{"status":"available","doknr":"OLD290936","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0911.7K5119.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"7 K 5119/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger\n wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\n Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der\n Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt in X. ein Tagespflegehaus mit dem Namen \"F.\", in dem \npflegebedürftige, u.a. gerontopsychiatrisch erkrankte alte Menschen in der Zeit von \n7.30 Uhr bis 16.30 versorgt und betreut werden. \n\n3\n\nFür diesen Personenkreis unterhält der Kläger im Rahmen der teilstationären \nPflege einen hauseigenen Hol- und Bringdienst, mit dem die Pflegebedürftigen von \nihrer Wohnung zur Einrichtung hin und zurück befördert werden. Hierzu setzt der \nKläger die Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 000, 00 - 000, 00 - 000 \nund 00 - 000 ein, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von bis zu 9 \nPersonen (einschließlich Fahrzeugführer) zugelassen sind. Diesen Hol- und \nBringdienst nehmen ca. 98 % der Gäste des Tagespflegehauses in Anspruch. Für \nden Fahrdienst legt der Kläger Fahrtkostenansätze zugrunde, die nach \nEntfernungszonen gestaffelt sind und die die Kosten für Hin- und Rückfahrt \nbeinhalten. Im Einzelnen berechnet der Kläger für seinen Fahrdienst Folgende \nKosten:\n\n4\n\n Zone 1 (bis 5 km) 6,80 EUR\n Zone 2 (bis 10 km) 10,18 EUR\n Zone 3 (bis 15 km) 14,42 EUR\n Zone 4 (bis 20 km) 19,22 EUR\n\n5\n\nFür Rollstuhlfahrer wird zusätzlich ein Zuschlag i.H.v. 1,79 EUR täglich erhoben, \nsofern die Beförderung über ein behindertengerechtes Fahrzeug erfolgt.\n\n6\n\nDie Abrechnung dieser Fahrtkosten erfolgt hinsichtlich der pflegeversicherten \nPflegebedürftigen als Bestandteil der Pflegesachleistung direkt mit den gesetzlichen \nPflegekassen. Soweit jedoch die Gesamtkosten der teilstationären Tagespflege den \nHöchstsatz der von der Pflegeversicherung übernommenen Pflegesachleistungen \nübersteigen, ist von den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen der insoweit \nverbleibende Restbetrag, ohne Differenzierung danach, ob es sich im Einzelnen um \nKosten für die reine Beförderung oder Unterkunft und Verpflegung handelt, an den \nKläger zu entrichten. Derzeit betrifft dies etwa 10 % der beförderten Personen.\n\n7\n\nEtwa 6 % der mit dem Hol- und Bringdienst beförderten Personen sind sog. \n\"Selbstzahler\". Hierbei handelt es sich zum einen um privat Pflegeversicherte. Dieser \nPersonenkreis erhält von dem Kläger eine private Rechnung über die erbrachten \nGesamtleistungen, die dann von diesem direkt gegenüber dem Kläger beglichen \nwerden. Dem jeweiligen Versicherten werden diese Kosten als Pflegesachleistung \nvon der privaten Pflegeversicherung erstattet. Zum anderen zählen zu den \n\"Selbstzahlern\" Personen, die zwar nicht als pflegebedürftig im Rahmen der \nPflegeversicherung eingestuft sind, die jedoch einer teilstationären Tagespflege \nbedürfen und bei denen die diesbezüglichen Kosten von dem jeweiligen \nSozialhilfeträger übernommen werden. Bei sog. \"Personen im Antragsverfahren\" \nwerden die vom Kläger erbrachten Leistungen nach erfolgter Einstufung in die \nentsprechende Pflegestufe rückwirkend bis zur Höhe des jeweiligen Höchstsatzes als \nPflegesachleistung von der Pflegeversicherung erstattet. Eine weitere Gruppe der \nbeförderten Personen sind \"reine Selbstzahler\". Hierbei handelt es sich um \nPersonen, die weder einen Anspruch gegen die Pflegeversicherung noch gegen \neinen Sozialhilfeträger haben. Diesem Personenkreis gegenüber werden von dem \nKläger die Kosten der Gesamtleistung direkt in Rechnung gestellt.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 18. Januar 2001 informierte der Verband des privaten \ngewerblichen T-3 e.V. den Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein. über den \nhauseigenen Transferdienst des Klägers und wies darauf hin, dass der Kläger nicht \nüber eine Konzession im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes verfüge.\n\n9\n\nDer Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein. teilte dem Kläger daraufhin mit \nSchreiben vom 5. Februar 2001 mit, dass für den hauseigenen Hol- und Bringdienst \ndie Erteilung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz \nerforderlich sei.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2001 beantragte der Kläger für seinen \nhauseigenen Hol- und Bringdienst die Freistellung von den Vorschriften des \nPersonenbeförderungsgesetzes. Zur Begründung führte er aus: Es handele sich bei \nihm um einen eingetragenen mildtätigen Verein, welcher keinerlei wirtschaftliche \nInteressen mit dem Vorhalten des Fahrdienstes verfolge. Der Fahrdienst richte sich \nausschließlich an die Gäste des Tagespflegehauses \"F.\". Laut den gesetzlichen \nBestimmungen seien teilstationäre Einrichtungen dazu verpflichtet, einen \nausreichenden Fahrdienst vorzuhalten. Ferner erfülle der Fahrdienst die \nVoraussetzungen der Freistellungs-Verordnung. \n\n11\n\nDer Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein gab daraufhin den Vorgang \nzuständigkeitshalber an die Beklagte ab.\n\n12\n\nDie Beklagte holte in der Folgezeit noch einmal eine Stellungnahme des Klägers \nein und stellte - in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, \nEnergie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - durch Bescheid vom 28. \nAugust 2002 fest, dass der hauseigene Hol- und Bringdienst des Klägers in der \ndurchgeführten Form, den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes \nunterliege. Zur Begründung führte sie aus: Die Inanspruchnahme der \nBeförderungsleistung sei ein Angebot der Tageseinrichtung \"F.\", dessen Nutzung für \ndie Pflegebedürftigen nicht verpflichtend sei. Als Gegenleistung würde der \nPflegekasse der Fahrtkostenzusatz als Bestandteil der Pflegesachleistung in \nRechnung gestellt. Für die Beurteilung der Entgeltlichkeit sei es dabei unerheblich, \ndass die Beförderungsleistungen von der Tageseinrichtung nicht kostendeckend \ndurchgeführt werden können und dass das Beförderungsentgelt nicht unmittelbar von \ndem Pflegebedürftigen zu entrichten sei. Darüber hinaus stelle sich der Fahrdienst \nals geschäftliche Betätigung dar. Eine Befreiung nach der Freistellungs-Verordnung \nsei nicht möglich, da von dem Fahrgast ein Entgelt zu entrichten sei. Die rechtliche \nEinordnung der Verkehrsart erfolge als Mietwagenverkehr. \n\n13\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24. September 2002 \nWiderspruch ein und führte zur Begründung aus: Das Haus \"F.\" halte in der \nTagespflege 25 Plätze vor und finanziere sich über Leistungen der \nPflegeversicherung, der Sozialhilfeträger und über Selbstzahler. Bei den Gästen \nhandele es sich um Pflegebedürftige im Alter von 53 bis 93 Jahren. Die Beförderung \nder Pflegebedürftigen von und zur Tagespflege erfolge aufgrund der Zulassung zu \neiner Vielzahl von Pflegekassen. Das Leitbild des Personenbeförderungsgesetzes \nsei auf die vorliegend zu beurteilende Situation nicht übertragbar. Die \nBeförderungsleistung würde nicht als Marktteilnehmer gegenüber Dritten zu einem \nfrei zu vereinbarenden Preis angeboten. Vielmehr sei er in das Sachleistungssystem \nder Pflegeversicherung kraft Zulassung eingebunden. Insoweit sei nicht gewürdigt \nworden, dass die teilstationäre Pflege zwingend auch die notwendige Beförderung \nder Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege \nund zurück umfasse. Die Grundsätze des Mietwagenverkehrs könnten nicht \nherangezogen werden, da der Pflegebedürftige Zweck, Ziel und Ablauf der Reise \ngerade nicht bestimme. Der Transport sei quasi durch das Gesetz vorgegeben und \ndürfe sich nur in diesen engen Grenzen bewegen. Der Pflegbedürftige schließe im \nÜbrigen keinen Mietvertrag ab, sondern mache einen Sachleistungsanspruch \ngegenüber seiner Krankenkasse bzw. Pflegekasse geltend. Die Gegenleistung für \nden Transport stamme als Teil der pflegebedingten Aufwendungen unmittelbar aus \ndem Vermögen der Pflegekasse. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen Art. 3 des \nGrundgesetzes gegeben, wenn die wachsende und bedeutende Gruppe der \nPflegebedürftigen durch die praktische Handhabung der Freistellungs-Verordnung \nvon deren Anwendungsbereich ausgenommen wäre. Schließlich würden die \nZahlungen für die Durchführung des Transportes die Betriebs- und Personalkosten \nnicht decken.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2002 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung unter Bezugnahme auf \nihren Bescheid vom 28. August 2002 ergänzend aus: Der hauseigene Hol- und \nBringdienst des Klägers unterliege den Vorgaben des \nPersonenbeförderungsgesetzes. Für die Tageseinrichtung \"F.\" bestehe vom Gesetz \nher keine Verpflichtung diese Beförderungsleistung selbst anzubieten und zu \nerbringen. Es sei die eigene Entscheidung der Tageseinrichtung, dass sie neben der \nPflegeleistung auch die Beförderungsleistung gegen Entgelt anbiete. Nach dem SGB \nXI bestehe für den Pflegebedürftigen auch die Möglichkeit, die Beförderung von und \nzu den Pflegeeinrichtungen selbst zu bewältigen. Dies würde auch dadurch bestätigt, \ndass der Kläger selbst vorgetragen habe, dass etwa 98 % der Pflegebedürftigen den \nHol- und Bringdienst in Anspruch nehmen, obwohl sie die Wahl hätten, ein Taxi oder \neinen Privat-Pkw einzusetzen. Dabei sei es unerheblich, dass die Fahrtkosten, wenn \nder Pflegesatz nicht bereits durch die Pflege ausgeschöpft sei, von den Pflegekassen \nübernommen werde. Auch die rechtliche Einordnung der durchgeführten Verkehrsart \nals Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs sei legitim. Die \nFreistellungs-Verordnung sei wegen der entgeltlichen Beförderung nicht \nanwendbar.\n\n15\n\nAm 19. Dezember 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er Folgendes ausführt: Er sei nicht geschäftlich tätig, sondern erfülle \nausschließlich caritative und gemeinnützige Aufgaben. Die Unterwerfung der von ihm \npraktizierten Beförderung unter die gewerberechtlich orientierten Vorschriften des \nPersonenbeförderungsgesetzes würde aller Voraussicht nach die \nGewerbesteuerpflichtigkeit für diesen Teilbereich nach sich ziehen. Auch würden \ndurch die Genehmigungspflicht ganz erhebliche Folgekosten in bezug auf die \nkonkrete Organisation und Durchführung der Beförderungsleistungen sowie in bezug \nauf die dafür erforderliche Verwaltung ausgelöst, die von ihm letztendlich nur auf die \nKosten der Beförderung umgelegt werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass die \nzur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Hinblick auf die \"eigentlichen\" \nPflegeleistungen im Rahmen der teilstationären Pflege erheblich verkürzt würden. Im \nSGB XI sei ein Anspruch des Pflegebedürftigen auf die Beförderung von der \nWohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege hin und zurück verankert. Zu \nberücksichtigen sei auch, dass er den Hol- und Bringdienst nur deshalb in der \nangebotenen Form zur Verfügung stellen kann, da er in weitem Umfang von \nsteuerlichen Verpflichtungen befreit sei und für die Beförderungsleistungen \nhauptsächlich Zivildienstleistende einsetzen könne. Das \nPersonenbeförderungsgesetz sei auch deshalb nicht anwendbar, da das Merkmal \nder Wirtschaftlichkeit fehle. Die in Ansatz gebrachten Entgelte würden die \nBetriebskosten der eingesetzten Fahrzeuge nicht decken. Es bestehe insoweit eine \njährliche Unterdeckung i.H.v. 25 bis 28 %. Bei den von ihm erbrachten \nBeförderungsleistungen handele es sich insbesondere nicht um gewerberechtlich zu \nbeurteilende Vorgänge, sondern um einen Teil der teilstationären Pflegeleistung. \nWürden die Kosten der Beförderungsleistung erhöht, stünden zu Lasten der \nPflegebedürftigen weniger finanzielle Mittel für die eigentliche Pflege zur Verfügung. \nWürde die Beförderungsleistung der Genehmigungspflicht nach dem \nPersonenbeförderungsgesetz unterliegen, wäre letztendlich der Bestand der \nteilstationären Tagespflegeeinrichtung selbst gefährdet. Ein weiterer Aspekt sei, dass \nin seiner teilstationären Tagespflegeeinrichtung zu 85 % demenzkranke Personen \nbetreut werden, die in besonderer Weise auf ein ihnen vertrautes und bekanntes \nUmfeld angewiesen seien. Schließlich würde die rechtliche Einordnung des Hol- und \nBringdienstes als ein mit dem Mietwagenverkehr vergleichbarer Verkehr den \ngesetzlichen Wertungen und auch den tatsächlichen Gegebenheiten nicht \ngerecht.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. August \n2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29. November \n2002 zu verpflichten, festzustellen, dass sein hauseigener Hol- und \nBringdienst, mit dem Pflegebedürftige des Tagespflegehauses \"F.\" in X. \nim Rahmen der teilstationären Pflege von der Wohnung zur \nTagespflegeeinrichtung hin und zurück befördert werden, nicht den \nVorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung ihres Antrages bezieht sie sich auf die angefochtenen \nBescheide und führt ergänzend aus: Die Klage sei unbegründet. Ein genereller \nAusschluss von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes komme nicht \nin Betracht, da es sich bei dem Fahrdienst um eine entgeltliche und geschäftsmäßige \nBeförderung handele. Schließlich sei die entsprechende Ausnahmeregelung bereits \naufgrund ihrer Entstehungsgeschichte nicht auf den vorliegenden Fall \nanwendbar.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n22\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n23\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.\n\n24\n\nInsbesondere stellt die Umstellung des Klageantrages in der mündlichen \nVerhandlung keine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar, da der \nStreitgegenstand \nidentisch bleibt und es sich lediglich um eine Klarstellung des von Anfang an geltend \ngemachten Klagebegehrens handelt. Aber selbst wenn man insoweit eine \nKlageänderung annehmen wollte, wäre diese sachdienlich, da der Streitstoff im \nWesentlichen derselbe bleibt, die Umstellung des Antrages eine endgültige \nBeilegung des Streits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer, sonst zu \nerwartender Prozess vermieden wird.\n\n25\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, \nMünchen \n2000, § 91 Rdnr. 19.\n\n26\n\nIn der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.\n\n27\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 28. August 2002 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 29. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n28\n\nDer Kläger hat auf der Grundlage des § 10 des Personenbeförderungsgesetzes \n(PBefG) gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass der von ihm \neingerichtete Hol- und Bringdienst für Pflegebedürftige der Tagespflegstätte \"F.\" nicht \nden Vorschriften des PBefG unterliegt.\n\n29\n\nNach Maßgabe des § 10 PBefG entscheidet in Zweifelsfällen im Rahmen eines \nFeststellungsverfahrens die für den Sitz des Unternehmens zuständige, von der \nLandesregierung bestimmte Behörde, ob eine Personenbeförderung den \nVorschriften des PBefG unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein \nVerkehr zugehört oder wer Unternehmer i.S.d. Vorschriften ist.\n\n30\n\nIn formeller Hinsicht ist die Beklagte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 b) der \nVerordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum \nErlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) \nvom 30. März 1990 (abgedruckt in Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen 1990, S. 247 f.) für Entscheidungen in Zweifelsfällen nach § 10 \nPBefG die zuständige Behörde.\n\n31\n\nIn materieller Hinsicht unterliegt der vom Kläger eingerichtete Hol- und \nBringdienst in seiner derzeitigen Form den Bestimmungen des PBefG.\n\n32\n\nGemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt u.a. die entgeltlich oder \ngeschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich den \nVorschriften des PBefG. \n\n33\n\nBei dem hier in Rede stehenden Fahrdienst des Klägers handelt es sich \njedenfalls um eine \"geschäftsmäßige\" Beförderungsleistung, da es sich insoweit um \neinen auf Dauer gerichteten Personentransport mit Wiederholungsabsicht \nhandelt.\n\n34\n\n Vgl. zur Definition der Geschäftsmäßigkeit: Bundestagsdrucksache\n (BT-Drcks.) III/255, S. 24 zu § 1; Verwaltungsgerichtshof Baden-\n Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1992 - 14 S 2038/91 -, in:\n Gewerbearchiv (GewArch) 1993, S. 203 (203); siehe auch:\n Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 1991 - VI ZR 291/90 -, in:\n Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, S. 2143 (2143) \n zu § 8 a StVG.\n\n35\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers kommt es für das Merkmal der \nGeschäftsmäßigkeit - dieser Begriff ist von dem im allgemeinen Gewerberecht \ngebräuchlichen Begriff der \"Gewerbsmäßigkeit\" zu unterscheiden - nicht auf ein \ngewerbsmäßiges, mithin auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtetes Handeln an.\n\n36\n\n Vgl. Bidinger, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz, 1. Band, \nBerlin, Stand: Juni 2002, B § 1 Rdnr. 35; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, \nKommentar zum Personenbeförderungsgesetz, Stand: Oktober 1995, \n§ 1 PBefG Rdnr. 7; Rautenberg/Frantzioch, Das \nPersonenbeförderungsrecht, Bad Godesberg 1961, § 1 Anm. 1 u. \n2.\n\n37\n\nEntscheidend ist insoweit auch nicht, ob für die Fahrten ein Entgelt vereinnahmt \nwird oder nicht, denn das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit steht als weitere \nTatbestandsalternative unabhängig neben demjenigen der Entgeltlichkeit.\n\n38\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 7 B \n16.93 -, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk, 442.01 zu § 1 \nPBefG Nr. 2; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. \nNovember 1995 - 7 M 6279/95 -; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil \nvom 27. November 1996 - 5 A 37/96 -, in GewArch 1997, S. 250 (250); \nBidinger, aaO., B § 1 Rdnr. 35.\n\n39\n\nDie grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschriften des PBefG in bezug auf den \nHol- und Bringverkehr des Klägers entfällt auch nicht auf der Grundlage der \nBefreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG. Danach sind Beförderungen mit \nPersonenkraftwagen von dem Anwendungsbereich des PBefG ausgenommen, wenn \ndas zu entrichtende Gesamtentgelt die Betriebskosten nicht übersteigt.\n\n40\n\nAuch wenn man zu Gunsten - des von der Beklagten insoweit nicht bestrittenen \nVortrags - des Klägers davon ausgeht, dass hinsichtlich der Betriebskosten des Hol- \nund Bringdienstes jährlich eine Unterdeckung von 25 bis 28 % besteht, greift die \nAusnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG gleichwohl nicht ein.\n\n41\n\nAusgehend von dem Wortlaut (\"Gesamtentgelt\") bezieht sich diese Bestimmung \nzunächst allein auf das in § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG geregelte Tatbestandsmerkmal \nder \"Entgeltlichkeit\",\n\n42\n\n vgl. Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. November 1996 \n - 5 A 37/96 -, aaO, S. 250,\n\n43\n\nso dass diese Ausnahmeregelung keine Anwendung auf die alternativ \naufgeführte Geltung des Gesetzes für \"geschäftsmäßig\" durchgeführte \nPersonenbeförderungen findet.\n\n44\n\nAber selbst wenn man ausgehend vom Sinn und Zweck den Anwendungsbereich \ndieser Ausnahmevorschrift grundsätzlich auch auf geschäftsmäßige unentgeltliche \nund entgeltliche Beförderungen mit Personenkraftwagen erstreckt,\n\n45\n\n vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 \n - 7 M 6279/95 -, in GewArch 1996, S. 108 (108); Fielitz/Meier/Montigel/\nMüller, aaO., § 1 PBefG Rdnr. 9,\n\n46\n\nz.B. weil ansonsten die typischen Fahrgemeinschaften, bei denen die Mitfahrer in \nwechselnden Abständen selbst zu fahren haben, stets dem PBefG unterliegen \nwürden, ergibt sich indes aus der Entstehungsgeschichte dieser Rechtsnorm, dass \nsie nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen jedenfalls nicht auf \nZubringer- oder Abholdienste - wie im vorliegenden Fall - anwendbar sein soll.\n\n47\n\nDies gilt auch dann, wenn für solche Fahrten nur ein die Betriebskosten \ndeckendes oder darunter liegendes Entgelt zu zahlen ist. Von der \nAusnahmevorschrift sollen lediglich \"Gefälligkeitsfahrten\" im Rahmen sogenannter \nFahrgemeinschaften erfasst werden.\n\n48\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 \n- 7 M 6279/95 -, aaO., S. 108; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom \n27. November 1996 - 5 A 37/96 -, aaO., S. 250; Bidinger; aaO., B § 1 \nRdnr. 44, 45; Rautenberg/Frantzioch, aaO., § 1 Anm. 6.\n\n49\n\nSo sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum PBefG 1961 in § 1 Abs. 2 \neinen umfangreichen Befreiungstatbestand für Zubringer- und Abholdienste vor. \nNach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b dieses Gesetzentwurfs sollten u.a. \nBeförderungen nicht dem PBefG unterliegen, die im Zubringer- und Abholdienst \ndurchgeführt werden von Krankenhäusern, Heilstätten und ähnlichen Einrichtungen \nfür ihr Personal, die Kranken und deren Besucher.\n\n50\n\n Vgl. BT-Drcks. III/255, S. 2.\n\n51\n\nDiese im Gesetzesentwurf vorgesehenen Freistellungen fanden aber letztlich \nkeine gesetzliche Umsetzung, da der Ausschuss für Verkehr, Post- und \nFernmeldewesen (23. Ausschuss) diese Freistellungen mit Rücksicht auf eine \nmöglichst ausnahmslose Anwendung des Gesetzes als für zu weitgehend \nansah.\n\n52\n\n Vgl. BT-Drucks III/2450, S. 3, 12.\n\n53\n\nDaraufhin hatte der Gesetzgeber beschlossen, die vorbeschriebenen \nFreistellungen des Abs. 2 Nr. 2 des Regierungsentwurfs zu streichen, so dass auch \ndiese Zubringer- und Abholdienste - wie der hier in Rede stehende Hol- und \nBringdienst des Klägers - dem PBefG unterstellt sind.\n\n54\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 \n- 7 M 6279/95 -, aaO., S. 108; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom \n27. November 1996 - 5 A 37/96 -, aaO., S. 250; Bidinger, aaO., B § 1 \nRdnr. 6, 44 f.\n\n55\n\nAuch einer entsprechenden Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 \nNr. 1 PBefG auf derartige Fahrdienste steht danach der erklärte Wille des \nGesetzgebers entgegen.\n\n56\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1995 \n- 7 M 6279/95 -, aaO., S. 109.\n\n57\n\nEine Befreiung des von dem Kläger eingerichteten Hol- und Bringdienstes wird \nauch nicht durch die Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle \nvon den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) \nvom 30. August 1962 begründet.\n\n58\n\nSo greift im vorliegenden Fall die Regelung in § 1 Nr. 3 der Freistellungs-\nVerordnung, wonach Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart \nund Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als \"sechs\" Personen \n(einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, von den Vorschriften des PBefG \nfreigestellt sind, bereits schon deshalb nicht ein, da die von dem Kläger für den \nFahrdienst eingesetzten Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 00 - 000, 00 - \n000, 00 - 000 und 00 - 000 ausweislich der in Kopie zu den Verwaltungsvorgängen \ngereichten Fahrzeugscheine (vgl. Bl. 52 u. 53 der Verwaltungsvorgänge) nach ihrer \nBauart und Ausstattung zur Beförderung von \"neun\" Personen geeignet sind.\n\n59\n\nDer Kläger kann sich hinsichtlich des von ihm eingerichteten Hol- und \nBringdienstes auch nicht auf die Regelung in § 1 Nr. 4 g Freistellungs-Verordnung \nstützen, wonach Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten \nPersonen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses \nPersonenkreises dienen, von den Vorschriften des PBefG freigestellt sind, es sei \ndenn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.\n\n60\n\nAuch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die von ihm \nbeförderten - nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Elftes Buch - \n(SGB XI) pflegebedürftigen - Personen dem in § 1 Nr. 4 g Freistellungs-Verordnung \naufgeführten Personenkreis entsprechen, zumal der Text auf Empfehlung des \nAusschusses für Innere Angelegenheiten an den Bundesrat von der Terminologie \nher bewusst an das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - siehe § 39 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - angelehnt wurde,\n\n61\n\n vgl. Bidinger, aaO, Anh B § 1 Rdnr. 97, 98 m.w.N.,\n\n62\n\nso greift die Vorschrift aber letztlich deshalb nicht ein, da bei der derzeitigen \nAusgestaltung des Hol- und Bringdienstes des Klägers von den Beförderten \ngrundsätzlich ein Entgelt zu entrichten ist.\n\n63\n\nHinsichtlich der beförderten Personengruppe der \"pflegeversicherten \nPflegebedürftigen\" rechnet der Kläger als Träger der Tagespflegestätte \"F.\" zwar auf \nder Grundlage des jeweiligen Versorgungsvertrages und des § 41 Abs. 1 Satz 1, § \n72 Abs. 4 Satz 3 SGB XI i.V.m. den Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI (vgl. § \n85 SGB XI) die Pflegesachleistungen der teilstationären Pflege direkt mit den \njeweiligen gesetzlichen Pflegekassen ab. Mit dieser Zahlung erfüllen die \nPflegekassen auch eine eigene nach § 72 Abs. 4 Satz 3 SGB XI bestehende \ngesetzlich normierte Leistungspflicht.\n\n64\n\nAllerdings haben die mit dem Hol- und Bringdienst transportierten \npflegeversicherten Pflegebedürftigen auf der Grundlage der individuellen \nPflegevereinbarung an den Kläger noch einen Restbetrag zu entrichten, wenn die \nGesamtkosten der teilstationären Pflege den mit der jeweiligen Pflegekasse \nabgerechneten Höchstsatz der Pflegesachleistungen übersteigen.\n\n65\n\nDa die teilstationäre Pflegesachleistung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auch \ndie notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung \nder Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück umfasst, sind in diesem \n\"Restbetrag\", der von dem Kläger nicht weiter nach Kosten der Unterkunft, \nVerpflegung und Beförderung differenziert wird, insoweit auch Leistungen für die \nBeförderung enthalten, so dass jedenfalls bei dieser Praxis selbst die an sich in der \ngesetzlichen Pflegeversicherung versicherten Personen grundsätzlich ein Entgelt für \ndie Beförderung zu entrichten haben.\n\n66\n\nAllein der Umstand, dass verschiedene Leistungssegmente der teilstationären \nPflege, wie z.B. Unterkunft, Verpflegung und Beförderung unter dem Begriff der \n\"Pflegesachleistung\" zusammengefasst und darüber hinaus noch in bestimmten \nFällen mit den beförderten Personen selbst abrechnet werden, kann nicht darüber \nhinwegtäuschen, dass diese Kosten (zumindest) auch ein Entgelt für die erbrachte \nBeförderungsleistung enthalten.\n\n67\n\nDies gilt insbesondere auch für die Gruppe der ebenfalls mit dem Hol- und \nBringdienst beförderten Personen, die der Kläger als sog. \"Selbstzahler\" bezeichnet. \nSo wird die Pflegesachleistung z.B. mit den \"privat Pflegeversicherten\" und den \n\"reinen Selbstzahlern\" gleich direkt abgerechnet, so dass diese Personengruppen \nauf der Grundlage der Pflegevereinbarung unmittelbar ein Entgelt an den Kläger \nbzw. seine Einrichtung zu entrichten haben, das stets - da es Bestandteil der \nteilstationären Pflege ist - auch die Kosten der Beförderungsleistung enthält. Der \nUmstand, dass ein Teil dieser Selbstzahler, nämlich die \"privat Pflegeversicherten\" \nwiederum im Innenverhältnis einen Erstattungsanspruch gegenüber ihrer privaten \nVersicherung haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zwischen der privaten \nPflegeversicherung und dem Kläger besteht zum einen kein direkter \nLeistungsaustausch und zum anderen keine gesetzlich normierte \nLeistungsverpflichtung. Zahlungspflichtig für die abgerechnete Pflegesachleistung (= \nUnterkunft, Verpflegung und eben die Beförderung) bleibt in diesem Fall im \nAußenverhältnis zum Kläger allein der beförderte privatversicherte \nPflegebedürftige.\n\n68\n\nDer Umstand, dass es bei dem mit dem Hol- und Bringdienst beförderten \nPersonenkreis zum einen Gruppen gibt, die für die Beförderung selbst unmittelbar ein \nEntgelt an den Kläger zu entrichten haben, wie z.B. die Restzahler, privat \nPflegeversicherte und reine Selbstzahler und es zum anderen Gruppen gibt, deren \nLeistungen direkt und ausschließlich über die Pflegeversicherung abgerechnet \nwerden, wie die gesetzlich pflegeversicherten Personen, bei denen der Höchstsatz \nder Pflegesachleistung noch nicht ausgeschöpft ist, führt auch zu keinem anderen \nErgebnis. Denn im Grundsatz - und hierauf kommt es in \npersonenbeförderungsrechtlicher Hinsicht allein an - verlangt der Kläger von den \nbeförderten Pflegebedürftigen im Rahmen der Pflegesachleistung auf der Grundlage \nder individuellen Pflegevereinbarung ein Entgelt für die Beförderung und diese \nZahlungspflicht realisiert sich selbst für den zuletzt genannten Personenkreis, wenn \nnämlich der von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommene Höchstsatz der \nPflegesachleistung für die Deckung der vom Kläger erbrachten Pflege- und \nBeförderungsleistungen nicht mehr ausreicht.\n\n69\n\nJedenfalls bei dieser Abrechnungspraxis des Klägers ist die Ausnahmevorschrift \ndes § 1 Nr. 4 g der Freistellungs-Verordnung nicht anwendbar, so dass der von ihm \neingerichtete Hol- und Bringdienst zur Tagespflegestätte \"F.\" den Vorschriften des \nPBefG unterliegt. \n\n70\n\nEine andere Bewertung - insbesondere in Form einer erweiternden Auslegung \ndes \n§ 1 Nr. 4 g Freistellungs-Verordnung - ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass \ndie soziale Pflegeversicherung erst am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist und somit \nbei der Einführung der hier in Rede stehenden Ausnahmevorschrift durch die \nVerordnung zur Änderung der Freistellungsverordnung vom 16. Juni 1967 (BGBl. I, \nS. 602) noch gar keine Berücksichtigung finden konnte. Denn wenn der Gesetzgeber \neine Freistellung von Hol- und Bringdiensten der vorliegenden Art wirklich gewollt \nhätte, hätte er die Freistellungs-Verordnung in der Zwischenzeit ohne Weiteres um \ndie in dieser Form finanzierte Beförderungsart ergänzen können.\n\n71\n\nAuch ist entgegen der Ansicht des Klägers eine Ungleichbehandlung der \nPersonengruppe der Pflegebedürftigen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht \nersichtlich, da das in § 1 Nr. 4 g Freistellungs-Verordnung normierte Kriterium der \nEntgeltlichkeit der jeweiligen Beförderung für den Beförderten ein sachliches und in \nverfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandendes Differenzierungskriterium \ndarstellt. Im Übrigen hat es der Kläger selbst in der Hand, die Voraussetzungen des \n§ 1 Nr. 4 g der Freistellungs-Verordnung mit seinem Hol- und Bringdienst durch eine \nUmstellung der Abrechnungspraxis zu erfüllen, indem er nämlich in den Fällen der \nDirekt- bzw. Restabrechnung mit den beförderten Pflegebedürftigen die \nPflegesachleistungen differenziert z.B. nach Unterkunfts- und Pflegeleistungen \naufführt und den auf die Beförderung entfallenden Entgeltanteil aus dieser \nAbrechnung herausnimmt. Dies würde dann letztlich auch den gesetzgeberischen \nWertungen und Gründen für eine Freistellung von den Vorschriften des PBefG \nentsprechen.\n\n72\n\nAuch die von der Beklagten vorgenommene rechtliche Einordnung des Hol- und \nBringdienstes des Klägers als Mietwagenverkehr nach den Vorgaben des § 46 Abs. \n2 Nr. 3 PBefG i.V.m. § 49 Abs. 4 PBefG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zum \neinen können gemäß § 2 Abs. 6 PBefG Beförderungen, die in besonders gelagerten \nEinzelfällen - wie hier - nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform des \nPBefG erfüllen, nach denjenigen Vorschriften des PBefG genehmigt werden, denen \ndiese Beförderungen am meisten entsprechen. Zum anderen erfüllt der in Rede \nstehende Hol- und Bringdienst des Klägers die prägenden Merkmale der Verkehrsart \nMietwagenverkehr, wie z.B. die Beförderung von Personen (§ 49 Abs. 4 Satz 1 \nPBefG) und die grundsätzliche Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Auch \nerfüllen die vorliegend vom Kläger eingesetzten Fahrzeuge die Voraussetzungen für \nBeförderungsmittel im Mietwagenverkehr, da sie nach ihrer Bauart und Ausstattung \nzur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet \nund bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). Auch wenn der Rahmen von Ziel, Zweck \nund Ablauf der Fahrt durch § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI vorgegeben ist, so geht \ngleichwohl die Initiative zur Fahrt sowie die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen \nAbholortes von dem Pflegebedürftigen aus, wenn er sich zur Teilnahme an dieser \nBeförderung entscheidet, zu der er ja immerhin nicht verpflichtet ist. \n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n74\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-09-11/7-k-5119-02","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-09-11/7-k-5119-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290936","retrieved":"2026-07-09 03:10:49.268321+00:00"}}