{"status":"available","doknr":"OLD293587","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0313.12K1136.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"12 K 1136/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Januar 2002 verpflichtet, \nfestzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des \nAusländergesetzes vorliegt.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist albanische Volkszugehörige und stammt aus dem Kosovo. Sie \nreiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern als Kriegsflüchtling auf dem \nLuftweg im April 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte am \n22. August 2000 unter Hinweis auf ihre Vertreibung aus ihrer Heimat im Zuge der \nbürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen im Kosovo einen Asylantrag. Das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25. September 2000 ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die \nhiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom \n23. März 2001 -12 K 4347/00.A - ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit \nBeschluss vom 19. April 2001 - 13 A 1454/01.A - ab.\n\n3\n\nDie Klägerin stellte gemeinsam mit ihren Kindern F und R mit anwaltlichem \nSchriftsatz vom 16. November 2001 einen auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 53 AuslG beschränkten Antrag auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens und machte im Hinblick auf ihren Antrag im Wesentlichen geltend, dass \nsie psychisch völlig dekompensiert sei. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2002 reichte \nder Bevollmächtigte der Klägerin ein nervenärztliches Attest des Dr. N vom \n22. November 2001 ein, wonach die Klägerin „artdiagnostisch an einer schweren \nposttraumatischen Belastungsstörung\" leide.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 2002 die Abänderung des \nBescheides vom 25. September 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. \nWegen der Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Bescheid verwiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat gemeinsam mit ihren beiden Söhnen am 28. Januar 2002 Klage \nerhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngestellt, den das erkennende Gericht mit Beschlüssen vom 13. Februar 2002 - 12 L \n118/02.A - und vom 27. März 2002 - 12 L 352/02.A - abgewiesen hat. Das Gericht \nhat das Verfahren der Söhne (12 K 285/02.A) vom Verfahren der Klägerin abgetrennt \nund die Klage der Söhne mit Urteil vom 13. März 2003 abgewiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin legt im Verfahren weitere nervenärztliche Atteste des Dr. N vom 9. \nJuli 2002 und vom 28. Oktober 2002 vor, wonach sie sich weiter wegen einer \nschweren posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1 in \nnervenärztlicher Behandlung befinde.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 2002 zu \nverpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und \nfestzustellen, dass ein Abschiebungshindernis vorliegt.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweist auf den Bescheid des Bundesamtes.\n\n12\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 13. März 2003 Beweis durch Einholung eines \nklinischen Gutachtens des Prof. Dr. med. B, Klinik und Polyklinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie des Universitätsklinikums N, erhoben. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12. August 2003 (Bl. 6 bis 36 der \nVerfahrensakte), das den Beteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet \nworden ist, Bezug genommen. Die Beklagte teilt mit Schreiben vom 9. September \n2003 mit, dass nach ihrer Auffassung die psychische Erkrankung der Klägerin im \nKosovo behandelbar sei. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne erneute \nmündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes \nvom 16. Januar 2002 ist hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Klägerin \nrechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die \nKlägerin hat nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens und einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt.\n\n18\n\nNach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über einen Wiederaufgreifensantrag zu \nentscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder \nRechtslage zugunsten des Betroffenen nachträglich geändert hat (Nr. 1) oder wenn \nneue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden (Nr. 2). Der Antrag muss nach § 51 Abs. 3 VwVfG \nbinnen 3 Monate nach dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das \nWiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Das Gericht prüft dabei nur \ndie von den Klägern vorgetragenen Wiederaufgreifensgründe. Diese \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind hier erfüllt. Die von \nder Klägerin als alleiniger Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens \nangegebene psychische Erkrankung rechtfertigt die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis vorliegt.\n\n19\n\nDie Sach- und Rechtslage hat sich nachträglich zugunsten der Klägerin \nverändert. Die psychische Erkrankung ist nach den nachstehenden Ausführungen \ndes Gerichts auch geeignet, eine zu ihren Gunsten veränderte Sachlage im Hinblick \nauf die hier begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu begründen. \nDie psychische Erkrankung der Klägerin war nicht Gegenstand des früheren \nVerfahrens und konnte auch im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden. \nZwar dürfte die Klägerin bereits seit ihrer Einreise (unerkannt) psychisch erkrankt \ngewesen sein, doch empfindet sie nach eigenen Angaben erst seit Herbst 2001 \nEinschränkungen durch die psychischen Probleme (vgl. S. 12 des Gutachtens vom \n12.08.03), so dass sie diese Erkrankung auch nicht im ersten Verfahren geltend \nmachen konnte. Die Klägerin hat die psychische Erkrankung auch binnen drei \nMonate nach Kenntnis der Erkrankung geltend gemacht, denn sie befindet sich \nwegen dieser Erkrankung erst seit dem 22. November 2001 in einer nervenärztlichen \nBehandlung. Sie hat in ihrem Folgeantrag vom 16. November 2001 auf eine bei ihr \noffenbar vorliegende psychische Erkrankung hingewiesen und mit anwaltlichem \nSchriftsatz vom 4. Januar 2002 ein nervenärztliches Attest eingereicht, so dass die \nGeltendmachung innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erfolgte. Ist demnach ein \nFolgeverfahren im Hinblick auf die hier begehrte Feststellung durchzuführen, so hat \ndie Klägerin aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung auch einen Anspruch \nauf Feststellung eines Abschiebungshindernisses.\n\n20\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist \nallein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten \nRechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen \nist. \n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November \n1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105,383 (386) und Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330).\n\n22\n\nDabei ist zunächst als Zielstaat Serbien und Montenegro und nicht nur die \nProvinz Kosovo in den Blick zu nehmen. Bestehen für einen Ausländer in seinem \nHeimatstaat Abschiebungshindernisse, so scheidet dieser als Zielstaat einer \nAbschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das \nsichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht erreichen kann.\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, BVerwGE \n110,74 mit weiteren Nachweisen.\n\n24\n\nIn Verfahren von aus dem Kosovo stammenden Personen ist somit die \nBlickrichtung bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen zunächst auf den Staat \nSerbien und Montenegro und nicht auf die Provinz Kosovo zu richten.\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. April 2003 - 13 A 625/03.A - S. 5 \ndes Beschlussabdruckes.\n\n26\n\nIst somit zunächst das Staatsgebiet von Serbien und Montenegro in den Blick zu \nnehmen, so hat die Klägerin einen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses, weil ihr bei einer Rückkehr in alle Landesteile dieses \nStaates aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib oder Leben mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Ein \nzwingendes Abschiebungshindernis kann sich nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn \ndiese sich im Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort \nunzureichend sind. Als eine das Ermessen aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nverdichtende und das Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz \nverpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben kommt \njedoch nur eine solche psychische Erkrankung in Betracht, die im Abschiebezielstaat \ninfolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender \nBehandlungsmöglichkeiten zu einer Verschlimmerung mit extremen Leibes- und \nLebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu außergewöhnlich \nschweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden \nZuständen führen wird.\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2003 - 13 A 625/03.A -.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin leidet ausweislich der \nüberzeugenden Ausführungen im Gutachten des Prof. Dr. B vom 12. August 2003 an \neinem kombinierten psychiatrischen Störungsbild, welches sich aus einer \nchronischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, DSM-IV 309.81) sowie einer \nschweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2, DSM-\nIV 296.03) zusammensetzt. Dieses Gutachten, welches - im Gegensatz zu den \nvorgelegten nervenärztlichen Attesten des Dr.N, die schon wiederholt von der \nKammer als wenig aussagekräftig abgelehnt worden sind und auch in diesem \nVerfahren mangels Substanz und Nachweis der Sachkunde nicht berücksichtigt \nwerden können - den Qualitätsstandards, die für die Begutachtung einer \nposttraumatischen Belastungsstörung aufgestellt wurden, entspricht\n\n29\n\nvgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 6 K \n5156/02 \n- InfAuslR 2003, 283; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2000 - \n M 30 K 00.51692 - NVwZ-RR 2002,230; Projektgruppe Dr. Gierlichs \nu.a. „Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen\"; \nLösel/Bender „Qualitätsstandards zu psychologischpsychiatrischer \nBegutachtung im Asylverfahren, Asylpraxis Bd. 7, S. 175 ff; Ferdinand \nHaenel „Zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen\" ZAR \n2003, 18; alle mit weiteren Nachweisen\n\n30\n\nlegt die Kammer ihrer Bewertung zu Grunde. Im Gutachten ist auf der Grundlage \neigener Untersuchungen und Auswertung der Aktenlage durch einen fachlich \nqualifizierten Gutachter eine nachvollziehbare Diagnose gestellt worden und der \nGutachter hat auch die im Beweisbeschluss von der Kammer gestellten Fragen \nbeantwortet. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer chronische \nBelastungsstörung (ICD-10: F43.1, DSM-IV 309.81) sowie einer schweren \ndepressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2, DSM-IV 296.03) \nleidet. Aufgrund dieses schweren Krankheitsbildes ist die Kammer davon überzeugt, \ndass es bei einer Rückkehr zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder \npsychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen kommen wird. \n\n31\n\nDie erforderliche Behandlung der Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts in \nSerbien und Montenegro außerhalb des Kosovos nicht gewährleistet. Zwar sind \npsychische Erkrankungen wie Depressionen und posttraumatische \nBelastungsstörungen in Serbien und Montenegro nach übereinstimmender \nAuskunftslage, \n\n32\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2003 S. 29 \nund vom 16. Oktober 2002 S. 26; Auswärtiges Amt an das VG \nRegensburg vom 13. Juni 2003 sowie an das VG Köln vom 11. April \n2003; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an die \nStadt Göttingen vom 11. Juni 2003 und an das VG Frankfurt(Oder) vom \n2. Oktober 2002,\n\n33\n\nbehandelbar. Die medizinische Behandlung von ethnischen Albanern mit \nWohnsitz aus dem Kosovo ist bei Vorhandensein entsprechender Ausweispapiere \ngrundsätzlich kostenfrei bzw. mit geringfügiger Selbstbeteiligung möglich.\n\n34\n\nVgl. Auswärtiges Amt vom 13. Juni 2003 an das VG \nRegensburg.\n\n35\n\nAngesichts des Vorhandenseins entsprechender Psychotherapeuten dürfte \ndanach die vom Gutachter für erforderlich erachtete wöchentliche Behandlung durch \neinen in der Behandlung traumatisierter Patienten geschulten Psychotherapeuten \nmöglich sein. Auch die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten \nMoclobemid (reversibler Mao-Hemmer) ggf. mit einem \nSerotoninwiederaufnahmehemmer (SSRI, z.B. Citalopram, Sertralin) ist gesichert, \ndenn die Medikamente Moclobemid und Sertralin sind in Serbien vorhanden.\n\n36\n\nVgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG \nGöttingen vom 11. Juni 2003.\n\n37\n\nTrotz grundsätzlich vorhandener Behandlungsmöglichkeit kann die Klägerin \n(individuell) nicht behandelt werden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \nkann sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber \nauch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der \nbetroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. \nDenn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben besteht auch dann, wenn \ndie notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, \ndem Betroffenen individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht \nzugänglich ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, \n463.\n\n39\n\nDies ist hier der Fall, denn nach den Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. B \nbedarf die Klägerin einer Therapie in einem angstfreien Raum. Selbst eine Rückkehr \nin den Kosovo wäre geeignet, eine suizidale Krise hervorzurufen bzw. die aktuelle \nPTSD- Symptomatik zu verschlechtern (vgl. S. 30 des Gutachtens). Selbst wenn die \nKlägerin daher in Serbien (etwa in den Therapiezentren in Südserbien) behandelt \nwerden könnte, wäre demnach eine Verschlechterung ihrer Krankheit zu erwarten. In \nAnbetracht der Schwere der Erkrankung ist dies jedoch derzeit der Klägerin nicht \nzumutbar, so dass ihr Abschiebungsschutz zu gewähren ist.\n\n40\n\nDie Klägerin kann auch nicht in den Kosovo zurückkehren, weil auch insoweit \nnach den vorstehenden Feststellungen selbst bei Vorhandensein der erforderlichen \nBehandlungsmöglichkeiten eine weitere Verschlechterung ihres \nGesundheitszustandes mit schwersten psychischen Schäden zu erwarten ist. \nDarüber hinaus sind jedenfalls im Kosovo schwerwiegende psychische \nErkrankungen nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht behandelbar.\n\n41\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien \n(Kosovo) vom 27. November 2002 S. 12.\n\n42\n\nNach alledem hat die Klägerin Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses. Die Beklagte trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten \ndes Verfahrens, für das nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-13/12-k-1136-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-13/12-k-1136-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293587","retrieved":"2026-07-09 03:14:55.040991+00:00"}}