{"status":"available","doknr":"OLD289876","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1118.8K5062.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"8 K 5062/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die vorliegende Klage zurückgenommen hat, wird das \nVerfahren eingestellt. \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. September 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. November 2001 wird insoweit aufgehoben, als \ndem Beigeladenen die Übernahme einer Referenzmenge von mehr als 28.372,57 kg \nzu einem Referenzfettgehalt von \n4,1 % mit Wirkung vom 1. April 2001 bescheinigt worden ist; im übrigen wird die \nKlage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kosten des Beigeladenen sind \nnicht erstattungsfähig. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen eine dem \nBeigeladenen erteilte Bescheinigung über die Übernahme einer Milch-\nReferenzmenge.\n\n3\n\nDer Kläger, der kein Milcherzeuger ist, verpachtete dem Vater des Beigeladenen \nmit Vertrag vom 19. April 1988 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 7,7425 ha. \nDem Vater des Beigeladenen wurde daraufhin mit Bescheid vom 10. Mai 1988 ein \nReferenzmengenübergang von 30.197 kg bescheinigt. Am 23. März 2000 kündigte \nder Kläger den Pachtvertrag zum 31. März 2001 gegenüber dem für seinen Vater als \nPächter in den Pachtvertrag eingetretenen Beigeladenen. Mit Schreiben vom \n29. März 2000 teilte der Kläger dem Beigeladenen mit, dass er die Referenzmenge \n(28.478 kg) mit Kaufvertrag vom 28. März 2000 an den Milcherzeuger, Herrn T \nveräußert habe. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. September 2001 lehnte der \nBeklagte den Antrag des Herrn T ab, ihm die Übertragung der Referenzmenge durch \nden Kläger zu bescheinigen. \n\n4\n\nAm 18. April 2001 erklärte der Beigeladene, der Milcherzeuger ist, gegenüber \ndem Kläger schriftlich, dass er sein Übernahmerecht in Bezug auf die gesamte \nReferenzmenge geltend mache und dass er deshalb innerhalb von 14 Tagen einen \nBetrag in Höhe von 38.445,30 DM (28.478 kg x 1,35 DM pro kg), - das entspreche 67 \n% des Börsenpreises vom Januar 2001 (2,02 DM pro kg) -, zahlen werde. Der \nBeigeladene überwies diesen Betrag am 26. April 2001 an den Kläger. \n\n5\n\nAm 02. Mai 2001 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, ihm die \nÜbernahme einer Referenzmenge vom Kläger in Höhe von 28.478 kg zu \nbescheinigen. Im Antragsformular gab der Beigeladene u.a. an: „Für die Übernahme \nder Referenzmenge habe ich 67 % des letzten Börsenpreises, demnach einen \nBetrag in Höhe von 38.445,30 DM (plus Mehrwertsteuer) bezahlt\". Gleichzeitig legte \ner dem Beklagten den Überweisungsträger vom 26. April 2001 sowie einen \nKontoauszug vor, wonach sein Konto am 26. April 2001 mit einem Betrag in Höhe \nvon 38.445,30 DM belastet worden war.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 2. Mai 2001 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu der \nAusübung des Übernahmerechtes durch den Beigeladenen Stellung zu nehmen. Der \nKläger erklärte mit Schreiben vom 17. Mai 2001: Zwar habe er einen Betrag in Höhe \nvon 38.445,30 DM erhalten, doch stehe ihm zusätzlich der Mehrwertsteueranteil zu. \nDa er außerdem mit dem 33-prozentigen Abzug vom Börsenpreis nicht \neinverstanden sei, verweigere er die Zustimmung zur Übernahme der \nReferenzmenge durch den Beigeladenen. \n\n7\n\nGleichwohl bescheinigte der Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20. \nSeptember 2001 die (endgültige) Übernahme der Referenzmenge in Höhe von \n28.478 kg zu einem Referenzfettgehalt von 4,10 % zum 01. April 2001 und setzte \nden Kläger über die Ausstellung der Bescheinigung an den Beigeladenen in \nKenntnis.\n\n8\n\nDer Kläger erhob daraufhin am 16. Oktober 2001 Widerspruch und machte zur \nBegründung geltend: Dem Beigeladenen habe die Übernahme der Referenzmenge \nnicht bescheinigt werden dürfen, soweit er den Mehrwertsteueranteil am \nÜbernahmepreis nicht beglichen habe. Als Veräußerer der Referenzmenge könne er \nden Mehrwertsteueranteil beanspruchen, weil es sich bei der Übertragung der \nReferenzmenge auf einen Privaten für den Verkäufer um einen \numsatzsteuerpflichtigen Vorgang handele. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 27. November 2001 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück und führte zur Begründung aus: Der Beigeladene habe die Referenzmenge \ngemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung \n(Zusatzabgabenverordnung - ZAV -) wirksam übernommen. Das Übernahmerecht sei \nfür die gesamte Referenzmenge wirksam geworden. Der Beigeladene habe ihm \nnachgewiesen, dass er einen Betrag in Höhe von 67 % des zum maßgeblichen \nZeitpunkt ermittelten Gleichgewichtspreises an den Kläger bezahlt habe. Bei dem \nGleichgewichtspreis handele es sich um einen Bruttopreis; Umsatzsteuer sei darauf \nnicht zusätzlich zu zahlen. Da der Ablösebetrag für das Übernahmerecht nach § 12 \nAbs. 3 ZAV an den Gleichgewichtspreis gekoppelt sei, sei auch darauf nicht \nzusätzlich Umsatzsteuer zu entrichten. \n\n10\n\nDaraufhin hat der Kläger am 19. Dezember 2001 die vorliegende Klage erhoben, \nzu deren Begründung er geltend macht: Die dem Beigeladenen ausgestellte \nBescheinigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil ein Übernahmerecht des \nBeigeladenen aufgrund der Verfassungswidrigkeit der ZAV nicht bestehe. Die ZAV \nverstoße gegen das Zitiergebot gemäß Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes für die \nBundesrepublik Deutschland (GG). Denn die Ermächtigungsgrundlagen, die sich für \ndas Übernahmerecht des Pächters, den 33-prozentigen Abzug vom Börsenpreis und \ndie Einführung einer Börse aus gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen ergäben, \nwürden in der ZAV nicht zitiert. Darüber hinaus entsprächen die in der ZAV \nbenannten Ermächtigungsgrundlagen aus dem Gesetz zur Durchführung der \ngemeinsamen Marktorganisationen (Marktorganisationsgesetz - MOG -) nicht den \nAnforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. § 8 und § 12 MOG seien weder \ninhaltlich noch nach Ausmaß und Zweck hinreichend bestimmt. Müsse ungeachtet \ndessen die ZAV zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes angewandt werden, \nhabe der Beigeladene sein Übernahmerecht nicht in voller Höhe wirksam ausgeübt. \nDer Beigeladene habe zusätzlich 16 % Mehrwertsteuer an ihn zahlen müssen. Dass \nes sich bei dem Übernahmepreis im Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV um einen Bruttopreis \nhandele, wie der Beklagte annehmen, ergebe sich aus dieser Vorschrift nicht. Da es \nsich jedenfalls bei den ersten nach Einrichtung der Verkaufsstellen durchgeführten \nÜbertragungsterminen bei dem Gleichgewichtspreis faktisch um einen Nettopreis \ngehandelt habe, müsse das auch für den aufgrund des in diesen Terminen \nermittelten Gleichgewichtspreises zu berechnenden Übernahmepreis gelten. Die \nVerpflichtung des Käufers einer Referenzmenge zur Zahlung von Mehrwertsteuer sei \nauch der Entscheidung des VG Lüneburg vom 3. April 2003 - 2 A 241/01 - zu \nentnehmen. Die im Antragsformular auf Ausstellung der Übernahmebescheinigung \ngewählte Formulierung verdeutliche im übrigen, dass der Beigeladene und der \nBeklagte von der Verpflichtung des Beigeladenen zur Zahlung eines \nMehrwertsteuerbetrages ausgegangen seien. \n\n11\n\nNachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2001 zunächst beantragt \nhatte, den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. November 2001 insgesamt aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, ihm den Übergang der Referenzmenge von 28.478 kg von \ndem Beigeladenen auf ihn zu bescheinigen, beschränkte er das Klagebegehren mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 31. Januar 2002 dahin, dass er die Aufhebung der \ngenannten Bescheide sowie die Ausstellung einer Bescheinigung über den \nÜbergang einer Referenzmenge in Höhe des Mehrwertsteueranteils vom \nÜbernahmepreis beantragte. \n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger schließlich, \n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. September 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 \naufzuheben,\n\n14\n\nh i l f s w e i s e , \n\n15\n\ndie o.g. Bescheide insoweit aufzuheben, als der \nMehrwertsteueranteil unberücksichtigt geblieben und bei der \nBerechnung des Gleichgewichtspreises auf zwei Stellen hinter dem \nKomma gerundet worden ist, \n\n16\n\nh i l f s w e i s e , \n\n17\n\ndie o.g. Bescheide insoweit aufzuheben, als eine Umrechnung auf \nden 4-prozentigen Standardfettwert unterblieben ist. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und \nführt ergänzend aus: Ein Verstoß der ZAV gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG \nnormierte Zitiergebot sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar. Regelungszweck des Zitiergebotes sei \nes lediglich, deutlich zu machen, dass der Gesetzgeber zulässigerweise seine \nRechtsetzungsmacht auf die Exekutive übertragen habe. Es komme hingegen nicht \ndarauf an, die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch das \nZitiergebot zu sichern. Insofern sei die ZAV verfassungsgemäß und deshalb von ihm \nanzuwenden gewesen. Die Klage habe keinen Erfolg, weil der Kläger nicht geltend \nmachen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein Übergang der \nReferenzmenge gemäß § 12 Abs. 3, Abs. 2 ZAV auf ihn sei ausgeschlossen, weil er \nnicht Erzeuger im Sinne von Art. 9 c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der \nAuslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache \nThomsen sei. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sei das aber \nVoraussetzung für die Übernahme einer Referenzmenge nach Beendigung eines \nlandwirtschaftlichen Pachtvertrages. Besitze der Kläger mithin nicht die Eigenschaft \neines Erzeugers, gehe das Übernahmerecht im Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV ins Leere \nmit der Folge, dass der Beigeladene eine Referenzmenge von dem Kläger nicht \nhabe übernehmen können. \n\n21\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n22\n\nEr nimmt wie folgt zur Klage Stellung: Er sei mit dem Beklagten der Auffassung, \ndass der Kläger die Referenzmenge nicht übernehmen könne, weil er nicht Erzeuger \nsei. Da er hingegen Milcherzeuger sei, sei die Referenzmenge nach Beendigung des \nPachtverhältnisses bei ihm verblieben, ohne dass er verpflichtet gewesen sei, an den \nKläger einen Übernahmepreis zu bezahlen. Er gehe deshalb davon aus, dass ihm \nein Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger zustehe. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf \ndas Terminsprotokoll sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nhinsichtlich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten und somit \nkonkludent zurückgenommenen Verpflichtungsantrages einzustellen. \n\n26\n\nDie Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n27\n\nDie auf die gesamte bzw. teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheinigung \ngerichtete Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO lediglich \nzulässig, soweit die angefochtenen Bescheide nicht bestandskräftig sind. Die \nBestandskraft der angefochtenen Bescheide ist eingetreten, soweit der Kläger den \nKlageantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Januar 2001 auf die teilweise \nAufhebung der Bescheide beschränkt und damit gleichzeitig in Höhe der \nBeschränkung die Klage zurückgenommen hat. Insoweit fehlt es im Übrigen an der \nDurchführung eines gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens, da der \nKläger bereits seinen Widerspruch vom 16. Oktober 2001 entsprechend beschränkt \nhatte. Diese Beschränkung war rechtlich zulässig, weil die angefochtenen Bescheide \nüber die Übernahme einer Referenzmenge durch den Pächter im Sinne von § 12 \nAbs. 3 ZAV teilbar sind. Zwar enthält § 12 Abs. 3 ZAV keine Regelung zur \nBerechtigung eines Pächters zu einer Teilübernahme der Referenzmenge; aus der in \nder Bescheinigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV notwendig anzugebenden \nAnlieferungs- Referenzmenge ergibt sich aber bei gegebener Teilbarkeit, dass auch \neine Teilübernahme möglich ist.\n\n28\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 3. \nJuni 2003 - 9 B 02.1730 -, S. 16 der Urteilsausfertigung; Düsing/ Kauch, \nDie Zusatzabgabe im Milchsektor, 2001, S. 191.\n\n29\n\nKann lediglich die Übernahme eines Teils der verfügbaren Referenzmenge \nbescheinigt werden, so besteht damit zugleich die Möglichkeit, eine Bescheinigung \nim Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV - wie hier - nur in Bezug auf einen Teil der \nbescheinigten Referenzmenge anzufechten. \n\n30\n\nVor diesem Hintergrund begehrt der Kläger zulässigerweise (noch) die \nAufhebung der angefochtenen Bescheide insoweit, als dem Beigeladenen die \nÜbernahme einer Referenzmenge von mehr als 24.550 kg bescheinigt worden ist. \nDenn würde es sich - wie von dem Kläger vorgetragen - bei dem Übernahmepreis im \nSinne von § 12 Abs. 3 ZAV um einen Nettopreis handeln und wäre demnach in dem \nvom Beigeladenen an den Kläger gezahlten Betrag von 38.445,30 DM bereits 16 % \nMehrwertsteuer enthalten, hätte der Beigeladene (lediglich) einen Übernahmepreis \nim Sinne von § 12 Abs. 3 ZAV in Höhe von 33.142,50 DM gezahlt. Bei \nBerücksichtigung eines - von dem Kläger nicht angezweifelten und seiner \nBerechnung im Schriftsatz vom 31. Januar 2001 zugrunde gelegten - Kilopreises von \n1,35 DM pro kg Referenzmenge unabhängig vom Referenzfettgehalt hätte der \nBeigeladene eine Referenzmenge von (33.142,50 DM ./. 1,35 DM/kg =) 24.550 kg \nbestandskräftig übernommen. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide des Beklagten ist \ndemnach nur (noch) in Höhe von (28.478 kg - 24.550 kg =) 3.928 kg gerichtlich \nüberprüfbar. \n\n31\n\nDie insoweit zulässige Anfechtungsklage ist nur teilweise begründet. Die \nBescheinigung des Beklagten vom 20. September 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 27. November 2001 ist rechtswidrig, \nsoweit dem Beigeladenen zusätzlich zur bestandskräftig festgestellten Übernahme \neiner Referenzmenge von 24.550 kg die Übernahme einer Referenzmenge von mehr \nals 3.822,57 kg Referenzmenge (insgesamt 28.372,57 kg) bescheinigt worden ist \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im übrigen ist die Bescheinigung rechtmäßig. \n\n32\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung \nder Frage, welche Referenzmenge bei der Rückgabe eines Pachtgegenstandes vom \nPächter auf den Verpächter übergeht, das für den Zeitpunkt des Besitzüberganges \ngeltende objektive Recht ausschlaggebend.\n\n33\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01. September \n1994 - 3 C 1.92 -, Agrarrecht 1994, S. 401.\n\n34\n\nDie Rechtsgrundlage für die teilweise angefochtene Bescheinigung ist deshalb § \n17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27). Denn die Vorschriften der \nZAV sind gemäß § 31 ZAV am 1. April 2000 in Kraft getreten und die Rückgabe der \nPachtflächen erfolgte am 31. März 2001. \n\n35\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV hat der Milcherzeuger (der Beigeladene) dem \nKäufer (Molkerei) im Falle des § 12 Abs. 3 ZAV durch eine von der zuständigen \nLandesstelle (dem Beklagten) ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung \nnachzuweisen, welche Anlieferungs- Referenzmenge er zu welchem Zeitpunkt von \nwelchem Milcherzeuger und mit welchem Referenzfettgehalt übernommen hat. \n\n36\n\nGemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV hat der Pächter, soweit Anlieferungs- \nReferenzmengen nach § 12 Abs. 2 ZAV nach Beendigung des Pachtvertrages \nzurückzugewähren sind, das Recht, die zurückzugewährende Anlieferungs- \nReferenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des \nPachtvertrages zu übernehmen \n(Übernahmerecht); das gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. \nGemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZAV wird das Übernahmerecht wirksam, wenn der \nPächter der Landesstelle gegenüber nachweist, dass er einen Betrag in Höhe von \n67 % des Gleichgewichtspreises, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr \nvorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden ist, innerhalb von 14 Tagen \nnach Ausübung des Übernahmerechts an den Verpächter geleistet hat.\n\n37\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die angesprochenen \nVorschriften verfassungsgemäß und mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die ZAV \ngenügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundsgesetzes (GG). Es ist \nausreichend, dass in der Präambel der ZAV die zum Verordnungserlass \nermächtigenden Vorschriften des MOG als Rechtsgrundlage genannt sind. Bei der \nUmsetzung und Ausfüllung von Gemeinschaftsrecht bedarf es der Bezeichnung der \ngemeinschaftsrechtlichen Grundlagen nicht. Die Kammer schließt sich insoweit der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung an. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -; vgl. auch: \nBayVGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 - und - 9 B 02.1730 \n-. \n\n39\n\nDie ZAV verstößt auch nicht insoweit mit der Folge ihrer Nichtigkeit gegen Art. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG, als in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und \nAusmaß der erteilten Ermächtigung nicht bestimmt worden wären, wie der Kläger \nannimmt. Jedenfalls hätte ein diesbezüglicher Verstoß keine Folgen für das \nvorliegende Verfahren. Untergesetzliche Normen, die auf einer verfassungsrechtlich \nunzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, sind nicht schon deshalb ohne \nWeiteres als nichtig und damit unanwendbar anzusehen; zur Vermeidung eines \nrechtlosen Zustandes kann vielmehr eine übergangsweise Fortgeltung notwendig \nsein. Auch hier wäre die ZAV - soweit sie im Übrigen materiell höherrangigem Recht \nentspricht - jedenfalls als befristet fortgeltend anzusehen, weil sonst für die durch \nGemeinschaftsrecht zwingend vorgeschriebene Milchkontingentierung und \ninsbesondere die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ein rechtloser \nZustand einträte. Bei einer Nichtigkeit der ZAV (wie auch der durch sie abgelösten \nMGV) wäre nämlich ungewiss, welche Referenzmengen den Milcherzeugern \nzustehen und abgabefrei beliefert werden können; weiter wäre offen, ob und unter \nwelchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren Referenzmengen befristet oder \nendgültig übertragen werden können oder übergehen. Diese Ungewissheit wäre für \nMilcherzeuger unzumutbar, weil sie nicht sicher sein könnten, ob und in welchem \nUmfang sie durch die Erhebung einer Abgabe um die Früchte ihrer Arbeit gebracht \nwerden können und wie sich die im Zusammenhang mit der Milcherzeugung \nnotwendigen unternehmerischen Entscheidungen auswirken. Andererseits wäre eine \nAbgabenerhebung selbst und damit die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene \nRegulierung des Milchmarktes allein auf der Grundlage des unmittelbar geltenden \nGemeinschaftsrechts nicht möglich. Angesichts der bei einer Nichtigkeit der ZAV - als \ndem zur Konkretisierung des Gemeinschaftsrechts erlassenen nationalen Recht - \nnicht gewährleisteten nationalen Vollziehung zwingenden Gemeinschaftsrechts und \neiner daraus resultierenden weitgehenden Ungewissheit der Milcherzeuger drängt \nsich auf, dass dieser rechtlose Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung noch \nferner stünde als eine befristete Fortgeltung der auf einer unzulänglichen \ngesetzlichen Ermächtigung beruhenden ZAV. \n\n40\n\nVgl. BayVGH, Urteile vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 - und \n- 9 BV 02.3024 -. \n\n41\n\nDas in § 12 Abs. 3 ZAV geregelte Übernahmerecht des Pächters verstößt auch nicht \ngegen national oder gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Grundrechte des Klägers. \n\n42\n\nDas Übernahmerecht des Pächters steht mit höherrangigem nationalem Recht, \ninsbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, im Einklang. Bei der \nMilchquote handelt es sich um eine öffentlich- rechtliche Befugnis zur abgabefreien \nLieferung von Milch. Als öffentliches Recht unterfällt sie nicht der Eigentumsgarantie \ndes Art. 14 GG, so dass weder der 33-prozentige Wertverlust noch ein vollständiger \nEntzug der Referenzmenge für sich betrachtet einen Eigentumsentzug bewirken. \n\n43\n\nDer Entzug einer Referenzmenge kann allerdings eigentumsrechtlich relevant \nsein, wenn er nachhaltig in die Nutzungsmöglichkeiten der zum landwirtschaftlichen \nBetrieb gehörenden Vermögensgegenstände eingreift, weil eine \nReferenzmengenkürzung sich als Vermarktungsverbot auswirkt und die privatnützige \nVerwendung von Betriebsmitteln einschränkt. Eine derartige Beschränkung von \nEigentümerbefugnissen stellt eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des \nEigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, bei der die verfassungsrechtlichen \nWertungen und Schranken, insbesondere die grundgesetzliche Anerkennung des \nPrivateigentums, die Sozialbindung des Eigentums wie auch der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit zu beachten sind. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, - 3 C 25.90 -, BVerwGE 92, \n322 \nmit weiteren Nachweisen. \n\n45\n\nEigentumsrechtlich ist es nicht geboten, dem Inhaber eines Milch erzeugenden \nBetriebes nach seiner Entscheidung, die Milchproduktion endgültig aufzugeben, eine \nweitere flächenunabhängige Nutzung der ihm zustehenden Referenzmenge zu \nermöglichen, denn sein Eigentumsrecht an den Betriebsmitteln wird nicht dadurch \ntangiert, dass bei einer Aufgabe der Milcherzeugung aus eigenem Entschluss eine \nweitere ertragbringende Nutzung der Referenzmenge nicht mehr möglich ist. Gibt der \nInhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes aus freien Stücken und ohne \nentsprechende Verpflichtung die Milcherzeugung endgültig auf, so wird der \nSchutzbereich von Art. 14 GG nicht tangiert, weil er unter diesen Umständen die \nMilchquote zur Nutzung seiner Betriebsmittel nicht mehr benötigt. Auch ein Bezug \nzur Berufsfreiheit des Art. 12 GG fehlt in diesem Fall, weil der (ehemalige) Landwirt \ndie Milchquote nicht mehr zur Ausübung seines Berufes benötigt. \n\n46\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -, Bl. 15- 18 \nder UA. \n\n47\n\nAuch die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeinen Handlungsfreiheit, \ndie nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. aller Normen, die \nmateriell und formell der Verfassung gemäß sind, gewährleistet ist, wird nicht \ntangiert. Es gibt keinen sachlichen Grund, ehemaligen Milcherzeugern eine weitere \nentgeltliche Nutzung der ihnen früher zustehenden Referenzmenge durch einen \nVerkauf zu 100 % des erreichbaren Erlöses zu ermöglichen. Wer die Milchproduktion \naufgegeben hat, bedarf einer abgabenrechtlichen Begünstigung für Milchlieferungen \nnicht mehr und ist daher in seiner Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt. Jedenfalls \nwürde die Regelung ihre Rechtfertigung im Interesse der Allgemeinheit finden, \nReferenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zur Verfügung zu stellen und so die \nKostenlast der Milchkontigentierung zu senken. \n\n48\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -, Bl. 18 der \nUA. \n\n49\n\nDer Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Hinblick auf das mit der \nZAV verfolgte Ziel der Stärkung der aktiven Milcherzeuger gewahrt, weil der \nVerpächter von seinem Pächter immerhin 67 % des an der Börse zu erzielenden \nGleichgewichtspreises erhält, wenn dieser sein Übernahmerecht ausübt. Auch unter \nden Gesichtspunkten einer Rückwirkung des Übernahmerechts im Sinne von § 12 \nAbs. 3 ZAV und schutzwürdigen Vertrauens liegt kein Verstoß gegen \nVerfassungsrecht vor. \n\n50\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -, Bl. 19 der \nUA. \n\n51\n\nDas Übernahmerecht des Pächters verletzt auch nicht die \ngemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen. Denn das in der \nRechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht umfasst nicht das \nRecht, eine weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit herrührende \nReferenzmenge, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt \nwurde, kommerziell zu verwerten. \n\n52\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 BV 02.3024 -, \nBl. 20 der UA mit weiteren Nachweisen. \n\n53\n\nVoraussetzung für das Übernahmerecht des Pächters gemäß dem mithin \nanzuwendenden § 12 Abs. 3 ZAV ist, dass die Anlieferungs- Referenzmenge nach \nBeendigung des Pachtvertrages an den Verpächter - hier den Kläger - \nzurückzugewähren ist. Dazu bestimmt § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV, dass die \nentsprechenden Anlieferungs- Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz \n1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch- Garantiemengen- Verordnung (MGV) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die \nVerordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) mit der Maßgabe auf den \nVerpächter übergehen, dass 33 % der zurückgewährten Referenzmenge zugunsten \nder Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen \nwerden, soweit vor dem 1. April 2000 geschlossene Pachtverträge, die Anlieferungs- \nReferenzmengen nach § 7 MGV betreffen, mit Ablauf des 31. März 2000 oder später \nbeendet werden. \n\n54\n\n§ 7 Abs. 5 MGV in der nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV \nanzuwendenden Fassung bestimmt für eine - wie hier - nach dem 30. Juni 1986 \nerfolgende Rückgewähr von Teilen eines Betriebes aufgrund eines - wie hier - nach \ndem 1. April 1984 geschlossenen Pachtvertrages, dass die Referenzmenge, deren \nÜbergang - wie hier - bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 MGV bescheinigt worden ist, auf den Verpächter übergeht. \n\n55\n\nDiese Vorschrift, nach der die Referenzmenge bei Beendigung eines \nNeupachtverhältnisses auf den Verpächter zurückfällt, ist im Sinne des zugrunde \nliegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Das \nGemeinschaftsrecht bestimmt in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 \ndes Rates vom 28. Dezember 1992 in der Fassung der Verordnung Nr. 1256/99 vom \n17. Mai 1999 (ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73), dass bei Beendigung \nlandwirtschaftlicher Pachtverträge, bei denen eine Verlängerung zu gleichartigen \nBedingungen nicht möglich ist oder in rechtlich gleichgelagerten Fällen verfügbare \nReferenzmengen der betreffenden Betriebe - sofern zwischen den Beteiligten keine \nVereinbarung getroffen wurde - nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder \nfestzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen \nder Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen werden, die sie \nübernehmen. \n\n56\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2002,\n\n57\n\nvgl. Rechtssache C- 401/99, Thomsen, Sammlung 2002, I- \n5775,\n\n58\n\nfür die Kammer bindend entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) \nNr. 3950/92 so auszulegen ist, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen \nPachtvertrages über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise \nÜbertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann \nmöglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines „Erzeugers\" im Sinne von Art. 9 c) der \nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des \nPachtvertrages die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese \nEigenschaft besitzt; für die Zuteilung der relevanten Referenzmengen an die \nVerpächter reicht es danach auch aus, dass diese im vorgenannten Zeitpunkt \nnachweisen, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit \neines „Erzeugers\" auszuüben. \n\n59\n\nDer Kläger ist vorliegend zwar nicht Erzeuger im Sinne von Art. 9 c) der \nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92. Danach ist Erzeuger der Betriebsinhaber, der einen \nBetrieb im geographischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der Milch \noder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer \nliefert. Außerdem hat er auch nicht im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages \nnachgewiesen, dass er beabsichtigte, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers \naufzunehmen. \n\n60\n\nDer Kläger beabsichtigte jedoch im Zeitpunkt der Beendigung des \nPachtvertrages, die auf den verpachteten Betriebsteilen ruhende Referenzmenge \nunmittelbar auf einen Dritten zu übertragen, der Milcherzeuger ist. Denn der Kläger \nhatte die (noch) flächengebunden verpachtete Referenzmenge zunächst mit Vertrag \nvom 28. März 2000 an Herrn T verkauft. Zwar war dieser Verkauf im Hinblick auf die \nim maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch einschlägige \nVorschrift des § 7 Abs. 2a MGV unzulässig. Jedoch hat der Kläger gerade durch den \nAbschluss des Kaufvertrages mit dem Milcherzeuger T seine Absicht zu erkennen \ngegeben, die Referenzmenge unmittelbar nach Beendigung des Pachtverhältnisses \neinem Milcherzeuger zur Verfügung zu stellen. Da dem Kläger, der - soweit \nersichtlich - vom Verwandtenprivileg des § 7 Abs. 2 ZAV keinen Gebrauch machen \nkonnte und der die Milcherzeugung oder -vermarktung nicht selbst wieder \naufnehmen wollte, diese Weitergabe im Zeitpunkt der Beendigung des \nPachtvertrages nur im Wege der Veräußerung über die Verkaufsstellen möglich war, \nist davon auszugehen, dass er diese Möglichkeit baldmöglichst in Anspruch nehmen \nwollte. Damit erfüllte der Kläger bei Rücknahme der Pachtfläche die \nVoraussetzungen, die Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nach der \nRechtsprechung des EuGH für die Rückübertragung der Referenzmenge auf den \nVerpächter nach Beendigung eines Pachtvertrages aufstellt. \n\n61\n\nDem liegen folgende Erwägungen zugrunde: \n\n62\n\nDer EUGH geht in seiner o.g. Entscheidung davon aus, dass Art. 7 Abs. 2 der \nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92 in Bezug auf die Verwendung des Begriffs Erzeuger \nweiter ausgelegt werden muss, als es Art. 9 c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 \ngrundsätzlich erlaubt. Nach Auffassung des EuGH darf dem Verpächter nicht die \nMöglichkeit genommen werden, die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten zu \nübertragen, der Milcherzeuger ist, wenn er - der Verpächter - nicht selbst die \nAufnahme der Milcherzeugung beabsichtigt. \n\n63\n\nZwar wird in Rn. 42 der Entscheidungsgründe vorausgesetzt, dass der \nVerpächter die auf dem Betrieb oder den Betriebsteilen ruhende Referenzmenge im \nWege des flächengebundenen Referenzmengenübergangs auf den Dritten weiter \nüberträgt. Hieraus lässt sich allerdings nicht herleiten, dass eine Rückübertragung \nder Quote auf den Verpächter nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 \nimmer dann auszuschließen ist, wenn - wie hier - nach nationalem Recht eine \nflächenakzessorische Weitergabe der Referenzmenge nicht möglich ist, zumal der \nEuGH in der Rechtssache Thomsen danach nicht gefragt worden ist. \n\n64\n\nSoweit im Hinblick auf das Hauptziel des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. \n3950/92 (zu verhindern, dass Referenzmengen denjenigen zugeteilt werden, die aus \nihnen einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten) eine gegenteilige Auffassung \nvertreten wird, \n\n65\n\nvgl. so VG Stade, Urteil vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01 -; Günther, \nDer Milcherzeuger, Agrarrecht 2002, S. 305, 306,\n\n66\n\nfolgt ihr die Kammer nicht. Zwar soll der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) \nNr. 3950/92 verankerte Grundsatz, dass die Referenzmenge nur zusammen mit dem \nBetrieb, an den sie gebunden ist, übertragen werden kann, verhindern, dass \nReferenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu \nverwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus \nihnen zu ziehen. Jedoch ermächtigt Art. 8a b) der Verordnung (EG) Nr. 1256/99 die \nMitgliedstaaten ausdrücklich, von dem in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. \n3950/92 verankerten Grundsatz der flächengebundenen Übertragung von \nReferenzmengen Ausnahmen zuzulassen, um - gegebenenfalls auf andere Weise - \nsicherzustellen, dass Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden. \nVon dieser Ermächtigung hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass der \nZAV und die Einführung des Verkaufsstellenverfahrens Gebrauch gemacht. Die \nVerkaufsstellen dienen dabei ausschließlich dem in Art. 8a der Verordnung (EG) Nr. \n1256/99 geregelten Zweck, Referenzmengen an Milcherzeuger zu übertragen (vgl. § \n7 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 8ff ZAV). Damit ist ebenso wie beim \nflächengebundenen Referenzmengenübergang sichergestellt, dass die \nReferenzmenge nach Beendigung eines Pachtverhältnisses dauerhaft einem \nErzeuger zugeteilt wird. Zudem kann bei einem Verkauf der Referenzmenge, der \nausschließlich über die Verkaufsstellen erfolgt - anders als bei der flächenlosen \nWeitergabe der Referenzmenge nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1256/99 i.V.m. \n§ 7 Abs. 2a MGV - auch einem preistreibenden Handel entgegengewirkt werden. \n\n67\n\nDass der Verkauf von Referenzmengen über die Verkaufsstellen den \ngemeinschaftsrechtlichen Vorgaben genügen kann, wird im übrigen durch die \nAusführungen zu Rn. 43 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache Thomsen \nbestätigt. Dort hat der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung \nder Modalitäten zur Weitergabe der Referenzmenge vom Verpächter auf einen \nDritten nach Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages mangels \nbesonderer Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 den einzelnen \nMitgliedstaaten überlassen ist, wobei allerdings ein Durchgangserwerb der \nReferenzmenge beim Verpächter aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nur \nangenommen werden kann, sofern er erforderlich und von möglichst kurzer Dauer \nist. \n\n68\n\nDiesen einschränkenden Anforderungen wird die Weitergabe der \nReferenzmenge über die Verkaufsstellen durch den Verpächter ebenfalls gerecht, \nwenn dieser - wie hier - beabsichtigt, die Referenzmenge zum nächstmöglichen \nÜbertragungstermin über die Verkaufsstellen zu veräußern und zu übertragen (vgl. \n§§ 8ff ZAV). Da die Übertragung von Referenzmengen - wie oben dargelegt - nach \nden Regelungen der ZAV nur über die Verkaufsstellen möglich ist, ist der \nDurchgangserwerb beim Verpächter zum einen erforderlich, um diesem zu \nermöglichen, die Referenzmenge einem Milcherzeuger zur Verfügung zu stellen. \nZum anderen wird der in Rede stehende Durchgangserwerb den vom EuGH \naufgestellten Anforderungen auch in zeitlicher Hinsicht gerecht. Denn die \nvorübergehende Zuteilung einer Referenzmenge an Verpächter, die nicht \nbeabsichtigen, Milch zu erzeugen, verstößt nach Ansicht des EuGH nur dann gegen \nden allgemeinen Sinn und Zweck der Zusatzabgabenregelung sowie gegen den \nGrundsatz, dass eine Referenzmenge nur einem Milcherzeuger zustehen soll, wenn \ndie vorübergehende Zuteilung für einen langen Zeitraum zugelassen würde. Das ist \njedoch bei einer beabsichtigten Veräußerung über die Verkaufsstelle zum \nnächstmöglichen Übertragungstermin nicht der Fall. \n\n69\n\nKonnte die flächengebunden verpachtete Referenzmenge nach Beendigung des \nPachtvertrages mit dem Beigeladenen somit auf den Kläger als Verpächter \nzurückfallen, liegen auch die übrigen Voraussetzungen für ein Übernahmerecht des \nBeigeladenen in Bezug auf die noch streitbefangene Referenzmenge vor. Bei der \nVereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen handelte es sich um \neinen Pachtvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ZAV, der eine Anlieferungs- \nReferenzmenge nach § 7 Abs. 1 MGV betraf und der vor dem 1. April 2000 \ngeschlossen und nach dem 31. März 2000 beendet worden ist. Nicht der \nBeigeladene hat den Pachtvertrag gekündigt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz \nZAV), sondern der Kläger als Verpächter. \n\n70\n\nDer Beigeladene hat sein Recht aus § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV, die \nzurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach \nAblauf des Pachtvertrages zu übernehmen, am 18. April 2001 rechtzeitig und \ngegenüber dem Kläger als richtigem Adressaten ausgeübt. Dabei hat er sein \nÜbernahmerecht unstreitig auch nicht nur in Höhe der Referenzmenge erklärt, deren \nÜbernahme inzwischen bestandskräftig festgestellt ist, sondern hinsichtlich der \ngesamten Referenzmenge von 28.478 kg. \n\n71\n\nDas Recht auf Übernahme des Beigeladenen ist nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 \nZAV ausgeschlossen. Der Kläger ist - wie oben dargestellt - nicht Milcherzeuger und \nbenötigt die Referenzmenge daher nicht gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV für die \neigene Milcherzeugung. \n\n72\n\nDas Recht des Beigeladenen zur Übernahme ist hinsichtlich der noch \nstreitbefangenen Referenzmenge von 3.928 kg allerdings lediglich in Höhe von \n3.822,57 kg wirksam geworden. Das Übernahmerecht wird gemäß § 12 Abs. 3 Satz \n2 und 3 ZAV wirksam, wenn der Pächter der Landesstelle gegenüber nachweist, \ndass er innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts einen Betrag \nin Höhe von 67 % des Gleichgewichtspreises, der an dem dem Zeitpunkt der \nRückgewähr vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden ist, geleistet \nhat. Der Beigeladene hat durch Vorlage des Überweisungsträgers vom 26. April 2001 \nsowie eines Kontoauszugs vom selben Tag nachgewiesen, dass er am 26. April \n2001, also innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts, einen \nBetrag in Höhe von 38.445,30 DM an den Kläger überwiesen hat. Dabei entfällt auf \ndie vorliegend noch streitige Referenzmenge ein Betrag in Höhe von (3.928 kg x 1,35 \nDM pro kg =) 5.302,80 DM. Durch Überweisung dieses Betrages konnte der \nBeigeladene lediglich eine Referenzmenge von 3.822,57 kg übernehmen. \n\n73\n\nZur Berechnung des Übernahmepreises im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV ist \nder Gleichgewichtspreis zugrunde zu legen, der an dem dem Zeitpunkt der \nRückgewähr vorausgegangenen Übertragungstermin - hier dem 31. Januar 2001 - \nermittelt worden ist. Dabei ist es - entgegen der Ansicht des Klägers - unerheblich, ob \nes sich bei dem Gleichgewichtspreis um einen Brutto- oder um einen Nettopreis \nhandelt. Als Voraussetzung für die Ausstellung der Übernahmebescheinigung muss \nder Pächter nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV lediglich \nnachweisen, einen Betrag gezahlt zu haben, der 67 % des Gleichgewichtspreises \nentspricht. Mithin ist der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass der \nGleichgewichtspreis bei den ersten Übertragungsterminen nach Einrichtung der \nVerkaufsstellen - also auch am 31. Januar 2001 - faktisch ein Nettopreis gewesen \nsei, ohne Bedeutung. Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung \nauf die Entscheidung des VG Lüneburg vom 3. April 2003 - 2 A 241/01 - beruft, wird \nübersehen, dass es in dem vom VG Lüneburg entschiedenen Fall um die vorliegend \nnicht streitbefangene Frage ging, ob die Rücknahme eines Bescheides, durch den \ndem Kläger zusätzlich zum Gleichgewichtspreis ein Mehrwertsteuerbetrag \nzugesprochen wurde, rechtmäßig war. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht \ndarauf berufen, dass Beklagter und Beigeladener im Hinblick auf die textliche \nFassung der Formulare zur Beantragung einer Übernahmebescheinigung zunächst \ndavon ausgegangen seien, dass eine Pflicht zur Zahlung von Mehrwertsteuer \nbestehe. Der Wortlaut der Antragsformulare ist in diesem Zusammenhang ohne \nBelang. Denn die Höhe des Übernahmepreises bestimmt sich bei Fehlen einer \nentsprechenden Vereinbarung über einen niedrigeren Übernahmebetrag (vgl. § 12 \nAbs. 3 Satz 4 ZAV) allein nach den Bestimmungen der ZAV. \n\n74\n\nUnter Berücksichtigung des zum 31. Januar 2001 ermittelten \nGleichgewichtspreises von 2,02 DM pro kg Referenzmenge hätte der \nÜbernahmepreis für die vorliegend noch streitbefangene Referenzmenge 5.449,06 \nDM betragen. \n\n75\n\nIm Rahmen der Ermittlung des Übernahmepreises im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz \n3 ZAV bedarf es - entgegen der Vorgehensweise des Beklagten - einer Umrechnung \nder streitigen Referenzmenge auf einen Standardfettgehalt von 4 %. Das ergibt sich \naus der Verwendung des Begriffs „Gleichgewichtspreis\" in § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV, \nwodurch auf dessen Ermittlung nach §§ 9ff ZAV Bezug genommen wird. Deshalb ist \ngemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz, § 10 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZAV eine \nUmrechnung der zu übernehmenden Anlieferungs- Referenzmenge auf einen \nStandardfettgehalt von 4 % vorzunehmen. \n\n76\n\nVgl. auch BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -; anderer \nAnsicht: Düsing/ Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, 2001, S. \n195,\n\n77\n\nDie Umrechnung auf einen Standardfettgehalt von 4 % erfolgt nach der Formel: \n\n78\n\nMenge zum Referenzfettgehalt x Referenzfettgehalt ./. Standardfettgehalt = \nMenge zum Standardfettgehalt\n\n79\n\nIm vorliegenden Fall ist daher von einer Referenzmenge zum Standardfettgehalt \nvon (3.928 kg x 4,1 % ./. 4 % =) 4.026,20 kg auszugehen. \n\n80\n\nFür die so ermittelte Referenzmenge zum Standardfettwert ist der \nÜbernahmepreis zu ermitteln. Dabei ist zur Vermeidung von Rundungsfehlern \nzunächst - anders als vom Beklagten angenommen - der Gleichgewichtspreis für die \ngesamte streitbefangene Referenzmenge zum Standardfettgehalt zu ermitteln und \nerst in einem 2. Schritt der vom Pächter zu zahlende Übernahmepreis in Höhe von \n67 % dieses Betrages zu errechnen. \n\n81\n\nVgl. auch BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -, S. 15 \nUA.\n\n82\n\nDer Übernahmepreis errechnet sich danach wie folgt:\n\n83\n\n4.026,20 kg (Referenzmenge zum Standardfettgehalt) x 2,02 DM \n(Gleichgewichtspreis Nordrhein- Westfalen am 31. Januar 2001) x 67 ./. 100 = \n5.449,06 DM (ungerundet 5.449,05908 DM)\n\n84\n\nDa der Beigeladene lediglich in Bezug auf die noch streitige Referenzmenge \neinen Übernahmepreis in Höhe von 5.302,80 DM gezahlt hat, fehlt es an einer \nZahlung von 146,26 DM zum vollen Übernahmepreis. Dies entspricht einer \nReferenzmenge von 105,43 kg (3.928 kg x 146,26 DM ./. 5.449,06 DM). Mithin hat \nder Beigeladene durch Zahlung des Betrages in Höhe von 5.302,80 DM lediglich \neine Referenzmenge von 3.822,57 kg wirksam übernommen.\n\n85\n\nIn diesem Zusammenhang bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob das \nRecht des Beigeladenen auf Übernahme im Hinblick auf die Referenzmenge von \n105,43 kg wegen noch rechtzeitig möglicher Zahlung des vollen Übernahmepreises \nwirksam werden kann. Zwar besteht im Rahmen des § 12 Abs. 3 ZAV grundsätzlich \neine Vorleistungspflicht des Pächters. Allerdings hat der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall angenommen, dass dem \nPächter in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) für die Dauer des Streits um die Rechtmäßigkeit der \nBescheinigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. \n\n86\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -. \n\n87\n\nOb der Beigeladene die Möglichkeit hat, durch Zahlung eines Betrages in Höhe \nvon 74,78 EUR (entspricht 146,26 DM) innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft einer \ngerichtlichen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren die Wirksamkeit seines \nÜbernahmerechts auch in Bezug auf die (noch dem Kläger zustehende) \nReferenzmenge von 105,43 kg herbeizuführen, kann offen bleiben. Sollte diese \nMöglichkeit bestehen, würde wegen veränderter Sachlage die Rechtskraft der \ngerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren der Erteilung einer \nentsprechenden Bescheinigung nicht entgegen stehen. \n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3. Die Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich so \neinem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n89\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht \nbeantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche \nFrage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, S. \n24ff. - \n\n91\n\nEs ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschieden, auf \nwelche Ausnahmetatbestände sich ein nicht Milch erzeugender Verpächter berufen \nkann, um nach Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages den Übergang \nvon Referenzmengen auf sich zu bewirken. Auch bezüglich der Wirksamkeit der ZAV \nsowie hinsichtlich der Ermittlung des Übernahmepreises durch vorherige \nUmrechnung der Referenzmenge auf den Standardfettgehalt von 4 % fehlt es bislang \nan einer höchstrichterlichen Entscheidung. Angesichts der Vielzahl der zu \nerwartenden künftigen Übertragungsvorgänge, die nach Maßgabe der ZAV zu \nbeurteilen sein werden, erscheint die einheitliche Auslegung des Rechts geboten. \n\n92\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n93\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die \nBerufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n\n94\n\nDie Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der \nBerufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im \nEinzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. \n\n95\n\nBei der Einlegung der Berufung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich \njeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n96\n\nDer Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n97\n\nI C M \n\n98\n\nFerner hat die Kammer ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter \n\n99\n\nb e s c h l o s s e n :\n\n100\n\nDer Streitwert wird für die Zeit bis zum 1. Februar 2002 auf \n5.695,60 EUR (2.847,80 EUR x 2), für die Zeit danach bis zum 18. \nNovember 2003 auf 785,60 EUR (392,80 EUR x 2) und für die Zeit \ndanach auf 2.847,80 EUR festgesetzt.\n\n101\n\nGründe:\n\n102\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG), wobei pro streitigem Kilogramm Referenzmenge \njeweils ein Betrag von 0,10 EUR angesetzt wird. In Bezug auf den Streitwert für die \nZeit ab Rechtshängigkeit bis zum Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 31. \nJanuar 2002 bei Gericht am 1. Februar 2000 wird berücksichtigt, dass der Kläger \nzunächst schriftsätzlich sowohl die insgesamte Aufhebung der Bescheinigung des \nBeklagten vom 20. September 2001 als auch die Ausstellung einer Bescheinigung \nüber den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 28.478 kg begehrt hat. \nHinsichtlich des Streitwertes für die Zeit bis zum 18. November 2003 wird \nberücksichtigt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Januar 2001 sowohl seinen \nAnfechtungs- als auch seinen Verpflichtungsantrag beschränkt hat. Im Hinblick auf \nden Streitwert für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung wird berücksichtigt, \ndass der Kläger in der mündlichen Verhandlung wieder die gesamte Aufhebung der \nBescheinigung des Beklagten vom 20. 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