{"status":"available","doknr":"OLD291707","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0716.11K2955.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"11 K 2955/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1959 geborene und wegen einer Conterganschädigung mit einem Grad von \n100 schwerbehinderte Kläger ist bei der Stadt X. beschäftigt. Seit 1996 verbringt \ner seinen Urlaub zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in einer \nFerienwohnung am T. . Für diese Ferienaufenthalte beantragte er jährlich bei \ndem Beklagten auf der Grundlage des § 31 des Schwerbehindertengesetzes \n(SchwbG) i.V.m. § 23 der 2. Verordnung zur Durchführung des \nSchwerbehindertengesetzes (-Schwerbehindertengesetz-\nAusgleichsabgabeverordnung - SchwbAV-) eine Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft \nmit der Begründung, dass der Erholungsaufenthalt ihm helfe, seine Arbeitskraft \nanschließend wieder voll einsetzen zu können. Auf Grund dieser Anträge bewilligte \nder Beklagte in den Jahren 1996 bis 2001 jeweils die beantragte Leistung und \ngewährte zuletzt mit Bescheid vom 09.05.2001 einen Zuschuss in Höhe von 16 % \ndes anzuerkennenden Bedarfs. In diesem Bescheid machte der Beklagte den Kläger \ndarauf aufmerksam, dass die Hilfe nach der Änderung des \nSchwerbehindertengesetzes und der Aufnahme in das Sozialgesetzbuch zum \n01.07.2001 nicht mehr gewährt werden könne, da diese Hilfeform dort nicht mehr \nangeführt werde. \n\n3\n\nMit Rücksicht auf diese geänderte Rechtslage lehnte der Beklagte einen \nentsprechenden Hilfeantrag des Klägers für das Jahr 2002 mit Bescheid vom \n10.04.2002 ab. Er verwies darauf, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des \nSchwerbehindertengesetzes und der Aufnahme dieses Regelwerks in das \nSozialgesetzbuch die vom Kläger begehrte Leistungsart nicht übernommen habe, \nweshalb eine rechtliche Grundlage für die Hilfegewährung nicht mehr bestehe. Nach \nder Streichung des § 23 SchwbAV könne die begehrte Hilfe auch nicht auf der \nGrundlage des § 25 SchwbAV gewährt werden. Denn die Verwaltung sei nicht \nbefugt, eine gesetzgeberische Entscheidung wie die ausdrückliche Streichung einer \nbestimmten Leistungsnorm durch den Rückgriff auf eine andere Regelung zu \nunterlaufen, auch wenn diese andere Regelung als Generalklausel aufzufassen sei. \nIm Übrigen erscheine ein Verzicht auf die begehrte Förderung auch deswegen \nhinnehmbar, weil die Touristikbranche zwischenzeitlich ein ausreichendes Angebot \nvon Urlaubsmöglichkeiten für behinderte Menschen außerhalb besonderer \nErholungseinrichtungen zur Verfügung stelle.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22.04.2002 Widerspruch. Zur \nBegründung verwies er auf zwei an ihn gerichtete Schreiben des Beauftragten der \nBundesregierung für die Belange der Behinderten. Dieser hatte dem Kläger unter \ndem 13.02.2002 geschrieben, dass die Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft im \nLeistungskatalog der Integrationsämter zwar nach der Gesetzesänderung nicht mehr \nausdrücklich genannt seien, zu prüfen sei aber, ob im Einzelfall die Voraussetzungen \nnach § 25 SchwbAV, der Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen \nbetreffe, vorlägen. Ergänzend hatte der Beauftragte für die Behinderten unter dem \n24.04.2002 dargelegt, dass es bei dem Verweis auf § 25 SchwbAV nicht darum \ngehe, durch die Anwendung dieser Vorschrift eine in der \nAusgleichsabgabeverordnung gestrichene Leistung doch wieder einzuführen. \nGerade weil § 25 SchwbAV aber eine Beschränkung auf bestimmte Leistungen nicht \nvorsehe, könnten auf der Grundlage dieser Norm auch solche Hilfen bewilligt \nwerden, die dem Bereich der ursprünglich in § 23 SchwbAV gesondert geregelten \nErholungshilfe zugeordnet werden könnten. Dies müsse aber nicht bedeuten, dass \ndie Leistungen nach den gleichen Kriterien zu erbringen seien, wie sie früher im \nRahmen des § 23 SchwbAV gegolten hätten.\n\n5\n\nDer Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt wies den Widerspruch des \nKlägers in seiner Sitzung vom 14.06.2002 aus folgenden Erwägungen als \nunbegründet zurück: Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung sei seit der \nÄnderung des Schwerbehindertengesetzes nicht mehr vorhanden. Mit der Streichung \ndes § 23 SchwbAV habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die \nMaßnahmen der Erholungshilfe für schwerbehinderte Menschen nicht mehr für \nerforderlich halte. Die Verwaltung sei nicht befugt, eine solche gesetzgeberische \nEntscheidung durch den Rückgriff auf eine Generalklausel außer Kraft zu setzen. \nAus diesem Grunde könne der Kläger die begehrte Leistung auch nicht auf der \nGrundlage des § 25 SchwbAV erhalten. Im Übrigen sei ein Bedürfnis für eine weitere \nFörderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitskraft im Sinne des früheren \n§ 23 SchwbAV nicht mehr gegeben, da die Touristikbranche zwischenzeitlich ein \nausreichendes Angebot an entsprechenden Urlaubsmöglichkeiten für behinderte \nMenschen bereithalte.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 30.07.2002 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die vom \nBeklagten angeführten Angebote der Touristikbranche ausschließlich auf \nRollstuhlfahrer, nicht aber auf solche behinderten Menschen zugeschnitten seien, die \n- wie er - eine 24-Stunden-Betreuung benötigten. Ferner sei zu prüfen, ob die von \nihm begehrte Leistung nicht nunmehr auf der Grundlage des § 25 SchwbAV zu \nbewilligen sei, denn diese Regelung sehe eine Beschränkung auf bestimmte \nLeistungen nicht vor, weshalb nach ihrer Maßgabe auch Leistungen zur Erhaltung \nder Arbeitskraft bewilligt werden könnten, wenn sie dem behinderten Menschen die \nTeilnahme am Arbeitsleben erleichterten.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des \nWiderspruchsausschusses vom 14.06.2002 zu verpflichten, ihm für das \nJahr 2002 eine Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft für seinen \nErholungsurlaub zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angegriffenen \nBescheide.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der \nbeantragten Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft für das Jahr 2002. Der ablehnende \nBescheid des Beklagten vom 10.04.2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14.06.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nEin Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Erholungsbeihilfe \nergibt sich zunächst nicht aus § 23 der 2. Verordnung zur Durchführung des \nSchwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung \n- SchwbAV -). Diese Norm, auf deren Grundlage der Kläger in den vergangenen \nJahren die begehrte Erholungsbeihilfe vom Beklagten erhalten hatte, ist zum \n01.07.2001 außer Kraft getreten (vgl. Art. 57 Nr. 16 des Sozialgesetzbuches - 9. \nBuch -: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX - vom \n19.06.2001, Bundesgesetzblatt I 2001, S. 1046 ff.).\n\n17\n\nEbenso wenig kommt § 25 SchwbAV als Rechtsgrundlage für das Begehren des \nKlägers in Betracht. Nach dieser Regelung können an schwerbehinderte Menschen \nzur Teilhabe am Arbeitsleben andere Leistungen als die in den §§ 19 bis 24 \nSchwbAV geregelten Leistungen erbracht werden, wenn und soweit diese \nLeistungen unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Behinderung erforderlich \nsind, um die Eingliederung in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu \nermöglichen, zu erleichtern oder sichern.\n\n18\n\nDie vom Kläger begehrte und ursprünglich in § 23 SchwbAV geregelte \nErholungsbeihilfe kann nicht zu diesen in § 25 angesprochenen \"anderen \nLeistungen\" gerechnet werden. Dies ergibt die Auslegung des § 25 SchwbAV, in die \ngesetzessystematische Gesichtspunkte sowie die in den Materialien zum SGB IX \nzum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Intentionen einzubeziehen sind.\n\n19\n\n§ 25 SchwbAV gehört dem zweiten Abschnitt der SchwbAV an, der sich mit der \nFörderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben aus \nden Mitteln der Ausgleichsabgabe durch das Integrationsamt befasst. Die einzelnen \nRegelungen in den §§ 19 ff. dieses Abschnitts der SchwbAV stehen im engen \nZusammenhang mit § 31 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) bzw. mit der \nNachfolgeregelung in § 102 SGB IX, denn die im Wesentlichen gleich lautenden § 31 \nSchwbG bzw. § 102 SGB IX betreffen die Aufgaben des Integrationsamtes (früher: \nHauptfürsorgestelle) und insbesondere die Befugnis dieser Stelle, für begleitende \nHilfen im Arbeitsleben aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe bestimmte Leistungen \nzu erbringen. Die Zwecke, für die diese Mittel im Einzelnen herangezogen werden \ndurften, waren in § 31 SchwbG in 7 Unterpunkten (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 a) bis g) \nSchwbG) geregelt. Dieser Katalog ist im Zuge der Gesetzes-Neufassung auf 6 \nPunkte reduziert worden. Und zwar wurde, wie aus § 102 Abs. 3 Nr. 1 a) bis f) SGB \nIX folgt, der Unterpunkt \"Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft\" gestrichen. Die \nMotivation für die Streichung dieses - in dem ursprünglichen Entwurf des SGB IX \nenthaltenen - Unterpunktes \"Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft\" ergibt sich aus dem \nBericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Gesetzesentwurf des \nSGB IX (Bundestagsdrucksache 14/5800, abgedruckt in: Hauck/Noftz: \nSozialgesetzbuch SGB IX, Loseblattkommentar, Stand: Juni 2002, unter M 031). Dort \nheißt es zur Streichung dieses Unterpunktes, dass der Leistungstatbestand der so \ngenannten Erholungshilfe (Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft) gestrichen werde, da \ndiese Leistungsart \"kaum praktische Bedeutung mehr\" habe (Hauck/Noftz, aaO., \nM 031 S. 59). Die sodann vorgenommene Streichung des § 23 SchwbAV wird in \ndiesem Ausschussbericht dementsprechend als notwendige Folgeänderung im \nHinblick auf die Fassung des § 102 SGB IX bezeichnet.\n\n20\n\nDiese Abschaffung der Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft hat auch für das \nVerständnis des § 25 SchwbAV Konsequenzen. Schon vor der Gesetzesänderung \nwar anerkannt, dass auf der Grundlage des § 25 nur solche Leistungen \nzugesprochen werden können, die gegenüber den in den §§ 19 bis 24 SchwbAV \nkonkret geregelten Hilfen andersartig sind. Zwar ist § 25 seinem Wortlaut nach als \nAuffangtatbestand konzipiert und ermöglicht den Hauptfürsorgestellen bzw. \nIntegrationsämtern ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung bestimmter \nHilfen, doch kann diese Norm nicht mit dem Ziel angewandt werden, den in den \n§§ 19 bis 24 SchwbAV festgelegten Leistungsumfang zu erweitern.\n\n21\n\nVgl. Wiegand, SchwbG, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2001, § \n31 SchwbG, Rdnrn. 63 ff. \n\n22\n\nMit anderen Worten dürfen unter Berufung auf § 25 Leistungen für die in den \n§§ 19 bis 24 SchwbAV konkret bezeichneten Zwecke nicht bewilligt werden, weil \nanderenfalls die spezifischen Voraussetzungen dieser spezielleren Regelungen \nunterlaufen würden. Dementsprechend durften Erholungsbeihilfen vor Streichung \ndes § 23 SchwbAV nicht auf § 25 SchwbAV gestützt werden. Mit der Abschaffung \nder erstge-\nnannten Norm hat sich hieran nichts geändert, denn die gesetzgeberische Intention\nzielte insoweit ersichtlich auf eine Leistungsbeschränkung, womit eine gleichzeitige\nErweiterung des in § 25 SchwbAV normierten Regelungsregimes nicht zu \nvereinbaren wäre.\n\n23\n\nBei einer Heranziehung des § 25 für die vom Kläger begehrte Hilfe zur Erhaltung \nder Arbeitskraft würde folglich der in der Kürzung des Leistungskatalogs in § 102 \nAbs. 3 SGB IX zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, entsprechende \nMaßnahmen nicht mehr mit den Mitteln der Ausgleichsabgabe zu bezuschussen, \nmissachtet. Bei der Auslegung und Anwendung des § 25 SchwbAV sind die \nBestimmungen des SGB IX zur Verwendung der Mittel der Ausgleichsabgabe aber \nschon deswegen zu beachten, weil das SGB IX als Gesetz im formellen Sinne im \nRang über der SchwbAV, bei der es sich um eine von der Bundesregierung \nerlassene Rechtsverordnung handelt, steht. \n\n24\n\nSelbst wenn man indessen die vom Kläger begehrte Erholungsbeihilfe \nungeachtet der oben dargelegten gesetzgeberischen Intentionen zu den \"anderen \nLeistungen\" im Sinne des § 25 SchwbAV zählte, ergäbe sich auf der Grundlage \ndieser Norm kein Anspruch des Klägers auf die Bewilligung der Beihilfe. Vielmehr \nsteht die Bewilligung anderer Leistungen nach § 25 im Ermessen der Behörde. Ist \ndie Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht gemäß § 114 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder \nUnterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen \ndes Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hier hat das \nIntegrationsamt des Beklagten einen Anspruch des Klägers auf Grund einer \nfehlerfreien Ermessensausübung abgelehnt. Das Amt hat das ihm eingeräumte \nErmessen ausgeübt und seine Entscheidung auf nachvollziehbare Erwägungen \ngestützt. Anhaltspunkte dafür, dass das in § 25 SchwbAV eingeräumte Ermessen \nvorliegend auf Null reduziert gewesen sein könnte mit der Folge, dass nur noch eine \nBewilligung der beantragten Leistungen in Betracht gekommen wäre, sind im übrigen \nnicht ersichtlich.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-16/11-k-2955-02","cited_norms":[{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":15},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":4},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-16/11-k-2955-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291707","retrieved":"2026-07-09 03:11:56.989212+00:00"}}