{"status":"available","doknr":"OLD293338","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0327.7K1762.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"7 K 1762/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage\nzurückgenommen haben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Benutzungszeiten des Bolz-\nplatzes „Im F\" an Werktagen auf die Zeit von 8.00 Uhr\nbis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von\n9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einzu-schränken und die \nEinhaltung dieser Benutzungszeiten zu\nüberwachen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits bis zur Teilklagerücknahme\ntragen die Kläger 2/3 als Gesamtschuldner und die Beklagte\n1/3. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem\njeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu\nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der\njeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger begehren mit der vorliegenden Klage eine Beschränkung der\nNutzungszeiten des von der Beklagten betriebenen und unterhaltenen Bolzplatzes\n\"Im F\" in M.\n\n3\n\nDas mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Kläger, das sie seit dem\n1. August 1999 bewohnen, grenzt mit seinem rückwärtigen Gartenbereich in einer\nEntfernung etwa 10 m an den von der Beklagten in den 80er-Jahren gebauten und\nseit dem betriebenen Bolzplatz an. Der Bolzplatz hat eine Breite von 12,30 m und ein\nLänge von 25,80 m und ist mit einem umlaufenden Ballfangzaun versehen, der auf\nder Seite der Kläger eine Höhe von etwa 4,50 m hat. Ferner befinden sich auf dem\nBolzplatz zwei fest im Boden verankerte Metalltore ohne Netze. Südöstlich von dem\nBolzplatz befindet sich noch ein Spielplatz.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. September 1999 begehrten die Kläger von der Beklagten\ndie Beseitigung bzw. Auslichtung von hoch gewachsenen Bäumen, die sich zwischen\nihrem Grundstück und dem Bolzplatz befanden. Dem ist die Beklagte in der Folgezeit\nnachgekommen. \n\n5\n\nMit Telefonat vom 5. Juni 2000 und Schreiben vom 27. Juli 2000, 9. Oktober\n2000 und 3. November 2000 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten darüber,\ndass auf dem Bolzplatz keine Ruhezeiten eingehalten und das ständig Bälle auf ihr\nGrundstück geschossen würden. Im Anschluss an einen zwischen den Beteiligten\nvereinbarten Ortstermin am 18. April 2001 ließ die Beklagte am Eingang des\nBolzplatzes ein Schild mit Folgendem Inhalt anbringen:\n\n6\n\n\"Bolzplatz Gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung § 6 der Stadt M.\n ist der Platz für Kinder und Jugendliche\n bis zum Alter von 18 Jahren bestimmt.\nNicht erlaubt ist die Benutzung\n des Platzes nach 20.00 Uhr.\n\n7\n\nDer Bürgermeister\"\n\n8\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 2001 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie\naufgrund verschiedener Veröffentlichung von Leserbriefen in der lokalen Presse mit\nBetroffenen anderer Bolzplätze Kontakt aufgenommen hätten. Bei diesen\nGesprächen hätten sie mit großem Erstaunen und Verärgerung feststellen müssen,\ndass es an anderen Bolzplätzen in M. unterschiedliche Vorschriften, mit\ninsbesondere weiter eingeschränkten Nutzungszeiten, gäbe. So sei z.B. am\nBolzplatz in der L1. und in der S. darüber hinaus bestimmt, dass die\nBenutzung des Platzes zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie nach 20.00 Uhr\nund an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt sei. Hierauf teilte die Beklagte den\nKlägern mit Schreiben vom 19. Juni 2001 mit, dass die Schilder am Bolzplatz S.\nund L1. Platz inzwischen ausgetauscht worden seien.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 6. September 2001 forderten die Kläger die Beklagte auf,\nhinsichtlich des Bolzplatzes das nach dem Anhang der 18. Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV) vorgesehene\nErmittlungs- und Beurteilungsverfahren einzuleiten. Die Beklagte erwiderte hierauf,\ndass der Spielbetrieb auf dem Bolzplatz nicht undifferenziert freigegeben worden sei,\nsondern durch § 6 Nr. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet von M. geregelt sei.\nFerner forderte sie die Kläger auf, ihre konkreten zeitlichen Vorstellungen zu den\nNutzungszeiten zu benennen. Die Kläger teilten daraufhin der Beklagten mit\nSchreiben vom 4. Oktober 2001 mit, dass die Benutzung des Bolzplatzes an\nWerktagen zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht\nerlaubt sein sollte. Des weiteren erklärten die Kläger, dass der Beklagten nichts\nanders übrig bliebe, als an Ort und Stelle auch Lärmmessungen durchzuführen, um\nfestzustellen, ob weiterer Handlungsbedarf bestehe. Hierauf teilte die Beklagte den\nKlägern mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 30.\nNovember 2001 mit, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit keine\nÄnderungen an den bestehenden Nutzungsregelungen und Nutzungszeiten für die in\nRede stehende Bolzplatzanlage vornehmen werde.\n\n10\n\nAm 10. Mai 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren\nBegründung sie im Wesentlichen folgendes vortragen: Die Benutzung ihres\nangrenzenden Gartens sei vor allem bei schönem Wetter so gut wie nicht mehr\nmöglich, da der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine normale Unterhaltung im\nFreien nicht mehr möglich mache. Die entsprechende ordnungsbehördliche\nVerordnung der Stadt M. entspreche nicht den Bestimmungen der 18.\nBImSchV. Auch würde der von den Benutzern des Sportplatzes verursachte Lärm die\ninsoweit festgelegten Richtwerte bei weitem überschreiten. Ein Abwägungsvorgang\nhabe bei der Beklagten überhaupt nicht stattgefunden. Ferner würde auf dem\nBolzplatz bei trockenem Wetter Staub aufgewirbelt und auf ihr Grundstück getragen.\nAußerdem sei es in einer Vielzahl von Fällen vorgekommen, dass die Benutzer des\nBolzplatzes trotz des errichteten Ballfangzaunes Bälle über die Abzäunung\ngeschossen hätten, die dann in ihrem Garten gelandet wären und ihr kleines Kind\ngefährdet hätten.\n\n11\n\nDie Kläger haben zunächst beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Benutzung des Bolzplatzes \"Im F. -\"\nwie Folgt einzuschränken und zu überwachen:\n\n13\n\nBenutzung an Werktagen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00\nUhr und 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr.\n\n14\n\nBenutzung an Samstagen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00\nUhr.\n\n15\n\n Keine Benutzung an Sonn- und Feiertagen.\n\n16\n\nBenutzung nur durch Jugendliche bis 16 Jahre.\n\n17\n\nVerbot des ständigen absichtlichen Anschießens des\nZaunes.\n\n18\n\nSie beantragen unter entsprechender Rücknahme der Klage im Übrigen\nnunmehr,\n\n19\n\n die Beklagte zu verurteilen, die Benutzungszeiten des Bolzplatzes\n\"Im F.\" an Werktagen auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr\nund an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr\nsowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einzuschränken und die Einhaltung\ndieser Benutzungszeiten zu überwachen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n21\n\nSie trägt Folgendes vor: Nach ihrer entsprechenden Verordnung sei der\nAufenthalt auf Kinder- und Jugendspielplätzen bis zum Einbruch der Dunkelheit\nerlaubt. Bolz- und Streetballplätze dürften nur bis längstens 20.00 Uhr benutzt\nwerden, soweit nicht durch entsprechende Schilder eine andere Nutzungszeit\ngeregelt sei. Sie habe bei dem streitgegenständlichen Bolzplatz, der seit über 20\nJahren bestehe, keine Erfassung der Nutzerzahlen betrieben. Auch seien weder die\nAltersstruktur der dort spielenden Kinder und Jugendlichen analysiert noch die\nSpielzeitenschwerpunkte ermittelt worden. Die Behauptungen der Kläger hinsichtlich\ndes Spielgeschehens und des auftretenden Lärmpegels auf dem Bolzplatz würden\nbestritten. Der Bolzplatz bestehe aus einer wassergebundenen Decke aus\nTennenbaustoffen und neige nur bei extremer Trockenheit temporär zur\nStaubbildung. Die Kläger würden seit 1999 in dem an dem Bolzplatz angrenzenden\nHaus wohnen und hätten sich jetzt erstmalig über die Staubbildung des Platzes\nbeklagt.\n\n22\n\nAm 25. Februar 2003 hat der Berichterstatter der Kammer vor Ort einen Termin\nzur Erörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen durchgeführt.\nWegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom gleichen Tag (Bl.\n26 bis 30 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\neinzustellen, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise\nzurückgenommen haben.\n\n26\n\nIm Übrigen ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und\nbegründet.\n\n27\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist der allgemein anerkannte\nöffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen\nImmissionen, die von einer schlicht hoheitlich betriebene Anlage ausgehen.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C\n77.87 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, S. 1291;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 773/90 -.\n\n29\n\nDieser Anspruch lehnt sich inhaltlich an die Regelungen des § 1004 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an. Er setzt voraus, dass der Bürger durch schlicht\nhoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig\nbeeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist.\n\n30\n\nIm vorliegenden Fall wird der Bolzplatz \"Im F.\" - durch dessen Benutzung sich die\nKläger gestört fühlen - von der Beklagten in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe\nder Sportförderung als Eigentümerin betrieben.\n\n31\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Abwehranspruch ist auch nicht von\nvornherein wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zwar ist der hier in Rede stehende\nBolzplatz bereits in den 80-er Jahren errichtet worden. Ob sich bereits die\nVoreigentümer hiergegen gewandt haben, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht\nfeststellen. Aber selbst wenn man unterstellt, dass sich diese nicht gegen den\nBolzplatz gewandt haben und wenn man davon ausgeht, dass sich die eine\nVerwirkung begründenden Umstände uneingeschränkt auch auf die\nRechtsnachfolger erstrecken,\n\n32\n\nso Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 23. November 1994\n- 1 L 137/92 -,\n\n33\n\n-\n\n34\n\nist im vorliegenden Fall der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nicht\nverwirkt. Zum einen geht es hier nicht um den Bolzplatz als solchen, also dessen\nEntfernung, sondern um die Benutzungsregelung. Zum anderen ist die von einem\nBolzplatz ausgehende Lärmintensität, bedingt durch Ausnutzungsgrad und\nNutzerkreis, gewissen Schwankungen ausgesetzt, so dass der bloße Umstand, dass\nsich Anlieger - bzw. deren Voreigentümer - längere Zeit nicht gegen den Bolzplatz\ngewandt haben, allein nicht geeignet ist, die nunmehrige Ausübung des streitigen\nRechts als treuwidrig erscheinen zu lassen.\n\n35\n\nDer Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der\nImmissionen ergibt sich aus § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes\n(BImSchG), der insoweit zu demselben Ergebnis führt, wie § 906 BGB im\nprivatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, OVG NRW, Urteil\nvom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 -.\n\n37\n\nDanach sind schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß und Dauer\ngeeignet sind, erhebliche Belästigungen u.a. für die Nachbarschaft herbeizuführen (§\n3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik\nvermeidbar sind und soweit dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu\nbeschränken. \n\n38\n\nFür Sportanlagen ist die nähere Bestimmung der sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ni.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Verpflichtungen aufgrund des § 23 Abs. 1\nBImSchG durch die 18. Verordnung zur Durchführung des\nBundesimmissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 (18. BImSchV) -\nSportanlagenlärmschutzverordnung - erfolgt. Allerdings ist diese Verordnung auf den\nvorliegenden Bolzplatz nicht direkt anwendbar. Denn nach § 1 Abs. 1 der 18.\nBImSchV gehören zu den Sportanlagen nur solche Anlagen, die zur Sportausübung\nnach sportlichen Regeln bestimmt sind. Gerade nach solchen Regeln wird das\nBallspiel von Kindern und Jugendlichen auf Bolzplätzen üblicherweise nicht\nvorgenommen. Das gilt auch dann, wenn diese auf Bolzplätzen Fußball spielen. \n\n39\n\nVgl. insoweit auch: Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22. April 1993\n2 B 6/91 -, in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-\nreport - (NVwZ-RR) 1994, S. 141 (142).\n\n40\n\nRegelmäßig ist auch ein regelgerechtes Ballspiel wegen der Größe des\nSpielfeldes nicht möglich. Nach der entsprechenden DIN -18035, Teil 1 über\nSportplätze - Planung und Maße -, \n\n41\n\nabgedruckt auch im Internet unter: www.universal-sport.de/Planung/\nPlanung.html,\n\n42\n\nkann von Kleinspielfeldern, auf denen regelgerechter Fußball gespielt werden\nkann, erst bei einer Größe von 15 bis 25 m Breite und 30 bis 50 m Länge\nausgegangen werden. Solche Ausmaße erreicht das Spielfeld des hier in Rede\nstehenden Bolzplatzes aber nicht. Ausweislich der Feststellung im Ortstermin hat der\nBolzplatz lediglich eine Breite von 12,30 m und eine Länge von 25,80 m, so dass es\nsich nicht um ein Kleinspielfeld i.S.d. der entsprechenden DIN 18035, Teil 1\nhandelt.\n\n43\n\nAllerdings kann die 18. BImSchV zur Ermittlung von Anhaltswerten für die\nBeurteilung zumutbarer Immissionen entsprechend herangezogen werden.\n\n44\n\n Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 1999 - 2\nUE 263/97 -; Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 4. Mai 1994\n- 1 L 1/92, in: NVwZ 1995, S. 1019 f.\n\n45\n\nDenn diese Verordnung berücksichtigt insoweit, dass die Lärmimmissionen von\nständig wechselnden Ereignissen ausgehen, die sich aus einem Spielgeschehen\nergeben und die Einzelereignisse von jeweils unterschiedlicher Art und Stärke sind.\nMit den von Sportanlagen ausgehenden Immissionen sind deshalb auch die\nImmissionen vergleichbar, die auf Bolzplätzen durch Kinder und Jugendliche erzeugt\nwerden.\n\n46\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist die Klage - soweit sie noch rechtshängig\nist - begründet. \n\n47\n\nAusgehend von den in § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV festgelegten\nRuhezeiten ist die Benutzungszeit des Bolzplatzes, der sich nach den Feststellungen\nim Ortstermin in einem reinen Wohngebiet befindet, an Werktagen auf die Zeit von\n8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis\n13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einzuschränken.\n\n48\n\nEtwas anders ergibt sich insoweit auch nicht aus § 6 Abs. 3 der örtlichen\nordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung im Stadtgebiet M. vom 26. November 2000. Nach dieser\nVorschrift, die sich auf § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der\nOrdnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - (OBG) - stützt, dürfen u.a.\nBolzplätze im Gebiet der Stadt M. nur bis längstens 20.00 Uhr benutzt\nwerden, soweit nicht durch Schilder eine andere Nutzungszeit zugelassen ist. Im\nHinblick auf die Nutzungszeit bis 20.00 Uhr ist diese ortsrechtliche Regelung\ninhaltlich deckungsgleich mit den in § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV festgelegten\nRuhezeiten. Im Übrigen lässt diese städtische Verordnung aber die höherrangigen\nbundesrechtlichen Vorgaben (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG) unberührt,\nwonach erhebliche Belästigungen u.a. für die Nachbarschaft, soweit sie nach dem\nStand der Technik vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. In der\nstädtischen Verordnung ist insoweit weder eine Zeit für den Beginn der Benutzung\nder Bolzplätze bestimmt noch ist das gesteigerte Ruhebedürfnis der Anlieger an\nSonn- und Feiertagen berücksichtigt worden, so dass sich diese Festsetzungen in\nentsprechender Anwendung aus der 18. BImSchV ergeben.\n\n49\n\nDie insoweit zeitlich vorzunehmenden Benutzungsbeschränkungen des\nBolzplatzes \"Im F.\" hat die Beklagte als Betreiberin des Bolzplatzes durch geeignete\nMittel sicherzustellen. Das bloße Aufstellen eines Schildes mit den entsprechenden\nBenutzungszeiten reicht allein nicht aus. Geeignete Mittel sind beispielsweise\nverstärkte Kontrollen während der tatsächlich gefährdeten Ruhezeiten oder das\nAbschließen des Platzes während der Ruhezeiten oder auch die Umgestaltung des\nPlatzes insgesamt. In der Wahl der Mittel zur Durchsetzung der Benutzungszeiten ist\ndie Beklagte frei. Lediglich die Einhaltung ist durch sie sicherzustellen.\n\n50\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 24. Oktober 1996\n- 4/1 E 100/93 -.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO\ni.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Von den bis zur teilweisen\nKlagerücknahme entstandenen Kosten waren den Klägern als Gesamtschuldner 2/3\naufzuerlegen. Vor dem Hintergrund der von den Klägern zunächst gestellten\nAnträge, entspricht dies in wirtschaftlicher Hinsicht dem Wert des in der mündlichen\nVerhandlung zurückgenommenen Teils der Klage. Im Übrigen basiert die wegen des\nUnterliegens der Beklagten zu deren Lasten ausgehende Kostenentscheidung auf §\n154 Abs. 1 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n53\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach\n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-27/7-k-1762-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-27/7-k-1762-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293338","retrieved":"2026-07-09 03:14:32.759111+00:00"}}