{"status":"available","doknr":"OLD291704","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0716.1K3230.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"1 K 3230/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n \nDie Kläger tragen zu gleichen Teilen die Kosten des \nVerfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nNach eigenen Angaben wurden der Kläger zu 1) am 31. März 1963 in Kirovabad \n, die Klägerin zu 2) am 4. Januar 1962 in Sarow, der Kläger zu 3) am 22. Juni 1996 in \nIvanovka und die Klägerin zu 4) am 16. Januar 1998 ebenfalls in Ivanovka geboren. \nNach eigenen Angaben sind die Kläger aserbaidschanische Staatsangehörige, der \nKläger zu 1) armenischer Volkszugehörigkeit und die Klägerin zu 2) \naserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger geben an, Aserbaidschan am \n7. Mai 1999 auf dem Landweg nach Georgien verlassen zu haben und sodann am \n7. Juni 1999 mit gefälschten georgischen Pässen von Tiflis nach Frankfurt am Main \ngeflogen zu sein. Am 9. Juni 1999 haben die Kläger, die sich zunächst als \nAsylsuchende in Trier gemeldet hatten, ihre Anerkennung als Asylberechtigte \nbeantragt. Dabei legten sie zwei Dokumente vor, bei denen es sich um die \nGeburtsurkunden der Kläger zu 1) und 2) handeln soll.\n\n3\n\nBei seiner persönlichen Anhörung in russischer Sprache trug der Kläger zu 1) im \nWesentlichen folgendes vor: Seine Eltern seien beide armenischer \nVolkszugehörigkeit gewesen. Sie hätten sich 1966 scheiden lassen. Sodann habe \nseine Mutter einen aserbaidschanischen Volkszugehörigen namens B2 geheiratet. \nVon 1968 bis 1983 habe er bei seinen Großeltern in Jerewan gelebt. Etwa im Jahre \n1980 sei seine Mutter gemeinsam mit seinem Stiefvater nach Stepanakert in \nBerg-Karabach gezogen. Nachdem seine Großeltern 1983 gestorben seien, sei er \nebenfalls zu seiner Mutter gezogen und habe den Nachnamen des Stiefvaters \nangenommen. 1988 seien sie aus Stepanakert weggegangen; aus den bekannten \nGründen hätten die Armenier damals darum gebeten. Sie seien nach Ivanovka \ngezogen, wo der Bruder seines Stiefvaters schon gewohnt habe. In Kirowabad sei \nihm ein sowjetischer Inlandspass ausgestellt worden auf den Namen B1. Im Jahre \n1992 habe er sich abgemeldet, damit er nicht einberufen werde. Seine Mutter sei \n1997 verstorben. Sein Stiefvater sei am 7. November 1998 gestorben. Etwa zwei bis \ndrei Wochen später sei der Bruder des Stiefvaters zu ihnen gekommen und habe das \nEigentum teilen wollen. Er habe geglaubt, dass sein Bruder Millionär gewesen sei, \nobwohl er tatsächlich Invalide gewesen sei und nicht sehr viel verdient habe. Sie \nhätten dem Bruder des Stiefvaters dann etwa 2.000 Dollar gegeben. Am \n24. Dezember 1998 sei er erneut gekommen und habe einen Teil des Eigentums \nhaben wollen. Er habe der verstorbenen Mutter des Klägers zu 1) vorgeworfen, das \nVermögen versteckt zu haben. Am nächsten Morgen seien dann Polizisten \ngekommen und in die Wohnung eingedrungen, sie hätten ihn, den Kläger zu 1) aus \ndem Bett geholt und geschlagen. Sie hätten den Kläger zu 3) zur Seite gestoßen, so \ndass er dabei gefallen sei und sich die Nase gebrochen habe. Er selbst, der Kläger \nzu 1), sei von den Polizisten gegen die Tür zum noch nicht fertiggestellten Balkon \ngestoßen worden, so dass er hinausgefallen sei. Er habe noch gesehen, dass der \nPolizist seine Pistole gezogen habe, dann sei er weggelaufen. Er sei in Richtung der \nGebirge gelaufen, wo er sich einige Tage aufgehalten habe. Der Cousin seines \nSchwiegervaters hätte dann ihn und die Kläger zu 2) bis 4) zu aserbaidschanischen \nFreuden gebracht, wo sie sich etwa sechs Monate lang aufgehalten hätten, bis sie \nnach Tiflis ausgereist seien. Die Polizei habe auch alle Dokumente, u.a. seinen \nInlandspass beschlagnahmt, nachdem er geflohen sei. Nur seine Ehefrau und ihre \nengsten Verwandten hätten gewusst, dass er armenischer Volkszugehöriger \ngewesen sei. In dem Dorf hätten viele verschiedene russische Volksgruppen \ngewohnt und es sei nur Russisch gesprochen worden. Aserbaidschanisch spreche er \nnicht.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 2) trug bei ihrer persönlichen Anhörung im Wesentlichen \nfolgendes vor: Die Polizei habe ihnen ihre Pässe, ihre Heiratsurkunde und die \nGeburtsurkunden der Kinder weggenommen. In der Heiratsurkunde sei der Name \nihres Mannes mit B2 angegeben gewesen; auch die Geburtsurkunden der Kinder \nseien auf den Namen B2 ausgestellt gewesen. Ihre Schwierigkeiten hätten am \n24. Dezember angefangen, als der Bruder des Stiefvaters ihres Mannes erneut \ngekommen sei, weil er das Haus, in dem sie wohnten, hätte haben wollen. Es habe \nein Streit zwischen ihm und ihrem Ehemann gegeben. Am nächsten Morgen seien \ndrei Polizisten gekommen, hätten ihren Mann aus dem Bett geholt und geschlagen \nund dabei \"Armenier, Armenier\" gerufen. Ein Polizist habe sie festgehalten. Ein \nPolizist habe ihren Sohn weggestoßen, so dass er mit dem Kopf gegen das Bett \ngestoßen sei, so dass er an der Nase blutete. Ihr Mann sei durch die provisorische \nTür zum Balkon gestoßen worden und hinausgestürzt. Ein Polizist habe begonnen zu \nschießen. Die Polizisten hätten versucht, ihren Mann zu verfolgen. Sie selbst sei zu \ndiesem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe starke Schmerzen bekommen. Ein \nNachbar habe ihre Eltern verständigt. Ihre Mutter habe dann den Polizisten auf \ndessen Verlangen alle Urkunden ausgehändigt. Ein Nachbar habe sie dann mit dem \nAuto ins Krankenhaus gebracht, wobei die Polizisten sie begleitet hätten. Sie habe \nim Krankenhaus bleiben sollen. Am Abend sei aber ihr Stiefvater gekommen und \nhabe gesagt, sie könne nicht im Krankenhaus bleiben. Das ganze Dorf wisse bereits, \nwas geschehen sei. Sie sei deshalb am Abend durch das Toilettenfenster des \nKrankenhauses geklettert und geflohen. Ihr Onkel habe sie und ihre Kinder mit dem \nAuto nach Jutschtal gefahren, wo sie bei einer aserbaidschanischen Familie im Keller \ndes Hauses untergebracht worden seien. Zwei Tage später habe ihr Onkel auch \nihren Mann gebracht. Als sie sich bereits im Jutschtal aufgehalten hätten, habe sie \nerfahren, dass seitens des Flüchtlingskomitees ihr Haus konfisziert worden sei. Sie \nwisse auch, dass ihre Eltern, zwei Monate nachdem sie ins Jutschtal geflohen seien, \ndas Dorf verlassen hätten. Sie wisse nicht genau, was die Ärzte im Krankenhaus \ngemacht hätten. Sie wisse nicht, ob das Kind abgetrieben worden sei oder ob sie \neine Fehlgeburt gehabt habe. Sie selbst spreche nur russisch und ein wenig \narmenisch. Sie spreche nicht aserbaidschanisch. Von 1966 bis 1987 habe sie in \nJerewan gelebt und dort die Schule besucht. Dann habe ihre Mutter nochmals \ngeheiratet und sie seien 1987 nach Ivanovka gegangen.\n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 19. August 1999 ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Kläger wurden \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihnen wurde die \nAbschiebung nach Aserbaidschan angedroht. Der Bescheid wurde als Einschreiben \nam 27. August 1999 zur Post gegeben.\n\n6\n\nDaraufhin haben die Kläger am 9. September 1999 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug nehmen und ergänzend \nvortragen: Armenische Volkszugehörige seien in Aserbaidschan einer \nGruppenverfolgung ausgesetzt und eine inländische Fluchtalternative in \nBerg-Karabach bestehe nicht. Auch ihr individuelles Vorbringen sei glaubhaft und \nrechtfertige ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 1999 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie - hilfsweise - \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitkate und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, weil die Entscheidung des Bundesamtes \nvom 19. August 1999 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt \n(vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n14\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus \nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Asylanerkennung der Kläger wird \nschon durch § 26 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \nin Verbindung mit § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Danach wird ein \nAusländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und nach dem 01. Juli \n1993 einen Asylantrag gestellt hat, nicht gemäß Art. 16 a GG als Asylberechtigter \nanerkannt. Dabei hat der Asylbewerber den vollen Nachweis zu erbringen, dass er \nohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat, also auf dem See- oder Luftweg, \neingereist ist. \n\n15\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n13. November 1997 - 27 B 96.34341 -, Bayerische Verwaltungsblätter \n(BayVBl) 1998, 119. \n\n16\n\nDiesen Nachweis können die Kläger nicht erbringen. Sie können keinerlei \nDokumente vorlegen, die ihre Einreise auf dem Luftweg von Georgien belegen. Sie \nhaben auch keinerlei Einzelheiten nennen können, die eine verlässliche Überprüfung \nihrer Angaben zur Einreise ermöglicht hätten; so konnten sie etwa die in den \ngefälschten georgischen Pässen dokumentierten Personalien nicht nennen. \nAußerdem haben die Kläger sich nicht etwa - wie man dies erwarten könnte - \nunmittelbar nach der Einreise bereits in Frankfurt an die deutschen Behörden \ngewandt. Vielmehr haben sie sich offenbar erstmals in Trier als Asylsuchende \ngemeldet. Das Gericht hat deshalb nicht die Überzeugung gewinnen können, dass \ndie Kläger wie behauptet auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sind; es ist \nvielmehr zu vermuten, dass sie auf dem Landweg eingereist sind. Da die \nunmittelbaren Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland, durch die die Kläger \nallein eingereist sein können, sämtlich sichere Drittstaaten im Sinne der o.g. \nVorschriften sind, kommt es auch nicht darauf an, ob der Drittstaat, aus dem die \nEinreise erfolgt ist, konkret feststellbar ist, \n\n17\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November \n1995 - 9 C 73.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 100, 23; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom \n14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 49, \n\n18\n\nsodass die Kammer der Frage des wirklichen Reiseweges nicht im Einzelnen \nnachzugehen braucht. \n\n19\n\nAbgesehen davon haben die Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG, weil sie aus den weiter \nunten ausgeführten Gründen nicht als politisch Verfolgte anzusehen sind.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 \nAuslG, dessen materielle Voraussetzungen hinsichtlich der tatbestandlich \nnotwendigen politischen Verfolgung denen des Art. 16 a Abs. 1 GG entsprechen,\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, \n\n21\n\nliegen hier nicht vor.\n\n22\n\nPolitisch verfolgt ist derjenige, dem in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an unverfügbare Merkmale, \ndie sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach \nArt und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die \nBewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein \nhinzunehmen haben. Angriffe auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit sind in \ndiesem Sinne regelmäßig asylerheblich. Sonstige Verfolgungsmaßnahmen sind \nasylerheblich, wenn sie den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. An einer gezielten Verfolgung \nfehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem \nHeimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den \nallgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Politische \nVerfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung; Verfolgungshandlungen Dritter \nkönnen nur dann politische Verfolgung sein, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind. \nVgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. \n\n23\n\nEine von nichtstaatlicher Seite ausgehende Verfolgung wird dem Staat \nzugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht \nwillens oder nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu \nschützen. Die die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder \nSchutzunwilligkeit besteht nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden \nEinzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag \neinen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, \ndass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder \"Pannen\" sonstiger Art bei der \nErfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht \nvorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher \nSchutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene \nSchutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit \naus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung \nnur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater \ngrundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche \nSchutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung \nbestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne \nAnsehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit \nangehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der \nRegierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Entscheidungen zum \nAusländer- und Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 24\n\n24\n\nEine politische Verfolgung kann sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder \nlokalen Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die \ngruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. Notwendig ist dabei, dass die \nVerfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet auf die Gruppe insgesamt zielen und \nsich so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das wird vor allem bei gruppengerichteten \nMassenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile \ndesselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine \nMinderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, \ndass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben \noder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156 = EZAR 202 Nr. 23; BVerfG, Beschluss \nvom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216, 232.\n\n25\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist \nausgeschlossen, wenn im Heimatland eine inländische Fluchtalternative besteht. Das \nAsylgrundrecht verheißt nur demjenigen in Deutschland Schutz, der sein Heimatland \nin auswegloser Lage verlassen hat, weil er landesweit von politischer Verfolgung \nbedroht war. Des subsidiären asylrechtlichen Schutzes in Deutschland bedarf \nhingegen grundsätzlich nicht, wem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine \nverfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer \nregionalen (Gruppen-)Verfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines \nHeimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm \nam Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren \nGefahren und Nachteile drohen.\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \nBVerwGE 105, 204, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 -, \nBVerwGE 108, 84.\n\n26\n\nDas Gericht muss von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine \nunerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit \nverlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das \npraktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln \nSchweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Von dem \nAsylsuchenden ist zu fordern, dass er sein persönliches Verfolgungsschicksal \nschlüssig mit genauen Einzelheiten vorträgt. Der Art seiner Einlassung, seiner \nPersönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit, kommt dabei entscheidende \nBedeutung zu. Eine Schilderung, die geeignet ist, einen Asylanspruch lückenlos zu \ntragen, ist vor allem bei solchen Ereignissen erforderlich, die in die eigene Sphäre \ndes Asylsuchenden fallen, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; \nBeschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 113.\n\n27\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nzu gewähren, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Schutz wird ihm bereits \ndann zuteil, wenn er vor künftiger politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher \nwäre oder - anders ausgedrückt - politische Verfolgung nicht mit hinreichender \nSicherheit auszuschließen wäre. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. \nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, \nvom 3. November 1992 - 9 C 21/92 - BverwGE 91, 150, 154 und vom 5. \nJuli 1994 - 9 C 1/94 - EZAR 202 Nr. 24.\n\n28\n\nHiervon ausgehend liegt zu Gunsten der Kläger kein Abschiebungshindernis \nnach § 51 Abs. 1 AuslG vor. \n\n29\n\nEin solches Abschiebungshindernis ist zunächst nicht wegen der behaupteten \narmenischen Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) anzunehmen. \n\n30\n\nEthnische Armenier waren in Aserbaidschan in der Vergangenheit einer \nmittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt, die jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt \n- und zwar jedenfalls seit dem Jahre 2000 - nicht mehr anzunehmen ist.\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. \nSeptember 2001 - 6 A 11840/00.OVG; Schleswig-Holsteinisches OVG, \nUrteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -; Niedersächsiches OVG, \nBeschlüsse vom 26. Juli 2001 - 13 LA 2510/01 - und vom 3. April 2002 - \n13 L 1954/00 -; Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 9. Januar \n2001 - 11 K 3756/00.A -; \na.A. (Gruppenverfolgung weiterhin bejaht): z.B. VG Ansbach, Urteil vom \n10. Juli 2002 - AN 15 K 02.31008 -; VG Meiningen, Urteil vom 16. Mai \n2001 - 2 K 20303/00.Me, Asylmagazin 10/2001, S. 12; VG Frankfurt, \nUrteil vom 7. März 2001 - 1 E 30032/98.A -; VG Stade, Urteil vom \n1. März 2001 - 6 A 1099/99 -.\n\n31\n\nIn den Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nAserbaidschan zuletzt vom 17. Februar 1998 und vom 13. April 1999 (514-516.80/3 \nASE) hatte das Auswärtige Amt ausgeführt, dass in Aserbaidschan die ethnische \nGruppe der Armenier staatlichem Druck ausgesetzt sei. Während der Großteil der \nArmenier Aserbaidschan verlassen hätten, befände sich insbesondere noch eine \nVielzahl mit Aserbaidschanern verheirateter Armenierinnen im Lande, jedoch ohne \nHoffnung auf Anstellung und mit großen Schwierigkeiten, Rechtsgeschäfte zu \ntätigen. Wann immer die betroffene Person armenischer Herkunft ihren \nPersonalausweis, aus dem sich die ethnische Zugehörigkeit ergebe, vorlegen müsse, \nbestehe die Gefahr rassischer Diskriminierung bis hin zu völliger \nDienstleistungsverweigerung seitens der Behörden. Ähnliches gelte für die aus \naserbaidschanisch-armenischen Ehen hervorgegangenen Abkömmlinge, soweit in \nihren Papieren die armenische Nationalität angegeben sei. Einer mittelbaren \nstaatlichen Verfolgung unterlägen in hohem Maße Angehörige der armenischen \nMinderheit, weil der Staat es unterlasse, diese Ethnie vor Diskriminierungen und \nSchikanen der Aserbaidschaner zu schützen. Armenier, selbst wenn sie einer \ngemischt nationalen Beziehung entsprängen und die aserbaidschanische \nStaatsangehörigkeit besäßen, lebten weitgehend recht- und schutzlos. Es sei ihnen \nin der Regel unmöglich, eine Anstellung zu finden, ihre Kinder eine Schule besuchen \nzu lassen oder einen Arzt zu finden, der bereit sei, sie ärztlich zu behandeln. In \ngerichtlichen Verfahren würden ihnen ihre Wohnungen ohne Rechtsgrund zugunsten \nvon Vertriebenen des Nagorny-Karabach-Konflikts aberkannt. Der Staat schreite \nhiergegen nur selten ein und dulde, dass eine vieltausendköpfige Minderheit \npraktisch im Untergrund leben müsse und zum Überleben auf Almosen und sonstige \nUnterstützung einer wohlmeinenden Bevölkerungsminderheit angewiesen sei. Die \narmenischen Kirchen seien geschlossen oder würden zweckentfremdet. Die \nDeutsch-Armenische Gesellschaft, Frankfurt am Main, hat in ihrer Auskunft vom \n7. Februar 1997 an das Verwaltungsgericht Ansbach ausgeführt, dass vielen \nArmeniern, insbesondere jenen gemischter ethnischer Abkunft, zugute komme, dass \nsie nach außen nicht sofort als Armenier wahrgenommen werden können, zumal sie \noft auch russische Namen trügen. Sei die armenische Abkunft jedoch bekannt, sei es \nweiterhin nahezu unmöglich, Arbeit oder Wohnung zu finden. Armenische Kinder und \nJugendliche besuchten oftmals aus Angst keine Schule oder würden dort massiv \ndiskriminiert und von Mitschülern verspottet und misshandelt. Krankenhäuser und \nÄrzte verweigerten Armeniern nicht selten die medizinische Behandlung oder \ngewährten sie nur nach Bezahlung hoher Geldsummen. Regierung und Verwaltung \nunternähmen keine ernsthaften Schritte, um die gesetzlich bestehenden \nDiskriminierungsverbote durchzusetzen. Im Gegenteil trügen gerade Behörden auf \nunterer und mittlerer Ebene selbst erheblich dazu bei, die Lage der Armenier noch zu \nverschärfen. Rentenzahlungen an Armenier würden oft verweigert, \nAusreisegenehmigungen nur nach extrem hohen Bestechungszahlungen gewährt \nund Armenierinnen, die mit einem Nichtarmenier verheiratet gewesen seien, werde \nnach dem Tod des Ehemannes, die Aufenthaltsberechtigung in Baku entzogen und \ndie Wohnung beschlagnahmt. In den aserbaidschanischen Medien fänden \nHetzkampagnen gegen die armenische Restminorität und die armenisch-\napostolische Kirche statt. Die in der Öffentlichkeit vorherrschende anti-armenische \nStimmung habe sich durch die Erfolge der Armenier im Karabach-Konflikt und durch \ndie schlechten Existenzbedingungen für vertriebene Aserbaidschaner verstärkt. Nach \nder Auskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 19. Februar 1999 an \ndas Verwaltungsgericht Regensburg galt die in der Auskunft von Februar 1997 \ngeschilderte Gefahrenlage fort und zwar in gleicher Weise auch für Personen, die \naus Mischehen entstammten, oder für armenische Volkszugehörige, die mit einem \nnichtarmenischen Partner verheiratet (gewesen) seien, auch wenn sie niemals einen \narmenischen Familiennamen getragen hätten. Entscheidend für die Gefährdungslage \nsei im allgemeinen nicht die \"rein armenische\" Abstammung, sondern der Umstand, \ndass die Umgebung der betreffenden Person Kenntnis von deren - unter Umständen \nauch nur entfernten - armenischen Abstammung habe. Oftmals genügten insoweit \nauch nur Gerüchte, um feindselige Stimmungen hervorzurufen. Nach der \nStellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker, Dr. Tessa Hofmann, vom 12. \nMai 1999 an das Verwaltungsgericht Hamburg werden Angehörige der armenischen \nRestminderheit in Aserbaidschan in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens \ndiskriminiert; elementare Grund- und Menschenrechte wie das Recht zur Ausreise, \ndas Niederlassungsrecht, das Recht auf Arbeit und freie Religionsausübung würden \nerheblich verletzt. Den Betroffenen bleibe nur die Möglichkeit, entweder vollständig \naus dem öffentlichen Leben Aserbaidschans zu verschwinden bzw. in der Familie \nund im Hausstand des aserbaidschanischen Partners (meist des Ehemannes) \nunterzutauchen oder ihrer armenischen Identität vollständig zu entsagen, bis hin zur \nNamensänderung, Konversion und Änderung der ethnischen Identität. Es seien \nkeine Fälle bekannt geworden, in denen der aserbaidschanische Staat öffentlich \nBedienstete dafür zur Rechenschaft gezogen habe, weil sie Armenier diskriminiert \nhätten. \n\n32\n\nAusgehend von diesen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass etwa bis zum \nJahre 1999, also möglicherweise auch noch zum behaupteten Zeitpunkt der Ausreise \nder Kläger, in Aserbaidschan eine mittelbare Gruppenverfolgung der Armenier \nstattgefunden hat. Von dieser Gruppenverfolgung waren zur Überzeugung des \nGerichts allerdings nur die Armenier betroffen, die von Außenstehenden etwa durch \nihre Sprache oder durch ihren Namen oder durch Eintragung der armenischen \nNationalität in ihren Personalpapieren als armenischstämmig zu erkennen waren. Es \nist schon äußerst fraglich, ob der Kläger zu 1) zu dieser Gruppe gehörten, da er nach \neigenen Angaben trotz fehlender aserbaidschanischer Sprachkenntnisse jahrelang in \nAserbaidschan unbehelligt leben konnten, ohne dass seine Abstammung bekannt \nwurde. Ihm waren nach eigenen Angaben auch Personalpapiere auf den \naserbaidschanischen Namen seines Stiefvaters ausgestellt worden. Auch die \nGeburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) waren auf aserbaidschanische Namen \nausgestellt. \n\n33\n\nDoch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger oder zumindest der \nKläger zu 1) zum Zeitpunkt der Ausreise einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung \nausgesetzt waren, der sie nur aufgrund glücklicher Umstände entgehen konnten, \nbesteht kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG. Denn inzwischen hat \nsich die Lage in Aserbaidschan deutlich geändert, so dass zum gegenwärtigen \nZeitpunkt von einer Gruppenverfolgung keine Rede mehr sein kann und darüber \nhinaus Armenier im Falle einer Rückkehr in das Kernland Aserbaidschans vor erneut \neinsetzender Gruppenverfolgung hinreichend sicher sind. \nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschlüsse vom \n26. Juli 2001 - 13 LA 2510/01 - und 3. April 2002 - 13 L 1954/00 -; \nVG Minden, Urteil vom 9. Januar 2001 - 11 K 3756/00.A -; \na.A. (hinreichende Verfolgungssicherheit verneint): OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 20. September 2001 - 6 A 11840/00.OVG -; \nSchleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 1 L \n239/01 -.\n\n34\n\nIn seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nAserbaidschan vom 16. März 2000, 13. September 2000, 11. Mai 2001, 29. Januar \n2002 und 9. Januar 2003 (514-516.80/3 ASE) führt das Auswärtige Amt aus, \nPersonen armenischer Abstammung unterlägen in Aserbaidschan keiner \nsystematischen staatlichen Diskriminierung. Sie würden aber de facto vielfach \nschlechter behandelt als andere Personengruppen, ohne dass staatliche Stellen, von \nAusnahmen abgesehen, dies wirksam unterbinden würden. Der weit überwiegende \nTeil der an Menschenrechtsorganisationen, Botschaften und internationale \nInstitutionen herangetragenen Problemfälle gehe auf Behördenwillkür zurück (z.B. \nNichtauszahlung von Pensionen, Nichtrestituierung von mit Flüchtlingen belegten \nWohnungen, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im \nöffentlichen Dienst, Probleme bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch). Die \nPraxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig, ein Großteil der \nProblemfälle gehe zudem auf die allgemeine Korruption zurück, von der die \naserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es gebe \nviele Beispiele dafür, dass Probleme der genannten Art nicht aufträten, wenn man \nentweder über eine hohe soziale Stellung, über Geld oder gute Beziehungen \nverfüge. Abkömmlinge aus gemischt-ethnischen Verbindungen könnten bei \nAusstellung des Inlandspasses im 16. Lebensjahr wahlweise Namen und Nationalität \ndes Vaters oder der Mutter übernehmen und durch ein Votum für den \naserbaidschanischen Elternteil Nachteile aufgrund der armenischen Abstammung \nweitestgehend vermeiden. Auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. \nJuni 2002 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden ergibt sich, dass asylrechtlich \nrelevante Verfolgungsmaßnahmen gegen armenische Volkszugehörige in den letzten \nJahren nicht mehr festgestellt wurden. In dieser Auskunft wird erläutert, das sich bis \nzum Jahre 2000 jährlich ca. 20-30 armenische Volkszugehörige mit der Bitte um \nUnterstützung an die in Aserbaidschan tätigen Menschenrechtsorganisationen \ngewandt hätten; im Jahre 2001 seien es nur noch 5-16 Personen gewesen. Bei den \nvorgetragenen Problemen habe es sich ausnahmslos um Alltagsprobleme gehandelt, \nwelche ihren Ursprung nicht in der Verletzung von Menschenrechten gehabt hätten, \nsondern vielmehr in der mangelhaften öffentlichen Verwaltung in Aserbaidschan. Oft \nentstünden Probleme im Zusammenhang mit Eigentumsfragen an Wohneigentum \noder anderen Vermögenswerten, der Beantragung von Reisepässen oder sonstigen \nPersonaldokumenten sowie der Durchsetzung von Pensionsansprüchen. In \nAserbaidschan lebten neben assimilierten Armeniern auch armenische \nVolkszugehörige, deren Volkszugehörigkeit im aserbaidschanischen Leben bekannt \nund akzeptiert sei. Von einem Überleben im Untergrund könne heutzutage nicht \nmehr die Rede sein. Der UNHCR führt in seiner Stellungnahme an das Bundesamt \nvom 22. Februar 2000 aus, in Baku habe sich die Situation für die ethnischen \nArmenier ansatzweise stabilisiert, während in sonstigen Landesteilen weiterhin mit \nSchikanen, Diskriminierungen und Bedrohungen durch die Bevölkerung oder die \nlokalen Sicherheitskräfte gerechnet werden müsse. Einen mit dem Abnehmen des \narmenischen Bevölkerungsanteils einher gehenden Rückgang der Probleme für \narmenische Volkszugehörige sieht das U.S. Department of State in seinem \n\"Country Report on Human Rights Practices 1999, Azerbaijan\" vom 25. Februar \n2000. Danach versuchten die noch in Aserbaidschan lebenden ca. 10.000 bis 20.000 \nArmenier - meist Frauen mit aserbaidschanischen oder russischen Ehemännern - \nihre Nationalität geheim zu halten; einige hätten diese auch in ihrem Pass ändern \nlassen. Sie beklagten Diskriminierung bei der Arbeitssuche und Belästigungen in \nSchulen und am Arbeitsplatz sowie die Verweigerung der Auszahlung von Pensionen \ndurch die Behörden. Armenischen Witwen sei die Erlaubnis zum Aufenthalt in Baku \nwiderrufen worden. Abgenommen haben hingegen die Zahl der Fälle, in denen \nethnische Armeniern die Ausstellung eines Passes verweigert worden sei. Nach dem \nBericht einer Delegation der dänischen Einwanderungsbehörde, die im Auftrag \nder Europäischen Union im Juni 2000 u.a. Aserbaidschan besucht und dort \nzahlreiche Ermittlungen bei verschiedenen nationalen und internationalen \nOrganisationen durchgeführt sowie Gespräche mit Offiziellen und Privatpersonen \ngeführt hat, beruhen Probleme von Armeniern mit dem System in Aserbaidschan auf \nihrem niedrigen sozialen Status und weniger auf ihrem ethnischen Hintergrund. Die \nProbleme zwischen armenischen und aserbaidschanischen Volkszugehörigen hätten \nmehr mit sozialen Faktoren als mit der Volkszugehörigkeit zu tun. Die Rechte der \nArmenier würden respektiert, wenn sie genügend Geld besäßen. Eine armenische \nFamilie aus Sumgait habe berichtet, es habe bei der Einschulung ihrer Kinder keine \nProbleme gegeben. Teilweise werden Schwierigkeiten für Armenier behauptet, \nArbeitsplätze zu erhalten, teilweise werden solche Schwierigkeiten verneint. \nSchwierigkeiten für Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen wurden bei Familien mit \neinem niedrigen sozialen Status für möglich gehalten; das betreffe aber \naserbaidschanische Volkszugehörige in gleicher Weise. Es gebe zwar starke \npolitische Animositäten gegenüber Armeniern, die in Gedenktagen für die von \nArmeniern an Aseris begangenen Verbrechen Ausdruck fänden. Im Alltag sei \ndergleichen aber nicht festzustellen, ebenso wenig eine alltägliche Diskriminierung. \nArmenier würden nicht systematisch verfolgt. Die Sicherheitslage für Armenier sei \nzufrieden stellend. Etliche befragte Organisationen hätten geäußert, Fälle von \nVerfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan oder körperlicher Übergriffe gegen \nsie wegen ihrer Volkszugehörigkeit seien nicht bekannt. Generell sei die Angst von \nArmeniern vor einem Angriff gefühlsmäßig, aber nicht rational begründet. Viele \nAseris hätten armenische Freunde. Armenier könnten ihre Religion und Kultur zwar \nnicht ohne weiteres offen praktizieren. Es gebe andererseits aber spezielle \nRadioprogramme in armenischer Sprache, ausgestrahlt von staatseigenen \naserbaidschanischen Sendern. Die Bevölkerung wolle Frieden zwischen beiden \nVolksgruppen. Eine armenische Familie in Sumgait habe von guten und hilfsbereiten \nBeziehungen zu ihren aserbaidschanischen Nachbarn berichtet, die von ihrer \narmenischen Volkszugehörigkeit wüssten.\nVgl. Council of the European Union, Bericht der dänischen Delegation Nr. \n11068/00 vom 1.September 2000, zu 3.4.2 und 3.4.3.\n\n35\n\nDiese auf breiter Basis gewonnenen, im zitierten Bericht der dänischen \nDelegation teilweise noch erweitert dargelegten Erkenntnisse belegen zur \nÜberzeugung der Kammer, dass ein armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan \njedenfalls seit dem Jahr 2000 nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Aus ihnen lässt sich zudem darauf \nschließen, dass ein in Aserbaidschan allein wegen seiner Volkszugehörigkeit \nvorverfolgter Armenier heute vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Seit \nmehr als drei Jahren liegen keine Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass Armenier in \nAserbaidschan generell einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung \nvon asylerheblicher Intensität ausgesetzt werden. Es finden sich keine Berichte mehr \nüber gewalttätige Übergriffe auf Armenier. Zwar herrscht in Aserbaidschan weiter ein \narmenierfeindliches Klima mit wiederholt, aber nicht durchgängig auftretenden \nDiskriminierungen und Repressionen. Diese sind für sich alleine nach ihrer Intensität \nnicht asylrelevant und gehen zahlenmäßig offenbar zurück. Zudem beruhen etwaige \nDiskriminierungen zur Überzeugung des Gerichts nicht ausschließlich auf der \nVolkszugehörigkeit, sondern auf der sozialen Stellung des Betroffenen und können in \ngleicher Weise sozial schwache Personen nichtarmenischer Volkszugehörigkeit \ntreffen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Diskriminierungen \nnur deshalb zurückgehen und von asylrelevanten Übergriffen nur deshalb nicht mehr \nberichtet wird, weil in Aserbaidschan so gut wie keine offen als Armenier auftretende \nPersonen mehr leben. Denn nach den oben zitierten Auskünften gibt es durchaus \nFamilien in Aserbaidschan, die als Armenier bekannt sind und die gleichwohl \nunbehelligt leben können. Vor diesem Hintergrund kann inzwischen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass gewalttätige Übergriffe auf \nArmenier, wie sie Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre stattgefunden haben, wieder \naufflammen werden.\n\n36\n\nOb die Kläger in Aserbaidschan einer individuellen politischen Verfolgung \nausgesetzt waren, der sie auch nicht durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes \ninnerhalb Kern-Aserbaidschans entgehen konnten, kann das Gericht offen lassen. \n\n37\n\nDenn den Klägern steht jedenfalls deshalb kein Abschiebungsschutz zu, weil sie \nnunmehr in dem völkerrechtlich weiterhin zu Aserbaidschan gehörenden Gebiet \nBerg-Karabach eine Fluchtalternative haben, wo sie vor (mittelbarer oder \nunmittelbarer) Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat hinreichend sicher \nsind und wo ihnen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren \noder Nachteile drohen, die dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative \nausschließen. \nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2001 \n- 6 A 11840/00.OVG -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom \n12. Dezember 2002 - 1 L 239/01 -; VG Mainz, Urteil vom 5. November \n2001 - 6 K 705/01.Mz -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. \nApril 2002 - 13 L 1954/00 -; \na.A. bzw. differenzierend: VG Stade, Urteil vom 1. März 2001 \n- 6 A 1099/99 -; VG Frankfurt, Urteil vom 7. März 2001 \n- 1 E 30032/98.A -; VG Meinigen, Urteil vom 16. Mai 2001 \n- 2 K 20303/00.Me -, Asylmagazin 10/2001, S. 12; VG Ansbach, Urteil \nvom 10. Juli 2002 - AN 15 K 02.31008 -; VG Oldenburg, Urteil vom \n2. September 2002 - 1 A 3691/99 -; \n\n38\n\nDa die Republik Aserbaidschan nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 9. Januar 2003 in \nBerg-Karabach keine Staatsgewalt ausübt, bestehen keine ernst zu nehmenden \nZweifel an der Sicherheit der Kläger, wenn sie sich derzeit oder in überschaubarer \nZukunft dorthin begeben. Hat der Verfolgerstaat - wie hier - seine effektive Gebiets- \nund Verfolgungsmacht in einer bestimmten inländischen Region vorübergehend \nverloren, kann dort eine erneute politische Verfolgung durch denselben Verfolger \nregelmäßig nicht stattfinden, der Betroffene also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei \nleben. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die im Kernland Aserbaidschan \nseinerzeit anzunehmende mittelbare Gruppenverfolgung von Personen armenischer \nAbstammung auf Berg-Karabach ausdehnen könnte, denn Berg-Karabach wird \nmehrheitlich gerade von Armeniern bewohnt. Anhaltspunkte für eine Änderung der \nSituation zu Lasten der armenischen Bevölkerung insbesondere durch militärische \nMaßnahmen von aserbaidschanischer Seite sind auf der Grundlage des oben \ngenannten Lageberichtes des Auswärtigen Amtes in absehbarer Zeit nicht zu \nerwarten. Der 1994 geschlossene Waffenstillstand wird im Wesentlichen eingehalten; \nauf politischem Wege wird versucht, eine friedliche und dauerhafte Lösung des \nKonfliktes herbeizuführen. \n\n39\n\nIn Berg-Karabach drohen den Klägern auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Gefahren oder Nachteile, die dieses Gebiet als inländische \nFluchtalternative ausschließen. \n\n40\n\nDen Klägern droht in Berg-Karabach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \n(mittelbare oder unmittelbare) politische Verfolgung wegen der angeblichen \naserbaidschanischen Abstammung der Klägerin zu 2). Nach der Auskunft der \nDeutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002 an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof ist es als zweifelhaft anzusehen, ob ein Abkömmling einer \narmenisch-aserbaidschanischen Ehe in Berg-Karabach gut aufgenommen würde und \ngesichert leben könnte. Aus der Auskunft der Frau Dr. Tessa Savvidis (geb. \nHofmann) vom 7. Mai 2002 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ergibt sich, \ndass es in Berg-Karabach etwa 10 binationale, nicht aus Berg-Karabach stammende \nFamilien gebe, ihre Integration hänge von den armenischen Sprachkenntnissen ab, \nmit den Behörden gebe es in der Regel keine Probleme, wohl aber mit der \nBevölkerung und im Alltagsleben. Ein wichtiges Kriterium für die Integration sei auch, \nob die Familie des nicht-armenischen Ehepartners in den Krieg um Berg-Karabach \nverwickelt gewesen sei und an Verfolgungshandlungen gegen Armenier \nteilgenommen habe. Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 5. Februar \nund vom 23. Mai 2002 jeweils an des Verwaltungsgericht Schleswig werden in Berg-\nKarabach armenisch-aserbaidschanische Mischehen und Lebensgemeinschaften in \nden unterschiedlich-sten gesellschaftlichen Milieus vollzogen; es gebe etwa 50 \narmenisch-aserbaidschanische Familien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass \nPersonen trotz armenischer Prägung bei Bekanntwerden einer (halb-\n)aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten; \nÜbergriffe persönlicher Natur könnten allerdings niemals ausgeschlossen werden. \nUnter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse besteht keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin zu 2), die jedenfalls etwas Armenisch \nund sehr gut Russisch, aber kein Aserbaidschanisch spricht, von ihrem Aussehen \nnicht als Aserbaidschanerin zu erkennen ist und nach eigenen Angaben in Jerewan \naufgewachsen und zur Schule gegangen ist und dort bis zum Alter von 25 Jahren \ngelebt hat, wegen ihrer behaupteten aserbaidschanischen Herkunft in Berg-\nKarabach Übergriffe zu befürchten hätte, die ihrer Intensität nach die Schwelle des \nasylrechtlich Relevanten überschreiten würden. \n\n41\n\nEs kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kläger in Berg-\nKarabach das Lebensnotwendige weder erarbeiten noch sonst wie beschaffen \nkönnten. Nach der Armenien - Information des Bundesamtes (Stand: Juli 2001) \nkann sich jeder in Berg-Karabach niederlassen und erhält von den Behörden Land, \nVieh etc. zugewiesen; es gebe einen vermehrten Zuzug aus der Republik Armenien; \ndie wirtschaftliche Lage sei angespannt, auf den Märkten sei jedoch alles zu \nbekommen; da es sich bei Berg-Karabach um ein fruchtbares Gebiet handele, \nstammten die meisten einheimischen Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die \nüberwiegend der Selbstversorgung dienten. Nach der Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 22. Oktober 2001 an das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich die Lage \nin Berg-Karabach seit dem Waffenstillstandsabkommen im Mai 1994 bezüglich der \nvorangegangenen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan entspannt; die \nLebensbedingungen und die Versorgungslage in allen Bereichen Berg-Karabachs \nhätten sich wesentlich verbessert; es siedelten sich inzwischen Einzelpersonen und \nFamilien aus verschiedenen GUS-Staaten in Berg-Karabach an; sie würden mit \nstaatlichen Mitteln und Programmen gefördert, außerdem sei eine große Zahl \nhumanitärer Hilfsorganisationen, vor allem auch gesponsert von der armenischen \nDiaspora, in Berg-Karabach aktiv. Auch nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 23. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht Schleswig hat sich die Lebens- und \nVersorgungssituation in Berg-Karabach wesentlich verbessert und der in der \nRepublik Armenien angeglichen; eine Vielzahl von humanitären Organisationen \nseien dort tätig und trügen zur Verbesserung der Situation bei. Die medizinische \nGrundversorgung sei gewährleistet. Die offiziellen Stellen in Berg-Karabach seien an \neiner Besiedlung interessiert; Übersiedler würden mit staatlichen Mitteln gefördert. \nZurückkehrende Asylbewerber würden im Allgemeinen nicht als mittellos angesehen; \nsie hätten in der Regel nicht unerhebliche Geldsummen angespart und seien deshalb \nbei einer Rückkehr besser gestellt als die ortsansässige Bevölkerung. Nach der \nAuskunft der Deutsch-Armenischen Gesellschaft vom 3. August 2002 hat der \nKrieg um Berg-Karabach von 1991 bis 1994 neben den Todesopfern einen \nerheblichen materiellen Schaden hinterlassen, der vor allem auch in der Zerstörung \nund Verminung landwirtschaftlicher Nutzflächen liege. 1994 habe die Regierung \nBerg-Karabachs ein Rückkehrerprogramm gestartet. Danach seien öffentliche \nFördermittel auch für Neusiedler, die nicht aus Karabach stammen, vorgesehen; es \nsei aber zweifelhaft ob diese Fördermittel auch tatsächlich ausbezahlt würden. Auf \nder Grundlage des Privatisierungsgesetzes vom 29. Juni 1998 sei im Jahre 2000 mit \nder Privatisierung der Wirtschaftsbetriebe begonnen worden, wodurch auch \nausländische Investitionen ermöglicht worden seien. Nach offiziellen Angaben \narbeiteten 51 Prozent der Beschäftigten im privaten Sektor, davon 95 Prozent in der \nLandwirtschaft. Die Arbeitslosenquote liege bei 6,2 Prozent. Der monatliche \nDurchschnittsohn liege bei 28 000 Dram (ca. 48 US-Dollar). Nach Angaben der \nRegierung sei der Rückgang bei der Industrieproduktion gestoppt worden; 2001 sei \nein industrielles Wachstum von 20 Prozent und in den ersten fünf Monaten des \nJahres 2001 von 13 Prozent zu verzeichnen gewesen; es werde allerdings noch 3 \nbis 5 Jahre dauern, bis sich das Wirtschaftswachstum positiv auf den \nLebensstandard der Bevölkerung auswirken werde. Verschiedene internationale \nHilfsorganisationen seien in Berg-Karabach tätig. Die Gesundheitsversorgung sei vor \nallem außerhalb der Hauptstadt noch sehr unzureichend. Weiterhin seien viele \nlandwirtschaftliche Flächen noch minenverseucht und nicht nutzbar; die Organisation \n\"Halo Trust\" habe aber in den vergangenen Jahren eine große Zahl von Minen \nunschädlich gemacht. Weiter wird in dieser Auskunft ausgeführt, dass es die \nschwierige Lage in Berg-Karabach vor allem Neuankömmlingen ohne Landbesitz \nund ohne familiäre Bindungen zu Berg-Karabach erschweren dürfe, sich eine zum \nÜberleben ausreichende wirtschaftliche Existenz aufzubauen, selbst wenn sie \ntatsächlich in den Genuss von staatlichen Fördergeldern kämen. Da in der Industrie \nnur relativ wenig Arbeitsplätze zur Verfügung stünden und diese im Wesentlichen nur \nin der Hauptstadt Stepanakert, seien Neuankömmlinge evt. gezwungen, sich durch \nlandwirtschaftliche Betätigung ein Überleben zu sichern, was aber Menschen, die mit \nsolcher Arbeit nicht vertraut seien, äußerst schwer fallen dürfe. Aus der Auskunft von \nFrau Dr. Tessa Savvidis vom 7. Mai 2002 an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof ergibt sich u.a., dass staatliche Unterstützung in erster Linie \nFamilien, die aus Karabach stammten, erhielten. Ob der Aufbau einer \nwirtschaftlichen Existenz möglich sei, hänge von der Berufsqualifikation und vom \nVorhandensein finanzieller Mittel ab. Es sei auch von Bedeutung, ob in Karabach ein \nFreundes- oder Verwandtenkreis bestehe und ob armenische Sprachkenntnisse \nvorlägen. Nach der Auskunft von Dr. Gerayer Koutcharian vom 3. Mai 2002 an \nRechtsanwalt P. soll es unmöglich sein, sich in Berg-Karabach eine \nExistenzgrundlage aus eigenen Kräften und ohne Unterstützung durch Verwandte \noder Bekannte zu schaffen; eine Niederlassung in Stepanakert sei nur für gute \nSpezialisten möglich; freie Arbeitsplätze seien selten; die Gesundheitsfürsorge sei \nerträglich. \n\n42\n\nBei zusammenfassender Würdigung dieser Erkenntnisse spricht angesichts der \nverhältnismäßig geringen Arbeitslosenquote und der insgesamt positiven \nwirtschaftlichen Entwicklung Überwiegendes dafür, dass arbeitsfähige \nNeuankömmlinge in Berg-Karabach nach der Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten ihre Existenz durch Arbeit - auch in der Landwirtschaft - und \ndurch Unterstützung humanitärer Organisationen sichern können. Dabei \nberücksichtigt die Kammer für den vorliegenden Fall auch, dass der Kläger zu 1) und \n- in möglicherweise geringerem Umfang - auch die Klägerin zu 2) Armenisch \nsprechen und dass sie Erfahrung in der Landwirtschaft haben, so dass die berufliche \nIntegration erleichtert wird. Außerdem ist der Kläger zu 1) in Jerewan aufgewachsen \nund hat etwa fünf Jahre in Berg Karabach gelebt. Auch die Klägerin zu 2) ist nach \neigenen Angaben in Jerewan aufgewachsen und hat dort 21 Jahre gelebt. Durch \ndiese Umstände dürfte die Integration in die armenisch geprägte Gesellschaft in \nBerg-Karabach erleichtert werden. Zudem leben die Kläger bereits seit etwa 4 Jahren \nin Deutschland. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie - auch wenn \nsie nur Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben \nsollten - finanzielle Rücklagen gebildet haben, die zwar für hiesige Verhältnisse nur \nbescheiden sein dürften, angesichts der Verhältnisse in Berg-Karabach jedoch einen \nerheblichen Beitrag zur Existenzgründung darstellen können. Hinzu kommt, dass \nauch durch eine Veräußerung des Hausrates bei Beendigung des Aufenthaltes im \nBundesgebiet Mittel frei werden, die eine Existenzgründung in Berg-Karabach \nerleichtern. \n\n43\n\nDie Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative scheitert auch nicht an der \nfehlenden Erreichbarkeit Berg-Karabachs. In dieses Gebiet kann man nach den oben \nzitierten Auskünften und Berichten - von Deutschland aus - gefahrlos über Armenien \ngelangen. Der Umstand, dass Berg-Karabach vom Kernland Aserbaidschan nicht \nohne Gefahr erreicht werden kann, ist unerheblich, da es hier nur um die Gewährung \neines Abschiebungshindernisses geht und sich die Kläger nicht mehr in \nAserbaidschan aufhalten.\n\n44\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf den konkret \nbezeichneten Abschiebezielstaat Aserbaidschan liegen nach den obigen \nAusführungen nicht vor.\n\n45\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen keine \nBedenken.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-16/1-k-3230-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-16/1-k-3230-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291704","retrieved":"2026-07-09 03:11:56.703520+00:00"}}