{"status":"available","doknr":"OLD291393","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0801.13K106.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-08-01","aktenzeichen":"13 K 106/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 18. Mai 1955 in T1. , Kreis \nL1 , Gebiet L2 (früher: Sowjetunion , \nheute: Russland ) geboren. Ihre Mutter ist die am 10. \nSeptember 1929 in N1 , Kreis T2. , Gebiet \nT3. (früher: Sowjetunion , heute: \nRussland ) geborene und am 2. August 1980 verstorbene \nT1 geborene T2 . Die erste, am 29. März 1975 \ngeschlossene Ehe der Klägerin mit dem deutschen \nVolkszugehörigen T3 wurde ausweislich der von ihr \nvorgelegten Ehescheidungsurkunde vom 2. August 1995 am 16. \nFebruar 1995 geschieden. Seit dem 2. September 1995 ist sie mit \ndem russischen Volkszugehörigen L1 verheiratet. \n\n3\n\nAm 14. März 1995 beantragte die Klägerin die Aufnahme als \nAussiedlerin und führte zur Begründung aus: Sie sei deutsche \nVolkszugehörige mit deutscher Muttersprache. Ihre jetzige \nUmgangssprache in der Familie sei Deutsch; diese Sprache könne \nsie verstehen, sprechen und schreiben. Sowohl von ihrer Mutter \nals auch von ihrem Ehegatten T3 werde in der Familie \nDeutsch gesprochen. Außerdem feierten sie religiöse Feiertage \nwie Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Fasching. Während der \nVolkszählung habe sie sich mit deutscher Nationalität \neinschreiben lassen. Ihre Mutter habe von 1944 bis 1956 in \nO. unter Kommandanturbewachung gestanden. Dem Antrag \nbeigefügt war u.a. ein russischer Inlandspass der Klägerin \nvom 16. November 1976, in welchem sie mit russischer \nVolkszugehörigkeit, aber deutscher Nationalität eingetragen \nworden ist. In der am 19. August 1975 ausgestellten, \ngleichfalls beigefügten Geburtsurkunde ihrer Tochter ist die \nKlägerin ebenfalls mit deutscher Nationalität eingetragen. \n\n4\n\nIn einer ergänzenden Erklärung zu ihren Sprachkenntnissen \nführte die Klägerin aus: Ab ihrem zweiten Lebensjahr habe sie \nim Elternhaus Deutsch und Russisch gesprochen. Sie habe \ndie deutsche Sprache von ihrer Mutter und dem Großvater \nerlernt. In den Schuljahren sei Deutsch als Fremdsprache \ngelehrt worden. Deutsche Bücher und Zeitungen würden häufig \ngelesen. Jetzt spreche sie im engsten Familienkreis nur Deutsch \nund häufig Russisch . Sie verstehe alles in deutscher \nSprache und spreche sie fließend. Sie beherrsche auch die \ndeutsche Schriftsprache. \n\n5\n\nAm 24. Mai 1996 erteilte das Bundesverwaltungsamt der \nKlägerin den Aufnahmebescheid (Nr. VIIIO/SU-885546/3). Am \n2. September 1998 reiste die Klägerin mit ihrem zweiten Ehemann \nin das Bundesgebiet ein. Hier erteilte ihr das \nBundesverwaltungsamt unter dem 23. September 1998 den \nRegistrierschein (Nr. VIIIB5/SU-615619/1). \n\n6\n\nAm 19. Oktober 1998 beantragte die Klägerin bei dem \nBeklagten die Ausstellung einer Bescheinigung für \nSpätaussiedler nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG). Zur Begründung legte sie unter anderem ihre \nGeburtsurkunde vom 31. Mai 1955 vor, in welcher ihre Mutter mit \ndeutscher Nationalität eingetragen ist. \n\n7\n\nAm 12. November 1998 hörte der Beklagte die Klägerin zur \nÜberprüfung ihrer Sprachkenntnisse an. Ausweislich des \nAnhörungsprotokolls machte die Klägerin folgende Angaben: Sie \nhabe Deutsch ab dem 42. Lebensjahr durch die erstmalige \nTeilnahme an einem Deutschkurs gelernt. Sie sei als Kind in \neinem Internat untergebracht gewesen, weil die Mutter allein \nstehend gewesen sei. Nach dem Internatsbesuch habe sie die \nBerufsschule besucht, der ein Wohnheim angeschlossen gewesen \nsei. In diesem Wohnheim habe sie bis zur Eheschließung gelebt. \nIm Internat habe sie Französisch und Kirgisisch ab dem 12. \nLebensjahr erlernt. Russisch benutze sie als \nUmgangssprache seit dem Kindesalter. Zu Hause habe sie nie \nDeutsch gesprochen. Während ihrer beiden Ehen habe sie nur \nRussisch gesprochen. \n\n8\n\nIn dem Vermerk des Beklagten über die Auswertung des \nSprachtests heißt es, dass die Klägerin Deutsch nur sehr wenig \nverstehe und nur einzelne Wörter Deutsch spreche. \nOffensichtlich habe sie Probleme bereits mit dem Verstehen der \nFragen gehabt; sie habe angespannt gewirkt. Vielfach habe die \nanwesende Sprachmittlerin die deutschen Fragen trotz der \nAufforderung übersetzt, dies zu unterlassen. Die meisten Fragen \nseien von der Klägerin erst nach zusätzlichen Erläuterungen \nseitens der Fragestellerin verstanden worden. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 30. Juli 1999 lehnte der Beklagte den \nAntrag der Klägerin auf Ausstellung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung ab. Zur Begründung legte er dar: \nAnlässlich der Vorsprache sei aufgefallen, dass sie die \ndeutsche Sprache nur unzureichend verstehen und sprechen könne, \nsodass es an einem wesentlichen Bestätigungsmerkmal für das \nBekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit fehle. Infolge \nihres Internatsaufenthaltes sei auch eine Prägung durch ihre \nEltern oder ein Elternteil praktisch nicht möglich gewesen, \nsodass auch eine Vermittlung deutscher Erziehung oder Kultur \nnicht habe stattfinden können.\n\n10\n\nHiergegen erhob die Klägerin unter dem 19. August 1999 \nWiderspruch und führte aus: Sie bemühe sich, die deutsche \nSprache besser zu lernen, um eine Spätaussiedlerbescheinigung \nzu erhalten. Zurzeit besuche sie einen Sprachkurs bei der \nArbeiterwohlfahrt H. . Sie hoffe, dass sie über ein \nfür sie ganz wichtiges Gespräch zu einem guten Verständnis \nkomme. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1999 wies der \nLandrat des Ennepe-Ruhr-Kreises den Widerspruch \nzurück und legte ergänzend dar: Aufgrund des durchgeführten \nSprachtests müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin \nzum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet die deutsche \nSprache nicht beherrscht habe und eine einfache Verständigung \nmit ihr nicht möglich gewesen sei. \n\n12\n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin ergänzend geltend: Sie \nstamme von einer deutschen Volkszugehörigen ab, weil ihre \nMutter ausweislich der Geburtsurkunde die deutsche Nationalität \nbesessen habe. Auch ihr Vater Emil T1 sei Deutscher \ngewesen. Dass dieser in der Geburtsurkunde nicht aufgeführt \nsei, beruhe darauf, dass die Eltern zunächst ohne Trauschein \nzusammen gelebt und erst 1958 geheiratet hätten. Bereits in \nfrühester Jugend sei sie von ihren Eltern in deutschem Sinne \nerzogen worden. Bis etwa zu ihrem neunten Lebensjahr sei in \nihrem Elternhaus Deutsch gesprochen worden. Ihr Vater sei \nkatholisch gewesen und habe maßgeblich das religiöse \nSelbstverständnis seiner beiden Kinder geprägt. Seit ihrer \nfrühesten Jugend sei der Vater schwer krank gewesen und \nschließlich 1962/63 verstorben. Infolge dessen sei ihre Mutter \ngezwungen gewesen, den Lebensunterhalt der Familie zu \nbestreiten. Nachdem sie eine Stelle als Melkerin erhalten habe, \nhabe sie ihre Kinder - so auch sie, die Klägerin - in \nInternaten untergebracht. Bis zu ihrem fünfzehnten Lebensjahr \nsei sie daraufhin in der Stadt U. im Internat gewesen. \nDort habe sie kaum Gelegenheit gehabt Deutsch zu sprechen, \nvielmehr sei Kirgisisch oder Russisch \ngesprochen worden. Auch ihre Hoffnung, im Internat einen \nDeutschkurs besuchen zu können, sei nicht erfüllt worden. \nStattdessen sei sie gezwungen gewesen, einen Französischkurs zu \nbelegen. Deshalb habe sie lediglich in den Ferien und zu \nFeiertagen bei Besuchen ihrer Mutter und ihrer Tante \nGelegenheit gehabt, Deutsch zu sprechen und die deutsche Kultur \nzu pflegen. Diese Besuche habe sie stets intensiv genutzt, um \ndie Beziehung zu ihrer deutschen Herkunft nicht zu verlieren. \nInsbesondere Feiertage wie Weihnachten, Ostern, Pfingsten oder \nKarneval seien im deutschen Sinne gefeiert worden. Sie habe \ndeutsche Gebete wie das \"Vater unser\" oder Lieder wie \nbeispielsweise \"O Tannenbaum\" erlernt. Nach dem Ende ihres \nInternatsbesuches habe sie drei Monate mit ihrer Mutter \nzusammengelebt und sei danach in die Stadt N2 umgezogen, \nwo sie eine Berufsschule besucht habe. Während dieser Zeit habe \nsie den Kontakt zu ihrer Mutter lediglich in den Ferien und zu \nden Festtagen pflegen können. Diese Umstände änderten aber \nnichts daran, dass ihr durch ihre Eltern bestätigende Merkmale \ndes Deutschtums, nämlich sowohl Sprache als auch Erziehung und \nKultur, vermittelt worden seien. In der Vergangenheit habe sie \ndie deutsche Sprache allein innerhalb der Familie pflegen \nkönnen. Hierbei hätten sprachliche Eigenheiten und Dialekte \nbestanden, die es ihr nicht einfach gemacht hätten, sich frei \nmit Hochdeutsch sprechenden Personen zu unterhalten. Mitunter \nschäme sie sich auch, die deutsche Sprache nicht so perfekt zu \nbeherrschen wie ihre deutschen Mitbürger. Aus Angst, sich nicht \nkorrekt auszudrücken, schweige sie lieber. Ihre Tochter sei mit \neinem deutschen Volkszugehörigen verheiratet. Durch ihren \nWunsch, einen Deutschkurs im Internat zu besuchen, habe sie \nsich deutlich zu ihrer Herkunft bekannt. Sie habe auch niemals \nausgesagt, dass sie zu Hause nie deutsch gesprochen habe, \nsondern lediglich eingeräumt, dass sie einen großen Teil ihrer \nJugend außerhalb der Familie habe verbringen müssen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 30. Juli 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des \nEnnepe-Ruhr-Kreises vom 14. Dezember 1999 \nzu verpflichten, ihr eine \nSpätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 \nBVFG zu erteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung seines Antrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide und legt ergänzend dar: Anders Lautende nachträgliche Angaben, die \nzweckgerichtet erschienen und zudem unbewiesen seien, könnten die getroffene \nEntscheidung nicht erschüttern.\n\n18\n\nDas Gericht hat über die Frage der elterlichen Vermittlung von Sprache, \nErziehung und Kultur an die Klägerin Beweis erhoben durch die Vernehmung des \nL2 als Zeugen. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nverwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n22\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. \nAlternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig aber \nunbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom \n30. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 25. November 1999 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. \nDiese hat keinen Anspruch auf Ausstellung der begehrten \nSpätaussiedlerbescheinigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n23\n\nGrundlage dieses Anspruchs ist § 15 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und \nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I, S. 829). Nach \ndieser Vorschrift erhalten Spätaussiedler zum Nachweis ihrer \nSpätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Die \nSpätaussiedlereigenschaft richtet sich dabei nach § 4 Abs. 1 \nBVFG. Danach ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher \nVolkszugehöriger, der u.a. die Republiken der ehemaligen \nSowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des \nAufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im \nGeltungsbereichs des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt \ngenommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt, falls er vor \ndem 1. Januar 1993 geboren ist, seinen Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten hatte.\n\n24\n\nZwar hat die Klägerin die Republiken der ehemaligen \nSowjetunion (hier: Russland ) \"im Wege des \nAufnahmeverfahrens\" verlassen. Sie ist nämlich mit dem ihr \nunter dem 24. Mai 1996 erteilten Aufnahmebescheid des \nBundesverwaltungsamtes (Nr. 0000) in das Bundesgebiet \neingereist. Auch hat sie die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 \nBVFG erfüllt, weil sie nach dem 31. Dezember 1992, nämlich am \n23. September 1998, in das Bundesgebiet eingereist ist.\n\n25\n\nDie Klägerin ist jedoch keine Spätaussiedlerin, weil sich \nihre deutsche Volkszugehörigkeit, die im vorliegenden Verfahren \nunabhängig vom Ergebnis des Aufnahmeverfahrens zu prüfen ist, \nnicht feststellen lässt. Da sie nach dem 31. Dezember 1923 \ngeboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche \nVolkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen \noder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere \nVerwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur \nvermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen \nNationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört (§ 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG). \n\n26\n\nZwar spricht vieles dafür, dass die Klägerin von einer \ndeutschen Volkszugehörigen abstammt und damit die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG erfüllt, weil \nihre Mutter in der vorgelegten Geburtsurkunde der Klägerin vom \n31. Mai 1955 mit deutscher Nationalität eingetragen ist.\n\n27\n\nAllerdings liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG in der Person der Klägerin nicht vor. Es fehlt an \neiner Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, \nErziehung, Kultur durch die Eltern, einen Elternteil oder \nandere Verwandte. Bei den Merkmalen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG handelt es sich um Bestätigungsmerkmale für die \nZugehörigkeit zum deutschen Volkstum. Dabei ist eine aktuelle \nBestätigung der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nicht \nerforderlich, vielmehr ist die Vermittlung bestätigender \nMerkmale ein in der Vergangenheit liegender Vorgang. Sie \nbeginnt im Säuglingsalter und endet mit dem Eintritt der \nSelbstständigkeit des Ausweisbewerbers, ist also abhängig von \nder Dauer des familiären Erziehungseinflusses, der mit der \nDauer des Sorgerechts gleichgestellt werden kann. Der Eintritt \nder Selbstständigkeit kann dabei nicht auf ein bestimmtes Alter \nfestgelegt werden, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen. Er \nwird regelmäßig angenommen werden können, wenn der Jugendliche \nsein Elternhaus verlässt und ist spätestens mit der \nVolljährigkeit gegeben.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2000 \n- 5 C 44.99 - (unter Aufgabe der früheren \nRechtsprechung), S. 10 ff. des Urteilsum- \ndrucks, und (bestätigend) vom 7. Dezember 2000 \n- 5 C 38.99 -.\n\n29\n\nUnter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache \nbesondere Bedeutung zu; denn die Vermittlung von Erziehung und \nKultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ist insbesondere die \nMuttersprache, also die als Kind von den Eltern erlernte \nSprache. Sie muss allerdings nicht mehr im Erwachsenenalter und \ninsbesondere im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet \numfassend beherrscht werden. Die Kammer folgt - unter Aufgabe \nihrer früheren Rechtsprechung - auch in diesem Punkt der neuen \nJudikatur des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sind Ausmaß und \nIntensität der geforderten Sprachvermittlung vom Sprachvermögen \nder Vermittlungsperson abhängig. Die deutsche Sprache muss \nnicht als Hochsprache vermittelt worden sein; ausreichend ist, \nwenn sie im Elternhaus z.B. in Form des Dialekts gesprochen \nwurde. Der Sprachgebrauch muss dabei zumindest Gewicht haben. \nDas setzt voraus, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere \nVerwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst \numfassend an das Kind weitergegeben haben. Es bedeutet jedoch \nnicht, dass dem Kind allein oder jedenfalls überwiegend Deutsch \nvermittelt worden sein muss. Denn ohne das Beherrschen der \nLandessprache war in den ehemaligen sowjetischen \nAussiedlungsgebieten eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben \nnicht möglich. Es reicht daher aus, wenn das Kind im Elternhaus \ndie deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und \ngesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch \nmuss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden \nsein. Die Kenntnis der deutschen Sprache im Zeitpunkt der \nEinreise in das Bundesgebiet ist zwar nach dem Vorstehenden \nkein Tatbestandsmerkmal mehr, ihr kommt jedoch nach wie vor \nBedeutung als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher \nSprache zu.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2000, S. 13 ff. \ndes Urteilsumdrucks, und vom 7. Dezember 2000.\n\n31\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer nicht \nfeststellen, dass der Klägerin bis zum Eintritt ihrer \nSelbstständigkeit die deutsche Sprache muttersprachlich \nvermittelt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ab welchem \nZeitpunkt bei der Klägerin von einem Eintritt der \nSelbstständigkeit auszugehen ist. Als solcher könnte nämlich \nschon die Übersiedlung als Jugendliche im Alter von ca. \nfünfzehn Jahren in das der Berufsschule angeschlossene Wohnheim \nanzusehen sein. Aber auch im (späteren) Zeitpunkt des Eintritts \nder Volljährigkeit, der der späteste Zeitpunkt wäre, in dem in \njedem Fall von einem Eintritt der Selbstständigkeit ausgegangen \nwerden muss, war ihr die deutsche Sprache auch nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme nicht muttersprachlich vermittelt \nworden. \n\n32\n\nDas Gericht stützt sich bei dieser Feststellung in erster \nLinie auf die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung bei \nMitarbeitern des Beklagten am 12. November 1998. Die \ninhaltliche Richtigkeit dieser Angaben hat sie durch ihre \nUnterschrift unter das von den Mitarbeitern des Beklagten \nhierüber angefertigte Protokoll und ihre Erklärung in der \nmündlichen Verhandlung bestätigt. Anlässlich des seinerzeitigen \nSprachtests hatte sie in Gegenwart einer Sprachmittlerin \nerklärt: Sie habe erstmals ab dem 42. Lebensjahr durch \nTeilnahme an einem Sprachkurs Deutsch gelernt. Im Internat, in \ndem sie etwa ab dem siebten Lebensjahr untergebracht gewesen \nsei, habe sie Französisch und Kirgisisch als \nFremdsprachen erlernt. Zu Hause habe sie nie Deutsch \ngesprochen. Russisch sei ihre Umgangssprache seit dem \nKindesalter gewesen. Dieser klaren Aussage ist die Klägerin \nauch im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung nicht näher \nentgegengetreten. Auch die pauschalen Darlegungen in der \nschriftlichen Klagebegründung zum Sprachverhalten in ihrer \nKindheit vermögen die eindeutigen Bekundungen gegenüber dem \nBeklagten vom 12. November 1998 nicht zu entkräften. Die \nweitere Bekundung der Klägerin, während der Besuchsaufenthalte \nbei der Mutter die deutsche Sprache gesprochen und die deutsche \nKultur gepflegt zu haben, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen \nund erscheint dem gewünschten Ausgang des Verfahrens angepasst. \nAuch der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem ersten \n(volksdeutschen) Ehemann, den sie bereits in ihrem zwanzigsten \nLebensjahr geheiratet hatte, nur Russisch gesprochen \nhaben will, stellt einen Umstand dar, der gegen eine \nmuttersprachliche Vermittlung der deutschen Sprache bis zum \nEintritt der Selbstständigkeit spricht. Hinzu kommt, dass das \nGericht bei den Angaben der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung festgestellt hat, dass sie die deutsche Sprache \nnicht - wie bei einer muttersprachlichen Vermittlung zu \nerwarten gewesen wäre - mit dialektischer Färbung spricht, \nsondern einen harten slawischen Akzent verwendet, der bei \nfremdsprachlichem Erlernen typisch ist.\n\n33\n\nDieser Befund wird durch die glaubhaften Bekundungen des \nZeugen L2 bestätigt. Zunächst ist festzuhalten, dass \ndessen Erinnerungsvermögen erst 1970 einsetzt, zu einem \nZeitpunkt also, in dem die Klägerin nicht mehr zu Hause gelebt \nhat. Soweit der Zeuge danach die im Internat bzw. Wohnheim \nuntergebrachte Klägerin gesehen haben will - nach seinen \nAngaben etwa zwei bis drei Mal pro Jahr -, hat er erklärt, mit \nihr auch Russisch gesprochen zu haben. Die Klägerin \nhabe in Gesprächen mit ihrer Mutter, die deutsch gesprochen \nhabe, auf Russisch geantwortet. \n\n34\n\nDiese Umstände belegen, dass die ursprünglich möglicherweise \nvorhandenen und - was aufgrund ihrer eigenen Angaben vom \n12. November 1998 ebenfalls nicht frei von Zweifeln ist - auf \ndem Einfluss der Mutter beruhenden rudimentären \nSprachkenntnisse der Klägerin bis zum Eintritt ihrer \nSelbstständigkeit verschüttet worden sind und in diesem \nZeitpunkt schließlich nicht mehr vorhanden waren, weil sie \ngezwungen war, sich ganztags in Internat und Berufsschule des \nRussischen zu bedienen.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin angibt, bis etwa zu ihrem neunten \nLebensjahr sei in ihrem Elternhaus Deutsch gesprochen worden, \nwiderspricht das zum Einen ihrer Darstellung gegenüber dem \nBeklagten, dass sie nach dem Tod des Vaters 1962/63 (also \nmöglicherweise schon ab ihrem siebten Lebensjahr) im Internat \nuntergebracht gewesen ist. Im Übrigen wäre auch bei \nUnterstellung dieser häuslichen Sprach-, Erziehungs- und \nKulturverhältnisse keine Vermittlung der deutschen Sprache bis \nzum Eintritt der Selbstständigkeit erfolgt. Deshalb war die \nKammer nicht gehalten, dem Beweisantrag des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung noch nachzugehen. Denn die Mutter des Zeugen sollte \ndem Beweisantrag zufolge lediglich Angaben bis zu dem Zeitpunkt \ndes Eintritts der Klägerin in das Internat machen können. \n\n36\n\nSchließlich indiziert auch das Ergebnis der Sprachprüfung \ndurch den Beklagten vom 12. November 1998, dass es an einer \n(früheren) muttersprachlichen Vermittlung der deutschen Sprache \nauf die Klägerin fehlt. Denn die Klägerin hat dabei den \nFeststellungen des Beklagten zufolge nur sehr wenig verstanden \nund lediglich einzelne deutsche Wörter gesprochen. Allerdings \nist ein dementsprechender Rückschluss allein aufgrund des \nSprachtests nicht zulässig. Denn es ist in diesem Zusammenhang \nzu berücksichtigen, dass nach den besonderen Lebensumständen \nder Klägerin eine Sprachvermittlung wegen der seltenen \nAnwesenheit im Elternhaus kaum möglich gewesen ist. Außerdem \nhat die Klägerin selbst angegeben, während ihrer beiden Ehen - \nalso in ihren letzten 25 Lebensjahren - mit ihren Ehemännern \nnur russisch gesprochen zu haben. \n\n37\n\nDie Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG können \nauch nicht gemäß Satz 2 der Vorschrift als erfüllt gelten, weil \ndie Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse \nim Herkunftsgebiet nicht möglich oder zumutbar war. Dabei sind \nausschließlich die objektiven Gegebenheiten im Herkunftsland \nentscheidend und nicht der Umstand, ob die Unmöglichkeit oder \nUnzumutbarkeit der Vermittlung im konkreten Einzelfall, etwa \naufgrund privater oder sonstiger familiärer Gründe (hier: die \ndurch den Tod des Vaters bedingte Internatsunterbringung der \nKlägerin) vorgelegen hat. § 6 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BVFG \nstellt lediglich eine Kausalität zwischen den \"Verhältnissen im \nHerkunftsgebiet\" und der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der \nVermittlung des betreffenden Bestätigungsmerkmals her. \n\n38\n\nAusgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass es der deutschen \nVolksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen T1. \n(mit Ausnahme der baltischen Staaten Estland,Lettland und \nLittauen ) nicht zumutbar oder möglich war, die deutsche \nSprache zu überliefern. Der Gebrauch der deutschen Sprache als \nMuttersprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des \nhäuslichen Bereichs war grundsätzlich ohne die Befürchtung \nerheblicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen in der \ngesamten Sowjetunion möglich. Zwar war die \nVerwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugter \nUmgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe \nunmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg mit erheblichen \nSchwierigkeiten und Einschränkungen verbunden. In dieser Zeit \ngalt sie als \"Sprache der Faschisten\" und war in einer \nnichtdeutschen Öffentlichkeit verpönt. Deshalb waren viele \nAngehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer \nDeportation dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung \nund Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit des \nRussischen zu bedienen. Gleichwohl ergeben sich keine \nAnhaltspunkte dafür, dass eine Überlieferung der deutschen \nSprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, dass ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen \nworden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast \nausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, dass die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg \nzumindest innerhalb der Familie grundsätzlich möglich und \nzumutbar war.\n\n39\n\nVgl. grundlegend: Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 28. Februar 1997 - 2 A 1463/94 -, \nS. 13 ff. des Urteilsumdrucks.\n\n40\n\nEin subjektives Bekenntnis der Klägerin zum deutschen \nVolkstum wird auch nicht durch das Merkmal der Vermittlung \ndeutscher Kultur objektiv bestätigt. Unter den bestätigenden \nMerkmalen kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die \nVermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die \nSprache erfolgen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000, a.a.O., \nS. 11 f. des Urteilsumdrucks\n\n42\n\nGemessen an diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, \ndass der Klägerin von ihren Eltern, einem Elternteil oder \nanderen Verwandten zwar nicht die deutsche Sprache, aber \ndeutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in \nausreichendem Maße vermittelt worden ist. Anhaltspunkte dafür, \ndass ein von der zuvor aufgezeigten Regel abweichender Fall \nvorliegt, sind nicht ersichtlich. Zwar spricht für eine \nVermittlung kultureller Werte das Vorbringen der Klägerin, in \nihrer vom katholischen Vater religiös geprägten Familie seien \nchristliche Feste wie Weihnachten und Ostern gefeiert worden. \nDieser lediglich pauschale Hinweis, der - wie dem Gericht aus \neiner Vielzahl vertriebenenrechtlicher Verfahren bekannt ist - \nvon fast allen Ausweisbewerbern in dieser oder ähnlicher Form \ngegeben wird, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme des \nMerkmals der Vermittlung deutscher Kultur. Dies gilt im \nvorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass der \nprägende religiöse Einfluss des Vaters zwangsläufig mit dessen \nTode etwa im achten Lebensjahr der Klägerin endete. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-08-01/13-k-106-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-08-01/13-k-106-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291393","retrieved":"2026-07-09 03:11:27.914254+00:00"}}