{"status":"available","doknr":"OLD292381","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0604.1K4420.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-06-04","aktenzeichen":"1 K 4420/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. September \n2000 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) für den Kläger zu 1. betreffend die Russische \nFöderation vorliegt. \n\n Die Abschiebungsandrohung wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. darin \ndie Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. \n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1; \nder Kläger zu 1. trägt zwei Fünfzehntel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. \nDie Kläger zu 2. bis 5. tragen je ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der \nBeklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind russische Staatsangehörige karbadinischer Volkszugehörigkeit \nund moslemischer Religion. Sie reisten aus ihrer Heimatstadt U. , karbadino-\nbalkarische Republik, kommend am 11. August 2000 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellten einen Asylantrag. \n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte der Kläger zu 1: Im Dezember 1999 \nhabe er mit Freunden tschetschenischen Kämpfern geholfen, indem er beim \nTransport von Lebensmittel und Kleidung geholfen habe. Dies habe er bis zum 10. \nFebruar 2000 gemacht. Am 5. März 2000 sei er zur OMON bestellt worden. Sie \nhätten ihm Fragen gestellt, wer mit ihm die Hilfsleistungen durchgeführt habe. Am 5. \nApril 2000 sei er auf dem Weg zur Arbeit für 3 Tage von der OMON festgehalten \nworden. Während dieser Zeit sei er misshandelt worden. Seinem Freund sei es \njedoch gelungen, ihm die Flucht zu ermöglichen, indem er 100 Dollar an \nirgendwelche Leute bezahlt habe. Er habe einen Zettel erhalten, wonach ihn ein \nOMON-Soldat zum Spaziergang abgeholt habe. Dem sollte er dann folgen und \neinfach laufen. Er wisse nicht, wer die Hilfeleistungen an die tschetschenischen \nKämpfer finanziert habe. Seine Aufgabe habe nur darin bestanden, diese zu \ntransportieren.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1. erklärte bei derselben Gelegenheit: Nachdem ihrem Mann die \nFlucht gelungen sei, habe er sich dann bei Freunden oder auch in den Bergen \naufgehalten. Später habe die OMON sie dann besucht und ständig Fragen nach dem \nAufenthaltsort ihres Mannes gestellt. Sie seien auch bedroht worden. Das hätten sie \neine Zeit lang ausgehalten, dann habe man auch ihre Kinder bedroht. Die OMON-\nLeute hätten auch ihren Hund erschossen und gesagt, dass das gleiche ihnen \npassieren könne. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. September 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag der \nKläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes nicht vorlägen. Ferner forderte es die Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe seiner \nEntscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser \nAufforderung die Abschiebung in die Russische Föderation an. \n\n6\n\nGegen den ihnen am 18. Oktober 2000 zugestellten Bescheid des Bundesamtes \nhaben die Kläger am 26. Oktober 2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie u.a. weiter ausführen: Anfangs habe der Kläger zu 1. von seinem \neigenen Verdienst Hilfsmittel für die tschetschenischen Kämpfer erworben, später \nseien ihm dann die Hilfsgüter übergeben worden. Die Gruppe des Klägers zu 1. habe \naus ca. 20 Mitgliedern bestanden. Der Kläger zu 1. sei zweimal von der OMON \nverhört worden. Beim zweiten Mal sei er für 3 Tage festgehalten worden und sei \njeden Tag, manchmal zwei- bis dreimal, verhört worden. Bei den Verhören sei er \ngefoltert und geschlagen worden. Außerdem seien nicht 100 Dollar, sondern 400 \nDollar Bestechungsgeld gezahlt worden, damit ihm die Flucht ermöglicht werden \nkonnte. Der Kläger sei aus dem Gebäude geflohen. Er sei über einen hohen Zaun \ngesprungen, der oben mit Stacheldraht gesichert gewesen sei. Der Zaun sei ca. 2 m \nhoch gewesen. Der Kläger habe sich an den Stäben hochgezogen und sei dann so \nüber den Zaun herübergekommen. Wie der Kläger auch im Rahmen der Anhörung \nvorgetragen habe, habe er Anweisungen auf einem Zettel erhalten. Ferner lässt der \nKläger zu 1. vortragen, dass er psychisch erkrankt sei, was seine Rückkehr in seine \nHeimat unmöglich mache. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen, \n1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 15. September 2000 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie -\n hilfsweise - Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, \n\n8\n\n2. die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom \n15. September 2000 aufzuheben. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid. \n\n11\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 07. August 2002 Beweis erhoben. Wegen \ndes Beweisergebnisses wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie als Verpflichtungs- (Klageantrag zu 1.) bzw. Anfechtungsklage \n(Klageantrag zu 2.) gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist zulässig, aber in \nder Hauptsache hinsichtlich des Antrages zu 1. unbegründet, weil die Kläger weder \neinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) und auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) haben. Der Kläger \nzu 1. hat jedoch Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG in Bezug auf die Russische \nFöderation, so dass auch die Abschiebungsandrohung, die im Übrigen \nbeanstandungsfrei ist, nur diesbezüglich aufzuheben war. \n\n15\n\nEine Asylanerkennung der nach ihren Angaben auf dem Landwege in das \nBundesgebiet eingereisten Kläger wird schon durch § 26 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nAsylVfG in Verbindung mit § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Danach \nwird ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und nach dem 01. \nJuli 1993 einen Asylantrag gestellt hat, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Dabei \nhat der Asylbewerber jedoch den vollen Nachweis zu erbringen, dass er ohne \nKontakt zu einem sicheren Drittstaat, also auf dem See- oder Luftweg, eingereist ist. \n\n16\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, in: NVwZ-\nBeilage 1998 Nr. 8, 86; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), \nBeschluss vom 13. November 1997 - 27 B 96.34341 -, in: Bayerische \nVerwaltungsblätter (BayVBl) 1998, 119; Hessischer VGH, Beschluss \nvom 18. Mai 1999 - 9 UZ 969/99.A -, in: Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1999, 479.\n\n17\n\nDie Kläger haben selbst erklärt, auf dem Landwege eingereist zu sein, sodass \nsie zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat eingereist sein müssen. \n\n18\n\nDoch abgesehen davon liegen die Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG hier nicht vor. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entsprechen hinsichtlich der tatbestandlich \nnotwendigen politischen Verfolgung denen des Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 - in: Die öffentliche Verwaltung (DöV) 1994, 479.\n\n20\n\nDie Kläger sind nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG). \n\n21\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen Überzeugung, seiner \nreligiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale (wie \nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe), gezielt \nstaatlicher Verfolgung ausgesetzt war, sodass er sich in einer ausweglosen, seine \nMenschenwürde beeinträchtigenden Lage befand, in der er Zuflucht in der \nBundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine Verfolgungsmaßnahme noch \nnicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar \ndroht.\n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar \n1991 - 2 BvR 515/89 - und - 2 BvR 902/85 - sowie - 2 BvR 1827/89 -, in: \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216; \nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, in: \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1994, 201. \n\n23\n\nEine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nDoch nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme \nden von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen \nsoll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \n\"wegen\" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach \nder erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den \nsubjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 962/86 478, \n962/86 - in: BVerfGE 76, 143 (157)\n\n25\n\nAuch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können \nasylrechtsbegründend sein. Da insbesondere auch die betätigte politische \nÜberzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche \nVerfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung \ndarstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Es bedarf einer besonderen \nBegründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen \nzu lassen. Hierfür kommt der Rechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen \nMaßnahmen einer in den Taten zum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der \npolitischen Überzeugung hinausgehenden zusätzlichen kriminellen Komponente \ngelten. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in \npolitische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen \nlassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als \ndie sonst übliche Behandlung erleidet. Auch unmenschliche Behandlung, \ninsbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn \nsie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form \neingesetzt wird. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, in: \nInfAuslR 1999, 37. \n\n27\n\nMaßnahmen können trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem \nBereich politischer Verfolgung herausfallen, wenn sie der staatlichen \nSelbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen. Dies gilt \ninsbesondere für Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr \nergreift, wenn und soweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt \nund nicht unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische \nVerfolgung betreibt. Derartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver \nNatur sein. Sie müssen sich, um asylunerheblich zu sein, nicht notwendig gegen \nkonkret Tatverdächtige richten, sondern können auch Unbeteiligte treffen, soweit sie \nterroristischen Aktivitäten vorbeugen oder diese aufklären sollen. Welche \nAbwehrmaßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als \n\"legitim\" und dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass \nsie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung \nherausfallen, entzieht sich einer abstrakten Festlegung. Diese Frage kann letztlich \nnur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Sicherheitslage und der allgemeinen Verhältnisse in \ndem betreffenden Staat beurteilt werden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, in: InfAuslR \n2001, 48. \n\n29\n\nDabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen \nSchicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer \nVerfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere \nhinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren \nBeweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, \nsondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische \nLeben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen \ngebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - in: \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 71, \n180.\n\n31\n\nDer Asylsuchende ist insofern gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form \nvorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe \ngenauer Einzelheiten derart darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen \nAnspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, \nmuss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden \nauf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit hin untersucht werden. Enthält das \nVorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste \nWidersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei \ninsbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende \nBedeutung zukommt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - in: \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113; BVerwG, \nUrteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - in: InfAuslR 1986, 79.\n\n33\n\nUnter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist im vorliegenden Fall \nzunächst keine politische (Vor-) Verfolgung des Klägers zu 1. in der Russischen \nFöderation festzustellen. Der Kläger zu 1. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung \naber glaubhaft vorgetragen, dass er Anfang April 2000 drei Tage lang bei der OMON \nin seinem Heimatort U. festgehalten und erheblich misshandelt worden ist. Seine \nSchilderungen dieser Misshandlungen waren detailliert und auch von der Art seines \nVortrages her durchweg glaubhaft. Danach wurde er mit Fäusten, Fußtritten und dem \nGummiknüppel in der Weise traktiert, dass er heute noch unter den Folgen in Form \nvon ärztlich attestierten Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte leidet. Er berichtete \nim Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07. August 2002 auch von Einzelheiten \ndes Tagesablaufes während seines Gewahrsams und seiner Unterbringung bei der \nOMON. Gewisse Zweifel an der Fluchtgeschichte, wonach seine Flucht gegen die \nZahlung eines Bestechungsgeldes von 400 Dollar von einem korrupten OMON-\nAngehörigen ermöglicht worden sein soll, werden im Ergebnis aber durch die \nnotorische Verbreitung der Korruption in der Russischen Föderation ausgeräumt. Die \nHöhe des Bestechungsgeldes gab er zwar vor dem Bundesamt zunächst mit 100 \nDollar an; die Summe wurde jedoch bereits während des gerichtlichen Verfahrens \nschriftlich und sodann vom Kläger zu 1. mündlich auf 400 Dollar korrigiert. \n\n34\n\nIndes fehlt es ersichtlich an einer objektiven Anknüpfung der Festnahme und der \nMisshandlungen an einem asylerheblichen Merkmal des Klägers. Der Kläger zu 1. \ngab an, dass er seit Dezember 1999 bis zum 10. Februar 2000 mit Freunden \ntschetschenischen Kämpfern geholfen habe. Er habe nicht selbst gekämpft, sondern \nnur beim Transport von Lebensmitteln und Kleidung, nicht aber Waffen, geholfen. Im \nTermin vom 07. August 2002 konkretisierte der Kläger zu 1. die Hilfslieferungen \ndahingehend, dass es sich um Fleisch und geräucherten Käse, Getreide, Mehl, \nSonnenblumenöl und manchmal Medikamente und Verbandszeug gehandelt habe. \nHilfe für die Zivilbevölkerung sei nicht dabei gewesen. Auf Frage des Gerichts \nerklärte er, dass die Tschetschenen große Lieferungen auf Bestellung im Voraus \nbezahlt hätten. Ein - nicht näher definierter - Großteil sei aber auch gespendet \ngewesen. Ohne weiteres Nachhaken des Gerichts ergänzte er von sich aus, dass die \nTschetschenen trotz des Krieges noch viel Geld im Umlauf hätten. Auf die Frage des \nGerichts, ob man gute Geschäfte habe machen können, antwortete er ausweichend, \ndass man „auch gerne geholfen [habe, sie seien] doch Nachbarn\". Gerade die \nspontane Darstellung macht den objektiven Inhalt seiner Darstellung zwar glaubhaft. \nIndes hat die Kammer auf Grund ihres Eindrucks in der mündlichen Verhandlung \nerhebliche Zweifel, ob sein Handeln vom Wunsch motiviert war, die „Befreier \nTschetscheniens\" in ihrem Kampf zu unterstützen und ob ihn insoweit ein \n„politisches\" Motiv leitete. Glaubhaft ist hingegen, dass der Kläger zu 1. tatsächlich \nan Hilfslieferungen für tschetschenische Kämpfer beteiligt war, wenngleich hierfür \nnach seinem Verhalten eher materielle Beweggründe in Frage kommen. \nBezeichnend hierfür ist seine Abschätzung des Geldumlaufs in Tschetschenien, die \ner dem Gericht unaufgefordert ablieferte. \n\n35\n\nDiese Beteiligung bzw. der Verdacht der Beteiligung des Klägers zu 1. an \nHilfslieferungen für tschetschenische Kämpfer löste zwar seine Festnahme und die \nMisshandlungen während der Haftzeit aus. Allerdings vermag die Kammer nicht \nfestzustellen, dass diese Maßnahmen an asylerhebliche Merkmale des Klägers zu 1. \nanknüpften. Die einzig nachvollziehbare objektive Zielrichtung der Festnahme und \nder hiermit verbundenen Misshandlungen ist seine - von der OMON wohl eher \nvermutete als belegte - Beteiligung an den Hilfslieferungen. Für den russischen Staat \nsind tschetschenische Kämpfer, die mit Gewalt die Unabhängigkeit ihrer Republik \nvon der Russischen Föderation betreiben, freilich keine „Freiheitskämpfer\", sondern \n„Terroristen\", welche den Bestand oder jedenfalls die territoriale Integrität der \nRussischen Föderation und die Sicherheit ihrer Bürger bedrohen. \n\n36\n\nVgl. nur: Amnesty International: Auskunft an das VG Braunschweig \nvom 20. Februar 2002 (EUR 46-01.203).\n\n37\n\nIn Anbetracht der von beiden Seiten in den Tschetschenienkriegen begangenen \nGrausamkeiten, wobei auf russischer Seite die andauernden sog. \n„Säuberungsaktionen\" und auf tschetschenischer Seite insbesondere die jüngsten \nSelbstmordanschläge mit zahlreichen Opfern hervorzuheben sind, könnte der \nMaßnahme gegen eine in den Tschetschenien-Konflikt involvierte Einzelperson ein \npolitisches Motiv grundsätzlich zugrunde liegen. Gleichwohl ist eine solche \nZielrichtung im vorliegenden Falle nicht erkennbar. Zum einen ist hiergegen \neinzuwenden, dass der Kläger zu 1. kein Tschetschene, sondern L. ist. Eine \nAnknüpfung der Verhaftung an die Volkszugehörigkeit im Zusammenhang mit dem \nTschetschenien-Konflikt ist daher ausgeschlossen. Dass die russischen Behörden \nihn mit anderem Hintergrund wegen seiner Volkszugehörigkeit festgenommen und \nmisshandelt hätten, ist insoweit nicht im Ansatz erkennbar. Der Darstellung des \nKlägers zu 1. zufolge war das einzige Motiv der OMON für die Festnahme der \nVerdacht der Unterstützung der tschetschenischen Kämpfer, evtl. auf Grund einer \nInformation. Zum anderen dürfte nach der Überzeugung der Kammer die Verfolgung \nvon Beihilfehandlungen für die „Separatisten\" eine aus russischer Sicht notwendige \nVerfolgung krimineller Handlungen, insbesondere „Terrorismusbekämpfung\", \n\n38\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) vom 27. November 2002 (508-516.80/3 RUS). \n\n39\n\ndarstellen. Hiernach ist nicht erkennbar, dass die russischen Behörden den \nKläger zu 1. - auch unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung - politisch \nverfolgt hätten. Denn die objektive Unterstützung tschetschenischer Kämpfer hat er \nselbst eingeräumt. Hinsichtlich der Misshandlungen des Klägers zu 1. während der \nHaft ist dagegen davon auszugehen, dass diese vom russischen Staat grundsätzlich \nnicht geduldet werden, \n\n40\n\nvgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 28. \nAugust 2001 (508-516.80/3 RUS), \n\n41\n\nund insoweit einen für eine politische Verfolgung nicht erheblichen \nAmtswalterexzess darstellten. \n\n42\n\nEs besteht auch nicht die hiernach erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit \neiner politischen Verfolgung des Klägers zu 1. nach Rückkehr in seine Heimat. Sollte \nder Kläger auf Grund des bisherigen Vorwurfes wieder festgenommen werden, \ngelten für die Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale die vorstehenden \nAusführungen entsprechend. \n\n43\n\nIndes ist der Kläger zu 1. mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \n(EMRK) erfolgreich. Ein Abschiebungshindernis liegt nach diesen Vorschriften vor, \nwenn dem Ausländer im Zielland der Abschiebung eine Behandlung droht, die - \nwürde er sie in einem Vertragsstaat der EMRK erleiden - alle tatbestandlichen \nVoraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt. Dazu ist erforderlich, dass der Ausländer \nim Zielstaat der Abschiebung Misshandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, \nIntensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und darum dort gegen den \nStandard von Art. 3 EMRK verstoßen. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, in: BVerwGE \n99, 331.\n\n45\n\nDabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, \nausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder \nvon ihr zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne \ndes Art. 3 EMRK sein, wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, \nauf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln im Zielstaat der Abschiebung \nvoraussetzt. \n\n46\n\nVgl. BVerwG a. a. O.\n\n47\n\nNach der Überzeugung der Kammer hat der Kläger eine solche Misshandlung \nzumindest in Form einer Inhaftierung zu befürchten. Denn die Haftbedingungen im \nStrafvollzug in Russland liegen weit unter deutschem Niveau, Krankheiten wie TBC \nsind verbreitet. \n\n48\n\nVgl. Auswärtiges Amt: Auskunft an das VG Ansbach vom 21. Oktober \n1997 (514-516.80/29848), Auswärtiges Amt: Auskunft an das VG \nSchleswig vom 08. September 1998 (514-516.80/29802).\n\n49\n\nDie Situation im Strafvollzug ist auch nach dem letzten Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes weiterhin alarmierend. Der Durchseuchungsgrad mit \nmultiresistenten Tuberkuloseformen in den Gefängnissen und Straflagern ist danach \nepidemisch. In der russischen Föderation, auch in der engeren Heimat des Klägers \nL1. -C. , kommt bereits die Untersuchungshaft der Folter gleich. \n\n50\n\nVgl. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) Deutsche \nSektion e. V.: Auskunft an das VG Düsseldorf vom 31. August 1998 (zu \n25 K 6968/97.A).\n\n51\n\nHiernach muss die Kammer davon ausgehen, dass bereits die Inhaftierung des \nKlägers zu 1. die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung eröffnet. Diese Gefahr ist \nauch konkret. Der Kläger zu 1. hat durch die Vorlage entsprechender Ladungen \n- wenn auch nur als Faxkopie - glaubhaft gemacht, dass der russische Staat immer \nnoch ein Interesse an seiner Habhaftwerdung hat. Der Umstand, dass der Kläger zu \n1. bereits in Haft war, lässt eine erneute Verhaftung im Falle seiner Rückkehr sehr \nwahrscheinlich werden. Das Auswärtige Amt hat auf die allgemeinen Fragen des \nGerichts in seinem Beweisbeschluss vom 07. August 2002 nach einer möglichen \nStrafverfolgung eines nicht-tschetschenischen Volkszugehörigen wegen \nUnterstützung tschetschenischer Kämpfer und nach einem möglichen konkreter \nStrafvorwurf in dieser Hinsicht in seiner \n\n52\n\nAuskunft vom 22. Januar 2003 (508-516.80/40249)\n\n53\n\nlediglich auf seinen aktuellen Lagebericht verwiesen und sich zu darüber hinaus \ngehenden Antworten nicht in der Lage gesehen. Nach dem Lagebericht ist jedoch \ndavon auszugehen, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere \nAufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet wird, insbesondere solchen \nPersonen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die \nrussischen Personen ein solches Engagement unterstellen. \n\n54\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation \n(Tschetschenien) vom 27. November 2002 (508-516.80/3 RUS).\n\n55\n\nIn seinem früheren Lagebericht vom 07. Mai 2002, welcher der Ausgangspunkt \nfür den gerichtlichen Beweisbeschluss war, stellte das Auswärtige Amt noch fest, \ndass ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für solche abzuschiebenden \nPersonengruppen besteht, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. \ndenen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen. Nach dem \nneueren Ad-hoc-Bericht ist zwar nicht mehr von einer „besonderen Gefährdung\", \nsondern von einer „besonderen Aufmerksamkeit durch russische Behörden\" die \nRede. Insbesondere nach der Geiselnahme im Nord-Ost-Theater sind die \nMaßnahmen in Form von Fahndungen und Verhaftungen verschärft worden; von den \nMaßnahmen sind kaukasisch aussehende Personen allgemein betroffen. \n\n56\n\nVgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: \nRussische Föderation - Information -: Die Geiselnahme von Moskau - \nAuswirkungen auf die russische Innenpolitik und den Tschetschenien-\nKonflikt.\n\n57\n\nDie Kammer hält ein solches Engagement in der Tschetschenienfrage, das zu \neiner besonderen Aufmerksamkeit der Behörden führt, im Falle des Klägers zu 1. für \ngegeben. Es hat jedenfalls ausgereicht, um die Aufmerksamkeit der russischen \nSicherheitsbehörden auf den Kläger zu 1. zu lenken, wenn auch seine \nUnterstützungshandlungen - in der Gestalt von Lebensmittellieferungen - nicht ein \nallzu hohes Niveau erreicht hatten. Indes sah sich das Auswärtige Amt auf den \nBeweisbeschluss vom 07. August 2002 hin ebenso nicht in der Lage, seine \nFormulierung vom „erhöhten Risiko einer besonderen Gefährdung\" beispielhaft oder \ngenerell zu verdeutlichen. Hiernach geht die Kammer davon aus, dass jedenfalls ein \nAufmerksamkeitsgrad, der die russische Innenverwaltung zu wiederholten \nVorladungen des Betroffenen wie im vorliegenden Falle veranlasst hat, ausreicht, um \neine besondere Gefährdung durch Verhaftung und ggf. Bestrafung zu unterstellen. \n\n58\n\nErgänzend sei angeführt, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG aus Krankheitsgründen nicht ersichtlich ist. Soweit dem Kläger zu 1. \ndurch Attest vom 26. Mai 2003 - möglicherweise durch den Facharzt für \nAllgemeinmedizin Dr. med. univ. X. aus X1. - „weiterhin\" eine latente \nSuizidalität bescheinigt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die X2. Klinik \nfür Psychatrie und Psychotherapie X1. bereits in einem detaillierten Attest vom \n25. April 2002 durch ihre Fachärzte bestätigte, dass der Kläger zu 1. „sich \ndurchgängig von Suizidalität distanzieren konnte\". \n\n59\n\nDagegen sind hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 5. Maßnahmen, die als \nVorverfolgung gelten können, nicht im Ansatz ersichtlich. Die Klägerin zu 2. ist von \nden Sicherheitskräften lediglich nach dem Aufenthaltsort des Klägers zu 1. befragt \nworden. Solche einfachen Befragungen überschreiten aber bereits nicht die Schwelle \nder Asylerheblichkeit. Dies gilt ebenso für die Drohungen gegen ihre Töchter, die \naber ersichtlich nur dazu dienten, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nach dessen \nFlucht aus ihr herauszupressen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit weiterer \nbehördlicher Maßnahmen, die die Schwelle der Asylerheblichkeit überschreiten, \nbesteht nach einer Rückkehr nicht. \n\n60\n\nDanach liegen für die Kläger zu 2. bis 5. auch die sinngemäß hilfsweise geltend \ngemachten Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG in Bezug auf die \nRussische Föderation nicht vor. Es liegen insbesondere nicht die Voraussetzungen \ndes § 53 Abs. 1 (Gefahr der Folter) oder des § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG (Gefahr der \nTodesstrafe) vor. Ebenso wenig ist im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung \nmit den Vorschriften der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) für den Fall einer Abschiebung eine unmenschliche \nBehandlung der Kläger zu 2. bis 5. konkret und ernsthaft zu besorgen. Es liegt auch \nkeine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger zu 2. bis 5. \nim Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG vor. Insbesondere liegt auch kein \nAbschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Nach dieser Vorschrift \nkann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Der Begriff der \"Gefahr\" im Sinne des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab \nangelegte der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -. \n\n62\n\nNach diesen rechtlichen Maßstäben fehlt es schon an dem Element der \nKonkretheit. Im Übrigen wird den aus Deutschland abgeschobenen russischen \nStaatsangehörigen nach Rückkehr in die Russische Föderation in der Regel keine \nbesondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit \nNahrungsmitteln ist ebenso wie die medizinische Grundversorgung gewährleistet. \n\n63\n\nVgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. \nAugust 2001 (508-516.80/3 RUS).\n\n64\n\nGefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, denen der \nAusländer angehört, ausgesetzt sind, werden gem. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur bei \nEntscheidungen im Rahmen des § 54 AuslG (Aussetzung von Abschiebungen) \nberücksichtigt. \n\n65\n\nDie vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst \nAbschiebungsandrohung steht - abgesehen von der aus dem Tenor ersichtlichen \nEinschränkung hinsichtlich des Klägers zu 1. in Bezug auf die Russische Föderation - \nim Einklang mit § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Denn die Kläger sind \nnicht asylberechtigt und besitzen ersichtlich keine Aufenthaltsgenehmigung. \n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-06-04/1-k-4420-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-06-04/1-k-4420-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292381","retrieved":"2026-07-09 03:13:04.996595+00:00"}}