{"status":"available","doknr":"OLD291113","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0826.14L1329.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-08-26","aktenzeichen":"14 L 1329/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme\nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n Der Streitwert wird auf 720,27 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nDer Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom\n25. Juli 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juni\n2003 wiederherzustellen,\n\n3\n\nist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n4\n\nDie Zulässigkeit des Antrags folgt aus § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der \nHauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs unter anderem im Falle \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Hiernach entfällt \ndie aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in \ndenen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden \nInteresse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder \nüber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Im \nvorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seines Bescheides \nvom 27. Juni 2003, mit dem er die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz \nder Antragstellerin aufgehoben hat, besonders angeordnet. Damit ist der Antrag nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO statthaft.\n\n5\n\nDie Antragstellerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 \nVwGO erforderliche Antragsbefugnis auf, auch wenn sich der angefochtene \nBescheid unmittelbar an die Beigeladene richtet und der Antragsgegner ihn der \nAntragstellerin - allerdings versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung - lediglich \"mit \nder Bitte um Kenntnisnahme\" zugeleitet hat. Antragsbefugt ist im Verfahren nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes \nnur derjenige, der im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist.\n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n30. Oktober 1992 - 4 A 4/92 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 566.\n\n7\n\nKlagebefugnis ist nach der in der Rechtssprechung verwandten Formulierung \ngegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen \nVerwaltungsakt jedenfalls „nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren \nBetrachtungsweise unmöglich erscheint\", das heißt, wenn nicht „offensichtlich und \neindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht \nbestehen oder ihm nicht zustehen können\".\n\n8\n\nVgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss \nvom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, in: NVwZ 1993, 884 f.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Die Rücknahme \ndes Bewilligungsbescheides betrifft den Rechtskreis der Antragstellerin. Dem liegen \nfolgende Erwägungen zugrunde: Schon der auf der Grundlage des § 14 des \nLandespflegegesetzes - PfG NRW - (in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV NRW S. 462; soweit im folgenden \nText nichts anderes gesagt wird, ist diese Gesetzesfassung gemeint) in Verbindung \nmit der Pflegewohngeldverordnung - PfGWGVO - (in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, GV NRW 1999, S. 48) erlassene \nBewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2003 über die Zahlung \nvon Pflegewohngeld in Höhe von 411,58 EUR monatlich für den Zeitraum ab dem \n1. Januar 2003 betraf den Rechtskreis der Antragstellerin. Dem steht nicht entgegen, \ndass bereits dieser Bescheid an das \"DRK Altersheim G. H.\" gerichtet war, das in der \nTrägerschaft der Beigeladenen steht und in dem die Antragstellerin lebt. Denn \nobwohl es sich bei dem Pflegewohngeld um die Förderung der Investitionskosten \nvollstationärer Pflegeeinrichtungen handelt, macht die begriffliche und \ntatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner - \nhier der Antragstellerin - und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen deutlich, dass es \nbei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich auch darum geht, den \nPflegebedürftigen finanziell zu entlasten.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -.\n\n11\n\nDurch die Rücknahme der Pflegewohngeldbewilligung in dem angegriffenen \nBescheid des Antragsgegners wird das zugunsten des einzelnen Heimbewohners \nverfolgte Ziel des Gesetzgebers, durch die Zahlung von Pflegewohngeld das mit der \nPflegebedürftigkeit häufig einhergehende Risiko der Sozialhilfebedürftigkeit \nabzumildern,\n\n12\n\nvgl. hierzu OVG NRW a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung des\nGesetzentwurfs in Landtags-Drucksachen (LT-Drs.) 12/194, \nS. 4 und 42,\n\n13\n\nund das damit den Rechtskreis der Antragstellerin als Heimbewohnerin direkt \nbetrifft, tangiert. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Rücknahme des \nBewilligungsbescheides im Hinblick auf bei der Antragstellerin vorhandenes und \nnach Auffassung des Antragsgegners anrechenbares Vermögen erfolgte.\n\n14\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs durch das Gericht kann nur dann erfolgen, wenn eine \nAbwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich des öffentlichen Interesses an \nder sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Rechtsmittelführers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, zugunsten der Antragstellerin \nausfällt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit sich dies in diesem nur eine \nsummarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage gestattenden \nEilrechtsschutzverfahren feststellen lässt, bestehen keine ernsthaften Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Juni 2003. Es besteht auch ein besonderes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung des \nAntragsgegners.\n\n15\n\nDie streitige Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 PfG NW in \nVerbindung mit § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 18 \nPfG NW gelten für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den \naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hinsichtlich des \nDatenschutzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des \nSozialgesetzbuches entsprechend. \n\n16\n\nDie durch den Antragsgegner unter dem 27. Juni 2003 verfügte Rücknahme ist \nnicht schon wegen einer unterbliebenen Anhörung der Antragstellerin rechtswidrig. \nBevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der - wie hier - in Rechte eines Beteiligten \neingreift, ist diesem nach § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für \ndie Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ausweislich der Begründung \nseines Bescheides ist dies dem Antragsgegner auch durchaus bekannt. Allerdings ist \neine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt \nnach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines \nBeteiligten nachgeholt wird (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Das ist hier der Fall, weil \ndie Antragstellerin mit dem Widerspruch die Gelegenheit zur Darlegung ihrer \nBedenken gegen den Rücknahmebescheid genutzt hat und die Anhörung somit \nnachgeholt wurde. Im Übrigen hatte der Antragsgegner der Betreuerin der \nAntragstellerin unter dem 26. Mai 2003 die neuere Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts erläutert, sodass die Antragstellerin bereits vor dem Erlass \ndes Rücknahmebescheides Gelegenheit hatte, ihre Sicht der Angelegenheit \ndarzustellen.\n\n17\n\nDer Bescheid vom 27. Juni 2003 stellt sich im summarischen Verfahren auch \nansonsten als rechtmäßig dar. Da für die Bewilligung des Pflegewohngeldes auf der \nGrundlage des § 14 PfG NW in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung die \nVorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, weil das Landespflegegesetz \nkeine speziellen Vorschriften für das Verfahren enthält, sind diese als Annex zur \nBewilligung auch für das Aufhebungsverfahren maßgeblich. Gemäß § 45 Abs. 1 \nSGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen \nVorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er \nrechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den \nEinschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft \noder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem Bewilligungsbescheid \ndes Antragsgegners vom 17. Januar 2003 handelt es sich um einen - auch die \nAntragstellerin - begünstigenden Verwaltungsakt, weil darin für ihren Heimplatz in der \nin Trägerschaft des Beigeladenen stehenden Einrichtung ein monatliches \nPflegewohngeld zuerkannt wurde. Soweit in der Rücknahmeentscheidung des \nAntragsgegners lediglich der erste Pflegewohngeldbescheid vom 10. Mai 2000 zitiert \nwird, während der Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 keine Erwähnung findet, \nhandelt es sich um ein unschädliches Versehen. \n\n18\n\nDie Bewilligung war auch rechtswidrig, weil die Gewährung der \nPflegewohngeldzahlung ohne Anrechnung von Vermögen der Antragstellerin \nerfolgte. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, wenn \ner dem formellen oder materiellen Recht nicht entspricht. Das ist dann der Fall, wenn \ner so nicht hätte erlassen werden dürfen, wobei die Gründe hierfür sowohl \ntatsächlicher Natur sein als auch in einer falschen Rechtsanwendung liegen \nkönnen.\n\n19\n\nVgl. Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch X, Loseblatt-Kommentar,\n2. Auflage Juli 2002, Rdnr. 11.4 zu § 45 SGB X.\n\n20\n\nMaßgebend für die Beurteilung der „Rechtswidrigkeit\" des zurückzunehmenden \nBescheides im Sinne des § 45 SGB X ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt \nseines Erlasses.\n\n21\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 1998\n- B 9 V 41/97 F -, zitiert nach Juris Nr. KSRE006841509.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die maßgebenden \nRechtsvorschriften für eine Gewährung des Pflegewohngeldes ohne \nBerücksichtigung vorhandenen Vermögens keinen Raum ließen. Gemäß § 14 Abs. 1 \nPfG NW haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 \nAbs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SBG XI abgeschlossen \nhaben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder \nden überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu \nden Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für \nHeimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz oder den §§ 25, 25a und 25 e des \nBundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung \nnicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden \n(Aufwendungszuschüsse). Die Höhe des Anspruchs bemisst sich gemäß Absatz 2 \nder Vorschrift nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 und beträgt höchstens \n100 % der anerkennungsfähigen Aufwendungen. Die sachlichen und wirtschaftlichen \nVoraussetzungen sowie die Berechnung des Pflegewohngeldes werden in der \nPflegewohngeldverordnung näher bestimmt. \n\n23\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -,\n\n25\n\nder sich das erkennende Gericht anschließt, folgt aus den in § 14 PfG NW \nnormierten Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen oder fiktiven \nSozialhilfebedürftigkeit unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche \nDefinition der Bedürftigkeit eine Anknüpfung an das Regelungssystem des \nBundessozialhilfegesetzes. Dies hat zur Folge, dass auch bei der Gewährung von \nPflegewohngeld der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz zum Tragen kommt. \nDieser beinhaltet, dass vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen \neigenes bzw. dem Hilfesuchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen \neinzusetzen ist.\n\n26\n\nVgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. \n96 f.\n\n27\n\nHieran anknüpfend ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, \nder sich das erkennende Gericht auch hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes von \nVermögen des Heimbewohners anschließt, auf die Vorschrift des § 88 BSHG in \nVerbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung zurück zu greifen. Nach § 88 \nAbs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte \nverwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe darf aber unter anderem nicht abhängig \ngemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder \nsonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu \nberücksichtigen (vgl. §§ 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG). In der zur Durchführung § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG erlassenen Verordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung vom \n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist geregelt, was dem Begriff der kleineren \nBarbeträge unterfällt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der VO sind kleinere \nBarbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wenn die \nSozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig ist, 2301 Euro bei der Hilfe \nin besonderen Lebenslagen. Dies bedeutet für die Gewährung von Pflegewohngeld, \ndass bei der Prüfung des Anspruchs nur solche Barvermögen außer Betracht bleiben \ndürfen, die den genannten Betrag unterschreiten. Das ist allerdings bei der \nAntragstellerin nicht der Fall. Diese verfügt nach den Erkenntnissen des \nAntragsgegners (vgl. S. 2 der Antragserwiderung vom 12. August 2003) zur Zeit über \nein Vermögen Höhe von 17.035,58 EUR. Diese Summe ergibt sich aus den \nKontoauszügen und weiteren Unterlagen, welche die Betreuerin der Antragstellerin \ndem Antragsgegner auf dessen Anforderung vom 26. Mai 2003 vorgelegt hat. Die \nKammer hat die betreffenden Blätter durchgesehen, die dort ausgewiesenen Beträge \naufaddiert und die vom Antragsgegner ermittelte Zahl bestätigt gefunden. Nachdem \ndie Antragstellerin dem Schriftsatz des Antragsgegners nicht entgegengetreten ist, \nerübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Weil nicht anzunehmen ist, dass die im \nJahre 1916 geborene Antragstellerin in jüngerer Zeit größere Summen sparen \nkonnte, dürfte bereits im Zeitpunkt der Bewilligung des Pflegewohngeldes Vermögen \nvorhanden gewesen sein, dass die maßgebliche Schongrenze nach den zuvor \ngenannten Vorschriften erheblich überstieg. Damit stellt sich die dieses Vermögen \naußer Betracht lassende Bewilligung des Pflegewohngeldes sowohl im Bewilligungs- \nals auch zum jetzigen Zeitpunkt als rechtswidrig dar.\n\n28\n\nSoweit der Antragsgegner in seinem Schreiben an die Betreuerin der \nAntragstellerin vom 26. Mai 2003 die soeben dargestellte Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts als \"bestandskräftig\" darstellt, weil die Revision nicht \nzugelassen worden sei, während die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin \nin ihrem Widerspruch auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde \nhinweisen, geht die Kammer den damit aufgeworfenen Fragen nicht nach. \nEinschlägig sind nämlich allein landesrechtliche Vorschriften, mit denen sich das \nBundesverwaltungsgericht gar nicht auseinandersetzen kann (vgl. § 137 Abs. 1 \nVwGO).\n\n29\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der mit Wirkung für die Zukunft erfolgten \nRücknahme der Bewilligung lagen vor. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, \nsoweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein \nVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme \nschutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte \nerbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die \ner nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. \nDas ist hier nicht der Fall. Abzustellen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - \nobwohl die Rücknahme der Bewilligung unmittelbar gegenüber der Beigeladenen \nausgesprochen wurde - darauf, ob die Antragstellerin auf die Bewilligung des \nPflegewohngeldes vertraut hat und ihr Vertrauen insoweit schutzwürdig ist. \nVermögensdispositionen scheiden aus, da der aufgehobene Bescheid selbst eine \nLeistung gewährte und nicht Grundlage für entsprechende Dispositionen der \nAntragstellerin gewesen sein kann. Soweit die Antragstellerin aufgrund des \nBewilligungsbescheides darauf vertraut hat, auch im Zeitraum ab dem 1. Januar \n2003 zu den Investitionskosten der in der Trägerschaft der Beigeladenen stehenden \nEinrichtungen aus ihrem Vermögen nicht herangezogen zu werden, ist der \nAntragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. S. 3 oben des \nangefochtenen Bescheides) davon ausgegangen, dass dieses Vertrauen nicht \nschutzwürdig ist. Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der \nBindungswirkung von Verwaltungsakten geht von dem Gedanken der Recht- und \nGesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, \nrechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen. Dem steht allerdings gegenüber, dass \nder für die Rechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene grundsätzlich auf die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme \ngeschützt sein soll. Um den Widerstreit zwischen diesen beiden Grundsätzen zu \nlösen, muss im Einzelfall eine Abwägung darüber erfolgen, welches Interesse \nüberwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes \noder das des gutgläubigen Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines \nrechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen \nbewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des \nrechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung \neinmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker \nbelastet als eine einmalige Leistung.\n\n30\n\nVgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 -, in:\nAmtliche Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE)\n81, 156 ff mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des \nBSG.\n\n31\n\nIm vorliegenden Fall ist das Interesse der Allgemeinheit, die rechtswidrige \nBewilligung des Pflegewohngeldes zu beseitigen und damit monatlichen Zahlungen \nin Höhe von jeweils 411,58 EUR einzusparen, höher zu veranschlagen als das \nInteresse der Antragstellerin daran, weiterhin - mittelbar durch die Schonung ihres \nVermögens bei der Finanzierung der Investitionskosten - in den Genuss der Zahlung \ndes Pflegewohngeldes aus öffentlichen Mitteln zu gelangen. Der Antragsgegner hat \nals örtlicher Sozialhilfeträger bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen über den Vorrang des Vermögenseinsatzes durch \nden Heimbewohner vor der Gewährung öffentlichen Pflegewohngelds bereits seit \nInkrafttreten der Vorschrift des § 14 PfG NW in erheblichem Umfang \nPflegewohngeldzahlungen aus öffentlichen Mittel geleistet. Dadurch wurde bislang \nauch das Vermögen der Antragstellerin in rechtswidriger Weise geschont. In dieser \nWeise haben rechtswidrige Pflegewohngeldzahlungen die Haushalte der örtlichen \nSozialhilfeträger - hier des Antragsgegners - und damit die Allgemeinheit in großem \nUmfang belastet. Angesichts zunehmender Knappheit öffentlicher Mittel, \ninsbesondere auf kommunaler Ebene, überwiegt daher das öffentliche Interesse am \nsparsamen Umgang mit vorhandenen Finanzressourcen gegenüber dem Interesse \nder Antragstellerin an der Fortführung der rechtswidrigen Zahlungen.\n\n32\n\nAuch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem \nVertrauensschutz der Antragstellerin im Vergleich zum Interesse der Allgemeinheit \nan der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes der Vorrang einzuräumen wäre. \nDass zur zukünftigen Finanzierung der Investitionskosten der Beigeladenen auch ein \nEinsatz ihres Vermögens erforderlich wird, verleiht ihrem Vertrauensschutz jedenfalls \nkein besonderes Gewicht. Dies gilt auch dann, wenn eine Auflösung bestehender \nSpar- oder Versicherungsverträge schwierig und mit möglichen Zinsverlusten \nverbunden ist. Insoweit greift das erkennende Gericht auf die in der Rechtsprechung \nentwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen einer Härte im Sinne des § 88 \nAbs. 3 BSHG beim Vermögenseinsatz zurück. Nach dieser Vorschrift darf die \nSozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig \ngemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für \nseine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Im Rahmen \ndieser Vorschrift muss aber selbst ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust als Folge \nder Kündigung kapitalbildender Verträge unbeachtet bleiben, weil es nicht Aufgabe \nder Vorschriften über das Schonvermögen ist, dem Hilfesuchenden Aufwendungen \nzur Vermögensbildung über dasjenige Ausmaß hinaus zu erhalten, das ihm \nverbleiben muss, soll ihm nicht ein „wirtschaftlicher Ausverkauf\" angesonnen \nwerden.\n\n33\n\nVgl. zur Frage der Kündigung einer Kapitallebensversicherung: \nBVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 -, in: Neue\nJuristische Wochenschrift (NJW) 1998, 1879 ff = Deutsches\nVerwaltungsblatt (DVBl) 1998, 480 ff = Zeitschrift für Familienrecht\n(FamRZ) 1998, 547 ff.\n\n34\n\nDer Antragsgegner hat den Bewilligungsbescheid auch innerhalb der \ngesetzlichen Frist zurück genommen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur \nbis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurück genommen \nwerden. Das ist hier offensichtlich der Fall. \n\n35\n\nEs sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das \nihm bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen bei der \nRücknahmeentscheidung durch das Gesetz eingeräumte Ermessen rechtswidrig \nausgeübt hätte. \n\n36\n\nEs liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndes Rücknahmebescheides vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die \nKammer insoweit auf die von dem Antragsgegner dargelegten Gesichtspunkte, \ndenen sie sich anschließt. Die Annahme der Antragstellerin, ihr Vermögen bewege \nsich unterhalb der seit dem 1. August dieses Jahres geltenden Schongrenze von \n10.000,00 Euro, ist nach den Feststellungen des Antragsgegners und der Kammer \nnicht zutreffend.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen \nAntrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).\n\n38\n\nDer Streitwert ist gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe eines Viertels des Pflegewohngeldbetrages \nfür die Monate Juni bis Dezember 2003 (7 x 411,58 EUR = 2.881,06 EUR dividiert \ndurch 4 = 720,27 EUR) festzusetzen. Zwar enthielt der (letzte) Bewilligungsbescheid \nvom 17. Januar 2003 keine ausdrückliche Befristung. In der Pflegewohngeldpraxis \nnahezu aller Träger der Sozialhilfe, mit denen die Kammer seit Juli dieses Jahres zu \ntun hatte, wird die Bewilligung in der Regel für jeweils ein Jahr ausgesprochen. Aus \nGründen der Gleichbehandlung mit den zahlreichen Antragstellern, deren Verfahren \nin den letzten Wochen von der Kammer entschieden worden sind, ist es daher \nangemessen, bei der Bemessung des Streitwerts auch dieses Verfahrens von einem \njährlichen Bewilligungszeitraum auszugehen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-08-26/14-l-1329-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-08-26/14-l-1329-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291113","retrieved":"2026-07-09 03:11:04.025864+00:00"}}