{"status":"available","doknr":"OLD291598","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0723.7L1292.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-07-23","aktenzeichen":"7 L 1292/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind\n nicht erstattungsfähig.\n\n 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n im Wege einer einstweiligen Regelungsanordnung den Antragsgegner zu \nverpflichten, hinreichende Maßnahmen zur Überwachung und Sicherstellung \nder Einhaltung der Beschränkung für den Betrieb von Schallerzeugungs- oder \nSchallwiedergabegeräten bis 22.00 Uhr und bis maximal 60 dB (A) in der \nOrdnungsverfügung vom 17. Juli 2003 in Form von ausreichendem \nPersonaleinsatz vor Ort, Plomben als Begrenzer an den Musikgeräten und vor \nallem tatsächliches ordnungsbehördliches Einschreiten bei Verstößen \nvorzunehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig.\n\n6\n\nZunächst fehlt es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis für die \nbegehrte einstweilige Regelungsanordnung, da bereits nichts dafür ersichtlich ist, \ndass der Antragsgegner etwa für die Einhaltung der unter Ziff. II näher bezeichneten \nAuflagen im vorliegenden Fall keine Sorge trägt. Insbesondere ergibt sich insoweit \nnichts Gegenteiliges aus dem von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichten \nPressebericht, in dem ausgeführt ist, dass \"die Stadt die Überschreitung der \nzulässigen Werte bis um 70 Dezibel\" hinnehme. Hierbei handelt es sich lediglich um \nunsubstantiierte subjektive Äußerungen eines Journalisten, die nicht dazu geeignet \nsind, glaubhaft zu machen, dass der Antragsgegner die Einhaltung der von ihm \nvorgenommenen Schutzauflagen nicht überwacht und wahrnimmt. Vielmehr ergibt \nsich aus dem vom Antragsgegner zur Verfahrensakte gereichten Personaleinsatz \n\"Bella Italia\" vom 24. bis 27. Juli 2003 - der dem Verfahrensbevollmächtigten vorab \nper Fax zugesandt wurde und zu dem er auch mit Schriftsatz vom heutigen Tag \nStellung genommen hat -, dass der Antragsgegner für das Stadtfest \"Bella Italia/La \nStrada zwecks Einhaltung der vorgegebenen Schallrichtwerte von 60 dB (A) bis \n22.00 Uhr in angemessenem Umfange Personal vorhält und dadurch auch in der \nLage ist, bei etwaigen Überschreitungen nach pflichtgemäßem Ermessen \nordnungsbehördlich einzuschreiten. Schließlich hat der Antragsgegner mit Schreiben \nvom 23. Juli 2003 schriftlich zugesichert, dass er die Einhaltung der \nImmissionsrichtwerte überwacht und bei Verstößen adäquat einschreitet. Zudem \nwurde auch die Polizeiinspektion 1 informiert und von dort aus zugesagt, dass auch \nseitens der Polizei mit entsprechender Unterstützung zu rechnen ist. Vor diesem \nHintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht ersichtlich, da nach \nden vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und abgegebenen schriftlichen \nErklärungen nichts dafür ersichtlich ist, dass er die vorgegebenen \nImmissionsrichtwerte und Zeiten nicht überwacht.\n\n7\n\nZudem ist der Antrag auch unbestimmt. So ist seitens der Antragstellerin nicht \nkonkretisiert worden, was sie als \"ausreichendem Personaleinsatz vor Ort\" ansehe, \nwelche konkreten Begrenzer an welchen konkreten Musikgeräten in welchem \nBereich anzubringen sind und was sie unter \"vor allem tatsächliches \nordnungsbehördliches Einschreiten\" versteht.\n\n8\n\nDarüber hinaus ist der Antrag aber auch unbegründet.\n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht \neine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die \nGefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint.\n\n10\n\nInsoweit hat die Antragstellerin das Bestehen eines entsprechenden \nAnordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.\n\n11\n\nSoweit sich die Antragstellerin auf die ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. \nmed. N vom 28. Oktober 2004 bezieht, wonach der Arzt auf der Grundlage des von \nder Klägerin selbst geschilderten Sachverhaltes eines akute nervöse Erschöpfung \ndiagnostiziert hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zum einen besteht kein \nnachweislich gesicherter Ursachenzusammenhang der vorgetragenen Beschwerden \nder Antragstellerin zu etwaigen Lärmbelästigungen aufgrund des Herbstfestes. Zum \nanderen ist weder ersichtlich noch seitens der Antragstellerin glaubhaft gemacht, \ndass die Lärmbelästigung durch das hier in Rede stehende Stadtfest vergleichbar \nsind.\n\n12\n\nSchließlich findet die Ausnahmegenehmigung vom 17. Juli 2003 ihre \nRechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LimSchG). \n\n13\n\nGemäß § 10 Abs. 1 LimSchG dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder der \nSchallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche \nGeräte) nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht \nerheblich belästigt werden. Nach § 10 Abs. 2 LimSchG ist unter anderem auf \nöffentlichen Verkehrsflächen der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere \nhierdurch belästigt werden können.\n\n14\n\nNach Maßgabe des § 10 Abs. 4 LimSchG kann indes die örtliche \nOrdnungsbehörde bei einem öffentlichen oder überwiegend privaten Interesse auf \nAntrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen \nzulassen.\n\n15\n\nIm vorliegenden Fall kann im Hinblick auf die Attraktivätssteigerung des \nstädtischen Leistungsangebots ein öffentliches Interesse an der von dem \nBeigeladenen organisierten Stadtfestes nicht in Abrede gestellt werden und wird im \nÜbrigen auch von der Antragstellerin selbst nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der \nSchutzwürdigkeit der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass sich das \nFreizeitverhalten breiter Bevölkerungsschichten dahingehend verändert hat, dass \nFreizeitaktivitäten zu immer späteren Abend- und Nachtzeiten unternommen werden. \nDamit einhergehend dürfte der Beginn der (absoluten) Nachtruhe heutzutage später \nals 22 Uhr liegen.\n\n16\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 25. Februar 1994 - 21 A 2884/92 -, S. 19 des \namtlichen Abdrucks.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist die Festsetzung, Geräte, die der Schallerzeugung \noder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und \nähnliche Geräte) an allen Veranstaltungstagen bis 22.00 Uhr zu betreiben, nicht zu \nbeanstanden.\n\n18\n\nAuch die Festsetzung der maximal zulässigen Lautstärke von 60 dB (A) \nbegegnet insoweit keinen Bedenken. Zum einen ist in Kerngebieten - wie dem \nvorliegenden Gebiet - gemäß Ziff. 6.1 c) der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) \nvom 26. August 1998 der übliche Immissionsrichtwert tags 60 dB (A) und nachts 45 \ndB (A). Im Hinblick darauf, dass die Veranstaltung nur in der Zeit vom 24. Juli 2003 \nbis zum 27. Juli 2003 und damit in einem überschaubarem Zeitraum stattfindet, ist es \nverhältnismäßig und der Antragstellerin zuzumuten, bis 22.00 Uhr den Tageswert \nvon 60 dB (A) hinzunehmen.\n\n19\n\nSoweit die Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vorträgt, dass bei ihr \nzu Hause zu Beginn des \"Herbstfestes 2002\" bei geschlossenen Fenstern Lärmwerte \nvon 72 - 75 dB (A) gemessen worden seien, ist eine Vergleichbarkeit mit der \nvorliegenden Veranstaltung, was Anzahl der Schausteller, der eingesetzten \nSchallerzeugungsgeräte, deren Örtlichkeit sowie deren Anzahl, weder dargetan noch \nsonst ersichtlich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, da er sich selbst keinem eigenen Kostenrisiko \nausgesetzt hat.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in Deutsches Verwaltungsblatt 1996, S. \n605 ff., Nr. 16.2 und 1.2.2 auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei \ndie Kammer angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens den Streitwert \nauf 5.000,00 EUR halbiert hat.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-23/7-l-1292-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-23/7-l-1292-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291598","retrieved":"2026-07-09 03:11:46.780926+00:00"}}