{"status":"available","doknr":"OLD290738","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0926.12K5195.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"12 K 5195/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen \neiner Verletzung der ihm als Ausschussmitglied obliegenden \nVerschwiegenheitspflicht.\n\n3\n\nDer Kläger ist stellvertretendes Ausschussmitglied im Planungs- und \nUmweltausschuss des beklagten Rates der Stadt M sowie Mitglied im Seniorenbeirat \nder Stadt M.\n\n4\n\nIn einem Vermerk vom 27. August 2001 teilte Frau I1, stellvertretende Leiterin \nder Volkshochschule M und Vorsitzende der CDU- Ortsunion M, dem Bürgermeister \nder Stadt M mit, dass sie bei einer am gleichen Tag abgehaltenen Sitzung des \nBeklagten Folgendes beobachtet habe: In der Ratssitzung vom 27. August 2001 sei \nHerr L im Zuhörerraum anwesend gewesen (1. Reihe). Gegen 18.20 Uhr habe Herr T \nim Zuschauerraum Platz genommen (3. Reihe). Nach einigen Minuten habe er von \nHerrn L die Sitzungsvorlagen erbeten, die ihm ausgehändigt worden seien. Diese \nhätten auch die farbigen Seiten für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung enthalten. \nHerr L sei vor Ende des öffentlichen Teiles gegangen. Die Unterlagen seien bei \nHerrn T verblieben. Auf persönliche Befragung durch die Stadtverwaltung erklärte \nFrau I1 am 6. September 2001 ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks \nergänzend: Den von ihr mit Vermerk vom 27. August 2001 geschilderten Sachverhalt \nhabe sie als Zuhörerin in der Ratssitzung am 27. August 2001 wahrgenommen. Sie \nhabe in der dritten Reihe des Zuhörerraumes unmittelbar neben Herrn T gesessen. \nHerr T habe sich an Herrn L gewandt mit der Aufforderung, die ihm (Herrn L) \nvorliegenden Sitzungsunterlagen zu geben, die dieser sodann ausgehändigt habe. \nSie habe zweifelsfrei erkannt, dass sich bei den übergebenen Sitzungsunterlagen \nauch solche für den nichtöffentlichen Teil (grüne Blätter) befunden hätten. Teilweise \nhabe sie den Wortlaut der Vorlage in einer Personalangelegenheit (Leiterstelle \nArchiv- und Museumsamt) mitlesen können. \n\n5\n\nDer Bürgermeister bat daraufhin die Staatsanwaltschaft Q unter Bezugnahme auf \ndie Aussagen von Frau I1 um eine strafrechtliche Überprüfung des Vorfalls und \nführte hierzu aus: Die Sitzungsvorlagen für den Rat und die Ausschüsse der Stadt M \nwürden traditionsgemäß in graue und grüne Blätter unterteilt. Die grauen Blätter \nseien für den öffentlichen Teil und die grünen Blätter für den nichtöffentlichen Teil der \nSitzung bestimmt. Die grauen Blätter lägen auch für Zuhörer im Zuhörerraum aus, \nwährend die Unterlagen für den nichtöffentlichen Teil nur an die jeweiligen \nAusschuss- und Ratsmitglieder versandt würden nebst weiteren Überstücken für die \njeweilige Fraktion. Da die Unterlagen für die Ratssitzung nur an die Ratsmitglieder \nversandt worden seien sowie die jeweiligen Überstücke an die Fraktionen, könne \nHerr L nicht unmittelbar in Besitz dieser Unterlagen gekommen sein. Es könne daher \nnur so gewesen sein, dass ihm ein Ratsmitglied seine Unterlagen gegeben habe \noder aber ein Überstück aus den Unterlagen, die den Fraktionen zusätzlich \nzugegangen seien. Im Hinblick auf § 30 Abs.6 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein- Westfalen (GO NRW) bitte er um strafrechtliche Überprüfung des \nSachverhalts.\n\n6\n\nDie Staatsanwaltschaft antwortete hierauf: Der Anfangsverdacht einer \nverfolgbaren Straftat bestehe nicht, da nach dem vorgetragenen Sachverhalt \nbezweifelt werden müsse, dass Herr L die fraglichen Unterlagen in seiner \nEigenschaft als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter bekommen habe, \nwas Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) \nsei. Der Schweigepflichtige müsse bei der Erlangung des Geheimnisses die in der \nTäterbeschreibung des § 203 StGB vorausgesetzte Funktion ausgeübt haben. \nZudem fehle es insoweit bislang an einem erforderlichen Strafantrag. Auch der \nTatbestand des Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB) sei nicht gegeben, da es sich bei \nden fraglichen Unterlagen um Gegenstände des Gebrauchs im laufenden \nVerwaltungsbetrieb handele, die nicht um ihrer Selbst willen amtlich verwahrt \nwürden. Der Bürgermeister bat die Staatsanwaltschaft daraufhin um Überprüfung \nihrer Rechtsauffassung und begründete dies wie folgt: Seines Erachtens liege die \nEigenschaft als besonders Verpflichteter eindeutig vor, denn Herr L habe die \nUnterlagen nur erhalten, weil er der SPD- Fraktion angehöre. Ohne seine Stellung \nals stellvertretendes Mitglied des Planungs- und Verkehrsausschusses und damit \nauch Mitglied der SPD- Ratsfraktion wäre er nicht in den Besitz dieser Unterlagen \ngekommen. Diese könnten ihm seines Erachtens nur während der Fraktionssitzung \nausgehändigt worden sein. Hier bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen \nseiner Stellung als stellvertretendes Ausschussmitglied und seiner Eigenschaft als \nMitglied der SPD- Ratsfraktion. Daraufhin antwortete die Staatsanwaltschaft, dass zu \nder erbetenen Überprüfung schon deshalb kein Anlass bestehe, weil Strafantrag \nnicht gestellt worden und die Antragsfrist nunmehr abgelaufen sei.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 13. Februar 2002 setzte der Bürgermeister den Kläger davon \nin Kenntnis, dass er den begründeten Verdacht habe, dass er, der Kläger, als \nZuhörer in der Ratssitzung am 27. August 2001 Sitzungsunterlagen für den \nnichtöffentlichen Teil der Ratssitzung an Herrn T weitergegeben habe, und dass \nnunmehr geprüft werden müsse, ob er gegen seine ihm als stellvertretendem \nAusschussmitglied obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Dem Kläger \nwurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Vorwurf bis zum 26. Februar 2002 Stellung \nzu nehmen.\n\n8\n\nAm 18. Februar 2002 fertigte der Leiter des Rechtsamtes der Stadt M einen \nVermerk mit folgendem Wortlaut: „Herr L rief heute morgen den Unterzeichner an. Er \nwar sehr empört über den Vorwurf, der ihm im Anhörungsschreiben gemacht wurde \nund wird die Angelegenheit seinem Anwalt übergeben. Er werde ‚dagegen angehen', \nwenn ihm jemand unterstelle, dass er solche Pflichten verletzt haben könnte. Er \nbezeichnete den- oder diejenigen, die das behaupten, als ‚Lumpen' und \n‚Verbrecher'.\" Ein weiterer Vermerk des Amtsleiters vom gleichen Tag lautet wie \nfolgt: „Herr T rief heute den Unterzeichner an und gab wüste Beschimpfungen von \nsich. U.a. bezeichnete er die Stadt M als ‚Chaotenhaufen' und den Unterzeichner als \n‚offensichtlich überfordert in seinem Amt'. Weiterhin forderte er mich auf, innerhalb \nvon drei Tagen die Behauptungen zurückzunehmen, ansonsten würde er in die \nPresse gehen, um dann aus dem ‚Nähkästchen' zu plaudern. Der Unterzeichner wies \nihn darauf hin, sachlich zu bleiben und beendete das Gespräch nach kurzer Zeit, \nnachdem die Beschimpfungen weitergingen, einseitig.\"\n\n9\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2002 führte der Kläger aus: \nBezüglich der Rechtslage verweise er auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft \nQ. Die Auffassung, er habe die Unterlagen nur erhalten, weil er der SPD- Fraktion \nangehöre, sei weder zwingend noch belegt. Er könne, wenn die Schilderung von \nFrau I1\nüberhaupt zutreffe, die fraglichen Unterlagen von jedem Ratsmitglied oder Mitglied \nder Verwaltung erhalten haben.\n\n10\n\nAm 24. Juni 2002 beschloss der Beklagte unter Bezugnahme auf die \nBeschlussvorlage der Verwaltung, gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen § 30 \nGO NRW ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen. In der \nBegründung der Beschlussvorlage heißt es im Wesentlichen: Durch die schlüssige \nund glaubwürdige Aussage von Frau I stehe fest, dass Herr L in der Ratssitzung am \n27. August 2001 Sitzungsunterlagen für den nichtöffentlichen Teil an Herrn T \nweitergegeben habe. Für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Frau I1 spreche zum \neinen die detaillierte Schilderung des Sachverhaltes. Ferner habe der Anwalt von \nHerrn L die Tatsache der Weitergabe von Sitzungsunterlagen nicht ausdrücklich \nbestritten. Er habe sich lediglich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft \nberufen und dazu Stellung genommen, wie Herr L in den Besitz der Unterlagen \ngekommen sein könnte. Eine ggf. schriftliche Stellungnahme von Herrn T sei \naufgrund seines Anrufes am 18. Februar 2002 nicht mehr für zweckmäßig erachtet \nworden. Die Weitergabe erfülle den Tatbestand der Verschwiegenheitsverletzung. \nDie Sitzungsvorlagen seien dem Kläger durch seine amtliche Mitarbeit bekannt \ngeworden. Es spiele keine Rolle, ob Herr L die Unterlagen in einer Fraktionssitzung \noder von einem Ratsmitglied oder auf andere Weise erhalten habe. Die Reichweite \nder Verschwiegenheitspflicht sei weit auszudehnen. Die Verschwiegenheitspflicht \nnach der GO NRW gehe ebenso weit wie diejenige der Beamten. Für einen Beamten \nstehe fest, dass er auch über Dinge schweigen müsse, die ihm nur gelegentlich \nseines Dienstes bekannt geworden seien, die ihm z.B. von einem Beamten \nunbefugterweise mitgeteilt worden seien. Es habe Herrn L auch klar sein müssen, \ndass es sich bei den weitergegebenen Unterlagen um solche für die nichtöffentliche \nRatssitzung gehandelt habe. Es habe sich dabei u.a. um Unterlagen über \nGrundstücksgeschäfte und Personalangelegenheiten gehandelt, die besonders \nschützenswerte Daten enthalten hätten. Aus der Einlassung von Herrn L sei nicht \nersichtlich, dass er sich evtl. über die Weitergabe dieser Unterlagen geirrt haben \nkönnte. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes stehe im Ermessen des Rates. Beim \nErmessen sei zu prüfen, ob dem Betroffenen Rechtfertigungsgründe zur Seite \nstünden oder er einem Irrtum unterlegen gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe \nHerr L erkennen müssen, dass sich in den von ihm an Herrn T überreichten \nUnterlagen auch solche befanden, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. \nEntlastungsgründe habe der Betroffene nicht vorgebracht. Insbesondere spiele es in \ndiesem Zusammenhang keine Rolle, von wem er die Unterlagen bekommen \nhabe.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2002 setzte der Beklagte, vertreten durch den \nBürgermeister, gegen den Kläger unter Wiederholung der Ausführungen in der \nBeschlussvorlage ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro fest.\n\n12\n\nZur Begründung seines am 17. Juli 2002 erhobenen Widerspruchs führte der \nKläger mit Schreiben vom 4. November 2002 ergänzend aus: Die Verwaltung stütze \ndie Verhängung des Ordnungsgeldes allein auf die Aussage der Zeugin I1. Der \nVerzicht auf die Aussage des Zeugen T sei ein Ermittlungsmangel, der die \nRechtswidrigkeit des Ordnungsgeldverfahrens bewirke. Der Zeuge T werde \nbekunden, dass er am fraglichen Tag zur öffentlichen Ratssitzung zu spät erschienen \nsei und ihn, den Kläger, aus diesem Grunde nach der Tagesordnung gefragt habe. \nEr habe diesem daraufhin die schriftliche Tagesordnung zum Lesen ausgehändigt. \nDa dieser jedoch alsdann habe feststellen müssen, dass er seine Lesebrille nicht \ndabei gehabt habe, habe er die Tagesordnung ihm, dem Kläger, zurückgegeben, \nohne sie gelesen zu haben. Der Zeuge T werde ausdrücklich bekunden, dass - im \nGegensatz zur Behauptung der Zeugin I1 - keinerlei Unterlagen bei ihm verblieben \nseien. Der Zeuge T werde ferner bestätigen, dass er von irgendwelchen Inhalten der \nihm kurzfristig überlassenen Schriftstücke keine Kenntnis genommen habe. Unter \ndiesen Umständen komme die Verhängung eines Ordnungsgeldes schon aus \ntatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Im Übrigen setze die Verletzung des \nDienstgeheimnisses als Ausschussmitglied voraus, dass er die von ihm vermeintlich \nweitergegebenen Vorlagen aus dem nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung in seiner \nEigenschaft als Ausschussmitglied („dabei\") erhalten haben müsse. Dies sei nicht der \nFall. Weder als Mitglied des Seniorenausschusses noch als stellvertretendes Mitglied \ndes Planungs- und Verkehrsausschusses sei er Adressat und Empfänger der \nVorlagen gewesen, die Frau I1 gesehen haben wolle. Schon der Umfang der Vorlage \nim Vergleich zum Anlass der Ermittlungen zeige, dass die Verhängung eines \nOrdnungsgeldes vorliegend unverhältnismäßig sei. Dies gelte insbesondere im \nVergleich zu anderen Sachverhalten. Der Zeuge T werde bekunden, dass er \nmehrstündige „Verhandlungen\" mit einem Ratsmitglied über Planungs- und \nGrundstücksfragen geführt habe, zu denen das Ratsmitglied weder befugt noch \nbevollmächtigt gewesen sei. Hier läge es viel eher nahe, wegen der möglichen \nVerletzung von Dienstgeheimnissen zu ermitteln.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 5. November 2002 bat der Bürgermeister Herrn T unter \nBezugnahme auf seine Benennung als Zeugen durch den Kläger darum, zur \nWeitergabe der Vorlagen bis zum 11. November 2002 Stellung zu nehmen. Eine \nsolche Stellungnahme erfolgte bis zur mündlichen Verhandlung nicht.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2002 wies der Beklagte, vertreten \ndurch den Bürgermeister, aufgrund eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 18. \nNovember 2002 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er \nergänzend aus: Auch die im Schreiben vom 4. November 2002 aufgestellten \nBehauptungen seien nicht geeignet, Zweifel an der Aussage von Frau I1 zu \nbegründen. Herr T habe bis heute keine Aussage zu der Angelegenheit gemacht, \ninsbesondere habe er sich trotz eines ausdrücklichen Anschreibens nicht schriftlich \ndazu geäußert. Insofern hätten die von Herrn L aufgestellten Behauptungen darüber, \nwas Herr T aussagen werde, nicht den gleichen Stellenwert wie die Aussage von \nFrau I1. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei nur die Ahndung durch \nVerhängung eines Ordnungsgeldes in Betracht gekommen. Dies ergebe sich schon \nallein daraus, dass von vorneherein gar nicht bestritten worden sei, dass Unterlagen \nweitergereicht worden seien. Erst im Schreiben vom 4. November 2002 sei die \nBehauptung aufgestellt worden, dass der Zeuge T bestätigen werde, dass keinerlei \nUnterlagen bei ihm verblieben seien. Diese Behauptung habe jedoch nicht den \ngleichen Stellenwert wie die Aussage von Frau I1. Deren nachvollziehbare und \nglaubwürdige Aussage sei bis Anfang November, was den konkreten Sachverhalt \nbetreffe, nicht bestritten worden.\n\n15\n\nZur Begründung seiner am 24. Dezember 2002 erhobenen Klage macht der \nKläger ergänzend geltend: Er habe dem Zeugen T keine Sitzungsvorlagen \nausgehändigt. Es seien auch keine Unterlagen bei dem Zeugen T verblieben. Er \nhabe ihm lediglich die Tagesordnung (ohne Sitzungsvorlagen) zum Lesen \nausgehändigt. Im Übrigen sei die Verhängung eines Ordnungsgeldes \nunverhältnismäßig und auf Grund ihrer Einseitigkeit ein Ermessensfehler. Der Rat \nwolle mit der CDU- Mehrheit ein unbotmäßiges SPD- Mitglied abstrafen und schließe \nvor anderen Sachverhalten, die die CDU- Fraktion beträfen - wie etwa den \nVerhandlungen des Zeugen T mit dem CDU- Ratsmitglied C- -T1, die dem Rat \nbekannt geworden seien - die Augen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Dezember 2002 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\n die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden.\n\n21\n\nDie Kammer hat zur Frage, ob der Kläger in der Ratssitzung vom 27. August \n2001 Sitzungsvorlagen für den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung an Herrn T \nweitergegeben hat, Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen I1 und T. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift \nBezug genommen, § 117 Abs.3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.\n \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n25\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind \n§§ 30 Abs.1 Satz 1, Abs.6, 29 Abs.3 Satz 1 i.V.m. §§ 58 Abs.2 Satz 1, 43 Abs.2 GO \nNRW. Danach kann der Rat bei Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht im Sinne \ndes § 30 Abs.1 Satz 1 GO NRW nach näherer Maßgabe der benannten \nBestimmungen ein Ordnungsgeld festsetzen.\n\n27\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines \nOrdnungsgeldes sind vorliegend erfüllt. Den Kläger trifft als stellvertretendes Mitglied \ndes Planungs- und Umweltausschusses des Beklagten die in § 30 Abs.1 Satz 1 GO \nNRW umschriebene Verschwiegenheitspflicht. Nach § 58 Abs.2 Satz 1 GO NRW \nfinden auf Ausschussmitglieder die für den Rat geltenden Vorschriften \nentsprechende Anwendung. Mangels weiterer Differenzierung in § 58 Abs.2 Satz 1 \nGO NRW gilt dies auch für die in § 58 Abs.1 GO NRW erwähnten stellvertretenden \nAusschussmitglieder. Danach unterliegen diese wie Ratsmitglieder gemäß § 43 \nAbs.2 GO NRW der sich aus § 30 GO NRW ergebenden Verschwiegenheitspflicht, \nso dass der Kläger, der als sachkundiger Bürger stellvertretendes Mitglied des \nPlanungs- und Umweltausschusses ist, der Verschwiegenheitspflicht unterfällt. Ob \nsich eine solche auch aus seiner Mitgliedschaft im Seniorenbeirat ergibt, mag danach \noffen bleiben.\n\n28\n\nDer Kläger hat die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, indem er in \nder Ratssitzung am 27. August 2001 Sitzungsvorlagen für den nichtöffentlichen Teil \nder Ratssitzung an Herrn T weitergegeben hat. Die Weitergabe der entsprechenden \nSitzungsvorlagen sieht die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme \nals erwiesen an. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der \nglaubhaften Aussage der Zeugin I1, die durch die Bekundungen des Klägers und die \nbeeidete Aussage des Zeugen T nicht in Zweifel gezogen wird. Hierzu ist im \nEinzelnen Folgendes festzustellen:\n\n29\n\nDie Zeugin I1 hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert, dass \nsie gesehen habe, wie der Kläger dem Zeugen T die farblich unterschiedlich \ngestalteten Vorlagen für den öffentlichen und den nichtöffentlichen Teil der \nRatssitzung ausgehändigt habe und dass der Zeuge T, der direkt links neben ihr \ngesessen habe, in den Unterlagen und zwar auch denjenigen für den \nnichtöffentlichen Teil gelesen habe, wobei sie selbst Unterlagen aus dem \nnichtöffentlichen Teil der Sitzung habe mitlesen können. Diese Aussage erachtet die \nKammer für glaubhaft. Die Schilderung der Klägerin war anschaulich, detailliert und \nin sich stimmig. Sie deckte sich zudem vollständig mit den Angaben der Zeugin in \nihrem vertraulichen schriftlichen Vermerk vom 27. August 2001 - der offensichtlich \nunmittelbar nach der Ratssitzung gefertigt wurde - und in ihrer ergänzenden \nBefragung vom 6. September 2001 und lässt eine über den gesamten Zeitraum \ninhaltlich konstante Aussage erkennen. Die Kammer erachtet die Zeugin I1 auch für \nglaubwürdig. Zunächst ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens kein Grund zu \nerkennen, weshalb die Zeugin I1 unmittelbar nach der Ratssitzung wahrheitswidrig \ndie Weitergabe der fraglichen Sitzungsvorlagen hätte behaupten sollen. Nach \nAngaben der Zeugin, denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestimmt \nhat, bestanden zwischen ihr und dem Kläger bzw. dem Zeugen T zum Zeitpunkt des \nVorfalls keine persönlichen Animositäten und auch im Übrigen sind keine Gründe \nerkennbar, weshalb die Zeugin I1 den Kläger bzw. den Zeugen T durch \nwahrheitswidrige Angaben hätte belasten sollen. Die vom Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers geäußerte Vermutung, die Zeugin I1 habe als politische Gegnerin des \nKlägers einen Vorwurf erfunden, ist nach Überzeugung der Kammer angesichts ihrer \nglaubhaften Aussage zu ihren Beobachtungen, die sie unmittelbar nach der \nRatssitzung niedergelegt hat und gegen deren Stimmigkeit auch der \nProzessbevollmächtigten des Klägers keine begründeten Zweifel vorgebracht hat, \nsowie des von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks \nhaltlos, zumal ein besonderes politisches Gewicht des Klägers, das ihn zum \nlohnenden Ziel einer Denunziation gemacht hätte, nicht erkennbar ist. Soweit die \nZeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Frage des \nProzessbevollmächtigten des Klägers angegeben hat, in ihrem Beisein sei auf \nSitzungen des Vorstandes des CDU- Ortsverbandes Lippstadt nicht über \nBeratungsgegenstände des nichtöffentlichen Teils von Ratssitzungen gesprochen \nworden, hat die Kammer zwar Zweifel an der Richtigkeit dieser Antwort. Hieraus \nergeben sich jedoch nach der Beurteilung der Kammer keine durchgreifenden \nBedenken im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin I1 zum \nGeschehen im August 2001 und ihre diesbezügliche Glaubwürdigkeit. Insoweit ist in \nRechnung zu stellen, dass die an die Zeugin gerichtete Frage des \nProzessbevollmächtigten des Klägers in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt ihrer \nin der zeitlichen Entwicklung gleichgebliebenen Angaben zur Weitergabe der \nSitzungsvorlagen stand. Zwar zielte die Frage vordergründig darauf, die von der \nZeugin dargestellte Motivlage - sie habe den Vorfall angezeigt, weil es für sie nicht \nvorstellbar gewesen sei, dass jemand so gegen die Verschwiegenheitspflicht \nverstoße - in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus war die Frage jedoch erkennbar auch \ndarauf gerichtet, von der Zeugin Informationen über interne Vorgänge der CDU- \nOrtsunion zu erhalten und sie insoweit in eine Zwangslage zu bringen. Dass die \nZeugin hierauf möglicherweise nicht zutreffend geantwortet hat, um sich ansonsten \nzu erwartenden parteipolitischen Angriffen zu entziehen, erscheint für die Kammer \nnachvollziehbar und kann die Glaubwürdigkeit der Zeugin - zumal die Frage \nerkennbar nicht den Gegenstand des Beweisbeschlusses berührte und auch keine \ngreifbaren Anhaltspunkte für andere Motive der Klägerin für die Anzeige des Vorfalls \nersichtlich waren - nach dem Eindruck des Gerichts nicht erschüttern. \n\n30\n\nAuch die Bekundungen des Klägers und die beeidigte Aussage des Zeugen T \nzum Vorfall am 27. August 2001 vermögen keine Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit \nder Aussage der Zeugin I1 zu begründen.\n\n31\n\nDie Bekundung des Klägers, er habe Herrn T auf dessen Aufforderung die \nTagesordnung ausgehändigt und er sei sich sicher, dass es nur die drei Blätter der \nTagesordnung gewesen seien, während sich die anderen Unterlagen auf seinem \nSchoß befunden hätten, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Diese Angaben \nhaben bereits angesichts des erheblichen Eigeninteresses des Klägers am Ausgang \ndes Verfahrens nur eingeschränkte Bedeutung. Zudem ergeben sich aus der \nGesamtschau des Verfahrensablaufes durchgreifende Zweifel an deren \nGlaubhaftigkeit. Es ist für die Kammer bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der \nKläger nicht unmittelbar nach Bekanntwerden des gegen ihn erhobenen Vorwurfs \neine substantiierte Gegendarstellung zu den Geschehnissen am 27. August 2001 \nabgegeben hat. Dies hätte aller Lebenserfahrung entsprochen, wenn sich das \nGeschehen tatsächlich in der Weitergabe der Tagesordnung erschöpft hätte. \nStattdessen hat er im anwaltlichen Schreiben vom 22. Februar 2002 die Übergabe \nder Vorlagen nicht ausdrücklich bestritten, sondern sich auf Ausführungen \nbeschränkt, weshalb eine Ahndung aus Rechtsgründen ausscheide, „soweit die \nSchilderung von Frau I1 überhaupt zutreffe\". Ebenso wenig ist nachvollziehbar, \nweshalb der Kläger nicht von vorneherein angegeben hat, wie er die Vorlagen \nerhalten hat, sondern sich im Schreiben vom 22. Februar 2002 dahin eingelassen \nhat, die Auffassung, er habe die Unterlagen nur erhalten, weil er der SPD- Fraktion \nangehöre, sei weder zwingend noch belegt und er könne die fraglichen Unterlagen \nvon jedem Ratsmitglied oder Mitglied der Verwaltung erhalten haben. Als der Kläger \nsich dann erstmals im Schreiben vom 4. November 2002 zu den Geschehnissen in \nder Ratssitzung eingelassen hat, hat er das Geschehen zudem nicht aus eigener \nSicht wiedergegeben, sondern sich auf die Darstellung zu erwartender Bekundungen \ndes Zeugen T beschränkt, was nur nach vorheriger Absprache mit dem Zeugen T \nmöglich gewesen sein kann.\n\n32\n\nAuch die beeidete Aussage des Zeugen T vermag keine Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin I1 zu begründen. Der Zeuge T hat in der \nmündlichen Verhandlung dargelegt, er habe vom Kläger ein Blatt der Tagesordnung \nerhalten und dieses zurückgegeben, nachdem er bemerkt habe, dass er seine Brille \nnicht bei sich gehabt habe. Diese Angaben stehen zunächst im Widerspruch zu der \nBekundung des Klägers, er habe dem Zeugen die aus drei Blättern bestehende \nTagesordnung ausgehändigt, so dass sich bereits hieraus Zweifel an deren \nGlaubhaftigkeit ergeben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge T bis \nzur mündlichen Verhandlung keine direkte Schilderung der Geschehnisse \nabgegeben hat, obwohl er vom Kläger im Verwaltungsverfahren ausdrücklich als \nZeuge benannt und vom Beklagten danach auch um Stellungnahme gebeten worden \nist. Der Zeuge T hat zudem in der mündlichen Verhandlung einen persönlich \nunglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Äußerung dahin, er habe es gar nicht \nnötig, sich auf die von der Zeugin geschilderte Weise kundig zu machen und er \nkenne eine Vielzahl von CDU- Ratsmitgliedern, von denen er jederzeit über die \nInhalte von nichtöffentlichen Ratssitzungen informiert würde, zeigt, dass er die \nVerletzung von Verschwiegenheitspflichten offenbar als Lappalie erachtet und \ninsoweit über keinerlei Unrechtsbewusstsein verfügt. Hierauf lassen im Übrigen auch \ndie Angaben des Klägers im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schließen, nach \ndenen der Zeuge T mit einem CDU- Ratsmitglied mehrstündige Verhandlungen \ngeführt habe, bei denen es viel näher läge, wegen der möglichen Verletzung von \nDienstgeheimnissen zu ermitteln. Die in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen T \ngeäußerte Empörung über die Vorwürfe („unglaublich\", „unverschämt\") erscheint vor \ndiesem Hintergrund - wie bereits seine Ausführungen im Telefonat vom 18. Februar \n2002 - als untauglicher Versuch, die Vorwürfe statt durch Sachangaben durch \nmöglichst vehementes Abstreiten zu entkräften, so dass dessen Angaben nach \nalledem zur Überzeugung der Kammer unglaubhaft sind.\n\n33\n\nSteht nach dem Gesagten zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger \nSitzungsvorlagen für den nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung an den Zeugen T \nweitergegeben hat, sind auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die \nFestsetzung des Ordnungsgeldes erfüllt.\n\n34\n\nBeim Inhalt der Sitzungsvorlagen zum nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung \nhandelt es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 30 Abs.1 Satz 1 GO NRW, \nderen Geheimhaltung vom Rat beschlossen ist. Insoweit ist anerkannt, dass als \nAngelegenheiten, deren Geheimhaltung vom Rat beschlossen ist, auch solche \nanzusehen sind, die - wie vorliegend - ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss in \nnichtöffentlicher Sitzung beraten werden.\n\n35\n\nVgl. Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein- Westfalen, Band \nI, § 30 GO NRW, Ziffer II.2 c); Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil \nvom 12. November 1990 - 15 K 3472/89 -, auszugsweise abrufbar in JURIS.\n \nDie Sitzungsvorlagen sind dem Kläger, der Ausschussmitglied ist, auch „dabei\", \nnämlich bei seiner Tätigkeit als Ausschussmitglied, bekannt geworden. Dies gilt \nunabhängig davon, ob er letztlich ein Überstück der Fraktion, das Exemplar eines \nRatsmitglieds oder ein Exemplar der Verwaltung erhalten hat. Zwar war der Kläger \nnicht unmittelbarer Adressat der Vorlagen. Bereits der Wortlaut des § 30 Abs.1 Satz \n1 GO NRW deutet jedoch darauf hin, dass die Vorschrift nicht nur Fälle erfasst, in \ndenen der Verpflichtete gerade auch bestimmungsgemäßer Adressat der ihm \nbekannt gewordenen Geheimnisse war. Die verwendete Formulierung der „dabei\" \nbekannt gewordenen Angelegenheiten legt vielmehr nahe, dass auch \nAngelegenheiten erfasst sein sollen, die dem Betreffenden nur bei Gelegenheit \nseiner Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ihm \ndie Angelegenheiten im sachlichen Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als \nFunktionsträger bekannt geworden sind. Dafür spricht auch, dass der Zweck der \nVorschrift, nämlich der Schutz von Geheimnissen privater Dritter und die Schaffung \neines Freiraumes für unbefangene Äußerungen auch zu sensiblen Sachfragen, \nansonsten nur sehr unvollkommen erreicht würde. Demgemäß wird auch in der \nLiteratur befürwortet, die Verschwiegenheitspflicht im Zweifel streng auszulegen.\n\n36\n\n Vgl. Rehn/Cronauge, a.a.O, § 30 GO NRW, Ziffer II.3\n\n37\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe sind dem Kläger die Sitzungsvorlagen in jedem \nFall „bei\" seiner Tätigkeit bekannt geworden. Dies gilt ersichtlich für den Fall, dass er \nein Überstück der Fraktion erhalten haben sollte, da es ihm maßgeblich aufgrund \nseiner Funktion als Ausschussmitglied möglich gewesen ist, an Fraktionssitzungen \nteilzunehmen und auf diese Weise Fraktionsmaterial zu erhalten. Gleiches gälte aber \nauch, soweit er das Exemplar eines Rats- oder Verwaltungsmitglieds erhalten haben \nsollte. Denn auch dann wäre die Weitergabe der Vorlagen an ihn maßgeblich gerade \nwegen seiner Stellung als stellvertretendes Ausschussmitglied erfolgt, da andere \nGründe als diese Funktion des Klägers , die ein Rats- oder Verwaltungsmitglied \nbewogen haben könnten, ihm die Vorlagen zur Verfügung zu stellen, vorliegend nicht \nersichtlich sind.\n\n38\n\nDie Weitergabe der Vorlagen an Dritte, die - wie vorliegend der Zeuge T keiner \nVerschwiegenheitspflicht unterliegen, stellt eine Verletzung der \nVerschwiegenheitspflicht im Sinne des § 30 Abs.6 Satz 1 GO NRW dar. Dem Kläger \nist insoweit auch zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er den Verstoß \nohne weiteres hätte erkennen und vermeiden können; entlastende Umstände sind \ninsoweit nicht ersichtlich.\n\n39\n\nDie Weitergabe der Vorlagen ist auch keine mit Strafe bedrohte Tat, vgl. § 30 \nAbs.6 Satz 2 GO NRW. Die in Betracht kommenden Straftatbestände § 203 Abs.2 \nSatz 1 Nr.1 bzw. Nr.2 StGB sowie § 353 b Abs.1 Satz 1 Nr.1 bzw. Nr.2 StGB sind \nvorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil diese voraussetzen, dass dem Täter das \nGeheimnis „als\" Amtsträger bzw. besonders Verpflichteter bekannt geworden ist. \nDies ist bereits dem Wortlaut nach enger als § 30 Abs.1 GO NRW, was auch dem \nCharakter des Strafrechts als ultima ratio entspricht. Es bedarf insoweit eines \nspezifischen Bezugs zu der Funktion des Täters, woran es vorliegend deshalb fehlt, \nweil die Sitzungsvorlagen dem Kläger nicht in unmittelbarem funktionellem \nZusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Ausschussaufgaben bekannt \ngeworden sind, sondern entweder aufgrund von Kontakten zu einem Rats- oder \nVerwaltungsmitglied im Vorfeld\noder bei der Ratssitzung oder aufgrund seiner Verbindungen zur Fraktion. Diese \nberuhten zwar maßgeblich auf seiner Ausschussmitgliedschaft, sind aber nicht \nseinem unmittelbaren Aufgabenbereich als Ausschussmitglied zuzuordnen. \nSachkundige Bürger, die einem Ausschuss angehören, müssen insoweit weder \nnotwendigerweise einer Fraktion angehören noch fallen informelle persönliche \nKontakte in den unmittelbaren Aufgabenbereich eines Ausschussmitglieds, so dass \nein spezifischer Bezug zur Funktion als Ausschussmitglied im Sinne der angeführten \nstrafrechtlichen Bestimmungen nicht besteht. Im Hinblick auf § 133 StGB scheidet \neine Strafbarkeit ebenfalls aus, da es sich bei den Vorlagen nicht um Gegenstände \nhandelt, die um ihrer selbst, d.h. um der Erhaltung ihrer Individualität willen in \ndienstlicher Verwahrung sind, sondern um jederzeit reproduzierbare \nArbeitsvorlagen.\n\n40\n\nLagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines \nOrdnungsgeldes demnach vor, sind auch durchgreifende Ermessensfehler des \nBeklagten nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, die Festsetzung des \nOrdnungsgeldes sei unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung \nermessensfehlerhaft, weil der Rat vor anderen, ebenfalls ahndungswürdigen \nSachverhalten, die die CDU- Fraktion beträfen - wie etwa die Verhandlungen des \nZeugen T mit einem CDU- Ratsmitglied - , die Augen verschließe, hat der Kläger \nweder konkretisiert, welche Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten im \nEinzelnen stattgefunden haben sollen noch aufgezeigt, inwieweit dem Beklagten \nentsprechende konkrete Verstöße bekannt gewesen sein sollten, so dass eine \nUngleichbehandlung insoweit nicht ersichtlich ist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n42\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.2 Nr.3 und Nr.4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-09-26/12-k-5195-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-09-26/12-k-5195-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290738","retrieved":"2026-07-09 03:10:29.996423+00:00"}}