{"status":"available","doknr":"OLD290288","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:1023.7L1578.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"7 L 1578/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der am 27. September 2003 von der \nAntragstellerin unter dem Aktenzeichen 7 K 3685/03 erhobenen Klage gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 21. August 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. September 2003 wird \nangeordnet, soweit der in dem genannten Bescheid festgesetzte Beitrag einen \nBetrag von 4.049,18 EUR übersteigt. \n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der \nAntragsgegner zu 1/10. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.119,56 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstückes in T, I (Gemarkung \nT, Flur 31, Flurstück 215). Dieses Grundstück grenzt nördlich an das Teilstück der \nStraße „I\" an, das zwischen der Einmündung in die Straße „W\" und der Einmündung \nder Straße „T\" in Ost-Westrichtung verläuft. Der nördlich dieses Straßenteilstücks \nliegende Bereich ist im Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt T als Allgemeines \nWohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung ausgewiesen. Südlich dieses \nStraßenteilstücks grenzt eine in dem genannten Bebauungsplan als X bezeichnete \nund als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Fläche an, die seit Ende der 1950er \nJahre der Öffentlichkeit zur Nutzung übergeben worden ist. \n\n3\n\nVom 29. März 1999 bis zum 3. Mai 1999 baute der Antragsgegner das genannte \nTeilstück der Straße „I\" als Mischverkehrsfläche bestehend aus einer bituminösen \nFahrbahndecke in einer Breite von 4,75 m nebst hiermit niveaugleich angelegter \nRandeinfassung auf der südlichen Straßenseite in einer durchschnittlichen Breite von \n0,50 m und einer mit der Asphaltfläche ebenfalls niveaugleich angelegten \ngepflasterten Fläche auf der nördlichen Straßenseite in einer Breite von 2,00 m aus \nund wies es als verkehrberuhigten Bereich aus. Die Abnahme der Ausbauarbeiten \nerfolgte am 9. September 1999. \n\n4\n\nAls Aufwand für den erfolgten Ausbau des genannten Straßenteilstückes \nermittelte der Antragsgegner im Folgenden einen Betrag von 52.259,96 EUR. \nHiervon legte er 50 vom Hundert, d. h. 26.129,98 EUR, als umlagefähigen Aufwand \nzu Grunde. Diesen Betrag teilte der Antragsgegner durch die (modifizierte) \nGesamtfläche der zu veranlagenden Grundstücke von 5.105,50 qm und ermittelte so \neine Beitragsquote von 5,11801 EUR/qm. \n\n5\n\nBei der Ermittlung der Gesamtfläche der zu veranlagenden Grundstücke ließ der \nAntragsgegner das im Eigentum von Herrn I-2 bzw. der Eheleute I-2 stehende, 536 \nqm große Grundstück Gemarkung T, Flur 31, Flurstück 30 sowie das im Eigentum \nvon Herrn L-2 stehende, 546 qm große Grundstück Gemarkung T, Flur 31, Flurstück \n322 unberücksichtigt. Diese Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das \nausgebaute Straßenteilstück, sondern liegen nördlich hinter den \nAnliegergrundstücken der ausgebauten Straße: Mit ihrer westlichen Seite grenzen \ndie Parzellen 322 und 30 an die Straße „W\". Im östlichen Bereich dieser Parzellen \nbefinden sich Garagengebäude. Die Zufahrt hierzu erfolgt ausschließlich über das \nausgebaute Teilstück der Straße „I\" unter Inanspruchnahme der hieran \nangrenzenden, im Eigentum von Herrn I-2 bzw. der Eheleute Helene und I-2 \nstehenden Parzelle 323 sowie der hieran sich nördlich anschließenden, im Eigentum \nvon Herrn L-2 stehenden Parzelle 321. Das Garagengebäude auf der Parzelle 30 ist \nam 21. November 1969 bauaufsichtlich genehmigt worden, ohne dass ein \nprivatrechtliches Wegerecht oder eine Baulast existierte. Eine der Garagen auf der \nParzelle 322 ist am 16. Juli 1970 bauaufsichtlich genehmigt worden. Zugunsten des \njeweiligen Eigentümers des Flurstückes 323 ist am 1. Juni 1970 im Grundbuch ein \nWegerecht auf der Parzelle 321 eingetragen worden, das am 20. Oktober 1998 \nwieder gelöscht worden ist. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 321 \nist 1970 ein Wegerecht zulasten der Parzelle 323 im Grundbuch eingetragen worden, \ndas bislang nicht gelöscht worden ist. \n\n6\n\nMit Veranlagungsbescheid vom 21. August 2003 zog der Antragsgegner die \nAntragstellerin wegen des genannten Straßenausbaus bezüglich ihres Grundstückes \nzu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.478,26 EUR heran, wobei er unter \nAnrechnung einer Vorausleistung in Höhe von 1.022,58 EUR lediglich die Zahlung \neines Restbetrages in Höhe von 3.455,68 EUR verlangte. Den festgesetzten Beitrag \nin Höhe von 4.478,26 EUR ermittelte der Antragsgegner hierbei dadurch, dass er die \num den Faktor 1,25 modifizierte Fläche des Grundstücks der Antragstellerin von 875 \nqm mit der o. g. Beitragsquote vervielfachte. \n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres \nVerfahrensbevollmächtigten am 28. August 2003 beim Antragsgegner Widerspruch \nein und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs \nwiederherzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 wies der \nAntragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte es ab, die \nVollziehung des Beitragsbescheides auszusetzen. \n\n8\n\nMit am 17. September 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres \nProzessbevollmächtigten begehrt die Antragstellerin weiter vorläufigen Rechtsschutz \ngegen die Vollziehung des Beitragsbescheides. Am 27. September 2003 hat die \nAntragstellerin unter dem Aktenzeichen 7 K 3685/03 bei dem beschließenden \nGericht Klage erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des Veranlagungsbescheides \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides geltend macht. \n\n9\n\nDie Antragstellerin trägt vor: \nDie im Eigentum des Antragsgegners stehende, etwa 16.000 qm große Parkfläche \nsüdlich des ausgebauten Straßenstückes sei mit in die Verteilung einzubeziehen. Vor \ndieser Grünfläche verlaufe ein abgegrenzter Mehrzweckstreifen für Fußgänger und \nRadfahrer und für das Erreichen der Grünfläche sei ein separater Zugang angelegt. \nDeshalb werde die Grünfläche durch die ausgebaute Straße insgesamt aufgewertet. \nEs handele sich bei dieser Grünanlage nicht um eine Erschließungsanlage, sondern \num einen Friedhof, nämlich den alten X Friedhof, der in seinem ehemaligen Zustand \nfortbestehe. Sämtliche Gräber seien noch vorhanden und nicht eingeebnet, \nBestattungen würden allerdings nicht mehr erfolgen. Aber selbst wenn es sich bei \ndieser Fläche um eine Erschließungsanlage handeln würde, sei der Bescheid \nrechtswidrig, da die ausgebaute Straße nur einseitig anbaubar sei und der getätigte \nAufwand überzogen sei. Der Ausbau der Straße sei auf eine beidseitige Bebauung \nund Nutzung ausgerichtet, der dem Friedhof zugewandte Seitenstreifen sei nicht \nerforderlich. Gleiches gelte für die Einfahrt. Die Straße sei für diesen Fall zu breit \nangelegt. \n\n10\n\nAußerdem seien auch die hinter dem an dem Anliegergrundstück Parzelle 324 \nliegenden Parzellen 30 und 322 mit in die Verteilung einzubeziehen. Die \nGenehmigung der auf diesen Parzellen befindlichen Garagen sei seinerzeit erfolgt, \nweil die Zufahrt über die Parzelle 323 dinglich über entsprechende \nGrunddienstbarkeiten abgesichert gewesen sei, die in den Jahren 1998 bzw. 1999 \njedoch wieder gelöscht worden seien. Auch heute würden die Garagen \nausschließlich über die ausgebaute Straße erreicht. \n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n\n12\n\n die aufschiebende Wirkung ihrer am 27. September 2003 unter dem \nAktenzeichen 7 K 3685/03 gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 21. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nAntragsgegners vom 15. September 2003 erhobenen Klage \nanzuordnen. \n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\n14\n\n den Antrag abzulehnen. \n\n15\n\nEr trägt vor: \nDie fragliche Parkfläche sei nicht in die Verteilungsfläche mit einzubeziehen. Hierbei \nhandele es sich um eine öffentliche Grünanlage, die als Erschließungsanlage selbst \nnicht beitragspflichtig sei. Es werde auf die rechtsverbindlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. 62 vom 10. August 1967 verwiesen. Auch die Parzellen 30 und \n322 seien nicht in die Verteilung mit einzubeziehen. Diese würden durch die \nabgerechnete Verkehrsanlage nicht erschlossen. Eine rechtlich gesicherte \nErschließung sei wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Baulasten nicht gegeben. \nHinsichtlich des Flurstücks 30 scheide eine auf Dauer gesicherte Erschließung \nbereits deshalb aus, weil das betreffende Wegerecht im Grundbuch gelöscht worden \nsei und es damit an jeglicher dinglichen Sicherung fehle. Gleiches gelte im Ergebnis \nauch für das Flurstück 322, da das bestehende Wegerecht für eine dauerhafte \nSicherung der Erreichbarkeit nicht ausreiche. \n\n16\n\nDer getätigte Aufwand der abgerechneten Maßnahme sei auch nicht überzogen. \nDie abgerechnete Anlage sei als Mischverkehrsfläche hergestellt, auf welcher \nBegegnungsverkehr herrsche. Bei dem Seitenstreifen handele es sich um eine Art \nAusweichfläche für Fußgänger, die auf der gesamten Mischverkehrsfläche gehen \ndürften. Auf der dem Park zugewandten Straßenseite fänden sich keine Parkbuchten \noder sonstige bauliche Besonderheiten. Lediglich im Bereich des Parkeingangs sei \nals verkehrsberuhigende Maßnahme eine Straßenverengung eingebaut. Es könne \nkeine Rede davon sein, dass die Straße für eine beidseitige Bebauung oder Nutzung \nangelegt worden sei. \n\n17\n\nWegen des weiteren Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge \nverwiesen, die der Antragsgegner zum vorliegenden Verfahren und zum \nKlageverfahren unter dem Aktenzeichen 7 K 3685/03 eingereicht hat. \n\n18\n\nII.\nDer Antrag ist zulässig, jedoch nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \nUmfang begründet. \n\n19\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), kann das \nGericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des § 80 \nAbsatzes 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, d. h. - wie hier - bei der Anforderung von öffentlichen \nAbgaben anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nsoll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne \nbestehen nur dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. \n\n20\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 \ndes \nKommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG), 5. Auflage, \n2002, Rdnr. 516 m. w. N.\n\n21\n\nDas ist vorliegend nur im genannten Umfang der Fall. \n\n22\n\nEs spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem \nStraßenbaubeitrag für den abgerechneten Ausbau des Teilstückes der Straße \"I\" \ndem Grunde nach gegeben sind. Nach § 1 der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Soest vom 17. Oktober 1979 \n(SBS) erhebt die Stadt Soest zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, \nAnschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der \nöffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den \nEigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke \nerwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. \n\n23\n\nDiese Satzung stellt in Verbindung mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) bei der hier gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Grundlage für die erfolgte \nBeitragserhebung dar. Insbesondere dürfte vorliegend zur Beitragserhebung keine \nSondersatzung erforderlich sein. Zwar besteht hier die Besonderheit, dass die \nausgebaute Straße nur von einer, nämlich der nördlichen Seite anbaubar ist, da der \nsüdlich an dieses Teilstück angrenzende Bereich im Bebauungsplan Nr. 62 der Stadt \nT als öffentliche Grünfläche (Grünanlage) ausgewiesen ist und auch entsprechend \ngenutzt wird. \n\n24\n\nVgl. zur lediglich einseitigen Anbaubarkeit einer Straße aufgrund \neiner bauplanungsrechtlichen Festsetzung der Flächen entlang einer \nStraßenseite als öffentliche Grünfläche: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Januar 2003 - 3 \nA 324/00, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. \n\n25\n\nEine solch atypische Erschließungssituation erfordert jedoch nur dann die \nFestsetzung des Anliegerteils durch Sondersatzung, wenn die Festsetzung des \nAnliegeranteils in der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung wegen der \nBesonderheiten des Abrechnungsfalles nicht mehr vom satzungsgeberischen \nErmessen gedeckt ist. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, \nDer Gemeindehaushalt (Gemht) 2000, 183 ff.; Urteil vom 9. Mai 1995 - \n15 A 2545/92 - , Gemht 1996, 218 f.\n\n27\n\nBei einer nur einseitig anbaubaren Erschließungsanlage kann dies insbesondere \ndann der Fall sein, wenn deren Teileinrichtungen der Dimension nach solchen für \neine beidseitig anbaubaren Straße entsprechen. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 - , a. a. O. \n\n29\n\nHinreichende Anhaltspunkte hierfür liegen bei der hier gebotenen summarischen \nPrüfung jedoch nicht vor. Nach den dem Ausbauplan des Antragsgegners vom Juni \n1998 zu entnehmenden Angaben beträgt die Gesamtbreite der ausgebauten \nVerkehrsfläche im Mittelmaß 7,24 m. Hiervon entfallen 2,00 m Breite auf die \ngepflasterte Fläche, 4,75 m Breite auf die asphaltierte Fläche und 0,50 m Breite auf \nden Seitenstreifen entlang der nicht anbaubaren Straßenseite. Es ist bei \nsummarischer Betrachtung nicht ersichtlich, dass diese Ausmaße der ausgebauten \nVerkehrsfläche über das zur Erschließung einer lediglich einseitig anbaubaren \nStraße erforderliche Maß hinausgingen. Zudem erstreckt sich der 2,00 m breite, \ngepflasterte Straßenstreifen, der - ungeachtet der Anlegung der Straße als \nVerkehrsmischfläche - nach der Art und Weise seines Aufbaus funktionell \nüberwiegend dem Fußgängerverkehr und nicht dem fließenden Fahrzeugverkehr \ndienen dürfte, entlang der nördlichen, d. h. entlang der anbaubaren Straßenseite und \ndürfte in dieser Funktion somit vorwiegend der Erschließung der an der anbaubaren \nStraßenseite grenzenden Grundstücke dienen. Außerdem bleibt die Gesamtbreite \nder ausgebauten Verkehrsfläche insgesamt noch deutlich unter der Hälfte der nach § \n3 Abs. 3 Nr. 8 SBS für verkehrsberuhigte Bereiche in - wie hier - sonstigen \nBaugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile vorgesehenen \nanrechenbaren Breite von 18,00 m. Eine abschließende Klärung der Frage, ob \nwegen der atypischen Erschließungssituation zur Beitragserhebung eine \nSondersatzung erforderlich ist, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Überwiegend wahrscheinlich ist das Erfordernis einer \nSondersatzung jedenfalls nicht. \n\n30\n\nBei den abgerechneten Ausbaumaßnahmen dürfte es sich im Weiteren auch um \nals solche beitragsfähige Maßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 SBS in Verbindung mit § \n8 KAG NRW handeln. Ein - wie hier erfolgter - Umbau einer im Trennsystem \naufgebauten Straße in eine als verkehrsberuhigter Bereich ausgestaltete (Verkehrs-) \nMischfläche ist eine nachmalige Herstellung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG \nNRW. \n\n31\n\n Vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff/, a. a. O., Rdnr. 66 m. w. N. \n\n32\n\nEinwendungen bezogen auf die Berechtigung zur Erhebung eines \nStraßenbaubeitrages dem Grunde nach hat die Antragstellerin im Übrigen nicht \nerhoben. \n\n33\n\nAllerdings erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Heranziehung \nder Antragstellerin zu einem Straßenbaubeitrag nicht in der vollen Höhe des im \nangefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages gerechtfertigt ist. Denn bei \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, in die Verteilung \ndes umlagefähigen Aufwandes auch die bislang insoweit nicht berücksichtigten \nGrundstücke Gemarkung T, Flur 31, Flurstücke 322 und 30 jedenfalls mit Teilflächen \neinzubeziehen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners dürften diese \nGrundstücke von dem ausgebauten Straßenteilstück im beitragsrechtlichen Sinne \nauch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, d. \nh. bei Bauabnahme am 9. September 1999 erschlossen gewesen sind. Zwar muss \nfür die Annahme einer solchen Erschließung die Erreichbarkeit eines \nHinterliegergrundstückes von der betreffenden Verkehrsanlage aus in der in der \nRegel rechtlich gesichert sein und ohne eine solche Sicherung ist das \nHinterliegergrundstück nicht in einer die Beitragspflicht begründenden Weise \nerschlossen, auch wenn - wie hier - eine tatsächliche Zufahrts- oder \nZugangsmöglichkeit über das (zwischen Straße und Hinterliegergrundstück liegende) \nAnliegergrundstück besteht. \n\n34\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff,5. Aufl. 2002, Rdnr. 151 m. w. N. \n\n35\n\nEine gesicherte Erschließung eines Hinterliegergrundstückes ist im \nbeitragsrechtlichen Sinne jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn zugunsten des \nHinterliegergrundstückes eine diesbezügliche öffentlich-rechtliche Baulast auf dem \nzwischen Hinterliegergrundstück und Verkehrsanlage liegenden Grundstück ruht. \nEine gesicherte Erschließung eines Hinterliegergrundstückes über ein die Zufahrt \nermöglichendes Anliegergrundstück ist im beitragsrechtlichen Sinne in der Regel \nbereits dann anzunehmen, wenn für die Bebauung des Hinterliegergrundstücks eine \nentsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1992 - 2 A 226/89 -, soweit \nersichtlich nicht veröffentlicht; Urteil vom 23. Juni 1992 - 2 A 309/91 -, \nsoweit ersichtlich nicht veröffentlicht; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., \nRdnr. 151. \n\n37\n\nInsbesondere bei einem Grundstück mit bestandsgeschützter Bebauung reicht \neine mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vordergrundstück erteilte \nBaugenehmigung aus, um ein Erschlossensein im beitragsrechtlichen Sinn zu \nbegründen. \n\n38\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 152 mit Verweis auf \nOVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 - und \nvom 9. September 1996 - 15 B 1651/96; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Auflage, 2001, § 35 Rdnr. 18.\n\n39\n\nSo liegt es hier. Für die fraglichen Hinterliegergrundstücke (Parzellen 322 und \n30) ist jeweils die Errichtung von Garagengebäuden in den Jahren 1969 und 1970 \nbauaufsichtlich genehmigt worden. In den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren \nsind die hieran Beteiligten sämtlich davon ausgegangen, dass eine bauliche \nNutzbarkeit der betreffenden Grundstücke durch die zu genehmigenden \nBauvorhaben nur über die Straße „I\" gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der \nFlurstücke 321 und 323 möglich sein sollte. Eine andere Zufahrtsmöglichkeit von der \nStraße „W\" her scheidet wegen dort nahezu geschlossenen Bebauung der \nbetreffenden Grundstücke praktisch aus. Bei summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtlage steht auch nicht zu befürchten, dass die erteilten Baugenehmigungen \naufgehoben werden. Denn es dürfte sich bei den fraglichen Garagengebäuden um \nbestandsgeschützte Bebauung handeln. Ein solcher Bestandsschutz wird erreicht, \nwenn die bauliche Nutzung eines Grundstücks vor dem Eintritt ihrer (nachträglichen) \nIllegalität während eines beachtlichen Zeitraums materiell rechtmäßig erfolgte. \n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. \nFebruar 1979 - IV 86.76 -, veröffentlicht in JURIS. \n\n41\n\nDas ist vorliegend der Fall. Die fraglichen Garagengebäude sind nach den \nbauaufsichtlichen Genehmigungen errichtet und bis heute genutzt worden. Nach § 4 \nAbs. 2 Nr. 3 der am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW 1970) war für die Bebauung von Grundstücken \njedoch lediglich erforderlich, dass die Befahrbarkeit des Zufahrtsweges bei der \nSchlussabnahme - in nicht näher bezeichneter Weise - gesichert ist. Erst seit dem 1. \nJanuar 1985 ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 26. Juni 1984 (BauO NRW) eine öffentlich-rechtliche Sicherung der \nZufahrt Voraussetzung für die bauliche Nutzung eines Grundstückes. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 1412/90 - \nveröffentlicht in JURIS.\n\n43\n\nDamit genügte bis zum 1. Januar 1985 auch eine lediglich privatrechtliche \nSicherung z. B. in Form eines - wie hier - dinglichen Wegerechtes an den als \nZuwegung genutzten Anliegergrundstücken. Angesichts der wechselseitig auf den \nParzellen 321 und 323 für den jeweiligen Eigentümer der anderen Parzelle über \nJahre bestandenen Wegerechten und der zudem gegebenen Identität der \nEigentümer der Parzellen 321 und 322 einerseits sowie der Eigentümer der Parzellen \n30 und 323 andererseits dürfte über Jahre eine hinreichende Sicherung der Zufahrt \nzu den genannten Hinterliegergrundstücken bestanden haben und die Nutzung \ndieser Grundstücke durch die Garagenbebauung über Jahre hinweg materiell \nrechtmäßig erfolgt sein. An dem hierdurch begründeten Bestandsschutz der \nGaragenbebauung ändert es auch nichts, dass das ursprünglich auf der Parzelle 321 \nlastende dingliche Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle \n323 vor der endgültigen Herstellung des hier abgerechneten Straßenausbaus bereits \nwieder gelöscht worden war. Beitragsrechtlich dürfte daher davon auszugehen sein, \ndass die genannten Hinterliegergrundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt der \nendgültigen Herstellung der Anlage auch von dieser erschlossen worden sind. \n\n44\n\nDaher spricht im Weiteren viel dafür, dass die fraglichen Grundstücke mit in die \nVerteilung des umlagefähigen Aufwandes einzubeziehen sind, und zwar aufgrund \nihrer im östlichen Bereich selbständigen baulichen Nutzbarkeit jedenfalls mit den \nTeilflächen, die östlich einer gedachten Verlängerung der Grundstücksgrenze \nzwischen den benachbarten Parzellen Gemarkung T, Flur 31, Flurstücke 663 und \n324 liegen. Die Größe dieser Teilflächen dürfte etwa jeweils die Hälfte der \nGründstücksgrößen ausmachen. Dementsprechend würde sich die Gesamtfläche der \nin die Verteilung einzubeziehenden Grundstücke um die Hälfte der Flächen der \nFlurstücke 30 (268 qm) und 322 (273 qm) auf 5.646,50 qm erhöhen. Durch \nAufteilung der umlagefähigen Kosten in Höhe von 26.129,98 EURO auf diese \nGesamtfläche ergäbe sich eine Beitragsquote von 4,6276419 EURO/qm und der auf \ndas klägerische Grundstück entfallende Beitrag betrüge folglich lediglich 4.049,18 \nEuro. Letztlich muss zwar auch die Klärung der Frage, ob beitragsrechtlich die \ngenannten Hinterliegergrundstücke von der ausgebauten Straße erschlossen werden \nund inwieweit diese daher in die Beitragsveranlagung mit einzubeziehen sind, dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei der hier unter summarischer Prüfung \nder Sach- und Rechtslage zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO erscheint es der Kammer angesichts der insoweit bestehenden \nErfolgsaussichten in der Hauptsache jedoch angemessen, die aufschiebende \nWirkung der gegen den Beitragsbescheid gerichteten Klage anzuordnen, soweit der \nin dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag den o. g. Betrag von 4.049,18 \nEUR übersteigt. \n\n45\n\nEine darüber hinausgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs kommt jedoch nicht in Betracht. Über das genannte Maß hinaus ist es \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren \nobsiegen wird. Insbesondere spricht alles dafür, dass die südlich des ausgebauten \nStraßenteilstücks liegende öffentliche Grünfläche nicht mit in die Verteilung des \numlagefähigen Aufwandes mit einzubeziehen ist. Diese Grünfläche stellt selbst eine \nErschließungsanlage im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar und kann \ndeshalb nicht für eine andere Erschließungsanlage die Beitragspflicht auslösen.\n\n46\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 129 m. w. N. \n\n47\n\nGrundstücken, die - wie hier die öffentliche Grünfläche - der Erschließung \nanderer Grundstücke dienen, wird durch ihre Erschließung kein selbständiger \nwirtschaftlicher Vorteil geboten. \n\n48\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 129 m. w. N. \n\n49\n\nDass es sich bei der erwähnten Grünfläche um eine solche Erschließungsanlage \nhandelt, ergibt sich bereits aus der entsprechenden Festsetzung der fraglichen \nFläche im genannten Bebauungsplan. Nach den von der Antragstellerin nicht \nbestrittenen Angaben des Antragsgegners steht diese Fläche seit den 1950er Jahren \nder Öffentlichkeit zur Verfügung. Das frühere Friedhofsgelände wurde \ndementsprechend zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der materiellen \nBeitragspflicht mit Abnahme der Ausbauarbeiten am 9. September 2003 nicht mehr \nals Friedhof, sondern als öffentlicher Park unter der Bezeichnung D-park von der \nAllgemeinheit genutzt. \n\n50\n\nAuch eine bloß rechnerische Einbeziehung der öffentlichen Grünfläche in die \nVerteilung des umlagefähigen Aufwandes kommt entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin nicht in Betracht. Im Straßenbaubeitragsrecht ist gemäß § 8 KAG \nNRW nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht zwischen den in die Verteilung \neinzubeziehenden Grundstücken und den sofort beitragspflichtigen Grundstücken zu \nunterscheiden. In die Verteilung sind nur Grundstücke einzubeziehen, die im \nZeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht auch tatsächlich beitragspflichtig sind. \n\n51\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 154 m. w. N. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n53\n\nDer Streitwert ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW \nnach § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wegen der \nVorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf ¼ der Beitragsforderung \nfestzusetzen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-10-23/7-l-1578-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-10-23/7-l-1578-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290288","retrieved":"2026-07-09 03:09:50.792447+00:00"}}