{"status":"available","doknr":"OLD290781","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0924.1K944.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-09-24","aktenzeichen":"1 K 944/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Nebenbestimmungen unter II.3. (Vorbehalt des Widerrufes der \nGenehmigung und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer \nAuflage) des Bescheides des Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. Februar 2002 und \nder Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage werden aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu1/5.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber des auf dem Gebiet der Stadt Arnsberg gelegenen \nlandwirtschaftlichen Betriebes „H\". Zu den Betriebsgebäuden gehört ein Viehstall, \nvon dem aus das angrenzende Gelände nach Südwesten in Richtung auf eine etwa \n50 m entfernte Viehtränke und einen nahe gelegenen so genannten \nPflanzenklärteich abfällt. Der unmittelbar an den Stall angrenzende Bereich ist vor \nInkrafttreten des im Folgenden genannten Landschaftsplans zu einer Zeit, als der \nHochsauerlandkreis Eigentümer des H war, in ähnlicher Weise befestigt worden wie \ndie restliche Fläche bis zum Pflanzenklärteich, auf die sich der vorliegende \nRechtsstreit bezieht. \n\n3\n\nDas beschriebene Gelände liegt im Geltungsbereich des im Dezember 1998 in \nKraft getretenen Landschaftsplans „B\" des Hochsauerlandkreises. Hiernach gehört \nder vorgenannte Bereich zu dem aus mehreren Teilflächen bestehenden \nLandschaftsschutzgebiet 2.3.2.17 „V\", das in dem Plan als „ M\" bezeichnet wird.\n\n4\n\nIm Mai 2001 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er beabsichtige, den als \nViehtrift unterhalb des Hofes bezeichneten Bereich zwischen dem oben erwähnten \nGebäude und der Tränke und dem Pflanzenklärteich auf einer Breite von etwa 4 m \nzu befestigen. Dabei wolle er Ziegelsteine, Dachpfannen, Schiefer und Kiesbeton \nverwenden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 2001 erteilte der Beklagte dem Kläger für dieses \nVorhaben eine Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des \nLandschaftsplanes „B\" (I.). In einer dem Bescheid beigefügten Auflage verlangte der \nBeklagte die Durchführung einer Ersatzmaßnahme, nämlich „z. B. Anpflanzung einer \nHecke auf 300 qm oder Anpflanzung von 5 heimischen hochstämmigen \nLaubbäumen\", die nach Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde bis zum \nEnde des Jahres 2001 durchzuführen sei. Alternativ sei ein Ersatzgeld von 900,00 \nDM möglich (II.1.). Die Ausnahmegenehmigung sollte ungültig werden, wenn nicht \ninnerhalb von drei Jahren mit dem Vorhaben begonnen oder das Vorhaben länger \nals ein Jahr unterbrochen werde (II.2.). Ferner behielt sich der Beklagte den Widerruf \nder Genehmigung, soweit die bzw. eine der vorgenannten Auflagen nicht erfüllt \nwerde, sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage \nvor (II.3.). \n\n6\n\nNachdem der Kläger die Befestigung angelegt hatte, erhob er am 13. Juni 2001 \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 22. Mai 2001. Dabei wandte er sich \nvorsorglich gegen die Genehmigung insgesamt und außerdem gegen die ihr \nbeigefügten Auflagen II.1. und II.3. Zur Begründung führte er aus: Die Befestigung \nder Viehtrift sei nicht genehmigungsbedürftig. Insbesondere handele es sich nicht um \ndie Errichtung eines Weges im Sinne der vom Beklagten herangezogenen \nBestimmungen des Landschaftsplans. Jedenfalls bleibe nach diesem Plan die \nAnlage von Wegen im Rahmen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft \nunberührt. Die Befestigung sei dringend erforderlich gewesen, weil die Rinder immer \ntiefer eingesunken seien. Die Maßnahme stelle auch keine nach Nr. 2.3 b) des \nLandschaftsplans grundsätzlich verbotene Aufschüttung, Verfüllung, Abgrabung oder \nAusschachtung dar. Auch die weiteren angegriffenen Nebenbestimmungen seien \ndaher aufzuheben.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2002 wies die Bezirksregierung Arnsberg den \nWiderspruch als unbegründet zurück. \n\n8\n\nAm 13. März 2002 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. In der \nmündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Fristbestimmung in II.1. des \nangefochtenen Bescheides geändert; er verlangt nunmehr, die Ersatzmaßnahmen \ninnerhalb eines Jahres nach Bestandskraft der Auflagen durchzuführen bzw. das \nErsatzgeld in diesem Zeitraum zu zahlen.\n\n9\n\nDer Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt vor: Er benötige die \nAusnahmegenehmigung für das von ihm durchgeführte Vorhaben nicht. Außerdem \nwende er sich gegen die im Antrag genannten belastenden Auflagen. Bedenken \ngegen das eingebrachte Material könnten nicht bestehen, weil es der Voreigentümer, \nder Hochsauerlandkreis, zum Zwecke des gelegentlichen Wiedereinbaus auf dem \nAnwesen deponiert habe und der Kreis den oberen Bereich der Viehtrift früher selbst \nmit gleichen Materialien befestigt habe. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\ndie dem Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n13. Februar 2002 und der Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage \nbeigefügten Nebenbestimmungen Nr. II.1. (beide Alternativen) und Nr. II.3. \naufzuheben, \n\n12\n\n h i l f s w e i s e ,\n\n13\n\nden vorgenannten Bescheid insgesamt aufzuheben. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und tritt dem \nVorbringen des Klägers entgegen.\n\n17\n\nDer Einzelrichter hat die betroffene Fläche und ihre nähere Umgebung bei einem \nErörterungstermin am 15. Mai 2003 in Augenschein genommen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten sowie von \nder Bezirksregierung Arnsberg übersandten Verwaltungsakten Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen \nUmfang begründet.\n\n21\n\nVon den mit dem Hauptantrag angegriffenen Nebenbestimmungen des \nBescheides des Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. Februar 2002 und \nder Erklärung des Beklagten vom heutigen Tage ist nur diejenige der Nr. II.3. \n(Vorbehalt des Widerrufes der Genehmigung und der nachträglichen Aufnahme, \nÄnderung oder Ergänzung einer Auflage) rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO -). Diese Nebenbestimmung ist daher aufzuheben. Die Nebenbestimmungen \nunter II.3. des vorbezeichneten Bescheides sind hingegen rechtmäßig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Auch der Hilfsantrag bleibt erfolglos.\n\n22\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Insbesondere ist sie als \nAnfechtungsklage statthaft. Sowohl bei den Auflagen unter II.1. als auch bei den \nVorbehalten unter II.3. des Bescheides vom 22. Mai 2001 handelt es sich um \nselbständig anfechtbare und nicht etwa um mit dem Bescheid untrennbar \nverbundene so genannte modifizierende Nebenbestimmungen. Der Kläger ist daher, \ngeht man von der Genehmigungsbedürftigkeit seines Vorhabens aus, nicht etwa \ndarauf angewiesen, die Erteilung der Genehmigung ohne die streitigen \nNebenbestimmungen geltend zu machen.\n\n23\n\nVgl. zu der Fassung des Klageantrages in vergleichbaren Fällen etwa \neinerseits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A 3526/93 -, und \nandererseits OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 -, \nsowie das ihm zugrundeliegende Urteil der Kammer vom 19. Dezember \n1991 - 1 K 2021/91 - (mit weiteren Nachweisen).\n\n24\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag jedoch nur in dem bereits dargelegten \nUmfang begründet. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die \nNebenbestimmungen unter II.1. des vorgenannten Bescheides bestehen hingegen \nnicht.\n\n25\n\nRechtsgrundlage der dem Kläger mit II.1. des vorbezeichneten Bescheides \nauferlegten Verpflichtung, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft dieser Auflage \neine Ersatzmaßnahme für die durch den Bescheid genehmigte Maßnahme (z.B. \nAnpflanzung einer Hecke auf einer Fläche von 300 qm oder von 5 heimischen \nhochstämmigen Laubbäumen) durchzuführen oder ein Ersatzgeld in Höhe von \n900,00 DM (jetzt: 460,16 EUR) an den Beklagten zur Durchführung entsprechender \nMaßnahmen zu zahlen, ist Satz 2 der für alle im Landschaftsplan „B\" des \nHochsauerlandkreises festgelegten Landschaftsschutzgebiete als „Ausnahmen\" \nbezeichneten textlichen Festsetzungen (Seite 91 des dem Gericht überreichten \nPlanexemplars) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung \ndes Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -). \nNach Satz 2 der genannten Bestimmung des Landschaftsplanes können \nAusnahmen, welche die untere Landschaftsbehörde (der Beklagte) nach Satz 1 der \ngenannten Vorschrift von den Verboten in den im Plan festgelegten \nLandschaftsschutzgebieten zulassen kann, mit der Verpflichtung zu Ausgleichs- oder \nErsatzmaßnahmen gemäß § 4 und § 5 LG verbunden sein. § 5 Abs. 1 LG regelt \nErsatzmaßnahmen durch den Verursacher eines Eingriffes in Natur und Landschaft \nfür den Fall, dass der Eingriff nicht aufgrund der Abwägung nach § 4 Abs. 5 LG \nuntersagt wird und der Eingriff nicht nach § 4 Abs. 4 LG (an Ort und Stelle) \nausgeglichen werden kann. § 5 Abs. 3 LG bezieht sich auf die Entrichtung eines \nErsatzgeldes, falls auch Ersatzmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LG nicht durchgeführt \nwerden können.\n\n26\n\nDie Anwendung dieser Vorschriften scheidet nicht deshalb aus, weil die vom \nKläger durchgeführte und unter I. des Bescheides vom 22. Mai 2001 \nlandschaftsrechtlich genehmigte Befestigung nicht genehmigungsbedürftig wäre und \naus diesem Grunde mit der Genehmigung verbundene belastende \nNebenbestimmungen nicht erforderlich wären.\n\n27\n\nEs kann offen bleiben, ob die Genehmigungsbedürftigkeit - wofür allerdings \nzumindest im Hinblick auf einen Teil der nachgenannten Vorschriften einiges spricht - \nbereits aus einem Verstoß des Vorhabens gegen die nachfolgend genannten \nVerbote unter II.3. a), b), c) oder g) der für alle Landschaftsschutzgebiete des \nLandschaftsplanes „B\" geltenden textlichen Festsetzungen (Seite 88 bis 90 des dem \nGericht vorliegenden Planexemplars) folgt. Nach den vorgenannten Vorschriften des \nLandschaftsplans ist es „insbesondere\" verboten, a) bauliche Anlagen zu errichten, \nauch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige (nach anderen, etwa \nbaurechtlichen Vorschriften) bedürfen. Die Bodenveränderungen, die der Kläger mit \nden Befestigungen vorgenommen hat, mögen als bauliche Anlage, nämlich als \nAufschüttung bzw. Abgrabung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der \nLandesbauordnung (BauO NRW) zu qualifizieren sein (vgl. auch § 65 Abs. 1 Nr. 42 \nBauO NRW) und bereits aus diesem Grunde nach Nr. 2.3 a) des Landschaftsplanes \ngrundsätzlich verboten sein. Ähnliches mag für 2.3 b) des Landschaftsplanes (Verbot \nder Vornahme von Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschach-\ntungen) oder für 2.3 g) des Plans (Verbot des Lagerns oder Ablagerns von Stoffen \noder Gegenständen in einer Weise, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt \ngefährden oder beeinträchtigen kann) gelten. In Betracht kommt auch die Zuordnung \nder Maßnahme zu dem Verbot der Nr. 2.3 c) des Landschaftsplans (Verbot des \nErrichtens von Straßen, Wegen oder Stellplätzen). Die sich in diesem \nZusammenhang stellenden Rechtsfragen (Gleichstellung der Bodenbefestigung - mit \ndem Begriff Viehtrift ist sie nur unvollkommen bezeichnet - mit einem Weg und des \nBefestigens mit dem „Errichten\", Eingreifen der Unberührtheitsklausel der Nr. 2.3 c) \nHalbsatz 2 des Landschaftsplanes - ordnungsgemäße Landwirtschaft im Sinne des \nLandschaftsgesetzes -) braucht das Gericht nicht zu klären. Auf einen Teil dieser \nFragen ist nachfolgend noch einzugehen.\n\n28\n\nGenehmigungsbedürftig ist die streitbefangene Bodenbefestigung jedenfalls nach \n§ 34 Abs. 2 LG in Verbindung mit der grundlegenden Verbotsbestimmung der \ntextlichen Festsetzungen unter 2.3 des Landschaftsplanes („Schutzwirkungen\", S. 87 \ndes Planexemplars). Nach § 34 Abs. 2 LG sind in Landschaftsschutzgebieten unter \nbesonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG und nach Maßgabe näherer \nBestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen verboten, die den Charakter des \nGebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. \nDiese Regelung wird in der vorgenannten Festsetzung des Planes sinngemäß \nwiederholt; im unmittelbaren Anschluss daran folgen mit dem einleitenden Satz \n„Insbesondere ist verboten:\" die zuvor teilweise angesprochenen Verbote unter Nr. \n2.3 a) bis m) der für alle Landschaftsschutzgebiete des Plangebietes geltenden \ntextlichen Festsetzungen (vgl. Seite 87/88 des Planexemplars). Aus dem Wortlaut \nund dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, dass die \nvorgenannten Verbotsregelungen unter a) bis m) nicht abschließend sind, sondern \nlediglich (Regel)beispiele der § 34 Abs. 2 LG entsprechenden grundsätzlichen \nVerbotsbestimmung bilden. Jedenfalls dieses grundlegende Verbot greift hier ein. \nDie streitige Bodenbefestigung läuft dem Schutzzweck der für die betroffene Fläche \nerfolgten Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet - Typ B - (kleinflächig) - vgl. Nr. \n2.3.2 des Landschaftsplans - zuwider.\n\n29\n\nDas aus mehreren Teilflächen bestehende Landschaftsschutzgebiet - Typ B - \nwird in dem Landschaftsplan als „G\" bezeichnet (Seite 92 des Planexemplars). Der \nSchutzzweck wird mit der Sicherung von Freiflächen in Ortsrandlagen sowie \nbestimmter Landschaftsbereiche mit besonderer Bedeutung für die Erholung oder die \nErhaltung bzw. Überlieferung des Landschaftscharakters umschrieben, der in diesen \nBereichen aufgrund der naturräumlich relativ günstigen Ausgangsbedingungen \ntraditionell durch die landwirtschaftliche Bodennutzung geprägt sei. Zusätzlich gilt \nauch der unter 2.3.1 des Planes für Landschaftsschutzgebiete - Typ A - (großflächig) \nbeschriebene Schutzzweck. Jedenfalls dem für Landschaftsschutzgebiete - Typ B - \nfestgelegten besonderen Schutzzweck läuft die vorgenommene Befestigung zuwider. \nDenn diese vom Kläger vorgenommene Maßnahme ist mit einer für die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblichen negativen Veränderung der \nbetroffenen Freifläche verbunden. Jedenfalls unter Berücksichtigung der \nKleinräumigkeit des betroffenen Schutzgebietes handelt es sich um eine \nflächenmäßig erhebliche und auch mit Blick auf das eingebrachte Material \nbedeutsame negative Veränderung der Freifläche.\n\n30\n\nIn diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Kläger, wie die \nAugenscheinseinnahme ergeben hat, nicht etwa lediglich auf einer Breite von 4 m \neine typische Viehtrift angelegt hat. Insbesondere im unteren Bereich in der \nUmgebung des Pflanzenklärteiches und der Viehtränke handelt es sich um eine \nrelativ großflächige Befestigung in einer Breite von deutlich mehr als 10 m, die sich \nüber einen erheblichen Teil des Bereiches zwischen Viehstall und der Tränke \nerstreckt. Damit ist die Befestigung flächenmäßig deutlich umfangreicher, als es bei \neiner herkömmlichen Viehtrift, die den Bereich zwischen Stall und Tränke erfasst, zu \nerwarten wäre. Das Gewicht dieser Befestigung - im Sinne ihrer Eignung, \nlandschaftsrechtliche Belange zu verletzen - erreicht mindestens das Ausmaß und \ndie Intensität, die mit der „Errichtung eines Weges\" im Sinne der Nr. 2.3 c) des \nLandschaftsplanes verbunden ist. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht in \nAbrede stellen, dass die Befestigung den Charakter des Schutzgebietes verändern \nkann und dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. \n\n31\n\nDas Argument des Klägers, die vorgenommene Befestigung sei als im Sinne des \nLandschaftsgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung zu \nbeurteilen (vgl. § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG, \nvgl. auch Nr. 2.3 c) letzter Halbsatz des Landschaftsplanes) und deshalb \ngenehmigungsfrei, kann diesem Ergebnis nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. \nDie landschaftsrechtliche Privilegierung der Landwirtschaft in § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG - an \nsie knüpft Nr. 2.3 c) letzter Halbsatz des Landschaftsplanes an - erfasst nicht jede, \nsondern nur die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des \nBundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung. \nGemeint ist damit die herkömmlich als „tägliche Wirtschaftsweise\" eines Landwirts \nbezeichnete Nutzung. Dieser Begriff ist zwar einerseits nicht eng auszulegen, er \nerfasst andererseits aber nicht - auch nicht sinnvolle oder naheliegende - \nvorbereitende oder begleitende Maßnahmen, die eine unmittelbare \nlandwirtschaftliche Bodennutzung erst ermöglichen oder verbessern und auch nicht \nden Wechsel innerhalb (grundlegender) landwirtschaftlicher Nutzungsarten.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 1997 \n- 6 C 3.97 -, Natur und Recht (NuR) 1998, 541 (542); Beschluss vom \n3. März 1992 - 4 B 44.92 -, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 406.401 § 8 \nBundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - Nr. 12; Beschluss vom \n26. Februar 1992 - 4 B 38.92 -, Buchholz, aa0, Nr. 11; Beschluss vom \n18. März 1985 - 4 B 11.85 -, NuR 1985, 275; Urteil vom 13. April 1983 -\n 4 C 76.80 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) Band 67, 93 (94) = NuR 1983, 272; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n28. November 2002 - 8 A 4427/01 -, Stollmann, NuR 1994, 73 ff.\n\n33\n\nHiervon ausgehend ist das fragliche Vorhaben nicht wegen seines Bezuges zur \nlandwirtschaftlichen Bodennutzung genehmigungsfrei. Auch in diesem \nZusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Befestigung nicht unmittelbar Teil \neiner solchen Nutzung ist, sondern sie lediglich vorbereitet oder erleichtert; sie gilt \nnach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW als (wenn auch der Landwirtschaft \ndienende) bauliche Anlage und ist nach den oben dargestellten Grundsätzen daher \nnicht der „täglichen Wirtschaftsweise\" eines Landwirts zuzuordnen. Jedenfalls \nhandelt es sich bei ihr wegen ihrer breiten, relativ großflächigen Ausdehnung nicht \nmehr um eine Viehtrift im herkömmlichen Sinne. Zumindest deshalb ist sie in dem \nhier interessierenden Zusammenhang einer baulichen Anlage gleichzustellen und \ndamit nicht mehr nach den vorbezeichneten landschaftsrechtlichen Normen \ngenehmigungsfrei.\n\n34\n\nHiervon ausgehend unterliegen die Nebenbestimmungen unter II.1. des \nBescheides vom 22. Mai 2001 in ihrer aktuellen Fassung keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Aufgrund der entsprechenden Ermächtigung im \nLandschaftsplan hat der Beklagte zu Recht eine Ausnahme von dem vorgenannten \nVerbot zugelassen. Wie die Augenscheinseinnahme bestätigt hat, ist die bereits \nvorgenommene Befestigung, auch mit Blick auf ihre Bedeutung für eine sinnvolle \nlandwirtschaftliche Nutzung des Bereiches (vgl. §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 1 LG), mit dem \nSchutzzweck der Verbotsregelungen zu vereinbaren. Dabei ist es rechtlich nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte Ersatzmaßnahmen (oder ein Ersatzgeld) als \nnotwendig angesehen hat, um die durch die Befestigung mit landschaftsfremden \nStoffen gestörten Funktionen des Naturhaushalts gleichwertig wiederherzustellen \n(Satz 2 der Ausnahmeregelung unter Nr. 2.3. des Landschaftsplanes in Verbindung \nmit § 5 Abs. 1 LG). Im Hinblick auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen ist \nvor allem darauf hinzuweisen, dass die Befestigungen gerade auch mit Blick auf die \ngeringe Flächenausdehnung des betroffenen Landschaftsschutzgebietes einen \nerheblichen Umfang erreichen.\n\n35\n\nGegen Art und Umfang der verlangten Ersatzmaßnahmen ist rechtlich nichts \neinzuwenden. Ihr Ausmaß ist angesichts der Größe der Befestigungen nicht \nunverhältnismäßig. Die verlangten Ersatzmaßnahmen sind auch noch hinreichend \nbestimmt. Die fragliche Nebenbestimmung lässt mit noch hinreichender Klarheit \nerkennen, welche Ersatzmaßnahmen der Kläger vorzunehmen hat. Die ihm dabei \neingeräumte Wahlfreiheit liegt in seinem Interesse.\n\n36\n\nIm Ergebnis bestehen auch gegen die alternativ auferlegte Verpflichtung zur \nZahlung eines Ersatzgeldes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Satz 2 der \nAusnahmeregelung unter Nr. 2.3. des Landschaftsplanes „B\" ermächtigt ausdrücklich \nzwar nur dazu, die Ausnahmegenehmigung mit der Verpflichtung zur Ausgleichs- \noder Ersatzmaßnahmen gemäß § 4 und § 5 LG zu verbinden. Sinngemäß ist darin \njedoch auch die Ermächtigung zu sehen, dass ebenfalls in § 5 LG geregelte \nErsatzgeld aufzuerlegen. Andernfalls käme es zu einer nicht verständlichen \nBegünstigung derjenigen, die eine nach dem Landschaftsplan verbotene Handlung \nvornehmen, die aber - etwa weil sie nicht über entsprechend geeignete Flächen \nverfügen - Ersatzmaßnahmen nicht durchführen können. - Die Höhe des \nErsatzgeldes ist nicht zu beanstanden (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 LG).\n\n37\n\nZur (teilweisen) Aufhebung der streitigen Auflage führt auch nicht die dem Kläger \neingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen Ersatzmaßnahme und Ersatzgeld. Zwar sieht \n§ 5 Abs. 3 dieses Wahlrecht nicht vor. Voraussetzung der Verpflichtung, ein \nErsatzgeld zu zahlen, ist danach vielmehr die Unmöglichkeit, die erforderlichen \nErsatzmaßnahmen durchzuführen. Hierauf hat bereits die Widerspruchsbehörde zu \nRecht hingewiesen. Die in einer früheren Fassung des § 5 Abs. 1 Satz 5 LG (in der \nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980, GV NW Seite 734) geregelte \nWahlmöglichkeit zwischen der Durchführung von Ersatzmaßnahmen und der \nZahlung eines Ersatzgeldes,\n\n38\n\nvgl. hierzu Berkemann, NuR 1993, 97 (106) mit weiteren \nNachweisen; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht \nNordrhein-Westfalen (1989), Randnummern 315 ff,\n\n39\n\nist mit der Änderung des § 5 LG durch das Gesetz vom 28. September 1993, GV \nNW Seite 740, entfallen. Die dem Kläger dennoch eingeräumte Wahlfreiheit \nbegünstigt ihn jedoch lediglich und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n40\n\nRechtswidrig sind hingegen die Vorbehalte unter II.3. des Bescheides vom \n22. Mai 2001. Zwar ermöglicht es § 36 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW), \neinen Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit entsprechenden \nNebenbestimmungen zu versehen.\n\n41\n\nVgl. hierzu OVG NRW; Urteil vom 17. März 1997 - 10 A 3895/96 -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, Seite 556 \n(557).\n\n42\n\nSie müssen jedoch mit dem jeweils maßgeblichen materiellen Recht in \nÜbereinstimmung stehen. Insbesondere muss die Nebenbestimmung erforderlich \nsein, etwa, um einen Versagungsgrund auszuräumen oder konkret drohenden \nGefahren für die öffentliche Sicherheit entgegenzutreten. Sie dürfen grundsätzlich \nnicht ohne konkreten Anlass gleichsam „auf Vorrat\" erlassen werden.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1993 - 4 A 3853/92 -. \nGewerbearchiv 1994, Seite 20 (21); P. Stelkens/U. Stelkens in \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 36 Randnummern 63 ff (64 \na).\n\n44\n\nNach diesen Grundsätzen sind die letztgenannten Nebenbestimmungen \njedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft sind. Als Begründung \nfür die Beifügung dieser Nebenbestimmungen findet sich in dem gesamten \nVorbringen der Beklagtenseite lediglich der am Ende des Widerspruchsbescheides \naufgeführte bloße Hinweis auf § 36 Abs. 2 VwVfG NRW. Dies genügt auch in \nAnbetracht des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens (§§ 114 VwGO, 39 \nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2, 40 VwVfG NRW) nicht. Ein konkreter Anlass für diese \nNebenbestimmungen hat nicht bestanden, wie auch die Erörterungen mit dem \nGericht ergeben haben. Sollten nachträglich Umstände eintreten, welche die \nÄnderung oder Aufhebung der Ausnahmegenehmigung oder ihrer \nNebenbestimmungen notwendig machen - konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen \ngegenwärtig nicht -, ist der Beklagte auf die ihm zum gegebenen Zeitpunkt durch das \nmaterielle Recht bzw. durch § 49 VwVfG NRW eingeräumten Befugnisse \nangewiesen.\n\n45\n\nDer Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n46\n\nAuch insoweit ist das Vorverfahren durchgeführt worden; der fristgerechte \nWiderspruch des Klägers richtete sich vorsorglich gegen den Bescheid insgesamt. \nDieses Begehren ist nicht begründet, weil der Bescheid (abgesehen von der \ngegenstandslos gewordenen Nebenbestimmung Nr. II.2. und der aufgehobenen \nNebenbestimmung Nr. II.3.) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, \nweil er nicht erforderlich wäre. Seine Erforderlichkeit ergibt sich vielmehr aus der \nGenehmigungsbedürftigkeit des von ihm erfassten Vorhabens. Insoweit wird auf die \nobigen entsprechenden Ausführungen verwiesen. Aus dem gesamten Vorbringen \ndes Klägers ergibt sich auch, dass er für den Fall der Genehmigungsbedürftigkeit \nsinngemäß die Ausnahmegenehmigung beantragt hat. Im Hinblick auf die materielle \nRechtmäßigkeit der insoweit streitbefangenen Regelungen wird ebenfalls auf die \nobigen Ausführungen Bezug genommen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n48\n\nDas Gericht sieht davon ab, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-09-24/1-k-944-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-09-24/1-k-944-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290781","retrieved":"2026-07-09 03:10:33.914736+00:00"}}