{"status":"available","doknr":"OLD291460","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0730.2L1161.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-07-30","aktenzeichen":"2 L 1161/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. \n\n Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndie Stelle des Oberstudiendirektors - als Leiter einer beruflichen \nSchule - am Hönne-Berufskolleg Menden mit keiner anderen \nBewerberin / keinem anderen Bewerber als ihm zu besetzen und weiter \nkeine andere Bewerberin / keinen anderen Bewerber mit der \nWahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters zu beauftragen, bis \nbestandskräftig entschieden ist, ob er - der Antragsteller - sein Amt als \nOberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule - am Hönne-\nBerufskolleg in Menden noch innehat und ob er noch Schulleiter am \nHönne-Berufskolleg Menden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende \nBegehren des Antragstellers setzt die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 \nVwGO iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n6\n\nVorliegend hat der Antragsteller jedenfalls den erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller möchte im Wege \ndes vorläufigen Rechtsschutzes verhindern, dass der Beigeladene entsprechend der \nAnkündigung des Antragsgegners mit der Wahrnehmung der Aufgaben des \nSchulleiters des Hönne-Berufskollegs Menden beauftragt und gegebenenfalls später \nzum Oberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule - am Hönne-\nBerufskolleg Menden ernannt wird. Er vertritt die Auffassung, dass er das ihm durch \nUrkunde vom 22. November 2000 gemäß § 25 b des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) für die Dauer von zwei Jahren \nübertragene Amt als Oberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule - am \nHönne-Berufskolleg Menden weiterhin - trotz Ablaufs der ersten Amtszeit und ohne \nÜbertragung des Amtes im Wege der Begründung einer zweiten Amtszeit - innehat, \nbzw. er zumindest auf dem Dienstposten des Schulleiters des Hönne-Berufskollegs \nMenden bis zum Abschluss des entsprechenden Hauptsacheverfahrens einzusetzen \nist. Dieser Rechtsauffassung des Antragstellers ist aus den Gründen des \nBeschlusses der Kammer vom 23. Dezember 2002 - 2 L 1996/02 - nicht zu folgen. \nDer Antragsteller ist nach Beendigung der ersten Amtszeit mit Ablauf des 30. \nNovember 2002 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit kraft Gesetzes gemäß § 25 b \nAbs. 4 Satz 1 Buchstabe a) LBG entlassen. Seinen Antrag, dem Antragsgegner im \nWege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm sein Amt als \nOberstudiendirektor - als Leiter einer beruflichen Schule - am Hönne-Berufskolleg in \nMenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu belassen, \nhat die Kammer mit dem erwähnten Beschluss vom 23. Dezember 2002 abgelehnt. \nAb dem 1. Dezember 2002 wird gemäß § 25 b Abs. 5 Satz 2 LBG das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit als Studiendirektor - als ständiger Vertreter des \nLeiters einer beruflichen Schule - fortgesetzt. Den im jenem Verfahren hilfsweise \ngestellten Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin \nals Schulleiter des Hönne-Berufskollegs in Menden einzusetzen, hat die Kammer mit \nBeschluss vom 23. Dezember 2002 ebenfalls abgelehnt. Somit ist der Antragsteller \nstatusgemäß als Studiendirektor als stellvertretender Leiter einer beruflichen Schule \neinzusetzen. Schließlich hat das Gericht auch den Antrag des Antragstellers, die \naufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 22. November 2002 gegen die \nVersetzungsverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. November 2002 \nanzuordnen, mit Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 2 L 2041/02 - abgelehnt. Die \nKammer nimmt insoweit - dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 5 VwGO folgend - \nBezug auf ihre Ausführungen in den erwähnten Beschlüssen. Die tragenden \nErwägungen werden durch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden \nVerfahren, insbesondere zur Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 26. \nAugust 2002 und zur Verfassungsgemäßheit der Übertragung von \nFührungsaufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit, nicht in Frage gestellt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nKosten des Beigeladenen sind von diesem selbst zu tragen, weil er keinen Antrag \ngestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n9\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n10\n\nGegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, \n59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die \nBeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, \nist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\n\n11\n\nBei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Oberverwaltungsgericht muss \nsich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf \ndie besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen.\n\n12\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde \nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 EUR nicht \nüberschreitet. \n\n13\n\nDer Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst \nAbschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-30/2-l-1161-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-30/2-l-1161-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291460","retrieved":"2026-07-09 03:11:34.301804+00:00"}}