{"status":"available","doknr":"OLD293274","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0331.14K805.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"14 K 805/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das\n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 24. Mai 1961 geborene Kläger ist mit einem Grad von 50 % behindert. \nSeit dem 1. März 1988 ist er in der Behindertenwerkstaat ... als Maler beschäftigt. Er \nbewohnt eine eigene Wohnung, in der er durch den Träger des betreuten Wohnens \n... betreut wird. \n\n3\n\nDer Beklagte gewährt dem Kläger seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt, auf die \ner den Erwerb des Klägers aus seiner Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte \nals Einkommen anrechnet. Daneben bekommt der Kläger vom Beklagten \nEingliederungshilfe bezogen auf die Kosten der Betreuung. \n\n4\n\nSeit dem 1. Juli 2001 erhält der Kläger vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe \nzusätzlich zum Arbeitslohn ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich \n50,00 DM (ab dem 1. Januar 2002 26,00 EUR).\n\n5\n\nAufgrund des Bescheides vom 28. November 2001 gewährte der Beklagte dem \nKläger für den Monat Dezember 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und rechnete \nneben dem Erwerbseinkommen aus der Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt \nfür Behinderte in Höhe von 394,30 DM auch das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von \n50,00 DM als Einkommen an. \n\n6\n\nDagegen legte der Kläger am 27. Dezember 2001 Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung er ausführte: Die Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes als \nEinkommen durch den Beklagten sei rechtlich unzulässig. Sie verstoße gegen den \nGleichheitsgrundsatz, weil bei der Unterbringung eines Hilfesuchenden in einem \nWohnheim keine Anrechnung stattfinde. \n\n7\n\nDer Landrat ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n14. Februar 2002 mit folgenden Erwägungen zurück: Durch die Vorschrift des § 85 \nAbs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (im Folgenden: BSHG) sei klargestellt, dass \nnur bei Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichnamigen Einrichtung das \nnach § 43 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gewährte \nArbeitsförderungsgeld in Höhe von bis zu 50,00 DM (26,00 EUR) bei der Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des \nBundessozialhilfegesetzes anrechnungsfrei bleibe. Daraus ergebe sich im \nUmkehrschluss, dass das Arbeitsförderungsgeld in allen anderen Fällen in vollem \nUmfang als Einkommen nach § 76 BSHG zu berücksichtigen sei. Inwieweit dies \neinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle, sei nicht im Rahmen der \nHilfegewährung zu prüfen, da das Arbeitsförderungsgeld nach den gesetzlichen \nVorschriften als Einkommen anzurechnen sei. \n\n8\n\nDaraufhin hat der Kläger am 5. März 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung er vorträgt: Bei dem Arbeitsförderungsgeld handele es sich um \neine Leistung, die in den Schutzbereich des § 77 BSHG falle. Auch wenn die \nrechtliche Einordnung der Leistung noch streitig sein möge, werde deutlich, dass an \ndie behinderten Mitarbeiter durch das Arbeitsförderungsgeld eine zusätzliche \nLeistung erbracht werden solle, die der besonderen Förderung der Arbeitstätigkeit \ndiene. Der Umkehrschluss, den der Beklagte aus § 85 Abs. 2 BSHG ziehe, sei \nunzutreffend. Der Gesetzgeber habe offensichtlich die Fälle übersehen, in denen die \nBezieher des Arbeitsförderungsgeldes außerhalb der in § 85 Abs. 2 BSHG \ngenannten Einrichtungen lebten. Daher liege eine ausfüllungsbedürftige \nRegelungslücke vor. Es sei systemwidrig und mit dem Zweck der Norm sowie dem \nangestrebten Ziel des Gesetzgebers nicht vereinbar, dass eine Sozialleistung die \nandere konsumiere. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November\n 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrats ...\n ... vom 14. Februar 2002 zu verpflichten, ihm die beantragten\n Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ohne Anrechnung des\n Arbeitsförderungsgeldes als Einkommen zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden.\n\n14\n\nIn dem von der Berichterstatterin am 28. Januar 2003 durchgeführten \nErörterungstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung \nohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Widerspruchsvorgang des Landrats \n... ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung.\n\n18\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend \ngemachte Anspruch nicht zusteht. \n\n19\n\nStreitgegenständlich ist vorliegend der Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum \n28. Februar 2002. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) kann ein Anspruch auf Leistungen der \nSozialhilfe grundsätzlich (nur) in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum \nGegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger \nder Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Zum einen ist die Sozialhilfe keine \nrentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter; sie dient \nvielmehr im Regelfall dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und es ist nicht \nSache der Verwaltungsgerichte, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten. Zum anderen \nist das - insbesondere einer Filterwirkung dienende - Vorverfahren im Sinne der \n§§ 68 ff VwGO im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes durch die \nBesonderheit gekennzeichnet, dass vor dem Erlass des Bescheides über den \nWiderspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial erfahrene Personen nach \n§ 114 Abs. 2 BSHG beratend zu beteiligen sind. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, in: Fürsorge- \nrechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 43, 19 (21); vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, in: FEVS \n36, 1 (3); OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, \nin: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, 580 ff; Beschlüsse \nvom 27. Mai 1994 - 24 E 908/93 -, in: FEVS 45, 377 (378) und vom \n9. Februar 2000 - 22 A 2010/99 -.\n\n21\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze hat im Regelfall zur Folge, dass der Zeitpunkt \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheides auch den der gerichtlichen Überprüfung \nunterliegenden Zeitraum der Hilfegewährung abschließt. Denn bei der Bewilligung \nvon Sozialhilfe handelt es sich um eine zeitabschnittsweise - in der Regel für die \nDauer eines Monats - vorgenommene Hilfegewährung, deren Voraussetzungen vom \nTräger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, in: FEVS 46, \n94 (96) mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nHier beginnt dieser Zeitraum mit dem 1. Dezember 2002, weil der Beklagte das \nArbeitsförderungsgeld erstmals bei der Zahlung der Sozialhilfe für den Monat \nDezember 2001 als Einkommen des Klägers angerechnet hat. Dies ergibt sich aus \nseinem Bescheid über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom \n28. November 2001. Der streitgegenständliche Zeitraum endet vorliegend mit dem \nMonat des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Februar 2002.\n\n24\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. November 2001 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrats ... vom 14. Februar 2002 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil \ndieser keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den \noben bezeichneten Zeitraum ohne Berücksichtigung des Arbeitsförderungsgeldes als \nEinkommen hat. \n\n25\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehören \nnach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der \nLeistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem \nBundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem \nBundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder \nGesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem \nBundesversorgungsgesetz. Nach § 77 Abs. 1 BSHG sind allerdings Leistungen, die \naufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck \ngewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe \nim Einzelfall dem selben Zweck dient.\nDanach hat der Beklagte das Arbeitsförderungsgeld bei der Berechnung des \nAnspruchs des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu Recht als \nErwerbseinkommen in Abzug gebracht, weil diese Leistung nicht der Vorschrift des \n§ 77 Abs. 1 BSHG unterfällt. Die Anwendung der Vorschrift setzt zunächst voraus, \ndass es sich um eine echte Leistung handeln muss, d. h. um eine solche, die \naußerhalb des normalen Arbeitseinkommens aufgrund einer öffentlich-rechtlichen \nVorschrift zufließt und deren Gewährung durch einen bestimmten, in der Person des \nLeistungsempfängers liegenden Tatbestand ausgelöst ist.\n\n26\n\nVgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, \nTeil 1, Stand: Mai 2002, Rdnr. 14 zu § 77 BSHG.\n\n27\n\nDer Zweck muss aus der Vorschrift eindeutig hervorgehen,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1984, in: FEVS 33, 353 = Zeitschrift \nfür Sozialhilfe (ZSV) 1984, 272;\n\n29\n\nes reicht insoweit nicht aus, wenn lediglich die Gesetzesmaterialien hierüber \netwas aussagen.\n\n30\n\nVgl. Mergler/Zink, aaO, Rdnr. 17 zu § 77 BSHG.\n\n31\n\nNach diesen Grundsätzen geht aus der Vorschrift des § 43 des \nSozialgesetzbuches - 9. Buch - (SGB IX), die die Zahlung des \nArbeitsförderungsgeldes regelt, kein bestimmter Zweck hervor. Danach erhalten die \nWerkstätten für behinderte Menschen von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur \nAuszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich \nzu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das \nArbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 50,00 DM (ab 1. Januar 2002: 26,00 EUR) \nfür jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen \nArbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 620,00 DM \n(ab 1. Januar 2002: 323,00 EUR) nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als \n580,00 DM (300,00 EUR), beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den \nUnterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 620,00 DM (323,00 EUR). \nErhöhungen der Arbeitsentgelte aufgrund der Zuordnung der Kosten im \nArbeitsbereich der Werkstatt gemäß § 41 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz in der ab \n1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 Abs. 3 können auf die Zahlung \ndes Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden.\n§ 43 SGB IX regelt seinem Wortlaut nach nur den Zufluss des \nArbeitsförderungsgeldes vom zuständigen Rehabilitationsträger an die Werkstätten \nzur zusätzlichen Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten \nMenschen - zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 BSHG. Darüber hinaus \nenthält er nur Aussagen zur Höhe und Berechnung des Arbeitsförderungsgeldes. Ein \nbestimmter Zweck der Leistung - etwa die besondere Förderung der Arbeitstätigkeit \nbehinderter Menschen - lässt sich der Vorschrift indes nicht entnehmen. Selbst nach \nder Gesetzesbegründung, auf die jedoch nach den oben genannten Grundsätzen \nnicht maßgeblich zurückgegriffen werden darf, ist es Ziel der Neuregelung, das \nbereits mit der nach § 41 Abs. 4 BSHG in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden \nFassung ergangenen Kostenzuordnung verfolgte Ziel umzusetzen, die \nArbeitsergebnisse der Werkstätten um ca. 100.000.000,00 DM zu entlasten, damit \ndiese entsprechend die Arbeitsentgelte der behinderten Beschäftigten erhöhen \nkönnen.\n\n32\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 14/5800 S. 28 zu Art. 1 § 43, \nHauck/Noftz, \nSozialgesetzbuch SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter \nMenschen, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2002, Rdnr. 1 zu \n§ 43 SGB IX.\n\n33\n\nDamit dient das Arbeitsförderungsgeld selbst nach den Gesetzesmaterialien \nlediglich der Erhöhung der für die Arbeit in den Werkstätten für Behinderte \ngeleisteten Arbeitsentgelte. Eine weitere Zweckrichtung, beispielsweise in Form der \nbesonderen Förderung der Arbeitsfähigkeit behinderter Menschen, lässt sich dem \naber nicht ansatzweise entnehmen.\n\n34\n\nAngesichts der fehlenden Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 BSHG auf den \nvorliegenden Sachverhalt bedarf es auch - insbesondere im Hinblick auf die \nRegelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG - keiner Auslegung der Norm mit dem Ziel \nder Klärung ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung. Insofern weist das Gericht - ohne \ndass dies noch entscheidungserheblich wäre - auf Folgendes hin: Eine \nUngleichbehandlung des Klägers unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) durch die Berücksichtigung des Arbeitsförderungsgeldes als \nEinkommen bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber anderen \nPersonengruppen, die Arbeitsförderungsgeld und Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz beziehen, ist nicht ersichtlich. Das in Art. 3 Abs. 3 GG \nnormierte Gleichheitsprinzip verbietet eine ungleiche Regelung von Sachverhalten, \ndie in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig \nsind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt \nregelmäßig der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Spielraum des Gesetzgebers \nendet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit \nanderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich \neinleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. \n\n35\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Urteil vom 22. November \n2000 \n- 1 BvR 1120/95 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, 191 \nmit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen.\n\n36\n\nEine ungleiche Regelung gleicher Sachverhalt ist aber insbesondere durch die in \n§ 85 Abs. 2 BSHG durch Art. 15 Nr. 15 des Sozialgesetzbuchs IX vom 19. Juni 2001 \n(BGBl I 2001, S. 1046) neu eingefügte Regelung nicht vorgenommen worden. Nach \n§ 85 Abs. 2 Satz 1 wird bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer \ngleichartigen Einrichtung von dem Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer \nentgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von 1/8 des \nRegelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 v. H. des diesen Betrag \nübersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. Erhält der \nHilfeempfänger ein Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX, wird von ihm die \nAufbringung der Mittel in Höhe des Arbeitsförderungsgeldes nicht verlangt (vgl. S. 2 \nder Vorschrift). Damit regelt die Vorschrift einen völlig anderen Sachverhalt, als den \nzur Entscheidung stehenden vorliegenden. Denn die Vorschrift findet zunächst nur \nAnwendung bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen. Vorliegend \nhat der Beklagte das Arbeitsförderungsgeld jedoch bei der Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt als Einkommen angerechnet. Damit unterscheiden sich beide \nSachverhalte schon durch die unterschiedliche Art der Hilfegewährung. Darüber \nhinaus setzt § 85 Abs. 2 für die Anwendung des Satzes 2 in Satz 1 voraus, dass die \nHilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird. \nAuch dieser Tatbestand ist hier nicht erfüllt. Denn der Kläger lebt in einer selbst \nangemieteten Wohnung. Es sind auch weder Umstände vorgetragen noch sonst \nersichtlich, aus denen sich ergibt, dass es sich bei der Wohnung um eine einem \nHeim oder einer Anstalt gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG handelt.\nIm Übrigen schließt aber auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 85 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG eine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt aus. Denn die \nVorschrift dient der Anregung für Hilfeempfänger in stationärer Betreuung, eine \nsinnvolle Beschäftigung gegen Entgelt aufzunehmen, was auch dem Sinn einer \naktivierenden Pflege entspricht. \n\n37\n\nVgl. Mergler/Zink, aaO Rdnr. 32 a zu § 85 BSHG.\n\n38\n\nDieser Anregung bedarf es indessen im Fall des Klägers aber nicht.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n40\n\nl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-31/14-k-805-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-31/14-k-805-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293274","retrieved":"2026-07-09 03:14:27.219064+00:00"}}