{"status":"available","doknr":"OLD290006","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1111.8K4925.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-11-11","aktenzeichen":"8 K 4925/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der Abwasserabgabe (Parameter CSB und \nP) für das Veranlagungsjahr 2000.\n\n3\n\nDie Klägerin leitete im Veranlagungsjahr 2000 Schmutzwasser aus der \nKläranlage X in die O ein. Dieser Einleitung lagen folgende wasserrechtliche \nEntscheidungen und Erklärungen zugrunde: Mit Bescheid vom 9. Mai 1995 erteilte \ndie Bezirksregierung B der Klägerin bis zum 31. Dezember 1998 die Erlaubnis zur \nEinleitung des Abwassers in die O . In dessen Ziffer 4.1.2 war als Probenahmepunkt \nbestimmt: \"Ablauf des Nachklärbeckens\". Mit weiterem Bescheid vom 19. September \n2000 erteilte die Bezirksregierung B der Klägerin bis zum 30. September 2002 die \nErlaubnis zur Einleitung des Abwassers in die O . In Ziffer 4.1.2 Nr. 1 dieses \nBescheides ist als Probenahmepunkt wiederum bestimmt: \"Ablauf des \nNachklärbeckens\". Unter II 1. war die Schmutzwassermenge auf 1.153.000 m3/a und \nin der Anlage 1 des Bescheides für den Parameter CSB ein Überwachungswert von \n80 mg/l festgesetzt worden. Mit weiterem Bescheid vom 12. September 2002 änderte \ndie Bezirksregierung B ihren Bescheid vom 19. September 2000 schließlich \ndahingehend ab, dass die Proben dem Probenahmeschacht zu entnehmen seien, \nder sich in Fließrichtung direkt an die Induktive Durchflussmengenmessung \nanschließt. Die Klägerin gab in ihrer Abgabeerklärung nach § 6 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG) vom 5. November 1999 für das \nVeranlagungsjahr 2000 von ihr einzuhaltende Überwachungswerte für den \nParameter CSB mit 60 mg/l, für den Parameter P mit 4 mg/l und für den Parameter N \nmit 14 mg/l an.\n\n4\n\nBis Februar 2001 wurden die amtlichen Proben von dem Staatlichen Umweltamt \nM dem Schacht 31 entnommen, der im Ablauf des Nachklärbeckens hinter dem \nSchacht 30 liegt, der sich unmittelbar am Ablauf des Nachklärbeckens befindet. Der \nBetreiber der Kläranlage hatte am Schacht 31 die für die Probenahme erforderliche \nInfrastruktur erstellt; er führte dort auch die ihm durch den Bescheid der \nBezirksregierung B vom 16. November 1998 aufgegebene Induktive \nDurchflussmengenmessung (IDM-Messung) durch.\n\n5\n\nAm 25. Juli 2000 traten in der Zeit von 10.51 Uhr bis 14.09 Uhr verschiedene \nBetriebsstörungen in der Kläranlage A auf, in deren Verlauf es zu einem Abtrieb von \nBelebtschlamm aus dem Nachklärbecken kam. Der Probenehmer des Staatlichen \nUmweltamtes M N nahm am selben Tage ohne Kontaktaufnahme mit einem \nMitarbeiter der Kläranlage eine Beprobung am Schacht 31 vor. Ausweislich des \nProbenahmeprotokolls erschien er um 13.05 Uhr am Tor der Kläranlage, nahm um \n13.15 Uhr eine Stichprobe und in der Zeit von 13.25 Uhr bis 13.40 Uhr eine \nqualifizierte Stichprobe. Die qualifizierte Stichprobe ergab für den Parameter CSB \neinen Wert von 536 mg/l und für den Parameter P von 10,1 mg/l.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 25. Februar 2002 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für \ndas Veranlagungsjahr 2000 auf insgesamt 379.710,78 EUR fest. Diesen Betrag \nermittelte er u.a. wie folgt: Für den Parameter CSB legte er das \nÜberwachungsergebnis der vom Staatlichen Umweltamt M am 25. Juli 2000 \nerhobenen Probe in Höhe von 536 mg/l zugrunde und ermittelte wegen einer \neinmaligen Überschreitung des Überwachungswertes um 793,33 % bei reduziertem \nProzentsatz von 396,66 % gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG 7.335,66 \nSchadeinheiten (SE). Bei einem Abgabesatz von 35,79 EUR/SE errechnete er \ndaraus für den Parameter CSB einen Festsetzungsbetrag von 262.543,27 EUR. Für \nden Parameter Phosphor (P gesamt) errechnete der Beklagte ausgehend von dem \nam 25. Juli 2000 ermittelten Überwachungswert von 10,1 mg/l und einer einmaligen \nÜberschreitung des Überwachungswertes von 152,5 % bei reduziertem Prozentsatz \nvon 76,25 % gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG 2.643,75 SE. Unter Zugrundelegung \neines Abgabesatzes von 35,79 EUR/SE setzte er für diesen Parameter 94.619,18 \nEUR fest. Für den Parameter N setzte er eine Abwasserabgabe von 22.547,70 EUR \nfest.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob am 8. März 2002 Widerspruch. Zur Begründung berief sie \nsich darauf, dass die Probenahme am 25. Juli 2000 abgaberechtlich nicht verwertbar \nsei. Es sei zudem unverhältnismäßig, der Abgabefestsetzung für das gesamte \nVeranlagungsjahr 2000 die Werte eines nur einstündig andauernden Störfalles \nzugrunde zulegen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 26. April 2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten den \nErlass der durch den Störfall bedingten erhöhten Abwasserabgabe. Mit Bescheid \nvom 28. Mai 2002 lehnte der Beklagte den Teilerlass ab. Zur Begründung führte er \naus: Die Einziehung der festgesetzten Abwasserabgabe sei weder aus sachlichen \nnoch persönlichen Gründen unbillig. Eine Unvereinbarkeit der Erhebung der Abgabe \nmit der gesetzgeberischen Ziel- und Zwecksetzung sei nicht erkennbar. Die für die \nhohen Messergebnisse ursächliche Betriebsstörung liege im Betriebsrisiko des \nKläranlagenbetreibers.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24. Juni 2002 Widerspruch, über \nden der Beklagte bisher noch nicht entschieden hat.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2002, zugestellt am 8. November \n2002, wies das beklagte Amt den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid \nvom 25. Februar 2002 zurück.\n\n11\n\nAm 9. Dezember 2002, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vorträgt: Die Abwasserabgabenfestsetzung sei rechtswidrig. Sie \nberuhe auf der Probenahme am 25. Juli 2000, die aus mehreren Gründen fehlerhaft \ngewesen sei: Die Probe habe dem Probenahmeschacht Nr. 30 im \"Ablauf des \nNachklärbeckens\" und nicht dem Probenahmeschacht Nr. 31 entnommen werden \nmüssen. Dass die Proben bis Februar 2001 stets dem Probenahmeschacht Nr. 31 \nentnommen worden seien, sei ohne rechtliche Bedeutung. Außerdem sei der \nProbenahmeschacht Nr. 31 unter Verstoß gegen Punkt 7.2 der DIN 38402-11 nicht \nnäher konkretisiert gewesen. Die Probenahme sei am 25. Juli 2000 auch nicht \nentsprechend der DIN 38402-11 durchgeführt worden. Danach sei die \nProbenahmestelle so zu wählen, dass repräsentative Proben genommen werden \nkönnten und der Abwasserstrom von der Arbeitsfläche aus gut einsehbar sei. Die \nEinsehbarkeit sei bei der Probenahme am 25. Juli 2000 nicht gegeben gewesen, weil \nder Probenehmer entgegen seiner Behauptung das auf dem Probenahmeschacht Nr. \n31 liegende Metallgitter vor der Durchführung der Probenahme nicht abgenommen \nhabe. Eine ausreichende Sicht durch das Metallgitter sei nicht gewährleistet \ngewesen, wie ein Ortstermin am 21. Juni 2002 gezeigt habe. Die mittels einer \nautomatischen Schlauchpumpe vorgenommene Probenahme widerspreche den \nVorgaben in Nr. 5.2.1 des LUA-Merkblattes Nr. 10 (Amtliche Abwasserprobenahme \nin NRW - Leitfaden -, Düsseldorf 1992). Der Probenehmer habe zudem gegen Punkt \n2 des LUA-Merkblattes Nr. 10 verstoßen, weil er sich nach Ankunft auf der \nKläranlage nicht beim Betreiber angemeldet und ihm dadurch die Möglichkeit \ngenommen habe, bei der Beprobung anwesend zu sein. Das Protokoll über die \nProbenahme am 25. Juli 2000 sei nicht ordnungsgemäß ausgefüllt mit der Folge, das \nes als öffentliche Urkunde nicht den Beweis für die Ordnungsgemäßheit der \nMessung erbringe. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Ortstermin am 21. \nJuni 2002 dränge sich der Verdacht auf, dass die Probenahme am 25. Juli 2000 \nanders erfolgt ist als im Protokoll dokumentiert. Die Betriebsstörung am Tage der \nfraglichen Probenahme sei ihr nicht zurechenbar, weil der Schlammabtrieb Ursache \ndes Zusammentreffens von drei gleichzeitig stattfindenden Störungsereignissen \ngewesen sei. Es sei zwar richtig, dass die Ordnungsgemäßheit des \nKläranlagenbetriebes in den Verantwortungsbereich des Betreibers falle und die \nAbwasserabgabe grundsätzlich verschuldensunabhängig erhoben werde. Das \nBundesverwaltungsgericht habe aber in seinem Beschluss vom 20. August 1997 - 8 \nB 170/97 - die Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht \nausgeschlossen. Die angegriffene Festsetzung der Abwasserabgabe bedürfe wegen \neines offenbaren Verstoßes gegen den Wahrscheinlichkeitsmaßstab und gegen das \nRechtsstaatsprinzip einer Korrektur, weil die Überschreitung der Überwachungswerte \nauf eine Störung im Betrieb der Anlage zurückzuführen sei, die außergewöhnlich, \nunvorhersehbar und durch den Abgabepflichtigen nach dem Stand der Technik nicht \nabzuwenden gewesen sei.\n\n12\n\nDie Klage sei schließlich mit dem Hilfsantrag entsprechend § 75 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Hilfsantrag sei auch begründet, \nweil die festgesetzte Abwasserabgabe sie unbillig belaste.\n\n13\n\nNachdem die Klägerin zunächst die Aufhebung der \nAbwasserabgabenfestsetzung insgesamt beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz \nvom 24. Juli 2003 dahingehend erweitert hatte, den Beklagten unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 28. Mai 2002 hilfsweise zu verpflichten, unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag auf \nBilligkeitserlass nach § 80 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) zu \nentscheiden,\n\n14\n\nbeantragt sie nunmehr,\n\n15\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 2002 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2002 \naufzuheben, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 129.094,53 \nEUR festgesetzt worden ist,\n\n16\n\nh i l f s w e i s e ,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai \n2002 zu verpflichten, die Abwasserabgabe zu erlassen, soweit eine \nAbwasserabgabe von mehr als 129.094,53 EUR festgesetzt worden \nist.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden und führt ergänzend aus: Die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte \nProbe vom 25. Juli 2000 sei verwertbar. Die Probe sei aus dem Probenahmeschacht \n31 entnommen worden. Diese Probenahmestelle entspreche den Vorgaben der DIN \n38402-11. Sie sei durch die Markierung im Lageplan der Kläranlage in der \nProbenahme-Handakte und dem dazugehörenden, mit einer eindeutigen Markierung \nversehenen Foto der Messstelle beschrieben und eindeutig gekennzeichnet worden. \nEs könne offen bleiben, ob die Probenahmestelle im Probenahmeschacht 31 mit der \nim wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 9. Mai 1995 als \"Ablauf des \nNachklärbeckens\" beschriebenen Probenahmestelle identisch sei, weil die Erlaubnis \nnur bis zum 31. Dezember 1998 gegolten habe. Das Versäumnis der Klägerin, die \nProbenahmestelle mit einem Messstellenschild zu kennzeichnen, habe keinen \nEinfluss auf die Frage der Beprobung an der richtigen Stelle gehabt. Der \nAbwasserstrom sei entsprechend der Vorgabe in Punkt 7.2 der DIN 38402-11 von \nder Arbeitsfläche gut einzusehen gewesen. Der Mitarbeiter des Staatlichen \nUmweltamtes M N habe vor der Beprobung den Gitterrost entfernt. Unabhängig \ndavon habe sich bei dem am 21. Juni 2002 durchgeführten Ortstermin ergeben, dass \ndas im Probenahmeschacht anstehende Abwasser bei ausreichenden \nLichtverhältnissen durch den Gitterrost gut sichtbar sei. Das benutzte \nProbenahmegerät mit Schlauchpumpe sei DIN-konform, weil sowohl manuelle als \nauch automatische Probenahmegeräte zugelassen seien. Die Abwesenheit des \nKläranlagenpersonals stehe der Verwertbarkeit der Probe vom 25. Juli 2000 nicht \nentgegen. An der Ordnungsgemäßheit des Probenahmeprotokolls bestünden keine \nZweifel. Das Probenahmeprotokoll sowie die Dokumentation der sich an die \nProbenahme anschließenden Analyse der genommenen Proben entsprächen den \nVorgaben in Punkt 8 der DIN 38402-11. Die Richtigkeit der im Probenahmeprotokoll \ndokumentierten Probenahmezeit von 15 Minuten sei nicht deshalb zweifelhaft, weil \ndie Probenahme bei dem Ortstermin am 21. Juni 2002 25 Minuten gedauert habe. \nDie Probenahme habe während des Ortstermins länger gedauert, weil die Elektronik \ndes Probenahmegeräts gestört gewesen sei. Die Betriebsstörung sei ohne Einfluss \nauf die Abgabenfestsetzung. § 4 Abs. 4 AbwAG gehe von einer \nverschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit des Einleiters für das Eintragen von \nSchadstoffen in ein Gewässer aus. Es entspreche der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass der Gesetzgeber im Rahmen der \nErhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG keine Sonderregelung für Störfälle und \nauch keine Höchstgrenze für die festzusetzende Abwasserabgabe in derartigen \nFällen habe anordnen müssen.\n\n21\n\nHinsichtlich des hilfsweise beantragten Billigkeitserlasses sei darauf hinzuweisen, \ndass das Erlassverfahren im Widerspruchsstadium ruhend gestellt worden sei, bis \nüber die Festsetzung der Abwasserabgabe entschieden worden sei. Daher sei eine \nabschließende Prüfung der Erlassgründe im Widerspruchsverfahren noch nicht \nerfolgt. Im Übrigen sei angesichts des bundesrechtlich konzipierten \nSanktionssystems gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG gerade im Fall einer einmaligen \nÜberschreitung der Überwachungswerte für einen landesrechtlichen Erlass im \nRegelfall kein Raum.\n\n22\n\nDie Kammer hat zum Ablauf der Probenahme am 25. Juli 2000 auf der \nKläranlage X Beweis erhoben durch Vernehmung des damaligen Probenehmers, \nHerrn N. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift \nüber die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDas Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die \nKlägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Klägerin hat die Klage in Höhe \n129.094,53 EUR - konkludent - zurückgenommen, weil sie zunächst die Aufhebung \ndes Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. November 2002 insgesamt beantragt hatte und \ndiesen Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die Aufhebung der vorgenannten \nBescheide beschränkt hat, soweit darin eine Abwasserabgabe von mehr als \n129.094,53 EUR festgesetzt worden ist.\n\n26\n\nDie mit dem Hauptantrag fortgeführte Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 \nAbs. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Festsetzungsbescheid des \nBeklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. \nNovember 2002 ist - soweit noch angefochten - rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDie Heranziehung der Klägerin zur Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr \n2000 beruht auf §§ 1, 3, 4, 6 und 9 AbwAG. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, \ndass der Beklagte die Abwasserabgabe für die umstrittenen Parameter CSB und P \nauf 262.543,72 EUR bzw. 94.619,18 EUR festgesetzt hat.\n\n28\n\nDer Beklagte hat beim Parameter CSB die Zahl der Schadeinheiten zu Recht um \n396,66 % auf 7.335,66 Schadeinheiten und beim Parameter P um 76,25 % auf \n2.643,75 Schadeinheiten erhöht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 2 AbwAG in \nVerbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG. Danach wird die Zahl der \nSchadeinheiten erhöht, wenn die Überwachung ergibt, dass ein der \nAbgabeberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im \nVeranlagungszeitraum nicht eingehalten wird und auch nicht als eingehalten gilt. \nDabei richtet sich die Erhöhung nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste \ngemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der \nÜberwachungswert - wie hier - einmal nicht eingehalten, so beträgt die Erhöhung die \nHälfte des Vomhundertsatzes. Die in den angegriffenen Bescheiden auf der \nGrundlage des höchstgemessenen Einzelwertes von 536 mg/l für den Parameter \nCSB und von 10,1 mg/l für den Parameter P erfolgte Bestimmung der \nSchadeinheiten ist rechnerisch richtig. Einwendungen werden von der Klägerin \ninsoweit auch nicht erhoben.\n\n29\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin durften die im Rahmen der Überwachung \naufgrund der Beprobung vom 25. Juli 2000 gewonnenen Messergebnisse von 536 \nmg/l für den Parameter CSB und von 10,1 mg/l für den Parameter P bei der \nFestsetzung der Abwasserabgabe berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass \ndas Messverfahren und die gewonnenen Ergebnisse fehlerhaft waren, liegen nicht \nvor.\n\n30\n\nDer Verwertbarkeit der Probe vom 25. Juli 2000 steht nicht entgegen, dass sie \naus dem Schacht 31 entnommen worden ist. In diesem Zusammenhang kann offen \nbleiben, ob mit dem im Erlaubnisbescheid vom 9. Mai 1995 unter 4.1.2 aufgeführten \nProbenahmepunkt \"Ablauf des Nachklärbeckens\" nicht der Schacht 31, sondern der \nSchacht 30 gemeint war, wovon die Klägerin ausgeht. Die Einleitungserlaubnis war \nbis zum 31. Dezember 1998 befristet mit der Folge, dass im Zeitpunkt der \nProbenahme am 25. Juli 2000 keine Festlegung der Probenahmestelle durch einen \nwasserrechtlichen Bescheid vorlag. Abgesehen davon spricht alles dafür, dass in \ndem Erlaubnisbescheid vom 9. Mai 1995 der Schacht 31 als Probenahmestelle \nfestgesetzt worden war. Der Schacht 31 liegt im Ablauf des Nachklärbeckens. Dass \nin dem Erlaubnisbescheid der erste im Anschluss an das Nachklärbecken gelegene \nSchacht gemeint gewesen sein könnte, wie die Klägerin annimmt, kann dem \nBescheid nicht entnommen werden. Die Klägerin bzw. der Anlagenbetreiber hatten \nden Bescheid bislang auch nicht so verstanden. Denn sie haben die für die \nProbenahme erforderliche Infrastruktur, wie z.B. den Stromanschluss am Schacht 31 \nerrichtet. In dem dem Antrag zur befristeten Änderung der Einleitungserlaubnis vom \n11. März 1997 beigefügten Anlage war ebenfalls der Schacht 31 als \nProbenahmestelle eingezeichnet gewesen. Das Staatliche Umweltamt hat \ndementsprechend die Proben bereits vor dem Erlass des Erlaubnisbescheides vom \n9. Mai 1995 dem Schacht 31 entnommen.\n\n31\n\nWar - wie hier - die Probenahmestelle im maßgeblichen Zeitraum nicht durch \neinen wasserrechtlichen Bescheid festgelegt worden, bestimmt sich der Ort, an dem \ndie Probe durchzuführen ist, unmittelbar nach dem Gesetz. Für die Ermittlung der der \nAbwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser zugrunde zu legenden Zahl \nder Schadeinheiten und damit für die Abgabenfestsetzung ist als örtlicher \nAnknüpfungspunkt die Stelle maßgebend, an der nach dem Zulassungsbescheid das \nSchmutzwasser in das Gewässer eingeleitet wird, also die Gewässerbenutzung \nstattfindet und damit der Tatbestand des § 1 Satz 1 AbwAG verwirklicht wird. An \ndieser Stelle ist grundsätzlich die Schädlichkeit des Schmutzwassers zu bestimmen \nund hat demgemäß die behördliche Überwachung nebst Probenahme zu erfolgen, \nderen Messergebnisse ggfls. für die Zahl der Schadeinheiten (§ 6 Abs. 1 Satz 2) \nbzw. eine erhöhte Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4) maßgebend sind.\n\n32\n\nVgl. Köhler, Abwasserabgabengesetz, § 1 Rdnr. 70.\n\n33\n\nIst die Einleitungsstelle durch einen wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nicht \nbestimmt, tritt an dessen Stelle der Ort der tatsächlichen Einleitung. Nach § 5 Satz 2 \nder Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer \n(Abwasserverordnung - AbwV) steht der Einleitungsstelle der Ablauf der \nAbwasseranlage, in der das Abwasser letztmalig behandelt wird, gleich. Der Schacht \n31 liegt im Ablauf der Kläranlage A , in der das Abwasser letztmalig behandelt wurde. \nDie Probenahmestelle im Schacht 31 genügte den Anforderungen nach Nr. 7.2 Satz \n2 der Verfahrensvorschriften zur Abwasseruntersuchung gemäß DIN 38 402-11. \nDanach muss die Probenahmestelle so gewählt werden, dass repräsentative Proben \nerhalten werden können und der Abwasserstrom (außer bei ortsfesten \nProbenahmeeinrichtungen) von der Arbeitsfläche gut einsehbar ist. Es sind keine \nAnhaltspunkte ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen, dass dies bei der \nProbenahmestelle im Schacht 31 generell nicht der Fall ist. Das wird auch dadurch \nbestätigt, dass der Schacht 31 gegenwärtig aufgrund des Bescheides der \nBezirksregierung B vom 12. September 2002 als Probenahmestelle benutzt wird.\n\n34\n\nEine andere rechtliche Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil der \nProbenahmeschacht 31 im Zeitpunkt der fraglichen Probenahme weder durch einen \nwasserrechtlichen Erlaubnisbescheid noch in der Örtlichkeit näher bezeichnet \nworden war. Zum einen knüpft die Erhebung der Abwasserabgabe nicht an einen die \nEinleitung zulassenden Bescheid an. Nach § 1 Satz 1 AbwAG ist die Abgabe für das \nEinleiten von Abwasser in ein Gewässer zu entrichten. Auch im Fall einer nicht durch \nBescheid zugelassenen Einleitung ist für die Festsetzung der Abgabe die Einleitung \nzu beproben, andernfalls der illegale Einleiter günstiger als der legale Einleiter \nbehandelt würde. Es war ebenfalls nicht erforderlich, dass die Probenahmestelle \nmittels eines Messingschildes vor Ort gekennzeichnet war. Zwar ist nach Nr. 7.2 der \nDIN 38402-11 die Probenahmestelle zur Wiederauffindung eindeutig zu beschreiben \nund gegebenenfalls zu kennzeichnen. Diese Erfordernisse waren indessen \nvorliegend anderweitig erfüllt. Die Wiederauffindbarkeit war durch die eindeutige \nBeschreibung in der Probenahmeakte und die für die Probenahme vorgehaltenen \nInfrastruktureinrichtungen vor Ort für den Probenehmer des Staatlichen \nUmweltamtes, der die Probenahmeakte während seines Auftrages stets mitführt, \nzweifelsfrei gewährleistet. Davon hat sich die Kammer im Termin zur mündlichen \nVerhandlung durch Einsichtnahme in die Probenahmeakte des Staatlichen \nUmweltamtes sowie durch Inaugenscheinnahme der vorgelegten Fotos \nüberzeugt.\n\n35\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Art und Weise der \nGewinnung der Probe am 25. Juli 2000 zum Nachteil der Klägerin zu einer \nVerfälschung des Probenahmeergebnisses geführt haben könnte. Die Kammer ist \nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung davon \nüberzeugt, dass die Probenahme durch den Probenehmer N am 25. Juli 2000 den \nAnforderungen der DIN 38402-11 entsprochen hat und damit ordnungsgemäß \nvorgenommen worden ist. Nach Ziffer 7.4.1 Satz 1 der DIN 38402-11 soll die Probe \nmöglichst unterhalb der Wasseroberfläche entnommen werden, um \naufschwimmende Stoffe, die nicht repräsentativ beprobt werden können, nicht zu \nerfassen. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass dies nicht \nsichergestellt gewesen sei, weil der Probenehmer N den Abwasserstrom nicht habe \neinsehen können, weil er das Metallgitter des Schachtes vor der Entnahme der \nProbe nicht entfernt habe. Diese Behauptung der Klägerin ist nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme als widerlegt anzusehen. Der Zeuge N hat unter Eid bekundet, \ndass er den Gitterrost hochgehoben und um 90 Grad verschwenkt auf den \nProbenahmeschacht mit rechteckigem Querschnitt gelegt habe. Er habe das \nautomatische Probenahmegerät auf dem Gitter abgestellt und es so ausgerichtet, \ndass der Probenahmeschlauch mittig in den Schacht habe eingeführt werden \nkönnen. Durch Verrücken des automatischen Probenahmegerätes habe er \ngewährleistet, dass der Pumpenschlauch unterhalb der Wasseroberfläche, jedoch \nohne Grundberührung eingeführt war. Der am Ende des Pumpenschlauches \nbefindliche Stutzen von ca 20 cm Länge sei zu etwa ¾ in das Abwasser im \nProbenahmeschacht eingetaucht gewesen, als er das automatische \nProbenahmegerät eingeschaltet und die qualifizierte Stichprobe genommen habe. \nDie Kammer ist von der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen N überzeugt. Die \nKammer hat den Zeugen N als eine ruhige, besonnene und gewissenhafte Person \nerlebt, der sich der Bedeutung seiner Tätigkeit im Rahmen der amtlichen \nÜberwachung von Gewässereinleitungen und der Bedeutung seiner Aussage vor der \nKammer bewusst ist. Der Zeuge N hat seine Vorgehensweise bei der Probenahme \nam 25. Juli 2000 detailreich, lebensnah und anschaulich geschildert. Widersprüche \nsind nicht zu Tage getreten. Es ist für die Kammer auch nachvollziehbar, dass sich \nder Zeuge N an die Einzelheiten der Probenahme am 25. Juli 2000 genau erinnert. \nZwar handelt es sich bei Probenahmen für den Zeugen um wiederkehrende \nRoutinehandlungen. Wie der Zeuge N jedoch eindringlich geschildert hat, lagen am \n25. Juli 2000 besondere Umstände vor, die sich in sein Gedächtnis eingeprägt \nhaben. An der Färbung des Wassers und den Ausflockungen habe er schon auf den \nersten Blick festgestellt, dass große Mengen von Belebtschlamm ausgetreten waren \nund damit keine normalen Verhältnisse vorlagen. Der Zeuge hat der Kammer \ndeutlich gemacht, dass ihm bewusst war, dass es wegen der erkennbaren \nSondersituation auf das Ergebnis der Probe ankam, die deshalb besonders sorgfältig \nentnommen werden musste. Er hat glaubhaft bekundet, dass er von dem Vorfall \numgehend telefonisch seine Dienststelle unterrichtet hat. Für die Plausibilität der \nAussage des Zeugen N spricht weiterhin, dass nach den ihm gegebenen \nAnweisungen die in einem ersten Schritt zu entnehmende Stichprobe mittels einer \nSchöpferkelle nur nach Entfernung des Metallgitters entnommen werden konnte. \nDass er auch am 25. Juli 2000 eine derartige (erste) Stichprobe mittels Schöpfkelle \ngenommen hat, hat der Zeuge glaubhaft gekundet. Er hat zwar auf Befragen des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin eingeräumt, dass die Stichprobe auch mittels \ndes automatischen Probenahmegerätes mit Schlauchpumpe hätte gewonnen werden \nkönnen. Eine derartige Vorgehensweise am fraglichen Tag hat der Zeuge N aber \nbestimmt und entschieden zurückgewiesen. Nach dem Gesamteindruck, den die \nKammer in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Zeugen N \ngewonnen hat, und dem Umstand, dass ihm mit Blick auf die Sondersituation die \nBedeutung gerade der Probenahme vom 25. Juli 2000 bewusst war, hat die Kammer \nkeinen Zweifel daran, dass der Zeuge, wie von ihm geschildert, bei der Probenahme \nvorgegangen ist. Allerdings ist in dem Vermerk des Dezernates 44 des Staatlichen \nUmweltamtes Lippstadt vom 8. Mai 2001 ausgeführt, dass das Metallgitter während \nder Probenahme am 25. Juli 2000 aus Gründen des Unfallschutzes und zur \nPositionierung und Fixierung des Probenahmeschlauches vom Probenahmeschacht \nnicht entfernt worden sei. Wie der Verfasser des Aktenvermerkes auf Nachfrage in \nseiner Stellungnahme vom 19. Februar 2003 aber inzwischen klargestellt hat, \nerfolgten diese Angaben ohne Nachfrage beim Probenehmer N und sind im Übrigen \ninzwischen korrigiert worden.\n\n36\n\nDie Kammer brauchte dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin \ngestellten Beweisantrag, dass der Probenehmer N bei Probenahmen den \nProbenahmeschlauch durch das Gitter in den Schacht einführe, nicht nachzugehen. \nInsoweit handelte es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Ein \nsolcher liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt \nnicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten \nohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt werden, für die tatsächliche \nGrundlagen aber fehlen.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. Juli \n1998 \n- 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 = NVwZ 1999, 654.\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen lagen hier vor. In dem Beweisantrag wird pauschal, \nohne zu erläutern, worauf die Erkenntnisse beruhen, allgemein auf Probenahmen \ndurch den Probenehmer N auf der Kläranlage X abgestellt. Ohne jede zeitliche und \nzahlenmäßige Konkretisierung der betreffenden Probenahmen und ohne konkrete \nAngabe, welcher der benannten Zeugen die konkreten Ereignisse beobachtet hat, \nwird die Behauptung aufgestellt, der Probenehmer N habe bei Probenahmen den \nProbenahmeschlauch durch das Gitter gesteckt. Abgesehen davon hätten die \nbenannten Zeugen zu der Probenahme am 25. Juli 2000 keine Angaben machen \nkönnen, weil sie nicht auf der Kläranlage anwesend waren, wie die Klägerin selbst \neingeräumt hat.\n\n39\n\nDie Probe vom 25. Juli 2000 ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie unter Einsatz \neines Probenahmegerätes mit Schlauchpumpe gewonnen worden ist. Zutreffend hat \nder Beklagte darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 6.4 DIN 38402-11 auch \nautomatische Probenahmegeräte zulässig sind. Es ist nicht ersichtlich und wird \nkonkret auch nicht vorgetragen, dass der Einsatz eines derartigen \nProbenahmegerätes verfälschende Auswirkungen auf das Probenahmeergebnis \ngehabt haben könnte.\n\n40\n\nDer Umstand, dass während der Beprobung kein Mitarbeiter der Kläranlage \nanwesend war, führt ebenfalls nicht dazu, dass die gewonnene Probe unverwertbar \nist. Zwar sieht Ziffer 2. des LUA-Merkblattes Nr. 10 \"Amtliche Abwasserprobenahme \nin NRW - Leitfaden -\" vor, dass sich das Probenahmeteam i.d.R. nach Ankunft beim \nBetreiber der zu überwachenden Einleitungsstelle anzumelden hat. Allerdings ist \nnach Ziffer 2 Satz 2 die Probenahmestelle unverzüglich aufzusuchen. Der \nProbenehmer N ist diesen Verpflichtungen bei der Probenahme am 25. Juli 2000 \nnachgekommen, so dass nicht entschieden werden muss, welche Auswirkungen ein \nVerstoß gegen die nur verwaltungsintern wirkenden Anweisungen des Merkblattes \nauf die Abgabenfestsetzung haben würde. Nach seiner glaubhaften Aussage in der \nmündlichen Verhandlung hat der Zeuge bei seiner Ankunft auf dem \nKläranlagengelände niemanden angetroffen; das bestätigt auch die Klägerin. Mit \nBlick darauf, dass dem Staatlichen Umweltamt von der Klägerin ein Schlüssel für die \nKläranlage A übergeben worden ist, um auch bei Abwesenheit des \nKläranlagenpersonals die amtliche Überwachung durchführen zu können, und dass \nbei Ankunft des Probenehmers niemand greifbar war und ein weiteres Zuwarten die \nProbenahme über Gebühr verzögert hätte, war der Probenehmer zur Probenahme \nauch ohne vorherige Verständigung eines Kläranlagenmitarbeiters berechtigt.\n\n41\n\nEbensowenig lässt das Probenahmeprotokoll einen Rückschluss auf eine \nfehlerhafte Probenahme zu. Bei dem Probenahmeprotokoll handelt es sich um eine \nöffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO), die auch die Aussage enthält, dass die Messung \nfehlerfrei erfolgt ist. Der Inhalt der Urkunde begründet vollen Beweis für die darin \nniedergelegten Tatsachen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4/01 -, NVwZ 2002, \n723 (725 f).\n\n43\n\nDas Probenahmeprotokoll vom 25. Juli 2000 enthält die für die Dokumentation \nder Probenahme notwendigen Angaben (vgl. auch Ziffer 8 der DIN 38402-11). \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist das Probenahmeprotokoll nicht deshalb \nunverwertbar, weil bestimmte Felder als \"Ankreuzfelder\" gestaltet sind und nur \nmarkiert werden, wenn die jeweiligen Bedingungen vorliegen, und obgleich dies nicht \ndurch einen entsprechenden Hinweis offengelegt worden ist. Das beeinträchtigt die \nVerständlichkeit und Widerspruchsfreiheit des Protokolls indessen nicht. Werden die \nFelder nicht markiert, ist zweifelsfrei, dass diesbezügliche Feststellungen nicht \ngetroffen worden sind. Der Verwertbarkeit des Probenahmeprotokolls steht auch \nnicht entgegen, dass entgegen Nr. 3 des LUA-Merkblattes Nr. 10 das Fehlen des \nMessstellen-Nummernschildes in dem Protokoll nicht dokumentiert worden ist. Der \nVorgang der Probenahme selbst ist dadurch nicht unrichtig dokumentiert worden. \nGegen die Korrektheit des Probenahmeprotokolls spricht schließlich nicht, dass für \ndie qualifizierte Stichprobe eine Dauer von 15 Minuten dokumentiert worden ist, \nwährend die Probenahme bei dem Ortstermin der Beteiligten am 21. Juni 2002 ca. \n25 Minuten gedauert hat. Der Beklagte hat nachvollziehbar und in der Sache \nunwidersprochen darauf hingewiesen, dass die längere Dauer der Probenahme \nwährend der Vorführung auf einem Gerätedefekt beruhte.\n\n44\n\nDie Messergebnisse vom 25. Juli 2000 sind entgegen der Auffassung der \nKlägerin berücksichtigungsfähig, obwohl der während der Probenahme aufgetretene \nSchlammabtrieb auf eine Betriebsstörung in der Kläranlage zurückzuführen war. Ob \ndie Betriebsstörung durch schuldhaftes, der Klägerin zurechenbares Verhalten des \nAnlagenbetreibers ausgelöst worden war oder nicht, ist unerheblich. \nAnknüpfungspunkt für die Zahlungsverpflichtung des Einleiters und für eine etwaige \nErhöhung der Zahl der Schadeinheiten ist alleine der objektive Tatbestand des \nEinleitens von Abwasser. Es sind daher bei der Berechnung der Erhöhung der \nAbgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG grundsätzlich alle gemessenen \nErhöhungen der Schadstofffracht, also auch diejenigen, die auf technische Defekte \noder sonstige Betriebsstörungen zurückzuführen sind, zu berücksichtigen.\n\n45\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 -; Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 98.\n\n46\n\nOb gemessene Überschreitungen dem Einleiter nicht zuzurechnen und damit bei \nder Erhebung der Abgabe nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Erhöhung der \nKonzentrationswerte auf ein von außen einwirkendes Ereignis höherer Gewalt \nzurückzuführen und damit vom Einleiter nicht zu beherrschen ist,\n\n47\n\nso Berendes,a.a.O., S. 98; Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 125 ff; siehe auch \nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, DVBl. 1998, \n51,\n\n48\n\nkann hier offen bleiben. Ein Fall höherer Gewalt war nicht gegeben. Hierunter \nwerden nicht vermeidbare Einwirkungen von außen verstanden, die bereits den \nTatbestand des Einleitens als finale Handlung des Anlagenbetreibers \nausschließen.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 A 2541/84 -, \nBerendes, a.a.O., S. 98.\n\n50\n\nDafür bestehen indessen keine Anhaltspunkte, weil die hohe Schadstofffracht \njedenfalls durch den Betrieb der Kläranlage verursacht worden ist. Ursache des \nSchlammabtriebs war ein internes Problem, nämlich das Auftreten von Störungen im \nKläranlagenbetrieb.\n\n51\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist im Festsetzungsverfahren die Erhöhung \nder Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG für den einzelnen \nParameter nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen. Für eine \nverfassungskonforme Auslegung des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes ist \nkein Raum. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. August \n1997,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O.-,\n\n53\n\ndem die Kammer gefolgt ist,\n\n54\n\nvgl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 8 K 218/01 -,\n\n55\n\ndargelegt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Erhöhungsvorschrift des § 4 \nAbs. 4 AbwAG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Sonderregelung für \nStörfälle und auch keine gesetzlichen Höchstgrenzen anordnen musste. Denn das \nRegelungssystem des § 4 Abs. 4 AbwAG ist maßgeblich darauf gerichtet, den \nEinleiter durch den Druck der Abgabenbelastung dazu anzuhalten, die festgelegten \noder erklärten \nÜberwachungswerte von sich aus einzuhalten, und sogar möglichst zu unterbieten. \nDer Gesetzgeber hat sich zur Verstärkung dieser abgaberechtlichen \nFlankierungswirkung bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreitung der \nÜberwachungswerte entschieden und ausdrücklich die einmalige Überschreitung als \nRechtfertigung für eine überproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen. \nDamit hat der Gesetzgeber die Abgabenrelevanz sog. \"Ausreißer\" in Kauf \ngenommen. Diese Auswirkung der Erhöhungsregelung des § 4 Abs. 4 AbwAG ist \nauch nicht unangemessen. Der Einleiter hat es - jedenfalls regelmäßig - in der Hand, \ndurch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder \nzumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für den Einleiter im \nEinzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich \"Verursacher\" der \nGewässerschädigung und muss ggf. finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall \nletztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung \nentstandenen Schaden auszugleichen. Sollte ausnahmsweise die Anwendung des § \n4 Abs. 4 AbwAG im Einzelfall in Folge des Auftretens von außergewöhnlichen \nEreignissen unverhältnismäßig sein, ist der Abgabenpflichtige auf das \nAbgabeerhebungsverfahren verwiesen. Dieser Fall ist in Nordrhein-Westfalen in § 80 \nAbs. 3 LWG geregelt. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die \nAbgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen \nFalles unbillig wäre. Für eine ausschließliche Berücksichtigung von \nBilligkeitsgesichtspunkten erst auf der Stufe des Abgabeerhebungsverfahrens spricht \nweiterhin die Regelung in § 85 LWG. Darin ordnet der Gesetzgeber an, dass nur im \nEinzelnen aufgeführte Regelungen der Abgabenordnung (AO) im \nVerwaltungsverfahren angewendet werden sollen. In § 85 LWG hat der Gesetzgeber \naber gerade nicht § 163 AO für anwendbar erklärt, der bereits eine von der \ngesetzlichen Regelung abweichende niedrigere Festsetzung der Abgabe \nzulässt.\n\n56\n\nDie Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.\n\n57\n\nDie Klage ist insoweit bereits unzulässig. Bei dem mit Schriftsatz vom 24. Juli \n2003 zusätzlich gestellten Antrag der Klägerin, hilfsweise den Beklagten unter \nAufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2002 zu verpflichten, unter \nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag auf \nBilligkeitserlass nach § 80 Abs. 3 LWG zu entscheiden, handelt es sich um eine \nKlageänderung im Sinne des § 91 VwGO. In die Klage wird ein zusätzliches \nKlagebegehren (Klagehäufung nach § 44 VwGO) einbezogen, weil nunmehr neben \nder Aufhebung der Abwasserabgabenfestsetzung auch der Teilerlass der \nfestgesetzten Forderung begehrt wird.\n\n58\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE \n69, 227 (238) und Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rdnr. 5.\n\n59\n\nNach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die \nübrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich \nhält.\n\n60\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat seine Einwilligung \nin die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verweigert. Eine \nstillschweigende Einwilligung nach § 91 Abs. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. \nDanach wäre die Einwilligung des Beklagten anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu \nwidersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die \ngeänderte Klage eingelassen hat. Eine Einwilligung durch rügelose Einlassung zur \ngeänderten Klage erfordert allerdings, dass über einen bloßen \nKlageabweisungsantrag hinausgehende äußere Indizien hierfür vorliegen.\n\n61\n\nVgl. Kopp, a.a.O., § 91 Rdnr. 17\n\n62\n\nDies ist hier nicht der Fall, weil der Beklagte gerade im Hinblick auf die \nanhängige Klage gegen den Festsetzungsbescheid das gegen die Ablehnung des \nErlassantrages eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhend gestellt und damit zum \nAusdruck gebracht hat, dass er den Ausgang des Klageverfahrens gegen den \nFestsetzungsbescheid abwarten möchte.\n\n63\n\nDie Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil durch die Klageänderung ein \ngänzlich neuer Prozessstoff eingeführt wird und der Rechtsstreit bereits ohne \nBerücksichtigung der Klageänderung entscheidungsreif ist.\n\n64\n\nDie Klage ist auch deshalb unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht \ndurchgeführt worden ist. Nach § 68 VwGO ist vor Erhebung einer \nVerpflichtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen. Hieran fehlt es, weil der \nBeklagte noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Die Klage ist auch nicht \nabweichend von § 68 VwGO nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte aus \nzureichendem Grund noch nicht über den Widerspruch entschieden hat. Ob ein \nErlass der Abwasserabgabe nach § 80 Abs. 3 LWG in Betracht kommt, hängt von \nder Vorfrage ab, ob die Abwasserabgabe wirksam festgesetzt worden ist. Um \nunnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es sachgerecht, zunächst den \nAusgang des Festsetzungsverfahrens abzuwarten.\n\n65\n\nIm Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Insoweit ist der Bescheid des \nBeklagten vom 28. Mai 2002 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen \nTeilerlass der Abwasserabgabe bzw. auf Neubescheidung ihres diesbezüglichen \nAntrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung \nwird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den \nangegriffenen Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2002 verwiesen. Ergänzend wird \nausgeführt:\n\n66\n\nNach § 80 Abs. 3 LWG kann die Festsetzungsbehörde eine Abwasserabgabe \nerlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Ein \nBilligkeitserlass aus sachlichen Gründen - nur dieser kommt im vorliegenden Fall für \ndie Klägerin als kommunale Körperschaft in Betracht - setzt voraus, dass die \nEinziehung der Abgabe im Einzelfall den grundgesetzlichen Gerechtigkeitspostulaten \nder Gleichheit, des Vertrauensschutzes, dem Grundsatz von Treu und Glauben, der \nZumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Zweck \nwiderspricht. Festsetzung und Erhebung der Abgabe sind danach unbillig, wenn die \nrechtliche Aussage des Abgabengesetzes über den mit ihm verfolgten Zweck und \nseine Wertungen hinausgeht. Umgekehrt folgt daraus, dass Nachteile, die im \nAbgabenzweck selbst enthalten sind, oder vom Gesetzgeber bewusst in Kauf \ngenommene Härten grundsätzlich keine (sachlichen) Billigkeitsentscheidungen \nrechtfertigen. Hat der Gesetzgeber die Abgabenerhebung trotz des von ihm \nerkannten Eintrittes von Härten gesehen, so ist für eine derartige \nBilligkeitsentscheidung wegen sachlicher Härte kein Raum. Ein Billigkeitserlass darf \nnicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes Ergebnis \nabzuwenden.\n\n67\n\nVgl. Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, Seite 221; BVerwG, \nUrteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 106.81 -, KStZ 1982, 192 ff.\n\n68\n\nAngesichts des bundesrechtlich konzipierten Sanktionssystems gerade auch für \nden Fall einer einmaligen - ggf. auf einer Betriebsstörung beruhenden - \nÜberschreitung eines Überwachungswertes bleibt für einen landesrechtlichen Erlass \ngrundsätzlich kein Raum. Die Erhöhung der Abwasserabgabe zu Lasten des \nEinleiters als des Verursachers der Gewässerverunreinigung im Falle einer \neinmaligen, aber erheblichen Überschreitung eines Überwachungswertes ist gerade \nder typische Fall, den der Bundesgesetzgeber mit § 4 Abs. 4 Satz 2 und 4 AbwAG \nhat regeln wollen, so dass die den Einleiter treffende erhöhte, aber nicht \nunverhältnismäßige Abgabenlast als bundesgesetzliche Zielvorstellung einer \nlandesrechtlichen Korrektur im Wege des Erlasses grundsätzlich nicht zugänglich \nist.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 9 A 43/99 -.\n\n70\n\nEs ist mit Blick darauf, dass die Überschreitung der Überwachungswerte auf \neinen Störfall in der Abwasserbehandlungsanlage zurückzuführen ist, der Einleiter \ndas Risiko für einen störungsfreien Ablauf der Kläranlage trägt und er dafür Sorge zu \ntragen hat, dass die Anlage stets ordnungsgemäß arbeiten kann, nichts dafür \nerkennbar, dass die Klägerin in dem hier vorliegenden Fall von einem Teil der \nAbwasserabgabenlast ausnahmsweise freizustellen ist.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n72\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n73\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n74\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n75\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n76\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n77\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n78\n\nHerlt Lindner Lendackers\n\n79\n\nFerner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter\nam selben Tage\n\n80\n\nb e s c h l o s s e n :\n\n81\n\nDer Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) bis zur Klagerücknahme auf 379.710,78 EUR und danach auf \n250.616, 25 EUR festgesetzt, wobei die Kammer von einer Erhöhung \ndes Streitwertes durch den gestellten Hilfsantrag abgesehen hat, weil \ndieser wirtschaftlich auf dasselbe Interesse wie der Hauptantrag \ngerichtet ist.\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-11/8-k-4925-02","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-11/8-k-4925-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290006","retrieved":"2026-07-09 03:09:25.374441+00:00"}}