{"status":"available","doknr":"OLD291351","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0805.3L1113.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-08-05","aktenzeichen":"3 L 1113/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n26. Juni 2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2003 wird \nwiederhergestellt bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - angeordnet. \n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. Juni 2003 \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2003 \nwiederherzustellen bzw. - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - \nanzuordnen,\n\n3\n\nhat Erfolg.\n\n4\n\nDer Antrag ist zulässig. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die in dem \nBescheid vom 5. Juni 2003 zu Ziffern 1. bis 3. getroffenen Anordnungen entfaltet \nkeine aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner \nOrdnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. Abs. 3 Satz 1 \nVwGO besonders angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO).\n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n6\n\nDies gilt zum einen hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid zu Ziffern 1. \nbis 3. getroffenen Anordnungen. Die in Fällen der vorliegenden Art vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen \nVollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines eventuellen \nKlageverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer \nzügigen Umsetzung der angeordneten ordnungsrechtlichen Maßnahmen fällt \nzugunsten der Antragstellerin aus. Zwar lässt sich im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ein endgültiges Urteil über die Rechtmäßigkeit der \nstreitgegenständlichen Anordnungen nicht treffen. Ein Erfolg des \nAnfechtungsbegehrens in einem möglichen Hauptsacheverfahren erschient aus \ngegenwärtiger Sicht jedoch wahrscheinlicher als ein Unterliegen der \nAntragstellerin.\n\n7\n\nMaßgeblich ist insoweit, dass sich eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der \nAntragstellerin hinsichtlich der vom Antragsgegner dargelegten Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung im Rahmen der im vorläufigen \nRechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht bejahen \nlässt.\n\n8\n\nEine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die vom \nAntragsgegner geltend gemachten Gefahren, welche daraus resultieren, dass \nReisende auf dem Gelände des Bahnhofs C und in der näheren Umgebung des \nbetreffenden Bahnhofsgeländes ihre Notdurft verrichten, ist entgegen der Auffassung \ndes Antragsgegners zum einen nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nZustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin (§ 18 des Gesetzes über Aufbau und \nBefugnisse der Ordnungsbehörden - OBG -) gegeben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG \nsind, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den \nEigentümer zu richten. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG kann die Ordnungsbehörde \nihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Nach \nden genannten Bestimmungen kann eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der \nAntragstellerin nicht bejaht werden, da die in Rede stehenden, vom Antragsgegner \naufgezeigten Gefahren nicht von dem Bahnhofsgelände ausgehen. Der \nBahnhofsbereich als solcher ist ebenso wenig ursächlich für betreffenden Gefahren \nwie die daran angrenzenden Flächen, auf denen nach den Darlegungen des \nAntragsgegners Reisende ebenfalls ihre Notdurft verrichten. Eine \nZustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin lässt sich dabei auch nicht unter \nHinweis darauf annehmen, der Bahnhof C weise von vornherein eine erhöhte \nGefahrentendenz auf, da er nicht mit Toiletten ausgestattet sei. Dieser Gesichtspunkt \ngreift allenfalls dann durch, wenn - losgelöst vom allgemeinen Ordnungsrecht - eine \nsich aus besonderen Bestimmungen ergebende Rechtspflicht der Antragstellerin zur \nAusstattung des Bahnhofsgeländes mit Toiletten bestünde. Eine derartige spezielle \nRechtsvorschrift ist jedoch weder vom Antragsgegner angegeben worden noch ist sie \nanderweitig ersichtlich.\n\n9\n\nAuch nach § 17 Abs. 1 OBG, wonach, wenn eine Person eine Gefahr verursacht, \ndie Maßnahmen gegen diese Person zu richten sind, besteht - bei summarischer \nPrüfung - eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin nicht. \n\n10\n\nDie Verhaltensverantwortlichkeit nach § 17 Abs. 1 OBG trifft denjenigen, dessen \nVerhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für \nden Eintritt der Gefahr gesetzt hat.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 - (juris S. 2 \nm. w. N.).\n\n12\n\nDas setzt zunächst voraus, dass das Verhalten, an das die Verantwortlichkeit \nanknüpft, überhaupt eine Ursache für den Eintritt der Gefahrenlage bildet; es darf \nnicht hinweg gedacht werden können, ohne dass die Gefahr entfiele.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 - \n(juris S. 2 m. w. N.).\n\n14\n\nDie Kausalität ist eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung \nfür die ordnungsbehördliche Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher. \nHinzutreten muss als zusätzliches, qualifizierendes Merkmal die Unmittelbarkeit der \nVerursachung. Anhand dieses Kriteriums sind aus der Vielzahl ursächlicher \nVerhaltensweisen eingrenzend diejenigen zu ermitteln, die bei wertender \nBetrachtungsweise eine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Zurechnung rechtfertigen. \nEntsteht eine Gefahr durch mehrere zeitlich gestaffelte Verhaltensbeiträge \nverschiedener Personen, so ist nicht notwendigerweise allein derjenige \nVerantwortlicher, der die zeitlich letzte Bedingung gesetzt hat. Auch ein in einem \nfrüheren Stadium Beteiligter kommt als Verantwortlicher in Betracht, wenn die \nVoraussetzungen einer sogenannten Zweckveranlassung vorliegen. Kennzeichnend \nfür die betreffende, als Zweckveranlassung bezeichnete Fallgestaltung ist das \nBestehen eines so engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhangs zwischen \nder zurückliegenden und der letzten Ursache, dass diese durch jene veranlasst \nerscheint und Veranlassung und (Gefahren-)Erfolg als Einheit gewertet werden \nmüssen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 - \n(juris S. 2 m. w. N.); Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1997, 388 (389); zum sog. \nZweckveranlasser vgl. ferner Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 30. Juli 2002 \n- 10 S 2153/01 - (juris S. 20 f.); Urteil vom 18. September 2001 \n- 10 S 259/01 - (juris S. 13 f. u. 17 f.); Urteil vom 29. Mai 1995 \n- 1 S 442/95 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1995, 663 \n(663).\n\n16\n\nBei Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien ist die Antragstellerin - im \nRahmen summarischer Prüfung - nicht als Verhaltensverantwortliche einzustufen. \n\n17\n\nZwar ist ihr Verhalten insoweit für die vom Antragsgegner dargelegte \nGefahrenlage ursächlich, als sie die Personen, die auf dem Bahnhofsgelände und in \nder Umgebung des Bahnhofs urinieren, dorthin transportiert. Zeitlich letztes Glied in \nder zur Gefahrentstehung führenden Ursachenkette sind jedoch die Reisenden, die \nin der vom Antragsgegner geschilderten Weise ihre Notdurft verrichten, insbesondere \nan der angrenzenden Bundesstraße 251, am Ende der Bahnsteige sowie in der in \ndem betreffenden Bereich vorhandenen Unterführung, und die zum Teil auch an die \nBewohner der angrenzenden Wohnhäuser mit der Bitte herantreten, deren private \nToiletten benutzen zu dürfen. \n\n18\n\nZwischen dem von der Antragstellerin unterhaltenen Bahnbetrieb und dem \nstreitgegenständlichen Verhalten der Reisenden besteht ferner auch kein enger \nWirkungs- und Verantwortungszusammenhang im oben erläuterten Sinne, der es \nrechtfertigte, die betreffenden Verhaltensweisen als Einheit zu werten und die \nAntragstellerin insoweit als Zweckveranlasserin anzusehen. \n\n19\n\nDabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass nach den \nErkenntnissen, die sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergeben, die \nvom Antragsgegner dargelegten ordnungsrechtswidrigen Zustände in erster Linie \nanlässlich der Reisen von Kegelklubs und ähnlichen Gruppen, insbesondere nach \nWillingen, auftreten. Diesbezüglich ist etwa auf das Schreiben der Deutschen Bahn \nvom 4. November 1999, den Vermerk des Antragsgegners vom 30. Oktober 2000, \ndas Schreiben des Antragsgegners vom 22. März 2001 und den Bericht der \n„Westfalenpost\" vom 28. Mai 2003 zu verweisen. Bestätigt wird die betreffende \nAnnahme ferner dadurch, dass von anderen Bahnhöfen in Deutschland Zustände, \nwie sie der Antragsgegner hinsichtlich Bahnhofs C aufgezeigt hat, bisher nicht \nbekannt geworden sind. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die \nvorliegend in Rede stehende Gefahrenlage ohne die angesprochenen \nGruppenreisenden entweder gar nicht oder allenfalls in stark abgeschwächter Form \nbestünde. \n\n20\n\nIm Hinblick auf die vorgenannten besonderen Umstände der Gefahrentstehung \nerscheint es nicht gerechtfertigt, eine Einheit im oben erläuterten Sinne zwischen \ndem Verhalten der im Bahnhofsbereich urinierenden Reisenden und dem \nBahnbetrieb der Antragstellerin anzunehmen. Das Verhalten der betreffenden \nGruppenreisenden unterscheidet sich maßgeblich von dem „normaler\" \nEinzelreisender, da der erstgenannte Personenkreis - bereits - während der Zugfahrt \nin der Regel erhebliche Mengen alkoholhaltiger Getränke konsumiert mit der Folge \neines entsprechend erhöhten Harndrangs und einer mit steigender \nBlutalkoholkonzentration zunehmenden Enthemmtheit. Legt man dies zugrunde, so \nstellt sich die auftretende Gefahrenlage nicht als typische Begleiterscheinung des \nvon der Antragstellerin unterhaltenen Bahnbetriebs, sondern als Folge einer \nbesonderen Sachlage dar, die außerhalb des Einflussbereichs der Antragstellerin \nliegt. Der übermäßige Getränke- bzw. Alkoholkonsum der Gruppenreisenden fällt \nallein in deren Verantwortungsbereich.\n\n21\n\nKeiner näheren Betrachtung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob sich \netwas anderes dann ergäbe, wenn sich herausstellte, dass die Antragstellerin die \nToilettenbenutzung in den den Bahnhof C anlaufenden bzw. in den von dort \nabfahrenden Zügen gezielt und regelmäßig durch Abschließen aller in den \nbetreffenden Zügen befindlichen Toiletten verhindert. Für ein derartiges Verhalten \nder Antragstellerin lassen sich im Rahmen der vorliegend allein möglichen \nsummarischen Prüfung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den \nDarlegungen des Antragsgegners Toiletten in den entsprechenden Zügen in der \nVergangenheit in mehreren Fällen nicht benutzbar waren, keine ausreichenden \nAnhaltspunkte finden.\n\n22\n\nAuch soweit es die durch den Antragsgegner vorgenommene \nZwangsgeldandrohung anbelangt, überwiegt das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die \nZwangsgeldandrohung in einem Hauptsacheverfahren ebenfalls voraussichtlich \nkeinen Bestand haben dürfte. Der Annahme der Rechtmäßigkeit der \nZwangsgeldandrohung steht entgegen, dass es an den in § 55 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nnormierten Vollstreckungsvoraussetzungen fehlt, da sich die angefochtene \nOrdnungsverfügung entsprechend den diesbezüglichen obigen Ausführungen bei \nsummarischer Prüfung mangels ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit der \nAntragstellerin als rechtswidrig erweist.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 2, \nAbs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Hinsichtlich der angefochtenen \nOrdnungsverfügung erscheint es dabei gerechtfertigt, den vollen Regelstreitwert \n(4.000,00 EUR) zugrunde zu legen (vgl. dazu auch I. 7. Satz 2 des sog. \nStreitwertkataloges, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBL) 1996, 605 ff.). Hinzu kommt \nder Betrag des in Höhe von 9.000,00 EUR angedrohten Zwangsgeldes.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-08-05/3-l-1113-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-08-05/3-l-1113-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291351","retrieved":"2026-07-09 03:11:24.422859+00:00"}}