{"status":"available","doknr":"OLD293004","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0417.8L647.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-04-17","aktenzeichen":"8 L 647/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 07. Februar 2003 \ngegen die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom \n05. Februar 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Ein nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellter Antrag ist nur statthaft, wenn ein \ngegenüber einem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, \nder entweder kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO), oder \nkraft Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort \nvollziehbar ist. Ein solcher Verwaltungsakt als notwendiger Anknüpfungspunkt für ein \nVerfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegt hier jedoch nicht vor. \n\n5\n\nDie Kammer sieht auch keine Veranlassung, den ausdrücklich nach § 80 Abs. 5 \nVwGO gestellten Antrag in einen Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz \ngemäß § 123 VwGO auszulegen, weil auch ein dahingehender Antrag erfolglos \nbleiben müsste; denn es fehlt an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).\n\n6\n\nVielmehr sind die rechtlichen Voraussetzungen für die am 29. April 2003 \nvorgesehene Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 49 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) gegeben. Die Antragstellerin ist vollziehbar \nausreisepflichtig. Ihre Ausreisepflicht folgt aus § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG. \nDarüber hinaus ist der Antragstellerin durch Verfügung des Antragsgegners vom 25. \nApril 2001 die Abschiebung angedroht worden. Die ihr in der Folgezeit erteilten \nDuldungen lassen ihre Ausreisepflicht unberührt (vgl. § 56 Abs. 1 AuslG). Die \nAbschiebung ist der Antragstellerin zudem gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nmindestens einen Monat vorher mit Schreiben vom 01. August 2002 und 23. Januar \n2003 angekündigt worden.\n\n7\n\nGründe, die die Abschiebung der Antragstellerin trotz Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht rechtswidrig erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Ein solcher \nfolgt weder aus § 55 Abs. 2 noch aus § 55 Abs. 3 AuslG, weil schon deren jeweilige \nTatbestandvoraussetzungen nicht vorliegen.\n\n8\n\nDie Abschiebung der Antragstellerin ist zunächst nicht deshalb (rechtlich) \nunmöglich im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG, weil sie sich mit Erfolg auf einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem IMK-Beschluss vom \n10. Mai 2001 berufen kann. Zwar ist nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschlüsse vom 30. \nAugust 1995 - 18 B 660/94 -, vom 26. März 1998 - 18 B 2195/96 - und vom 20. April \n1999 - 18 B 1338/97 -), der die Kammer folgt, die Erteilung einer Duldung für die \nDauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen \nGründen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein vorläufiges Bleiberecht \nnicht eingetreten ist. Denn der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis vom 20. Juni 2001, den der Antragsgegner - soweit ersichtlich - \nbisher nicht beschieden hat, hat ein Fiktionsrecht nach § 69 AuslG nicht ausgelöst. \nEtwas anderes gilt jedoch zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG), wenn - wie hier - nur mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung \nsichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und \nZweck nach dem begünstigten Personenkreis zugute kommt. Die Antragstellerin hat \njedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der Anordnung nach § 32 AuslG zur Erteilung \nvon Aufenthaltsbefugnissen an Arbeitnehmer aus der Republik Bosnien und \nHerzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nDie Antragstellerin, die selbst die Voraussetzungen des Erlasses des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386 \n- B 2/I 14 - Kosovo - nicht erfüllt, kann ebenso wenig als Familienangehörige in die \nAltfallregelung einbezogen werden (vgl. I. 1. der Regelung), weil auch ihr Ehemann - \nder Antragsteller in dem Verfahren 8 L 185/03 - nicht glaubhaft gemacht hat, dass er \ndie für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen des \nIMK-Beschlusses vom 10. Mai 2001 erfüllt. Zur Begründung wird insoweit auf die \nAusführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom heutigen Tage in dem \nParallelverfahren 8 L 185/03 Bezug genommen.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom \n06. März 2002 - auch - die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG \nbeansprucht, lässt die Kammer offen, inwieweit auch bei Berufung auf einen \nAufenthaltsbefugnisanspruch nach dieser Vorschriften der Grundsatz gilt, dass \nvorläufiger Rechtsschutz nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO erlangt werden \nkann.\n\n11\n\nVgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2001 \n- 18 B 242/01 -.\n\n12\n\nDer Antragstellerin kann im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG - über den der Antragsgegner, \nsoweit ersichtlich, bisher ebenfalls nicht entschieden hat - jedenfalls deshalb kein \nAbschiebungsschutz gewährt werden, weil sie die Voraussetzungen für einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Vorschrift nicht \nglaubhaft gemacht hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § \n30 Abs. 2 AuslG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Antragstellerin \nnicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ebenso wenig kommen als \nAnspruchsgrundlage § 30 Abs. 3 oder § 30 Abs. 4 AuslG in Betracht. Denn es fehlt \nunter den hier gegebenen Umständen schon an der jeweiligen \nTatbestandsvoraussetzung des Duldungsgrundes.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin kann zunächst nicht angenommen \nwerden, dass mit Blick auf die von ihr - unter Vorlage entsprechender ärztlicher \nBescheinigungen - geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen für diese ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht. Zwar ist nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabzusehen, wenn ihm dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit droht. Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer \nunzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann auch \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 07. September 1999 - 1 C 6/99 -, NVwZ \n2000, 204 (205); Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ \n2000, 206 (207); Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -; Urteil vom 27. \nApril 1998 \n- 9 C 13/97 -; NVwZ 1998, 973, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 (525).\n\n15\n\nDie Schwelle des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist aber \nerst dann überschritten, wenn der Betreffende im Heimatland überhaupt keine \nzureichende Behandlung einer lebensbedrohlichen Krankheit erhält oder wenn die \nihm zugängliche Therapie so schlecht ist, dass er bei einer Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit großen gesundheitlichen Schaden nehmen würde. Erforderlich ist \ndie konkrete erhebliche Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers alsbald nach \nseiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern wird.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -\n.\n\n17\n\nEs muss eine Notlage von existentiellem Gewicht gegeben sein.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2001 - 13 A \n2988/01.A -.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Antragstellerin nicht erfüllt. Dabei \ngeht die Kammer von dem Krankheitsbild aus, das in der ärztlichen Stellungnahme \ndes Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 10. April 2003 wie folgt \numschrieben ist:\n\n20\n\n\"Leicht bis mäßig gradiges depressives Syndrom, welches \nmöglicherweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung \nzurückgeführt werden muss. Es kann aber eine Zweck- und \nTendenzreaktion absolut nicht ausgeschlossen werden.\"\n\n21\n\nDas angerufene Gericht stellt auf dieses Gutachten ab, weil es sich dabei um die \naktuellste ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Antragstellerin \nhandelt und auf die zuvor abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen eingeht. \n\n22\n\nZur medizinischen Versorgung im Kosovo ist zunächst festzustellen, dass diese \nvon einheimischen Ärzten wiederübernommen worden ist und die Krankenhäuser \nnach Instandsetzung durch die KFOR-Truppen wieder arbeiten. Wenn auch die \nMöglichkeit, im Kosovo komplizierte Behandlungen oder schwierige operative \nEingriffe vorzunehmen, immer noch begrenzt sind, so sind doch die medizinische \nGrundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen grundsätzlich \ngewährleistet.\n\n23\n\nVgl. dazu: Auswärtiges Amt (AA) ad hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Kosovo) vom 27. November 2002; Deutsches Verbindungsbüro \nKosovo, Pristina, Auskunft an das VG Frankfurt am Main vom \n13. Februar 2002; Komitee Cap Anamur, Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 12. Februar 2002.\n\n24\n\nAuch Depressionen sind behandelbar und Antidepressiva verfügbar.\n\n25\n\nVgl. Bundesamt: Medizinische Versorgung im Kosovo und Serbien-\nMontenegro vom August 2002. \n\n26\n\nEbenso sind generalisierte Angststörungen im Kosovo behandelbar. Gleiches gilt \nfür posttraumatische Stresssymptome infolge von Kriegserlebnissen. Die Behandlung \nist für Patienten kostenfrei. Die Therapie erfolgt regelmäßig medikamentös. Die \nnotwendige medikamentöse Versorgung der Patienten ist gleichfalls kostenfrei.\n\n27\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskunft an das \nVG Frankfurt am Main vom 06. Februar 2002 und Auskunft an das VG \nWiesbaden vom 12. September 2002.\n\n28\n\nVor dem Hintergrund dieser medizinischen Versorgungssituation ist - auch bei \nBerücksichtigung des Krankheitsbildes der Antragstellerin - nicht erkennbar, dass sie \nbei einer Rückkehr in ihre Heimat mit großer Wahrscheinlichkeit eine unerträgliche \nKrankheitsentwicklung oder gar den Tod zu erwarten hätte, zumal der Antragsgegner \nbeabsichtigt, der Antragstellerin die ihr derzeit verordneten Psychopharmaka \nmitzugeben.\n\n29\n\nUnabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist eine Notlage im soeben \nbeschriebenen Sinne im Falle der Antragstellerin jedenfalls deshalb ausgeschlossen, \nweil mit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keine örtlich bezogenen Aufenthaltsgarantien \nverbunden sind und es der Antragstellerin aus diesem Grunde zumutbar ist, \ngegebenenfalls in den Teil Jugoslawiens, der außerhalb des Kosovo liegt, Zuflucht \nzu suchen und sich dort in medizinische Behandlung zu begeben. Auf der Grundlage \nder sich aus aktuellen Auskünften,\n\n30\n\nvgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. \nOktober 2002; AA, Auskünfte an das VG Oldenburg vom 21. Februar \n2002, VG Frankfurt Main vom 28. August 2002; Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland, Belgrad, Auskünfte an das VG Frankfurt / \nOder vom 02. Oktober 2002 und das VG Osnabrück vom 25. November \n2002,\n\n31\n\nergebenden Erkenntnisse über die medizinischen Behandlungsmöglichkeit in \ndem - außerhalb des Kosovo liegenden - Gebiet Jugoslawiens sind keine \nAnhaltspunkte dafür gegeben, dass die Antragstellerin dort eine ausreichende \nTherapie der von ihr geltend gemachten Erkrankung nicht erlangen könnte. In dem \nbetreffenden Teil Jugoslawiens sind insbesondere auch psychische Erkrankungen \nbehandelbar und zur Therapie erforderliche Medikamente, vor allem auch \nAntidepressiva, erhältlich. \n\n32\n\nVgl. etwa AA, Auskunft an das VG Frankfurt am Main vom 28. August \n2002.\n\n33\n\nDarüber hinaus liegt ein Duldungsgrund auch nicht im Hinblick auf die von der \nAntragstellerin wegen ihrer Erkrankung behaupteten Reiseunfähigkeit vor. Nach \nEinschätzung des Amtsarztes ist die Reisetauglichkeit der Antragstellerin vielmehr \nunter der Voraussetzung, dass sie während des Fluges begleitet wird, gegeben. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner nicht bereit wäre, diese Vorkehrungen \nbei einer Abschiebung der Antragstellerin zu treffen, liegen nicht vor.\n\n34\n\nDie Abschiebung der Antragstellerin ist schließlich auch nicht deshalb - rechtlich - \nunmöglich, weil der Antragsgegner bisher nicht darüber entschieden hat, ob die \nAbschiebung der Antragstellerin auf der Grundlage eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 AuslG auszusetzen ist. Dem Antrag der Antragstellerin vom 03. Februar \n2003 auf Feststellung von Abschiebungshindernissen kommt weder eine \nFiktionswirkung nach § 69 AuslG zu, noch ist ihr deshalb der Aufenthalt im \nBundesgebiet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes zu gestatten.\n\n35\n\nLiegen somit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung nicht vor, ist \nein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 3 AuslG ebenfalls nicht gegeben. Weder \ndringende humanitäre oder persönliche Gründe noch erhebliche Interessen erfordern \ndie weitergehende Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet. \nDementsprechende Gründe resultieren - nach den vorstehenden Ausführungen - \ninsbesondere nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten \nErkrankung.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-04-17/8-l-647-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-04-17/8-l-647-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293004","retrieved":"2026-07-09 03:14:02.806827+00:00"}}