nach \nArt. 9 Abs. 4 der Richtlinie 89/662/EWG zu ergreifenden Maßnahmen noch \nausstehen. Nachdem es sich bei BSE um eine Viehseuche im Sinne der Richtlinie \n82/8947/EWG handelt (vgl. Anhang I dieser Richtlinie), durch welche die \nmenschliche Gesundheit - wie bereits dargelegt - in schwerwiegender Weise \ngefährdet erscheint, war die Bundesrepublik hiernach befugt, vorsorglich durch \neigene - über das bestehende Gemeinschaftsrecht hinausgehende - Maßnahmen \nzum Schutze der Gesundheit auf den Ausbruch von BSE im Bundesgebiet zu \nreagieren und in Gestalt der Regelung in § 1 Abs. 1 BSE-VO die obligatorische \nFleischuntersuchung der Rinder im Alter von mehr als 30 Monaten auf BSE zu \nerstrecken.\n\n35\n\n Im Ergebnis ebenso, allerdings gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Unter- \nabsatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG OVG für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.12.2001 - 9 B 1277/01 -, \nKommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2003, 16, 17.\n\n36\n\nDiese Befugnis war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kommission \ndie in Art. 9 Abs. 4 der Entscheidung 89/662/EWG angesprochenen \ngemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Verkündung der BSE-VO \nam 05.12.2000 und deren Inkrafttreten am folgenden Tag (vgl. § 4 Abs. 1 BSE-VO) \nder Sache nach bereits getroffen, deren Inkrafttreten jedoch auf den 01.01.2001 \naufgeschoben hatte. Mit der - bereits erwähnten - Entscheidung 2000/764/EG vom \n29.11.2000, deren Verkündung im Amtsblatt vom 06.12.2000 gleichzeitig mit dem \nInkrafttreten der BSE-VO erfolgte, hatte die Kommission nämlich beschlossen, die \nMitgliedsstaaten hätten „spätestens\" ab dem 01.07.2001 sicherzustellen, dass alle \nmehr als 30 Monate alten Rinder bei normaler Schlachtung für den menschlichen \nVerzehr mit einem der in Anhang IV Teil A der Entscheidung 98/272/EG aufgeführten \nzugelassenen BSE-Schnelltests untersucht würden (Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung). \nAls Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Entscheidung hatte die Kommission gemäß \nder Regelung in deren Art. 5 den 01.01.2001 bestimmt. Der Verordnungsgeber war \nungeachtet dieser Bestimmung indessen nicht gehindert, bereits zu einem früheren \nZeitpunkt eine gleichlautende Regelung als vorsorgliche Maßnahme im Sinne des 9 \nAbs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 89/662/EWG in Kraft zu setzen. Denn die \nKommission hatte die Geltung der Entscheidung 2000/764/EG nicht mit der \nausdrücklichen Begründung aufgeschoben, dass vor dem 01.01.2001 keine \nnationalen oder gemeinschaftlichen Maßnahmen erforderlich seien. Lediglich in \ndiesem speziellen Fall aber wäre das Aufschieben des Inkrafttretens der \nGemeinschaftsregelung als an die Mitgliedsstaaten gerichtetes Verbot aufzufassen, \nbis zu jenem Zeitpunkt selbst vorsorgliche Maßnahmen zu erlassen.\n\n37\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 05.12.2000 \n- Rs. C - 477/98 (RdNr. 60); Neue Zeitschrift für Verwaltungs- \nrecht (NVwZ) 2001, 787.\n\n38\n\nAuch die unter dem 25.01.2001 erlassene 1. BSE-ÄndVO, durch die das \nMindestalter der generell auf BSE zu untersuchenden Rinder auf 24 Monate \nherabgesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden. Anlass für diese Anordnung gab der \nUmstand, dass sich am 04.01.2001 bei einem 28 Monate alten Rind, welches aus \nKrankheitsgründen notgeschlachtet und in diesem Rahmen auf BSE getestet worden \nwar, ein positiver BSE-Befund ergeben hatte. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende, \nauf einschlägige Erkenntnisse in Großbritannien gestützte Annahme, dass eine BSE-\nErkrankung nur bei Rindern jenseits der Altersgrenze von 30 Monaten nachweisbar \nsei, war damit erschüttert. Dementsprechend war eine Neubewertung der Situation \ngeboten, die den Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der oben bereits \nerwähnten Erkrankungsrisiken veranlasste, umgehend im Sinne einer generellen \nSenkung des Untersuchungsalters tätig zu werden.\n\n39\n\nDas Handeln des Verordnungsgebers war, was die hier allein problematische \ngemeinschaftsrechtliche Ebene anbetrifft, auch insoweit durch die bereits zitierte \nErmächtigung in Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Entscheidung 89/662/EWG gedeckt. \nDie am 01.01.2001 soeben erst in Kraft getretene Entscheidung 2000/764/EG, \nwelche die Untersuchungspflicht auf über 30 Monate alte Rinder beschränkte, stand \ndem nicht entgegen, weil die veränderte Risikobewertung durch den nationalen \nVerordnungsgeber auf Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Testergebnis vom \n04.01.2001 gründete, welche die Kommission bei Erlass der Entscheidung \n2000/764/EG am 29.11.2000 noch nicht hatte berücksichtigen können. Maßnahmen \nder Kommission im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 89/662/EWG, welche an die \nStelle der hier vom nationalen Verordnungsgeber erlassenen vorsorglichen \nMaßnahme hätten treten können, sind in der Folgezeit nicht ergangen. Stattdessen \nhat die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 vom 22.06.2001 zur \nÄnderung der Anhänge III, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die epidemiologische \nÜberwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und die \nentsprechenden Nachweistests - Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 - (Abl. L 173/12) \nverfügt, dass die Mitgliedsländer über die obligatorisch auf BSE zu untersuchenden \nmehr als 30 Monate alten Schlachtrinder hinaus auf freiwilliger Basis weitere Rinder \nauf ihrem Staatsgebiet auf BSE testen dürfen (Anhang III Nrn. 2.2 und 5 der \nVerordnung). Damit hat sie die Herabsetzung des Untersuchungsalters auf 24 \nMonate durch die 1. BSE-ÄndVO letztlich der Sache nach gebilligt.\n\n40\n\n In diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2001 \naaO.; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2002 aaO..\n\n41\n\nNach alledem waren der vom nationalen Verordnungsgeber angeordnete BSE-\nSchnelltest für geschlachtete Rinder im Alter von mehr als 24 beziehungsweise 30 \nMonaten rechtlich wirksamer Bestandteil der amtlichen Fleischuntersuchung im \nSinne des § 1 Abs. 1 FlHG; er stellte sich folglich auch als eine Amtshandlung dar, \nfür die nach § 24 Abs. 1 FlHG eine kostendeckende Gebühr beziehungsweise \nAuslage zu erheben war. Hiervon ausgehend war der nordrhein-westfälische \nVerordnungsgeber gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG in Verbindung mit § 2 \nFlGFlKostG NRW berechtigt (und verpflichtet), die fleischhygienerechtliche \nUntersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE als kostenpflichtigen Tatbestand \nfestzusetzen.\n\n42\n\nDabei ist es - soweit entscheidungserheblich - rechtlich nicht zu beanstanden, \ndass der Verordnungsgeber die entsprechende Festsetzung durch Art. 2 der 2. \nÄnderungsverordnung FlGFlHKostG-VO NRW rückwirkend zum 06.12.2000 in Kraft \ngesetzt und insofern im Sinne einer echten Rückbewirkung die zu diesem Zeitpunkt \nbereits durchgeführten BSE-Tests für kostenpflichtig erklärt hat. Allerdings ist es mit \ndem aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsenden Gebot des Vertrauensschutzes \ngrundsätzlich nicht zu vereinbaren, wenn der Gesetzgeber Abgabenbestimmungen \nschafft, die - anknüpfend an in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen \nTatbeständen - nachträglich neue Abgabenpflichten begründen. Indessen findet das \nRückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, \nsondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich ausnahmsweise kein \nVertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Dies ist namentlich \ndann der Fall, wenn die Betroffenen schon in dem Zeitpunkt, auf den die \nRückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der sie begünstigenden \nRegelungen rechnen konnten.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 - \nEntscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 88, 384, 404; s. ferner \nBVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74 und 1045/ \n75 -, BVerfGE 45, 142, 174.\n\n44\n\nDiese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Der von der 2. \nÄnderungsverordnung FlGFlHKostG-VO NRW betroffene Personenkreis musste seit \ndem 06.12.2000 mit einer Erweiterung der kostenpflichtigen Tatbestände um den \nTatbestand des BSE-Schnelltests rechnen, weil die Durchführung dieses Tests im \nRahmen der amtlichen Untersuchung seither durch die BSE-VO vorgeschrieben und \nfolglich als kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne des § 24 Abs. 1 FlHG zu \nqualifizieren war, für die es lediglich noch der landesrechtlichen Festsetzung nach \n§ 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG bedurfte.\n\n45\n\nSo auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2002 aaO..\n\n46\n\nDies gilt allerdings nur, was die BSE-Tests an Schlachtrindern im Alter von mehr \nals 30 Monaten betrifft, weil die Testpflicht für die jüngeren, über 24 Monate alte \nRinder erst mit der zum 31.01.2001 in Kraft getretenen 1. BSE-ÄndVO vom \n25.01.2000 eingeführt wurde. Insofern dürfte die undifferenzierte Rückbewirkung der \n2. Änderungsverordnung FlGFlHKostG-VO NRW fehlerhaft sein. Dies ist in Bezug \nauf den vorliegenden Fall jedoch unerheblich, weil ohnehin nur nach dem 04.02.2001 \ndurchgeführte BSE-Tests in Frage stehen, zu welchem Zeitpunkt die Schlachter mit \nRücksicht auf die 1. BSE-ÄndVO auch in Bezug auf die jüngeren Rinder von \nkostenpflichtigen BSE-Tests ausgehen mussten.\n\n47\n\nAuf Vertrauensschutz kann sich der Kläger abgesehen von alledem auch \ndeshalb nicht berufen, weil der Beklagte durch Schreiben vom 27.12.2000 und \n30.01.2001 alle Schlachter in seinem Zuständigkeitsbereich und damit unstreitig \nauch den Kläger auf die nach der BSE-VO geltende Rechtslage hingewiesen hatte \nsowie darauf, dass er für die vorzunehmenden BSE-Tests - ab dem 06.12.2000 bei \nSchlachtrindern über 30 Monate und ab dem 31.01.2001 bei Schlachtrindern über 24 \nMonate - rückwirkend Gebühren erheben werde, sobald wirksames Satzungsrecht \nvorliege. Ein etwa bestehendes Vertrauen des Klägers darauf, dass er für zunächst \nkostenfrei durchgeführte BSE-Tests später nicht mehr zu Gebührenzahlungen \nherangezogen werden würde, hat der Beklagte spätestens durch diese Anschreiben \nzerstört.\n\n48\n\nDer Satzungsgeber war hiernach befugt, eine Gebühr für die Durchführung von \nBSE-Schnelltests in die einschlägige Gebührensatzung aufzunehmen. Er durfte die \nentsprechend am 20.03.2001 beschlossene und am folgenden Tag öffentlich \nbekannt gemachte Ergänzung seiner Gebührensatzung auf der Grundlage der \nrückwirkend in Kraft getretenen Erweiterung des Tatbestandskatalogs in § 1 \nFlGFlHKostG-VO ebenfalls rückwirkend zum 06.12.2000 in Kraft setzen (vgl. Art. 2 \nder 3. Änderungssatzung), wobei auch hier - ohne dass dies entscheidungserheblich \nwäre - eine Differenzierung nach dem Alter der Schlachtrinder geboten gewesen sein \ndürfte.\n\n49\n\nAuch die Gebührenhöhe ist nicht zu beanstanden. Insoweit bestimmt die bereits \nmehrfach zitierte bundesrechtliche Regelung in § 24 FlHG, dass die für \nAmtshandlungen nach diesem Gesetz erhobenen Gebühren kostendeckend sein \nmüssen (Abs. 1) und nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft \nerlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und \nHygienekontrollen von Fleisch zu bemessen sind (Abs. 2 Satz 2). Das \nGemeinschaftsrecht sieht insoweit in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom \n29.01.1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen \nnach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/975/EWG und 91/4967EWG \n(Richtlinie 85/73/EWG) in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom \n26.06.1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG sowie zur \nÄnderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (Richtlinie 96/43/EG) die \nErhebung von - in der Höhe grundsätzlich beschränkten - Pauschalgebühren vor \n(sogenannte „Gemeinschaftsgebühren\", vgl. Art. 4 und 5 Richtlinie 85/73/EWG). \nAllerdings beschränken sich die im Jahre 1996 geänderten und kodifizierten \nBestimmungen über die Höhe der Gemeinschaftsgebühren (vgl. Anhang A Kapitel I \nder Richtlinie 85/737EWG) denknotwendig auf die zu jenem Zeitpunkt bereits \nbekannten und üblichen Fleischhygienekontrollen; dementsprechend können die im \nJahre 1996 festgelegten Gemeinschaftsgebühren auch nicht die Kosten für die \nerstmals im Juni 2000 mit der bereits zitierten Entscheidung 2000/374/EG \nangesprochenen und erst hernach gemeinschaftsweit eingeführten BSE-Tests \numfassen. Insoweit sind die Richtlinien 85/73/EWG und 96/43/EG in Bezug auf den \nvorliegenden Fall nicht einschlägig.\n\n50\n\n Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2001 aaO..\n\n51\n\nDem entspricht, dass in § 1 Abs. 2 FlGFlHKostG-VO eine Anwendung dieser \ngemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf die für BSE-Tests festzusetzenden \nGebühren ausdrücklich ausgeschlossen ist.\n\n52\n\nDass der Satzungsgeber bei der Festsetzung des in § 11 d GS geregelten \nGebührensatzes - 104,26 DM (= 53,01 EUR) je BSE-Schnelltest - gegen das danach \nallein als maßgeblich verbleibende Kostendeckungsgebot verstoßen hat, ist nicht \nersichtlich. Das bundesrechtliche Kostendeckungsgebot (vgl. § 24 Abs. 1 FlHG) \nverbietet dem Satzungsgeber die Festsetzung überhöhter Gebührensätze in dem \nSinne, dass die Gesamtheit der Gebühren für spezifische Verwaltungshandlungen \ndie Gesamtheit der Kosten für diesen Verwaltungszweig nicht übersteigen darf.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1998 - 9 A 2322/97 - .\n\n54\n\nDen nämlichen Inhalt hat das landesrechtliche Kostendeckungsgebot, dessen \nBeachtung der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 3 FlGFlKostG NW unter ergänzender \nBezugnahme auf das Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \n(KAG) bei der Festsetzung der nicht durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen \nGebühren einfordert (vgl. § 5 Abs. 4 KAG). Diesen Vorgaben hat der Satzungsgeber \nim vorliegenden Fall in rechtlich unbedenklicher Weise dadurch Rechnung getragen, \ndass er die für den einzelnen BSE-Test voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt \nund den Gebührensatz in entsprechender Höhe festgesetzt hat. Der weitaus größere \nKostenanteil - 101,00 DM (= 51,64 EUR) - entfällt dabei auf einen Ansatz für an Dritte \nzu entrichtende Untersuchungskosten. Dem liegt zu Grunde, dass die Kreise und \nkreisfreien Städte durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2000, Az. VI-1 - \n42.21.00 (Bl. 33ff der BAe. Heft 2) angewiesen worden waren, jeweils die Staatlichen \nVeterinäruntersuchungsämter mit der Durchführung der Schnelltests zu beauftragen. \nGleichzeitig informierte das Ministerium in diesem Erlass darüber, dass die \nStaatlichen Veterinäruntersuchungsämter unter Bezugnahme auf Tarifstelle (TS) \n30.5 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung eine \nGebühr in Höhe von 101,00 DM (= 51,64 EUR) für jeden Schnelltest von den \nAuftraggebern erheben würden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, \nwenn der Satzungsgeber bei der Kalkulation des Gebührensatzes in § 11 d GS einen \nentsprechend hohen Kostenanteil für die Tätigkeit des Veterinäruntersuchungsamtes \neinrechnete. Er war auch nicht gehalten, seinerseits zu überprüfen, ob die vom \nMinisterium angegebenen oder besser: aufgegebenen Untersuchungskosten der \nHöhe nach zutreffend waren.\n\n55\n\n Anderer Ansicht offenbar Verwaltungsgericht (VG) Gelsen- \nkirchen, Beschluss vom 31.08.2001 - 7 L 1286/01 -.\n\n56\n\nDenn hierbei handelte es sich um ein von dritter Seite administrativ \nfestzusetzendes Entgelt, welches der Satzungsgeber bei der Gebührenermittlung \nohne weiteres einstellen konnte, solange jedenfalls die von dem Dritten - also dem \nStaatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg - erbrachte Leistung nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zu dem von ihm erhobenen Entgelt stand.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.04.1991 - 9 A 803/88 - (bezogen auf \nBenutzungsgebühren).\n\n58\n\nHierfür ergeben sich im vorliegenden Fall indessen keine Anhaltspunkte. \nAngesichts des Umstandes, dass die - mangels einer speziellen Tarifstelle für BSE-\nTests - herangezogene „Auffang\"-Tarifstelle 30.5 einerseits einen Gebührenrahmen \nvon 0,00 DM bis 1.000,00 DM (=511,29 EUR) vorsieht und andererseits der BSE-\nTest mehrere Verfahrensschritte voraussetzt, die ihrerseits als einzelne Tarifstellen \nim Gebührentarif erfasst sind (TS 23.9.4.5.4.2 = Gel- oder Diselektrophorese, TS \n23.9.5.6.7.1 = Untersuchung mittels markierter Reagenzien, TS 23.9.4.8.2 = \nHomogenisieren), welche in der Addition exakt den Betrag von 101,00 DM (=51,64 \nEUR) ausmachen, unterliegt eine in entsprechender Höhe von den Staatlichen \nVeterinäruntersuchungsämtern erhobene Gebühr auch nicht ansatzweise rechtlichen \nBedenken.\n\n59\n\nWas den im Gebührensatz von 104,26 DM (= 53,31 EUR) danach noch \nverbleibenden Teilbetrag von 3,26 DM (=1,66 EUR) angeht, so hat der Beklagte \ndarauf verwiesen, dass sich dieser Betrag aus den anteiligen Kosten des für ihn bei \nder Probenentnahme tätigen Untersuchungspersonals ergibt. Dem zu Grunde liegen \ndie Bestimmungen des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der \namtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV \nAng aöS) vom 01.04.1969, zuletzt geändert durch den 31. Änderungstarifvertrag vom \n14.09.2000, und den darin jeweils festgelegten Fortschreibungen der Tabellen für \nStückvergütungen, für die Entnahme des Proben- und Untersuchungsmaterials \n(Gehirnmasse) für die BSE-Tests. Danach steht dem Untersuchungspersonal eine \nStückvergütung je entnommener Probe zu, die sich einschließlich der abzuführenden \nSozialversicherungsabgaben auf 3,26 DM (=1,66 EUR) pro Tier beläuft.\n\n60\n\nDer in § 11 d GS geregelte Gebührensatz steht nach alledem in Einklang mit \nhöherrangigem Recht. Insofern unterliegt die vom Beklagten für die Durchführung \nvon 33 Schnelltests insgesamt festgesetzte Untersuchungsgebühr von 33 x 104,26 \nDM (=53,01 EUR) = 3.440,58 DM (=1.759,14 EUR) keinen rechtlichen Bedenken. \nDer Beklagte ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger diesen \nBetrag als Gebührenpflichtiger schuldet. Gemäß der Bestimmung in § 1 Abs. 2 Satz \n1 erste Alternative GS sind gebührenpflichtig diejenigen natürlichen oder juristischen \nPersonen, die die nach dieser Satzung gebühren- und kostenpflichtigen \nAmtshandlungen veranlassen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die 33 vom \nBeklagten durchgeführten BSE-Tests veranlasst, indem er eine entsprechende Zahl \nvon Rindern geschlachtet und damit die Untersuchungspflicht in § 1 Abs. 1 FlHG \naktualisiert hat mit der Folge, dass die dort vorgeschriebenen Fleischuntersuchungen \neinschließlich der kostenpflichtigen BSE-Tests vom Beklagten durchgeführt werden \nmussten.\n\n61\n\nDie auf den Tatbestand der „Veranlassung\" abstellende Satzungsregelung in § 1 \nAbs. 2 Satz 1 erste Alternative GS entspricht im übrigen den Anforderungen der \ngesetzlichen Ermächtigung in § 5 Abs. 1 KAG. Hiernach dürfen \nVerwaltungsgebühren nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von \ndem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. \nAllerdings ist der vom Satzungsgeber gewählte Begriff der „Veranlassung\" vom \nallgemeinen Sprachempfinden her weiter als der im Gesetz als tatbestandliche \nVoraussetzung genannte „Antrag\", indem ersterer ein Abstellen auf jedwede \nKausalität nahe legt, während letzterer an einem zusätzlichen formalen Element \nanknüpft. Indessen sind beide Begriffe in ihrer rechtlichen Bedeutung im Ergebnis \ndeckungsgleich, indem der eine gegenüber dem sprachlichen Verständnis enger, der \nandere hingegen weiter zu fassen ist. Einerseits nämlich lässt die an die \n„Veranlassung\" anknüpfende Gebührenpflicht nicht bereits jede Verursachung \nausreichen; vielmehr ist insofern zusätzlich ein Moment der „Zurechenbarkeit\" \nerforderlich, welches sich regelmäßig daraus ergibt, dass die gebührenpflichtige \nVerwaltungstätigkeit im Rahmen einer gegebenenfalls durch entsprechendes \nVerhalten begründeten konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung - wie etwa hier \nder durch die Schlachtung von Rindern konkretisierten Überwachungspflicht gemäß \n§ 1 Abs. 1 FlHG - erfolgt.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.1999 - 9 A 3817/98 -, Kommu- \nnale Steuerzeitschrift (KStZ) 2000, 131 (zu § 13 Gebührenge- \nsetz NRW); Beschluss vom 12.02.2001 - 9 A 4324 -.\n\n63\n\nAngesichts dessen ist „Veranlassung\" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 erste \nAlternative GS so zu verstehen, dass der Betroffene die Amtshandlung durch \neigenes Verhalten bewirkt haben muss.\n\n64\n\nIm Ergebnis nichts anderes aber besagt der Begriff „Antrag\" im Sinne des § 5 \nAbs. 1 KAG. Denn dieser ist über seinen Wortlaut hinaus weit zu verstehen und \numfasst jedes auf ein Tätigwerden der Behörde gerichtetes - ausdrückliche oder \nkonkludente - Verhalten des Beteiligten.\n\n65\n\nVgl. Lichtenfeld bei: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar; \nLoseblattsammlung Stand: März 2003, Rdnr. 15 zu § 5 KAG mit \nweiteren Nachweisen.\n\n66\n\nDas Schlachten von Rindern stellt sich angesichts der daran gemäß § 1 Abs. 1 \nFlHG anknüpfenden Untersuchungspflichten letztlich als ein derartiges, auf ein \nTätigwerden der Behörde gerichtetes konkludentes Verhalten des Klägers dar.\n\n67\n\nDer Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nach alledem zu Recht zu \nUntersuchungsgebühren in der festgesetzten Höhe herangezogen worden.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen \nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-25/11-k-4251-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-25/11-k-4251-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289742","retrieved":"2026-07-09 03:08:56.513700+00:00"}}