{"status":"available","doknr":"OLD290154","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1103.5K2721.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"5 K 2721/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Kanalan-\nschlussbeitrages vom 0 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0 wird \naufgehoben.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Vollerwerbslandwirtin und Eigentümerin des ehemaligen \nGrundstücks G (heute G1). Das 6.154 qm große ehemalige G liegt im Ortsteil B der \nStadt T und grenzt im Süden mit einer Frontlänge von ca. 45 qm an eine kanalisierte \nStraße (G2). Von dort aus erstreckt sich das Grundstück in einer Länge von etwa 190 \nm und einer Grundstückstiefe zwischen ca. 30 m und 45 m nach Nord-Osten; im \nOsten wird das Grundstück von einer weiteren kanalisierten Straße (G3), im Westen \nvon einem teilweise verrohrten Bachlauf begrenzt. Westlich des Bachlaufes ist auf \ndem dortigen G4 eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Nebengebäuden vorhanden, \nim Übrigen finden sich westlich und nördlich des Bachlaufes unbebaute \nlandwirtschaftliche Freiflächen. Wegen der weiteren Einzelheiten zur \nGrundstückssituation und Bebauung südlich und östlich der an das Grundstück \ngrenzenden Straßen wird auf den Lageplan G5, Blatt 0 der Gerichtsakte, Bezug \ngenommen.\n\n3\n\nAm 0 erteilte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin, Herrn G1, die \nGenehmigung zur Errichtung eines „Einfamilienwohnhauses mit Anbau für \nKleintierhaltung (Vorhaben gem. § 35 II BauGB)\" auf einer Teilfläche des G in einer \nLuftlinienentfernung von ca. 115 m von der südlich an das Grundstück grenzenden \nStraße. In der Folgezeit wurde das Gebäude entsprechend der Baugenehmigung \nerrichtet; im Oktober 2001 war der Rohbau fertiggestellt. Nachfolgend wurde das \ndamalige G auf der Grundlage einer im Dezember 2001 erteilten \nTeilungsgenehmigung in das unbebaute, 3.534 qm große südwestliche G1, das sich \ndaran nordöstlich anschließende und bebaute, 893 qm große G6 und das weiter \nnordöstlich gelegene unbebaute G1 mit einer Fläche von 1.727 qm aufgeteilt. \n\n4\n\nBereits mit Bescheid vom 0 hatte der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage \nder Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt T vom 0 in \nder Fassung der Änderungssatzung vom 0 (BGS 1999) zu einem \nTeilkanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit der Ableitung von Schmutzwasser in \nHöhe von 0 DM (entspricht 0 EUR) herangezogen. Der Beitragsberechnung waren \neine mit dem heutigen G1 zum Teil deckungsgleiche Fläche („ G tlw.\") in einer Größe \nvon 3.644 qm und ein Beitragssatz von 0 DM/qm zu Grunde gelegt; ferner war dem \nBescheid eine zeichnerische Darstellung der beitragspflichtigen \nGrundstücksteilfläche beigefügt. Mit dem dagegen am 0 erhobenen Widerspruch \nmachte die Klägerin geltend, dass das Grundstück im Außenbereich liege und \ndeshalb nicht bebaubar sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 0 wies der Beklagte \nden Widerspruch zurück und führte aus, dass die beitragspflichtige \nGrundstücksteilfläche als Folge der Bebauung auf der angrenzenden \nGrundstücksteilfläche nunmehr ebenfalls baulich nutzbar sei und nicht mehr dem \nAußenbereich zugehöre.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 0 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: \nDie veranlagte Grundstücksteilfläche des früheren G liege außerhalb des \nGeltungsbereichs der Abrundungssatzung der Stadt T vom 0 und somit im \ngrundsätzlich von Bebauung frei zu haltenden Außenbereich. Für den Fall, dass der \nGrundstücksteil gleichwohl dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil B zuzuordnen \nsei, sei der Beitragsanspruch jedenfalls verjährt.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n den Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines \nKanalanschlussbeitrages vom 0 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 0 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und \nmacht ergänzend geltend: Zur Bestimmung der beitragspflichtigen \nGrundstücksteilfläche genüge neben der Benennung der Katasterbezeichnung eine \n- wie hier - dem Beitragsbescheid beigefügte zeichnerische Darstellung. Die \nBebaubarkeit der beitragspflichtigen Grundstücksteilfläche sei erst nach der \nRealisierung des Neubaus auf dem G6 entstanden. Die Bebaubarkeit ergebe sich \nauch aus einem verwaltungsintern eingeholten „Vorbescheid\" des \nBauordnungsamtes vom 0. Im Übrigen habe der Hochsauerlandkreis seine \nZustimmung zu einer Bebauung des Grundstücks für den Fall der Zuordnung zum \nAußenbereich erteilt.\n\n11\n\nDie Berichterstatterin hat am 0 als beauftragte Richterin die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen und mit den Beteiligten an Ort und Stelle die Sach- und \nRechtslage erörtert. In diesem Termin haben sich die Beteiligten mit einer \nEntscheidung der Berichterstatterin anstelle der Kammer einverstanden erklärt und \nauf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf die Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und \nRechtslage nebst Anlagen (Blatt 0 bis 0 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 0 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht entscheidet aufgrund der von den Beteiligten im Termin zur \nErörterung der Streitsache abgegebenen Erklärungen mit deren Einverständnis \ndurch die Berichterstatterin anstelle der Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n15\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie hat \nauch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten \nvom 0 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nAls Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitigen Kanalanschlussbeitrages \nscheiden §§ 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die BGS 1999, gegen deren formelle und \nmaterielle Wirksamkeit die Klägerin keine Bedenken erhoben hat, aus. Die mit dem \nKanalanschlussbeitrag belastete Grundstücksteilfläche des ehemaligen G stellt \nentgegen der Auffassung des Beklagten kein Bauland dar und unterfällt deshalb \n(noch) nicht der Beitragspflicht. \n\n17\n\nGemäß § 2 Abs. 1 b) BGS 1999 unterliegen Grundstücke, die an die \nAbwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder \ngewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der \nVerkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung \nder Stadt zur Bebauung anstehen. Damit sind Grundstücke im unbeplanten \nInnenbereich gemeint, auf denen bauplanungsrechtlich eine Bebauung oder eine \ngewerbliche Nutzung zulässig ist, ohne dass im Einzelfall tatsächliche oder \nöffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. \n\n18\n\nVgl. zu einer gleichlautenden Satzungsbestimmung: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 9. November 1995 - 15 B 2163/95 - unter \nBezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 20. November 1978 - II A \n2156/76 -, Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1979, 235.\n\n19\n\nNach Maßgabe dessen unterfällt der streitgegenständliche Grundstücksteil des \nehemaligen G nicht der Beitragspflicht. Denn dieser Grundstücksteil liegt nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt des vorliegenden Kartenmaterials \nnicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 \ndes Baugesetzbuches (BauGB), sondern im grundsätzlich von Bebauung \nfreizuhaltenden Außenbereich (§ 35 BauGB).\n\n20\n\nOrtsteil im Sinne von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer \nGemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt \nund Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, 13; ebenso \nbereits zu § 34 des Bundesbaugesetzes (BBauG) \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C \n55.81 - Baurechtssammlung (BRS) 42 Nr. 94.\n\n22\n\nEin Bebauungszusammenhang reicht dabei (nur) so weit, wie die \naufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der \nVerkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit \nvermittelt und die zu beurteilende Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. \nHierüber ist aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall \ngegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt \neiner solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen \nörtlichen Gegebenheiten. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines \nBebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. \nErforderlich ist vielmehr, dass die zu beurteilende Fläche einen Bestandteil des \nBebauungszusammenhangs bildet. Andererseits endet ein \nBebauungszusammenhang nicht zwangsläufig mit dem letzten vorhandenen \nGebäude. Der Bebauungszusammenhang kann durch besondere topographische \noder geographische Umstände, wie Geländehindernisse, Erhebungen oder \nEinschnitte, beeinflusst werden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer \nUmstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall \nabweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder \nmehrere Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden \nnatürlichen Grenze mit einschließt. Wie weit der Bebauungszusammenhang über das \nletzte Gebäude hinausreicht, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalls ab. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 - BRS 25 Nr. \n36, vom 12. Dezember 1990 - V C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 und \nBeschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 899; OVG NRW, Urteil vom 19. Januar \n1998 - 15 A 2989/95 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1999, \n190.\n\n24\n\nMögliche Bestandteile eines solchen Bebauungszusammenhangs können neben \nbebauten Grundstücken auch unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke sein, \nsoweit sie bei konkreter Wertung den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 - a.a.O.\n\n26\n\nAllerdings liegt selbst eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so \ngroß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen \nBebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, nicht innerhalb \neines Bebauungszusammenhangs und ist damit bebauungsrechtlich dem \nAußenbereich zuzuordnen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - a.a.O.\n\n28\n\nGemessen an diesen Kriterien endet der Bebauungszusammenhang vorliegend \nsüdlich des streitbefangenen Grundstücksteils mit der auf dem G7 errichteten \nKapelle und den Gebäuden, die auf den östlich an die auf dem G8 verlaufende \nStraße angrenzenden Grundstücken errichtet sind. Beide vorgenannten Straßenzüge \ngrenzen den Bebauungszusammenhang - im Übrigen entsprechend der \nAbrundungsatzung - nach Süden und nach Osten ab. Den beiden Straßen kommt bei \neiner Gesamtschau der örtlichen Besonderheiten und Umgebung trennende Wirkung \nzu, die insbesondere nicht durch die verstreut wirkende Bebauung auf den \nFlurstücken G9 und G6 aufgehoben wird. Die letztgenannte Bebauung ist weder \nAusdruck einer organischen Siedlungsstruktur, noch besitzt sie ein hinreichendes \nGewicht zur Vermittlung und Ausdehnung des südlich und östlich der Straßenzüge \nvorhandenen Bebauungszusammenhangs. Das ergibt sich auch aus den \nnachfolgenden Erwägungen:\n\n29\n\nDie vorgenannte splitterartig wirkende Bebauung auf den G9 und G6 wird von \ndem im Zusammenhang bebauten Ortsteil B durch die streitbefangene \nGrundstücksteilfläche, die den Bebauungszusammenhang gemeinsam mit den \nbeiden angrenzenden Straßenzügen in markanter Weise unterbricht, getrennt. Das \nnordwestlich gelegene G9 mit der dort aufstehenden landwirtschaftlichen Hofstelle \nwird zudem außenbereichstypisch genutzt. Diese Nutzung ist geprägt von \naußenbereichstypischer Weitläufigkeit, der nahtlos in den rückwärtigen üppigen \nBaumbestand übergehenden Begrünung und der mit einer Hecke versehenen \nHofzufahrt, an die die Einzäunung der streitgegenständlichen Grundstücksteilfläche \ngrenzt. Letztere ist an dieser Seite von mehreren Bäumen umsäumt, die die auf dem \nG9 aufstehenden Gebäude zusätzlich optisch vom Innenbereich trennen, wie \ninsbesondere die im Erörterungstermin gefertigten Lichtbilder 0 bis 0 \nverdeutlichen.\n\n30\n\nAuch das auf dem neuen G6 errichtete Wohnhaus (Altenteilerhaus) ist nicht \ngeeignet, den Bebauungszusammenhang auf die südöstlich angrenzende \nstreitgegenständliche Grundstücksteilfläche auszudehnen. Das gilt schon deshalb, \nweil das Altenteilerhaus nicht an dem östlich der Straße vorhandenen \nBebauungszusammenhang teilnimmt, sondern in der Örtlichkeit wie ein \n„Fremdkörper in der freien Landschaft\" wirkt. Hinzu kommt die den \nBebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung der streitgegenständlichen weit \nausgedehnten Grundstücksteilfläche. Vom Ortskern aus gesehen (vgl. dazu \nLageplan B, Lichtbildpositionen 0 und 0) geht die veranlagte Grundstücksteilfläche \n- vom höhenmäßig nur geringfügig hervortretenden Altenteilerhaus weitgehend \nunbeeinträchtigt - dem Verlauf der auf den Flurstücken G3 vorhandenen Straße \nfolgend in die (ansteigende) Weite des Außenbereichs über (siehe dazu auch \nLichtbild 0). Die östlich der Straße vorhandene Bebauung bildet demgegenüber \neinen von diesem Bereich losgelösten und nur dem Ortsteil zugehörigen \nZusammenhang (siehe Lageplan A und Lichtbild 0). Der Eindruck, dass die \nveranlagte unbebaute Grundstücksteilfläche nicht mehr am \nBebauungszusammenhang teilnimmt und ihr eine deutlich trennende Wirkung \nzukommt, findet seine Bestätigung bei einer Betrachtung der Freifläche mit \nBlickwinkel vom Altenteilerhaus bzw. von der Straße in Höhe des Altenteilerhauses \naus nach Südosten in Richtung Kapelle und Ortskern (siehe Lageplan B und \nLichtbilder 0 sowie 0). Dies beruht maßgeblich auf der erheblichen \nLuftlinienentfernung von ca. 130 m zwischen den vorhandenen Gebäuden - \neinerseits Kapelle und andererseits Altenteilerhaus. Aufgrund dieser deutlichen \nAusdehnung tritt die unbebaute und ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Fläche \nin der Örtlichkeit prägnant in Erscheinung und bildet eine den \nBebauungszusammenhang trennende Zäsur. \n\n31\n\nVgl. zu einer den Bebauungszusammenhang unterbrechenden \nBaulücke bei einer Entfernung von 70 m zwischen zwei Gebäuden: \nOVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 - a.a.O.; siehe \nferner zur trennenden Wirkung einer 150 m breiten Freifläche OVG \nNRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 - a.a.O.\n\n32\n\nStellt nach alledem die zum Kanalanschlussbeitrag veranlagte \nGrundstücksteilfläche des ehemaligen G kein Bauland dar, das im Sinne des § 2 \nAbs. 1 b) BGS 1999 nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung \nansteht, so vermag der allein verwaltungsintern eingeholte Vorbescheid vom 0 an \ndieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Als reines Verwaltungsinternum \nspiegelt er lediglich die rechtliche Bewertung des zuständigen Bauordnungsamtes \ndes Beklagten wider.\n\n33\n\nAuch das Vorbringen des Beklagten, dass der Hochsauerlandkreis als höhere \nVerwaltungsbehörde keine Einwände gegen eine Bebauung des neugebildeten G1 \n„als Außenbereichsgrundstück\" erhebe, ist ohne rechtliche Bedeutung. Eine allein \nunter den (engen) Voraussetzungen des § 35 BauGB eröffnete Möglichkeit zur \nBebauung löst nach § 2 Abs. 1 b) BGS 1999 noch keine \nKanalanschlussbeitragspflicht aus, denn Grundstücke im Außenbereich stehen nach \nder geordneten baulichen Entwicklung grundsätzlich nicht zur Bebauung an. Sie \nunterliegen daher ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BGS \n1999 der Kanalanschlussbeitragspflicht, wenn sie tatsächlich an die Abwasseranlage \nangeschlossen sind, was bei der streitbefangenen Grundstücksteilfläche nicht der \nFall ist. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-03/5-k-2721-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-11-03/5-k-2721-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290154","retrieved":"2026-07-09 03:09:38.809859+00:00"}}