{"status":"available","doknr":"OLD291883","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0707.14L1008.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-07-07","aktenzeichen":"14 L 1008/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 800,32 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Juni 2003\n gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 \n wiederherzustellen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nEr ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende \nWirkung unter anderem im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise \nwieder herstellen. Nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung \nvon Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines \nBeteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den \nWiderspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Im vorliegenden Fall \nhat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 26. Mai \n2003 angeordnet, mit dem er seinen Bescheid vom 27. Januar 2003 über die \nBewilligung des Pflegewohngeldes für die Antragstellerin in Höhe von 533,55 Euro \nfür den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2003 \n(entsprechend einem Zeitraum von zwölf Monaten ab Bewilligung) mit Wirkung zum \n1. Juni 2003 zurück genommen hat. \n\n6\n\nDie Antragstellerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 \nVwGO erforderliche Antragsbefugnis auf. Antragsbefugt ist im Verfahren des \nAbsatzes 5 im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes nur \nderjenige, der hinsichtlich des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren gemäß \n§ 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt \nist.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. \nOktober 1992 - 4 A 4/92 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1993, 566.\n\n8\n\nKlagebefugnis ist nach der in der Rechtssprechung verwandten Formulierung \ngegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen \nVerwaltungsakt jedenfalls „nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren \nBetrachtungsweise unmöglich erscheint\", das heißt, wenn nicht „offensichtlich und \neindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte nicht \nbestehen oder ihm nicht zustehen können\".\n\n9\n\nVgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Beschluss \nvom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, in: NVwZ 1993, 884 f.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Die Rücknahme \ndes Bewilligungsbescheides betrifft den Rechtskreis der Antragstellerin. Dem liegen \nfolgende Erwägungen zugrunde: Schon der auf der Grundlage des § 14 des \nLandespflegegesetzes - PfG NRW - (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n9. Mai 2000, GV NRW S. 462) in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung\n- PfGWGVO - (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, \nGV NRW 1999, S. 48) erlassene Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom \n27. Januar 2003 über die Zahlung von Pflegewohngeld in Höhe von 533,55 EUR \nmonatlich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2003 \nbetraf den Rechtskreis der Antragstellerin. Dem steht nicht entgegen, dass dieser \nBescheid an das in der Trägerschaft des Beigeladenen stehende BSH-\nAltenpflegeheim gerichtet war, in dem die Antragstellerin lebt. Denn obwohl es sich \nbei dem Pflegewohngeld um die Förderung der Investitionskosten vollstationärer \nPflegeeinrichtungen handelt, macht die begriffliche und tatbestandsmäßige \nOrientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner - hier der \nAntragstellerin - und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen deutlich, dass es bei der \nGewährung von Pflegewohngeld letztlich auch darum geht, den Pflegebedürftigen \nfinanziell zu entlasten.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -.\n\n12\n\nDurch die Rücknahme dieser Bewilligung in dem angegriffenen Bescheid des \nAntragsgegners vom 26. Mai 2003 wird das zugunsten des einzelnen \nHeimbewohners verfolgte Ziel des Gesetzgebers, durch die Zahlung von \nPflegewohngeld das mit der Pflegebedürftigkeit häufig einhergehende Risiko der \nSozialhilfebedürftigkeit abzumildern,\n\n13\n\nvgl. hierzu OVG NRW a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung des \nGesetzentwurfs in Landtags-Drucksachen (LT-Drs.) 12/194, S. 4 und \n42,\n\n14\n\nund das damit den Rechtskreis der Antragstellerin als Heimbewohnerin direkt \nbetrifft, tangiert. Dies wird dadurch deutlich, dass die Rücknahme des \nBewilligungsbescheides im Hinblick auf bei der Antragstellerin vorhandenes und \nnach Auffassung des Antragsgegners anrechenbares Vermögen erfolgte.\n\n15\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs durch das Gericht kann nur dann erfolgen, wenn eine \nAbwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zugunsten der Antragstellerin \nausfällt. Dies bedeutet, dass ihr Interesse an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse am \nSofortvollzug des Rücknahmebescheides vom 26. Mai 2003 überwiegen muss. \nVoraussetzung hierfür ist, dass aufgrund summarischer Prüfung der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Bescheides durch das Gericht im maßgebenden Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung mehr für einen Erfolg des Widerspruchs der \nAntragstellerin spricht als für dessen Ablehnung. Das ist hier aber nicht der Fall, weil \nsich der angegriffene Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 \nals offensichtlich rechtmäßig erweist und der Antragsgegner darüber hinaus ein \nüberwiegendes Vollzugsinteresse dargelegt hat. \n\n16\n\nDer Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 PfG NW in Verbindung mit \n§ 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 18 PFG NW gelten für \nVerwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsverordnungen sowie hinsichtlich des Datenschutzes, soweit nichts \nanderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.\n\n17\n\nDie durch den Antragsgegner unter dem 26. Mai 2003 verfügte Rücknahme ist \nnicht schon wegen der unterbliebenen Anhörung der Antragstellerin rechtswidrig. \nBevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der - wie hier - in Rechte eines Beteiligten \neingreift, ist diesem nach § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für \ndie Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Allerdings ist eine Verletzung \nvon Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 \nSGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines \nBeteiligten nachgeholt wird (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Das ist hier der Fall, weil \ndie Antragstellerin mit dem Widerspruch die Gelegenheit zur Darlegung ihrer \nBedenken gegen den Rücknahmebescheid genutzt hat und die Anhörung somit \nnachgeholt wurde.\n\n18\n\nDer Bescheid stellt sich im summarischen Verfahren auch ansonsten als \nrechtmäßig dar. Da für die Bewilligung des Pflegewohngeldes auf der Grundlage des \n§ 14 PfG NW in Verbindung mit der Pflegewohngeldverordnung die Vorschriften des \nSozialgesetzbuches anwendbar sind, weil das Landespflegegesetz keine speziellen \nVorschriften für das Verfahren enthält, sind diese als Annex zur Bewilligung auch für \ndas Aufhebungsverfahren maßgeblich. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein \nVerwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet \noder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der \nAbsätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Bei dem Bewilligungsbescheid des \nAntragsgegners vom 27. Januar 2003 handelt es sich um einen - auch die \nAntragstellerin - begünstigenden Verwaltungsakt, weil darin für ihren Heimplatz in der \nin Trägerschaft des Beigeladenen stehenden Einrichtung ein monatliches \nPflegewohngeld für die Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Dieser Bescheid war \nauch rechtswidrig, weil die Gewährung der Pflegewohngeldzahlung ohne \nAnrechnung von Vermögen der Antragstellerin erfolgte. Ein Verwaltungsakt ist \nrechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, wenn er dem formellen oder \nmateriellen Recht nicht entspricht. Das ist dann der Fall, wenn er so nicht hätte \nerlassen werden dürfen, wobei die Gründe hierfür sowohl tatsächlicher Natur sein als \nauch in einer falschen Rechtsanwendung zu liegen können.\n\n19\n\nVgl. Giese/Kramer, Sozialgesetzbuch X, Loseblatt-Kommentar, \n2. Auflage Juli 2002, Rdnr. 11.4 zu § 45 SGB X.\n\n20\n\nMaßgebend für die Beurteilung der „Rechtswidrigkeit\" des zurückzunehmenden \nBescheides im Sinne des § 45 SGB X ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt \nseines Erlasses.\n\n21\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 1998 \n- B 9 V 41/97 F -, zitiert nach Juris Nr. KSRE006841509.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die maßgebenden \nRechtsvorschriften für eine Gewährung des Pflegewohngeldes ohne \nBerücksichtigung vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt des Erlasses des \nBewilligungsbescheides am 27. Januar 2003 keinen Raum ließen. Gemäß § 14 \nAbs. 1 PfG NW haben zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne von \n§ 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SBG XI \nabgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung \nvon Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung nach § 82 Abs. 2 \nNrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und \nHeimbewohner, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den §§ 25, \n25a und 25 e des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder wegen der \ngesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 \nSGB XI erhalten würden (Aufwendungszuschüsse). Die Höhe des Anspruchs \nbemisst sich gemäß Absatz 2 der Vorschrift nach der Rechtsverordnung gemäß \nAbsatz 4 und beträgt höchstens 100 % der anerkennungsfähigen Aufwendungen. \nDie sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Berechnung des \nPflegewohngeldes werden in der Pflegewohngeldverordnung näher bestimmt. \n\n23\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -,\n\n25\n\nder sich das erkennende Gericht anschließt, folgt aus den in § 14 PfG NW \nnormierten Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen oder fiktiven \nSozialhilfebedürftigkeit unter Verzicht auf eine spezifisch pflegewohngeldrechtliche \nDefinition der Bedürftigkeit eine Anknüpfung an das Regelungssystem des \nBundessozialhilfegesetzes. Dies hat zur Folge, dass auch bei der Gewährung von \nPflegewohngeld der sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz zum Tragen kommt. \nDieser beinhaltet, dass vor einer Inanspruchnahme staatlicher Fürsorgeleistungen \neigenes bzw. dem Hilfe Suchenden zurechenbares Einkommen und Vermögen \neinzusetzen ist.\n\n26\n\nVgl. Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, \nS. 96 f.\n\n27\n\nHieran anknüpfend ist nach der bereits zitierten Rechtssprechung des \nOVG NRW, der sich das erkennende Gericht auch hinsichtlich des vorrangigen \nEinsatzes von Vermögen des Heimbewohners anschließt, auf die Vorschrift des § 88 \nBSHG in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung zurück zu greifen. Nach \n§ 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte \nverwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe darf aber unter anderem nicht abhängig \ngemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder \nsonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu \nberücksichtigen (vgl. §§ 88 Abs. 2 Nr. 5 BSHG). In der zur Durchführung § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG erlassenen Verordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung vom \n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist geregelt, was dem Begriff der kleineren \nBarbeträge unterfällt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der VO sind kleinere \nBarbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wenn die \nSozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchenden abhängig ist, 2301 Euro bei der Hilfe \nin besonderen Lebenslagen. Dies bedeutet für die Gewährung von Pflegewohngeld, \ndass bei der Prüfung des Anspruchs nur solche Barvermögen außer Betracht bleiben \ndürfen, die den genannten Betrag unterschreiten. Das ist allerdings bei der \nAntragstellerin nicht der Fall. Diese verfügte nach dem Inhalt der Zinsbescheinigung \nder Sparkasse Hagen vom 5. Dezember 2002 im Jahr 2001 über jährliche \nZinseinkünfte aus Spareinlagen in Höhe von 745,88 EUR. Aufgrund dieser Angabe \nist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin sowohl \nim Zeitpunkt der Bewilligung des Pflegewohngeldes am 27. Januar 2003 und auch im \nderzeitigen Entscheidungszeitpunkt ein Sparvermögen aufwies, dass die \nmaßgebliche Schongrenze nach den zuvor genannten Vorschriften erheblich \nüberstieg. Geht man von einem günstigen - auf dem Kapitalmarkt derzeit kaum \nerzielbaren - Zinssatz von 4 % aus, errechnet sich auf der Grundlage der \nZinseinkünfte ein Sparvermögen in Höhe von 18.647,00 EUR. Legt man einen \nZinssatz von nur 2 % zugrunde, ergäbe sich ein Sparvermögen in Höhe von \n37.294,00 EUR. In jedem Fall liegt es jedoch über der derzeit noch maßgeblichen \nVermögensschongrenze. Dies räumt die Antragstellerin auch in der Begründung \nihres Widerspruchs vom 13. Juni 2003 ein, indem sie darauf hinweist, dass ihr \nkleines Vermögen nach ca. 20 Monaten bis auf den Schonbetrag aufgebraucht sei, \nwenn sie die Pflegewohngeldzahlungen aus eigenen Mitteln erbringen müsse. Damit \nstellt sich die dieses Vermögen außer Betracht lassende Bewilligung des \nPflegewohngeldes sowohl im Bewilligungs- als auch zum jetzigen Zeitpunkt als \nrechtswidrig dar.\n\n28\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der mit Wirkung für die Zukunft erfolgten \nRücknahme der Bewilligung lagen vor. Nach § 45 Abs. 2 darf ein rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der \nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen \nunter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme schutzwürdig \nist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte \nLeistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht \nmehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Das ist hier \nnicht der Fall. Abzustellen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - obwohl die \nRücknahme der Bewilligung unmittelbar gegenüber dem Beigeladenen \nausgesprochen wurde - darauf, ob die Antragstellerin auf die Bewilligung des \nPflegewohngeldes vertraut hat und ihr Vertrauen insoweit schutzwürdig ist. \nVermögensdispositionen scheiden aus, da der aufgehobene Bescheid selbst eine \nLeistung gewährte und nicht Grundlage für entsprechende Dispositionen der \nAntragstellerin gewesen sein kann. Soweit die Antragstellerin aufgrund des \nBewilligungsbescheides darauf vertraut hat, im Bewilligungszeitraum vom \n1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2003 zu den Investitionskosten der in der \nTrägerschaft des Beigeladenen stehenden Einrichtungen aus ihrem Vermögen nicht \nherangezogen zu werden, ist der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise davon ausgegangen, dass dieses Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Die nach \n§ 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung von \nVerwaltungsakten geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden \nVerwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige \nVerwaltungsakte zu beseitigen. Dem steht allerdings gegenüber, dass der für die \nRechtswidrigkeit nicht verantwortliche Betroffene grundsätzlich auf die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen darf und vor der Rücknahme \ngeschützt sein soll. Um den Widerstreit zwischen diesen beiden Grundsätzen zu \nlösen, muss im Einzelfall eine Abwägung darüber erfolgen, welches Interesse \nüberwiegt, das der Allgemeinheit auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes \noder das des gutgläubigen Begünstigten an der Aufrechterhaltung eines \nrechtswidrigen Zustandes. Bei Verwaltungsakten, mit denen Dauerleistungen \nbewilligt worden sind, ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung des \nrechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen als bei der Gewährung \neinmaliger Leistungen, weil eine Dauerleistung die Allgemeinheit regelmäßig stärker \nbelastet als eine einmalige Leistung.\n\n29\n\nVgl. BSG, Urteil vom 5. November 1997 - 9 RV 20/96 -, in: Amtliche \nEntscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 81, 156 ff mit \nweiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG.\n\n30\n\nIm vorliegenden Fall war der Bescheid vom 27. Januar 2003 auf die Gewährung \nvon Pflegewohngeld für die Dauer von längstens zwölf Monaten - ab dem \n1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2003 - gerichtet. Das Interesse der \nAllgemeinheit, die rechtswidrige Bewilligung des Pflegewohngeldes zu beseitigen \nund damit monatlichen Zahlungen des Pflegewohngeldes in Höhe von jeweils \n533,55 EUR einzusparen wiegt damit stärker als das Interesse der Antragstellerin \ndaran, weiterhin - mittelbar durch die Schonung ihres Vermögens bei der \nFinanzierung der Investitionskosten - in den Genuss der Zahlung des \nPflegewohngeldes aus öffentlichen Mitteln zu gelangen. Der Antragsgegner hat als \nörtlicher Sozialhilfeträger bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen über den Vorrang des Vermögenseinsatzes durch \nden Heimbewohner vor der Gewährung öffentlichen Pflegewohngelds bereits seit \nInkrafttreten der Vorschrift des § 14 PfG NW in erheblichem Umfang \nPflegewohngeldzahlungen aus öffentlichen Mittel geleistet. Dadurch wurde bislang \nauch das Vermögen der Antragstellerin in rechtswidriger Weise geschont. In dieser \nWeise haben rechtswidrige Pflegewohngeldzahlungen die Haushalte der örtlichen \nSozialhilfeträger - hier des Antragsgegners - und damit die Allgemeinheit in großem \nUmfang belastet. Angesichts zunehmender Knappheit öffentlicher Mittel, \ninsbesondere auf kommunaler Ebene, überwiegt daher das öffentliche Interesse am \nsparsamen Umgang mit vorhandenen Finanzressourcen gegenüber dem Interesse \nder Antragstellerin an der Fortführung der rechtswidrigen Zahlungen.\n\n31\n\nAuch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem \nVertrauensschutz der Antragstellerin im Vergleich zum Interesse der Allgemeinheit \nan der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes der Vorrang einzuräumen wäre. \nDass zur zukünftigen Finanzierung der Investitionskosten des Beigeladenen auch ein \nEinsatz ihres Vermögens erforderlich wird, verleiht ihrem Vertrauensschutz jedenfalls \nkein besonderes Gewicht. Auch der Einwand der Antragstellerin, ihr Vermögen \ninnerhalb kurzer Zeit für die Aufbringung des Pflegewohngeldes verbraucht zu haben \nund selbst Sozialhilfe beantragen zu müssen, führt zu keiner anderen Bewertung \nihres Vertrauensschutzes. \n\n32\n\nDer Antragsgegner hat den Bewilligungsbescheid auch innerhalb der \ngesetzlichen Frist zurück genommen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur \nbis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurück genommen \nwerden. Das ist hier der Fall, weil der Bewilligungsbescheid vom 27. Januar 2003 mit \nBescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 ersichtlich innerhalb dieser Frist \nzurückgenommen wurde. \n\n33\n\nIm übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner \ndas ihm bei Vorliegenden der tatbestandlichen Voraussetzungen bei der \nRücknahmeentscheidung durch das Gesetz eingeräumte Ermessen rechtswidrig \nausgeübt hätte. \n\n34\n\nLediglich ergänzend weist das Gericht, ohne dass dies im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens entscheidungserheblich ist, darauf hin, dass der nordrhein-\nwestfälische Landtag am 4. Juli 2003 mit der Mehrheit seiner Stimmen ein neues \nPflegegesetz verabschiedet hat, das am 1. August 2003 in Kraft treten soll und das \nhinsichtlich der Bewilligung von Pflegewohngeld eine Vermögensschongrenze in \nHöhe von 10.000,00 EUR vorsieht.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n36\n\nDer Streitwert ist gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Absatz 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens in Höhe \neines Viertels des Pflegewohngeldbetrages für die Monate Juni 2003 bis November \n2003 (6 x 533,55 EUR = 3201,30 EUR dividiert durch 4 = 800,32 EUR), für die der \nBewilligungsbescheid vom 27. Januar 2003 aufgehoben ist, ausreichend und \nangemessen festgesetzt.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-07/14-l-1008-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-07-07/14-l-1008-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291883","retrieved":"2026-07-09 03:12:13.612681+00:00"}}