{"status":"available","doknr":"OLD291962","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0630.11K1346.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-06-30","aktenzeichen":"11 K 1346/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Kläger.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Verteilung der Verfahrenskosten zu \nentscheiden. Diese Entscheidung hat nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ergehen. Hier entspricht \nes der Billigkeit, den Kläger mit den Verfahrenskosten zu belasten. Im Falle einer \nstreitigen Entscheidung wäre der Kläger mit seinem Begehren voraussichtlich nicht \ndurchgedrungen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes \nhätte sich eine Klage zwar nach der zu gewährenden Wiedereinsetzung in die \nversäumte Klagefrist als zulässig erwiesen, weil dem Kläger das Versehen der - von \nder Prozessbevollmächtigten offenbar ordnungsgemäß ausgewählten und \nüberwachten - Kanzleimitarbeiterin nicht zuzurechnen gewesen wäre. \n\n3\n\nIn der Sache indessen wäre von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nBescheides der Beklagten vom 16.12.2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 03.03.2003 auszugehen gewesen. Insofern hat die \nBeklagte zu Recht festgestellt, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § \n626 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch nicht ohne weiteres die \nAnnahme eines besonderen Falles im Sinne von § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz \n(BErzGG) erlaubt. Vielmehr kommt dem gesetzlich angestrebten Schutz der im \nErziehungsurlaub befindlichen Person regelmäßig auch dann Vorrang vor den \nInteressen des Arbeitgebers zu, wenn diesem im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der \nInteressen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum \nAblauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Erst bei beharrlichen und \nwiederholten Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten oder bei betriebsbedingten \nStraftaten kann eine abweichende Interessengewichtung angezeigt sein. Bei \neinmaligen schwerwiegenden Verstößen gegen den Arbeitsvertrag kommt es \nmaßgeblich darauf an, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder aufgrund sonstiger \nbesonderer Umstände eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer \nAuflösung nach Ablauf des Erziehungsurlaubs für den Arbeitgeber auch bei \nBerücksichtigung der Folgen für den im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer \nein unzumutbares Opfer darstellen würde.\n\n4\n\nVgl. Zmarzlik/Zipperer/Viethen: Mutterschutzgesetz, \nMutterschaftsleistungen, BErzGG, Kommentar, 8. Aufl. 1999, § 18 \nBErzGG, Rdnr. 21 in Verbindung mit § 9 MuSchG, Rdnr. 71; vgl. auch: \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.1993 - 10 S 2825/92 -; \nOVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.1990 - 14 L 12/90 -; OVG NW, \nUrteil vom 06.05.1985 - 12 A 2094/83 - (jeweils zu § 9 MuSchG).\n\n5\n\nAusgehend hiervon hätte die Einschätzung der Beklagten, dass ein im Sinne des \n§ 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG schwerwiegendes Fehlverhalten der Arbeitnehmerin \nnicht festgestellt werden könne, voraussichtlich einer rechtlichen Überprüfung \nstandgehalten. Mit Rücksicht darauf, dass Frau Senthilselver die Inanspruchnahme \neiner Elternzeit schon vor der Geburt gegenüber dem Kläger zumindest \"angedeutet\" \nund dann - allerdings verspätet - mit Schreiben vom 04.11.2002 schriftlich geltend \ngemacht hat, kann von einer wiederholten und beharrlichen Verletzung \narbeitsvertraglicher Pflichten kaum die Rede sein.\n\n6\n\nDer Beschluss zu 2. über die Höhe des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 Satz \n1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Festsetzung des Wertes in Höhe des \nAuffangbetrages entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; \nvgl. Ziffer 27.1 dieses Katalogs.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-06-30/11-k-1346-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"MuSchG 2018","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-06-30/11-k-1346-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291962","retrieved":"2026-07-09 03:12:20.319110+00:00"}}