{"status":"available","doknr":"OLD292636","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0516.12K2590.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-05-16","aktenzeichen":"12 K 2590/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n,Die Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit der vorliegenden Klage begehren die Kläger als Vertreter des \nBürgerbegehrens „Freibad M. Bach\" die Verpflichtung des Rates der Stadt B \nzur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, das auf die Gewährung von \nZuschüssen für die Sanierung und den Weiterbetrieb des Freibades M. Bach \nin B gerichtet ist. \n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 30. Oktober 2000 beschloss der beklagte Rat vor dem \nHintergrund eines seit 1995 unausgeglichenen Haushalts der Stadt B und bis zum \nEnde des Jahres 2000 erwarteter Schulden in Höhe von 44,7 Mio. DM die \nSchließung des Freibades M. Bach zum 1. Januar 2001. Die Schließung des \nBades wurde in das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2001 \naufgenommen, um u.a. durch eine daraus resultierende Kosteneinsparung ab dem \nJahr 2003 in Höhe von 500.000 DM jährlich bis zum Jahr 2004 einen \nHaushaltsausgleich zu erzielen. In Folge der Schließung des Freibades gründete \nsich der Förderverein Freibad M. Bach B e.V., der ein Konzept zum \nWeiterbetrieb des Freibades entwickelte, welches einen einmaligen \nInvestitionskostenzuschuss und jährliche Betriebskostenzuschüsse der Stadt B \nvorsieht. Am 23. Mai 2001 verpflichtete sich der Förderverein in einem \nGestattungsvertrag gegenüber der Stadt B, die Pflege der Freibadanlagen vorab \nkostenlos zu übernehmen. \n\n4\n\nIn seiner Sitzung vom 1. Oktober 2001 beschloss der Beklagte im Hinblick auf \ndas Ziel, im Jahr 2002 einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen, freiwillige \nZuschüsse in Form von laufenden Leistungen zum Unterhalt des Bbades sowie für \ndie einmalige Investition nicht zu gewähren.\n\n5\n\nAuf Initiative des Fördervereins wurde sodann das vorliegende Bürgerbegehren \nmit der Frage „Soll sich die Stadt B an den Sanierungs- und Folgekosten für das \nFreibad M. Bach beteiligen (einmaliger Investitionskostenzuschuss: 1,346 Mio. \nDM und jährlicher Betriebskostenzuschuss:120.000 DM?)\" vorbereitet. Auf den \nUnterschriftenlisten sind die Fragestellung, eine Begründung, ein \nFinanzierungsvorschlag sowie Namen und Adressen der Kläger als Vertreter der \nUnterzeichner des Bürgerbegehrens vermerkt. In der Begründung werden neben \neiner knappen Darstellung der Sachlage („Der Rat der Stadt B hat voriges Jahr \nbeschlossen, dass das Freibad von der Stadt nicht mehr betrieben wird; es ist z.Zt. \ngeschlossen. Er hat im Oktober 2001 Zuschüsse für die Sanierung und den Betrieb \ndes Bades abgelehnt.\") die Beweggründe der Initiatoren des Bürgerbegehrens \naufgeführt. Weiter wird das Konzept zur Wiedereröffnung und zum langfristigen \nBetrieb des Freibades umrissen. In dem Finanzierungsvorschlag wird ausgeführt, \ndass der Investitionskostenzuschuss durch Verzicht auf fünf mit insgesamt 2,029 \nMio. DM im Investitionsplan des Haushaltsplans 2001 für das Haushaltsjahr 2002 \nangesetzte Maßnahmen und der jährliche Betriebskostenzuschuss durch eine \nErhöhung der Gewerbesteuer und den Wegfall der Bezuschussung für einen Bus- \nShuttle finanziert werden sollen. \n\n6\n\nDie Kläger reichten das Bürgerbegehren am 27. Dezember 2001 mit insgesamt \n2333 gültigen Unterschriften bei dem Beklagten ein.\n\n7\n\nObwohl das erforderliche Unterschriftenquorum erreicht wurde, stellte der \nBeklagte mit Beschluss vom 18. Februar 2002 die Unzulässigkeit des \nBürgerbegehrens fest. Diesen Beschluss gab der Bürgermeister der Stadt B den \nKlägern mit Bescheid vom 18. März 2002 bekannt und führte zur Begründung aus: \nDas Bürgerbegehren sei unzulässig, weil es sich bei der Bezuschussung des \nFreibades um eine neue frewillige Aufgabe handele, deren Übernahme den \nRegelungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 81 GO NRW widerspreche. \nDie Stadt B befinde sich seit dem 1. Januar 2002 in der vorläufigen \nHaushaltsführung, da das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2002 \nvon dem Landrat des Märkischen Kreises als zuständiger Aufsichtsbehörde nicht \ngenehmigt worden sei. Ferner verstoße das Bürgerbegehren gegen § 26 Abs. 5 Nr. 3 \nGO NRW, weil die Schließung des Freibades eine im Haushaltssicherungskonzept \nder Haushaltssatzung für das Jahr 2001 festgeschriebene \nKonsolidierungsmaßnahme betreffe. Darüber hinaus entspreche der unterbreitete \nKostendeckungsvorschlag nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 \nGO NRW. Denn er sehe eine Kompensation für den bei einem Erfolg des \nBürgerbegehrens entfallenden Verkaufserlös für das Grundstück G1 nicht vor. Der \nFinanzierungsvorschlag sei außerdem insoweit überholt, als er den Verzicht auf fünf \nMaßnahmen aus dem Investitionsplan des Haushaltsjahres 2001 für das Jahr 2002 \nvorsehe. Diese Maßnahmen seien teilweise wegen der dramatischen \nFinanzentwicklung mit Ratsbeschluss vom 18. Februar 2002 auf das Haushaltsjahr \n2005 und spätere Jahre verschoben worden oder müssten teilweise aus Gründen \nder Verkehrssicherungspflicht zwingend durchgeführt werden. \n\n8\n\nDie Kläger erhoben am 22. März 2002 Widerspruch und führten zur Begründung \naus: Ein Verstoß gegen § 81 GO NRW könne nicht festgestellt werden. Denn die \nVorschriften über die vorläufige Haushaltsführung seien unabhängig von der \nDurchführung eines Bürgerbegehrens anwendbar. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW sei \nebenfalls nicht verletzt, da die Vorschrift nur Bürgerbegehren erfasse, die - anders \nals das vorliegende Begehren - die Haushaltssatzung unmittelbar beträfen. Der \nUmstand, dass es sich bei der Stadt B bis Ende 2001 um eine \nHaushaltssicherungskonzeptgemeinde gehandelt habe, begründe nicht die \nUnzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Der möglichen Kostenrelevanz von \nBürgerbegehren werde auch bei einer Gemeinde mit Haushaltssicherungskonzept \ndadurch Rechnung getragen, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW einen \ndurchführbaren Kostendeckungsvorschlag verlange, wobei die Durchführbarkeit im \nZeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens gegeben sein müsse. Es sei daher \nunschädlich, wenn der Kostendeckungsvorschlag den Inhalt von Ratsbeschlüssen, \ndie nach dem Einreichen der Unterschriftenlisten gefasst worden seien, nicht \nberücksichtige. \n\n9\n\nMit Ratsbeschluss vom 3. Juni 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKläger zurück. Dies teilte der Bürgermeister den Klägern mit Bescheid vom \n19. Juni 2002 mit und führte zur Begründung aus: Könne der beklagte Rat aufgrund \nder Verpflichtung zur Beachtung der Regelung des § 81 GO NRW sowie der §§ 75 \nAbs. 3 und 4 GO NRW und § 23 Abs. 2 GemHVO keine neuen freiwilligen Ausgaben \nüber Bagatellgrenzen hinaus beschließen, so könne dies auch nicht im Wege eines \nBürgerbegehrens erreicht werden. Im übrigen genüge auch der \nKostendeckungsvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen, da er aus der Sicht \ndes insoweit maßgeblichen Zeitpunktes der Entscheidung des Beklagten lediglich \neine Teilfinanzierung der Maßnahme vorsehe. Zwar könnten im Zeitpunkt der \nAbfassung eines Bürgerbegehrens haushaltsrechtliche Entwicklungen nicht im Detail \nvorhergesehen werden, im Hinblick auf die Mit- und Selbstverantwortung der Bürger \nsei jedoch zu fordern, dass sich die Initiatoren des Bürgerbegehrens mit der aktuellen \nHaushaltslage der Kommune vertraut machten. \n\n10\n\nAm 6. Juli 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem \nVorverfahren noch ergänzend geltend machen: Die Verpflichtung der Stadt B zur \nBeachtung der Regelung des § 81 GO NRW stehe der Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens nicht gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW wegen Verfolgung eines \ngesetzwidrigen Zieles entgegen. Denn § 81 GO NRW beziehe sich lediglich auf die \nAusführung von Ratsbeschlüssen, nicht aber auf die Beschlussfassung als solche, so \ndass der Beklagte bei der gegebenen Haushaltslage der Stadt B einen \nRatsbeschluss im Sinne des Bürgerbegehrens fassen könne. Ein solcher Beschluss \nsei nicht rechtswidrig, da er nach Entspannung der Haushaltslage umgesetzt werden \ndürfe. Könne der beklagte Rat in Übereinstimmung mit der Rechtslage einen solchen \nBeschluss fassen, so verfolge auch das vorliegende Bürgerbegehren kein \ngesetzwidriges Ziel. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters \nder Stadt B vom 18. März 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Bürgermeisters der Stadt B vom \n19. Juni 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass das Bürgerbegehren \nüber die Frage „Soll sich die Stadt B an den Sanierungs- und \nFolgekosten für das Freibad M. Bach beteiligen (einmaliger \nInvestitionskostenzuschuss: 1,346 Mio. DM, jährlicher \nBetriebskostenzuschuss: 120.000 DM?)\" zulässig ist.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem \nVorverfahren zur Begründung ergänzend aus: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, \nda die Stadt B im Jahr 2002 ihre Finanzautonomie verloren habe und auch das \nHaushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2003 von dem Landrat des \nMärkischen Kreises nicht genehmigt worden sei. Daher dürfe er - der beklagte Rat - \ngemäß § 81 GO NRW neue Aufgaben im freiwilligen Bereich nicht aufgreifen. Im \nübrigen könne der gewünschte Investitionskostenzuschuss in Höhe von 1,346 Mio. \nDM von der Stadt B nicht aufgebracht werden, so dass er mit einem Zinsaufwand \nvon mehr als 30.000 EUR kreditfinanziert werden müsse. Da auch hierfür keine \nDeckung gegeben sei, werde der Fehlbedarf vergrößert. Dies laufe der \nHandlungsmaxime des § 81 GO NRW diametral entgegen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Verfahrensakte, die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Verfahren \n12 L 1188/02 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n18\n\nDie vorliegend einschlägige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Begehren, den Beklagten zu \nverpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, ist zulässig. Denn \nbei dieser Entscheidung des Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt im \nSinne von § 35 S.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- \nWestfalen (VwVfG NRW). Der Feststellung des Beklagten kommt unmittelbare \nAußenwirkung zu, weil die Kläger als Initiatoren und Vertreter des Bürgerbegehrens \nnicht organschaftlich handeln, sondern eine Position des Außenrechts geltend \nmachen.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 - in: JURIS mit \nweiteren Nachweisen. \n\n20\n\nDie Kläger sind als Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß § 61 Nr. 1 VwGO \nbeteiligtenfähig. Der Rat der Stadt B ist als erlassende Behörde richtiger Beklagter im \nSinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 des Ausführungsgesetzes \nzur VwGO für das Land Nordrhein- Westfalen (AG VwGO NRW). Der Bürgermeister \nhat die Entscheidung lediglich gegenüber den Klägern bekannt gegeben, so dass \ndas Passivrubrum von Amts wegen entsprechend umzustellen war. \n\n21\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die infolge der ablehnenden Beschlüsse des \nbeklagten Rates ergangenen Bescheide des Bürgermeisters der Stadt B sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO). Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \ngemäß § 26 Abs. 6 S. 1 GO NRW festzustellen.\n\n22\n\nDie Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens richtet sich nach § 26 Abs. 1 bis 5 GO \nNRW. Während die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren \nin § 26 Abs. 1 bis 4 GO NRW niedergelegt sind, ist es materiell oder inhaltlich \nzulässig, wenn es keine der in § 26 Abs. 5 GO NRW genannten Angelegenheiten \nbetrifft. \n\n23\n\nZunächst entspricht die Begründung des Bürgerbegehrens nicht den formellen \nVoraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Die Begründung dient dazu, die \nUnterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. \nDiese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit \nsie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, S. 17/ 18 \nder Urteilsausfertigung.\n\n25\n\nRichtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, gebietet es die \nFunktion der Begründung, dass jedenfalls andeutungsweise auch die Motive erwähnt \nwerden, von denen sich der Rat bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. \n\n26\n\nVgl. Ritgen, Die Zulässigkeit von Bürgerbegehren, Nordrhein- \nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, S. 87, 91.\n\n27\n\nDie Begründung des vorliegenden gegen den Ratsbeschluss vom \n1. Oktober 2001 über die Ablehnung der Gewährung von Zuschüssen für die \nSanierung und den Weiterbetrieb des Freibads M. Bach gerichteten \nBürgerbegehrens entspricht diesen Anforderungen nicht. Das Motiv des beklagten \nRates für die Schließung des Freibades und die Ablehnung der begehrten \nZuschüsse, nämlich die äußerst angespannte Haushaltslage der Stadt B, werden \ninnerhalb der Begründung nicht einmal ansatzweise erwähnt. Dies wäre aber gerade \nvor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Schließung des Bbades als \nKonsolidierungsmaßnahme in das Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2001 \naufgenommen worden war. Um die Unterzeichner des Bürgerbegehrens in die Lage \nzu versetzen, eine abgewogene und verantwortungsbewusste Entscheidung zu \ntreffen, hätte die Begründung des Bürgerbegehrens auch zumindest kurze \nAusführungen zu der finanziellen Situation der Stadt B sowie den Beweggründen des \nbeklagten Rates im Hinblick auf seine Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 und vom \n1. Oktober 2001 enthalten müssen. \n\n28\n\nDarüber hinaus verstößt das von den Klägern initiierte Bürgerbegehren gegen \n§ 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW, wonach Bürgerbegehren über Anträge, die ein \ngesetzwidriges Ziel verfolgen, unzulässig sind. Ein in einem Bürgerbegehren \nenthaltener Antrag verfolgt dann ein gesetzwidriges Ziel, wenn ein entsprechender \nRatsbeschluss rechtswidrig wäre. Denn obwohl eine rechtswidrige Entscheidung des \nRates gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom Bürgermeister gegenüber dem Rat \nbeanstandet werden muss, ist eine Beanstandung eines rechtswidrigen \nBürgerentscheides, der gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 GO NRW die Wirkung eines \nRatsbeschlusses hat, nicht vorgesehen. In dieser Situation soll § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO \nNRW im vorhinein die Beschlussfassung der Bürger verhindern, wenn der positive \nBeschluss rechtswidrig wäre. \n\n29\n\nVgl. Wansleben in: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ \nWansleben, Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- \nWestfalen, Loseblattsammlung Stand Mai 2002, GO NRW § 26 Anm. \n3.1.9.\n\n30\n\nZur Beantwortung der Frage, ob der beklagte Rat einen der Fragestellung des \nBürgerbegehrens entsprechenden Beschluss treffen dürfte, ist gemäß dem bei der \nVerpflichtungsklage allgemein gültigen Grundsatz auf die Sach - und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Von diesem Grundsatz ist \nvorliegend nicht ausnahmsweise abzuweichen, denn es ist insbesondere mit Sinn \nund Zielsetzung eines Bürgerbegehrens nicht vereinbar, durch eine stattgebende \nEntscheidung den Weg zu einem die Entscheidung des Rates ersetzenden \nBürgerentscheid zu eröffnen, wenn sich das Bürgerbegehren im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung auf ein gesetzwidriges Ziel richtet. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 - in: \nJURIS; VGH München, Urteil vom 18. März 1998 - 4 B 97/3249 - in: \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ- \nRR) 1999, S. 137, 138.\n\n32\n\nDas Bürgerbegehren ist auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet, da der beklagte Rat \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Vorschrift des \n§ 81 GO NRW wirtschaften muss und einen dem Antrag des Bürgerbegehrens \nentsprechenden Ratsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 81 GO NRW nicht fassen \ndürfte.\n\n33\n\nGemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW darf die Gemeinde, deren Haushaltssatzung \nbei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, Ausgaben leisten, \nzu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung \nnotwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, \nBeschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im \nHaushaltsplan des Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen \nvorgesehen waren, fortsetzen.\n\n34\n\nDie Stadt B hat seit dem Beginn des Haushaltsjahres 2002 die Grundsätze der \nvorläufigen Haushaltsführung zu beachten. Die Bekanntmachung der \nHaushaltssatzung der Stadt B konnte in den Jahren 2002 und 2003 gemäß § 79 Abs. \n5 Satz 4 GO NRW nicht erfolgen, da es angesichts der Verpflichtung der Stadt B zur \nAufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes an der gemäß § 75 Abs. 4 Satz 4 \nGO NRW erforderlichen Genehmigung des Landrates des N Kreises als zuständiger \nAufsichtsbehörde fehlte. \n\n35\n\nEin der Fragestellung des Bürgerbegehrens entsprechender Ratsbeschluss \nwürde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Vorschrift des § 81 GO NRW \nwidersprechen. Voraussetzung für die in § 81 Abs. 1 Nr. 1, 1.HS 1. Alt. GO NRW \ngeregelte rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben ist, dass sie bei Beginn \ndes Haushaltsjahres bereits bestanden hat. \n\n36\n\nVgl. Wansleben in: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ \nWansleben, a.a.O., GO NRW § 81 Anm. 2.1.\n\n37\n\nEine positive Beschlussfassung des beklagten Rates im Sinne des \nBürgerbegehrens wäre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § \n81 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS 1. Alt. GO NRW nur zulässig, wenn zu Beginn des \nHaushaltsjahres 2003 eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Gewährung \nvon Zuschüssen für die Sanierung und den Weiterbetrieb des Freibades bestanden \nhätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine rechtliche Verpflichtung der Stadt B zur \nGewährung eines Investitionskostenzuschusses sowie jährlicher \nBetriebskostenzuschüsse an den Förderverein Freibad M. Bach B e.V. \nbestand zu keinem Zeitpunkt. \n\n38\n\nAuch auf der Grundlage von § 81 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS 2. Alt. GO NRW hätte eine \nBeschlussfassung des Rates nicht erfolgen dürfen. Diese Vorschrift ermächtigt zur \nLeistung von Ausgaben für die Weiterführung notwendiger Aufgaben im Hinblick auf \nbestehende Gemeindeeinrichtungen, denn durch das vorübergehende Fehlen der \nhaushaltsrechtlichen Grundlage dürfen der laufende Betrieb und die Unterhaltung \nvon Spiel-, Sport- und Erholungsanlagen, von kulturellen Einrichtungen und \ndergleichen nicht gefährdet werden.\n\n39\n\nVgl. Wansleben in: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ \nWansleben, a.a.O., GO NRW § 81 Anm. 2.1.; Rehn/ Cronauge, \nKommentar zu GO NRW, Loseblattsammlung Stand Januar 2002, § 81 \nAnm. II.3.\n\n40\n\nDer beklagte Rat dürfte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung demnach nur \ndann einen Beschluss hinsichtlich der Gewährung der mit dem Bürgerbegehren \nbegehrten Zuschüsse für das Freibad M. Bach fassen, wenn es sich bei dem \nFreibad um eine zu Beginn des Haushaltsjahres 2003 bestehende öffentliche \nEinrichtung gehandelt hätte. Dies ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Bei dem Betrieb \ndes Freibades handelte es sich um eine von der Stadt B zunächst freiwillig \nübernommene und durchgeführte Selbstverwaltungsaufgabe. Da der beklagte Rat \nbereits am 30. Oktober 2000 die Schließung des Freibades zum 1. Januar 2001 \nbeschlossen hatte, wurde der Freibadbetrieb zu Beginn des Haushaltsjahres 2001 \neingestellt. Ab diesem Zeitpunkt handelte es sich mithin nicht mehr um eine \nbestehende Gemeindeeinrichtung, so dass der beklagte Rat bereits ab dem Beginn \nder vorläufigen Haushaltsführung im Januar 2002 gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS 2. \nAlt. GO NRW nicht mehr befugt gewesen wäre, die Gewährung von Zuschüssen für \ndie Sanierung und den Betrieb des Freibades zu beschließen. Mithin ist das \nvorliegende Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW wegen der \nVerfolgung eines gesetzwidrigen Zieles unzulässig. \n\n41\n\nEin anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht im Hinblick auf den Vortrag der \nKläger, § 81 GO NRW schränke nicht die Beschlussfassung des Rates als solche, \nsondern lediglich die Ausführung der Ratsbeschlüsse ein, so dass das vorliegende \nBürgerbegehren zulässig sei, weil die Ausführung eines erfolgreichen \nBürgerentscheides auf eine Zeit nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung \nverschoben werden könne. Denn der Zweck des § 81 GO NRW liegt darin, die \nGemeinde einerseits in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben weiterzuführen, und \nandererseits eine Ausweitung der Haushaltswirtschaft und eine freiwillige Übernahme \nneuer Selbstverwaltungsaufgaben während der Zeit bis zur Bekanntmachung einer \nneuen Haushaltssatzung zu verhindern.\n\n42\n\nVgl. Rehn/ Cronauge, a.a.O., § 81 Anm. I.\n\n43\n\nDa die Übernahme neuer Selbstverwaltungsaufgaben aber gerade nur durch \neine entsprechende Beschlussfassung des Rates erfolgen kann, bezieht sich § 81 \nGO NRW nicht erst auf die - zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt erfolgende - \nAusführung gefasster Beschlüsse, sondern bereits auf die Beschlussfassung selbst. \nZudem würde es der gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bestehenden Verpflichtung \ndes Bürgermeisters zur unverzüglichen Ausführung eines Ratsbeschlusses sowie \neines erfolgreichen Bürgerentscheides zuwiderlaufen, wenn § 81 GO NRW nicht \nbereits die Beschlussfassung als solche, sondern erst die nachfolgende Ausführung \ngefasster Beschlüsse einschränken wollte. Denn diese Pflicht des Bürgermeisters \nruht lediglich, wenn der Bürgermeister nach § 54 GO NRW beanstandet oder die \nAufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß § 119 GO NRW aufhebt. \n\n44\n\nVgl. dazu Kirchhof in: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ \nWansleben, a.a.O., GO NRW § 62 Anm. 12.2.\n\n45\n\nDarüber hinaus ist auch der konkrete Antrag des vorliegenden Bürgerbegehrens \nauf eine einem erfolgreichen Bürgerentscheid zeitlich unmittelbar nachfolgende \nUmsetzung ausgerichtet. Denn die darin genannten Zuschussbeträge sind dem \nKonzept des Fördervereins vom 15. September 2000 entnommen und wurden auf \nder Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Gegebenheiten errechnet. Es \nist jedoch davon auszugehen, dass sich die ursprünglich mit 2 Mio. DM \nveranschlagten Sanierungskosten erhöhen, je länger das Freibadgelände nicht \ngenutzt wird. Die Wiedereröffnung des Freibades wäre mithin nur dann mit Hilfe der \nbeantragten Zuschüsse durchführbar, wenn dies möglichst zeitnah geschehen \nwürde. Die vorstehende Bewertung rechtfertigt sich weiter im Hinblick darauf, dass \nder Förderverein für die Übergangszeit bis zur endgültigen Entscheidung über die \nWiedereröffnung des Freibades einen Gestattungsvertrag mit der Stadt B \ngeschlossen hat, auf dessen Grundlage er vorab die Pflege der Außenanlagen des \nFreibades kostenlos ausführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Förderverein \ngewillt ist, diese Maßnahmen so lange zu übernehmen, bis die Stadt B in der Lage \nsein wird, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Da \nder im Bürgerbegehren enthaltene Antrag mithin auch auf eine einem erfolgreichen \nBürgerentscheid zeitlich unmittelbar nachfolgende Umsetzung ausgerichtet ist, ist er \nauf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet und das Bürgerbegehren unzulässig. \n\n46\n\nNach alledem bedürfen die weiteren von den Klägern und dem Beklagten \naufgeworfenen und in den Mittelpunkt ihres Vortrags gestellten Fragen hinsichtlich \nder Durchführbarkeit des in dem Bürgerbegehren enthaltenen \nKostendeckungsvorschlages (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) sowie der Unzulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW wegen Bezugs der \nAngelegenheit zur Haushaltssatzung keiner Entscheidung. \n\n47\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO \nabzuweisen. \n\n48\n\nDie Voraussetzungen des §§ 124, 124a VwGO für eine Zulassung der Berufung \nsind nicht gegeben. \n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-05-16/12-k-2590-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-05-16/12-k-2590-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292636","retrieved":"2026-07-09 03:13:28.609984+00:00"}}