{"status":"available","doknr":"OLD292637","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0516.12K3738.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-05-16","aktenzeichen":"12 K 3738/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.503,25 EUR (entspricht \n51.835,85 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des \nDiskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit Klageerhebung, dem 12. \nSeptember 2001 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die teilweise Erstattung von Fördermitteln, die die \nKlägerin nach Bewilligung durch den Beklagten an die Eheleute T. als \nDarlehensempfänger ausgezahlt hat.\n\n3\n\nDer Ehemann beantragte am 30. Juli 1991 für den beabsichtigten Bau eines \nWohnhauses am X.--------weg in Wenden die Gewährung von öffentlichen \nWohnungsbaufördermitteln. Die Ehefrau ist Beamtin und erwartete zum Zeitpunkt der \nAntragstellung die Geburt ihres zweiten Kindes. Geburtstermin sollte laut ärztlicher \nBescheinigung der 14. Januar 1992 sein. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1991 erklärte \ndie Ehefrau, nach der Geburt des zweiten Kindes ihre Beschäftigung für drei Jahre \nunterbrechen zu wollen und sich gegebenenfalls beurlauben zu lassen. Am \n21. Dezember 1991 wurde das Kind geboren. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 16. Juli 1992 bewilligte der Beklagte dem Ehemann auf der \nGrundlage des Fördermodells A nach Nr. 5.101 der \nWohnungsbauförderungsbestimmungen 1984 vom 16. März 1984 (WFB 1984), \nzuletzt geändert am 3. Juni 1992 (Min.Bl. NRW S. 923) ein Baudarlehen in Höhe von \n75.000,-- DM, ein Eigenkapitalersatzdarlehen über 6.000,-- DM, ein \nFamilienzusatzdarlehen über 4.000,-- DM und ein Aufwendungsdarlehen in Höhe \nvon 29.808,00 DM. Dabei legte der Beklagte als Gesamteinkommen einen Betrag in \nHöhe von 45.676,29 DM zugrunde, den er auf der Grundlage des Einkommens des \nEhemannes in den Monaten Januar und Februar 1991 zuzüglich eines Urlaubs- und \nWeihnachtsgeldes in der Höhe der Beträge des Vorjahres ermittelte. Aufgrund der \nBewilligung zahlte die Klägerin die Darlehensbeträge an die Eheleute aus, wobei die \nAuszahlung des Aufwendungsdarlehens nur in Höhe von 18.630,00 DM erfolgte. \n\n5\n\nIn an den Beklagten gerichteten Schriftsätzen vom 2. April 1993, 7. Juni 1993, \n13. Oktober 1993 und 14. Januar 1994 führte die Klägerin aus: Die Bewilligung der \nFördermittel sei aufgrund einer fehlerhaften Einkommensberechnung erfolgt. Bei \nkorrekter Anwendung des Einkommensprüfungserlasses (EKPE) habe der Beklagte \nder Bewilligungsentscheidung das gesamte im Jahr 1990 erzielte Einkommen sowohl \ndes Ehemannes als auch der Ehefrau zugrunde legen müssen. \n\n6\n\nMit Schriftsätzen vom 6. Mai 1993, 2. Juli 1993 und 16. November 1993 wandte \nder Beklagte dagegen ein: Er habe der Einkommensberechnung zu Recht lediglich \ndas von dem Darlehensempfänger im Jahr 1991 erzielte Einkommen zugrunde \ngelegt. Die Einkünfte der Ehefrau hätten außer Betracht bleiben müssen, da wegen \ndes für Mitte Januar 1992 errechneten Geburtstermins aus Sicht des Stichtages im \nHinblick auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) der Wegfall des \nArbeitseinkommens zu Anfang Dezember 1991 und damit eine dauerhafte \nVeränderung der Einkommensverhältnisse sicher festgestanden habe. Jedenfalls sei \ndie Bewilligung der Fördermittel deshalb rechtmäßig erfolgt, weil eine Förderung bei \neiner Antragstellung im Dezember 1991 möglich gewesen wäre.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 7. Februar 1994 übersandte der Beklagte den entstandenen \nVorgang an die Bezirksregierung B mit der Bitte um Überprüfung der von der \nKlägerin erhobenen Vorwürfe.\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 13. Juli 1998 führte die Bezirksregierung B aus: Der \nBewilligungsentscheidung habe das Einkommen der Darlehensempfänger aus dem \nJahr 1991 unter Berücksichtigung des von der Ehefrau bis zur Geburt des Kindes \nerzielten Einkommens zugrunde gelegt werden müssen. Die Bewilligung sei daher \nunter Verstoß gegen erteilte Weisungen erfolgt. Ein Rückforderungsanspruch der \nKlägerin sei jedoch gleichwohl ausgeschlossen, da ein Schaden für das Land \nNordrhein- Westfalen (NRW) nicht zu erkennen sei. Denn bei Antragstellung im \nJanuar 1992 wäre eine gleichlautende Förderung möglich gewesen.\n\n9\n\nDie Klägerin forderte mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1998 einen Betrag in Höhe \nvon 66.480,00 DM von dem Beklagten zurück, den sie mit Schriftsatz vom \n17. März 2000 auf einen Betrag in Höhe von 62.880,00 DM reduzierte. Sie führte \ndazu aus: Auch bei einer Antragstellung im Januar 1992 wäre eine Bewilligung der \nFördermittel nach dem Modell A ausgeschieden. Die Darlehensempfänger hätten in \njedem Fall nur Anspruch auf eine Förderung im Modell C und somit Anspruch auf \nBewilligung eines Grunddarlehens in Höhe von 25.000,00 DM und eines \nAufwendungsdarlehens in Höhe von 23.328,00 DM gehabt. Vorliegend werde daher \nlediglich die Differenz zwischen der zulässigen Bewilligung und dem an die \nDarlehensempfänger tatsächlich ausgezahlten und noch valutierenden Betrag \nzurückgefordert.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 1998 und 17. Oktober 2000 lehnte der \nBeklagte eine Erstattung ab. \n\n11\n\nAm 28. Februar 2000 lösten die Darlehensempfänger die ihnen gewährten \nDarlehen vorzeitig ab. Daraufhin gewährte die Klägerin ihnen mit Schreiben vom \n6. April 2000 einen Schuldnachlass in Höhe von insgesamt 51.835,85 DM. \n\n12\n\nDie Klägerin erklärte mit an den Beklagten gerichteten Schriftsatz vom \n16. Februar 2001, nach der vollständigen vorzeitigen Ablösung der Mittel durch die \nDarlehensempfänger reduziere sich der Rückforderungsbetrag auf die Höhe des \ndiesen gewährten Schuldnachlasses.\n\n13\n\nDer Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2001, die Gewährung eines \nAblösebonus widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, so dass sich die \nKlägerin dieses Verhalten ihm gegenüber zurechnen lassen müsse und ein \nErstattungsanspruch nunmehr ausgeschlossen sei. \n\n14\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 12. September 2001 die vorliegende Klage \nerhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus der vorgerichtlichen \nKorrespondenz wiederholt und noch ergänzend geltend macht: Im Rahmen der der \nBewilligung von Fördermitteln zugrundeliegenden Einkommensprüfung stehe dem \nBeklagten ein Ermessensspielraum nicht zu. Er habe schlicht aus der Sicht des \nStichtages zu prüfen und zu beurteilen, ob im Jahr der Antragstellung mit einer \ndauerhaften Einkommensveränderung zu rechnen sei. Bei einer Bejahung dieser \nFrage sei das Einkommen des laufenden Jahres und nicht das des Vorjahres zu \nberücksichtigen. Vorliegend habe der Beklagte nicht auf das Einkommen des \nlaufenden Jahres abstellen dürfen, da eine Einkommensveränderung aus der Sicht \ndes Stichtages erst im Jahr nach der Antragstellung zu erwarten gewesen sei. Der \nErstattungsanspruch sei auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben \ndadurch untergegangen, dass sie den Darlehensempfängern einen Schuldnachlass \ngewährt habe. Denn dazu sei sie gemäß § 69 des Zweiten \nWohnungsbauförderungsgesetzes (II. WoBauG) verpflichtet gewesen. Da sich nach \nder Gewährung des Schuldnachlasses ein veränderter Sachverhalt ergeben habe, \nwerde mit der Klage nur noch eine Erstattung in Höhe des Schuldnachlasses \ngefordert. Dieser Betrag stehe ihr zu, da es auf ein Verschulden des Beklagten nicht \nankomme und sie das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt habe.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\n den Beklagten zu verurteilen, an sie 51.835,85 DM nebst 5 % \nüber dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes \nvom 9. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus der \nvorgerichtlichen Korrespondenz und trägt noch ergänzend vor: Die Klägerin habe \nkeinen Anspruch auf eine Erstattung in Höhe des Schuldnachlasses. Denn dieser \ndürfe nur bei rechtmäßiger Darlehensbewilligung gewährt werden. Gehe die Klägerin \ndavon aus, dass die Darlehensbewilligung zu Unrecht erfolgt sei, so verstoße sie \ngegen Treu und Glauben, wenn sie erst einen Schuldnachlass gewähre und diesen \ndann von ihm zurückfordere. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Verfahrensakte sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n23\n\nDie zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet. Die Klägerin hat gegen \nden Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 51.835,85 \nDM (entspricht 26.503,25 EUR).\n\n24\n\nDer geltend gemachte Rückerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in \n§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 30. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom \n14. September 1999 (GVBl. NRW S. 557). Aufgrund der bei Leistungsklagen \nallgemein gültigen Regel,\n\n25\n\nvgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage 2001, \nVorbemerkung zu § 40 Randnummer 8a,\n\n26\n\nist vorliegend auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche \nFassung des WBFG und nicht auf die im Zeitpunkt der streitigen Bewilligung gültige \nFassung abzustellen. \n\n27\n\nDie in § 15 Abs. 2 Satz 1 WBFG geregelte erste Anspruchsvoraussetzung ist \nerfüllt, da der Beklagte als Bewilligungsbehörde im Sinne von § 15 Abs. 1 1.Alt., § 2 \nAbs. 1 WBFG bei der hier streitigen Bewilligung erteilte Weisungen nicht beachtet \nhat. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Runderlasses des Ministers für \nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 6. April 1990, geändert durch \nRunderlass vom 10. Juni 1991 (Min.Bl. NRW 1991 S. 1016) über die Prüfung der \nEinkommensverhältnisse nach § 25 II. WoBauG (Einkommensprüfungserlass - EKPE \n-) liegt vor. Bei den Vorschriften des EKPE handelt es sich um generell durch \nVerwaltungsvorschrift erteilte Weisungen einer Aufsichtsbehörde, die zur Ausführung \nund Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind. Die im EKPE \nenthaltenen Weisungen waren von dem Beklagten im Rahmen der Entscheidung \nüber den Antrag des Darlehensempfängers auf Gewährung von \nWohnungsbaufördermitteln gemäß § 25 II. WoBauG i.V.m. den WFB 1984 in der im \nZeitpunkt der Bewilligungsentscheidung am 16. Juli 1992 einschlägigen Fassung der \nÄnderung vom 3. Juni 1992 (Min.Bl. NRW 1992 S. 923) zu beachten. Denn nach \ndiesen Bestimmungen ist die Höhe der zu gewährenden Fördermittel abhängig von \nden Einkommensverhältnissen der Antragsteller. \n\n28\n\nIm Widerspruch zu den Vorschriften des EKPE legte der Beklagte der \nBewilligungsentscheidung lediglich ein für das Jahr 1991 in Höhe von 45.676,29 DM \nermitteltes Einkommen des Darlehensempfängers zugrunde ohne die \nJahreseinkünfte der Ehefrau zu berücksichtigen. \n\n29\n\nGemäß Nr. 2 Satz 1 EKPE sind in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 2 II. WoBauG zur Feststellung des Gesamteinkommens des \nFamilienhaushalts das Jahreseinkommen des Wohnungssuchenden und die \nJahreseinkommen der zur Familie rechnenden Angehörigen zusammenzurechnen. \nNr. 4.2 Satz 1 EKPE bestimmt, dass bei der Berechnung des Einkommens in der \nRegel das Jahreseinkommen des dem Stichtag vorangegangenen Kalenderjahres \nzugrunde zu legen ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG), während gemäß Nr. 4.2 Satz \n2 EKPE abweichend von dieser Regel (a) die Einkünfte des laufenden Jahres, also \ndes Kalenderjahres, in das der Stichtag fällt, oder (b) das Zwölffache der Einkünfte \ndes letzten Monats vor dem Stichtag zugrunde zu legen sind, wenn sie \nvoraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger sind als die Einkünfte des \nvergangenen Kalenderjahres (§ 25 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG). Dabei ist für die \nÜberprüfung der Einkommensverhältnisse, also die Feststellung der \nEinkommensgrenze und die Berechnung des Einkommens, gemäß Nr. 4.11 EKPE \nbei der - von den Darlehensnehmern beantragten - Bewilligung von öffentlichen \nMitteln gemäß Nr. 1.1 EKPE als Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung \nmaßgeblich. \n\n30\n\nDer Beklagte hätte nach Nr. 2 Satz 1 EKPE mithin die maßgeblichen \nJahreseinkommen der Eheleute gesondert ermitteln und zusammenrechnen müssen. \nEin von der Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum erzieltes Jahreseinkommen durfte er \nbei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht außer Acht lassen. Da der Beklagte \nvorliegend - unabhängig davon, ob dies mit Nr. 4.2 EKPE in Einklang stand - der \nBewilligungsentscheidung das im Jahr 1991 erzielte Einkommen zugrunde legen \nwollte, hätte er das von der Ehefrau in diesem Jahr erwirtschaftete Einkommen \nebenfalls berücksichtigen müssen und hätte es nicht mit der Begründung außer Acht \nlassen dürfen, aufgrund der für Januar 1992 erwarteten Geburt des zweiten Kindes \nhabe am Stichtag festgestanden, dass im Dezember 1991 eine \nEinkommensverringerung eintreten werde. Zwar stand am Stichtag wegen des sechs \nWochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnenden Beschäftigungsverbots für \nwerdende Mütter fest, dass die Ehefrau ab Anfang Dezember 1991 den \nMutterschaftsurlaub antreten werde. Jedoch begründete der Beginn des \nMutterschaftsurlaubs keine Einkommensverringerung für das Jahr 1991. Denn die \nDarlehensempfängerin hatte als Beamtin ab diesem Zeitpunkt bis acht Wochen nach \nder Entbindung gemäß § 86 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- \nWestfalen (Landesbeamtengesetzes - LBG -) i.V.m. § 5 Satz 1 der Verordnung über \nden Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein- Westfalen (MuSchVB) einen \nAnspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge. Der Beklagte hatte die Bezüge der \nEhefrau bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen, weil es sich \ninsoweit nicht um gemäß Nr. 3.51 EKPE anrechnungs- und steuerfreie Einnahmen \nim Sinne der §§ 3 und 3a des Einkommenssteuergesetzes in der im Zeitpunkt der \nAntragstellung gültigen Fassung handelte. Mithin war aus Sicht des Stichtages nicht \ndavon auszugehen, dass sich das Einkommen der Ehefrau während des Jahres \n1991 verringern würde, so dass der Beklagte bei der Ermittlung des \nGesamteinkommens aus dem Jahr 1991 die Einkünfte der Ehefrau hätte \nberücksichtigen müssen. \n\n31\n\nOb der Beklagte darüber hinaus auch dadurch gegen erteilte Weisungen \nverstoßen hat, dass er nicht gemäß Nr. 4.2 Satz 1 EKPE auf das Einkommen der \nDarlehensempfänger aus dem Jahr vor der Antragstellung, sondern gemäß Nr. 4.2 \nSatz 2 EKPE auf das Einkommen aus dem Jahr der Antragstellung abgestellt hat, \nbedarf im Hinblick auf den oben bereits festgestellten Verstoß gegen erteilte \nWeisungen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. WBFG keiner abschließenden \nEntscheidung. \n\n32\n\nDie als weitere Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 15 Abs. \n3 WBFG erforderliche Bestätigung des Weisungsverstoßes durch den \nRegierungspräsidenten, hier die Bezirksregierung B , ist ebenfalls gegeben. In \ndiesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass die Bezirksregierung in ihrer \nStellungnahme vom 13. Juli 1998 weiter die Auffassung vertreten hat, ein \nRückerstattungsanspruch bestehe gleichwohl nicht. Denn es ist gemäß § 15 Abs. 2 \nSatz 2 WBFG lediglich Aufgabe der Bezirksregierung, über das Vorliegen eines \nWeisungsverstoßes zu befinden. Die Frage, ob und in welcher Höhe der \nErstattungsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 WBFG \ngeltend gemacht werden soll, steht hingegen im pflichtgemäßen Ermessen der \nKlägerin. \n\n33\n\nDiese hat das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die \nEntscheidung der Klägerin, von dem Beklagten die Erstattung eines Betrages in \nHöhe der Klageforderung zu verlangen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die \nKlägerin ist durch das ihr eingeräumte Ermessen nicht verpflichtet, in jedem Fall \nbesondere Überlegungen anzustellen, ob es zu einer Erstattung zu Unrecht \nbewilligter und ausgezahlter Beträge kommen soll. Gibt es keinerlei Besonderheiten, \nkann sie sich auf die Prüfung dessen beschränken, was gerade \nHaftungsvoraussetzung ist. \n\n34\n\nVgl. zum inhaltsgleichen § 14 Abs. 3 WBFG a.F.: OVG NRW, Urteil \nvom 6. Dezember 1985 - 14 A 861/84 - .\n\n35\n\nDadurch, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage lediglich die Erstattung \neines Darlehensbetrages in Höhe des den Darlehensnehmern gewährten \nSchuldnachlasses begehrt, hat sie die Besonderheiten des Falles angemessen \nberücksichtigt und das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.\n\n36\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist ein solcher Erstattungsanspruch auch \nnicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen, weil die Klägerin \nden Schuldnachlass gewährt hat, obwohl sie selbst der Auffassung war und ist, der \nBeklagte habe bei der Bewilligung Weisungen nicht ordnungsgemäß beachtet. Denn \ndie Klägerin war gemäß § 69 II. WoBauG i.V.m. den Vorschriften der Verordnung \nüber die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem II. WoBauG \n(Ablösungsverordnung - AblVO -) zur Gewährung eines Schuldnachlasses in der \nHöhe der Klageforderung verpflichtet. Aufgrund dieser Vorschriften hat der \nDarlehensnehmer, der die Ablösung vornehmen will, gegenüber der \ndarlehensverwaltenden Stelle einen gesetzlich begründeten zivilrechtlichen \nRechtsanspruch auf den Schuldnachlass. \n\n37\n\nVgl. Fischer- Dieskau/ Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht, \nLoseblattsammlung, Stand Februar 2003, Band 2, II. WoBauG § 69 \nAnm. 4.1.\n\n38\n\nDa die Klägerin mithin keinen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Frage \nder Gewährung des Schuldnachlasses hatte, konnte sie diese den \nDarlehensnehmern auch nicht mit der Begründung verweigern, die der \nDarlehensgewährung zugrunde liegende Bewilligung sei aufgrund eines \nWeisungsverstoßes des Beklagten erfolgt.\n\n39\n\nInnerhalb der im Rahmen des § 15 Abs. 3 WBFG vorzunehmenden \nErmessensentscheidung musste die Klägerin - entgegen der Ansicht des Beklagten \nund der Bezirksregierung Arnsberg - nicht berücksichtigen, ob die Darlehensnehmer \naufgrund einer Veränderung in ihren Einkommensverhältnissen bei Antragstellung im \nDezember 1991, im Januar 1992 oder in einem anderen nachfolgenden Monat eine \nFörderung im Modell A hätten erlangen können. Denn in Nr. 1.1 EKPE wird im \nHinblick auf die Gewährung öffentlicher Fördermittel als Stichtag auf den Zeitpunkt \nder Antragstellung und nicht fakultativ auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt. Von \nder Klägerin kann im Rahmen der Ermessensentscheidung auch nicht verlangt \nwerden, hypothetische Erwägungen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung \nvorzunehmen. Dieses Vorgehen wäre unpraktikabel, denn es würde einen \nunangemessen hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Im Übrigen wäre unklar, \nwelcher spätere Zeitpunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung zugrunde zu \nlegen wäre und wie weit in die Zukunft von dem tatsächlichen Zeitpunkt der \nAntragstellung abgewichen werden müsste. \n\n40\n\nDer Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 90 VwGO i.V.m. mit einer \nentsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. März 2000. \n\n41\n\nNach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben. \n\n42\n\nDie Voraussetzungen der §§ 124, 124a Abs. 1 VwGO für eine Zulassung der \nBerufung liegen nicht vor. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-05-16/12-k-3738-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-05-16/12-k-3738-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292637","retrieved":"2026-07-09 03:13:28.700425+00:00"}}