{"status":"available","doknr":"OLD292072","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0625.7L31.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"7 L 31/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit dem vorliegenden Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die \nHeranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Der Antragsteller ist Eigentümer der \nnördlich an der C-straße liegenden Grundstücke, Gemarkung X, Flur 2, Flurstück 276 \nund 278. Auf dem insgesamt 4.033 qm umfassenden Flurstück 278 befindet sich zur \nStraße hin ein zweigeschossiges Wohnhaus mit dahinterliegenden Garagen bzw. \nSchuppen.\n\n4\n\nDer erstmalige Ausbau der C-straße im Bereich der südlich anliegenden Häuser \nNr. 21 bis 44 stand im Zusammenhang mit der Erschließung der in den 20er Jahren \ndes vorherigen Jahrhunderts vorgenommenen Erweiterung der Zechensiedlung X. Im \nZuge der Siedlungserweiterung wurde dem Verbandsdirektor des \nSiedlungsverbandes Ruhr-Kohle-Bezirk vom Amt Q. -X. am 12. Mai 1923 \nfür die C-straße ein chausseemäßiger Ausbau - Packlage und Steindecke mit \nAscheabwalzung - in 4,5 m Breite einschließlich Pflasterrinne auf der Bauseite mit \nmindestens erhöhten Pflasterstein als Bordsteinersatz und einem 2 m breiten \nBürgersteig mit Aschebefestigung vorgegeben. Hinsichtlich der Teileinrichtung der \nOberflächenentwässerung wurde in dem Genehmigungsverfahren Bezug auf ein zu \neinem späteren Zeitpunkt noch vorzulegendes \"Projekt\" genommen. Mit Vertrag vom \n8. November 1930 wurde die C-straße - zusammen mit den übrigen Straßen der \nBergmannssiedlung nach entsprechenden Ausbau von der Gemeinde Q. -\nX. übernommen. Weitere Ausbaumaßnahmen an der C-straße erfolgten im \nJahre 1955. Dabei wurde im Rahmen einer Fahrbahnerweiterung die gesamte \nFahrbahn mit einer Kleinschlagdecke abgewalzt, mit Aquabit angespritzt und \nanschließend mit Schwarzdeckenmaterial versehen. Auf der südlichen, der \nZechensiedlung zugewandten Seite wurden die Bordsteine und eine Basamentrinne \nerneuert. Zudem wurden zehn neue Einläufe gesetzt. Auf der nördlichen Seite der \nStraße im Bereich der Häuser Nr. 231 und 181 wurde der vorhandene Bürgersteig \nund eine Rinne ersetzt. Im Anschluss an den Bürgersteig wurde eine Bankett \nausgebaut, in dessen Bereich die vorhandene Rinne ebenfalls neu verlegt wurde. In \neiner Gemeinderatssitzung der Gemeinde X. vom 17. März 1960 wurde in \nder Folge durch Ratsbeschluss die Feststellung getroffen, dass alle Teileinrichtungen \nder C-straße entlang der Siedlungshäuser - bis auf die Beleuchtung - als fertiggestellt \ngalten. \n\n5\n\nIn den Jahren 1998 und 1999 erfolgten an der C-straße entlang des \nvorgenannten Bereichs der südlich der Straße anliegenden Siedlungshäuser Nr. 21 \nbis 44 weitere Baumassnahmen. Im Zuge dieser streitgegenständlichen \nBaumaßnahmen wurde die C-straße zusammen mit der südlich in sie einmündenden \nB- und P-Straße verkehrsberuhigt als Mischflächen ausgebaut. Eine Gliederung der \n6,50 m breiten Mischfläche erfolgte durch Verwendung unterschiedliche Materialien \nin eine 5,00 breite Hauptfläche, auf der wechselseitig Parkplätze abmarkiert wurden, \nund einen sich auf der Südseite befindlichen 1,50 m breiten Streifen. Eine \nEntwässerungsrinne verläuft entlang der nördlichen Straßenseite. Aufgrund des \nerhöhten Parkplatzbedarfes wegen des die Kleingartenanlage anfahrenden \nBesucherverkehrs wurden gegenüber dem ursprünglichen Zustand der C-straße drei \nzusätzliche Parkplätze geschaffen. Die zum damaligen Zeitpunkt noch über eine \nFreileitung betrieben Beleuchtungsanlage wurde durch eine neue, dem heutigen \ntechnischen Standard entsprechenden Beleuchtungsanlage ersetzt. Ausweislich der \nBeschlussvorlage und des am 20. Oktober 1997 beschlossenen Ausbauplans S \n19/97 sollten sich in Privatbesitz befindliche Flächen, die aber schon jahrzehntelang \nals öffentlicher Straßenraum genutzt wurden, von Antragsgegner erworben werden. \nDie Abnahme der Baumaßnahme folgte durch den Antragsgegner am 2. März 1999. \nEine Widmung der C-straße als eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete \nGemeindestraße erfolgte mit amtlicher Bekanntmachung vom 1. August 2002.\n\n6\n\nDen Ausbau der Straße bezifferte der Antragsgegner nach Abzug einer \nKostenersparnis i.H.v. 8.912,99 Euro aufgrund damit verbundener \nKanalbaumaßnahmen mit einem Kostenaufwand von insgesamt 192.769,61 Euro. \nHiervon wurden weiter nicht beitragsfähige Kosten in Höhe von 30.563,81 Euro \nabgesetzt. Unter Einstufung der C-straße als verkehrsberuhigte Straße gelangte der \nAntragsgegner zu einem umlagefähigen Aufwand von 81.102,90 Euro. Bei der \nErrechnung des Einheitssatzes legte der Antragsgegner eine zu berücksichtigende \nGesamtfläche der erschlossenen Grundstücke von 21.621,8 qm zugrunde. Dem \ngemäß gelangte er zu einem Einheitssatz von 3,75098 Euro/qm.\n\n7\n\nMit drei Bescheiden jeweils vom 5. Dezember 2002 zog der Antragsgegner den \nAntragsteller zu Straßenbaubeiträgen für die vorgenannten in seinem Eigentum \nstehenden Grundstücke heran, wobei der Beitrag für das streitgegenständliche \nFlurstück 278 7.021,83 Euro betrug. Bei der Beitragsermittlung legte der \nAntragsgegner eine erschlossene Fläche von 1.440 qm zugrunde, auf die ein \nVollgeschosszuschlag 130 v.H. für eine zweigeschossige Bebauung Anwendung \nfand (1.440 qm x 130 v.H. x 3,75098 Euro/qm = 7.021,83 Euro).\n\n8\n\nDer Antragsgegner legte gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 20. bzw. 23. \nDezember 2002 Widerspruch ein. Einen damit verbundenen Antrag auf Aussetzung \nder Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 8. Januar 2003 ab. \n\n9\n\nAm 10. Januar 2003 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom selben Tag hat das erkennende Gericht \nbeschlossen, dass hinsichtlich der drei Heranziehungsbescheide in getrennten \nVerfahren zu entscheiden ist. Soweit der Antragsteller die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid des \nAntragsgegner betreffend das Flurteilstück 278 begehrt, wurde das Verfahren unter \ndem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. \n\n10\n\nZur Antragsbegründung macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend: Der \nHeranziehungsbescheid werde zu Unrecht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes \n(KAG) i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt I. gestützt. Es handele sich \nvielmehr um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, deren \nHerstellungskosten allein über Erschließungsbeiträge ohne Einbeziehung von \nAußenbereichsgrundstücken zu decken seien. So stehe in Zweifel, dass diese \nAnlage bereits früher einmal endgültig hergestellt gewesen sein könnte. Darüber \nhinaus sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei diesem Teilstück der C-straße \nvor der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme um eine zum Anbau bestimmte \nAnlage gehandelt habe. Zudem sei die Stadt I. nicht vollständig Eigentümer der C.-\n----straße gewesen, da ein in den Straßenkörper hereinreichender Teil des \nFlurstücks 276 in seinem Eigentum stehe. \n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt - sinngemäß -, \n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den \nHeranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 5. Dezember 2002 \nanzuordnen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n14\n\n den Antrag abzulehnen, \n\n15\n\nDer Antragsgegner trägt vor: Die Beiträge seien zutreffend auf der Grundlage des \nKAG erhoben worden, da es sich nicht um eine erstmalige Herstellung gehandelt \nhabe. Die C.-----straße sei vielmehr mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme \nandersartig hergestellt worden. Die Ausbaukosten stellten somit einen \nbeitragsfähigen Aufwand dar, der auf die anliegenden Grundstücke zu verteilen \ngewesen wäre. Die noch vorhandenen Unterlagen belegten nachhaltig, dass \nentgegen der Behauptung des Antragstellers die Straße schon vor Inkrafttreten des \nBaugesetzbuches (BauGB) als programmmäßig fertiggestellt anzusehen wäre. Sie \ndiene dort zweifelsohne der innerörtlichen Bebauung und erschließe die anliegenden \nGrundstücke. Der Kauf der in der Straßenanlage befindlichen privaten Fläche habe \nbislang mangels Einigung mit dem Antragsteller noch nicht durchgeführt werden \nkönnen. Dieser Aufwand sei jedoch kein beitragsfähiger Aufwand, da diese Fläche \nschon zuvor als Teil der öffentlichen Verkehrsanlage genutzt worden sei. Das \nBauprogramm weise zwar darauf hin, dass die Fläche erworben werden solle, sie \nmache das Erfüllen des Bauprogramms davon aber nicht abhängig. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n19\n\nNach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), kann das Gericht die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, also \nbei der Anforderungen von öffentlichen Abgaben wie im vorliegenden Fall, anordnen. \nIn entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung \nerfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen \neine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur \nFolge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen nur dann, wenn auf Grund summarischer \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im \nHauptverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. \n\n20\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes (KAG), 5. Auflage, Rdnr. 516 f. m. w. N.\n\n21\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe lassen sich gegen die Rechtmäßigkeit des \nBeitragsbescheids keine Zweifel von solchem Gewicht feststellen, dass ein Obsiegen \ndes Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. \n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid hat seine Ermächtigungsgrundlage in § 8 des \nKommunalabgabegesetzes (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung \nvon straßenbaulichen Maßnahmen der Stadt I. vom 22. Dezember 1998 (SBS). \nNach § 1 SBS erhebt die Stadt I. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, \nAnschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der \nöffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den \nEigentümern und Erbbauberechtigtender der erschlossenen Grundstücke \nerwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. \n\n23\n\nEs ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese Voraussetzungen vorliegend \ngegeben sind. So spricht viel dafür, dass der Erhebung von Straßenbaubeiträgen für \ndas Grundstück des Antragstellers - entgegen seiner Auffassung - nicht bereits der \nVorrang des Erschließungsbeitragsrechts entgegensteht. \n\n24\n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollen bei den dem öffentlichen Verkehr \ngewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das \nBaugesetzbuch (BauGB) anzuwenden ist. Nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, \n128 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB werden von den Gemeinden für die erstmalige \nHerstellung und die Übernahme von öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, \nWegen und Plätzen sowie von öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen \nGründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der \nBaugebiete Erschließungsbeiträge erhoben. Für diese straßenbauliche Maßnahmen \nist die Erhebung von Straßenbaubeiträgen wegen des Vorrangs des einschlägigen \nBauGB als Bundesrecht ausgeschlossen. Auf die Frage, ob ein solcher Vorrang \nbesteht, kommt es im vorliegenden Fall an, da bei einer Klassifizierung der in den \nJahren 1998/99 vom Antragsgegner an der C-straße vorgenommenen \nAusbaumaßnahmen als erstmalige Herstellung die nördlich der C-straße gelegenen \nGrundstücke - auch die Grundstücke de Antragstellers - wohl wegen ihrer von den \nBeteiligten zugrundegelegten Außenbereichslage nicht zu Erschließungsbeiträgen \nherangezogen werden dürfen. Insofern kann hier nicht mit Hinweis darauf, dass ein \nBeitragsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur wegen der \nNichtbeachtung des Vorrangs des Erschließungsbeitragsrechts im Allgemeinen \nmangels Rechtsverletzung keine Aufhebung erfährt, \n\n25\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 15 f. m. w. N,\n\n26\n\neine Feststellung über den Charakter der Baumaßnahme vermieden werden. Bei \nder somit entscheidungserheblichen Beantwortung der vom Antragsteller zuvorderst \naufgeworfenen Frage, ob für die Abrechnung der Baumaßnahmen auf der C.-----\nstraße erschließungs- oder baubeitragsrechtliche Vorschriften zugrunde gelegt \nwerden müssen, dürfte im Rahmen einer summarischen Prüfung davon auszugehen \nsein, dass der Bereich der C-straße entlang der Siedlungshäuser Nr. 21 bis 44 die \nVoraussetzungen einer nach § 242 Abs. 1 BauGB erschließungsbeitragsfreien \nsogenannten \"vorhandene Erschließungsanlage\" erfüllt. Zu den vorhandenen \nErschließungsanlagen i.S.d. genannten Vorschrift zählen jene Straßen, die bereits \nvor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 hergestellt waren und dabei \nim Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts als programmgemäß fertiggestellt \ngalten. \n\n27\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 13 f. m. w. N.\n\n28\n\nDabei war nach dem für die Gemeinde X. damals gültigen § 15 Abs. 1 \ndes preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFluchtlG) eine Straße, die zur Bebauung \nbestimmt war, im Rechtssinne insgesamt fertiggestellt, wenn sie den in einer \nOrtssatzung (Ortsstatut) - hier das \"Ortsstatut betreffend die Anlegung, Veränderung \nund Bebauung von Straßen und Plätzen in der Gemeinde X. \" bzw. die für \ndiese Gemeinde geltende Polizei-Verordnung jeweils vom 21. Februar 1908 - \nfestgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße entsprach.\n\n29\n\nAusweislich der Angaben des Antragsgegners und der derzeit hier vorliegenden \nUnterlagen erscheint - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - die Annahme \ngerechtfertigt, dass die C.-----straße in dem hier interessierenden Bereich schon zu \nZeiten ihres erstmaligen Ausbaus den Fertigstellungsmerkmalen des vorgenannten \nOrtsrechts entsprach und somit schon damals den Status einer vorhandenen \nErschließungsanlage erlangte. Soweit die aufgegebene Breite der Straße und des \nnur auf der südlichen Seite angebauten Bürgersteigs nicht der Maßgabe des § 2 der \nbaupolizeilichen Verordnung entsprach, liegt nahe, dass aufgrund der hier \nvorliegenden Besonderheit der nur einseitigen Bebauung im Rahmen der \nAusbaugenehmigung konkludent die Ausnahmeregelung des § 6 der baupolizeilichen \nVerordnung Anwendung fand. Der Umstand, dass die C-straße als \nUnternehmerstraße nach entsprechendem Ausbau dann mit Vertrag vom 8. \nNovember 1930 von der Gemeinde Q. -X. übernommen wurde, kann \ndabei unter Berücksichtigung von § 14 des vorgenannten Ortsstatuts, wonach bei \nUnternehmerstraßen für die Gemeinde ein Übertragungsanspruch mit dem Zeitpunkt \nihrer Fertigstellung und der Übergabe an den öffentlichen Verkehr entstand, \njedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung als weiteres hinreichendes Indiz \ndafür gelten, dass zwischen den Vertragspartnern schon zum damaligen Zeitpunkt \ndie Anlage insgesamt hinsichtlich der Art und Weise ihres technischen Ausbaus als \nprogrammgemäß fertiggestellt galt. Dafür spricht auch, dass in dem vorgenanntem \nVertrag nur noch Kostenregelungen betreffend die zukünftige Unterhaltung nicht aber \nfür erforderlich gehaltene Ausbaumaßnahmen getroffen wurden. In diesem \nZusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausbauzustand der Straße \nüber einen längeren Zeitraum unverändert geblieben ist und erst wieder im Jahre \n1955 Ausbaumaßnahmen am Straßenkörper erfolgten. Soweit der Antragsteller die \nTeileinrichtung der Oberflächenentwässerung bzw. der Beleuchtung als nicht \n\"vorhanden\" moniert, gilt festzustellen, dass sich dem vorgenannten Vertrag unter \nPunkt 3.) die Verpflichtung der Gemeinde entnehmen lässt, \"den Anschlusskanal \nvom Kanal bis zum Haus ....zu verlegen\", mithin - gerade vor dem Hintergrund schon \nbei den weiteren Ausbaumaßnahmen im Jahre 1955 vorhandener Einläufen - schon \nzum damaligen Zeitpunkt das Bestehen einer unterirdischen Straßenentwässerung \nanzunehmen ist, bzw. dass sich dem Anforderungs-katalog des § 4 der \nbaupolizeilichen Verordnung ein die Beleuchtung betreffendes \nFertigstellungsmerkmal gerade nicht entnehmen lässt. Darüber hinaus müssen hier \nnoch die Ausbaumaßnahmen im Jahre 1955 Berücksichtigung finden, aufgrund derer \njedenfalls - spätestens - zu diesem Zeitpunkt die C-straße als vorhandene Anlage \ni.S.d. § 242 BauGB bzw. des vorgenannten Ortsrechts eingestuft werden dürfte. \n\n30\n\nSoweit der Antragsteller weiter darauf abstellt, dass es sich bei der C-straße \nwegen ihrer Außenbereichslage damals nicht um eine nach § 15 Abs. 1 S. 1 \nPrFluchtlG \"zur Bebauung bestimmte\" Straße gehandelt habe und somit eine \nvorhandene Anlage i.S.d. 242 BauGB in Abrede stellt, kann dem hier ebenfalls nicht \ngefolgt werden. Vielmehr ist mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass das \nhier relevante Teilstück der C-straße innerhalb einer geschlossenen Ortslage lag und \ndemzufolge auch dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr diente. Denn \nvorliegend hatte die C-straße schon zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Ausbaus ihrem \nWesen nach zuvorderst die Aufgabe die an ihrer südlichen Seite gelegene \nWohnbebauung zu erschließen und somit eine Bebauung überhaupt erst zu \nermöglichen. Auf dieser Teilstrecke fand auch ein innerörtlicher Verkehr statt, d.h. ein \nVerkehr von Haus zu Haus im Bereich der C-straße selbst und dem übrigen Teil der \nZechensiedlung - im Gegensatz zu einem Verkehr nur zwischen Gemeinden, \nvoneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Insbesondere \naufgrund des mehrere Straßen umfassenden Umfangs und des Grades der \nzusammenhängenden Bebauung kann von dem Siedlungskomplex auch nicht von \neiner nur \"sporadischen\" Bebauung gesprochen werden. Der Umstand der auf \ndiesem Teilstück nur einseitigen Anbaubarkeit der C-straße kann hier ebenfalls nicht \nins Gewicht fallen, da dies als Charakteristikum einer spezifischen Siedlungsstruktur \nzu werten ist, bei der die auf der C-straße liegenden Siedlungshäuser den nördliche \nAbschluss der Zechensiedlung bilden. \n\n31\n\nNicht zuletzt lässt sich gegen den Vorrang erschließungsbeitragsrechtlicher \nVorschriften ins Feld führen, dass in einer Gemeinderatssitzung der Gemeinde \nX. vom 17. März 1960 durch Ratsbeschluss die Feststellung getroffen wurde, \ndass alle Teileinrichtungen der C-straße entlang der Siedlungshäuser - bis auf die \nBeleuchtung - als fertiggestellt galten. Soweit in dem vorgenannten Beschluss die \nBeleuchtung nur für teilweise hergestellt erklärt worden ist, ist dies - losgelöst von \nden obigen Ausführungen - insofern unbeachtlich, als dass laut den vom \nAntragsgegner angeführten Aufzeichnungen der Stadtwerke I. auf dem hier \ninteressierenden Teilbereich der C-straße eine in den Jahren 1968/69 installierte \nBeleuchtungsanlage ihren Dienst versah, die insgesamt sechs über eine Freileitung \nversorgte Leuchten, in Abständen von 30 bis 60 m an Holzmasten montiert, \numfasste. Demgegenüber sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese \nTeileinrichtung beispielsweise wegen eines als unzureichend zu erachtenden \nAusleuchtungsgrades den damals geltenden Fertigstellungsmerkmalen nicht \nentsprochen haben könnte, so dass diesbezüglich spätestens zu diesem Zeitpunkt \nauch das Merkmal der endgültigen Herstellung bejaht werden kann.\n\n32\n\nDer nach summarischer Prüfung nicht dem Vorrang des \nErschließungsbeitragsrechts unterliegende Ausbau der C-straße erfüllt mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Voraussetzungen des \nBeitragstatbestandes. So ist losgelöst von der Frage, ob die C-straße zumindest für \ndas hier relevante Teilstück schon zu einem früheren Zeitpunkt die für den \nBeitragsanspruch konstitutive Eigenschaft einer öffentlichen Straße erlangt hat, \ndieses Merkmal jedenfalls spätestens mit Bestandskraft der am 1. August 2001 \nöffentlich bekannt gemachten Widmung zu bejahen. \n\n33\n\nDer Beitragstatbestand nach § 1 SBS dürfte hier auch insoweit erfüllt sein, als \nder Ausbau der C-straße als einer zuvor im Trennsystem ausgebauten Straße in eine \nals verkehrsberuhigten Bereich ausgestaltete Mischfläche nicht nur unter dem \nGesichtspunkt der \"andersartigen Herstellung\", d.h. einer im Zusammenhang mit \neiner anderen verkehrstechnischen Zweckbestimmung stehenden erheblichen \nUmgestaltung einer Verkehrsanlage, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der \n\"Erneuerung\", d.h. der Wiederherstellung einer Anlage nach Abnutzung, zu würdigen \nist. Demzufolge wird dem Antragsteller für sein u.a. der Wohnbebauung dienendes \nGrundstück sowohl ein mit der Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereichs \nverbundener wirtschaftlicher Vorteil - die Erhöhung des Wohnwerts infolge der \nVerbannung des Durchgangsverkehrs - geboten als ihm auch der für die Erneuerung \neiner abgenutzten Straße typische Vorteil erwächst, dass anstelle einer \nverschlissenen Anlage auf Jahre hinaus eine sein Grundstück erschließende intakte \nAnlage zur Verfügung gestellt wird. Dass das letztmalig 1955 ausgebaute Teilstück \nder C-straße nicht als abgenutzt gelten kann, hat der Antragsteller dabei weder \nvorgetragen noch drängen sich diesbezüglich offensichtliche Zweifel auf.\n\n34\n\nEs ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller in der Hauptsache \ndeshalb obsiegen wird, weil vorliegend einer Entstehung der Beitragspflicht gemäß § \n8 Abs. 7 S. 1 KAG eine nicht endgültige Herstellung dergestalt entgegenstehen \nkönnte, dass - wie vom Antragsteller vorgetragen - sich ein auf dem Flurstück 276 \nverlaufendes, ca. 115 qm umfassendes Teilstück der C-straße noch in seinem \nEigentum befindet. Grundsätzlich umfasst die Herstellung i.S.d. genannten \nBestimmung nicht den Erwerb des für den Ausbau etwa benötigten zusätzlichen \nStraßenlandes. Dass die Ausbaumaßnahme im Rechtssinne erst mit dem Abschluss \ndes dafür erforderlichen Grunderwerbs beendet sein soll, bleibt vielmehr der \ninhaltlichen Ausgestaltung des Bauprogramms vorbehalten.\n\n35\n\nvgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 195.\n\n36\n\nZwar sieht vorliegend sowohl die Beschlussvorlage vom 2. Oktober 1997 an die \nBezirksvertretung I. -Q. als auch der später beschlossene Ausbauplan S 19/97 \nvom 19. September 1997 einen Erwerb durch den Antragsgegner vor, jedoch kann \nbei verständiger Würdigung im Rahmen einer Auslegung nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die die C-straße betreffende Baumaßnahmen erst mit Erwerb des im \nEigentum des Antragstellers stehenden Teilstücks beendet sein sollte. Denn zum \neinen lässt sich den vorgenannten Unterlagen schon eine vom Abschluss eines \nGrunderwerbs abhängende Entstehung der Beitragspflicht ausdrücklich nicht \nentnehmen und zum anderen ist hier vor allem auch zu berücksichtigen, dass ein \nErwerb dieses im Privateigentum stehenden Flurstückes nicht etwa für eine \nErweiterung der C-straße als zusätzliche Fläche erforderlich war, sondern dieses \nbereits vor dem Ausbau als Bestandteil der Straße diente und somit ein solcher \nErwerb nicht etwa zum Zwecke der Verwirklichung des Bauprogramms vonnöten \ngewesen wäre.\n\n37\n\nBei summarischer Prüfung kann auch nicht festgestellt werden, dass der \nerhobene Beitrag in der festgesetzten Höhe fehlerhaft ermittelt worden ist. So hat der \nAntragsgegner nicht unberücksichtigt gelassen, dass durch die Verbindung von \nKanalbau- und Straßenbaumaßnahmen Kostenersparnisse dergestalt erzielt worden \nsind, dass ein Aufbruch der Straße und eine Wiederherrichtung des \nStraßenoberbaus für die Kanalbaumaßnahme nicht notwendig war. Da grundsätzlich \nbei einer Verbindung von Baumaßnahmen die hieraus resultierenden \nKostenersparnisse sämtlichen Kostenträgern zu Gute kommen,\n\n38\n\nvgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 280ff.,\n\n39\n\nhat der Antragsgegner folgerichtig eine Aufwandsminderung bei der Veranlagung \nin Ansatz gebracht, gegen deren Höhe der Antragsteller keinerlei Einwendungen \ngeltend gemacht hat.\n\n40\n\nIm Hinblick auf die Feststellung des umlagefähigen Aufwandes bestehen \nebenfalls keine ernstlichen Zweifel; insbesondere ist hier keine Sondersatzung \nwegen einer sogenannten atypischen Erschließungsituation erforderlich. Zwar trifft es \nzu, dass die nördliche Seite des hier interessierenden Teilbereiches der C-straße \nauch durch im Außenbereich liegende unbebaute und nicht in die Kostenverteilung \neinbezogene Grundstücksflächen geprägt ist, und somit das Abrechnungsgebiet \ngegenüber dem Regelfall zweiseitiger Anbaubarkeit auf dem ersten Blick eine \natypische Situation aufweist, bei der eine Verminderung der umlagefähigen \nAufwandsanteile für die herangezogenen Anlieger zu erfolgen hätte. Jedoch ist - \nschon unabhängig von der die Situation einseitig anbaubarer Straßen \nberücksichtigenden Regelung des § 3 Abs. 6 SBS - für eine nach § 3 Abs. 7 SBS zu \nerlassende Sondersatzung insofern kein Platz, als dass durch die Einbeziehung \nderjenigen auf der nördlichen Seite liegenden Grundstücke, die über eine \nvorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße verfügen, auf dieser \nSeite der C-straße flächen- und anteilsmäßig eine annähernd gleichgroße \nbeitragsrelevante Fläche wie auf der - durchgehend bebauten - südlichen Seite \nvorhanden ist. Im Ergebnis ist dadurch die auf der C-straße anzutreffende Situation \nwieder der einer beidseitig anbaubaren Straße vergleichbar.\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A \n7653/95.\n\n42\n\nIn diesem Zusammenhang bestehen auch keine Bedenken, dass der \nAntragsgegner das Grundstück des Antragstellers - im Gegensatz zu den \nFlurstücken 274 bzw. 275 - in die Verteilung der Beiträge mit einbezogen hat. Denn \ndieses Grundstück verfügt aufgrund seiner baulichen Nutzung zweifelsohne über die \nvorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten C-straße und ist \nsomit erschlossen i.S.d. § 1 SBS. Der Umstand, dass dieses Grundstück dabei im \nAußenbereich liegt, ist hier unerheblich. Dies ergibt sich insbesondere aus der \nVerteilungsregelung des § 4 Abs. 3, 4 u. 6 SBS, wonach auch bei außerhalb eines \nBebauungsplanes liegenden bebauten Grundstücksflächen je nach der Zahl der \nvorhandenen Vollgeschosse abgestufte Zuschläge zu berücksichtigen sind. Da § 4 \nAbs. 3, 4 u. 6 SBS maßgeblich auf die Bebaubarkeit und Bebauung abstellen und \nsomit im Umkehrschluss unbebaute Außenbereichsgrundstücke satzungsmäßig als \nnicht einbeziehbar gelten, kann eine Nichteinbeziehung der vorgenannten \nunbebauten Außenbereichsgrunde auch nicht als fehlerhaft beanstandet werden. Die \nBefugnis des Antragstellers als Satzungsgeber, von einer Einbeziehung solcher \nGrundstücke abzusehen, liegt dabei darin begründet, dass sich der Gebrauchswert \neines unbebauten Außenbereichsgrundstückes durch den Ausbau einer Straße \nallenfalls marginal erhöht.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, a.a.O.\n\n44\n\nFür das Flurstück 278 findet auch die Tiefenbegrenzung von § 4 Abs. 3 a) SBS \nkeine Anwendung, weil die der tatsächlichen flächenmäßigen Nutzung unterliegende \nGrundstückstiefe den in der genannten Vorschrift geregelten Grenzabstand \nübertrifft.\n\n45\n\nEs ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im \nHauptsacheverfahren obsiegen wird. Da auch sonstige Gründe nicht ersichtlich sind, \nnach denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in \nBetracht käme, ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n46\n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Streitwert \nnach § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wegen der \nVorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf ¼ der Beitragsforderung \nfestzusetzen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-06-25/7-l-31-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-06-25/7-l-31-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292072","retrieved":"2026-07-09 03:12:30.331934+00:00"}}