{"status":"available","doknr":"OLD291026","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0903.3L1358.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-09-03","aktenzeichen":"3 L 1358/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO),\n\n2\n\n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2003 \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2003 \nwiederherzustellen,\n\n3\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n4\n\nIn formeller Hinsicht ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. \nEr hat sich dabei nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder \neine bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern einzelfallbezogen \nargumentiert. Insoweit hat er ausgeführt, im konkreten Falle seien hochwertige \nRechtsgüter bedroht, nämlich Leben und Gesundheit. Dem öffentlichen Interesse an \neinem Schutz dieser Rechtsgüter könne nur hinreichend Rechnung getragen \nwerden, wenn die durch den angefochtenen Bescheid für den Antragsteller \nbegründeten Sorgfaltspflichten sofortiger Beachtung unterlägen. Eine Befreiung von \nden betreffenden Pflichten könne auch nicht vorübergehend hingenommen werden. \nDie vorgenannte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie die besonderen, auf den \nkonkreten Fall bezogenen Gründe erkennen lässt, die den Antragsgegner dazu \nbewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. \n\n5\n\nDes weiteren ergibt sich in materieller Hinsicht, dass die im \nAussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum \nAbschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines eventuellen Klageverfahrens \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der \ngetroffenen ordnungsbehördlichen Feststellung über die Einstufung des Hundes des \nAntragstellers als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des \nHundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom \n18. Dezember 2002 - GV. NRW. S. 656 - zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die \nangefochtene Verfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das \nöffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen \nwürden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein \nmöglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass die durch den Antragsgegner \ngetroffene streitgegenständliche Feststellung in einem möglichen \nHauptsacheverfahren Bestand haben wird. \n\n6\n\nRechtsgrundlage für die durch den Antragsgegner in dem angefochtenen \nBescheid vorgenommene Einstufung des Hundes des Antragstellers (Langhaar-\nWeimaraner) als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG NRW ist § 12 Abs. 1 i.V.m. \n§ 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LHundG NRW. Nach § 12 Abs. 1 LHundG \nNRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine \nim Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße \ngegen Vorschriften des LHundG NRW, abzuwehren. Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW \nsind gefährliche Hunde im Sinne des LHundG NRW Hunde, deren Gefährlichkeit \nnach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. \nIm Einzelfall gefährliche Hunde sind - u. a. - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG \nNRW Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur \nVerteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Die Feststellung der \nGefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung \ndurch den amtlichen Tierarzt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW).\n\n7\n\nIm Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung spricht vieles dafür, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen \ngefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW \nhandelt. \n\n8\n\nVoraussetzung für eine derartige Annahme ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nHalbsatz 1 LHundG NRW zum einen, dass der Hund des Antragstellers einen \nMenschen gebissen hat. Letzteres ist - selbst bei Zugrundelegung der vom \nAntragsteller zu den Vorfällen vom 13. April 2001 und vom 24. November 2002 \ngemachten Angaben - der Fall. An beiden Tagen wurde nach den sich aus den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners ergebenden Erkenntnissen auf dem \nGrundstück des Antragstellers jeweils ein Mädchen bzw. eine junge Frau von dem \nHund des Antragstellers ins Gesicht gebissen. Dies hat auch der Antragsteller als \nsolches nicht in Abrede gestellt. Seine Entgegnungen zu den Sachdarstellungen, die \ndie Eltern der vom Hund des Antragstellers verletzten C in der Niederschrift vom \n29. November 2002 und Frau P in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2003 \nvorgenommen haben, betreffen vielmehr lediglich die Umstände, unter denen es zu \nden betreffenden Hundebissen kam.\n\n9\n\nGefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW setzt nach \ndem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ferner voraus, dass das Beißen des Hundes \nnicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Auch diese \n(negative) Tatbestandvoraussetzung ist vorliegend - bei summarischer Prüfung - \nerfüllt. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beißvorfällen \njeweils ein mit ihnen im Zusammenhang stehendes strafbares Verhalten der \nGebissenen oder anderer Personen vorausgegangen ist, hat auch der Antragsteller \nnicht darzutun vermocht. Dies gilt selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten \nunterstellt, die am 24. November 2002 vom seinem Hund gebissene Christina \nBochmann habe sich nach dem eigenmächtigen Betreten der Garage des \nAntragstellers auf das Liegebett des Hundes gesetzt, diesen angefasst und ihn \ndadurch zum Beißen veranlasst - vgl. Schreiben des Antragstellers vom \n6. Dezember 2002 und vom 17. Januar 2003 -; ferner habe die am 13. April 2001 \ngebissene C sich an dem betreffenden Tage in angetrunkenem Zustand vor dem \nauf seinem Liegeplatz ruhenden Hund niedergekniet bzw. sich (mit dem Gesicht) zu \nihm heruntergebeugt - vgl. Schreiben des Antragstellers vom 14. März 2003 -. Das \nbetreffende Verhalten mag zwar als grob fahrlässig zu bewerten sein. Für die \nAnnahme einer strafbaren Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 \nLHundG NRW bietet es hingegen keine Grundlage. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann das von ihm geltend gemachte \nFehlverhalten der durch seinen Hund gebissenen Personen die Annahme von \nGefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ebenso wenig \nausschließen wie der Umstand, dass es sich bei dem in Rede stehenden Verhalten \ndes Hundes den Stellungnahmen des zuständigen Kreisveterinäramtes vom \n16. Dezember 2002 und vom 17. März 2003 zufolge nicht um abnorme Aggression, \nsondern einen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des \nHundes handelte. Zwar rechtfertigt, wie sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 \nLHundG NRW ergibt, nicht jeder Biss eines Hundes die Annahme von Gefährlichkeit \nim Sinne von § 3 LHundG NRW. Eine derartige Annahme ist jedoch - jedenfalls - in \nFällen der vorliegenden Art angezeigt, in denen es nicht nur um ein einmaliges \nVorkommnis geht, in denen entsprechende Reaktionen des betreffenden Hundes \n- wie in dem Schreiben des Kreisveterinäramtes vom 17. März 2003 ausgeführt \nworden ist - auch in Zukunft zu befürchten sind und in denen die Bisse jeweils ins \nGesicht der Geschädigten erfolgten mit der Folge entsprechend gravierender und \ngefährlicher Verletzungen, mag auch zunächst ein Fehlverhalten der Betroffenen \nvorausgegangen und das Beißen arttypisch gewesen sein. In Rechnung zu stellen ist \ninsoweit, dass die hier einschlägigen Regelungen des LHundG NRW gerade auch \ndem Schutz von Personen dienen, die sich gegenüber Hunden aus Unkenntnis, \nNachlässigkeit oder Unvermögen unsachgemäß verhalten, wie dies insbesondere \netwa bei Kindern nicht selten der Fall ist. Eine Berücksichtigung fehlerhaften \nVerhaltens des Gebissenen im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW \nüber den im Halbsatz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich normierten Umfang hinaus liefe \ndem Wortlaut und dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck der betreffenden \nBestimmung zuwider. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom \nAntragsgegner angeführten Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW (vgl. RdErl. \ndes Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \n- VI-7 - 78.01.52 - vom 2. Mai 2003). Soweit dort (Punkt II. 3.3.1.3) ausgeführt ist, als \nbissig gelte ein Hund, der einen Menschen durch Biss verletzt oder geschädigt habe, \n„ohne dass er dazu provoziert worden [sei] (Nr. 3)\", wird lediglich die Regelung des \n§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (Halbsatz 2) LHundG NRW in - sprachlich - verkürzter Form \nwiedergegeben. Darüber hinaus wird in den betreffenden Verwaltungsvorschriften im \nübrigen ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass Bissigkeit in jedem Fall \nvorliege, wenn festgestellt worden sei, dass der Hund mehr als einen Beißvorfall \nverursacht habe, ohne dazu - im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 \nLHundG NRW - provoziert worden zu sein.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des \nAntragstellers ferner, wie durch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorgeschrieben, \nnach Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt getroffen. Dass er dabei zu der \nBewertung des betreffenden Hundes als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 LHundG NRW gelangt ist, obwohl in der Stellungnahme des zuständigen \nKreisveterinäramtes vom 16. Dezember 2002 ausgeführt worden ist, nach dem \npersönlichen Eindruck des zuständigen Tierarztes handele es sich nicht um einen \n„gefährlichen Hund\" im Sinne von § 2 der Landeshundeverordnung vom \n30. Juni 2000 - GV. NRW. S. 518b -, und obwohl in dem Schreiben des zuständigen \nAmtsveterinärs vom 17. März 2003 das Verhalten des Hundes des Antragstellers als \nartgemäß eingestuft wird, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Bescheides. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW schließt \nentsprechend seinem Wortlaut - \"nach Begutachtung\" (und nicht: „gemäß der \nBegutachtung\" o. ä.) - eine derartige Abweichung nicht aus. Sie ist vorliegend \nvielmehr aufgrund der vorstehend dargelegten konkreten Gegebenheiten des Falles \n(zwei Beißvorfälle, Wiederholungsgefahr, Erheblichkeit der Verletzungen), die auch \nin dem amtstierärztlichen Schreiben vom 17. März 2003 - im vorletzten Absatz der \nersten Seite - ausdrücklich angesprochen worden sind, gerechtfertigt.\n\n12\n\nDie durch den Antragsgegner auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 \nAbs. 3 LHundG NRW vorgenommene Maßnahme begegnet schließlich weder unter \nVerhältnismäßigkeits- noch unter Ermessensgesichtspunkten durchgreifenden \nBedenken. Auch der Antragsteller hat insoweit keine relevanten Einwände geltend zu \nmachen vermocht. Die von ihm dargelegten Gesichtspunkte betreffen lediglich die \nErfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 LHundG NRW, an deren \nVorliegen die in §§ 4 ff. LHundG NRW für gefährliche Hunde normierten gesetzlichen \nFolgen geknüpft sind. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-09-03/3-l-1358-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-09-03/3-l-1358-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291026","retrieved":"2026-07-09 03:10:56.795313+00:00"}}