{"status":"available","doknr":"OLD291506","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0728.10L1032.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-07-28","aktenzeichen":"10 L 1032/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\n den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung alle erforderlichen \norganisatorischen und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, sie - die \nAntragsteller - aus der U. unverzüglich wieder in die Bundesrepublik \nDeutschland zurückzuführen zum Zwecke der Durchführung eines \nordnungsgemäßen und effektiven Rechtsschutzverfahrens gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2003,\n\n4\n\nist bereits gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 1 und 5 VwGO nicht statthaft. \nFür das Begehren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur \nDurchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs wäre gegenüber den Regelungen \nin dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2003 ein Antrag \ngemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft. Bei der Ausweisung betreffend die \nAntragstellerin zu 1., der Rücknahme von Aufenthaltsgenehmigungen betreffend die \nAntragsteller insgesamt und bei der Androhung einer Abschiebung betreffend \nwiederum die Antragsteller insgesamt handelt es sich um belastende \nVerwaltungsakte, für die im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 \nVwGO) die richtige Rechtsschutzform wäre. Die Widersprüche hiergegen hätten \naufschiebende Wirkung entfalten können, wäre der Suspensiveffekt hier nicht wegen \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Ziffer 4 VwGO \nbzw. wegen der Rechtsnatur als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung \n(Abschiebungsandrohung) gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 8 AG VwGO entfallen. \nVorläufiger Rechtsschutz gegenüber der Ablehnung der Verlängerung (Antragsteller \nzu 1. bis 6.) bzw. erstmaligen Erteilung (Antragsteller zu 7. und 8.) einer \nAufenthaltsgenehmigung wäre allenfalls bei Vorliegen der Fiktionswirkung des § 69 \nAbs. 3 AuslG allein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.\n\n5\n\nLegt man den Antrag allerdings bei Annahme einer zulässigen Umdeutung \nzugunsten der Antragsteller sinngemäß dahin aus, \n\n6\n\n die Folgen der am 12. Juni 2003 erfolgten Abschiebung der \nAntragsteller in die U. rückgängig zu machen, um ihre Wiedereinreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen,\n\n7\n\nso wäre ein solcher Antrag zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft, \nallerdings im Übrigen ebenfalls unzulässig. \n\n8\n\nGegenüber dem zwangsweise vollzogenen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt \nwird vorläufiger Rechtsschutz nämlich gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 und 3 VwGO durch \nAnordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung der \nAufhebung der Vollziehung gewährt. Eine isolierte Aufhebung der Vollziehung ohne \nvorherige Aussetzung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nicht \nzulässig. \n\n9\n\nVgl.: Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 4. Aufl., Rdnr. 885 (S. 415) \nm. w. N. aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n10\n\nDie Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit durch Anordnung oder \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist, da \nnur sie dem Vollzug die Rechtsgrundlage entzieht, Voraussetzung für die in § 80 \nAbs. 5 S. 3 VwGO vorgesehene Aufhebung der Vollziehung. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO \nist darin § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO vergleichbar, der im Hauptsacheverfahren die \nRückgängigmachung der Vollziehung als Annexentscheidung zur Aufhebung des \nVerwaltungsaktes ermöglicht. Dieses Ergebnis, für das auch die systematische \nStellung des Satzes 3 innerhalb des Absatzes 5 spricht, wird durch einen weiteren \nVergleich mit § 113 Abs. 1 VwGO bestätigt: Auch im Hauptsacheverfahren ist nach \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Aufhebung des vollzogenen Verwaltungsaktes \nmöglich, sofern die Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht zu dessen Erledigung \nführt, die eine Aufhebung ausschließt. Kommt demnach eine isolierte Aufhebung der \nVollziehung ohne vorherige Aussetzung oder Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung zulässigerweise nicht in Betracht, so ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines \nAntrags nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO ein zugleich oder später gestellter Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Einen \nsolchen Antrag haben die Antragsteller allerdings nicht gestellt. \n\n11\n\nDarüber hinaus wäre ein zulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch \nnicht begründet.\n\n12\n\nNach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung \nanordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nschon vollzogen ist. Dieser verfahrensrechtlichen Regelung entspricht in materieller \nHinsicht der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch i. V. m. dem einschlägigen \nmateriellen Recht. Entsprechend dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kann \nes sich insoweit grundsätzlich nur um vorläufige Regelungen handeln. Dabei \nentscheidet das Gericht über den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung in \nentsprechender Anwendung der für seine Entscheidung im Aussetzungsverfahren \ngeltenden Grundsätze. Es hat das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des \nVollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung \nabzuwägen. Hiervon ausgehend ist es möglich, dass das Gericht die aufschiebende \nWirkung eines Widerspruchs/einer Klage wiederherstellt bzw. anordnet, von einer \nAnordnung der Aufhebung der Vollziehung aber im Hinblick auf die dort anders \nliegenden Interessen absieht. Andererseits setzt die Aufhebung der Vollziehung den \nentsprechenden Ausspruch über die Aussetzung der Vollziehung voraus, weil die \nAufhebung der Vollziehung notwendigerweise auch die Beseitigung der \nVollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, die die Grundlage der Vollziehung gebildet \nhat, zur Voraussetzung hat, und weil nur auf diese Weise auch künftige \nVollziehungsmaßnahmen, insbesondere auch eine Wiederholung der aufgehobenen \nMaßnahmen, verhindert werden können. Wie gemäß § 113 Abs. 1 S. 3 VwGO der \nAusspruch des Gerichts, dass die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig \nzu machen hat nur zulässig ist, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage \nspruchreif ist, setzt die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO \nzudem voraus, dass die Behörde zur Rückgängigmachung in der Lage ist. Demnach \nist ein Folgenbeseitigungsanspruch bereits ausgeschlossen, wenn die \nFolgenbeseitigung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist.\n\n13\n\nVgl.: Kopp/Schenke, aaO., § 113 VwGO Rdnr. 87 ff m. w. N.; \nFinkelnburg/Jank, aaO., Rdnr. 890 (S. 417).\n\n14\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze fällt die demnach gebotene \nInteressenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus, weil es zum einen an dem \nVorliegen eines rechtswidrigen Zustandes mangelt, der zu beseitigen wäre; denn die \nangefochtene Ordnungsverfügung ist sowohl hinsichtlich der Rücknahme der \nerteilten Aufenthaltsgenehmigungen, der Ausweisungen, der Ablehnung der Anträge \nauf Verlängerung bzw. erstmalige Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen wie auch \nder ohne eine Fristsetzung erfolgte Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Insoweit verweist das Gericht in entsprechender Anwendung von \n§ 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentliche zutreffende Begründung in dem \nangefochtenen Bescheid, der es folgt. Auch die Ausführungen der Antragsteller im \nRahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind insoweit nicht geeignet, \neine abweichende rechtliche Beurteilung zu begründen. Andererseits hat der Antrag \nnach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO keinen Erfolg, weil der Antragsgegner aus \nRechtsgründen gehindert ist, den vor der Abschiebung der Antragsteller \nbestehenden Zustand in Form ihres Aufenthalts im Bundesgebiet \nwiederherzustellen.\n\n15\n\nIhrer Wiedereinreise steht zum einen die Regelung des § 42 Abs. 1 und 2 AuslG \nentgegen. Mangels erforderlicher Aufenthaltsgenehmigungen im Hinblick auf die \nwirksam zurückgenommenen Aufenthaltsgenehmigungen und wegen der ebenfalls \nmit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Ausweisung der \nAntragstellerin zu 1. waren die Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative \nAuslG zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig. Insoweit \nkönnen sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die für sie ohnehin nicht \nanwendbare Altfallregelung 1999 oder die Abschiebung in einer \"Nacht und \nNebelaktion\" ohne Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung berufen. Insoweit ist es \naufgrund der gesetzlichen Wertung den Antragstellern grundsätzlich zumutbar, im \nHinblick auf einen möglichen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen \nbzw. die Wahrnehmung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der verfügten \nAusweisung und der Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigungen diese Ansprüche \nvom Ausland aus zu betreiben. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit \nBlick auf das Gebot des besonderen Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 \nGG. Sowohl die Antragstellerin wie ihr Ehemann bzw. Vater haben aus Art. 6 GG \nkeinen Anspruch auf (Wieder-)herstellung der Familieneinheit gerade im \nBundesgebiet. Auch Letztgenannter ist vollziehbar ausreisepflichtig, seiner \nAbschiebung steht lediglich das durch diesen selbst geschaffene \nAbschiebungshindernis entgegen, dass er - möglicherweise völkerrechtswidrig - \nwegen Nichtableistung seines Militärdienstes in der U. aus der u. Staatsbürgerschaft \nausgebürgert worden ist und der Antragsgegner deshalb für ihn im Gegensatz zu \nden Antragstellern kein Passersatzpapier beim U. Konsulat in F. erlangt hat. Von den \nAntragstellern unbestritten hat der Antragsgegner insoweit allerdings zutreffend \nausgeführt, dass für den Ehemann/Vater der Antragsteller die konkrete Möglichkeit \nbesteht, die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Dementsprechend hat \nder Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid diesen in nicht zu \nbeanstandender Weise aufgefordert, die Wiedereinbürgerung bei den türkischen \nBehörden als Grundlage für die Ausstellung von Heimreisedokumenten zur Ausreise \naus dem Bundesgebiet zu beantragen. Die Dauer der Trennung liegt demnach in der \nSphäre des Ehemannes/Vaters der Antragsteller, sodass im Falle seines \nUntätigbleibens der rechtliche Hinweis auf eine unzumutbar lange Trennung der \nFamilie von dem Ehemann/Vater der Antragsteller in der U. als rechtsmissbräuchlich \nzu beurteilen wäre.\n\n16\n\nZum anderen ist der Antragsgegner wegen der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 S. 1 \nAuslG rechtlich gehindert, die Folgen der Abschiebung der Antragsteller rückgängig \nzu machen bzw. ihnen die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Nach \ndieser Vorschrift darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, \nnicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die Beseitigung \nder Sperrwirkung kann von den Antragstellern auch nicht in einem Verfahren auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden. Dies folgt aus der \ninsoweit eindeutigen Regelung des § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG, wonach u. a. \nWiderspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit \nder Ausweisung unberührt lassen.\n\n17\n\nVgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 30. November 1999 - 18 B 1293/99 - \nm. w. N..\n\n18\n\nDas gesetzliche Einreiseverbot des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist einer \ngerichtlichen Vollziehungsaussetzung auch im Rahmen der Rückabwicklung von \nVollziehungshandlungen nicht zugänglich. Selbst eine etwaige Rechtswidrigkeit der \nAusweisung oder Abschiebung führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Einreiseverbots, \nweil die in § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG getroffene Regelung nicht voraussetzt, dass die \nAusweisung oder Abschiebung rechtmäßig war. Ein Rechtsschutz gegen ein durch \neine rechtswidrige Ausweisung oder Abschiebung bedingtes Einreiseverbot erfolgt \n - abgesehen von der Aufhebung der Ausweisungsverfügung - im Wege der \nnachträglichen Befristung der Wirkung dieser Maßnahme (§ 8 Abs. 2 S. 3 \nAuslG).\n\n19\n\nVgl.: OVG NRW, aaO., m. w. N..\n\n20\n\nDie Antragsteller wurden am 12. Juni 2003 in ihr Heimatland U. abgeschoben. \nDie gestaltende Wirkung der Abschiebung bzw. der Ausweisung in Gestalt der \nSperrwirkung nach § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG steht damit - unabhängig von der von den \nAntragstellern behaupteten Rechtswidrigkeit der Maßnahmen - ihrer Wiedereinreise \nin jedem Fall entgegen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-28/10-l-1032-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-28/10-l-1032-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291506","retrieved":"2026-07-09 03:11:38.461397+00:00"}}