{"status":"available","doknr":"OLD291884","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0707.9K2239.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-07-07","aktenzeichen":"9 K 2239/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 30. Oktober 2001 verpflichtet festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nKläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer nach eigenen Angaben am 25. März 1977 geborene Kläger stammt aus der \nStadt C. in der Mezam-Division der kamerunischen Provinz O.-X. Er ist \nkamerunischer Staatsangehöriger christlicher Religionszugehörigkeit und gehört dem \nVolk der C. an. Der Kläger ist ledig. Er hat insgesamt elf Jahre die Schule besucht, \ndie Secondary School im Jahre 1993 ohne Abschluss verlassen. Einen Beruf hat er \nnicht erlernt. Erwerbstätig war er als Hilfskraft im Transportgeschäft seines Vaters, \ndas er nach dessen Tod weitergeführt haben will.\n\n3\n\nAm 7. Oktober 2001 gelangte der Kläger - zufolge weiterer Angaben - auf dem \nLuftweg mit einer Zwischenlandung in G. über einen Flughafen in C. in die \nBundesrepublik. Hier suchte er am 11. Oktober 2001 in I. um seine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach. \n\n4\n\nAm 19. Oktober 2001 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge in Dortmund angehört. Dabei hat er auf Befragen im \nWesentlichen ausgeführt: Im Jahre 1996 sei er der SCYL beigetreten. 1997 sei er \nfestgenommen und für drei Wochen ins Gefängnis gebracht worden. Am \n30. Dezember 1999 sei dann die Unabhängigkeit von Südkamerun ausgerufen \nworden. Am 9. Januar 2000 sei er erneut festgenommen und für sechs Monate im \nGefängnis festgehalten worden. Bei seiner Freilassung im Juni 2000 habe er ein \nDokument unterschreiben müssen, dass er an keiner Demonstration mehr \nteilnehmen werde und auch keiner Organisation angehöre, die gegen das vereinigte \nKamerun sei. Letztmalig sei er dann am 1. Oktober 2001 festgenommen worden. \nBevor er mit anderen nach Z. gebracht worden sei, sei er wegen der Behandlung von \nMagenschmerzen in Begleitung von zwei Polizisten ins Krankenhaus gegangen. Von \nseiner Schwester sei er dann in der Nacht in ihrem Fahrzeug abgeholt worden. \nKamerun habe er verlassen, weil er befürchte, dass die Regierung ihn töten werde. \nIm Jahre 2000 sei er in ein Gefängnis gebracht worden, das BMM genannt werde. \nEssen habe es nicht gegeben, medizinische Betreuung habe er keine erhalten. Seine \nFamilie habe es schließlich geschafft, ihn frei zu bekommen. Am 1. Oktober 2001 \nhätten sie für die Unabhängigkeit Südkameruns demonstriert. Dabei sei er das letzte \nMal festgenommen worden. SCYL sei die Jugendorganisation des SCNC, der die \nUnabhängigkeit des englischsprachigen Kamerun anstrebe. In seiner Sektion der \nSCYL hätten sie sich beispielsweise mit der Erstellung von Flugblättern befasst. Die \nEntscheidungen kämen jedoch vom SCNC. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt das \nAnerkennungsbegehren des Klägers als \"offensichtlich unbegründet\" ab, stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \"offensichtlich\" \nnicht und Abschiebungshindernisse nicht vorlägen und forderte den Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung binnen einer Frist von einer Woche zum Verlassen der \nBundesrepublik auf. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar: Gemessen an \nden zugrunde zu legenden Glaubwürdigkeitskriterien habe der Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht, in seiner Heimat politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt \ngewesen zu sein bzw. diese befürchtet zu haben. Der Kläger habe seine Heimat \nunverfolgt verlassen. Sein Vorbringen, wegen der Zugehörigkeit zur SCYL verfolgt \nworden zu sein, sei unglaubhaft. Ebenfalls habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, \nin Kamerun mehrfach festgenommen worden zu sein. Der Kläger habe sich insoweit \nauf die dürftige Aufzählung angeblicher Lebensumstände in Kameruns Gefängnissen \nbeschränkt. Hinsichtlich der Schilderung individueller Ereignisse verarme sein \nVorbringen deutlich bzw. fehle teilweise. \n\n6\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner mit Schriftsatz vom \n26. November 2001 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobenen \nKlage.\n\n7\n\nSeinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die \nAbschiebungsandrohung im Bescheid vom 30. Oktober 2001 gerichteten Klage \nlehnte das angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Beschluss vom \n13. Dezember 2001 in dem Verfahren 9 a L 2360/01.A ab.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 7. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage macht der Kläger in Ergänzung seiner \nAusführungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen geltend: Bei den \nEreignissen, bei denen der Einzelentscheider ausdrücklich nachgefragt habe, sei er \nstets in der Lage gewesen, detailliert auszuführen. Die Kenntnisse zu SCYL oder \nSCNC entsprächen nicht denjenigen, die von einem höheren Funktionär erwartet \nwerden könnten, was er auch nicht vorgebe zu sein. Er sei ein aktives Mitglied. \nDementsprechend sei auch sein Kenntnisstand. Seit Dezember 2001 wirke er bei \nSCYL-Deutschland mit. Teilgenommen habe er an einer Protestaktion der SCYL in \nBonn an/in der kamerunischen Botschaft. Die Aktion sei friedlich verlaufen. Man habe \nLieder gesungen und sich etwa 1 1/2 bis zwei Stunden in der Botschaft aufgehalten. \nÜber die Botschaftsbesetzung sei in der kamerunischen Zeitung \"The Post\" vom \n18. Oktober 2002 berichtet worden. Die Besetzung sei der Aufmacher der Zeitung \ngewesen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\n die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n30. Oktober 2001 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers \nvorliegen, \n \nh i l f s w e i s e , \n \ndass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person des \nKlägers vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid.\n\n15\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 14. Januar 2003 in dem Verfahren 9 L 28/03.A änderte das \nangerufene Gericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom \n13. Dezember 2001 in dem Verfahren 9 a L 2360/01.A ab und ordnete die \naufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 9 K 2239/02.A gegen Nr. 4 des \nBescheides vom 30. Oktober 2001 an.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf \ndie über die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2003 gefertigte Niederschrift - sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Verfahrensakte 9 a L \n2360/01.A (VG Gelsenkirchen), 9 L 28/03.A und des Vorgangs 50 Js 801/02 der \nStaatsanwaltschaft Bonn Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig und teilweise begründet. \n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; ihm steht \njedoch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zu. Insoweit ist der Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Oktober 2001 \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nDer Kläger ist nicht als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 16 und \n18) vom 28. Juni 1993 (BGBl I 1002) anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift genießen \npolitisch Verfolgte Asylrecht. In inhaltlicher Übereinstimmung mit der aufgehobenen \nRegelung des früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist politisch verfolgt im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 1 GG, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt \nintensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung \nsteht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar \n1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Bd. 83, S. 216 ff.; BVerfGE Bd. \n80, S. 315 ff.\n\n23\n\nDas Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht \nvoraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, wenn \ndie fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche \nÄnderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt \nverlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von \nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. \n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des BVerwG, 402.24 § 1 Nr. 146.\n\n25\n\nDas Asylrecht kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener \nPerson - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche \nZwangsmaßnahmen unmittelbar drohen und der deshalb gezwungen war, in \nbegründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und \nim Ausland Schutz zu suchen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Flüchtling in \neiner ausweglosen Lage befindet, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die \nobjektiv geeignet sind, bei ihm begründete Furcht vor (drohender) Verfolgung \nhervorzurufen. Die Gefahr individueller politischer Verfolgung eines Asylbewerbers \nkann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese \nDritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, \nund wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit \nvergleichbaren Lage befindet.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991- 2 BvR 902.85 u.a. -, \naaO.\n\n27\n\nEntscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder \ndorthin zurückzukehren.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz, \naaO., 402.25 § 1 Nr. 147.\n\n29\n\nDas Gericht muss von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - \ndes von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Vorverfolgungsschicksals die \nvolle Überzeugung gewinnen. Bei der anschließenden Beurteilung, ob dem \nAsylsuchenden in seinem Heimatstaat erneute Verfolgung droht, ist hingegen ein \nabgestufter Prognosemaßstab anzusetzen; es genügt insoweit die beachtliche \nWahrscheinlichkeit, dass dem Asylsuchenden dort eine weitere Verfolgung droht. \nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist zu bejahen, wenn bei der vorzunehmenden \nzusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die \nfür eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und \ndeshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n30\n\nVgl. zusammengefasst in Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A - m.w.N.\n\n31\n\nDieser herabgestufte Prognosemaßstab gilt auch, soweit sich der Asylsuchende \nauf nach § 28 AsylVfG relevante Nachfluchtgründe, also auf Umstände, die erst \nwährend seines \"Hierseins\" entstanden sind oder deren künftiges Entstehen er \nbesorgt, beruft. \n\n32\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom \n6. September 1993 - A 12 S 1828/91 -.\n\n33\n\nWegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann \nschon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das \nGericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt \nist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz, \naaO., 402.25 § 1 Nr. 113; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, \nBuchholz, aaO., 402.25 § 1 Nr. 32.\n\n35\n\nDer Asylsuchende ist gehalten, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung \nin schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen \nErlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine \nSchilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere \nBeweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen \nÜberzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen \nSachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und \nWiderspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden \nerhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann \nes als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen \nGlaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, aaO.; \nBeschluss vom 22. November 1983 - 9 B 1915/82 -, Buchholz, aaO., \n310 § 86 Abs. 1 Nr. 152; Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, \nBuchholz, aaO., 402.25 § 28 Nr. 44. \n\n37\n\nAusgehend hiervon ist der Kläger nicht asylberechtigt.\n\n38\n\nAus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, namentlich der persönlichen \nAnhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, hat das Gericht nicht die \nÜberzeugung gewinnen können, dass der Kläger Kamerun auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Sein \nVorbringen, in seinem Heimatland von den dortigen Sicherheitskräften wegen der \nTeilnahme an regimekritischen Protestveranstaltungen und Demonstrationen \nmehrfach festgenommen, bis zu sechs Monaten in Polizeigewahrsam gehalten \nworden zu sein, zuletzt am 1. Oktober 2001 festgenommen worden zu sein, aus dem \nPolizeigewahrsam heraus in ein Krankenhaus überstellt worden zu sein, von dort \ngeflohen zu sein und im Falle einer neuerlichen Festnahme mit asylerheblichen \nMaßnahmen rechnen zu müssen, erweist sich als unglaubhaft. Seine Angaben sind \naufgrund der an mehreren Stellen aufzeigbaren Ungereimtheiten oder auch \nschlichten Unrichtigkeiten nicht geeignet, ein gesteigertes und auf bestimmten \nTatsachen beruhendes Verfolgungsinteresse des kamerunischen Staates zu \nbelegen. Denn das vermittelte \"Verfolgungsschicksal\" zeichnet sich in mehreren \nPunkten durch derartig inkorrekte Überzeichnungen, zu Täuschungszwecken \neingesetzte \"Geschichten\" aus, dass nicht überwindbare Zweifel an dem vom Kläger \ngeschilderten Geschehensablauf bestehen. Angeblich vorangehende Festnahmen in \nden Jahren 1997 und 2000 und eine sechsmonatige Ingewahrsamnahme bis Juni \n2000 hat der Kläger selbst nicht zum Anlass genommen, seiner Heimat den Rücken \nzu kehren.\n\n39\n\nZweifel an den Ausführungen des Klägers setzen bereits ein unter \nBerücksichtigung seiner Angaben zur Ausreise aus Kamerun und zu seiner Einreise \nin die Bundesrepublik. Dazu hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt ausgeführt, \nKamerun am 8. Oktober 2001 mit dem Flugzeug verlassen zu haben und nach G. \ngeflogen zu sein, wo er am Morgen des 9. Oktober 2001 angekommen sei, ohne zu \nwissen, auf welchem Flughafen in G. er zwischengelandet sei. Am gleichen Tag sei \ner mit dem Flugzeug nach C. geflogen. Er wisse nicht genau, wie lange er sich in G. \naufgehalten habe. Er könne nicht sagen, mit welcher Fluggesellschaft er nach \nDeutschland gekommen sei. Er wisse nicht, um welche Uhrzeit er in C. angekommen \nsei. Die Abflugzeit in Kamerun oder die Flugnummer wisse er ebenfalls nicht. Im \nTermin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu erläutert, Kamerun am \n8. Oktober 2001 mit dem Flugzeug verlassen zu haben, und zwar mit der Air France. \nMit welcher Fluggesellschaft er in C. angekommen sei, wisse er nicht. Kamerun habe \ner über den Flughafen E. verlassen. Abgeflogen sei er zwischen 22.30 Uhr und \n23.00 Uhr. Im Flughafengebäude habe es mehrere Kontrollen gegeben. Ob eine \nkamerunische Grenzabfertigung dabei gewesen sei, könne er nicht genau sagen. \n\n40\n\nVerblüfft zunächst das intensive Nichtwissen, mit dem der Kläger die Einzelheiten \nseiner \"Flucht\" auf dem Luftwege nur wenige Tage nach seiner Ankunft in \nDeutschland begleitet, irritiert es einigermaßen, wenn der Kläger nach einer \nVerfahrensdauer von rd. 1 1/2 Jahren nunmehr mit Details wie beispielsweise der \nAbflugzeit in Douala aufwartet, die ihm zuvor unbekannt gewesen sind. Vollends \nirritierend ist es jedoch, wenn sich der Kläger nur sehr allgemein und sehr vage zur \nAbfertigungsprozedur auf dem Flughafen von E. zu äußern vermag und in diesem \nZusammenhang nicht einmal zu sagen weiß, ob bei den mehreren Kontrollen auch \neine kamerunische Grenzabfertigung tätig geworden ist. Der Kläger muss sich vor \nAugen halten, dass er Glauben machen will, sein Heimatland als \"Flüchtling\" \nverlassen zu haben, bemüht, jeden Kontakt zu den staatlichen Stellen, den \nSicherheitskräften seines Heimatlandes, zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund \nmutet es mehr als seltsam an, wenn der Kläger - ungeachtet der Erwähnung \nsonstiger Details - nicht sagen können will, ob er nun in eine grenzpolizeiliche \nAbfertigung involviert gewesen ist oder nicht, zumal die grenzpolizeiliche \nIdentitätsüberprüfung der Reisenden zweimal erfolgt, nämlich zunächst nach dem \nEinchecken bei der Fluggesellschaft und abschließend vor dem Einsteigen in das \nFlugzeug. \n\n41\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Gera vom \n14. Juli 1998.\n\n42\n\nLösen die Angaben des Klägers zur Aus- und Einreise danach bereits \nbeträchtliche Zweifel an seinem Vorbringen aus, verdichten sich diese Zweifel weiter \nunter Einbeziehung seiner Erwägungen zum Grund für seine Ausreise aus seiner \nHeimat. Dazu hat der Kläger nämlich gegenüber dem Bundesamt angegeben, am \n1. Oktober 2001 an einer Demonstration beteiligt gewesen zu sein und Plakate mit \nBlättern von Bäumen geklebt zu haben. Sie hätten wegen der Unabhängigkeit \nSüdkameruns demonstriert. Dann sei die Polizei gekommen und habe begonnen, \nTränengas zu werfen, um die Menge auseinander zu treiben. Er habe in C. \ndemonstriert. Er sei durch das Tränengas getroffen worden, als sie ihn verhaftet \nhätten. An diesem 1. Oktober sei er dann ins Gefängnis in die Zelle gebracht worden. \nIm Termin zur mündlichen Verhandlung hat er für die Vorgänge am 1. Oktober 2001 \nfolgende Formulierungen gefunden: Er habe ihre Beteiligung an einer Veranstaltung \nanlässlich des Unabhängigkeitstages organisiert. Sie seien in einem großen Konvoi \naufgebrochen. Nachdem sie abgefahren seien, sei es auf der Autobahn seitens der \nPolizeikräfte zu einem Tränengaseinsatz gekommen. Er sei durch das Tränengas in \nMitleidenschaft gezogen worden, sei zu Boden gefallen. Zwei Polizisten hätten ihn \naufgehoben und zu einer Polizeistation in C. gebracht.\n\n43\n\nDem Gericht hat sich nicht erschlossen, dass es sich bei den Schilderungen des \nKlägers zu seiner angeblichen Festnahme am 1. Oktober 2001 um ein und \ndenselben Vorgang gehandelt haben könnte. Die Einzelheiten seiner Darlegungen \ndivergieren derart voneinander, dass es sich kaum um die erläuternde Darstellung \neines wirklich erlebten Ereignisses handeln kann. Vielmehr drängt sich der Eindruck \nauf, als habe der Kläger in der jeweiligen Anhörungssituation irgendwas \"erzählt\", \nwas eine Festnahme halbwegs plausibel erscheinen lassen könnte, ohne dass eine \nderartige Festnahme tatsächlich stattgefunden hat. Denn wenn eine Festnahme \nwirklich stattgefunden hätte, sollte der Kläger im Rahmen seiner im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vermittelten intellektuellen Möglichkeiten in der Lage sein, \neindeutig und unmissverständlich darzustellen, in welchem Zusammenhang es zu \neiner derartigen Festnahme gekommen ist. In dieses Bild situationsbedingt zurecht \ngelegter Einlassungen fügt sich auch ein, dass sich Elemente seiner Ausführungen \nim Termin zur mündlichen Verhandlung wiederfinden in seiner Anhörung vor dem \nBundesamt (drei Autos, unterwegs, Polizei, Tränengas), allerdings in einem gänzlich \nanderen Zusammenhang, nämlich als Ereignis im März 1997. Die in sich \nwidersprüchlichen Erläuterungen zu seiner angeblich letzten Festnahme am \n1. Oktober 2001 zeigen, dass der Kläger die Unwahrheit sagt, dass er Geschichten \nerzählt. \n\n44\n\nKeine andere Beurteilung ermöglichen die Ausführungen des Klägers zu seinem \nangeblichen Freikommen aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte nach \nvorangehender Überstellung in ein Krankenhaus zur Behandlung von \nMagenbeschwerden. Dass der Kläger ernsthaft Glauben machen will, als \nfestgenommener regimekritischer politischer Aktivist wegen Magenbeschwerden \nstationärer medizinischer Betreuung zugeführt worden zu sein, um das Krankenhaus \ndann unbehelligt durch den Hinterausgang verlassen zu können, zeigt, mit welcher \nnaiven Schlichtheit er die kamerunische Wirklichkeit zu beschreiben sucht. Dass bei \nder Überstellung in das Krankenhaus die Begleitung durch zwei Polizisten nicht \nfehlen darf, überrascht ebenso wenig, wie die Tarnung durch eine Mütze (\"die ganz \nüber den Kopf geht\") mit Augenlöchern. Eine vertiefende Kommentierung dieser \nAngaben erachtet das Gericht nicht für geboten, eine wie auch immer geartete \nAsylrelevanz ist diesen dramatisierenden Überzeichnungen jedenfalls nicht \nbeizumessen.\n\n45\n\nDie Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten im Tatsachenvortrag des Klägers sind \ninsgesamt nicht mit seinem Bildungsstand und den mit der Befragung von \nAsylbewerbern aus fremden Kulturkreisen verbundenen Schwierigkeiten \nüberzeugend zu erklären. Vielmehr hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass \nder Kläger Kamerun verlassen hat, ohne zuvor von den dortigen Sicherheitskräften in \nder von ihm beschriebenen Weise behelligt worden zu sein.\n\n46\n\nDie vom Kläger in der Bundesrepublik entfalteten politischen Aktivitäten, seine \nTeilnahme an Konferenzen, Meetings, Demonstrationen zum Themenkomplex \n\"Southern Cameroons\", sowie seine Teilnahme an der zeitweisen Besetzung der \nkamerunischen Botschaft in Bonn am 1. Oktober 2002, die als selbst geschaffene \nNachfluchtgründe zu beurteilen sind (vgl. § 28 AsylVfG), führen ebenfalls nicht zur \nAsylberechtigung des Klägers. Selbst geschaffene Nachfluchtgründe können dann \nasylerheblich sein, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während \ndes Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar getätigten festen \nÜberzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die \neigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung \nerscheinen. Die Überzeugung und deren Betätigung muss den Behörden des \nHeimatstaates nicht bekannt geworden sein oder weitgehend bereits den Charakter \nvon Vorfluchtgründen haben. Auch ein Engagement von untergeordneter Bedeutung \nkann als Betätigung einer festen politischen Überzeugung in Betracht kommen.\n\n47\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Januar \n1992 - 2 BvR 1587/90 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 6. April 1992 - 9 C 143.90 -; BVerwG, Urteil vom 4. Dezember \n1990 - 9 C 93.90 -.\n\n48\n\nAn der hiernach erforderlichen Kontinuität der politischen Überzeugung des \nKlägers fehlt es. Der Kläger konnte dem Gericht nicht überzeugend darlegen, dass er \nbereits in Kamerun eine feste politische Überzeugung besaß und tätigte, die er \nnunmehr in der Bundesrepublik durch seine politischen Aktivitäten zum Ausdruck \ngebracht hat. Wer - wie der Kläger - vorgibt, als stellvertretender Pressesprecher \neiner regionalen Gruppe der SCYL in Erscheinung getreten zu sein und keiner \nanderen separatistischen Bewegung anzugehören (vgl. das im Verfahren 9 L 28/03.A \nüberreichte \"Questionaire\"), auf der anderen Seite einen Ausweis über seine \nMitgliedschaft im SCNC vorlegt und den Namen des höchsten und bekanntesten \nFunktionärs der SCYL, Ebenezer Akwanga, in Akwaga (so vor dem Bundesamt) oder \nAkaga (so im Termin zur mündlichen Verhandlung) verfremdet, erweckt den \nEindruck, eigentlich gar nicht zu wissen, worüber er spricht. Wer zudem über einen \nlängeren Zeitraum von der oder in der \"BMM\" behelligt worden sein will, ohne so \nrecht zu wissen, wer oder was \"BMM\" ist, wer oder was sich hinter diesem Begriff \nverbirgt, kann sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf eine gefestigte politische \nÜberzeugung berufen - auch dann nicht, wenn er unter dem Namen \"Chopfire\" \nbekannt gewesen sein will -, allenfalls darauf, Sympathie für die Sache der \nanglophonen Kameruner zu empfinden, ohne dass diese Sympathie in \nwahrnehmbare Aktivitäten gemündet wäre. Eine bloße allgemeine Sympathie mit der \nSache \"Southern Cameroons\", die sich nicht in nennenswerten \nUnterstützungshandlungen äußerte, genügt den Anforderungen an die Asylrelevanz \nsubjektiver Nachfluchtgründe nicht. \n\n49\n\nIst damit der Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt worden, so liegen \njedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vor. \nWegen der für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgründe, insbesondere \nseiner Teilnahme an der Besetzung der kamerunischen Botschaft am 1. Oktober \n2002, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun politische Verfolgung im \nSinne dieser Regelung. Ausweislich des beigezogenen Vorgangs 50 Js 801/02 der \nStaatsanwaltschaft Bonn gehörte der Kläger zu einer Gruppe von rd. 20 \nDemonstranten, die am 1. Oktober 2002 in das Gebäude der kamerunischen \nBotschaft in C. gedrungen sind, auf dem Gelände der Botschaft und im \nBotschaftsgebäude selbst Straftaten zum Nachteil von Botschaftsmitarbeitern \nbegangen haben, und durch das Skandieren von Parolen und den Einsatz von \nTransparenten die Unabhängigkeit des anglophonen Kameruns eingefordert haben. \nDamit hat sich der Kläger, sicherlich nicht zuletzt unter dem Einfluss seines Mentors \nLucas Cho Ayaba (früher: Yabah), gegenüber den Repräsentanten des \nkamerunischen Staates als Aktivist einer aus der Sicht des kamerunischen Staates \nregimekritischen, separatistischen Bewegung dargestellt. Darüber ist in der \nkamerunischen Presse berichtet worden. Ein derartiges staatsfeindliches Verhalten \nkann und wird der kamerunische Staat nicht hinnehmen. Vor diesem Hintergrund \nwird der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat mit Repressalien zu rechnen \nhaben, die einen asylrechtlich relevanten Zuschnitt aufweisen und die es durch \nZuerkennung eines Bleiberechts in Deutschland zu vermeiden gilt.\n\n50\n\nAufgrund der Zuerkennung von Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist der \nKläger nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-07/9-k-2239-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-07/9-k-2239-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291884","retrieved":"2026-07-09 03:12:13.712226+00:00"}}