{"status":"available","doknr":"OLD289895","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1117.1L1765.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-11-17","aktenzeichen":"1 L 1765/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nI.\nDie Antragstellerin mit Sitz in Q wird im Handelsregister von N als \n„Einpersonengesellschaft\" geführt. Ihr einziger Gesellschafter ist die „F „ mit einer \nspanischen Steuernummer, ihre alleinige Geschäftsführerin ist eine brasilianische \nStaatsangehörige. Die Antragstellerin meldete zum 10. Oktober 2003 beim \nAntragsgegner ein Gewerbe mit der Tätigkeit: „Vermittlung von Glücksspielen, die in \nNRW zugelassen sind\" für die Betriebsstätte B in X an. Im Rahmen seiner \nErmittlungen stellte der Antragsgegner fest, dass in diesem Geschäftslokal sog. \nWett- bzw. Spielpläne und Tippzettel auslagen. Diese Spielpläne boten unter dem \nFirmennamen der Antragstellerin den interessierten Spielern zahlreiche \nWettmöglichkeiten mit Quotenausweisung u. a. auf den Ausgang von Fußballspielen. \nNach der Aussage eines Mitarbeiters der Antragstellerin gegenüber dem \nAntragsgegner wurden die in der Betriebsstätte B angenommenen Wetten an den \nVeranstalter in Spanien weitergeleitet. Die Fa. X erklärte auf Nachfrage des \nAntragsgegners, dass zwischen der Antragstellerin und ihr selbst oder einer ihrer \nTochter- oder Schwesterfirmen kein Rechtsverhältnis bestehe. - Mit der \nangefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2003 untersagte der Antragsgegner der \nAntragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung des \nGewerbebetriebes in dem Hause B in X und ordnete die Schließung des \nGewerbebetriebes spätestens für den 24. Oktober 2003, 24.00 h, an. Ferner drohte \ner der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und für den Fall der \nerfolglosen Festsetzung des Zwangsgeldes den unmittelbaren Zwang in Form der \nVersiegelung der Geschäftsräume an. - Hiergegen erhob die Antragstellerin \nWiderspruch mit dem Hinweis, dass sie Spielgemeinschaften zur Teilnahme an \nstaatlichen Lotterien und Sportwetten, die im Lande Nordrhein-Westfalen zugelassen \nseien, veranstalte. Ferner habe ihr Mitarbeiter nicht von einer Weiterleitung an den \n„Veranstalter\" in T2 gesprochen, sondern allenfalls „Vermittler\" meinen können. \nDie Wetten würden von der Annahmestelle nach T2 weitergeleitet, wo \nSpielgemeinschaften gebildet und an „P\" abgeführt würden. Sie übermittele Wetten \nnicht an Veranstalter, die in Deutschland nicht zugelassen seien, sondern an die \nFirma „P\". Ihre Spielpläne würden für alle Länder, in denen sie tätig sei, einheitlich \ngedruckt. Begegnungen, die bei „P\" nicht angeboten würden, seien im Computer \ngesperrt. Außerdem sei die Ordnungsverfügung wegen der unterlassenen Anhörung \nbereits formell rechtswidrig. \n\n2\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 24. Oktober 2003 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Oktober \n2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. \n\n3\n\nDer Antragsgegner beantragt unter Hinweis auf die Begründung seiner \nOrdnungsverfügung,\nden Antrag abzulehnen. \n\n4\n\nII.\nDer vorliegende Antrag ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) zulässig, aber unbegründet. Hierfür ist \nmaßgeblich, dass sich die Regelungen in dem angefochtenen, auch hinsichtlich der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung den besonderen Begründungsanforderungen \ndes § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Bescheid bei der in einem Verfahren dieser \nArt allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen und zudem kein \nGrund besteht, die Antragstellerin von der Vollziehung der angefochtenen \nRegelungen zu verschonen, weil auch die Interessenabwägung im Übrigen zu ihren \nLasten ausfällt. \n\n5\n\nDurchgreifende formelle Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid \ninsbesondere wegen der unterlassenen Anhörung gemäß § 28 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602; VwVfG NRW) \nbestehen nicht, weil dieser Mangel durch die Nachholung im Widerspruchsverfahren \ngeheilt werden kann (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW; Kopp, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 45 Rn. 42 f.). \n\n6\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 15 Abs. 2 der \nGewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Änderung vom 11. Oktober 2002 \n(BGBl. I S. 3970). Nach dieser Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebes von der \nzuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung \neine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich \nist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist hier der Fall. Denn die \nAntragstellerin veranstaltet in ihrem Betrieb B in X Sportwetten ohne die \nerforderliche Erlaubnis. \n\n7\n\nSportwetten sind tatbestandlich als Glücksspiel einzustufen. \n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2001 \n- 6 C 2.01 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2648 = \nGewerbearchiv (GewArch) 2001, 334; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 14. März 2002 - I ZR 279/99 - NJW 2002, 2175 m. w. N.\n\n9\n\nDabei ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob hierfür maßgeblich ist, \ndass der Erfolg einer Sportwette überwiegend vom Zufall abhängig ist, \n\n10\n\nvgl. BGH a. a. O\n\n11\n\noder ob bereits der Umstand, dass die Zufälligkeit des Erfolges nicht \nausgeschlossen ist, \n\n12\n\n so offenbar: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG \nLSA), Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, \n\n13\n\nden Glücksspielcharakter der Sportwette ausmacht. Das Zufallselement stellt \nnachvollziehbar den maßgeblichen Anreiz für den Abschluss der Sportwette dar und \nbegründet hierdurch letztlich auch die Gewinnerwartung des Veranstalters. \n\n14\n\nVgl. BVerwG a. a. O.\n\n15\n\nNach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das öffentliche \nGlücksspiel grundsätzlich untersagt, es sei denn, dass der Veranstalter über eine \nbehördliche Erlaubnis verfügt. Die maßgebliche Norm des § 284 des \nStrafgesetzbuches - StGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November \n1998 (BGBl I S. 3322, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002, BGBl I S. \n3390) bestimmt in ihrem Absatz 1 insoweit, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei \nJahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich \nein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. \n\n16\n\nDie Antragstellerin ist auch Veranstalterin der Sportwetten. Bereits das Angebot \nzum Abschluss eines Wettvertrages verwirklicht (im strafrechtlichen Sinne \ntatbestandlich) das (unerlaubte) „Veranstalten\" eines Glücksspiels im Sinne des \n§ 284 Abs. 1 StGB. \n\n17\n\nVgl. BGH a. a. O. m. w. N.\n\n18\n\nDas Veranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB bedeutet ein Unternehmen, \nein Glücksspiel idR auf eigene Rechnung ins Werk zu setzen. Es genügt, dass der \nVeranstalter verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die \nAbhaltung des Glücksspiels schafft. \n\n19\n\nVgl. Fischer, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, \nKommentar, 49. Aufl. 1999, § 284 Rn. 11.\n\n20\n\nDie Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle \ndes Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand \ngehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte \n(vgl. § 9 Abs. 1 StGB). Eine Veranstaltung hat dann in jedem Ort stattgefunden, an \ndem Einrichtungen als Bestandteil des einheitlichen Gesamtunternehmens \ngeschaffen worden sind; hierzu gehört auch die Schaffung von Agenturen. \n\n21\n\nVgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September \n1954 - Ss 128/54 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1954, S. \n1777 (betr. Abgrenzung Lotterie-Glücksspiel; auch zur Frage der \n„unerlaubten\" Veranstaltung in einem anderen Bundesland).\n\n22\n\nDie Sportwette ähnelt eher der klassischen Lotterie als den anderen bekannten \nGlücksspielen (Roulette oder anderen Glücksspielen mit mechanischen Hilfsmitteln \noder Kartenspielen), weil der Wettveranstalter und die Spieler sich zur Durchführung \nder Veranstaltung nicht notwendig am selben Ort befinden müssen und sich auch \nvermittelnder Hilfspersonen bedienen können. Infolgedessen ist davon auszugehen, \ndass eine Sportwette an jedem Ort veranstaltet wird, an dem das Spielangebot des \nVeranstalters angenommen (oder schon eine bloße invitatio ad offerendum in Gestalt \neines Spielplanes wahrgenommen) werden kann. \n\n23\n\nNach diesen rechtlichen Maßstäben spricht alles dafür, dass die Antragstellerin \nim Land Nordrhein-Westfalen Glücksspiel veranstaltet, indem sie den interessierten \nSpielern in ihrem Betrieb B in X den Abschluss von Sportwettverträgen unter \nAuslage von Spielplänen und Tippzetteln unter ihrem eigenen Namen anbietet. Eine \nerlaubte Vermittlungstätigkeit für ein zugelassenes Wettunternehmen hat die \nAntragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die X erklärte unter dem 30. Oktober \n2003 gegenüber dem Antragsgegner, dass bei ihrem ODDSET-System keine Wetten \nvom Ausland angenommen werden dürften. Weil die Antragstellerin aber ihre Wetten \nunstreitig über Spanien weiterleitet, kann es sich nicht um eine direkte \nVermittlungstätigkeit für das - zugelassene - ODDSET-System des X handeln. Hierfür \nspricht auch, dass bei einer Kontrolle des Antragsgegners in dem Betrieb der \nAntragstellerin am 23. Oktober 2003 auf den dort installierten Bildschirmen \nInternetseiten der Veranstalter „H\" und der österreichischen Firma „T 3\" aufgerufen \nwaren, die keine Sportwettenkonzession für Nordrhein-Westfalen besitzen. Hinweise \nauf eine zusätzliche oder die ausschließliche Vermittlungstätigkeit für einen \nnamentlichen Veranstalter sind den in den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners enthaltenen Spielplänen nicht zu entnehmen. Die bloße Deklaration \nin dem von der Antragstellerin ausgegebenen „Auftrag und Vollmacht zum Beitritt \neiner Spielgemeinschaft\" reicht nicht aus, um die Annahme der \nVeranstaltereigenschaft der Antragstellerin zu widerlegen (vgl. auch den \nRechtsgedanken des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).\n\n24\n\nSelbst wenn nach dem Vortrag der Antragstellerin unterstellt würde, dass sie \nlediglich vermittelnd tätig wird, wäre die Schließungsverfügung im Ergebnis \nrechtmäßig. Dies gilt insbesondere für die behauptete (aber nicht ansatzweise \nsubstantiierte) Vermittlungstätigkeit für ein von der Antragstellerin nicht näher \nspezifiziertes „Oddset\", die angeblich über T2 abgewickelt wird. Weil nach \nAussage des Westlotto bei dessen genehmigtem ODDSET-System aber keine \nWetten aus dem Ausland angenommen werden (dürfen), werden diese Wetten aber \naugenscheinlich nicht an ein Unternehmen vermittelt, das über eine \nSportwettenerlaubnis für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. u.) verfügt. Damit würde \ndie Antragstellerin jedenfalls eine nach den Vorschriften der §§ 284 Abs. 1, 27 StGB \nstrafbare Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel begehen, was eine \nSchließungsverfügung gegen ihren Betrieb ebenfalls rechtfertigen würde. \n\n25\n\nVgl. in st. Rspr.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - 4 B \n1844/02 - und - 4 B 2124/02 - und vom 23. Dezember 2002 - 4 B \n2163/02 -. \n\n26\n\nRechtsgrundlage der Ordnungsverfügung wäre in diesem Falle § 14 Abs. 1 des \nGesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden \n(Ordnungsbehördengesetz - OBG -; SGV NRW 2060) in der Fassung der Änderung \nvom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 870). Nach dieser Vorschrift können die \nOrdnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) \nabzuwenden. Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst nach \nallgemeiner Ansicht die Unversehrtheit von Leben, Ehre, Freiheit und Vermögen der \nBürger, weiter die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und \nVeranstaltungen sowie der objektiven Rechtsordnung allgemein, \n\n27\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom: 6. \nOktober 1998 - 1 S 2272/97 -, in: Verwaltungsblätter für Baden-\nWürttemberg (VBlBW) 1999, 101, \n\n28\n\nwomit auch Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches Ausgangspunkt \nordnungsbehördlichen Einschreitens sein können. \n\n29\n\nDie Antragstellerin verfügt auch nicht über eine behördliche Erlaubnis zur \nVeranstaltung von Sportwetten. In der Bundesrepublik Deutschland gehört das Recht \nder Sportwetten gemäß Art. 74 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) als Teil des Rechtes \nder Wirtschaft zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund \nhat hinsichtlich dieser besonderen Materie gemäß Art. 72 Abs. 1 GG von seinem \nGesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Die Materie wurde daher im Lande \nNordrhein-Westfalen bereits 1955 durch den Landesgesetzgeber in Form des \nSportwettengesetzes geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes \nvom 03. Mai 1955 (SVG NRW 7126) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n14. Dezember 1999 (GV NRW 687) kann die Landesregierung Wettunternehmen für \nsportliche Wettkämpfe zulassen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Träger des \nWettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine \njuristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Dies ist bei der \nAntragstellerin offenkundig schon deswegen nicht der Fall, weil sie eine \n(privatrechtlich organisierte) Personengesellschaft nach spanischem Recht ist. Dass \nihr einziger Gesellschafter eine juristische Person öffentlichen Rechts sein könnte, ist \nnicht ansatzweise ersichtlich.\n\n30\n\nDie in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes getroffene landesrechtliche \nZulassungsregelung für Sportwettenunternehmen kann auch nicht durch eine \nanderweitige, außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erteilte Zulassung ersetzt \nwerden. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 4 B 2163/02 -. \n\n32\n\nDie Vorschriften des - zwar nicht unmittelbar vom EU-Mitgliedstaat \nBundesrepublik Deutschland, aber auf Grund der nach Inlandsrecht zur \nkonkurrierenden Gesetzgebung gehörenden Materie von dessen Bundesland \nNordrhein-Westfalen erlassenen - Sportwettengesetzes sind auch \ngemeinschaftsrechtlich bedenkenfrei. Es enthält keine Regelung, die einen \nDienstleister aus einem anderen EU-Mitgliedstaat aus Gründen der \nStaatsangehörigkeit gegenüber einem inländischen Anbieter diskriminiert. Die \nVerhältnismäßigkeit ist im Hinblick auf das Ziel der Eindämmung und Kontrolle des \nGlücksspiels auch insoweit gegeben, als das Sportwettengesetz als Träger von \nWettunternehmen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts zulässt. \n\n33\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof (EUGH), Urteil vom 21. September \n1999 - C-124/97 - (Läärä ./. Finnischer Staat). \n\n34\n\nEine Sportwettenzulassung für das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die \nAntragstellerin nicht. Sie ist auch nicht zulassungsfähig, weil Satz 2 der besagten \nVorschrift nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von solchen \nPersonen dominierte juristische Personen des privaten Rechts für zulassungsfähig \nerklärt. Die Antragstellerin erfüllt - wie bereits dargelegt- eine diese Anforderungen \nnicht. \n\n35\n\nDaher spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob - was hier nicht ersichtlich ist - \ndie Antragstellerin möglicherweise eine ordnungsgemäße Erlaubnis der spanischen \nBehörden zum Veranstalten von Sportwetten nach spanischem Recht besitzt. Denn \nfür das vorliegende Verfahren ist maßgeblich, dass sie keine Zulassung zum \nWettunternehmen nach nordrhein-westfälischem Recht hat. Dem steht das Recht der \nEuropäischen Gemeinschaften nicht entgegen, weil eine Glücksspielerlaubnis eines \nMitgliedstaates nicht grundsätzlich zu Veranstaltungen in anderen Mitgliedsländern \nberechtigt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) hat in \nständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Glücksspielrecht nicht dem freien \nDienstleistungsverkehr gemäß Art. 49 EU-Vertrag (konsolidierte Fassung, Amtsblatt \nC 340 vom 10.11.1997, S. 173) unterfällt. Die Mitgliedstaaten dürfen das Glücksspiel \naus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere zum Schutz der \nSozialordnung, besonderen Regelungen unterwerfen, die bis zum \nGlücksspielmonopol für Staatsunternehmen reichen können. Die Beschränkungen \nmüssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie \nmüssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu \ngewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung \ndieses Zieles erforderlich ist. \n\n36\n\nVgl. EUGH, Urteil vom 06. November 2003 - C 243/01 - \n(Gambelli).\n\n37\n\nMaßgeblich ist, dass die nationalen Regelungen keine Diskriminierungen auf \nGrund der Staatsangehörigkeit enthalten und im Hinblick auf die angestrebten Ziele \nnicht unverhältnismäßig sind. \n\n38\n\nVgl. EUGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 (Questore di Verona ./. \nZenatti) - C-67/98 -, und vom 21. September 1999 (Läärä ./. Finnischer \nStaat) - C-124/97 -, jeweils m. w. N. (beide Entscheidungen: EUR-\nLex).\n\n39\n\nDiese Rechtsprechung ist durch den EUGH in seiner Entscheidung vom 06. \nNovember 2003 (H1 ) - C 243/01 - bestätigt worden. In den dortigen \nEntscheidungsgründen hat der EUGH eine gemeinschaftsrechtswidrige \nDiskriminierung angenommen, wenn die Voraussetzungen für die Beteiligung an \nAusschreibungen für Konzessionen zur Durchführung von Wetten über \nSportereignisse so festgelegt sind, dass sie in der Praxis von den nationalen (im \nFalle H2: italienischen) Wirtschaftsteilnehmern leichter erfüllt werden können als von \ndenjenigen aus dem Ausland (- C 243/01 - Rn. 71). Die auferlegten Beschränkungen \nim Bereich der Ausschreibungen müssen nach Auffassung des Gerichtshofes \nunterschiedslos anwendbar sein, dass sie in gleicher Weise und mit den gleichen \nKriterien für im Inland ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen \nMitgliedstaaten gelten (- C 243/01 - Rn. 70). Indes hat der EUGH seine \nRechtsprechung aus dem Fall M1 in dem vom Sachverhalt mit diesem nicht \nvergleichbaren Fall H1 nicht geändert. Die H1-Entscheidung beruhte auf dem \nSachverhalt, dass der italienische Staat dem Nationalen Italienischen Olympischen \nKomitee nach (unklaren) Vorgaben die Kontrolle über die Ausgabe von \nSportwettenkonzessionen verliehen hat. Im Falle M1 ging es dagegen um die \nVereinbarkeit einer nationalen Regelung, die nur einer einzigen öffentlich-rechtlichen \nVereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten \nverlieh, mit dem Gemeinschaftsrecht. Nach Auffassung des Gerichtshofes verstößt \neine derartige Konzessionierungsregelung unter Berücksichtigung der am \nAllgemeininteresse ausgerichteten Ziele nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Eine \nbegrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrecht, die den \nVorteil biete, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu \nlenken, die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf Betrug und andere \nStraftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne zu \ngemeinnützigen Zwecken zu verwenden, diene auch der Verwirklichung der Ziele \n(- C-124/97 - M1 - Rn. 37). Der EUGH unterstrich in seiner Entscheidung die \nBedeutung der in der finnischen Vorschrift enthaltenen Verpflichtung der \nzugelassenen öffentlich-rechtlichen Vereinigung zur Abführung der Erträge aus ihrer \nBetriebstätigkeit als einer (im Vergleich zu sonstigen Konzessionen) deutlich \nwirksameren Maßnahme, um angesichts der Risiken von Betrug und anderen \nStraftaten die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Gewinne streng zu begrenzen \n(- C-124/97 - M1 - Rn. 41, 42). Eine mit der im Falle M1 herangezogenen \nfinnischen Norm vergleichbare Vorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 und 2 des \nSportwettengesetzes. Danach ist als Gewinn die Hälfte der Spieleinsätze an die \nSpielteilnehmer auszuschütten; der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag ist \nausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes \nund der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe sowie für \nHilfeeinrichtungen für Spielsüchtige zu verwenden. Nach diesen Maßgaben ist die \nnordrhein-westfälische Regelung, nach der Sportwettenkonzessionen nur an \nöffentlich-rechtlich kontrollierte juristische Personen erteilt werden dürfen, mit dem \nGemeinschaftsrecht konform. \n\n40\n\nDie Veranstalter, für die die Antragstellerin möglicherweise vermittelnd tätig \ngeworden ist (z. B. auch H oder „T\") verfügen ebenfalls nicht über eine Erlaubnis \nnach nordrhein-westfälischem Recht. \n\n41\n\nDie Verfügung des Antragsgegners ist auch erforderlich und geeignet, um das \nangestrebte Ziel, nämlich unerlaubtes Glücksspiel im Rahmen eines \nGewerbebetriebes zu verhindern, zu erreichen; Ermessensfehler sind nicht \nersichtlich. \n\n42\n\nDie Androhung des Zwangsmittels eines Zwangsgeldes für den Fall der \nNichtbeachtung der Ordnungsverfügung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 \nNr. 2, 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG NRW). Gemäß § 60 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde zur \nDurchsetzung eines Verwaltungsaktes ein Zwangsgeld festsetzen. Soweit in der \nAndrohung des Zwangsgeldes eine angemessene Frist für die Erfüllung der \nVerpflichtung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW zu setzen ist, ist diese Frist \nvorliegend mit zwei Tagen vertretbar. Hierbei durfte der Antragsgegner \nberücksichtigen, dass die Antragstellerin zwar das Gewerbe „Vermittlung von \nGlücksspielen, die in NRW zugelassen sind\" für die Betriebsstätte B in X \nangemeldet hatte, stattdessen aber Sportwettverträge im eigenen Namen (oder für \nnicht zugelassene Veranstalter) abgeschlossen hatte; eine Verbindung zu den \n(zugelassenen) Sportwettenveranstaltern im Lande Nordrhein-Westfalen bestand \nund besteht nachweislich nicht. Die insoweit unzutreffenden Angaben in der \nGewerbeanmeldung der Antragstellerin vom 10. Oktober 2003 rechtfertigen die \näußerst knappe Fristsetzung. Die praktische Einstellung des Betriebes ist auch \nersichtlich innerhalb von zwei Tagen möglich, weil sie im Wesentlichen in der \nAbschaltung der Kommunikationsleitungen nach Spanien und der Beseitigung der \nWettunterlagen besteht. \n\n43\n\nDie weitere Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwanges für den \nFall der Nichtbeachtung der Schließungsverfügung gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 \nNr. 3, 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG NRW) stößt ebenfalls nicht auf rechtliche Bedenken. Gemäß § 62 Abs. 1 \nSatz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung eines \nVerwaltungsaktes den unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel \nnicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind \n(vgl. § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Der unmittelbare Zwang wurde hier auch \nzulässigerweise nur für den Fall einer erfolglosen Zwangsgeldfestsetzung angedroht \n(vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW) \n\n44\n\nBei der Interessenabwägung im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Beachtung der angefochtenen Verfügung das private Interesse der \nAntragstellerin an der vorläufigen Fortführung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Es \nbesteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse daran, objektiv strafbares \nVerhalten in der Gestalt der Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiels in \nNordrhein-Westfalen in dem unter Umständen langen Zeitraum zu unterbinden, der \nbis zur Bestandskraft der Gewerbeuntersagung verstreichen kann. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 4 B \n1605/03 -.\n\n46\n\nDie privaten Interessen der Antragstellerin, weiterhin Wetten anzunehmen, \nhaben dahinter zurückzutreten.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), \nwobei die festgesetzte Höhe der Bedeutung dieses Untersagungsverfahrens \nangemessen ist. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW a. a. O.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-17/1-l-1765-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"EU-Vertrag","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-17/1-l-1765-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289895","retrieved":"2026-07-09 03:09:10.310425+00:00"}}