{"status":"available","doknr":"OLD293095","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0410.4L527.03.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"4 L 527/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n10. März 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n13. Februar 2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, soweit in der \nVerfügung ein Zwangsmittel angedroht wird,\n\n4\n\nist nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil der Antragsgegner die sofortigen \nVollziehung seiner Verfügung angeordnet hat, sodass der Widerspruch des \nAntragstellers nicht schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende \nWirkung entfaltet. Soweit der Widerspruch sich auch gegen die Androhung eines \nZwangsgeldes richtet, tritt die aufschiebende Wirkung nach § 8 des \nAusführungsgesetzes zur VwGO nicht ein. In einer solchen Situation kann das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung herbeiführen. \n\n5\n\nIn der Sache hat der Antrag allerdings keinen Erfolg. Denn die Abwägung des \nInteresses des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der \nVerfügung des Antragsgegners fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Es liegen \nkeine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des \nAntragsgegners vor; es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, \ndie Verfügung ungeachtet des hiergegen eingelegten Widerspruchs vollziehen zu \nkönnen.\n\n6\n\nDie Bauordnungsverfügung beruht auf § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NW). Nach dieser Bestimmung haben die \nBauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber \nzu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie sind \nbefugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu \ntreffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen hiernach ein \nbauaufsichtliches Einschreiten in Betracht kommt, sind im vorliegenden Fall erfüllt, \nweil das Aufstellen des mit Werbeaufdruck versehenen Anhängers auf dem \nGrundstück G1 öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.\n\n7\n\nDas Abstellen des Werbeanhängers ohne Zugfahrzeug unterliegt gemäß § 63 \nAbs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der \nbauaufsichtlichen Genehmigungspflicht. Der Anhänger erfüllt sämtliche der in § 13 \nAbs.1 Satz 1 BauO NRW enthaltenen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer \nAnlage der Außenwerbung. Denn es handelt sich bei dem Anhänger mit bedruckter \nPlane um eine ortsfeste Einrichtung, die der Anpreisung und als Hinweis auf das \nAntiquitätengeschäft des Antragstellers dient und vom öffentlichen Verkehrsraum aus \nsichtbar ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen sowohl hinsichtlich \nder Frage der Genehmigungsbedürftigkeit als auch hinsichtlich der hierzu von der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätze zur „Ortsfestigkeit\" von Werbeanhängern \nauf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 2 Punkt II. des Schriftsatzes des \nAntragsgegners vom 7. April 2003 verwiesen. Soweit der Antragsteller in seiner \nAntragschrift darauf hinweist, dass der Anhänger vorwiegend zum Transport von \nMöbeln genutzt werde und dem Werbeeffekt nur untergeordnete Bedeutung \nzukomme, vermag dieser Vortrag das Tatbestandsmerkmal der ortsfesten \nVerbindung nicht in Frage zu stellen. Denn ausweislich der in den Verwaltungsakten \ndes Antragsgegners befindlichen Fotografien wird der Anhänger jedenfalls immer \nwieder für kürzere Zeit an derselben Stelle, dem angemieteten Stellplatz, abgestellt \nund dient nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers auch dazu, die \nVerkehrsteilnehmer auf sein Angebot aufmerksam zu machen. Dies genügt nach den \nvom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner \ngrundlegenden Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 11 A 5247/96 - entwickelten \nGrundsätzen zur Annahme der Ortsfestigkeit.\n\n8\n\nÜber eine demzufolge erforderliche Baugenehmigung für das Aufstellen des \nWerbeanhängers auf dem streitigen Grundstück verfügt der Antragsteller unstreitig \nnicht.\n\n9\n\nBereits wegen des in der ungenehmigten Bauausführung liegenden formellen \nBaurechtsverstoßes war der Antragsgegner nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n10\n\nvgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 2. Oktober 1987 - 11 B 1594/87 -\n, \nBaurechtssammlung (BRS) Band 47 Nr. 197; Beschluss vom \n4. September 1991 - 7 B 859/91 -; Beschluss vom 26. November \n1991 - 11 B 3456/91 -; Beschluss vom 27. Dezember 1999 \n- 7 B 2016/99 -, Baurecht 2000 S. 1859\n\n11\n\nbefugt, bauordnungsbehördlich einzuschreiten. Etwas anderes gilt \nausnahmsweise nur dann, wenn für die formell illegale Bauausführung bereits ein \nBauantrag gestellt und dieser auch nach der Rechtsauffassung der \nBaugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der alsbaldigen Erteilung der \nGenehmigung sonst nichts mehr im Wege steht. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier \nerkennbar nicht vor. \n\n12\n\nDarüber hinaus ist das Abstellen des Werbeanhängers auf dem Grundstück \nWehrscheid Nr.2 auch in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig, da es \noffenkundig gegen § 12 Abs.3 (Zone I) der geltenden Gestaltungssatzung der Stadt \nT. über den Historischen Ortskern Bad G. vom 20. Juni 1999 verstößt. \nNach dieser Vorschrift ist Fremdwerbung im historischen Ortskern ausgeschlossen. \nNach dem dem Gericht vorliegenden Lageplan liegt der Aufstellungsort des \nAnhängers innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung und innerhalb der Zone I b. \nDie Werbung durch den Aufdruck auf der Plane des Anhängers erfolgt auch nicht an \nder Stätte der Leistung, da das Antiquitätengeschäft des Antragstellers sich in \nmehreren hundert Metern Entfernung (ca. ½ km Luftlinie) zu dem Grundstück \n„X. 2\" befindet. Besonderheiten, die im vorliegenden Fall einen \nAbweichungsgrund gemäß § 23 Abs.3 der Gestaltungssatzung begründen könnten, \nsind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen die vom Antragsteller in \nseinem Anhörungsschreiben vom 13. November 2002 vorgebrachten Einwände - \nPlatzmangel auf dem Betriebsgrundstück, üblicher Werbeaufdruck auf der Plane, \nWerbung stelle nur Nebenzweck dar, der Anhänger diene hauptsächlich dem \nTransport von Möbeln - keinen Ausnahmefall zu begründen.\n\n13\n\nDie konkrete Anordnung den Werbeanhänger zu beseitigen, ist nicht zu \nbeanstanden, da der Antragsteller als Eigentümer des Anhängers für das Aufstellen \nund den sich hieraus ergebenden baurechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück \n\"X. 2\" verantwortlich ist.\n\n14\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung war auch \nnotwendig, um den formellen und materiellen Baurechtsverstoß zu beseitigen, und \nden Antragsteller nicht für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens in den Genuss \nder Werbewirkung des rechtswidrig aufgestellten Anhängers kommen zu lassen und \nDritte zu vergleichbarem Tun zu veranlassen. \n\n15\n\nDas gegenüber dem Antragsteller angedrohte Zwangsmittel entspricht den \ngesetzlichen Vorschriften, sodass es bei der insoweit gegebenen gesetzlichen \nRegelung verbleiben muss, wonach Widersprüchen gegen \nVollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 13 Abs. 1 \nSatz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei hat die Kammer \nmangels anderweitiger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit \nder Entscheidung die Hälfte des gesetzlich Regelstreitwertes von 4.000 EUR in \nAnsatz gebracht.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-04-10/4-l-527-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-04-10/4-l-527-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293095","retrieved":"2026-07-09 03:14:10.947835+00:00"}}