{"status":"available","doknr":"OLD291350","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0805.14L1183.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-08-05","aktenzeichen":"14 L 1183/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom 16. Juni 3003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n26. Mai 2003 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Streitwert wird auf 803,08 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Die Kammer entscheidet über den vorliegenden Antrag durch Beschluss vom \nheutigen Tage, wenngleich den Beteiligten mit Verfügung vom 24. Juli 2003 ein \nVergleichsvorschlag unterbreitet worden ist, dem die Verfahrensbevollmächtigten der \nAntragstellerin mit Schriftsatz vom 4. August zugestimmt haben. Zur Erledigung der \nSache hätte es jedoch auch der entsprechenden Erklärung des Antragsgegners \nbedurft, die bislang nicht eingegangen ist. Diese ist auch nicht (mehr) zu erwarten, \nweil einerseits die in der gerichtlichen Verfügung bezeichnete Frist verstrichen ist und \nder Antragsgegner bereits in dem Verfahren , das zwischen den selben \nHauptbeteiligten (Antragstellerin und Antragsgegner; beigeladen dort war Frau N.) \nanhängig war, einen gleichgelagerten Vergleichsvorschlag ausdrücklich abgelehnt \nhat. \n\n2\n\nDer aus dem ersten Absatz des Beschlusstenors ersichtliche Antrag ist zulässig. \nNach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der \nHauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs unter anderem im Falle \ndes § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach Abs. 2 Nr. 4 \nder Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und \nAnfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen \nInteresse besonders angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner \ndie sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 26. Mai 2003, gegen den sich der \nWiderspruch der Antragstellerin richtet, angeordnet; damit ist der Antrag \nstatthaft.\n\n3\n\nDie Antragstellerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 \nVwGO erforderliche Antragsbefugnis auf. Antragsbefugt ist im Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur \nderjenige, der hinsichtlich des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren gemäß \n§ 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt \nist.\n\n4\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n30. Oktober 1992 - 4 A 4/92 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 566.\n\n5\n\nKlagebefugnis ist nach der in der Rechtssprechung verwandten Formulierung \ngegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen \nVerwaltungsakt jedenfalls „nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren \nBetrachtungsweise unmöglich erscheint\", das heißt, wenn nicht „offensichtlich und \neindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht \nbestehen oder ihm nicht zustehen können\".\n\n6\n\nVgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss \nvom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, in: NVwZ 1993, 884 f.\n\n7\n\nDie Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 28. Januar 2003 betrifft den \nRechtskreis der Antragstellerin. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Schon \nder auf der Grundlage des § 14 des Landespflegegesetzes - PfG NRW - (in der bis \nzum 31. Juli dieses Jahres geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Mai \n2000, GV NRW S. 462) in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung \n- PfGWGVO - (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, \nGV NRW 1999, S. 48) erlassene Bewilligungsbescheid über die Zahlung von \nPflegewohngeld in Höhe von 401,54 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Februar \n2003 bis längstens 31. Januar 2004 betraf den Rechtskreis der Antragstellerin. Der \nAntragsgegner hat seine Entscheidung unmittelbar an diese gerichtet. Soweit als \nAdressat des Bescheides die Einrichtung \"Senheim H.\" und nicht die Firma der \nAntragstellerin genannt ist, handelt es sich um eine offensichtliche \nFalschbezeichnung; als Empfänger des Pflegewohngeldes war eindeutig die \nAntragstellerin als juristische Person gemeint. Im Übrigen stellt das Pflegewohngeld \ngemäß § 14 PfG NRW einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für \nInvestitionskosten vollstationärer Einrichtungen dar, der unmittelbar den Trägern der \nEinrichtungen - hier der Antragstellerin - zusteht.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -.\n\n9\n\nDurch die Rücknahme dieser Bewilligung und das damit verbundene Ausbleiben \ndes Aufwendungszuschusses in Form des Pflegewohngeldes vom örtlichen \nSozialhilfeträger ist die Antragstellerin, die Investitionen zum Zweck des Betriebes \ndes Seniorenheims getätigt hat, unmittelbar betroffen.\n\n10\n\nDer nach alledem zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Denn bei der in einem \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen \nüberwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nRücknahmebescheides. Der Antragsgegner hat weder ein besonderes öffentliches Interesse \nam Sofortvollzug seines Bescheides dargelegt noch sind für das Gericht außerhalb der von \ndem Antragsgegner angestellten Erwägungen hinreichend gewichtige Gründe feststellbar, die \nes abweichend von dem in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundsatz der \naufschiebenden Wirkung verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe erforderlich machten, die \nsofortige Vollziehung anzuordnen. Insoweit folgt die Kammer nicht der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts N., das in seinem Beschluss vom 4. Juli 2003 - -, über den die \nTagespresse am 16. Juli 2003 berichtete, ausführt, das Verwaltungsgericht habe bei der \nEntscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich die Gründe zu überprüfen, \nwelche die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben; eigene \nErwägungen habe es nicht anzustellen und weitere Tatsachen habe es nicht festzustellen. \nDiese Rechtsauffassung wird von der Kammer nicht geteilt. Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 \nVwGO vielmehr eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der es nicht an die \nÜberlegungen gebunden ist, auf welche die Verwaltungsbehörde die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung gestützt hat.\n\n11\n\nVgl. etwa Redeker/Von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, \n13. Auflage (2000) § 80 Rdnr. 52 m.w.N. aus der wohl \nherrschenden Meinung.\n\n12\n\nDie danach in eigener Zuständigkeit des Gerichts vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an \nder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug des Rücknahmebescheides vom 26. Mai \n2003.\n\n13\n\nZunächst kann das Gericht nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit des \nRücknahmebescheides feststellen. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines für \nsofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts ist ein (allerdings durchaus gewichtiger) \nGesichtspunkt, der bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen ist: Ist ein Verwaltungsakt gleichsam \"über \njeden Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit erhaben\", ist das Interesse des Betroffenen, \ngleichwohl in den Genuss der aufschiebenden Wirkung zu gelangen und die Folgen \nder behördlichen Maßnahme bis zu deren Unanfechtbarkeit hinauszuschieben, \nentsprechend gering. Die \"Offensichtlichkeit\" allein vermag indessen ein besonderes \nöffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht zu begründen. Denn § 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO (vgl. demgegenüber § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) macht den Eintritt der \naufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gerade nicht von Zweifeln an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abhängig; § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO verlangt in jedem Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung. Zur Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides bemerkt das \nGericht:\n\n14\n\nNach § 18 PfG NW (soweit im folgenden Text nichts anderes gesagt wird, sind \ndie Vorschriften des Pflegegesetzes in der bis zum 31. Juli einschließlich geltenden \nFassung gemeint) gelten für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach \nden aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hinsichtlich \ndes Datenschutzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des \nSozialgesetzbuches entsprechend. Da für die Bewilligung des Pflegewohngeldes auf \nder Grundlage des § 14 PfG NW in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung \ndie Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, weil das \nLandespflegegesetz keine speziellen Vorschriften für das Verfahren enthält, sind \ndiese als Annex zur Bewilligung auch für das Aufhebungsverfahren maßgeblich. \nGemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen \nrechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender \nVerwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden \nist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit \nWirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei \ndem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2003 handelt es sich \num einen die Antragstellerin unmittelbar begünstigenden Verwaltungsakt, weil darin \nfür den Heimplatz des Beigeladenen ein monatliches Pflegewohngeld für die Dauer \neines Jahres zuerkannt wurde. Es ist auch nicht auszuschließen, dass dieser \nBescheid rechtswidrig war. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig im Sinne des § 45 \nAbs. 1 SGB X, wenn er dem formellen oder materiellen Recht nicht entspricht. Das \nist dann der Fall, wenn er so nicht hätte erlassen werden dürfen, wobei die Gründe \nhierfür sowohl tatsächlicher Natur sein als auch in einer falschen Rechtsanwendung \nliegen können.\n\n15\n\nVgl. Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch X, Loseblatt-Kommentar, \n2. Auflage Juli 2002, Rdnr. 11.4 zu § 45 SGB X.\n\n16\n\nMaßgebend für die Beurteilung der „Rechtswidrigkeit\" des zurückzunehmenden \nBescheides im Sinne des § 45 SGB X ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt \nseines Erlasses.\n\n17\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 1998 \n- B 9 V 41/97 F -, zitiert nach Juris Nr. KSRE006841509.\n\n18\n\nOb diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann im summarischen Verfahren \nnicht abschließend geklärt werden. Zwar ließen die maßgebenden \nRechtsvorschriften für eine Gewährung des Pflegewohngeldes ohne \nBerücksichtigung vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt des Erlasses des \nBewilligungsbescheides am 28. Januar 2003 nach der damaligen Rechtslage, wie sie \ndas Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - wenn auch erst im \nMai dieses Jahres und damit nach dem Erlass des in Rede stehenden Bescheides - \nfestgestellt hat, keinen Raum. Gemäß § 14 Abs. 1 PfG NW haben zugelassene \nvollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine \nvertragliche Regelung nach § 85 SBG XI abgeschlossen haben, einen Anspruch \ngegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger \nder Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der \nPflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher \nHeimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz oder den §§ 25, 25a und 25 e des \nBundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung \nnicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden \n(Aufwendungszuschüsse). Die Höhe des Anspruchs bemisst sich gemäß Absatz 2 \nder Vorschrift nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 und beträgt höchstens \n100 % der anerkennungsfähigen Aufwendungen. Die sachlichen und wirtschaftlichen \nVoraussetzungen sowie die Berechnung des Pflegewohngeldes werden in der \nPflegewohngeldverordnung näher bestimmt. Nach der bereits zitierten \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -,\n\n20\n\nder sich das erkennende Gericht anschließt, folgt aus den in § 14 PfG NW \nnormierten Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen oder fiktiven \nSozialhilfebedürftigkeit unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche \nDefinition der Bedürftigkeit eine Anknüpfung an das Regelungssystem des \nBundessozialhilfegesetzes. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass auch bei der \nGewährung von Pflegewohngeld der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz zum \nTragen kommt. Dieser beinhaltet, dass vor einer Inanspruchnahme staatlicher \nFürsorgeleistungen eigenes bzw. dem Hilfesuchenden zurechenbares Einkommen \nund Vermögen einzusetzen ist.\n\n21\n\nVgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. \n96 f.\n\n22\n\nHieran anknüpfend ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, \nder sich das erkennende Gericht auch hinsichtlich des vorrangigen Einsatzes von \nVermögen des Heimbewohners anschließt, auf die Vorschrift des § 88 BSHG in \nVerbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung zurückzugreifen. Nach § 88 \nAbs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte \nverwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe darf aber unter anderem nicht abhängig \ngemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder \nsonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu \nberücksichtigen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG). In der zur Durchführung des § 88 \nAbs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Verordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung \nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist geregelt, was dem Begriff der kleineren \nBarbeträge unterfällt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der VO sind kleinere \nBarbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wenn die \nSozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig ist, 2.301 Euro bei der Hilfe \nin besonderen Lebenslagen. Dies bedeutet für die Gewährung von Pflegewohngeld, \ndass bislang (zu der seit heute geltenden Rechtslage vgl. weiter unten) bei der \nPrüfung des Anspruchs grundsätzlich nur solche Barvermögen außer Betracht \nbleiben durften, die den genannten Betrag unterschreiten. Vorliegend spricht zwar \neiniges dafür, dass das Vermögen des Beigeladenen sowohl im Zeitpunkt des \nErlasses des Bewilligungsbescheides vom 28. Januar 2003 als auch im Zeitpunkt der \nRücknahme dieses Bescheides am 26. Mai 2003 diesen Schonbetrag überstieg. \nAusweislich einer Ablichtung aus dem betreffenden Sparbuch wies das Sparkonto \ndes Beigeladenen am 3. Dezember 2002 ein Guthaben in Höhe von 4.176,42 EUR \nauf. Das Girokonto des Beigeladenen hatte am 6. Dezember 2002 einen positiven \nSaldo in Höhe von 3.148,30 EUR, wobei dieser für ein Girokonto recht hohe Betrag \nauf die kurz zuvor erfolgten Rentenzahlungen zurückzuführen ist. Er spiegelt also in \nerster Linie das Einkommen des Beigeladenen im Dezember und weniger dessen \nVermögen wider. Dass der Beigeladene über anderweitige Vermögenswerte \nverfügte, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Sein Vermögen bewegt sich \ndanach eindeutig über der bis zum 31. Juli dieses Jahres maßgeblichen Grenze von \n2.301 Euro. Es unterschreitet jedoch ebenso eindeutig die seitdem maßgebliche \nGrenze von 10.000 Euro. Deshalb wird der Antragsgegner - wie er in seinem \nSchriftsatz vom 21. Juli 2003 mitteilt - die Pflegewohngeldzahlungen in diesem Monat \n(August) wieder aufnehmen.\n\n23\n\nAus der danach wohl anzunehmenden Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom \n28. Januar 2003 folgt indessen nicht, dass die Rückabwicklung der Bewilligung ohne weiteres \nrechtmäßig wäre. Entscheidungen auf der Grundlage von § 45 SGB X sind von der Behörde \nnach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dies zeigt bereits der Wortlaut der einzelnen \nAbsätze dieses Paragraphen, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen \nwerden \"darf\" (§ 45 Abs. 1 und 2 SGB X) bzw. er zurückgenommen werden \"kann\" \n(Absätze 3 und 4 daselbst). Auch der Antrags-gegner war sich ausweislich der Begründung \nseines Bescheides, in der ausdrücklich von einer Abwägung der Interessen die Rede ist, seines \nErmessensspielraums bewusst. Die anschließenden Überlegungen, die gleichlautend in allen \nBescheiden des Antragsgegners zum Pflegewohngeld, mit denen die Kammer bislang befasst \nwar, zu lesen sind, reichen in Ansehung des konkreten Falles bei der in den Grenzen des § \n114 Satz 1 VwGO durch das Gericht zu überprüfenden Ermessensent-scheidung nicht aus. \nDenn es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sein Ermessen in einer dem Zweck des \n§ 45 SGB X entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die \"textbausteinmäßige\" \nBegründung einer Ermessensentscheidung, die ihrerseits nicht dem Computer überlassen \nwerden kann, sondern von dem zuständigen Sachwalter vorzunehmen ist, mag angezeigt sein, \nwenn das Vermögen des Heimbewohners sowohl die frühere Schongrenze als auch die \nsogleich noch zu erörternde neue Schongrenze von 10.000,00 EUR deutlich überschreitet und \nauch sonstige Umstände des Einzelfalles keine Veranlassung bieten, von der Rücknahme des \nBewilligungsbescheides abzusehen. Deshalb hat die Kammer in derartigen Fällen die \nRechtmäßigkeit der Rücknahmebescheide auch unter dem Gesichtspunkt der \nErmessensbetätigung bejaht und zudem ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen, \nsodass die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durchweg abgelehnt \nworden sind. Weil im vorliegenden Fall das Vermögen des Beigeladenen jedoch geringer ist \nals 10.000,-- EUR, hätte sich der Antragsgegner die Frage vorlegen und diese auch in den \nGründen seiner Entscheidung erörtern müssen, ob es nicht ermessensgerecht sein kann, von \neiner Rücknahme des Bewilligungsbescheides abzusehen, zumal eine Anhebung des \nSchonbetrages schon im Mai dieses Jahres diskutiert wurde. In dem angefochtenen Bescheid \nfinden sich indessen keine Hinweise darauf, dass der zuständige Bedienstete sich mit dieser \nFrage überhaupt befasst hätte. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auch auf die \nVerlautbarungen des Landkreistages Nordrhein-Westfalen, der seinen Mitgliedern mit \nSchreiben vom 15. Juli 2003 Az. 50 31-20 MK/ML sinngemäß empfohlen hat, kleinere \nVermögen zu schonen, auch wenn sie die damalige Schongrenze übersteigen. Soweit der \nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 31. Juli, den er zu dem Verfahren eingereicht \nhat, zu dieser Äußerung kritisch Stellung nimmt, bemerkt das Gericht:\n\n24\n\nDem Antragsgegner ist zuzugeben, dass er in der Tat eine Art \"Vorprüfung\" \nvorgenommen hat, indem er - soweit für die Kammer bislang ersichtlich - nur in den Fällen \nBewilligungsbescheide zurückgenommen hat, in denen das Vermögen des Pflegebedürftigen \ndie bis zum 31. Juli maßgebliche Schongrenze überstieg. In allen anderen Fällen, nämlich bei \nVermögensbeständen von weniger als 2.301 Euro, wäre eine Rücknahme indessen auch ohne \nweiteres rechtswidrig gewesen; Fragen der Ermessensausübung hätten sich hierbei gar nicht \ngestellt. Allein die Feststellung, dass Vermögen oberhalb des fraglichen Betrages vorhanden \nist, befreite den Antragsgegner nicht von der notwendigen Einzelfallprüfung, bei der er auch \ndie rechtspolitische Diskussion aus dem Frühjahr dieses Jahres hätte berücksichtigen sollen. \nZutreffend weist der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 31. Juli auf die Notwendigkeit \neiner \"Einzelfallprüfung\" hin. Eine Einzelfallprüfung hat indessen nicht stattgefunden. \nVielmehr hat der Antragsgegner - soweit für die Kammer ersichtlich - lediglich zwei \nFallgruppen unterschieden und in allen Fällen, in denen das Vermögen der pflegebedürftigen \nMenschen den bislang geltenden Schonbetrag überstieg, die Rücknahme seiner \nBewilligungsbescheide ausgesprochen, ohne nähere Erwägungen anzustellen, ob Gründe \nvorliegen, hiervon abzusehen.\n\n25\n\nIm übrigen wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob für die hier allein \ninteressierenden Monate Juni und Juli 2003 ausgehend von der bereits zitierten \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der \nGewährung von Pflegewohngeld ausschließlich der Vermögensschonbetrag in Höhe von \n2.301,00 EUR verbindlich zu beachten ist oder aber im Hinblick auf die vom Gesetzgeber \ngeregelte Erhöhung der Vermögensschongrenze auf 10.000,00 EUR insoweit der \nGesichtspunkt einer besonderen Notlage des Hilfesuchenden im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 \n2. Halbsatz BSHG oder einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG für den \nVermögenseinsatz unterhalb der nunmehr gesetzlich neu geregelten Schongrenze \nentsprechende Anwendung findet. Dies kann im Rahmen des vorliegenden summarischen \nVerfahrens nicht abschließend geklärt werden. Jedoch sind diese Fragen geeignet, Zweifel an \nder offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners \nauszulösen. Bestehen indessen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines \nVerwaltungsakts, muss dessen sofortige Vollziehung in der Regel unterbleiben.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall ist nach Lage der Dinge auch ein besonderes öffentliches \nVollzugsinteresse nicht feststellbar. Das Interesse der Allgemeinheit, in Zeiten zunehmender \nKnappheit öffentlicher Gelder - insbesondere auf kommunaler Ebene - mit vorhandenen \nMitteln sparsam umzugehen und keine rechtswidrigen Zahlungen zu leisten, ist offenkundig \nund gerechtfertigt. Es überwiegt indessen angesichts der konkreten Umstände des \nvorliegenden Falles nicht das Interesse der Antragstellerin an der Weitergewährung der \nPflegewohngeldzahlungen ohne Anrechung des Vermögens des Beigeladenen. Es geht in der \nvorliegenden Konstellation nur noch um die Monate Juni und Juli 2003, nachdem der Landtag \nin Nordrhein- Westfalen ein neues Pflegegesetz verabschiedet hat, das vor wenigen Tagen in \nKraft getreten ist (vgl. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflegeversicherungs-gesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 8. \nJuli 2003, GV NW S. 380). Denn nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW darf die Gewährung von \nPflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung \nkleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR. Dies \nbedeutet, dass der Antragsgegner - wie er in seinem Schriftsatz vom 21. Juli selbst ankündigt - \ndie Pflegewohngeldzahlungen für den Beigeladenen an die Antragstellerin ohnehin wieder \nwird aufnehmen müssen. Ein sofortiger Vollzug des Rücknahmebescheides für den danach \nallein interessierenden Zeitraum von zwei Monaten ist im öffentlichen Interesse auch nicht \ndeshalb geboten, um dem möglicherweise endgültigen Verlust öffentlicher Gelder \nvorzubeugen. Sollte sich nämlich im Hauptsacheverfahren rechtskräftig herausstellen, dass \ndie Antragstellerin bzw. der Beigeladene für die Monate Juni und Juli 2003 zu Unrecht \nPflegewohngeld erhalten hat, kann der Antragsgegner die Summe in Höhe von 803,08 EUR \nohne weiteres zurückfordern und sich im Wege der Aufrechnung mit den dann fälligen \nPflegewohngeldzahlungen befriedigen. Für die Annahme, dass die Antragstellerin etwa in \nVermögensverfall geraten könnte und der Antragsgegner einen Rück-zahlungsanspruch \n\"abschreiben\" müsste, fehlt jeder Anhaltspunkt. Umgekehrt, nämlich aus der Sicht der \nAntragstellerin, dürfte zu berücksichtigen sein, dass sie sich auf die Fortzahlung des \nPflegewohngeldes über den 31. Mai hinaus eingerichtet hatte. Sie dürfte die Finanzierung \nihrer Einrichtung entsprechend gestaltet haben, sodass ein Ausbleiben der Zuwendungen für \nJuni und Juli für sie durchaus spürbar sein dürften. Dass sie den finanziellen Ausfall \numgehend durch eine Heranziehung des Beigeladenen hätte ausgleichen können, ist fraglich, \nweil sich auch der Beigeladene auf eine gleichbleibende Höhe seiner monatlichen Leistungen \neingerichtet haben dürfte. Auch dieser Gesichtspunkt ist in die Interessenabwägung \neinzustellen, die danach insgesamt zugunsten der Antragstellerin ausfällt.\n\n27\n\nNach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu \nentsprechen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 \nVwGO).\n\n28\n\nBei der Bemessung des Streitwerts legt die Kammer ihrer Entscheidung lediglich \nden Zeitraum 1. Juni 2003 bis 31. Januar 2004 zugrunde, weil der \nzurückgenommene Bescheid nur diesen Abschnitt des ursprünglichen \nBewilligungszeitraums betrifft. Der Wert ist gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \ndes Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe eines Viertels des \nPflegewohngeldbetrages für diese 8 Monate (8 x 401,54 EUR = 3.212,32 EUR \ndividiert durch 4 = 803,08 EUR) angemessen festgesetzt.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-08-05/14-l-1183-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-08-05/14-l-1183-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291350","retrieved":"2026-07-09 03:11:24.333192+00:00"}}