{"status":"available","doknr":"OLD289875","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1118.7K1273.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-11-18","aktenzeichen":"7 K 1273/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Vater des Klägers war im Jahre 2002 Eigentümer der Wegeparzelle \nGemarkung O. , Flur 4, Flurstück 548, als Teil der Straße W. , die im \nÜbrigen zum überwiegenden Teil im Eigentum der Stadt I1. steht. Mittlerweile ist \nder Kläger selbst Eigentümer der vorgenannten Wegeparzelle geworden; sein Vater \nist Nießbraucher. Die nicht ausdrücklich für den öffentlichen Straßenverkehr \ngewidmete Straße W. ist an das öffentliche Straßenverkehrsnetz angebunden \nund über die X.---------straße und U.-----straße erreichbar. Die Straße W. dient \nseit Jahren der Erschließung mehrerer Wohngrundstücke, die allein über die Straße \nW. angefahren werden können. Nach den Angaben des Klägers hat an der \nKreuzung X.---------straße /W. „immer\" ein von der Familie des Klägers \naufgestelltes Schild mit der Aufschrift „Privatweg - Benutzung des Weges auf eigene \nGefahr\" gestanden; das Schild sei jedoch von der Stadt I1. (wohl im Jahre \n2002) - und ohne die Einwilligung der Familie des Klägers - entfernt worden. Die \ngesamte Fahrbahn der Straße W. wird von der Stadt I1. auf deren Kosten \nin Stand gehalten. \n\n3\n\nNachdem ein neben der vorgenannten Wegeparzelle liegendes - ursprünglich im \nEigentum des Vaters des Klägers stehendes - Grundstück (Gemarkung O. , \nFlur 4, Flurstück 545 (W. ) in die jetzigen Flurstücke 545 und 546 geteilt \nworden war und das abgeteilte Flurstück 546 von den Eheleuten V. käuflich \nerworben worden war und diese damit begonnen hatten, auf dem erworbenen \nGrundstück (Flurstück 546) nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung \nein Einfamilienhaus zu errichten, legte der Vater des Klägers gegen die \nBaugenehmigung Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht \nArnsberg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antrag \nhatte keinen Erfolg; er wurde mit Beschluss vom 9. August 2002 (12 L 856/02) - unter \nanderem mit der Begründung, dass der Vater des Klägers als Eigentümer der \nWegeparzelle bereits nach § 917 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) \nverpflichtet sei, die Benutzung der Straße W. zur Herstellung der erforderlichen \nVerbindung für eine Vielzahl von Wohngebäuden als Zuwegung zu dulden - als \nunbegründet abgelehnt. \n\n4\n\nDaraufhin wurde der Kläger von seinem Vater mit der Anbringung von \nSperrpfosten vor der Zufahrt zum Hausgrundstück der Nachbarn V. beauftragt. \nDer Kläger baute die Sperrpfosten weisungsgemäß am 19. August 2002 so in die \nzum damaligen Zeitpunkt vorhandene durchgehende Asphaltdecke der Straße \nW. ein, dass das Grundstück der Nachbarn V. über die einzige \nGrundstückszufahrt mit Fahrzeugen nicht mehr angefahren werden konnte; auf die \nBefahrbarkeit der Straße W. im Übrigen hatte diese Maßnahme keinen \nEinfluss. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 9. September 2002 gab der Beklagte dem Kläger - \nnach vorheriger Anhörung - auf, die von ihm angebrachten Sperrpfosten binnen \ndreier Tage nach Zugang des Bescheides zu entfernen und den ursprünglichen \nZustand der Straße wieder herzustellen, drohte dem Kläger für den Fall der \nNichteinhaltung der Frist die Ersatzvornahme an und forderte ihn darüber hinaus auf, \nkünftig das Aufstellen weiterer Sperrpfosten im öffentlichen Verkehrsraum zu \nunterlassen. Daneben drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall der \nZuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- EUR an. Zudem ordnete der \nBeklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an. \n\n6\n\nZur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die \nWegeparzelle zwar im Privat-Eigentum des Vaters des Klägers stehe, es sich aber \ndennoch um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne der Straßenverkehrsordnung \n(StVO) handele. Die Straße W. unterliege dem Gemeingebrauch; es bestehe \neine tatsächliche Zugangsmöglichkeit für die Allgemeinheit und es handele sich für \njeden Verkehrsteilnehmer erkennbar um eine tatsächlich-öffentliche Straße. Auf der \nFläche, die dem öffentlichen Straßenverkehr zugänglich sei, sei allein die \nStraßenverkehrsbehörde befugt, Verkehrseinrichtungen anzubringen. Die \nAnbringung der Sperrpfosten stelle deshalb eine Gesetzesverletzung im Sinne einer \nGefahr für die öffentliche Sicherheit dar. \n\n7\n\nMit Ordnungsverfügung vom 24. September 2002 gab der Beklagte dem Vater \ndes Klägers auf, die Beseitigung der Sperrpfosten zu dulden und ordnete ebenfalls \ndie sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung verwies der Beklagte \nauch hier im Wesentlichen darauf, dass die Straße öffentlicher Straßenverkehrsraum \nim Sinne der Straßenverkehrsordnung sei und nur die Straßenverkehrsbehörde \nVerkehrseinrichtungen aufstellen dürfe. Das Aufstellen der Sperrpfosten verstoße \nhiergegen und sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Aufstellung der \nSperrpfosten habe nichts anderes als eine eigenmächtige Durchsetzung eines vor \nGericht ohne Erfolg angestrebten Baustopps dargestellt. \n\n8\n\nGegen die Ordnungsverfügung vom 9. September 2002 erhob der Kläger am 16. \nSeptember 2002 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die \nAnbringung der Sperrpfosten Ausdruck des Willens seines Vaters als Eigentümer der \nStraße W. und des parallel zur Straße W. verlaufenden Randstreifens \ngewesen sei, jedwede Nutzung des unbefestigten Grünstreifens zu verhindern. Der \nfür die Einbringung der Sperrpfosten in Anspruch genommene Grund unterfalle nicht \ndem Regelungsbereich der Straßenverkehrsordnung. Für die Verkehrsteilnehmer sei \nerkennbar gewesen, dass eine Zugangsmöglichkeit zur Straße W. für die \nAllgemeinheit vom Eigentümer nicht gewollt gewesen sei. Die Straße W. sei \nallein aus nördlicher Richtung, von der X.---------straße aus, zu befahren. In Höhe \ndes Hauses W. sei ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg - Durchfahrt \nverboten\" aufgestellt gewesen und aufgestellt, welches jedem Verkehrsteilnehmer \nanzeige, dass jedwede allgemeine Benutzung der Straße untersagt sei. Auch in \nHöhe der vermeintlichen Zufahrt zur Baustelle der Nachbarn V. deute der \nunbefestigte Randstreifen darauf hin, dass eine Zufahrt zu dem dahinter liegenden \nGrundstück auch vor Anbringung der Sperrpfosten nicht gewollt gewesen sei. Die auf \nder Fahrbahn aufgebrachten Teerstücke hätten demgegenüber allein der Zufahrt zur \nGarage, nicht jedoch der Zufahrt zum dahinter liegenden Baugrundstück gedient. \n\n9\n\nDer Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs hatte im Wesentlichen keinen Erfolg (7 L 1600/02); er wurde mit \nBeschluss der Kammer vom 16. Oktober 2002 abgelehnt; die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs wurde lediglich im Hinblick auf die Androhung der Ersatzvornahme \nangeordnet, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 2002 versäumt \nworden war, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme anzugeben. \n\n10\n\nMit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2002 ergänzte der Beklagte seine \nOrdnungsverfügung vom 9. September 2002 insoweit, als er nunmehr die \nvoraussichtlichen Kosten der angedrohten Ersatzvornahme mit „rund 150,- EUR\" \nbezifferte. \n\n11\n\nDie gegen den Beschluss der Kammer erhobene Beschwerde wurde durch \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. \nNovember 2002 als unbegründet zurückgewiesen. \n\n12\n\nDer Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid \nvom 22. Oktober 2002 erhobenen Widerspruchs anzuordnen, hatte keinen Erfolg; er \nwurde mit Beschluss der Kammer vom 26. November 2002 abgelehnt (7 L \n1871/02).\n\n13\n\nDie Sperrpfosten waren bereits zuvor - am 20. November 2002 - im Wege der \nErsatzvornahme durch den Beklagten entfernt worden, wobei sich ergab, dass die \nAsphaltdecke der Straße W. um die streitgegenständlichen Sperrpfosten \nherum nach der Einbringung der Sperrpfosten entfernt und durch Grassoden ersetzt \nworden war. \n\n14\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrates \ndes F -Kreises vom 26. Februar 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur \nBegründung verwies auch die Widerspruchsbehörde darauf, dass die \nStraßenverkehrsordnung auf tatsächlich-öffentlichen Wegen Geltung besitze, auf \ndenen der Eigentümer einen öffentlichen Verkehr - sei es allgemein oder nur \neingeschränkt - eröffnet habe oder dulde. Die Sperrpfosten seien in einem Bereich, \nder unstreitig zur öffentlichen Verkehrsfläche gehöre, aufgestellt worden. Ausweislich \nder seinerzeit gefertigten Lichtbilder sei eindeutig zu erkennen, dass die Pfosten im \nBereich der betonierten Fahrbahnfläche aufgestellt worden seien. Die nachträgliche \nVeränderung der Oberfläche sei für die weitere Beurteilung unerheblich, zumal dem \nKläger mit der angefochtenen Verfügung aufgegeben worden sei, den ursprünglichen \nZustand der Straße wiederherzustellen. \n\n15\n\nDer Kläger hat am 3. April 2003 Klage erhoben und zunächst die Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides vom 26. Februar 2003 begehrt. Zur Begründung hat er \nim Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, \ndenn der für das Einbringen der Sperrpfosten in Anspruch genommene Grund \ngehöre nicht zum öffentlichen Straßenverkehrsraum. Die Sperrpfosten seien nicht auf \nder drei Meter breiten Straße W. angebracht, sondern befänden sich auf dem - \nebenfalls im Eigentum seines Vaters stehenden - ungefähr einen Meter breiten \nunbefestigten Randstreifen, was ein am 17. Oktober 2002 angefertigter Lageplan be-\nstätige. Der sich dem Beklagten als betonierte Fahrbahnfläche darstellende Bereich \nsei tatsächlich der neben dem der Straße W. verlaufende Randstreifen, der im \nZuge der Wegteerungsarbeiten der Stadt I1. auf Höhe der vermeintlichen \nZufahrt zum Haus W. unzulässiger Weise versiegelt worden sei. Die von der \nStadt I1. eigenmächtig vorgenommene Wegeverbreiterung führe nunmehr \ndazu, seinen Vater noch weiter in dessen Verfügungsmacht hinsichtlich seines \nEigentums an dem Randstreifen einzuschränken. Die Sperrpfosten seien in der \nFlucht des Zaunes errichtet, der gleichfalls seit Jahren auf dem Grundstück seines \nVaters (Randstreifen) angebracht und bislang nicht beanstandet worden sei. Darüber \nhinaus sei die Ordnungsverfügung insoweit rechtswidrig, als ihm aufgegeben werde, \ndie Einbringung weiterer Sperrpfosten in den öffentlichen Verkehrsraum zukünftig zu \nunterlassen, weil sie zu unbestimmt sei; auch sei das angedrohte Zwangsgeld in \nHöhe von 3.000,- EUR nicht erforderlich gewesen, weil weder er noch sein Vater \nangekündigt hätten, Sperrpfosten in Zukunft nochmals auszustellen. Auch sei die \nHöhe des Zwangsgeldes nicht angemessen. \n\n16\n\nDer Kläger hat zunächst - schriftsätzlich - beantragt, den Bescheid des Beklagten \nvom 9. September 2002 aufzuheben. Nachdem der Berichterstatter im \nErörterungstermin vom 6. Oktober 2004 die Frage der Erledigung des angefochtenen \nBescheides angesprochen hat, hat der Kläger sein Begehren mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2004 - wegen der von ihm gesehenen \n„teilweisen Erledigung\" der Ordnungsverfügung des Beklagten - anders formuliert \nund beantragt nunmehr - sinngemäß -,\n\n17\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten \nvom 9. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n18\n\nHierzu trägt er vor, ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zu haben, weil mit der begehrten \nFeststellung die Rechtsnatur der Straße W. neben dem Haus W. , \nhinsichtlich der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Weges geklärt würde, \nwährend hierüber bislang Rechtsunklarheit bestehe. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n21\n\nZur Begründung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die \nbetroffene Straßenfläche dem Regime der Straßenverkehrsordnung unterfalle; \ndarüber hinaus macht sie - wie auch bereits in den vorgenannten Eilverfahren - \ngeltend, dass die Straße W. - jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen \nBereich - wegerechtlich öffentlich sei. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens \n7 K 1270/03, der zu diesen Verfahren gehörenden Eilverfahren, sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n25\n\nDer Klageantrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger im Hinblick auf \ndie ihm aufgegebene Beseitigung der Sperrpfosten und im Hinblick auf die ihm \nangedrohte Ersatzvornahme lediglich noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit \nbegehrt, im Übrigen aber nach wie vor die Aufhebung des angefochtenen \nVerwaltungsaktes anstrebt. \n\n26\n\nDie Klage ist in dem oben genannten Umfang als sog. \nFortsetzungsfeststellungklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und \nzulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt \n„vorher\" erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt \nrechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes \nInteresse hat. Der auf die Beseitigung der Sperrpfosten gerichtete Verwaltungsakt \nhat sich - ebenso wie die Androhung der Ersatzvornahme - mit der Beseitigung der \nSperrpfosten durch den Beklagten erledigt, zumal der Kläger eine Aufhebung des \nbereits vor Klageerhebung (und vor Erlass des Widerspruchsbescheides) \nvollzogenen Verwaltungsaktes nunmehr nicht mehr anstrebt und er sein \nFeststellungsinteresse ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten \nvom 21. Oktober 2004 auch allein in der Klärung der Frage der wegerechtlichen \nÖffentlichkeit des Straßenabschnitts sieht. \n\n27\n\nDer Kläger hat auch ein berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung; \ndies folgt allerdings nicht aus dem von ihm nunmehr hierfür allein geltend gemachten \nInteresse an der Feststellung der wegerechtlichen Öffentlichkeit der Straße, denn die \nwegerechtliche Einordnung der Straße W. war nicht Grundlage der \nursprünglich angefochtenen Verfügung und damit auch nicht der ursprünglich \nerhobenen Anfechtungsklage. Der Beklagte hat seinen Bescheid (ebenso wie der \nLandrat seinen Widerspruchsbescheid) nicht darauf gestützt, dass die Straße \nW. im fraglichen Bereich eine wegerechtlich öffentliche Straße ist, sondern zur \nBegründung der Ordnungsverfügung allein darauf abgestellt, dass es sich insoweit \num einen tatsächlich-öffentlichen Weg mit der Folge der Anwendbarkeit der \nStraßenverkehrsordnung gehandelt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die \nBeteiligten diese Frage im Klageverfahren - und in den vorhergehenden Eilverfahren \n- durchaus kontrovers diskutieren bzw. diskutiert haben; Streitgegenstand des \nvorliegenden Rechtsstreits ist allein die Rechtmäßigkeit der vorgenannten \nOrdnungsverfügung, nicht aber die Richtigkeit der im Klageverfahren vorgetragenen \nRechtsansichten. Maßgebend ist damit letztlich, ob es sich bei dem streitigen \nGrundstück des Vaters des Klägers um eine öffentliche Straße im Sinne der \nStraßenverkehrsordnung gehandelt hat, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14. November 2002 (8 B \n2166/02) hingewiesen hat. \n\n28\n\nDer Kläger hat aber insoweit dennoch ein berechtigtes Interesse an der \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil eine antragsgemäße \nEntscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren seine Rechtsposition als \nnunmehriger Eigentümer des Grundstücks - im Hinblick auf ein denkbares erneutes \nTätigwerden des Beklagten unter Rückgriff auf Bestimmungen der \nStraßenverkehrsordnung - verbessern würde, \n\n29\n\nvgl. zu diesem Ansatz: Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. \nAuflage (2003), Rdnr. 130 zu § 113.\n\n30\n\nDie Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 9. September 2002 ist insoweit - in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des F. -Kreises vom 26. Februar 2003 - \nrechtmäßig gewesen. \n\n31\n\nDer von dem Beklagten gesehene Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im \nSinne des § 14 Abs. 1 des OBG NRW hat vorgelegen. Das Einbringen der \nSperrpfosten stellte sich bereits als Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weil es \nallein der zuständigen Verwaltungsbehörde, nicht aber dem Kläger oder dessen \nVater, vorbehalten war, straßenverkehrsrelevante Eingriffe in den Straßenkörper \nvorzunehmen.\n\n32\n\nEs bedarf insofern allerdings auch in der Sache zur Beurteilung der des \nGegebenseins des Tatbestandes des § 14 Abs. 1 OBG NRW keiner Beantwortung \nder von den Beteiligten diskutierten Frage, ob sich die Straße W. , soweit die \nBenutzung der Straße durch die Nachbarn V. in Frage steht, um einen \nwegerechtlich öffentlichen Weg gehandelt hat. Ebenso kann im Ergebnis \nunbeantwortet bleiben, ob die von dem Beklagten angenommene Störung der \nöffentlichen Sicherheit im Sinne des Gesetzes schon darin zu sehen gewesen ist, \ndass der Kläger - wenn auch weisungsgemäß - im Sinne einer Art „Selbstjustiz\" ohne \nEinhaltung des Rechtsweges Fakten geschaffen hat, die er bzw. sein Vater auf \ngerichtlichem Wege (Verfahren 12 L 856/02) nicht hat erreichen können,\n\n33\n\nvgl. insoweit: Oberlandesgericht Koblenz, \nBeschluss vom 15. März 1984 - 1 Ss 49/84 -, in: VRS \n67, 146 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 3. Mai 1989 - 2 TH 93/89 -, in: \nVerkMitt 1991, Nr. 7.\n\n34\n\nInsoweit erscheint es der Kammer dennoch - auch wenn es hier auf die \nwegerechtlichen Zuordnung der Straße W. nicht ankommt - in Anbetracht des \nVerhaltens des Klägers angezeigt, darauf hinzuweisen, dass der Eigentümer einer \nWegeparzelle einen seit längerer Zeit von der Allgemeinheit tatsächlich benutzten \nWeg zur Beachtung des staatlichen Gewaltmonopols nur dann sperren darf bzw. \nsperren lassen darf, wenn die - im vorliegenden Fall auch nach Auffassung des \nKlägers - offensichtlich gegebenen Zweifel hinsichtlich der Rechtsnatur des \nPrivatweges zuvor in einem hierfür in Betracht kommenden Hauptsacheverfahren vor \nGericht geklärt worden sind (Klage auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit des \nWeges).\n\n35\n\nVgl. insofern: Hess. VGH, a.a.O.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Mecklemburg-\nVorpommern, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 2 \nM 54/99 -, LKV 2000, 542 f.\n\n36\n\nAuf die wegerechtliche Zuordnung der Straße W. kommt es für die \nEntscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in der Sache nicht an, weil der \nBeklagte zu recht davon ausgegangen ist - und die Ordnungsverfügung, jedenfalls, \nwas das Gegebensein der Gefahr für die öffentliche Sicherheit betrifft, tatsächlich \nallein auf den Umstand gestützt hat -, dass es sich bei der Straße W. um eine \ntatsächlich-öffentliche Straße gehandelt hat, die dem Regime des \nStraßenverkehrsgesetzes unterfiel. \n\n37\n\nDie Voraussetzungen für das Vorliegen öffentlichen Verkehrsgrundes im Sinne \ndes Straßenverkehrsrechts sind in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) geklärt: Verkehrsflächen sind \nöffentlich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des \nVerfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur \nBenutzung zugelassen sind, während von eine Öffentlichkeit der Verkehrsfläche \nnicht gegeben ist, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem \nbeschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Personenkreis so eng gezogen \nist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraums mit Recht als ausgeschlossen \nbetrachtet werden kann. Dies setzt nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen voraus, dass der \nVerfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger \npersönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen, und er \nVorsorge trifft, dass nur solche Personen Zutritt erhalten. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 1999 - \n5 A 1321/97 -, NJW 2000, 602 mit zahlreichen \nweiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und \nLiteratur. \n\n39\n\nDass der Vater des Klägers als Eigentümer die Benutzung der Straße W. \nin diesem Sinne für die Allgemeinheit über Jahre tatsächlich zugelassen hat, kann \nnicht ernsthaft bestritten werden; über die Straße sind eine Vielzahl von \nWohngrundstücken erschlossen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der \nVater des Klägers vormals ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg - Benutzung des \nWeges auf eigene Gefahr\" aufgestellt hatte; vielmehr belegt dieser Umstand gerade \ndie Öffentlichkeit des Weges. Denn mit diesem Schild hatte der Vater des Klägers - \nmit Blick auf den für die Allgemeinheit ersichtlichen äußeren Anschein - gerade nicht \ndie tatsächliche Benutzung durch die Allgemeinheit verboten und die Benutzung nur \neinem beschränkten Personenkreis gestattet, sondern lediglich - ohne die Benutzung \ndurch andere auszuschließen - darauf hingewiesen, dass es sich um einen in \nprivatem Eigentum stehenden Weg handelt, und versucht, die Frage der \nGefahrtragung zu regeln. Darin kann schlechterdings kein Ausschluss der Nutzung \ndurch die Öffentlichkeit gesehen werden. \n\n40\n\nVgl. insoweit zu einer vergleichbaren \nKonstellation: Oberverwaltungsgericht des \nSaarlandes, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 W \n6/02 -, Juris-Nr. MWRE 104110200.\n\n41\n\nSoweit der Kläger heute auf seinem privaten Grund neben der Straße W. ein \ndem Zeichen 274 zu § 41 StVO (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) \nnachempfundenes selbst angefertigtes Schild mit der zusätzlichen Aufschrift \n„Privatstrasse - Vorsicht, spielende Kinder\" aufgestellt hat (vgl. Blatt 70 der \nGerichtsakte), zeigt dies im Übrigen, dass er selbst insofern die Geltung der \nStraßenverkehrsordnung annimmt und gerade von der Benutzung der Straße durch \ndie Öffentlichkeit positiv ausgeht. \n\n42\n\nDem Charakter der Straße W. als tatsächlicher öffentlicher Straße steht \nauch nicht entgegen, dass vor dem Hausgrundstück des Klägers (W. ) ein \nSchild mit der Aufschrift „Privatweg - Durchfahrt verboten\" aufgestellt ist. Dabei \nkommt es letztlich nicht darauf an, ob das Schild schon - wie vom Kläger geltend \ngemacht - vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung, oder - wie von dem \nBeklagten im Verfahren 7 L 1600/02 unter Beweis gestellt (vgl. Blatt 21 der \nVerfahrensakte 7 L 1600/02) - danach aufgestellt worden ist. Dies erhellt sich schon \ndaraus, dass dieses Schild für denjenigen, der die Straße W. - von der U.-----\nstraße kommend - anfährt, um zum Grundstück der Nachbarn V. zu gelangen, \nschon tatsächlich deshalb nicht von Relevanz ist, weil das Schild den für die Anfahrt \nbenötigten Straßenabschnitt offensichtlich nicht erfasst. Unabhängig von der \nUnerheblichkeit des Aufstellzeitpunktes des Schildes ist zudem aber auch nach dem \nvorliegenden Akteninhalt nichts dafür ersichtlich, dass dieses Schild bereits im \nZeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides aufgestellt war. \n\n43\n\nSchließlich steht der Einordnung der Straße W. als tatsächlich öffentliche \nStraße nicht entgegen, dass der Vater des Klägers mit der Einbringung der \nSperrpfosten etwas anderes dokumentiert hätte. Dies ergibt sich in tatsächlicher \nHinsicht bereits daraus, dass mit der Einbringung der Sperrpfosten lediglich die \ndirekte Zufahrt zum Grundstück des Nachbarn V. verhindert werden sollte und \nkonnte, nicht aber die Benutzung der Straße durch die Allgemeinheit an sich \nbeeinträchtigt werden konnte und sollte. Die Einbringung der Sperrpfosten in den \nGrund hatte zur Überzeugung des Gerichts vielmehr in der Sache allein den Zweck, \ndie faktische Unterbindung der Bautätigkeit der Nachbarn V. im Wege einer Art \n„Selbstjustiz\" zu erreichen, nachdem ein dahingehendes Begehren des Vaters des \nKlägers vor dem Verwaltungsgerichts Arnsberg keinen Erfolg gehabt hatte; \ndemgegenüber sollte hiermit schon im Ansatz nicht die Öffentlichkeit des Weges für \ndie Allgemeinheit geregelt werden. In der Sache kann zudem - entgegen der \nAuffassung des Klägers - nicht ernsthaft bestritten werden, dass im Zeitpunkt der \nEinbringung der Sperrpfosten die Straße W. an der betreffenden Stelle \ndurchgehend asphaltiert gewesen ist, sodass der öffentliche Verkehrsraum durch das \nEinbringen der Sperrpfosten auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dies \nsteht zur vollen Überzeugung der Kammer nach Kenntnisnahme der nach dem \nEinbringen der Sperrpfosten in das Erdreich eingebrachten Lichtbilder (Blatt 141 der \nBeiakte Heft 2) ohne jeden Zweifel fest; die im Verwaltungsverfahren geäußerte \nAnsicht des Klägers, der für das Einbringen der Sperrpfosten in Anspruch \ngenommene Grund habe nicht dem öffentlichen Verkehrsraum zugeordnet werden \nkönnen (was zudem zeigt, dass der Kläger im Übrigen - was die Straße W. \nbetrifft - hiervon selbst ausgeht), entbehrt damit schon aus tatsächlichen Gründen \njeder Grundlage. \n\n44\n\nDass der Kläger oder ein Dritter den um die eingebrachten Sperrpfosten herum \nbefindlichen Straßenbelag nachträglich entfernt hat bzw. hat entfernen lassen, hat \nauf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, die sich selbstredend \nnach den tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bemisst, \noffenbar keinen Einfluss. Im Übrigen hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14. November 2002 (8 B 2166/02) \ndarauf hingewiesen, dass die Regelungen über die Nutzung von Fahrbahnen und \nSeitenstreifen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVO) für die Frage, ob die Sperrpfosten im Bereich \ndes Weges (tatsächlich) montiert gewesen sind, entgegen der Annahme des Klägers, \nder davon ausgeht, dass Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn gehören, nicht von \nBelang sind. Dem schließt sich die Kammer an; maßgebend ist insofern die \nnormative Kraft des Faktischen: Der Kläger bzw. sein Vater hatten nach Aktenlage \nniemals Einwendungen gegen die von der Stadt I1. mit öffentlichen Mitteln \nfinanzierten Unterhaltungsmaßnahmen an der Straße W. vorgebracht. Auch \nder von dem Kläger für die Einbringung der Sperrpfosten in Anspruch genommene \nBereich der Fahrbahn war damit zum damaligen Zeitpunkt „Fahrbahn\" im \nstraßenverkehrsrechtlichen Sinne und nicht - wie vom Kläger angenommen - \nSeitenstreifen oder gar Bankette. Im Übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass \ndie auf der Fahrbahn angebrachten Teerstücke allein der Zufahrt zur Garage, nicht \naber der Zufahrt zum Baugrundstück gedient hätten. Auch dieses Vorbringen zeigt \nletztlich, dass der Kläger bzw. sein Vater zunächst nichts gegen die öffentliche \nBenutzung auch des von ihm als Randstreifen angesehenen Teils der Fahrbahn \neinzuwenden hatte und selbst davon ausging, dass dieser Bereich - wenn auch nach \nseiner nunmehrigen Rechtsauffassung in unzulässiger Weise - „Fahrbahn\" geworden \nwar und er (bzw. sein Vater) erst, nachdem der beantragte Baustopp vor der \nBaukammer des Verwaltungsgerichts nicht zu erreichen war, auf die Idee kam, den \nbetroffenen Bereich der Fahrbahn als „Bankette\" anzusehen, obwohl der Bereich \ntatsächlich Fahrbahn war. Davon, dass die Sperrpfosten im „unbefestigten \nRandstreifen\" eingebracht worden wären, kann aber nicht ansatzweise die Rede \nsein. \n\n45\n\nDas Einbringen der Sperrpfosten in den öffentlichen Straßenraum war damit eine \nMaßnahme, die allein der zuständigen Verwaltungsbehörde, nicht aber dem Kläger \noder dessen Vater zukam; aus der Nichtbeachtung dieses Umstandes folgt die von \ndem Beklagten gesehene Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zur Vermeidung \nunnötiger Wiederholungen wird insofern auf die zutreffende Begründung des \nBescheides des Beklagten verwiesen; die Kammer folgt dieser Begründung (vgl. § \n117 Abs. 5 VwGO). \n\n46\n\nErmessensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit die Verwaltungsbehörde - wie dies \nim Falle des § 14 Abs. 1 OBG NRW der Fall ist - ermächtigt ist, nach ihrem \nErmessen zu handeln, prüft das Gericht insoweit lediglich, ob der Verwaltungsakt \nrechtswidrig (gewesen) ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. \nTragfähige Ansatzpunkte für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der beanstandeten \nMaßnahme des Beklagten sind insofern weder durchgreifend geltend gemacht noch \nsonst ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte seine Ordnungsverfügung nicht \netwa damit begründet, sich gehalten zu sehen, allein zum Schutz privater Rechte der \nNachbarn V. einzuschreiten, was wohl ermessensfehlerhaft gewesen wäre, \n\n47\n\nvgl. insofern die Regelung in § 1 Abs. 2 des \nPolizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, \ndie die Subsidiarität des staatlichen Handelns als \nallgemeine - und damit auch im allgemeinen \nOrdnungsrecht geltende - Regel normiert,\n\n48\n\nsondern sein Tätigwerden allein mit der in der Anmaßung öffentlich-rechtlicher \nHandlungsbefugnisse durch den Kläger liegenden Störung der öffentlichen Sicherheit \nbegründet. Die Unterbindung der Bautätigkeit des Nachbarn spielte insofern keine \nRolle und wurde ausschließlich im Rahmen der Erwägungen zur Höhe des \nangedrohten Zwangsgeldes „berücksichtigt\". \n\n49\n\nAnhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung liegen \ndarüber hinaus nicht vor. Auch war die Androhung der Ersatzvornahme, worauf die \nKammer bereits mit Beschluss vom 26. November 2002 (7 L 1871/02) hingewiesen \nhat, - jedenfalls, nachdem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit \nBescheid vom 22. Oktober 2002 benannt worden waren - rechtmäßig und verletzte \nden Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n50\n\nDie verbleibende Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Das insoweit in den Blick \nzunehmende Unterlassungsgebot (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) und die \nAndrohung eines Zwangsgeldes über 3.000,- EUR (Ziffer 4 des angefochtenen \nBescheides) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n51\n\nSoweit der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, auch zukünftig das Aufstellen \nweiterer Sperrpfosten im öffentlichen Verkehrsraum zu unterlassen, ist die Verfügung \nrechtmäßig, insbesondere auch - was der Kläger in diesem Zusammenhang allein in \nFrage stellt - hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \nInhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne der vorgenannten Norm ist ein \nVerwaltungsakt dann, wenn der Regelungsgehalt für die Beteiligten des Verfahrens \nerkennbar ist, wobei Bestimmbarkeit genügt. Insoweit unterliegt die \nstreitgegenständliche Verfügung des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken, zumal \nberücksichtigt werden muss, dass das Erfordernis „hinreichender\" Bestimmtheit nur \nim Rahmen des tatsächlich Möglichen gesehen werden kann; eine millimetergenaue \nBezeichnung derjenigen Flächen, auf denen Sperrpfosten nicht eingebracht werden \nsollten, war daher nicht möglich und nötig. Ebenfalls keinen rechtlichen Zweifeln \nunterliegt mit Blick auf das Vorbringen des Klägers die Zwangsgeldandrohung. Dass \nweder der Kläger noch sein Vater angekündigt hatten, weitere Sperrpfosten in das \nErdreich einzubringen, steht der Androhung eines Zwangsgeldes von vornherein \nnicht entgegen; etwas anderes hätte allenfalls dann gegolten, wenn der Kläger oder \ndessen Vater schon zu diesem Zeitpunkt zumindest glaubhaft versichert hätten, \nsolches in Zukunft zu unterlassen, was aber nicht der Fall gewesen ist. Zudem \nbestätigt der Umstand, dass der Kläger die Sperrpfosten in Befolgung der \nOrdnungsverfügung - auch nachdem seine Rechtsbehelfe vor Gericht keinen Erfolg \ngehabt haben - nicht etwa selbst entfernt hat, dass die Androhung des Zwangsmittels \ndurchaus dem Grunde nach geboten war. Auch ist gegen die Höhe des angedrohten \nZwangsgeldes rechtlich nichts zu erinnern. Gemäß § 63 Abs. 5 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen, was hier geschehen ist; in \nAnbetracht des Umstandes, dass eine etwa nachfolgende Festsetzung des \nZwangsgeldes, die hier aber noch nicht im Raume stand, dem Grunde nach bis zu \neinem Betrag i.H.v. einhunderttausend Euro zulässig gewesen wäre, ist gegen die \n(bloße) Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von lediglich 3.000,- EUR auch in \nAnbetracht des angeblichen Einkommens des Klägers nichts zu erinnern. Insofern \nerscheint es auch nicht ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO, im Rahmen der \nErmessensentscheidung zur Höhe des angedrohten Zwangsgeldes behördlicherseits \nauch die Auswirkungen einer etwaigen Zuwiderhandlung des Klägers gegen das \nUnterlassungsgebot für den durch den dann erneut gegebenen Verstoß gegen die \nöffentliche Sicherheit faktisch betroffenen Privaten zu „berücksichtigen\".\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. \n\n53\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n54\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n55\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n56\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n57\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n58\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n59\n\nT. M. I. \n\n60\n\nB e s c h l u s s\n\n61\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n:\n\n62\n\nDer Streitwert wird auf 5.575,- EUR \nfestgesetzt.\n\n63\n\nG r ü n d e:\n\n64\n\nMangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte war der Streitwert - in \nAnlehnung an die Streitwertbestimmung durch das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14. November 2002 - 8 B 2166/02) - \nhinsichtlich der Beseitigungsverfügung und der Unterlassungsverfügung, die \nkostenrechtlich als Einheit betrachtet werden, in Höhe des zur Zeit der \nKlageerhebung geltenden Auffangstreitwertes festzusetzen; hinsichtlich des \nangedrohten Zwangsgeldes folgt die Kammer der Rechtsauffassung des \nObergerichts und setzt den Streitwert hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung mit \neiner Quote - für das Hauptsacheverfahren in Höhe der Hälfte des angedrohten \nZwangsgeldes - fest. Mit der gleichen Quote wird der Wert des Streitgegenstandes \nhinsichtlich der angedrohten Ersatzvornahme angenommen. \n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-18/7-k-1273-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-18/7-k-1273-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289875","retrieved":"2026-07-09 03:09:08.082518+00:00"}}