{"status":"available","doknr":"OLD291512","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0726.11L1284.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-07-26","aktenzeichen":"11 L 1284/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDa die Begehren des Antragstellers in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 2. \nAlt.der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Verpflichtungsklagen zu verfolgen \nwären, ist das Passivrubrum in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Ziff. 2 \nVwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW - von Amts wegen in dem \nvorstehenden Sinne geändert worden. \n\n3\n\nDie am 19.07.2002 gestellten Anträge des Antragstellers,\n\n4\n\n1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \nden Landeszuschuss zu den Investitions- und Betriebskosten gemäß \n§§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder in Nordrhein-Westfalen - GTK - für die Einrichtung und den \nBetrieb einer zusätzlichen vierten Gruppe des katholischen \nKindergartens T.in C für das Kindergartenjahr 2002/2003 zur Verfügung \nzu stellen,\n\n5\n\n2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \nden Landeszuschuss zu den Investitions- und Betriebskosten gemäß \n§§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 3 GTK für die Einrichtung und den Betrieb einer \nzusätzlichen vierten Gruppe des AWO-Kindergartens X in I für das \nKindergartenjahr 2002/2003 zur Verfügung zu stellen,\n\n6\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung \nein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies \nfür den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde. Gemäß § \n123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - \nhat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu \nsichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines \nvorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund), wobei in den Fällen der \nVorwegnahme der Hauptsache - wie hier - an die Glaubhaftmachung von \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen sind. \n\n8\n\nIm Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann hiernach nur die \nSicherung eines unerlässlichen Bedarfs in einer gegenwärtigen Notlage erzielt \nwerden. Von daher kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in \nBetracht, wenn der Hilfe Suchende in der Lage ist, seinen Bedarf - etwa durch die \nInanspruchnahme anderer, ihm bereitstehender Mittel - anderweitig \nsicherzustellen.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne den \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnungen, d.h. ohne die geltend gemachten \nInvestitions- und Betriebskostenzuschüsse, in eine nahezu unerträgliche (finanzielle) \nNotlage geriete. Vielmehr ist es ihm zur Realisierung des in § 24 Satz 1 des \nSozialgesetzbuches Achtes Buch - SGB XIII - (Kinder - und Jugendhilfe) normierten \nRechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz zuzumuten, die Gesamtfinanzierung \nder neu einzurichtenden vierten Gruppen in dem katholischen Kindergarten T. in C \nund in dem AWO-Kindergarten X in I für das Kindergartenjahr 2002/2003 zunächst \naus eigenen Mitteln sicherzustellen und dadurch die Bedarfslage abzuwenden.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, der Erlass der einstweiligen \nAnordnungen sei zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs aus § 24 Satz 1 SGB VIII \ngeboten, weil es ihm wegen der fehlenden Landesmittel gemäß §§ 13 Abs. 5 Ziff. 2., \n18 Abs. 2 und 6 GTK rechtlich verwehrt sei, dem Träger der jeweiligen Einrichtung \nInvestitions- und Betriebskostenzuschüsse zu zahlen, kann er mit diesem Einwand \nschon deswegen nicht gehört werden, weil vorliegend nur das Zuwendungsverhältnis \nzwischen dem Antragsteller als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und \ndem Antragsgegner als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und nicht \ndas Zuwendungsverhältnis zwischen dem Antragsteller in der vorgenannten Funktion \nund den Trägern der in Rede stehenden Kindergärten in C und I im Streite ist. \n\n11\n\nDie Notwendigkeit einstweiliger Anordnungen ergibt sich schließlich auch nicht \ndaraus, dass, wie der Antragsteller meint, in Verfahren der vorliegenden Art \ngegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mangels \ngesetzlicher Grundlagen im Nachhinein Erstattungsansprüche nicht mehr geltend \ngemacht werden könnten, mit der Folge, dass ihm, dem Antragsteller, ohne den \nErlass der begehrten Anordnungen Nachteile entstünden, die bei einem Obsiegen in \nder Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Dieser Auffassung des \nAntragstellers kann nicht gefolgt werden, weil ihm bei einem Obsiegen in der \nHauptsache die begehrten Investitions- und Betriebskostenzuschüsse von dem \nAntragsgegner gewährt und damit auch die finanzielle Nachteile kompensiert \nwürden, die der Antragsteller dadurch erlitten hat, dass er hinsichtlich dieser Beträge \nzunächst in Vorleistung getreten ist. \n\n12\n\nNach alledem erscheint es nicht nötig, den Antragsgegner im Wege des \nvorläufigen Rechtsschutzes zur Bereitstellung der begehrten öffentlichen Mittel zu \nverpflichten, vielmehr ist der Antragsteller darauf zu verweisen, die geltend \ngemachten Ansprüche gegebenenfalls in einem Verfahren zur Hauptsache \ndurchzusetzen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-26/11-l-1284-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-26/11-l-1284-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291512","retrieved":"2026-07-09 03:11:38.957549+00:00"}}