{"status":"available","doknr":"OLD289894","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1117.1L1646.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-11-17","aktenzeichen":"1 L 1646/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller meldete zum 20. Juli 2003 die Tätigkeit \n\"Datenübertragungszentrale, Sportinformationsdienst, Onlinekurierdienst\" bei der \nStadt X als Gewerbe an. Bei einer Überprüfung am 01. Oktober 2003 stellte der \nAntragsgegner fest, dass in der Betriebsstätte Sportwetten unter Hinweis auf \"F \" \nangenommen und Gewinne ausgezahlt wurden. Daraufhin ließ der Antragsgegner \ndie Betriebsräume des Antragstellers im Hause C3straße in X gegen 15.15 h \nschließen. Bei einer Nachkontrolle gegen 16.15 h stellte der Antragsgegner fest, \ndass die Wettannahme wieder geöffnet war und zehn Spieler dort anwesend waren. \nDaraufhin schloss der Antragsgegner die Betriebsräume erneut und versiegelte sie. \nUnter dem 02. Oktober 2003 bestätigte der Antragsgegner dieses Vorgehen \nschriftlich und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Gegen diesen \n\"Bescheid\" vom 02. Oktober 2003 legte der Antragsteller am 06. Oktober 2003 \nWiderspruch ein. Er meint u. a., dass die Vermittlung von Sportwetten zulässig sei, \nzumal der Veranstalter \"F \" nach englischem Recht Sportwetten veranstalten dürfe. \n\n4\n\nDer Antragsteller beantragt mit seinem Antrag auf Gewährung gerichtlichen \nRechtsschutzes vom 06. Oktober 2003 wörtlich, \ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 06. Oktober \n2003 und einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die \nVerfügung des Antragsgegners vom 02. Oktober 2003 \nwiederherzustellen. \n\n5\n\nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen.\n\nII.\n\n6\n\nDer Antrag bleibt insgesamt erfolglos. \n\n7\n\nJedoch kommt die \"Verfügung\" vom 02. Oktober 2003 als Gegenstand des \nausdrücklichen Antrages auf Regelung der sofortigen Vollziehung nicht in Frage, weil \nsie keine eigenständige Regelung enthält. Mit dieser \"Verfügung\" bestätigte der \nAntragsgegner die Versiegelung des Betriebes des Antragstellers vom Vortage. \nRechtsgrundlage der Bestätigung ist § 37 Abs. 2 Satz 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nvom 12. November 1999 (GV NRW S. 602). Danach ist ein mündlicher \nVerwaltungsakt schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse \nbesteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Die Bestätigung stellt jedoch \nkeinen Neuerlass des Verwaltungsaktes dar, sondern ist lediglich eine \nschlichthoheitliche Maßnahme zu Beweiszwecken. \n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. \nAufl. 2003, § 37 Rn. 23.\n\n9\n\nAuch eine im Sofortvollzug durchgeführte Gebäudeversiegelung kann \nentsprechend § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW bestätigt werden, ohne dass diese \nBestätigung eigene Verwaltungsaktsqualität erlangt. \n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 25. November 1993 - 10 B 360/93 -, in: Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) \n1994, 549.\n\n11\n\nAus dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 02. Oktober 2003 über die \nVorgänge um die Schließung des Ladenlokals am 01. Oktober 2003 ergibt sich, dass \nder Antragsteller selbst sofort mündlich \"Widerspruch\" gegen die nach 16.15 h \nerfolgte Schließung eingelegt hatte. Hierin kann unproblematisch ein Verlangen nach \nschriftlicher Bestätigung gesehen werden; das berechtigte Interesse des \nAntragstellers an einer Bestätigung ergibt sich schon aus dem Interesse, wirksam \nRechtsschutz gegen die Schließung zu erlangen. \n\n12\n\nWeil hiernach die Bestätigung vom 02. Oktober 2003 mangels \nVerwaltungsaktseigenschaft nicht Gegenstand einer Anordnung der sofortigen \nVollziehung (eines Verwaltungsaktes) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sein \nkann, geht die entsprechende Anordnung in der Bestätigung ins Leere, so dass \ninsoweit auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine diesbezügliche \nVollziehungsregelung besteht. \n\n13\n\nRechtlicher Ansatzpunkt für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung kann \ndaher nur die bestätigte ursprüngliche Maßnahme, d. h. die Versiegelung des \nBetriebes vom 01. Oktober 2003 um 16.40 h, sein. Ob eine Versiegelung von \nGebäuden einen Verwaltungsakt darstellt, muss an dieser Stelle indes nicht \nabschließend geklärt werden. Gemäß § 18 Abs. 2 des Verwaltungs-\nVollstreckungsgesetzes (VwVG) in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember \n1997 (BGBl I S. 3039) sind, wenn ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden \nVerwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2 VwVG) wird, hiergegen die Rechtsmittel \nzulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind. In entsprechender \nAnwendung dieser Vorschrift für landesrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen und \nunter Berücksichtigung der Regelung des § 8 des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NRW S. 47) in der \nFassung der Änderung vom 17. Dezember 2002 (GV NRW S. 634), der bei \nMaßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung die §§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 für \nentsprechend gelten lässt, kann gegen die Versiegelung von Gebäuden im Verfahren \ngemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der \nÄnderung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) vorläufiger Rechtsschutz in \nAnspruch genommen werden. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW a. a. O.\n\n15\n\nDem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes) folgend, ist der Antrag entsprechend dem Rechtsschutzbegehren \ndes Antragstellers auszulegen. Jedoch bleibt der Antrag auch als statthafter Antrag \ndes Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO, \n\n16\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 06. Oktober \n2003 gegen die Versiegelung seines Betriebes in der C3straße in X \nanzuordnen und die Versiegelung zu beseitigen, \n\n17\n\nerfolglos. Dieser Antrag ist zwar nicht wegen fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses auf Grund der zwischenzeitlichen (vorübergehenden) \nGewerbeabmeldung des Antragstellers unzulässig (geworden). Denn auch wenn der \nAntragsteller sein Gewerbe zunächst freiwillig abgemeldet hat, geschah dies \noffenkundig nur in Folge der zwangsweisen Schließung des Geschäftslokals. Da \nsolche Handlungen, die der Adressat einer Vollstreckungsverfügung unter dem Druck \nder Vollstreckung vorgenommen hat, grundsätzlich der Behörde als Vollziehung \nzugerechnet werden, \n\n18\n\nvgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rn. 179, \n\n19\n\nkann die Gewerbeabmeldung, auch wenn sie hier nach der Vollstreckung \nerfolgte, hier nicht zu Ungunsten des Antragstellers gewertet werden. Doch auch \nwenn man zu Gunsten des Antragstellers vom Fortbestehen eines \nRechtsschutzbedürfnisses ausgeht, ist der Antrag unbegründet, weil die \nVersiegelung des Betriebes nach der in diesem Verfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unter Abwägung mit den \nberechtigten Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung seines \nGewerbebetriebes zu Recht erfolgt ist. \n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Versiegelung der Betriebsstätte des Antragstellers in der \nCstraße in X ist § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. \nFebruar 2003 (GV NRW S. 156). Danach kann der Verwaltungszwang ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer \nBefugnisse handelt. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der \nauf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, \nmit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein \nRechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zu den Zwangsmitteln gehört u. a. \nder hier in Gestalt der Schließung und Versiegelung angewandte unmittelbare Zwang \n(vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NRW). Rechtsmittel hiergegen haben gemäß § 8 \nAG VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner handelte auch gemäß \n§ 55 Abs. 2 VwVG NRW innerhalb seiner Befugnisse. Voraussetzung hierfür ist, dass \nein fiktiver Grundverwaltungsakt, den er im gestreckten Verfahren erlassen hätte, \nwenn dafür Zeit gewesen wäre, und mit dem er den Antragsteller als einen möglichen \nPflichtigen zu der Handlung aufgefordert hätte, rechtmäßig gewesen wäre. \n\n21\n\nVgl. Möller/Wilhelm, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 3. \nAufl.1993, S. 119.\n\n22\n\nDieser Grundverwaltungsakt für die Versiegelung des Ladenlokals des \nAntragstellers ist eine Schließungsanordnung auf Grund des § 14 Abs. 1 des \nGesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden \n(Ordnungsbehördengesetz - OBG -; SGV NRW 2060) in der Fassung der Änderung \nvom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 870). Nach dieser Vorschrift können die \nOrdnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) \nabzuwenden. Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst nach \nallgemeiner Ansicht die Unversehrtheit von Leben, Ehre, Freiheit und Vermögen der \nBürger, weiter die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und \nVeranstaltungen sowie der objektiven Rechtsordnung allgemein. \n\n23\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom: 6. \nOktober 1998 - 1 S 2272/97 -, in: Verwaltungsblätter für Baden-\nWürttemberg (VBlBW) 1999, 101. \n\n24\n\nNach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das öffentliche \nGlücksspiel grundsätzlich untersagt, es sei denn, dass der Veranstalter über eine \nbehördliche Erlaubnis verfügt. Die maßgebliche Norm des § 284 des \nStrafgesetzbuches - StGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November \n1998 (BGBl I S. 3322, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002, BGBl I S. \n3390) bestimmt in ihrem Absatz 1 insoweit, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei \nJahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich \nein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. \nHierbei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung \ndavon aus, dass Sportwetten tatbestandlich als Glücksspiel einzustufen sind. \n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2001 \n- 6 C 2.01 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2648 = \nGewerbearchiv (GewArch) 2001, 334; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 14. März 2002 - I ZR 279/99 - NJW 2002, 2175 m. w. N.\n\n26\n\nDabei ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob hierfür maßgeblich ist, \ndass der Erfolg einer Sportwette überwiegend vom Zufall abhängig ist, \n\n27\n\nvgl. BGH a. a. O\n\n28\n\noder ob bereits der Umstand, dass die Zufälligkeit des Erfolges nicht \nausgeschlossen ist, \n\n29\n\n so offenbar: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG \nLSA), Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, \n\n30\n\nden Glücksspielcharakter einer Sportwette ausmacht. Das Zufallselement stellt \nnachvollziehbar den maßgeblichen Anreiz für den Abschluss einer Sportwette dar \nund begründet hierdurch letztlich auch die Gewinnerwartung des Veranstalters. \n\n31\n\nVgl. BVerwG a. a. O.\n\n32\n\nDie Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht im vorliegenden Falle darin, dass \ndie gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls den objektiven Tatbestand der \nBeihilfe zum unerlaubten Glücksspiel (§§ 284 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 StGB) erfüllt. \nDahinstehen kann zu Gunsten des Antragstellers, ob er mit seinem Gewerbe \n\"Datenübertragungszentrale, Sportinformationsdienst, Onlinekurierdienst\" nicht \nschon in eigener Person als Vermittler Wettunternehmen ohne entsprechende \nbehördliche Erlaubnis \"veranstaltet\" und insoweit den objektiven Tatbestand des \n§ 284 Abs. 1 StGB als Täter erfüllt mit der weiteren Folge, dass \nErmächtigungsgrundlage für eine Gewerbeuntersagung § 15 Abs. 2 Satz 1 der \nGewerbeordnung (GewO) wäre, dessen Eingriffsvoraussetzungen in diesem Falle \nzweifelsfrei vorlägen. Einerseits verwirklicht bereits das Angebot zum Abschluss \neines Wettvertrages im strafrechtlichen Sinne tatbestandlich das unerlaubte \nVeranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. \n\n33\n\nVgl. BGH a. a. O. m. w. N.\n\n34\n\nAndererseits will der Antragsteller nicht selbst Vertragspartner der von ihm \nzustande gebrachten Sportwettverträge werden, denn er vermittelt diese Verträge \nlediglich für die Fa. F . Es spricht deshalb Einiges dafür, dass er nicht selbst \nVeranstalter eines Glücksspiels ist. Auch muss nicht der Frage nachgegangen \nwerden, ob der Antragsteller den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB \nverwirklicht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit \nGeldstrafe bestraft, wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt. Dieser Tatbestand tritt \nohnehin hinter die Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels zurück. \n\n35\n\nVgl. Fischer, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, \nKommentar, 49. Aufl. 1999, § 284 Rn. 14 b.\n\n36\n\nDenn bei der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers handelt es sich jedenfalls \nobjektiv-tatbestandlich um eine ebenfalls strafbewehrte Beihilfe zum unerlaubten \nGlücksspiel, indem er im Lande Nordrhein-Westfalen Sportwetten entgegennimmt \nund an die Fa. F weiterleitet, die unstreitig ihrerseits als Veranstalter der als \nGlücksspiele einzustufenden Sportwetten fungiert. \n\n37\n\nVgl. zur Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel durch Vermittler für \nnicht zugelassene Wettunternehmen in st. Rspr.: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 - und - 4 B \n2124/02 - und vom 23. Dezember 2002 - 4 B 2163/02 -. \n\n38\n\nDabei veranstaltet die Fa. F ihre Glücksspiele (auch) in Nordrhein-Westfalen. \nDas Veranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB bedeutet ein Unternehmen, ein \nGlücksspiel i.d.R. auf eigene Rechnung ins Werk zu setzen. Es genügt, dass der \nVeranstalter verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die \nAbhaltung des Glücksspiels schafft. \n\n39\n\nVgl. Fischer a. a. O. Rn. 11.\n\n40\n\nDie Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle \ndes Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand \ngehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte \n(vgl. § 9 Abs. 1 StGB). Eine Veranstaltung hat dann in jedem Ort stattgefunden, an \ndem Einrichtungen als Bestandteil des einheitlichen Gesamtunternehmens \ngeschaffen worden sind; hierzu gehört auch die Schaffung von Agenturen. \n\n41\n\nVgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September \n1954 - Ss 128/54 - in: NJW 1954, S. 1777 (betr. Abgrenzung Lotterie-\nGlücksspiel; auch zur Frage der \"unerlaubten\" Veranstaltung in einem \nanderen Bundesland).\n\n42\n\nIn ihrer Durchführung ähnelt die Sportwette eher der klassischen Lotterie als den \nanderen bekannten Glücksspielen (Roulette oder anderen Glücksspielen mit \nmechanischen Hilfsmitteln oder Kartenspielen), weil der Wettveranstalter und die \nSpieler sich zur Durchführung der Veranstaltung nicht notwendig am selben Ort \nbefinden müssen und sich stattdessen der ortsansässigen Vermittler bedienen. \nInfolgedessen ist davon auszugehen, dass eine Sportwette an jedem Ort veranstaltet \nwird, an dem das Spielangebot des Veranstalters angenommen (oder schon eine \nbloße invitatio ad offerendum in Gestalt eines Spielplanes wahrgenommen) werden \nkann. Danach veranstaltet die Fa. F im Land Nordrhein-Westfalen Glücksspiel, \nindem sie den interessierten Spielern hier durch Vermittler den Abschluss von \nSportwettverträgen anbietet. Hiernach ist Veranstaltungort jedenfalls auch der Sitz \ndes Vermittlers, im vorliegenden Falle ist dies seine Betriebsstätte in X.\n\n43\n\nDer Antragsteller begeht tatbestandliche Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung \nvon Glücksspiel. Denn er vermittelt mit seiner Sportwettenannahmestelle Sportwetten \nfür ein Wettunternehmen, das im Lande Nordrhein-Westfalen Sportwetten im Lande \nNordrhein-Westfalen ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet, weil es nicht \nzugelassen ist. Es erfüllt auch bereits die Voraussetzungen für die Zulassung als \nWettunternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen nicht. In der Bundesrepublik \nDeutschland gehört das Recht der Sportwetten gemäß Art. 74 Nr. 11 des \nGrundgesetzes (GG) als Teil des Rechtes der Wirtschaft zu den Gegenständen der \nkonkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat hinsichtlich dieser besonderen \nMaterie gemäß Art. 72 Abs. 1 GG von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch \ngemacht. Die Materie wurde daher im Lande Nordrhein-Westfalen bereits 1955 durch \nden Landesgesetzgeber in Form des Sportwettengesetzes geregelt. Gemäß § 1 \nAbs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes vom 03. Mai 1955 (SGV NRW 7126) in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1999 (GV NRW 687) kann die \nLandesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Satz 2 der \nVorschrift bestimmt, dass Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person \ndes öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, \nderen Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. \nGemäß § 3 Abs. 1 des Sportwettengesetzes dürfen Sportwetten für \nWettunternehmen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. \nDie in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes getroffene landesrechtliche \nZulassungsregelung für Sportwettenunternehmen kann nicht durch eine \nanderweitige, außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ergangene Zulassung \nersetzt werden.\n\n44\n\nDaher spielt es vorliegend keine Rolle, ob die Fa. F möglicherweise eine \nordnungsgemäße Erlaubnis der englischen Behörden zum Veranstalten von \nSportwetten nach englischem Recht besitzt. Denn für das vorliegende Verfahren ist \nmaßgeblich, dass sie ganz offensichtlich keine Zulassung zum Wettunternehmen \nnach nordrhein-westfälischem Recht hat. Dem steht das Recht der Europäischen \nGemeinschaften nicht entgegen, weil eine Glücksspielerlaubnis eines Mitgliedstaates \nnicht grundsätzlich zu Veranstaltungen in anderen Mitgliedsländern berechtigt. Der \nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) hat in ständiger \nRechtsprechung entschieden, dass das Glücksspielrecht nicht dem freien \nDienstleistungsverkehr gemäß Art. 49 EU-Vertrag (konsolidierte Fassung, Amtsblatt \nC 340 vom 10.11.1997, S. 173) unterfällt. Die Mitgliedstaaten dürfen das Glücksspiel \naus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, insbesondere zum Schutz der \nSozialordnung, besonderen Regelungen unterwerfen, die bis zum \nGlücksspielmonopol für Staatsunternehmen reichen können. Die Beschränkungen \nmüssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie \nmüssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu \ngewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung \ndieses Zieles erforderlich ist. \n\n45\n\nVgl. EUGH, Urteil vom 06. November 2003 - C 243/01 - \n(Gambelli).\n\n46\n\nMaßgeblich ist, dass die nationalen Regelungen keine Diskriminierungen auf \nGrund der Staatsangehörigkeit enthalten und im Hinblick auf die angestrebten Ziele \nnicht unverhältnismäßig sind. \n\n47\n\nVgl. EUGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 (Questore di Verona ./. \nZenatti) - C-67/98 -, und vom 21. September 1999 (Läärä ./. Finnischer \nStaat) - C-124/97 -, jeweils m. w. N. (beide Entscheidungen: EUR-\nLex).\n\n48\n\nDiese Rechtsprechung ist durch den EUGH in seiner Entscheidung vom 06. \nNovember 2003 (H1 ) - C 243/01 - bestätigt worden. In den dortigen \nEntscheidungsgründen hat der EUGH eine gemeinschaftsrechtswidrige \nDiskriminierung angenommen, wenn die Voraussetzungen für die Beteiligung an \nAusschreibungen für Konzessionen zur Durchführung von Wetten über \nSportereignisse so festgelegt sind, dass sie in der Praxis von den nationalen (im \nFalle H1: italienischen) Wirtschaftsteilnehmern leichter erfüllt werden können als von \ndenjenigen aus dem Ausland (- C 243/01 - Rn. 71). Die auferlegten Beschränkungen \nim Bereich der Ausschreibungen müssen nach Auffassung des Gerichtshofes \nunterschiedslos anwendbar sein, dass sie in gleicher Weise und mit den gleichen \nKriterien für im Inland ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen \nMitgliedstaaten gelten (- C 243/01 - Rn. 70). Indes hat der EUGH seine \nRechtsprechung aus dem Fall M in dem vom Sachverhalt mit diesem nicht \nvergleichbaren Fall H nicht geändert. Die H-Entscheidung beruhte auf dem \nSachverhalt, dass der italienische Staat dem Nationalen Italienischen Olympischen \nKomitee nach (unklaren) Vorgaben die Kontrolle über die Ausgabe von \nSportwettenkonzessionen verliehen hat. Im Falle M ging es dagegen um die \nVereinbarkeit einer nationalen Regelung, die nur einer einzigen öffentlich-rechtlichen \nVereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten \nverlieh, mit dem Gemeinschaftsrecht. Nach Auffassung des Gerichtshofes verstößt \neine derartige Konzessionierungsregelung unter Berücksichtigung der am \nAllgemeininteresse ausgerichteten Ziele nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Eine \nbegrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrecht, die den \nVorteil biete, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu \nlenken, die Risiken eines solchen Betriebs im Hinblick auf Betrug und andere \nStraftaten auszuschalten und die sich daraus ergebenden Gewinne zu \ngemeinnützigen Zwecken zu verwenden, diene auch der Verwirklichung der Ziele \n(- C-124/97 - M - Rn. 37). Der EUGH unterstrich hierin die Bedeutung der in der \nfinnischen Vorschrift enthaltenen Verpflichtung der zugelassenen öffentlich-\nrechtlichen Vereinigung zur Abführung der Erträge aus ihrer Betriebstätigkeit als \neiner (im Vergleich zu sonstigen Konzessionen) deutlich wirksameren Maßnahme, \num angesichts der Risiken von Betrug und anderen Straftaten die aus diesen \nTätigkeiten resultierenden Gewinne streng zu begrenzen (M Rn. 41, 42). Eine mit \nder im Falle M herangezogenen finnischen Norm vergleichbare Vorschrift findet \nsich in § 4 Abs. 1 und 2 des Sportwettengesetzes. Danach ist als Gewinn die Hälfte \nder Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten; der nach Abzug der Kosten \nverbleibende Betrag ist ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für \nZwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der \nJugendhilfe sowie für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige zu verwenden. Nach \ndiesen Maßgaben ist die nordrhein-westfälische Regelung, nach der \nSportwettenkonzessionen nur an öffentlich-rechtlich kontrollierte juristische Personen \nerteilt werden dürfen, mit dem Gemeinschaftsrecht konform. Eine \nSportwettenzulassung für das Land Nordrhein-Westfalen besitzt die Fa. F nicht. \nSie ist auch nicht zulassungsfähig, weil Satz 2 der besagten Vorschrift nur juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts oder von solchen Personen dominierte juristische \nPersonen des privaten Rechts für zulassungsfähig erklärt. Die Fa. F gehört \noffensichtlich nicht zu diesem Personenkreis.\n\n49\n\nDie Verfügung des gemäß § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständigen Antragsgegners, \ndie gemäß § 17 Abs. 1 OBG zu Recht gegen den Antragsteller als Handlungsstörer \nergangen wäre, wäre auch erforderlich und geeignet gewesen, um das angestrebte \nZiel, die Verhinderung unerlaubten Glücksspiels, zu erreichen. \n\n50\n\nDas Verwaltungshandeln in Form der Versiegelung der Geschäftsräume des \nAntragstellers war auch im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW für die Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig. Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist ein Zustand, \nder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens erwarten lässt; \ngegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses \nbereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster \nZukunft mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2000 - 5 A 291/00 - m. w. \nN.\n\n52\n\nDies ist hier der Fall. Denn vorliegend bestand eine gegenwärtige Gefahr für die \nobjektive Rechtsordnung in Gestalt der fortdauernden Begehung von Straftaten \ndurch illegales Glücksspiel. Der Antragsteller vermittelte für die Spieler, die sich im \nZeitpunkt der Kontrollen des Antragsgegners im Ladenlokal C3straße befanden, \nSportwetten an einen Veranstalter, der hierfür keine in Nordrhein-Westfalen gültige \nLizenz besaß (und besitzt). Die Voraussetzungen der Anwendung des unmittelbaren \nZwanges lagen ebenfalls vor. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die \nVollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht \nin Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Ein \nUnterbinden des strafbaren Glücksspielbetriebes durch die zwangsweise Schließung \nund Versiegelung des Betriebes war jedenfalls nach 16.15 h, dem Zeitpunkt der \nzweiten Kontrolle des Antragsgegners, gerechtfertigt, weil die erste Schließung \ngegen 15.15 h erfolglos geblieben war. Denn das Ladenlokal war später wieder für \nden Spielbetrieb geöffnet worden. Der Antragsgegner musste und durfte eine \nFortführung der Straftaten aber nicht hinnehmen. Die Anwendung eines milderen \nZwangsmittels, um die illegalen Wettgeschäfte zu diesem Zeitpunkt wirksam zu \nunterbinden, wäre ersichtlich nicht aussichtsreich gewesen, da schon die zuvor \nerfolgte Schließung schlicht ignoriert wurde. Hiermit steht zugleich die Notwendigkeit \nder Versiegelung fest, denn es hätte keine Möglichkeit im gestreckten Verfahren \nbestanden, der Begehung von Straftaten auf andere Weise sofort entgegenzuwirken. \nAuch gegen die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmittelanwendung bestehen hiernach \nkeine rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Festsetzung des Zwangsmittels vor der \nAnwendung erübrigte sich vorliegend (vgl. §§ 64 Satz 2, 55 Abs. 2 VwVG NRW). \n\n53\n\nOb die vorstehend geprüften Voraussetzungen auch schon bei der ersten \nSchließung des Betriebes um 15.15 h vorgelegen haben, kann hier unentschieden \nbleiben, weil jedenfalls die zweite Schließung um 16.40 h rechtmäßig war und die \nfortdauernden Wirkungen der zweiten Schließung im Sinne einer überholenden \nKausalität eine Rechtswidrigkeit der ersten Schließung beseitigt hätten. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), \nwobei die festgesetzte Höhe der Bedeutung dieses Verfahrens angemessen ist. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-17/1-l-1646-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EU-Vertrag","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-17/1-l-1646-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289894","retrieved":"2026-07-09 03:09:10.210056+00:00"}}