{"status":"available","doknr":"OLD291705","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0716.1K4092.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"1 K 4092/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die in Ziffer 4. des \r\nangefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \r\nFlüchtlinge vom 18. Oktober 1999 festgesetzte Frist zur Ausreise einen Monat nach \r\nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet.\r\n \r\nDie Kläger tragen zu gleichen Teilen die Kosten des Verfahrens, für das \r\nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nNach eigenen Angaben wurden der Kläger zu 1) am 5. März 1961, die Klägerin \r\nzu 2) am 8. Mai 1962, der Kläger zu 3) am 3. Juli 1985 und der Kläger zu 4) am \r\n2. September 1986 in C. geboren. Die Kläger geben weiter an, aserbaidschanische \r\nStaatsangehörige zu sein und bis Januar 1999 in Aserbaidschan gelebt zu haben. \r\nSodann seien sie auf dem Luftweg nach Moskau gereist, wo sie bis zum \r\n21. September 1999 geblieben seien. Dann seien sie auf dem Luftweg nach Berlin in \r\ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist; der Schlepper habe die Pässe und alle \r\nFlugpapiere einbehalten. Am 23. September 1999 haben die Kläger ihre \r\nAnerkennung als Asylberechtigte beantragt und dabei ein Dokument vorgelegt, bei \r\ndem es sich um die Geburtsurkunde der Klägerin zu 2) handeln soll.\n\n\r\n\r\n3\n\nBei der persönlichen Anhörung in aserbaidschanischer Sprache trug der Kläger \r\nzu 1) im Wesentlichen folgendes vor: Seine Frau, die Klägerin zu 2), sei Armenierin. \r\nSie hätten bei ihrer Tante mütterlicherseits in einem Dorf in der Nähe von H. \r\ngelebt. Die Schwester seiner Ehefrau habe bei einer anderen Tante in einem \r\nanderen Dorf in der Nähe von H. gewohnt. Am 21. Januar 1999 sei sie auf \r\nbrutale Art und Weise umgebracht worden. Der Untersuchungsrichter habe ihm \r\nselbst am Tatort einen Zettel gezeigt, auf dem gestanden habe, es gebe keinen Platz \r\nfür Armenier in Aserbaidschan. Daraufhin sei er mit seiner Familie nach Moskau \r\nausgereist. Dort habe er versucht, etwas Geld durch Handel auf dem Basar zu \r\nverdienen. Aserbaidschaner seien jedoch in Russland unerwünscht. Nachdem im \r\nSeptember dann zwei oder drei Aserbaidschaner getötet worden seien, sei er nach \r\nDeutschland ausgereist. Im August 1992 sei er in einem Dorf in der Nähe von C. \r\nvon drei betrunkenen Männern geschlagen worden, weil seine Frau Halb-Armenierin \r\nsei. Seine Frau selbst sei von den Nachbarn eingeschüchtert und bedroht \r\nworden.\n\n\r\n\r\n4\n\nDie Klägerin zu 2) trug im Wesentlichen folgendes vor: Sie hätten Aserbaidschan \r\nverlassen, weil ihre Schwester am 20. Januar 1999 von Unbekannten getötet worden \r\nsei. Wegen ihrer Volkszugehörigkeit sei ihr Ehemann geschlagen worden. Sie selber \r\nhabe sich in ihrer Wohnung versteckt gehalten. In C. sei sie von ihren Nachbarn \r\neingeschüchtert und verfolgt worden. In H. habe man dann zuletzt \r\nherausgefunden, dass sie Halb-Armenierin sei. Sie könne nicht nach Aserbaidschan \r\nzurückkehren, da sie dort kein Haus und keine Schwester und keinen Vater mehr \r\nhabe. Sie könnte auch nicht mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Armenien \r\ngehen. In Russland hätten sie nicht bleiben können, da die Russen gegen die \r\nAserbaidschaner eingestellt seien und ihr Mann dort Probleme gehabt habe.\n\n\r\n\r\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \r\nlehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 1999, zugestellt am \r\n4. November 1999 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht \r\nvorlägen. Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse \r\nnach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik \r\nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu \r\nverlassen. Ihnen wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht.\n\n\r\n\r\n6\n\nDaraufhin haben die Kläger am 11.November 1999 Klage erhoben und - ohne \r\nErfolg - die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt ( 1 L 1680/99.A, 1 L \r\n450/00.A).\n\n\r\n\r\n7\n\nZur Begründung nehmen sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug \r\nund tragen ergänzend vor: Sie hätten ihr persönliches Verfolgungsschicksal im \r\nEinzelnen geschildert. Die Einschätzung des Bundesamtes, die Schilderung sei nicht \r\nglaubhaft, sei nicht nachvollziehbar. Ob die für die Klägerin zu 2) vorgelegte \r\nGeburtsurkunde eine Fälschung sei, müsse durch ein Sachverständigengutachten \r\ngeklärt werden. Anderenfalls müsse von der armenischen Volkszugehörigkeit der \r\nKlägerin zu 2) ausgegangen werden. Armenier unterlägen in Aserbaidschan einer \r\nstaatlichen Verfolgung. Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin zu 2 ) eine weitere \r\nam 6. September 2000 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, wonach ihr Vater \r\narmenischer und ihre Mutter aserbaidschanischer Nationalität gewesen seien.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n\r\n\r\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \r\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1999 zu verpflichten, \r\nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie - hilfsweise - \r\nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,\n\n\r\n\r\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \r\nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, weil die Entscheidung des Bundesamtes \r\nvom 18. Oktober 1999 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt \r\n(vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \r\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus \r\nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Asylanerkennung der Kläger wird \r\nschon durch § 26 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \r\nin Verbindung mit § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Danach wird ein \r\nAusländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und nach dem 01. Juli \r\n1993 einen Asylantrag gestellt hat, nicht gemäß Art. 16 a GG als Asylberechtigter \r\nanerkannt. Dabei hat der Asylbewerber den vollen Nachweis zu erbringen, dass er \r\nohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat, also auf dem See- oder Luftweg, \r\neingereist ist. \n\n\r\n\r\n16\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \r\n13. November 1997 - 27 B 96.34341 -, Bayerische Verwaltungsblätter \r\n(BayVBl) 1998, 119. \n\n\r\n\r\n17\n\nDiesen Nachweis können die Kläger nicht erbringen. Sie können keinerlei \r\nDokumente vorlegen, die ihre Einreise auf dem Luftweg von Moskau belegen. Sie \r\nhaben auch keinerlei Einzelheiten nennen können, die eine verlässliche Überprüfung \r\nihrer Angaben zur Einreise ermöglicht hätten; so konnten sie keine konkreten \r\nAngaben zu den für die Einreise benutzten Personaldokumenten, die \r\nFluggesellschaft oder ihren Sitzplatz im Flugzeug machen. Außerdem haben die \r\nKläger sich nicht etwa - wie man dies erwarten könnte - unmittelbar nach der Einreise \r\nbereits in Berlin an die deutschen Behörden gewandt. Vielmehr haben sie sich \r\noffenbar erstmals in Bielefeld als Asylsuchende gemeldet. Das Gericht hat deshalb \r\nnicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger wie behauptet auf dem \r\nLuftweg in das Bundesgebiet eingereist sind; es ist vielmehr zu vermuten, dass sie \r\nauf dem Landweg eingereist sind. Da die unmittelbaren Nachbarstaaten der \r\nBundesrepublik Deutschland, durch die die Kläger allein eingereist sein können, \r\nsämtlich sichere Drittstaaten im Sinne der o.g. Vorschriften sind, kommt es auch \r\nnicht darauf an, ob der Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt ist, konkret feststellbar \r\nist, \n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November \r\n1995 - 9 C 73.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \r\n(BVerwGE) 100, 23; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom \r\n14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, Entscheidungen des \r\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 49, \n\n\r\n\r\n19\n\nsodass die Kammer der Frage des wirklichen Reiseweges nicht im Einzelnen \r\nnachzugehen braucht. \n\n\r\n\r\n20\n\nAbgesehen davon haben die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf \r\nAnerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG, weil sie aus den weiter \r\nunten ausgeführten Gründen nicht als politisch Verfolgte anzusehen sind.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 \r\nAuslG, dessen materielle Voraussetzungen hinsichtlich der tatbestandlich \r\nnotwendigen politischen Verfolgung denen des Art. 16 a Abs. 1 GG entsprechen,\r\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 18. Januar 1994 \r\n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, \n\n\r\n\r\n22\n\nliegen hier nicht vor.\n\n\r\n\r\n23\n\nPolitisch verfolgt ist derjenige, dem in Anknüpfung an seine politische \r\nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an unverfügbare Merkmale, \r\ndie sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach \r\nArt und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die \r\nBewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \r\nhinzunehmen haben. Angriffe auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit sind in \r\ndiesem Sinne regelmäßig asylerheblich. Sonstige Verfolgungsmaßnahmen sind \r\nasylerheblich, wenn sie den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \r\nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. An einer gezielten Verfolgung \r\nfehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem \r\nHeimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den \r\nallgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Politische \r\nVerfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung; Verfolgungshandlungen Dritter \r\nkönnen nur dann politische Verfolgung sein, wenn sie dem jeweiligen Staat \r\nzuzurechnen sind. \r\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \r\n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. \n\n\r\n\r\n24\n\nEine von nichtstaatlicher Seite ausgehende Verfolgung wird dem Staat \r\nzugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht \r\nwillens oder nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu \r\nschützen. Die die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder \r\nSchutzunwilligkeit besteht nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden \r\nEinzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag \r\neinen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, \r\ndass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder „Pannen\" sonstiger Art bei der \r\nErfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht \r\nvorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher \r\nSchutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene \r\nSchutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit \r\naus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung \r\nnur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater \r\ngrundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche \r\nSchutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung \r\nbestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne \r\nAnsehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit \r\nangehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der \r\nRegierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind.\r\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Entscheidungen zum \r\nAusländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 24\n\n\r\n\r\n25\n\nEine politische Verfolgung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer \r\nbestimmten Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder \r\nlokalen Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die \r\ngruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \r\nasylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. Notwendig ist dabei, dass die \r\nVerfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielen und \r\nsich so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \r\nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \r\nGefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das wird vor allem bei gruppengerichteten \r\nMassenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile \r\ndesselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine \r\nMinderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, \r\ndass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben \r\noder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht.\r\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz, \r\nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, \r\n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 = EZAR 202 Nr. 23; BVerfG, Beschluss \r\nvom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \r\n216, 232.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist \r\nausgeschlossen, wenn im Heimatland eine inländische Fluchtalternative besteht. Das \r\nAsylgrundrecht verheißt nur demjenigen in Deutschland Schutz, der sein Heimatland \r\nin auswegloser Lage verlassen hat, weil er landesweit von politischer Verfolgung \r\nbedroht war. Des subsidiären asylrechtlichen Schutzes in Deutschland bedarf \r\nhingegen grundsätzlich nicht, wem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine \r\nverfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer \r\nregionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines \r\nHeimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm \r\nam Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren \r\nGefahren und Nachteile drohen.\r\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \r\nBVerwGE 105, 204, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, \r\nBVerwGE 108, 84.\n\n\r\n\r\n27\n\nDas Gericht muss von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten \r\nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \r\ninsbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine \r\nunerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit \r\nverlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das \r\npraktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln \r\nSchweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Von dem \r\nAsylsuchenden ist zu fordern, dass er sein persönliches Verfolgungsschicksal \r\nschlüssig mit genauen Einzelheiten vorträgt. Der Art seiner Einlassung, seiner \r\nPersönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit, kommt dabei entscheidende \r\nBedeutung zu. Eine Schilderung, die geeignet ist, einen Asylanspruch lückenlos zu \r\ntragen, ist vor allem bei solchen Ereignissen erforderlich, die in die eigene Sphäre \r\ndes Asylsuchenden fallen, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen.\r\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; \r\nBeschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 \r\nAsylVfG Nr. 113.\n\n\r\n\r\n28\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \r\nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \r\nHeimatstaates unzumutbar, so ist ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \r\nzu gewähren, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der \r\nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Schutz wird ihm bereits \r\ndann zuteil, wenn er vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher \r\nwäre oder - anders ausgedrückt - politische Verfolgung nicht mit hinreichender \r\nSicherheit auszuschließen wäre. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat \r\nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \r\nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. \r\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, \r\nvom 3. November 1992 - 9 C 21/92 - BverwGE 91, 150, 154 und vom 5. \r\nJuli 1994 - 9 C 1/94 - EZAR 202 Nr. 24.\n\n\r\n\r\n29\n\nHiervon ausgehend liegt zu Gunsten der Kläger kein Abschiebungshindernis \r\nnach § 51 Abs. 1 AuslG vor. \n\n\r\n\r\n30\n\nEin solches Abschiebungshindernis ist zunächst nicht wegen der behaupteten \r\narmenischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2) anzunehmen. \n\n\r\n\r\n31\n\nEthnische Armenier waren in Aserbaidschan in der Vergangenheit einer \r\nmittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt, die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt \r\n- und zwar jedenfalls seit dem Jahre 2000 - nicht mehr anzunehmen ist.\r\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. \r\nSeptember 2001 - 6 A 11840/00.OVG; Schleswig-Holsteinisches OVG, \r\nUrteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -; Niedersächsiches OVG, \r\nBeschlüsse vom 26. Juli 2001 - 13 LA 2510/01 - und vom 3. April 2002 - \r\n13 L 1954/00 -; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 9. Januar \r\n2001 - 11 K 3756/00.A -; \r\na.A. (Gruppenverfolgung weiterhin bejaht): z.B. VG Ansbach, Urteil vom \r\n10. Juli 2002 - AN 15 K 02.31008 -; VG Meiningen, Urteil vom 16. Mai \r\n2001 - 2 K 20303/00.Me, Asylmagazin 10/2001, S. 12; VG Frankfurt, \r\nUrteil vom 7. März 2001 - 1 E 30032/98.A -; VG Stade, Urteil vom \r\n1. März 2001 - 6 A 1099/99 -.\n\n\r\n\r\n32\n\nIn den Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \r\nAserbaidschan zuletzt vom 17. Februar 1998 und vom 13. April 1999 (514-516.80/3 \r\nASE) hatte das Auswärtige Amt ausgeführt, dass in Aserbaidschan die ethnische \r\nGruppe der Armenier staatlichem Druck ausgesetzt sei. Während der Großteil der \r\nArmenier Aserbaidschan verlassen hätten, befände sich insbesondere noch eine \r\nVielzahl mit Aserbaidschanern verheirateter Armenierinnen im Lande, jedoch ohne \r\nHoffnung auf Anstellung und mit großen Schwierigkeiten, Rechtsgeschäfte zu \r\ntätigen. Wann immer die betroffene Person armenischer Herkunft ihren \r\nPersonalausweis, aus dem sich die ethnische Zugehörigkeit ergebe, vorlegen müsse, \r\nbestehe die Gefahr rassischer Diskriminierung bis hin zu völliger \r\nDienstleistungsverweigerung seitens der Behörden. Ähnliches gelte für die aus \r\naserbaidschanisch-armenischen Ehen hervorgegangenen Abkömmlinge, soweit in \r\nihren Papieren die armenische Nationalität angegeben sei. Einer mittelbaren \r\nstaatlichen Verfolgung unterlägen in hohem Maße Angehörige der armenischen \r\nMinderheit, weil der Staat es unterlasse, diese Ethnie vor Diskriminierungen und \r\nSchikanen der Aserbaidschaner zu schützen. Armenier, selbst wenn sie einer \r\ngemischt nationalen Beziehung entsprängen und die aserbaidschanische \r\nStaatsangehörigkeit besäßen, lebten weitgehend recht- und schutzlos. Es sei ihnen \r\nin der Regel unmöglich, eine Anstellung zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen \r\nzu lassen oder einen Arzt zu finden, der bereit sei, sie ärztlich zu behandeln. In \r\ngerichtlichen Verfahren würden ihnen ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zugunsten \r\nvon Vertriebenen des Nagorny-Karabach-Konflikts aberkannt. Der Staat schreite \r\nhiergegen nur selten ein und dulde, dass eine vieltausendköpfige Minderheit \r\npraktisch im Untergrund leben müsse und zum Überleben auf Almosen und sonstige \r\nUnterstützung einer wohlmeinenden Bevölkerungsminderheit angewiesen sei. Die \r\narmenischen Kirchen seien geschlossen oder würden zweckentfremdet. Die \r\nDeutsch-Armenische Gesellschaft, Frankfurt am Main, hat in ihrer Auskunft vom \r\n7. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Ansbach ausgeführt, dass vielen \r\nArmeniern, insbesondere jenen gemischter ethnischer Abkunft, zugute komme, dass \r\nsie nach außen nicht sofort als Armenier wahrgenommen werden können, zumal sie \r\noft auch russische Namen trügen. Sei die armenische Abkunft jedoch bekannt, sei es \r\nweiterhin nahezu unmöglich, Arbeit oder Wohnung zu finden. Armenische Kinder und \r\nJugendliche besuchten oftmals aus Angst keine Schule oder würden dort massiv \r\ndiskriminiert und von Mitschülern verspottet und misshandelt. Krankenhäuser und \r\nÄrzte verweigerten Armeniern nicht selten die medizinische Behandlung oder \r\ngewährten sie nur nach Bezahlung hoher Geldsummen. Regierung und Verwaltung \r\nunternähmen keine ernsthaften Schritte, um die gesetzlich bestehenden \r\nDiskriminierungsverbote durchzusetzen. Im Gegenteil trügen gerade Behörden auf \r\nunterer und mittlerer Ebene selbst erheblich dazu bei, die Lage der Armenier noch zu \r\nverschärfen. Rentenzahlungen an Armenier würden oft verweigert, \r\nAusreisegenehmigungen nur nach extrem hohen Bestechungszahlungen gewährt \r\nund Armenierinnen, die mit einem Nichtarmenier verheiratet gewesen seien, werde \r\nnach dem Tod des Ehemannes, die Aufenthaltsberechtigung in C. entzogen und \r\ndie Wohnung beschlagnahmt. In den aserbaidschanischen Medien fänden \r\nHetzkampagnen gegen die armenische Restminorität und die armenisch-\r\napostolische Kirche statt. Die in der Öffentlichkeit vorherrschende anti-armenische \r\nStimmung habe sich durch die Erfolge der Armenier im Karabach-Konflikt und durch \r\ndie schlechten Existenzbedingungen für vertriebene Aserbaidschaner verstärkt. Nach \r\nder Auskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19. Februar 1999 an \r\ndas Verwaltungsgericht Regensburg galt die in der Auskunft von Februar 1997 \r\ngeschilderte Gefahrenlage fort und zwar in gleicher Weise auch für Personen, die \r\naus Mischehen entstammten, oder für armenische Volkszugehörige, die mit einem \r\nnichtarmenischen Partner verheiratet (gewesen) seien, auch wenn sie niemals einen \r\narmenischen Familiennamen getragen hätten. Entscheidend für die Gefährdungslage \r\nsei im allgemeinen nicht die „rein armenische\" Abstammung, sondern der Umstand, \r\ndass die Umgebung der betreffenden Person Kenntnis von deren - unter Umständen \r\nauch nur entfernten - armenischen Abstammung habe. Oftmals genügten insoweit \r\nauch nur Gerüchte, um feindselige Stimmungen hervorzurufen. Nach der \r\nStellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker, Dr. Tessa Hofmann, vom 12. \r\nMai 1999 an das Verwaltungsgericht Hamburg werden Angehörige der armenischen \r\nRestminderheit in Aserbaidschan in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens \r\ndiskriminiert; elementare Grund- und Menschenrechte wie das Recht zur Ausreise, \r\ndas Niederlassungsrecht, das Recht auf Arbeit und freie Religionsausübung würden \r\nerheblich verletzt. Den Betroffenen bleibe nur die Möglichkeit, entweder vollständig \r\naus dem öffentlichen Leben Aserbaidschans zu verschwinden bzw. in der Familie \r\nund im Hausstand des aserbaidschanischen Partners (meist des Ehemannes) \r\nunterzutauchen oder ihrer armenischen Identität vollständig zu entsagen, bis hin zur \r\nNamensänderung, Konversion und Änderung der ethnischen Identität. Es seien \r\nkeine Fälle bekannt geworden, in denen der aserbaidschanische Staat öffentlich \r\nBedienstete dafür zur Rechenschaft gezogen habe, weil sie Armenier diskriminiert \r\nhätten. \n\n\r\n\r\n33\n\nAusgehend von diesen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass etwa bis zum \r\nJahre 1999, also möglicherweise auch noch zum behaupteten Zeitpunkt der Ausreise \r\nder Kläger, in Aserbaidschan eine mittelbare Gruppenverfolgung der Armenier \r\nstattgefunden hat. Von dieser Gruppenverfolgung dürfte auch die Klägerin zu 2) \r\nbetroffen gewesen sein, wenn ihre Angaben zu ihrer Abstammung und ihrem Namen \r\nder Wahrheit entsprechen. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen \n\n\r\n\r\n34\n\nDenn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger oder zumindest die \r\nKlägerin zu 2) zum Zeitpunkt der Ausreise einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung \r\nausgesetzt waren, der sie nur aufgrund glücklicher Umstände entgehen konnten, \r\nbesteht kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG. Denn inzwischen hat \r\nsich die Lage in Aserbaidschan deutlich geändert, so dass zum gegenwärtigen \r\nZeitpunkt von einer Gruppenverfolgung keine Rede mehr sein kann und darüber \r\nhinaus Armenier im Falle einer Rückkehr in das Kernland Aserbaidschans vor erneut \r\neinsetzender Gruppenverfolgung hinreichend sicher sind. \r\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschlüsse vom \r\n26. Juli 2001 - 13 LA 2510/01 - und 3. April 2002 - 13 L 1954/00 -; \r\nVG Minden, Urteil vom 9. Januar 2001 - 11 K 3756/00.A -; \r\na.A. (hinreichende Verfolgungssicherheit verneint): OVG Rheinland-\r\nPfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00.OVG -; \r\nSchleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L \r\n239/01 -.\n\n\r\n\r\n35\n\nIn seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \r\nAserbaidschan vom 16. März 2000, 13. September 2000, 11. Mai 2001, 29. Januar \r\n2002 und 9. Januar 2003 (514-516.80/3 ASE) führt das Auswärtige Amt aus, \r\nPersonen armenischer Abstammung unterlägen in Aserbaidschan keiner \r\nsystematischen staatlichen Diskriminierung. Sie würden aber de facto vielfach \r\nschlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass staatliche Stellen, von \r\nAusnahmen abgesehen, dies wirksam unterbinden würden. Der weit überwiegende \r\nTeil der an Menschenrechtsorganisationen, Botschaften und internationale \r\nInstitutionen herangetragenen Problemfälle gehe auf Behördenwillkür zurück (z.B. \r\nNichtauszahlung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten \r\nWohnungen, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im \r\nöffentlichen Dienst, Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch). Die \r\nPraxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil der \r\nProblemfälle gehe zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die \r\naserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe \r\nviele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man \r\nentweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen \r\nverfüge. Abkömmlinge aus gemischt-ethnischen Verbindungen könnten bei \r\nAusstellung des Inlandspasses im 16. Lebensjahr wahlweise Namen und Nationalität \r\ndes Vaters oder der Mutter übernehmen und durch ein Votum für den \r\naserbaidschanischen Elternteil Nachteile aufgrund der armenischen Abstammung \r\nweitestgehend vermeiden. Auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. \r\nJuni 2002 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden ergibt sich, dass asylrechtlich \r\nrelevante Verfolgungsmaßnahmen gegen armenische Volkszugehörige in den letzten \r\nJahren nicht mehr festgestellt wurden. In dieser Auskunft wird erläutert, das sich bis \r\nzum Jahre 2000 jährlich ca. 20-30 armenische Volkszugehörige mit der Bitte um \r\nUnterstützung an die in Aserbaidschan tätigen Menschenrechtsorganisationen \r\ngewandt hätten; im Jahre 2001 seien es nur noch 5-16 Personen gewesen. Bei den \r\nvorgetragenen Problemen habe es sich ausnahmslos um Alltagsprobleme gehandelt, \r\nwelche ihren Ursprung nicht in der Verletzung von Menschenrechten gehabt hätten, \r\nsondern vielmehr in der mangelhaften öffentlichen Verwaltung in Aserbaidschan. Oft \r\nentstünden Probleme im Zusammenhang mit Eigentumsfragen an Wohneigentum \r\noder anderen Vermögenswerten, der Beantragung von Reisepässen oder sonstigen \r\nPersonaldokumenten sowie der Durchsetzung von Pensionsansprüchen. In \r\nAserbaidschan lebten neben assimilierten Armeniern auch armenische \r\nVolkszugehörige, deren Volkszugehörigkeit im aserbaidschanischen Leben bekannt \r\nund akzeptiert sei. Von einem Überleben im Untergrund könne heutzutage nicht \r\nmehr die Rede sein. Der UNHCR führt in seiner Stellungnahme an das Bundesamt \r\nvom 22. Februar 2000 aus, in C. habe sich die Situation für die ethnischen \r\nArmenier ansatzweise stabilisiert, während in sonstigen Landesteilen weiterhin mit \r\nSchikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen durch die Bevölkerung oder die \r\nlokalen Sicherheitskräfte gerechnet werden müsse. Einen mit dem Abnehmen des \r\narmenischen Bevölkerungsanteils einher gehenden Rückgang der Probleme für \r\narmenische Volkszugehörige sieht das U.S. Department of State in seinem „Country \r\nReport on Human Rights Practices 1999, Azerbaijan\" vom 25. Februar 2000. Danach \r\nversuchten die noch in Aserbaidschan lebenden ca. 10.000 bis 20.000 Armenier - \r\nmeist Frauen mit aserbaidschanischen oder russischen Ehemännern - ihre \r\nNationalität geheim zu halten; einige hätten diese auch in ihrem Pass ändern lassen. \r\nSie beklagten Diskriminierung bei der Arbeitssuche und Belästigungen in Schulen \r\nund am Arbeitsplatz sowie die Verweigerung der Auszahlung von Pensionen durch \r\ndie Behörden. Armenischen Witwen sei die Erlaubnis zum Aufenthalt in C. \r\nwiderrufen worden. Abgenommen haben hingegen die Zahl der Fälle, in denen \r\nethnische Armeniern die Ausstellung eines Passes verweigert worden sei. Nach dem \r\nBericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde, die im Auftrag \r\nder Europäischen Union im Juni 2000 u.a. Aserbaidschan besucht und dort \r\nzahlreiche Ermittlungen bei verschiedenen nationalen und internationalen \r\nOrganisationen durchgeführt sowie Gespräche mit Offiziellen und Privatpersonen \r\ngeführt hat, beruhen Probleme von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan auf \r\nihrem niedrigen sozialen Status und weniger auf ihrem ethnischen Hintergrund. Die \r\nProbleme zwischen armenischen und aserbaidschanischen Volkszugehörigen hätten \r\nmehr mit sozialen Faktoren als mit der Volkszugehörigkeit zu tun. Die Rechte der \r\nArmenier würden respektiert, wenn sie genügend Geld besäßen. Eine armenische \r\nFamilie aus Sumgait habe berichtet, es habe bei der Einschulung ihrer Kinder keine \r\nProbleme gegeben. Teilweise werden Schwierigkeiten für Armenier behauptet, \r\nArbeitsplätze zu erhalten, teilweise werden solche Schwierigkeiten verneint. \r\nSchwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen wurden bei Familien mit \r\neinem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber \r\naserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es gebe zwar starke \r\npolitische Animositäten gegenüber Armeniern, die in Gedenktagen für die von \r\nArmeniern an Aseris begangenen Verbrechen Ausdruck fänden. Im Alltag sei \r\ndergleichen aber nicht festzustellen, ebenso wenig eine alltägliche Diskriminierung. \r\nArmenier würden nicht systematisch verfolgt. Die Sicherheitslage für Armenier sei \r\nzufrieden stellend. Etliche befragte Organisationen hätten geäußert, Fälle von \r\nVerfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan oder körperlicher Übergriffe gegen \r\nsie wegen ihrer Volkszugehörigkeit seien nicht bekannt. Generell sei die Angst von \r\nArmeniern vor einem Angriff gefühlsmäßig, aber nicht rational begründet. Viele \r\nAseris hätten armenische Freunde. Armenier könnten ihre Religion und Kultur zwar \r\nnicht ohne weiteres offen praktizieren. Es gebe andererseits aber spezielle \r\nRadioprogramme in armenischer Sprache, ausgestrahlt von staatseigenen \r\naserbaidschanischen Sendern. Die Bevölkerung wolle Frieden zwischen beiden \r\nVolksgruppen. Eine armenische Familie in Sumgait habe von guten und hilfsbereiten \r\nBeziehungen zu ihren aserbaidschanischen Nachbarn berichtet, die von ihrer \r\narmenischen Volkszugehörigkeit wüssten.\r\nVgl. Council of the European Union, Bericht der dänischen Delegation Nr. \r\n11068/00 vom 1.September 2000, zu 3.4.2 und 3.4.3.\n\n\r\n\r\n36\n\nDiese auf breiter Basis gewonnenen, im zitierten Bericht der dänischen \r\nDelegation teilweise noch erweitert dargelegten Erkenntnisse belegen zur \r\nÜberzeugung der Kammer, dass ein armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan \r\njedenfalls seit dem Jahr 2000 nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \r\nasylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Aus ihnen lässt sich zudem darauf \r\nschließen, dass ein in Aserbaidschan allein wegen seiner Volkszugehörigkeit \r\nvorverfolgter Armenier heute vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Seit \r\nmehr als drei Jahren liegen keine Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass Armenier in \r\nAserbaidschan generell einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung \r\nvon asylerheblicher Intensität ausgesetzt werden. Es finden sich keine Berichte mehr \r\nüber gewalttätige Übergriffe auf Armenier. Zwar herrscht in Aserbaidschan weiter ein \r\narmenierfeindliches Klima mit wiederholt, aber nicht durchgängig auftretenden \r\nDiskriminierungen und Repressionen. Diese sind für sich alleine nach ihrer Intensität \r\nnicht asylrelevant und gehen zahlenmäßig offenbar zurück. Zudem beruhen etwaige \r\nDiskriminierungen zur Überzeugung des Gerichts nicht ausschließlich auf der \r\nVolkszugehörigkeit, sondern auf der sozialen Stellung des Betroffenen und können in \r\ngleicher Weise sozial schwache Personen nichtarmenischer Volkszugehörigkeit \r\ntreffen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Diskriminierungen \r\nnur deshalb zurückgehen und von asylrelevanten Übergriffen nur deshalb nicht mehr \r\nberichtet wird, weil in Aserbaidschan so gut wie keine offen als Armenier auftretende \r\nPersonen mehr leben. Denn nach den oben zitierten Auskünften gibt es durchaus \r\nFamilien in Aserbaidschan, die als Armenier bekannt sind und die gleichwohl \r\nunbehelligt leben können. Vor diesem Hintergrund kann inzwischen mit \r\nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass gewalttätige Übergriffe auf \r\nArmenier, wie sie Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre stattgefunden haben, wieder \r\naufflammen werden.\n\n\r\n\r\n37\n\nAuch das individuelle Vorbringen der Kläger rechtfertigt nicht die Annahme eines \r\nAbschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG. Soweit vorgetragen wird, die \r\nKlägerin zu 2) sei noch in C. im Jahre 1992 beleidigt, eingeschüchtert und bedroht \r\nworden und der Kläger sei im August 1992 geschlagen worden, sind diese Vorfälle \r\nschon deshalb irrelevant, weil sie wegen des großen zeitlichen Abstandes nicht mehr \r\nkausal für die Ausreise im Jahre 1999 waren. Soweit die Kläger vortragen, im Januar \r\n1999 sei die Schwester der Klägerin zu 2) umgebracht worden, begründet dies \r\nebenfalls nicht die Annahme, die Kläger hätten Aserbaidschan individuell vorverfolgt \r\nverlassen. Zum einen bestehen durchgreifende Zweifel an der Wahrheit des \r\nklägerischen Vorbringens; insoweit wird auf den angefochtenen Bescheid und die \r\nBeschlüsse der Kammer in der Verfahren 1 L 1680/99.A und 1 L 450/00.A \r\nverwiesen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die behauptete Ermordung der \r\nSchwester/Schwägerin, die sich nicht am Wohnort der Kläger ereignet hat und über \r\nderen Hintergründe nichts bekannt ist, die Kläger selbst in dem Sinne betraf, dass \r\nauch sie seinerzeit (individuell) unmittelbar politische Verfolgung zu \r\nvergegenwärtigen gehabt hätten oder dass ihnen bei einer Rückkehr nach \r\nAserbaidschan zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische Verfolgung drohen \r\nwürde.\n\n\r\n\r\n38\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf den konkret \r\nbezeichneten Abschiebezielstaat Aserbaidschan liegen nach den obigen \r\nAusführungen nicht vor.\n\n\r\n\r\n39\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen keine \r\nBedenken.\n\n\r\n\r\n40\n\nUnter Berücksichtigung der im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten (weiteren) \r\nGeburtsurkunde für die Klägerin zu 2), deren Echtheit nicht überprüft worden ist, und \r\nder aktuellen Auskünfte und Berichte zur Lage von Armeniern in Aserbaidschan ist \r\nes nicht angezeigt, das Asylbegehren der Kläger als offensichtlich unbegründet zu \r\nbeurteilen. In analoger Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG endet deshalb die \r\nAusreisefrist kraft Gesetzes erst einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des \r\nAsylverfahrens.\n\n\r\n\r\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die \r\nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n\r\n\r\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-16/1-k-4092-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-16/1-k-4092-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291705","retrieved":"2026-07-09 03:11:56.803387+00:00"}}